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Herstellung, Lieferung sowie Auf- und Abbau von Messeständen für die EXPO REAL

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Messebauvertrag Rahmenvertrag

Neubau und Umsetzung der Messestände für den Gemeinschaftsauftritt der Metropolregion Frankfurt RheinMain auf der Immobilienmesse Expo Real in München 2027/2028 auf Grundlage bestehender Planungs- und Ausführungsunterlagen

Vertrag

über

Leistungen

zum Neubau und der Umsetzung der Messestände für den Gemeinschaftsauftritt

der Metropolregion Frankfurt RheinMain

auf der Immobilienmesse Expo Real in München 2027/2028 auf Grundlage bestehender Planungs- und Ausführungsunterlagen

zwischen

der FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region

und

der Wirtschaftsförderung Frankfurt –

Frankfurt Economic Development – GmbH)

und

der Wissenschaftsstadt Darmstadt (vertreten durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH)

und

der Landeshauptstadt Wiesbaden

die Vorgenannten jeweils als Auftraggeber

  • im Folgenden „AG“ genannt -

und

[… Name und Anschrift …]

  • im Folgenden „AN“ genannt -

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Neubau und Umsetzung der Messestände für den Gemeinschaftsauftritt der Metropolregion Frankfurt RheinMain auf der Immobilienmesse Expo Real in München 2027/2028 auf Grundlage bestehender Planungs- und Ausführungsunterlagen

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines ................................................................................................................ 3 2 Vertragsgegenstand .................................................................................................. 4 3 Allgemeine Leistungspflichten des AN .................................................................... 7 4 Einzelbeauftragung .................................................................................................... 8 5 Projektleitung / Projektteam ...................................................................................... 9 6 Vergütung ................................................................................................................. 10 7 Zahlung ..................................................................................................................... 12 8 Gewährleistung ........................................................................................................ 12 9 Berichterstattung ..................................................................................................... 13 10 Änderungswünsche ................................................................................................. 13 11 Abnahme, Übergabe ................................................................................................ 14 12 Laufzeit, Kündigung ................................................................................................ 15 13 Vergabe von Unteraufträgen ................................................................................... 16 14 Pflichten der AG ....................................................................................................... 17 15 Versicherung ............................................................................................................ 17 16 Nachhaltigkeit und Umweltschutz .......................................................................... 17 17 Vertraulichkeit .......................................................................................................... 18 18 Wettbewerbsverbot .................................................................................................. 18 19 Einhaltung von Verhaltensmaßregeln (Compliance) ............................................. 19 20 Eigentum und Nutzungsrechte ............................................................................... 19 21 Verschiedenes ......................................................................................................... 20

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1 Allgemeines

1.1 Die FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region (im Folgenden „FRM GmbH“ genannt) organisiert und steuert für die Städte Frankfurt am Main, Wiesbaden und Darmstadt den Neubau der bestehenden Gemeinschaftsstände der Metropolregion Frankfurt RheinMain auf den Immobilienmessen Expo Real 2027 und 2028 in München (die FRM GmbH sowie die vorstehend aufgeführten Städte werden nachfolgend insgesamt als „Metropolpartner“ bezeichnet).

1.2 Die Gemeinschaftspräsentation besteht aus den aufeinander abgestimmten Messeständen von Wiesbaden, Darmstadt, Frankfurt am Main und dem Stand der Region Frankfurt RheinMain sowie dem Herzstück des Verbundes, der gemeinsam genutzten Veranstaltungsfläche „Metropolarena“ (nachfolgend gemeinsam bezeichnet als „Messeauftritt“). Die jeweiligen Messestände waren ursprünglich individuell gestaltete Flächen, in den vergangenen Jahren wurde im Rahmen der Expo Real jedoch das gemeinsame Ziel verfolgt, einerseits die Individualität der Städte zu wahren, gleichzeitig aber auch das Bekenntnis und die Zugehörigkeit zur Region auch gestalterisch umzusetzen. Die Messestände wurden daher in ihrer Gestaltung aufeinander abgestimmt und in ein stimmiges Gefüge gebracht. Es ist das erklärte gemeinsame Ziel der Metropolpartner, zusammen die Metropolregion Frankfurt RheinMain zu vermarkten, zeitgleich aber auch die Eigenständigkeit der Städte zu bewahren. Grundlage hierfür sind die vorhandenen Entwurfs-, Planungs- und Ausführungsunterlagen, die sich im Eigentum der Metropolpartner befinden und dem AN zur Verfügung gestellt werden.

1.3 Der Messeauftritt bedeutet für die Metropolpartner die Präsentation großer, aktueller, lokaler Gewerbeimmobilienprojekte sowie die Darstellung des jeweiligen Metropolpartners als attraktiver Wirtschaftsstandort im internationalen Vergleich. Die Präsentation des Standortes hat eine große Imagewirkung und soll Investoren zu neuen Projekten anregen. Darüber hinaus positioniert sich die Region gegenüber anderen Regionen und Städten in Bezug auf ihre Attraktivität und die aktuelle und zukünftige Stadtentwicklung. Der neue, gemeinsame Auftritt der Metropolregion soll so gestaltet werden, dass er zum einen einen hohen Wiedererkennungswert hat und zum anderen Standpartner und Besucher mit einer frischen, überarbeiteten Optik überrascht. Optimierungsmöglichkeiten sind vorhanden und kreative Vorschläge sehr erwünscht. Eine moderne, zukunftsweisende Ästhetik sowie eine imageprägende und kontaktfördernde Präsentation bestimmen die Herausforderungen für diesen Auftrag.

1.4 Der AN ist auf die Erbringung von Messekommunikation und Messebauleistungen spezialisiert und hat in der Vergangenheit bereits vergleichbare Messestände konzipiert, geplant und umgesetzt. Er wird alle zur erfolgreichen Umsetzung des Messeauftritts erforderlichen Leistungen unter diesem Vertrag als Full-Service- Dienstleister erbringen.

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1.5 Mit diesem Vertrag wird der AN beauftragt, die FRM GmbH und die Metropolpartner bei der Realisierung des Messeauftritts gemäß § 2 zu unterstützen. Ferner werden die Metropolpartner und die FRM GmbH die Erbringung der jeweiligen individuellen Leistungen zur Konzipierung, Planung und Durchführung der einzelnen Messeauftritte der Metropolpartner auf Basis und unter Bezugnahme auf diesen Vertrag mit jeweiligen Einzelbeauftragungen für die jeweiligen Messen einzeln beauftragen. Die Einzelbeauftragungen erfolgen jährlich und individuell zwischen dem jeweiligen Metropolpartner und der FRM GmbH auf der einen und dem AN jeweils auf der anderen Seite. Mit diesem Rahmenvertrag werden unmittelbar nur die explizit genannten Leistungen beauftragt.

