[Seite 1]
Regierung von Oberbayern • 80534 München Gemeinde Amerang Wasserburger Straße 11 83123 Amerang
Bearbeitet von Telefon/Fax Zimmer E-Mail Meike Materne +49 89 2176-2470 / 402470 3.408 feuerwehrfoerderung@reg-ob.bayern.de
Antrag vom Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen München, 04.03.2026 2244.10_01-346-1 08.05.2026
Zuwendung nach den Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien (FwZR) vom 23. Dezember 2024 (D1-2244-1-207)
Die Regierung von Oberbayern erlässt folgenden
Bescheid:
- Die Regierung von Oberbayern bewilligt für die Beschaffung eines
Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeugs HLF 20 gemäß DIN 14530-27
für die Freiwillige Feuerwehr Amerang
154.700,00 €
im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung. Die Mittel stammen aus dem bayerischen Staatshaushalt und wurden vom Bayeri- schen Landtag zur Verfügung gestellt.
- Die Bindungsfrist beträgt 20 Jahre beginnend mit der Nutzungsaufnahme.
Dienstgebäude Telefon Vermittlung E-Mail Maximilianstraße 39 +49 89 2176-0 poststelle@reg-ob.bayern.de 80538 München U4/U5 Lehel Telefax Internet Tram 16/19 Maxmonument +49 89 2176-2914 www.regierung.oberbayern.de
[Seite 2]
-
Die Zuwendung wird aus Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten der Haushaltsjahre 2028 bis 2030 bewilligt. Der Bewilligungszeitraum endet am 31.12.2030.
-
Die Bewilligung wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:
4.1 Das Fahrzeug ist dauerhaft auf einem den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Stellplatz im Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr Amerang unter- zubringen.
4.2 Der Fördergegenstand muss den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägigen Normen sowie Bau- und Prüfvorschriften). Er muss, soweit erforderlich, ge- prüft und zugelassen oder anerkannt sein. Bei Änderungen der DIN oder der technischen Baubeschreibung förderfähiger Feuerwehr- fahrzeuge und -geräte ist ein in Erarbeitung befindliches Leistungsverzeichnis an den dann aktuellen Stand der Regeln der Technik anzupassen.
4.3 Das Fahrzeug/der Anhänger einschließlich der feuerwehrtechnischen Ausstattung und Be- ladung, soweit sie vom Hersteller mitgeliefert wird, müssen vor der Auslieferung bzw. Indienststellung auf Einhaltung der in Nr. 4.3.2 FwZR genannten Anforderungen unter Be- rücksichtigung der Nr. 7.2 Satz 2 FwZR geprüft und abgenommen werden, wenn sie von Zuwendungsempfängern ohne Berufsfeuerwehren oder Ständige Wachen beschafft wer- den. Fahrzeuge und Anhänger, die als baugleich gefördert werden sollen, sind nach Nr. 5.1 FwZR gemeinsam zur Abnahme vorzustellen. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug- verkehr bzw. einem von einem Land eingesetzten Beauftragten für die Abnahme von Feuerwehrfahrzeugen durchzuführen. Die Abnahme kann auch durch die mit der Abnah- me von Feuerwehrfahrzeugen der eigenen Kommune Beauftragten von Berufsfeuerweh- ren und Ständigen Wachen vorgenommen werden. Beauftragte von Berufsfeuerwehren können auch Fahrzeuge von Freiwilligen Feuerwehren anderer Kommunen abnehmen. Über das Abnahmeergebnis ist ein Abnahmeprotokoll nach Anlage 5 zur FwZR zu erstel- len.
4.4 Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu Art. 44 BayHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids und einzuhalten.
4.5 Der Förderbehörde ist die Indienststellung des Fahrzeugs bzw. der Nutzungsbeginn des Geräts durch den Zuwendungsempfänger schriftlich anzuzeigen.
4.6 Ist eine Sammelbeschaffung nach Nr. 5.1 FwZR erfolgt, so muss dies durch den Zuwen- dungsempfänger gegenüber der Förderbehörde angezeigt werden.
– 2 –
[Seite 3]
4.7 Die Verwendungsbestätigung1 (Anlage 4 zu den FwZR) kann uns unmittelbar nach Ab- schluss des Beschaffungsvorgangs, spätestens ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungs- zeitraums (Nr. 7.1 ANBest-P), zusammen mit einer Ablichtung des Abnahmeprotokolls und der ausgefüllten Beladeliste vorgelegt werden. Weitere Belege (siehe Nr. 7 der Ver- wendungsbestätigung) sind nur nach Aufforderung vorzulegen. Wird die Verwendungsbestätigung nicht spätestens ein Jahr nach Ablauf des Bewil- ligungszeitraums eingereicht, gilt die Zuwendung als verfallen.
Der Nachweis der Verwendung ist ausschließlich digital und online über das Bay- ernPortal durchzuführen (Nr. 7.6 Satz 1 Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinen FwZR).
-
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
-
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat für die Beschaffung eine Zuwendung nach den Feuerwehr- Zuwendungsrichtlinien (FwZR) vom 23.12.2024 beantragt.
II.
Die Regierung von Oberbayern ist nach Nr. 7.1.1 des Schreibens des Bayerischen Staatsministe- riums des Innern, für Sport und Integration vom 23. Dezember 2024, D1-2244-1-207, für den Er- lass dieses Bescheides zuständig.
Die Notwendigkeit der Beschaffung legte der Antragsteller glaubhaft dar.
Die Maßnahme ist geeignet, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr zu erhalten oder zu verbes- sern. Sie ist zudem fachlich notwendig und wirtschaftlich. Die Regierung von Oberbayern hat bei ihrer Entscheidung auch die Ausstattung anderer Feuerwehren der Gemeinde und benachbarter Feuerwehren berücksichtigt.
Die Regierung von Oberbayern hat den Zuwendungsbescheid mit Nebenbestimmungen verse- hen, um die Zustimmungsvoraussetzungen sicherzustellen (Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 Kostengesetz.
1 abrufbar unter https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/formulare/
– 3 –
[Seite 4]
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erho- ben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektro- nisch einreichen.
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Hinweise:
Für die Beschaffung von Fahrzeugen mit akkubetriebenen Geräten wird auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Az. D2-2244-2-689) vom 10.04.2026 hingewiesen.
Abweichend von Normvorgaben muss das Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 über einen Löschwasserbehälter mit einer nutzbaren Wassermenge von mindestens 1.600 l verfügen (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, Sport und Integration vom 20.03.2024, Az.: D2-2241-5-125). Wir weisen darauf hin, dass die (Hinter-)Achslasten auf maximal 10.000 kg begrenzt sind und daher keinesfalls überschritten werden dürfen.
Der Festbetrag gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beladung aus dem alten Fahrzeug übernommen wird.
Eine Förderung entfällt, wenn für die beantragte Maßnahme andere Mittel des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde und der zuständige Kreisbrandrat erhalten eine Kopie dieses Schreibens.
Materne
– 4 –