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Mustererklärung 3
nach § 4 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ge- währleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auf- tragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334)
Auftragsnummer:
Vergabestelle:
Leistung:
Der Bieter/Bewerber hat alle Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Landesgeset- zes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftrags- vergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) in seiner jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen.
Der Bieter/Bewerber erklärt hierzu folgendes:
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns,
■ meinen/unseren Beschäftigten, die nicht dem AEntG unterfallen oder auf die der Tarifvertrag nach dem AEntG keine Anwendung findet, bei der Ausführung der Leistung gemäß § 4 Abs. 2 LTTG mindestens den jeweils geltenden Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung (ab 1.1.2019: 9,19 €; ab 1.1.2020: 9,35 €; ab 1.1.2021: 9,50 €; ab 1.7.2021: 9,60 €; ab 1.1.2022: 9,82 €; ab 1.7.2022: 10,45 €; ab 1.10.2022:12,00; ab 1.1.2024: 12,41 €; ab 1.1.2025: 12,82 €; ab 1.1.2026: 13,90 €; ab 1.1.2027: 14,60 € brutto je Zeitstunde) zu zahlen.
Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende und nicht, wenn ein Bieter/Bewerber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat beabsichtigt, ei- nen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme dort beschäf- tigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auszuführen;
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■ Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebote da- raufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kal- kuliert sein können;
■ im Falle der Auftragsausführung durch Nachunternehmer, deren Nachunterneh- men, Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des beauf- tragten Nachunternehmens die Verpflichtungen nach § 4 LTTG sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreuerklärungen sämtlicher Nachunternehmer und Verleiher vorzulegen.
Dies gilt nicht, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU- Mitgliedstaat beschäftigt sind;
■ vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereit- zuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuwei- sen.
Datum, Firma, Name Erklärender im Sinne des § 126 b BGB
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