1.6 Dem AN ist bekannt, dass der Messeauftritt ein Kernbestandteil der Bemühungen der FRM GmbH und der Metropolpartner ist, die Bekanntheit und den Wert der Metropolregion Frankfurt RheinMain weiter zu steigern. Daher erkennt der AN an, dass eine positive Wahrnehmung des Messeauftritts durch die Öffentlichkeit ein wichtiger Beitrag zur positiven Gesamtwahrnehmung der beteiligten Metropolpartner und der gesamten Region ist, die nur durch eine fehlerfreie und einwandfreie Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erreicht werden kann. Der AN ist sich der Tatsache bewusst, dass im Rahmen derartiger Imagewerbung eine Nichtleistung oder mangelhafte Leistung, die unter anderen Umständen möglicherweise nur von untergeordneter Relevanz wäre, eine starke oder sogar unkorrigierbare negative Auswirkung auf das Image der beteiligten Metropolpartner und der Region haben kann.

2 Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der in diesem Vertrag inklusive seiner Anlagen beschriebenen Leistungen zur Unterstützung bei der Realisierung des Projekts. Die nachstehende Aufzählung der Leistungen in den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.4 ist nicht abschließend. Inhalt, Umfang und Qualitätsanforderungen der geschuldeten Leistungen ergeben sich im Einzelnen aus der Allgemeinen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und den individuellen Leistungsverzeichnissen (Anlagenkonvolut 2). Der AN schuldet insbesondere die schlüsselfertige Übergabe der Messestände in einem unmittelbar nutzbaren und mängelfreien Zustand. Der AN wird insbesondere mit der Erbringung folgender Leistungen beauftragt:

2.1.1 Abstimmungs- und Ausführungsplanungsphase

  • Einarbeitung in die vorhandenen Entwurfs-, Planungs- und Ausführungsunterlagen der Auftraggeber

  • Durchführung von Detailabstimmungen mit den 4 Vertragspartnern

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  • Prüfung der bestehenden Planung hinsichtlich technischer, funktionaler und wirtschaftlicher Umsetzbarkeit unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Technischen Richtlinien der Messe München

  • Erstellung bzw. Fortschreibung der messebaulichen Ausführungsplanung unter Verwendung von CAD-Plänen und erforderlichen Renderings

  • Präsentation der Ausführungsplanung sowie Durchführung erforderlicher Anpassungen

  • Erstellung von Termin- und Ablaufplänen

  • Anpassung der Planung bei Änderungswünschen der Auftraggeber oder aufgrund geänderter technischer Richtlinien bzw. Brandschutzanforderungen der Messe München.

  • Koordination sämtlicher Projektbeteiligter und Subunternehmer

2.1.2 Planungsphase

  • Messebauliche und architektonische Planung zur Umsetzung der Konzeptionen unter Verwendung von CAD-Plänen und Renderings

  • Erstellung von Zeitschienen

  • Anpassung der Planung bei Änderungswünschen bzw. bei geänderten technischen Richtlinien oder Brandschutzanforderungen durch die Messe München

  • Koordination von Subunternehmern und allgemein Projektbeteiligten

2.1.3 Umsetzungsphase

  • Herstellung, Beschaffung bzw. Anmietung aller Bestandteile der Messestände (Konstruktion, Mobiliar, Materialien, Systeme)

  • Medientechnik & Beschallung

  • Transport und Logistik

  • Vollständiger Auf- und Abbau der Messestände

  • Lagerung, Wartung und Instandhaltung der wiederverwendbaren Standkomponenten während der Vertragslaufzeit

  • Einholung aller erforderlichen Genehmigungen sowie Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften und Messebestimmungen

2.1.4 Personal / Projektteam / Projektleitung

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Betreuung der Abstimmungs-, Planungs-, und Umsetzungsphase sowie Bauleitung während des Auf- und Abbaus

  • Projektleiter 1 Einsatzbereich: Frankfurt Kostenstelle: anteilig nach Quadratmetern Standfläche

  • Projektleiter 2 Einsatzbereich: Wiesbaden, Darmstadt, FrankfurtRheinMain GmbH und Metropolarena Kostenstelle: anteilig nach Quadratmetern Standfläche

  • Standby-Techniker Medientechnik (Betreuung während der Messe)

  • Standby-Techniker 1 (Medientechnik) (Betreuung der Messestände FrankfurtRheinMain GmbH, Wiesbaden und Darmstadt) 1 Person für die ersten beiden Messetage Kostenstelle: Metropolarena

  • Standby-Techniker 2 (Medientechnik) (Betreuung des Messestandes Frankfurt) 1 Person für drei Messetage Kostenstelle: Frankfurt

  • Service-Monteure (Messebau) (Reparaturen, Elektrik, Wasser und Messebau) 2 Personen während der Messe: 3 Tage)

  • Service-Monteur 1 (Messebau) Einsatzbereich: FrankfurtRheinMain GmbH, Wiesbaden, Darmstadt und Metropolarena Kostenstelle: Metropolarena

  • Service-Monteur 2 (Messebau) Einsatzbereich: Frankfurt Kostenstelle: Frankfurt

  • Service-Techniker (Regie) (Betreuung der Metropolarena / 2 Personen für die ersten beiden Messetage Service-Techniker (Regie) 1 & 2 Kostenstelle: Metropolarena

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2.1.5 Der Wirtschaftsförderung Frankfurt – Frankfurt Economic Development – GmbH steht es als Metropolpartner frei, zusätzlich den in ihrem individuellen Leistungsverzeichnis (Anlage 2.1) beschriebenen Annex zu beauftragen. Der AN erkennt mit Vertragsschluss an und bestätigt, dass er über die für diese Mehrleistung erforderlichen personellen, sachlichen und zeitlichen Kapazitäten verfügt. Die Beauftragung des Annexes ist nicht Gegenstand der mit diesem Rahmenvertrag unmittelbar begründeten Beauftragung. Aus dieser Regelung allein erwachsen weder eine Verpflichtung der Wirtschaftsförderung Frankfurt – Frankfurt Economic Development – GmbH zur Beauftragung noch ein Anspruch des AN auf Beauftragung oder Erbringung dieser Zusatzleistung.

