Erklärungen nach dem TVgG M-V und der MinArbV M-V.docx

Herstellung der Dauerausstellung „Kindheit in Rostock“ mit Tischler-, Medien- und Werbetechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 20:20 (Europe/Berlin)

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Erklärungen des Unternehmens nach dem

Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V)

und der Mindestarbeitsbedingungenverordnung (MinArbV M-V)

Erklärung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V - Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von repräsentativen Tarifverträgen (vom Auftraggeber anzukreuzen)

Mein Unternehmen verpflichtet sich, den bei der Ausführung der Leistung beschäftigten Arbeitnehmenden die Arbeitsbedingungen des/der nachstehenden, in der MinArbV M-V für repräsentativ erklärten Tarifvertrages/Tarifverträge zu gewähren:

Schienenpersonennahverkehr

[ ] Tarifverträge zwischen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE) und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), § 1 Absatz 1 Nummer 1 MinArbV M-V, Anhang I Buchstabe A Nummer 1 der MinArbV M-V

[ ] Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE) und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), § 1 Absatz 1 Nummer 2 MinArbV M-V, Anhang I Buchstabe A Nummer 2 der MinArbV M-V

[ ] Tarifverträge mit Bezug auf die Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG), § 1 Absatz 1 Nummer 3 MinArbV M-V, Anhang I Buchstabe A Nummer 3 der MinArbV M-V

Sonstiger öffentlicher Personennahverkehr

[ ] Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Mecklenburg-Vorpommern) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. (KAV) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) vom 18. März 2003 in der Fassung des 7. Änderungstarifvertrages vom 12. März 2024, § 1 Absatz 2 Nummer 1 MinArbV M-V, Anhang I Buchstabe B der MinArbV M-V

Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V - Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen (vom Auftraggeber anzukreuzen)

Mein Unternehmen verpflichtet sich, den Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung mindestens die Arbeitsbedingungen auf Grundlage der Branchentarifverträge folgender Tarifbereiche zu gewähren:

[ ] Baugewerbe, § 2 Absatz 1 Nummer 1 MinArbV M-V, Anhang II Nummer 1 der MinArbV M-V

[ ] Gebäudereinigerhandwerk, § 2 Absatz 1 Nummer 2 MinArbV M-V, Anhang II Nummer 2 der MinArbV M-V

[ ] Metall- und Elektroindustrie, § 2 Absatz 1 Nummer 3 MinArbV M-V, Anhang II Nummer 3 der MinArbV M-V

[ ] Wach- und Sicherheitsgewerbe, § 2 Absatz 1 Nummer 4 MinArbV M-V, Anhang II Nummer 4 der MinArbV M-V

[ ] IT-Dienstleistungen, § 2 Absatz 1 Nummer 5 MinArbV M-V, Anhang II Nummer 5 der MinArbV M-V

[ ] Umweltschutz und Industrieservice, § 2 Absatz 1 Nummer 6 MinArbV M-V, Anhang II Nummer 6 der MinArbV M-V

Erklärung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V - Vergaberechtlicher Mindestlohn

(vom Auftraggeber anzukreuzen)

[x] Soweit nach der MinArbV M-V keine Pflichten zur Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von repräsentativen Tarifverträgen oder Branchentarifverträgen bestehen, verpflichtet mein Unternehmen sich, den Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung einen Vergaberechtlichen Mindestlohn von 14,68 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen.

Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V - Nachunternehmen

Mein Unternehmen verpflichtet sich, Nachunternehmen die für das Unternehmen geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch das/die Nachunternehmen zu überwachen.

Bezeichnung des erklärenden Unternehmens

Hinweise:

1. Mindestarbeitsbedingungen nach repräsentativen Tarifverträgen (§ 5 TVgG M-V)

a. Die Auftragnehmer sind an den vollen Wortlaut der Tarifverträge gebunden. Die repräsentativen Tarifverträge sind unter der Internetadresse

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Wirtschaft/%C3%96ffentliches-Auftragswesen/

(Öffentliches Auftragswesen - Repräsentative Tarifverträge) einzusehen. Die maßgeblichen Kernarbeitsbedingungen der Verträge sind dort in tabellarischer Form beigefügt.

b. Änderungen der Tarifverträge während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen, wenn sie in der MinArbV M-V bekannt gegeben worden sind.

