Wilhelma Fremdfirmenrichtlinie.pdf

Heizungs- und Kälteversorgungsanlagen für die neue Elefantenwelt der Wilhelma Stuttgart

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 14:41 (Europe/Berlin)

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Wilhelma Zoologisch-Botanischer Garten Fremdfirmenrichtlinie

Fremdfirmenrichtlinie

Die WILHELMA setzt alles daran, ihren Mitarbeitern sichere Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen sowie Besucher und Tiere vor Unfällen zu schützen. Aus diesem Grund werden für Fremdfirmen, die auf dem Gelände der WILHELMA tätig sind, folgende Regelungen getroffen:

Generelle Regelungen:

 Ansprechperson vor Ort ist der jeweilige Koordinator der WILHELMA für die Maßnahme (vgl. unten).

 Jeder Mitarbeiter einer Fremdfirma hat sich bei der Zentrale oder dem jeweiligen Koordinator an- und abzumelden. Weiterhin besteht die Verpflichtung der Fremdfirmenmitarbeiter-/in, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, über die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die WILHELMA Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu bewahren.

 Die Unternehmer der Fremdfirmen haben dafür zu sorgen, dass auf dem Gelände der WILHELMA alle geltenden Schutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Umweltvorschriften und Brandschutzvorschriften jederzeit eingehalten werden.

 Die Merkblätter zum Verhalten bei Unfällen, Verhalten im Brandfall, der Notfallplan, die Verhaltensregeln im Revier Raubtierhaus und anderer Tierreviere sowie ggf. der Erlaubnisschein für Heißarbeiten sind von den Mitarbeitern der Fremdfirmen zu beachten.

 Der Koordinator der WILHELMA hat gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirmen zur Vermeidung von Gefährdungen von Besuchern, Mitarbeitern und Tieren in Belangen der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und des Brandschutzes Weisungsbefugnis.

 Der Beginn und das Ende von Arbeiten in der WILHELMA sind rechtzeitig anzuzeigen.

 In der WILHELMA dürfen nur Fahrzeuge mit einer Einfahrtsgenehmigung und nur in den im Plan im Anhang vermerkten Bereichen fahren. Die Einfahrtsgenehmigung ist rechtzeitig bei der WILHEMA zu beantragen.

 Ein Fahrzeugverkehr ist nur außerhalb der Hauptbesuchszeiten möglich, d. h. vor 10:00 Uhr und nach 16:00 Uhr. Unnötige Fahrten sind zu vermeiden. Zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr besteht ein Fahrverbot.

 Die Lieferzeiten von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr sind zu beachten - mit keiner Annahme zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr (Mittagspause).

 Es gilt Schrittgeschwindigkeit auf allen Wegen innerhalb des Geländes der WILHELMA.

 Lagerflächen und Parkflächen sind nur in den vorab abgestimmten und im Plan im Anhang vermerkten Bereichen erlaubt. Parken ist nur auf befestigten Verkehrsflächen gestattet.

 Die Verkehrsflächen sind insoweit von Maschinen und Arbeitsgeräten frei zu halten, dass ein gefahrloses Benutzen von Verkehrswegen sowie die Zugänglichkeit von sicherheitsrelevanten Anlagen jederzeit gewährleistet sind.

 Gefährliche Arbeiten und Arbeiten mit möglichen Brandgefahren, wie Löt- Schneid- und Schweißarbeiten oder sonstigen funkenbildenden Arbeiten müssen vor Aufnahme der Arbeiten dem Koordinator der WILHELMA angezeigt werden. Die Arbeiten dürfen erst nach Freigabe durch den Koordinator und Unterzeichnung des Erlaubnisscheines für Heißarbeiten aufgenommen werden. Die dort beschriebenen Bedingungen und Hilfsmittel zum Brandschutz sind Grundlage des jeweiligen Vertrages und vom Auftragnehmer sicherzustellen.

 Alle Tore, Schranken, Absperrketten müssen sofort nach Durchfahrt wieder geschlossen werden.

 Umleitungsbeschilderungen sowie Absperrungen in der Wilhelma sind zu befolgen.

Verhaltensregeln:

 Jegliches Füttern, Streicheln und Ärgern von WILHELMA-Tieren ist strengstens verboten. Arbeiten in Nachbarschaft zu WILHELMA-Tieren, die durch Lärm bzw. Gerätegröße oder Transporte die Tiere erschrecken könnten, sind mindestens zwei Tage vorher über die Bauleitung dem Zooinspektor bzw. dem Diensthabenden der Wilhelma anzukündigen, damit entsprechende Vorsichtsmaßnahmen rechtzeitig getroffen werden können.

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Wilhelma Zoologisch-Botanischer Garten Fremdfirmenrichtlinie

 Allen betriebsfremden Personen ist die Nutzung WILHELMA-eigener Maschinen und Geräte untersagt.

 In allen Gebäuden ist das Rauchen verboten.

 Alkoholische Getränke oder sonstige berauschende Mittel dürfen weder mitgebracht noch konsumiert werden. Mitarbeiter von Fremdfirmen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen, dürfen das WILHELMA-Gelände nicht betreten.