2.2 Inhalt des Vertrages sind folgende Vertragsbestandteile, welche in der nachfolgenden Reihenfolge Geltung erhalten:

2.2.1 Vertragstext

2.2.2 Angebotsschreiben vom [Datum] mit sämtlichen Anlagen – (Anlage 1 zur AzA)

2.2.3 Allgemeine Leistungsbeschreibung (Anlage 1) samt Anlagenkonvolut (Anlagen 1.1 bis 1.10.).

2.2.4 Individuelle Leistungsverzeichnisse (zusammen Anlagenkonvolut 2):

  • Individuelles Leistungsverzeichnis Frankfurt (Anlage 2.1)

  • Individuelles Leistungsverzeichnis Wiesbaden (Anlage 2.2)

  • Individuelles Leistungsverzeichnis Darmstadt (Anlage 2.3)

  • Individuelles Leistungsverzeichnis FRM-Region (Anlage 2.4)

  • Individuelles Leistungsverzeichnis FRM-Metropolarena (Anlage 2.5)

2.2.5 Besondere Vertragsbestimmungen zur Umsetzung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) – (Anlage 3)

2.2.6 Muster Einzelbeauftragung durch Metropolpartner / Einzelauftrag – (Anlage 4)

2.3 Es gelten ausschließlich die unter Ziffer 2.2 genannten Vertragsbestandteile. Keine Geltung haben etwaige sonstige Vorverträge, Besprechungsprotokolle oder sonstige Korrespondenz. Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen der Parteien werden nicht Vertragsbestandteil.

3 Allgemeine Leistungspflichten des AN

3.1 Der AN ist verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Leistungen termin- und fachgerecht unter Berücksichtigung aller für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen

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Besonderheiten nach den Vorgaben der FRM GmbH und der Metropolpartner zu erbringen. Hierbei wird er das aufgrund der vertragsgegenständlichen Anforderungen gebotene Maß der Wirtschaftlichkeit unter Aufrechterhaltung der geforderten Qualität einhalten. Der AN verpflichtet sich ferner, die vertraglich geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Messekommunikations- und Messebaugeschäfts auszuführen.

3.2 Der AN verpflichtet sich zur kooperativen und dienstleistungsorientierten Zusammenarbeit mit der FRM GmbH, den Metropolpartnern und etwaigen Beauftragten.

3.3 Ungeachtet weiterer Konkretisierungen in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) sowie gemäß der individuellen Leistungsverzeichnisse (Anlagenkonvolut 2) und den weiteren Bestimmungen dieses Vertrags wird der AN regelmäßig die fehlerfreie Erfüllung und den Fortschritt der Leistungserbringung auf Schäden- und Mängelfreiheit überwachen. Hierbei festgestellte Schäden oder Mängel wird der AN der FRM GmbH bzw. dem jeweiligen Metropolpartner sofort in geeigneter Form anzeigen, je nachdem wer das jeweilige Gewerk beauftragt hat, und, sofern von ihm verschuldet, unverzüglich auf eigene Kosten beseitigen. Hinsichtlich vom AN unverschuldeter Schäden oder Mängel wird der AN der FRM GmbH bzw. dem jeweiligen Metropolpartner schnellstmöglich nach Feststellung des Schadens bzw. des Mangels ein Angebot zu deren Beseitigung vorlegen.

3.4 Im Falle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung hat der AN der FRM GmbH bzw. den jeweiligen Metropolpartnern unverzüglich nach Kenntniserlangung über den Eintritt einer Unmöglichkeit sowie über die dieser zugrundeliegenden Umstände zu benachrichtigen. Die erste Benachrichtigung kann dabei mündlich erfolgen, sofern hierauf unverzüglich eine schriftliche Benachrichtigung (E-Mail ist ausreichend) nachfolgt.

3.5 Auf Verlangen der FRM GmbH bzw. der Metropolpartner erstellt und liefert der AN kurzfristig alle angeforderten Informationen und Berichte in Zusammenhang mit dem Messeauftritt, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung fällig wäre.

4 Einzelbeauftragung

4.1 Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen finden auch Anwendung auf Einzelaufträge, welche die Metropolpartner und die FRM GmbH zur Umsetzung ihrer jeweiligen Messestände dem AN unter Bezugnahme auf diesen Vertrag erteilen. Die Auslösung der jeweiligen Aufträge erfolgt mit den Einzelaufträgen und soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht mit diesem Rahmenvertrag.

4.2 Jeder unter Bezugnahme auf diesen Vertrag erteilte Einzelauftrag begründet dabei ein von dieser Vereinbarung unabhängiges Vertragsverhältnis, das ausschließlich zwischen dem jeweiligen Metropolpartner oder der FRM GmbH als Auftraggeber und

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dem AN besteht. Die Beauftragung des AN durch den jeweiligen Metropolpartner oder die FRM GmbH erfolgt unter Bezugnahme auf diesen Vertrag mittels des Musters gemäß Anlage 4. Jeder Metropolpartner und die FRM GmbH ist nur berechtigt, den für ihn angebotenen Leistungsteil zu beauftragen.

4.3 Für den Fall, dass in einem Einzelauftrag getroffene Regelungen in Widerspruch zu den Regelungen in diesem Vertrag stehen, kommt den Regelungen des Einzelauftrags nur dann Vorrang zu, wenn sie Regelungen dieses Vertrags unter deren konkreter Benennung entweder explizit abändern oder ausschließen. Ungeachtet der vorstehenden Regelungen ist die FRM GmbH berechtigt, im Namen der Metropolpartner Angebote des AN entgegen zu nehmen.

4.4 Der AN ist berechtigt, über den in Anlagenkonvolut 2 vereinbarten Leistungsumfang weitere Aufträge von den Metropolpartnern oder der FRM GmbH anzunehmen. Er wird in diesem Fall darauf hinwirken, dass eine einheitliche Gestaltungssprache des Messeauftritts erhalten bleibt.

5 Projektleitung / Projektteam

5.1 Der AN benennt für die Durchführung dieses Vertrags 2 Personen als verantwortliche Projektleitungen (Projektleiter 1 und Projektleiter 2).

Die beiden Projektleiter müssen sich im Notfall gegenseitig vertreten können. Geplante Urlaube oder sonstige Abwesenheiten sind dem AG frühzeitig mitzuteilen. Parallele Urlaube sind zu vermeiden. Überschneidungen von bis zu 3 Werktagen stellen in der Regel kein Problem dar – die Aufbauphase sowie der erste Messetag sind hiervon ausgenommen. An diesen Tagen ist eine Vertretung nicht vorgesehen. Die Projektleiter müssen über fließende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen (Sprachkenntnis Niveau C1 des europäischen Referenzrahmens).