c. Bei einer vereinbarten Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind als anzuwendende Arbeitsbedingungen nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen. Beträgt die vereinbarte Auftragsdauer mehr als zwei Monate, sind zusätzlich zu den Entgelten und Zuschlägen die weiteren Arbeitsbedingungen des repräsentativen Tarifvertrages einzuhalten, auf den sich die Erklärung des Unternehmens nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V bezieht.

d. Bei zeitlich auseinanderliegenden Leistungsabschnitten werden die Abschnitte zwecks Ermittlung der Auftragsdauer addiert. Lässt sich vorab keine genaue Auftragsdauer bestimmen, genügt eine begründete Schätzung; die Schätzung ist zu dokumentieren.

2. Mindestarbeitsbedingungen nach Branchentarifverträgen (§ 6 TVgG M-V)

a. Verbindlich sind allein die im Anhang II der MinArbV M-V bekannt gemachten Mindestarbeitsbedingungen. Der Text bestehender Tarifverträge ist für die Auftragnehmer unbeachtlich. Der volle Wortlaut der MinArbV M-V ist unter den Internetadressen

https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-MinArbbA%C3%B6AufVMVrahmen

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Wirtschaft/%C3%96ffentliches-Auftragswesen/

(Öffentliches Auftragswesen - Landesrecht) einzusehen.

b. Änderungen der MinArbV M-V während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen.

c. Bei einer vereinbarten Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind als anzuwendende Arbeitsbedingungen nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen. Beträgt die vereinbarte Auftragsdauer mehr als zwei Monate, sind zusätzlich zu den Entgelten und Zuschlägen die weiteren in der MinArbV M-V enthaltenen Arbeitsbedingungen einzuhalten, auf die sich die Erklärung des Unternehmens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V bezieht.

d. Bei zeitlich auseinanderliegenden Leistungsabschnitten werden die Abschnitte zwecks Ermittlung der Auftragsdauer addiert. Lässt sich vorab keine genaue Auftragsdauer bestimmen, genügt eine begründete Schätzung; die Schätzung ist zu dokumentieren.

e. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.

f. Die Arbeitnehmenden werden entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Bei dauernder Ausübung verschiedener Tätigkeiten erfolgt die Eingruppierung entsprechend der überwiegenden Tätigkeit. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, ist die höhere Tarifgruppe maßgebend.

g. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag bezahlt.

h. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmenden bei der Ausführung des Auftrags. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.

i. Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbar vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmender entspricht.

j. Soweit eine Sonderzahlung gewährt wird, ist sie am 1. Dezember des Jahres fällig.

3. Kontrollen (§ 15 TVgG M-V)

a. Der öffentliche Auftraggeber hat nach § 15 Absatz 1 und 2 TVgG M-V die Befugnis, bei dem beauftragten Unternehmen die Einhaltung bestehender Pflichten zur Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen zu überprüfen. Hierzu hat das beauftragte Unternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen hat es zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können.

b. Das Unternehmen hat personenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen zu anonymisieren; es hat die Anonymisierung aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt.

c. Die Arbeitnehmenden sind von ihren Arbeitgebenden auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.

d. Das beauftragte Unternehmen ist in Textform zu verpflichten, mit Nachunternehmen bzw. Verleihern eigene Befugnisse und Pflichten zur Kontrolle zu vereinbaren. Das gilt auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend (§ 15 Absatz 3 TVgG M-V).

4. Sanktionen (§ 16 TVgG M-V)

a. Sanktionen bei Verstößen gegen Pflichten, die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen, sind Gegenstand einer gesondert abzugebenden Erklärung (vgl. § 16 Absatz 1 und 2 TVgG M-V).

b. Das beauftragte Unternehmen hat seinerseits Vereinbarungen mit Nachunternehmen und gleichgestellten Unternehmen zu schließen. Entsprechendes gilt auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie (§ 16 Absatz 3 TVgG M-V).

c. Unternehmen, die zur Einhaltung der Pflichten nach Maßgabe der Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet worden sind, haben dem öffentlichen Auftraggeber festgestellte Verstöße gegen diese Pflichten und den begründenden Sachverhalt mitzuteilen (§ 16 Absatz 4 TVgG M-V).

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