 Der Unternehmer meldet vor Aufnahme der Arbeiten, welche Gefahrstoffe er auf dem Gelände der WILHELMA einzusetzen oder zu lagern beabsichtigt. Außerdem stellt er der WILHELMA das Gefahrstoffverzeichnis und die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen zur Verfügung. Die notwendigen Schutzmaßnahmen müssen jederzeit eingehalten werden. Die Lagerung der auf das WILHELMA-Gelände gebrachten Gefahrstoffe hat in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen, da bestimmte Gefahrstoffe nur in besonderen Bereichen gelagert werden dürfen. Die Entsorgung entsprechender Stoffe hat durch die Fremdfirma zu erfolgen (Mineralwasserschutzzone).

 Hupzeichen sind verboten und dürfen nur im Gefahrfall benutzt werden.

 Besucher haben auf den Wegen innerhalb der WILHELMA Vorrang vor Fahrzeugen. Das Durchkreuzen von Besuchergruppen mit Baufahrzeugen ist verboten. Baufahrzeuge sind bei Fahrten auf Besucherwegen bei Anwesenheit von Besuchern durch eine Begleitperson zu sichern.

 Eine baubedingte Umleitungsbeschilderungen in der Wilhelma ist rechtzeitig mit der WILHELMA abzustimmen und zu beachten.

 Die Arbeitsbereiche der verschiedenen Gewerke sind gegen den Zutritt Unbefugter wirksam und dauerhaft abzusichern. Dies bedeutet, dass ein Übersteigen bzw. Hindurchkriechen für alle Besucher zu verhindern ist. Besondere Vorsicht ist hier im Zusammenhang mit Kindern geboten!

 Durch die Baustellentätigkeit verschmutzte Wege sind während der Bauzeit zu reinigen. Auftretende Verschmutzungen sind durch den Auftragnehmer umgehend und unaufgefordert zu beseitigen.

 Sind Verschmutzungen oder Beschädigungen der Straßenoberflächen durch die Lagerung von Baumaterialien bzw. die Aufstellung und Benutzung von Baumaschinen und anderen Gerätschaften zu befürchten, ist die in Anspruch genommene Fläche in geeigneter Form vorab zu schützen.

 In Grünflächen und an Baumstandorten sind jegliche Lagerung von Chemikalien, Kraftstoffen aller Art und Baumaterialien, das Aufstellen von Baustelleneinrichtung (u. a. WC, Baucontainer) sowie Feuerstellen unzulässig. Die Kranschwenkbereiche sind zu beachten.

 In den Grünflächen darf grundsätzlich nicht gegraben werden. Ausnahmen sind nur nach besonderer Erlaubnis der Wilhelma (Fachbereich Parkpflege) zulässig und nach deren Vorgaben durchzuführen.

 Schutzmaßnahmen für Vegetationsflächen sind rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn mit der Wilhelma abzustimmen und vor der Maßnahme nach Vorgaben der Wilhelma zu errichten.

 Bäume innerhalb von Maßnahmen, die nicht gefällt werden, oder Bäume außerhalb von Maßnahmen, die durch ihren Standort von Fällarbeiten oder den vorbereitenden Maßnahmen betroffen sind, werden gemäß DIN 18920 geschützt. Sollten Eingriffe in den Wurzelbereich erforderlich sein, sind diese mit der Wilhelma abzustimmen, damit die sachgerechte Ausführung sichergestellt werden kann.

 Eventuell entstehende Schäden an der Infrastruktur, Gebäuden und Vegetation sind dem Koordinator der WILHELMA unverzüglich zu melden und dann umgehend auf Kosten des Auftragnehmers fachgerecht zu beseitigen.

 Verstöße gegen diese Sicherheitsrichtlinie der WILHELMA werden als Vertragsverletzung aufgefasst. Bei groben Verstößen ergeht Hausverbot.

Der Koordinator der Wilhelma vor Ort für die Maßnahme ist (leserlich in Blockschrift):

(Name, Handynummer, Emailadresse).

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Wilhelma Zoologisch-Botanischer Garten Fremdfirmenrichtlinie

Name der Firma:

Anschrift:

Datum:

Der Koordinator vor Ort für die von meinen Mitarbeitern durchgeführten Arbeiten ist (leserlich in Blockschrift):

(Name, Handynummer, Emailadresse).

Meine Mitarbeiter sind darüber informiert, dass die WILHELMA ihnen gegenüber in Belangen der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und des Brandschutzes Weisungsbefugnis hat.

Folgende Gefahrstoffe werde ich auf dem WILHELMA - Betriebsgelände einsetzen:

Name des GefahrstoffesEinsatz alsLager- bzw. EinsatzortMengeH-SätzeP-SätzeGefahrstoff-
symbol

Meine Mitarbeiter sind im Umgang mit diesen Gefahrstoffen unterwiesen, entsprechende Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter sind beigefügt.

Folgende gefährliche Arbeiten sind zur Erfüllung des Auftrages erforderlich:

Art der Arbeiten Dauer von bis betroffener Bereich

Die WILHELMA - Sicherheitsrichtlinie - „Fremdfirmen“ habe ich zur Kenntnis genommen, meine Mitarbeiter entsprechend unterwiesen und an meine Subunternehmer zur Unterzeichnung weitergegeben.


Datum Unterschrift des Unternehmers oder seines Beauftragten

Anlage: - Plan mit erlaubten Fahrstrecken, Lagerflächen und Parkmöglichkeiten

  • Merkblätter zum Verhalten bei Unfällen und Verhalten im Brandfall, Notfallplan

Verhaltensregeln im Revier Raubtierhaus und anderer Tierreviere

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