Ein Austausch oder die Vertretung der verantwortlichen Projektleitung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FRM GmbH. Im Falle eines Austauschs muss die nachfolgende Projektleitung in gleicher Weise geeignet sein, insbesondere über vergleichbare Qualifikation und Berufserfahrung, Seniorität und Kompetenz verfügen.

5.2 Der AN stellt für die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages ein kompetentes und erfahrenes Team von Fachleuten zur Verfügung, das sich nach Größe und Struktur am Umfang der zu erbringenden Leistungen orientiert. Der AN wird der FRM GmbH diejenigen Personen benennen, die einen wesentlichen Beitrag zu den vertragsgegenständlichen Leistungen erbringen (Kernteam). Sollte es beim Projektteam zu personellen Veränderungen kommen, so wird der AN dies der FRM GmbH rechtzeitig anzeigen. Änderungen an der Besetzung des Kernteams dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der FRM GmbH erfolgen.

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5.3 Die FRM GmbH benennt für die Durchführung dieses Vertrags Frau Saskia Dillenburg als projektverantwortliche Vertreterin der FRM GmbH, welche noch einen weiteren Vertreter benennt. Die projektverantwortliche Vertreterin ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der FRM GmbH berechtigt.

5.4 Während des Projekts steht der AN der FRM GmbH und den Metropolpartnern für organisatorische Angelegenheiten auf Abruf und Nachfrage zur Verfügung. Besprechungstermine mit der projektverantwortlichen Vertreterin der FRM GmbH und mit den Vertretern der Metropolpartner sind in der vereinbarten Vergütung bereits enthalten. Während der Vertragsausführung muss gewährleistet sein, dass ein Ansprechpartner auch kurzfristig am Ort der Leistungserbringung für die FRM GmbH und für die Metropolpartner für Besprechungen/Termine zur Verfügung steht.

5.5 Ungeachtet der vorstehenden Regelungen wird der AN ferner die in Anlage 1 und Anlagenkonvolut 2 näher bezeichneten Leistungen im Rahmen der Projektbetreuung erbringen.

6 Vergütung

6.1 Für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erhält der AN für jeden Leistungsbereich die Teilvergütung, die im endgültigen und von der FRM GmbH freigegebenen Einzelauftrag gemäß aktualisierter Kostenaufstellung beziffert ist. Schuldner der jeweiligen Teilvergütung ist der jeweilige Metropolpartner bzw. die FRM GmbH, die den entsprechenden Einzelauftrag erteilt. Die in den jeweiligen individuellen Leistungsverzeichnissen (Anlagen 2.1 bis 2.5) für die einzelnen Stände festgelegten Budgetobergrenzen, die jeweils pro Jahr gelten, sind verbindlich und dürfen bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen für den jeweiligen Stand nicht überschritten werden.

6.2 Eine Überschreitung der in Ziffer 6.1 genannten Budgetobergrenzen oder eine darüber hinausgehende Vergütung (Mehrvergütung) darf ausschließlich auf einer vor Beginn ihrer Ausführung ausdrücklich beauftragten Zusatz- oder Änderungsleistung beruhen, die nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Vertragsmechanismen, insbesondere gemäß Ziffer 10, beauftragt worden ist. Falls die Parteien eine zusätzliche Leistungserfüllung vereinbaren, welche nicht in Anlage 1 oder Anlagenkonvolut 2 enthalten ist, ist der AN zur Forderung einer weiteren Vergütung nur berechtigt, wenn er die zusätzlichen Leistungen vor Erbringung angeboten und die schriftliche Zustimmung der FRM GmbH bzw. des jeweiligen Metropolpartners zu deren Ausführung eingeholt hat. Dies gilt nicht im Fall von Beauftragungen vor Ort, die auch ausdrücklich mündlich oder per E-Mail erfolgen können. Im Falle einer mündlichen Beauftragung soll der AN den Auftrag nach Möglichkeit per E-Mail bestätigen. Kalkulationsbasis für die zusätzlichen Leistungen sind die im Angebotsschreiben zum Vertragsgegenstand (Anlage 1 zur AzA) enthaltenen Preisangaben.

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6.3 Für die vertragsgegenständlichen Leistungen sind Reisekosten inklusive und werden nicht gesondert erstattet. Messe- und veranstaltungsseitige Nebenkosten, insbesondere für Strom-, Wasser-, Telekommunikations- und Datenanschlüsse sowie deren Verbrauch, Standwachen (mit Ausnahme der Standwache für den Auf- und Abbau), Standreinigung, Abfallentsorgung sowie Zugangs- und Arbeitstickets sind nicht Bestandteil der Vergütung nach diesem § 6. Diese Leistungen werden in Abstimmung mit dem AN beauftragt, jedoch direkt mit dem jeweiligen Auftraggeber abgerechnet.

6.4 Sollte eine Verlängerung der Laufzeit erfolgen, ergeben sich folgende Nachlässe auf die vereinbarten Preise. Diese Nachlässe realisieren sich jedoch nur für die Leistungen, welche schon Gegenstand der Hauptlaufzeit des Vertrages waren. Ergeben sich in den Verlängerungen Mehrungen oder Neuerungen, werden diese Leistungen nicht mit den nachstehenden Nachlässen berechnet.

6.4.1 Laufzeit Jahr Nr. 3 (Expo 2029; 1. Jahr der Verlängerungsoption 1):

➔ [X]% vom Ausgangswert 6.4.2 Laufzeit Jahr Nr. 4 (Expo 2030; Verlängerungsoption 2):

➔ [X]% vom Ausgangswert 6.4.3 Laufzeit Jahr Nr. 5 (Expo 2031; Verlängerungsoption 3):

➔ [X]% vom Ausgangswert Der Ausgangswert stellt die im Angebot angegeben Preise dar, es sei denn, diese wurden mit der ersten Einzelbeauftragung (Expo 2027) verändert oder ergänzt.

Im Falle der Verlängerung des Vertrages steht es den einzelnen Auftraggebern frei Vertragspartner des dann verlängerten Vertrages zu werden. Insoweit muss die Verlängerung ausdrücklich von den künftigen Vertragspartnern erklärt werden.

6.5 Abweichende Zahlungs- oder Vorauszahlungsregelungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im jeweiligen Einzelauftrag.

Die im Rahmen dieses Vertrags vergüteten Leistungsergebnisse (insbesondere Dokumente, Gestaltungen, Slogans, gedruckte Texte, Skizzen, Bilder, Illustrationen, Logos, Druckvorlagen oder Fotografien) sowie alle anderen verkörperten Materialien, die der AN im Auftrag der FRM GmbH bzw. des jeweiligen Metropolpartners erstellt hat, übergibt der AN unmittelbar mit Leistungserbringung und überträgt auch sämtliche Rechte hieran an. Die AG nehmen die Übertragung der Rechte an.

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7 Zahlung

7.1 Der AN rechnet über seine Leistungen nach diesem Vertrag ordnungsgemäß zu folgenden Zeitpunkten ab, sofern in dem jeweiligen Einzelauftrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind:

  • 1/3 der geschuldeten Vergütung bei Auftragserteilung

  • 1/3 der geschuldeten Vergütung am 15.08. des jeweiligen Jahres

  • 1/3 der geschuldeten Vergütung nach Standübergabe

7.2 Die Abrechnung erfolgt nach erbrachter Leistung und deren Abnahme. Sie enthält in nachprüfbarer Weise Einzelaufstellungen über die in dem jeweiligen Zeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen, entsprechend den Auftragspositionen aus dem finalen Leistungsverzeichnis unter Bezugnahme auf die jeweilige Position. Voraussetzung für jede Zahlung ist die ordnungsgemäße Erfüllung der abgerechneten Vertragsleistungen. Soweit nicht anders gefordert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Nachweis für die erbrachten Zwischenleistungen der Rechnung beizufügen. Die Zahlungen des AG bzw. der Metropolpartner stellen keine Abnahme dar. Die vorstehenden Anforderungen an die Abrechnung gelten vorbehaltlich der Zahlungsmodalitäten gemäß § 7.1; die erste Abschlagszahlung bei Auftragserteilung gemäß § 7.1 ist nicht an eine vorherige Leistungserbringung oder Abnahme geknüpft.

7.3 Bei Zahlung binnen vierzehn Kalendertagen nach Rechnungserhalt stehen der FRM GmbH bzw. dem jeweiligen Metropolpartner 3 % Skonto auf die Nettobeträge zu. Bei Zahlung durch Banküberweisung reicht der Eingang der Übertragungsanweisung bei der Bank der FRM GmbH bzw. der jeweiligen Metropolpartner zur Einhaltung der Zahlungsfrist aus.

7.4 Die FRM GmbH und die Metropolpartner schulden keine Fälligkeitszinsen, § 353 Handelsgesetzbuch (HGB) findet keine Anwendung. Verzugszinsen werden, falls zutreffend, mit einem Satz von 5 % pro Jahr über dem Basiszinssatz in Deutschland festgesetzt. Der Verzugseintritt bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen.

7.5 Der AN wird alle im Zusammenhang mit der Durchführung der jeweiligen Messe beauftragten weiteren Kosten und Auslagen spätestens zwei Monate nach Beendigung dieser Messe in Rechnung stellen.

8 Gewährleistung

8.1 Die Leistungen des AN unterliegen den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. § 377 HGB ist nicht anwendbar.

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8.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, sind insbesondere die in § 1.6 genannten Anforderungen sowie die in den Leistungsverzeichnissen gemäß Anlagenkonvolut 2 festgelegten Qualitäts- und Ausführungsstandards zu berücksichtigen.

8.3 Sofern ein Mangel während der Durchführung der jeweiligen Messeveranstaltung entdeckt wird, wird der AN diesen Mangel unverzüglich untersuchen und eine Einschätzung über seine Fähigkeit zur Beseitigung sowie der Beseitigungsdauer abgeben. Nach Möglichkeit soll die Beseitigung etwaiger Mängel außerhalb der Besuchszeiten der jeweiligen Messe erfolgen, es sei denn die FRM GmbH bzw. die Metropolpartner bestehen auf der unverzüglichen Mangelbeseitigung.

9 Berichterstattung

Im Rahmen von regelmäßigen Arbeitsbesprechungen bzw. Status Quo-Reports mit der FRM GmbH bzw. mit dem jeweiligen Metropolpartner als Einzelauftraggeber wird der AN den jeweiligen Projektfortschritt darstellen und mit der FRM GmbH bzw. mit dem jeweiligen Metropolpartner das weitere Vorgehen abstimmen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung geschuldet wäre.

10 Änderungswünsche

10.1 Der AN ist verpflichtet, etwaige Änderungswünsche der FRM GmbH bzw. der Metropolpartner bis zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Leistungen zu berücksichtigen. Die Mitteilung eines Änderungswunsches seitens der FRM GmbH bzw. des jeweiligen Metropolpartners wird schriftlich erfolgen (E-Mail ausreichend). Der AN hat die Änderungswünsche unverzüglich anzunehmen, ein schriftliches Angebot für die Umsetzung zu machen, das mindestens die notwendigen Anforderungen sowie den Arbeitsaufwand enthält, und den Änderungswunsch unverzüglich nach erfolgter Freigabe des Angebots zu realisieren. Der AN darf die unverzügliche Annahme und Realisierung eines Änderungswunsches nur dann ablehnen, wenn die dadurch bedingten Änderungen technisch nicht umsetzbar sind oder einen unverhältnismäßig großen Aufwand für den AN bedeuten.

10.2 Sofern die Änderungswünsche Auswirkungen auf die vertraglichen Leistungen haben (u.a. auf die Vergütung, den Zeitrahmen, Modalitäten der Abnahme) oder andere vertragliche Verpflichtungen des AN nutzlos machen, hat der AN der FRM GmbH bzw. dem jeweiligen Metropolpartner unverzüglich über derartige Auswirkungen schriftlich (E-Mail ausreichend) zu informieren. Die FRM GmbH bzw. der jeweilige Metropolpartner hat nach Erhalt dieser schriftlichen Mitteilung dem AN mitzuteilen, ob sie bzw. er an dem Änderungswunsch festhält oder nicht. Sofern die FRM GmbH bzw. der jeweilige Metropolpartner an dem mitgeteilten Änderungswunsch nicht festhält, bleibt der AN verpflichtet, die ursprünglich vereinbarte Leistung vorzunehmen. Der AN wird sich in besonderem Maße bemühen, sämtliche in diesem

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Zusammenhang von der FRM GmbH mitgeteilten Änderungswünsche im Rahmen der vereinbarten Vergütung zu realisieren.

10.3 Auf Wunsch der FRM GmbH und der Metropolpartner wird im Zeitraum nach der ersten unter diesem Vertrag durchgeführten Expo Real ein gemeinsamer Besprechungstermin mit dem AN stattfinden, in welchem die Zusammenarbeit hinsichtlich der ersten unter diesem Vertrag durchgeführten Expo Real rekapituliert und bewertet wird.

11 Abnahme, Übergabe

11.1 Alle Werkleistungen des AN unterliegen der Abnahme durch den jeweiligen Metropolpartner bzw. die FRM GmbH. Die FRM GmbH bzw. der jeweilige Metropolpartner überprüft die erbrachten Leistungen nach Fertigstellung bzw. zum Leistungszeitpunkt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, sind die konkludente Abnahme, die Abnahmefiktion sowie eine teilweise oder vorläufige Abnahme ausdrücklich ausgeschlossen. Die Abnahme erfolgt förmlich durch Unterzeichnung eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls durch den AN und den jeweiligen Metropolpartner bzw. die FRM GmbH.

11.2 Die Übergabe und Abnahme aller fertiggestellten Messestände hat am Vortag der offiziellen Messeeröffnung bis spätestens 16 Uhr zu erfolgen („Abnahmetag“). Darüber hinaus ist einen Tag vor dem Abnahmetag auf Wunsch des jeweiligen Metropolpartners eine Vorabnahme durchzuführen. Bei dieser Vorabnahme werden alle noch vorhandenen Mängel durch den AG aufgelistet und der AN hat diese bis zum Abnahmetag zu beseitigen. Die bei der Vorabnahme festgestellten Mängel werden in einem gemeinsamen Vorabnahmeprotokoll festgehalten. Sofern wesentliche, bei der Vorabnahme festgestellte Mängel nicht bis zum Abnahmetag beseitigt werden, ist der AG berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme gemäß § 11.4 nicht entgegen. Beide Projektleiter müssen bei der Vorabnahme und der finalen Abnahme anwesend und während dieser beiden Tage zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten dauerhaft verfügbar sein.

11.3 Eine Überprüfung oder Inanspruchnahme der Werk- oder Dienstleistungen durch die FRM GmbH bzw. den jeweiligen Metropolpartner, gleich ob testweise oder vollkommen, stellt keine Abnahme der Leistungen dar. Sofern die Abnahme einer Teilleistung erfolgt, gilt diese nicht zugleich als Abnahme der weiteren Leistungen.

11.4 Die FRM GmbH bzw. der jeweilige Metropolpartner darf die Abnahme im Falle des Vorliegens von unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Der AN bleibt aber verpflichtet, diese unwesentlichen Mängel innerhalb einer von der FRM GmbH bzw. vom jeweiligen Metropolpartner zu bestimmenden angemessenen Frist zu beseitigen.

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Neubau und Umsetzung der Messestände für den Gemeinschaftsauftritt der Metropolregion Frankfurt RheinMain auf der Immobilienmesse Expo Real in München 2027/2028 auf Grundlage bestehender Planungs- und Ausführungsunterlagen

11.5 Stellt die FRM GmbH bzw. der jeweilige Metropolpartner fest, dass die Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind oder in sonstiger Weise nicht mit vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmen, so teilt die FRM GmbH bzw. der jeweilige Metropolpartner dies dem AN mit und setzt dem AN eine angemessene Frist zur Beseitigung. Sofern der AN die Mängel und Störungen nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, kann die FRM GmbH entweder vom ganzen Vertrag oder den jeweiligen einzelnen Teilen zurücktreten und Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.

12 Laufzeit, Kündigung

12.1 Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet mit Ablauf des 28.02.2029.

12.2 Die FRM GmbH ist berechtigt, durch einseitige Erklärung eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um weitere 12 Monate („Verlängerungsoption 1“) sowie danach jeweils erneut um weitere 12 Monate zu bewirken („Verlängerungsoption 2“ und „Verlängerungsoption 3“). Sie kann diese Verlängerungsoptionen jeweils nur einmal ausüben, mit der Folge, dass der Vertrag sich maximal bis zum 28.02.2032 verlängert. Die Ausübung der Verlängerungsoption hat schriftlich bis zum letzten Tag der ursprünglichen bzw. der jeweils verlängerten Vertragslaufzeit zu erfolgen. Im Zweifel ist für die fristgemäße Ausübung der Verlängerungsoption das Datum der nachweislich erfolgten Absendung der entsprechenden Erklärung der FRM GmbH entscheidend.

12.3 Im Falle einer Verlängerung der Vertragslaufzeit ist die FRM GmbH bzw. sind die Metropolpartner berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Leistungen des AN in Anspruch zu nehmen.

12.4 Bei Ausübung einer Verlängerungsoption steht es jedem einzelnen Metropolpartner auf AG-Seite frei, seine Beteiligung an diesem Rahmenvertrag für den jeweiligen Verlängerungszeitraum nicht fortzusetzen und aus dem Rahmenvertrag auszuscheiden (Ausscheiden). Das Ausscheiden eines oder mehrerer Metropolpartner lässt den Fortbestand des Rahmenvertrages zwischen den verbleibenden Vertragsparteien unberührt. Das Ausscheiden eines Metropolpartners begründet zugunsten des AN weder ein Kündigungsrecht noch ein Rücktrittsrecht noch einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Die Vergütung wird unter Fortschreibung der bisherigen Kalkulation auf den reduzierten Leistungsumfang angepasst, ohne dass dies eine Änderung der vereinbarten Einzelpreise oder Nachlass-Staffeln nach § 6.4 darstellt. Die FRM GmbH teilt dem AN das Ausscheiden eines oder mehrerer Metropolpartner rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Verlängerungszeitraums schriftlich mit.

12.5 Die AG sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn

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12.5.1 der AN den wesentlichen Bestimmungen des Vertrages zuwider handelt und nach schriftlicher Abmahnung seitens der FRM GmbH eine Änderung nicht eintritt,

12.5.2 die Vermögensverhältnisse des AN sich wesentlich verschlechtert haben,

12.5.3 der AN zur Vorleistung nicht in der Lage ist,

12.5.4 der AN sich trotz Mahnung länger als 4 Wochen im Verzug befindet,

12.5.5 ein Zwangsvollstreckungsversuch gegen den AN nicht erfolgreich war,

12.5.6 ein Kontrollwechsel beim AN eintritt, d.h. ein Dritter unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte oder Kapitalanteile am Unternehmen des AN erwirbt.

12.6 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle einer Kündigung aus einem vom AN zu vertretenden wichtigen Grund gemäß § 12.5 beschränkt sich der Vergütungsanspruch des AN auf die bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der AG bleiben unberührt. Bei einer Kündigung aus Gründen, die nicht vom AN zu vertreten sind, sind die AG verpflichtet, dem AN für die Leistungen die vereinbarte Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu ersetzen, wobei diejenigen Aufwendungen, welche der AN aufgrund der Kündigung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, hiervon in Abzug zu bringen sind.

13 Vergabe von Unteraufträgen

13.1 Der AN soll die vertraglich geschuldeten Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Sofern der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen jedoch notwendigerweise auf die Unterstützung Dritter angewiesen sein sollte, kann eine Unterbeauftragung zu folgenden Bedingungen erfolgen:

13.2 Die Unterbeauftragung hat nur nach vorheriger Zustimmung der FRM GmbH und der Metropolpartner zu erfolgen.

13.3 Die Unterbeauftragung erfolgt im eigenen Namen des AN und auf dessen eigene Rechnung. Der AN ist unter keinen Umständen berechtigt, als Vertreter der FRM GmbH oder der Metropolpartner zu handeln.

13.4 In dem Fall, dass der AN im Rahmen der vorstehenden Bedingungen die Unterstützung Dritter in Anspruch nimmt, wird er sicherstellen, dass ein derartiger Dritter fachlich qualifiziert und verlässlich ist, insbesondere hinsichtlich der von ihm übernommenen Leistungen die Anforderungen an die Eignung gemäß der Bekanntmachung erfüllt. Der AN wird die ordnungsgemäße Leistungserbringung derartiger Dritter stets genauestens überwachen.

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13.5 Der AN wird im Falle der Unterbeauftragung die wesentlichen Regelungen dieses Vertrages zum Gegenstand seiner Vereinbarung mit dem Unter-Auftragnehmer machen. Weiterhin wird er durch eine entsprechende vertragliche Verpflichtung dafür Sorge tragen, dass sich der Unter-Auftragnehmer zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an seine Mitarbeiter verpflichtet und seinerseits keine weiteren Unter- Auftragnehmer einsetzen wird.

13.6 Der AN haftet im Falle einer Unterbeauftragung weiterhin vollständig für die Erfüllung seiner Verpflichtungen.

14 Pflichten der AG

14.1 Die Metropolpartner bzw. die FRM GmbH sind verpflichtet, dem AN sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zeitnah nach deren Anforderung durch den AN zur Verfügung zu stellen.

14.2 Ferner sind die Metropolpartner bzw. FRM GmbH verpflichtet, dem AN den erforderlichen Zugang zu den Messehallen zu ermöglichen bzw. hierauf hinzuwirken.

15 Versicherung

15.1 Der AN verpflichtet sich, die Risiken, die aus der vertraglich geschuldeten Leistung entstehen, zu versichern; insbesondere wird er den Messeauftritt in Hinblick auf Aufbau, Montage und Benutzung während der Veranstaltung sowie Demontage, Transport und Lagerung versichern.

15.2 Der AN versichert, dass er eine Haftpflichtversicherungspolice abgeschlossen hat, durch die alle Mitarbeiter des ANs und alle Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen des ANs gedeckt sind. Der AN ist verpflichtet, mindestens die nachfolgenden Versicherungen während der gesamten Dauer der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten:

  • Personenschäden: 5,0 Mio. EUR, 2-fach/Jahr

  • Sachschäden: 5,0 Mio. EUR, 2-fach/Jahr

  • Vermögensschäden: 500.000,- EUR, 2-fach/Jahr

16 Nachhaltigkeit und Umweltschutz

Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Energieeffizienz und des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Ziel ist es, den Messestand sowie dessen Herstellung, Transport und Betrieb möglichst klimaschonend auszugestalten. Insbesondere sind folgende Anforderungen zu beachten: Verwendung von Holz aus nachweislich nachhaltiger

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Waldbewirtschaftung; Verwendung von Farben, Lacken und weiteren Materialien mit anerkannten Umweltgütesiegeln, soweit verfügbar; Verwendung energieeffizienter elektrischer Geräte sowie energieeffizienter LED-Beleuchtung; der überwiegende Teil des Messestandes und seiner Komponenten soll mehrfach einsetzbar bzw. wiederverwendbar sein; Verwendung langlebiger und recyclingfähiger Materialien, soweit technisch und wirtschaftlich sinnvoll; Optimierung von Transport, Lagerung und Logistik unter dem Aspekt der Emissionsreduzierung; Entsorgung nicht wiederverwendbarer Materialien entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorgaben. Der AN ist ferner verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung der durch Herstellung, Transport, Auf- und Abbau sowie Betrieb entstehenden CO₂-Emissionen vorzusehen und diese auf Anfrage der FRM GmbH darzustellen.

17 Vertraulichkeit

17.1 Die Parteien vereinbaren, dass alle Informationen, die zwischen ihnen in Verbindung mit der Durchführung dieses Vertrags offengelegt wurden, streng vertraulich zu behandeln sind. Der AN verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nur nach vorheriger Zustimmung der AG an Dritte weiterzugeben, und zwar nur dann, wenn er diese zuvor ebenfalls zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet hat und die Bereitstellung der Informationen zur Erfüllung dieses Vertrags bzw. etwaiger Unteraufträge zwingend erforderlich ist.

17.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht während der gesamten Dauer dieses Vertrags. Sie bleibt darüber hinaus zwei Jahre nach Vertragsbeendigung in Kraft.

17.3 Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn sie vor dem Erhalt von der mitteilenden Partei bereits öffentlich zugänglich waren oder dem Empfänger ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung standen. Informationen gelten nicht mehr als vertraulich, wenn sie ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich geworden sind, der Empfänger diese von anderer Seite rechtmäßig ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung erhalten hat, oder sie vom Empfänger unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht worden sind.

18 Wettbewerbsverbot

18.1 Der AN hat die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen eingesetzten Mitarbeiter derart einzuplanen, dass diese nicht gleichzeitig für andere Aussteller auf der Expo Real München tätig werden, es sei denn, die AG haben hierzu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt. Die AG werden ihre Zustimmung nur verweigern, wenn wesentliche Interessen der AG gefährdet sind.

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19 Einhaltung von Verhaltensmaßregeln (Compliance)

19.1 Den Mitarbeitern der AG ist es nicht erlaubt, Gratifikationen, Belohnungen, Geschenke, Gutscheine oder jede andere Art der Sachzuwendung von Dritten anzunehmen. Jeder Versuch des AN, seiner Mitarbeiter oder seiner Subunternehmer, den Mitarbeitern der AG Sachzuwendungen oder ihnen eine verdeckte Provision anzubieten, wird umgehend den zuständigen Stellen und Behörden gemeldet.

19.2 Jede Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Verbot von Sachzuwendungen durch den AN, seine Mitarbeiter oder Subunternehmer, stellt einen Grund zur fristlosen außerordentlichen Kündigung durch die AG dar. Der AN haftet den AG für alle Schäden, die aus einer solchen Zuwiderhandlung folgen.

20 Eigentum und Nutzungsrechte

20.1 Soweit in Anlage 1 und Anlagenkonvolut 2 oder in diesem Rahmenvertrag nichts anderes vereinbart wird, werden alle verkörperten kreativen Arbeiten (insbesondere Dokumente, Gestaltungen, Slogans, gedruckte Texte, Skizzen, Bilder, Illustrationen, Logos, Druckvorlagen oder Fotografien) sowie alle anderen verkörperten Materialien, die der AN im Auftrag der FRM GmbH bzw. des jeweiligen Metropolpartners erstellt, unmittelbar mit Leistungserbringung das Eigentum der FRM GmbH und der Metropolpartner. Die FRM GmbH bzw. der jeweilige Metropolpartner ist zu jeder Zeit während der Laufzeit dieser Vereinbarung berechtigt, die Herausgabe von verkörperten Arbeiten, Unterlagen, Materialien und/oder anderer Dokumente zu verlangen. Nach Vertragsbeendigung behält der AN diese weiterhin in seinem Besitz und holt innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Entscheidung der FRM GmbH bzw. des jeweiligen Metropolpartners darüber ein, wie mit diesen verkörperten Arbeiten, Unterlagen, Materialien und/oder anderen Dokumenten verfahren werden soll. Sämtlicher Aufwand und alle diesbezüglichen Kosten sind mit der vertraglich vereinbarten Vergütung bereits abgegolten.

20.2 Der AN räumt der FRM GmbH bzw. dem jeweiligen Metropolpartner eine ausschließliche zeitlich, sachlich sowie räumlich unbeschränkte Lizenz ein, die von ihm nach diesem Vertrag erbrachten Arbeitsergebnisse (z.B. die Konzeption, die Planung, das Design des Messeauftritts) zur Erfüllung des Vertragszwecks sowie zur Verwendung im Rahmen einer Neuausschreibung von Leistungen zu nutzen und zu verwerten. Diese Lizenz bezieht sich auf sämtliche Immaterialgüterrechte, insbesondere auf Urheber-, Design-, Kennzeichen- und Namensrechte. Sie umfasst die unbeschränkten Rechte zur Nutzung und Verwertung dieser Arbeitsergebnisse und beinhaltet auch das Recht zur Bearbeitung und zur Vornahme von Abänderungen sowie zur Unterlizenzierung des ursprünglichen oder ggf. abgeänderten Werks an Dritte.

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20.3 Die vorstehend gewährte Lizenz umfasst alle Rechte Dritter, die in die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen des AN – etwa als Architekten, Planer, Illustratoren, Fotografen, Grafiker oder Designer – involviert sind; sie umfasst ferner die Rechte von Personen, die auf etwaigen vom AN gelieferten Inhalten abgebildet sind und anderer Personen, die zur Erstellung und Produktion beigetragen haben (im Folgenden „Mitwirkende“ genannt). Der AN wird daher alle geistigen Schutzrechte oder anderen Immaterialgüterrechte an den vertraglich geschuldeten Leistungen, die von Dritten gehalten werden, erwerben und an die FRM GmbH bzw. den jeweiligen Metropolpartner übertragen bzw. der FRM GmbH bzw. dem jeweiligen Metropolpartner diese einräumen. Der AN stellt sicher, dass der jeweilige Mitwirkende über die weitere Unterlizenzierung dieser Rechte in Kenntnis gesetzt ist und einer Unterlizenzierung zustimmt. Die Übertragung von Rechten Dritter ist bereits mit der in dieser Vereinbarung vereinbarten Vergütung abgegolten und tritt unmittelbar mit Leistungserbringung in Kraft. Für den Fall, dass AN nicht in der Lage ist, die Rechte Dritter an die FRM GmbH bzw. den jeweiligen Metropolpartner zu übertragen oder der FRM GmbH bzw. dem jeweiligen Metropolpartner diese einzuräumen, hat AN dies unverzüglich nach Kenntniserlangung seines Unvermögens anzuzeigen und hat zudem in jedem Fall eine Entscheidung bezüglich des weiteren Vorgehens der FRM GmbH bzw. des jeweiligen Metropolpartners darüber abzuwarten, wie im Einzelfall zu verfahren ist.

20.4 Der AN garantiert, dass ihm keine Rechte Dritter an den von ihm gegenüber der FRM GmbH bzw. dem jeweiligen Metropolpartner erbrachten Leistungen bekannt sind. Dies gilt in gleicher Weise für die der FRM GmbH bzw. dem jeweiligen Metropolpartner zur Verfügung gestellten Leistungen Dritter. Der AN garantiert weiterhin, dass er die eigenen Leistungen selbst und ohne rechtswidrige Nutzung von Schutzrechten Dritter erbringt. Dies gilt nicht, soweit der AN im Vorfeld eines Projektes auf möglicherweise entgegenstehende Rechte Dritter ausdrücklich schriftlich hingewiesen hat.

20.5 Der AN hat der FRM GmbH bzw. dem jeweiligen Metropolpartner alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass die geschuldete Rechteübertragung bzw. Rechteinräumung nicht oder nicht rechtswirksam erfolgt.

21 Verschiedenes

21.1 Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Anwendung des deutschen Rechts. Als international ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien vereinbaren die Parteien die Bundesrepublik Deutschland. Als örtlichen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Frankfurt am Main.

21.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso wie die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

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21.3 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile nicht berührt, wenn davon auszugehen ist, dass die Regelung auch ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil getroffen worden wäre. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt dann, was dem Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Gesetzes am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag Regelungslücken enthält.

21.4 Für den Fall, dass aus Gründen höherer Gewalt oder sonstigen Gründen, die weder im Verantwortungsbereich der AG noch des AN liegen, die Durchführung einer Expo Real, die Gegenstand dieses Rahmenvertrages und einer der künftigen Einzelbeauftragungen ist, nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen stattfindet, muss der AN keine Leistungen mehr erbringen und erhält im Gegenzug keine Vergütung für die wegen dieser Einschränkungen nicht mehr erbrachten Leistungen. Maßgeblich für die Abgrenzung, welche Leistungen schon erbracht sind und nicht mehr erbracht werden, ist die Mitteilung des AG, dass die Leistungen nicht mehr erbracht werden sollen.


Ort, Datum FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region


Ort, Datum Wirtschaftsförderung Frankfurt – Frankfurt Economic Development – GmbH


Ort, Datum Wissenschaftsstadt Darmstadt (vertreten durch die

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Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH)


Ort, Datum Landeshauptstadt Wiesbaden


Ort, Datum AN

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