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Heizungs- und Kälteversorgungsanlagen für die neue Elefantenwelt der Wilhelma Stuttgart

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 14:41 (Europe/Berlin)

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Baustellenordnung

Baustelle:

Neubau Elefantenwelt Wilhelma Zoologisch-Botanischer Garten Stuttgart Wilhelma 13 70376 Stuttgart

Bauherr:

Vermögen und Bau Baden-Württemberg Amt Stuttgart Ossietzkystraße 3 70174 Stuttgart

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Inhaltsverzeichnis:

Vorwort

A. Allgemeines

  1. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  2. Berichterstattung
  3. Personal
  4. Arbeitszeit
  5. Weitervergabe von Arbeiten

B. Arbeitsstätten

  1. Allgemeine Anweisungen / Verhaltensregeln
  2. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
  3. Unterkünfte und soziale Anlagen
  4. Winterfeste Arbeitsplätze
  5. Alarmplan / Erste Hilfe
  6. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
  7. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene
  8. Rauschmittelmissbrauch

C. Arbeitssicherheit

  1. Allgemeines
  2. Unterweisung
  3. Arbeitsmedizinische Vorsorge
  4. Baumaschinen und Geräte
  5. Montagearbeiten
  6. Gerüste
  7. Gefahrstoffe
  8. Persönliche Schutzausrüstung

D. Brand- und Explosionsschutz

E. Umweltschutz

  1. Abfall
  2. Lärm
  3. Gewässerschutz

F. Sicherung der Baustelle

  1. Zugang
  2. Fotografieren
  3. Besucher
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Vorwort

Die Baustellenordnung soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und wesentlich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstiger Personen beitragen. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baustellenbetriebes und umfasst Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, die insbesondere die Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten betreffen. Diese Baustellenordnung gilt für alle Baustellenbereiche im Bereich der Baustelle Neubau Elefantenwelt, Wilhelma Zoologisch-Botanischer Garten Stuttgart, Wilhelma 13, 70376 Stuttgart, die von der Baustelle betroffenen angrenzenden Bereiche, Flächen für Personalaufenthalt, Materialver- und entsorgung, sowie die auf der Baustelle beschäftigten Auftragnehmer und deren Nachunternehmer. Die Einhaltung der Baustellenordnung ist Teil der Vertragserfüllung.

A. Allgemeines

  1. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Der Auftragnehmer hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Der Koordinator legt die Ausschreibung, den SIGEPLAN und den Bauablaufplan zugrunde und prüft die Angaben daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der Koordinator notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeitsverfahren anzuwenden, die von den Vorgaben des SIGEPLANS abweichen, hat er den Koordinator umgehend darüber zu informieren, damit dieser die Abweichung prüfen kann und den SIGEPLAN ggf. anpassen kann. Der SIGEPLAN wird durch den Koordinator in der jeweils aktuellen Fassung gut sichtbar an der Baustelle ausgehängt und darüber hinaus jedem Auftragnehmer als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Der Koordinator kontrolliert die Einhaltung dieser Baustellenordnung, des SIGEPLANS, der Arbeitsschutzvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. In Abstimmung mit der Baustellenleitung arbeitet er einen Terminplan für Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen aus. Über diese Aktivitäten führt er Protokoll. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend § 8 ArbSchG. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt.
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  1. Berichterstattung Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren. Dem Koordinator sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt.

  2. Personal Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein.

  3. Arbeitszeit Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Abweichungen hiervon sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

  4. Weitervergabe von Arbeiten Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn auf der Grundlage dieser Baustellenordnung an Nachunternehmer weitervergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG nachzukommen.

B. Arbeitsstätten

  1. Allgemeine Anweisungen / Verhaltensregeln • Rauchen ist auf der Baustelle nicht gestattet. • Vor Verlassen des Arbeitsplatzes bei Arbeitsende, sind Werkzeuge und Geräte unter Verschluss zu bringen bzw. so zu sichern, dass keine Gefahr für Personen oder Sachen von diesen ausgehen. • Es besteht grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht, d.h. Fluchtwege bzw. Notausgänge sind zu jeder Zeit freizuhalten und Brandschutztüren nicht zu verkeilen. • Nur innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit ist der Aufenthalt auf den Grundstücken und in den Gebäuden erlaubt. Beim Aufenthalt in Anlagenteilen, die nicht zum unmittelbaren Arbeitsbereich gehören, ist vorab die Zustimmung des Betriebsdienstes erforderlich.
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  1. Baustelleneinrichtung Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom Bauherrn zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Die Nutzung der ihm zugewiesenen Fläche ist vor Arbeitsaufnahme mit dem Koordinator abzustimmen. Er darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Verkehrsflächen sind besonders gekennzeichnet. Firmenfahrzeuge dürfen mit Genehmigung der Bauleitung auf den zugewiesenen Parkflächen zum Be- und Entladen abgestellt werden. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit dem Koordinator abzustimmen. Dies gilt z.B. für Schwertransporte. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts Anderes vorsieht.

  2. Unterkünfte und soziale Anlagen Der Bauherr stellt Flächen mit den erforderlichen Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten für die Einrichtung von nach der Arbeitsstättenverordnung erforderlichen Tagesunterkünfte, Waschräume und sonstigen Einrichtungen. Toiletten werden auf dem Gelände der Baustelle zur Verfügung gestellt.

  3. Winterfeste Arbeitsplätze Leistungen zur Schaffung winterfester Arbeitsplätze, einschließlich der Räum- und Streuarbeiten, vergibt der Bauherr gesondert. Unabhängig davon ist bei Schnee und Eis auf ein sicheres Arbeitsumfeld und Kälteschutz zu achten. Arbeitgeber müssen mögliche Gefährdungen beurteilen und Risiken vermeiden. Arbeiten auf vereisten Baugerüsten dürfen gar nicht erst ausgeführt werden. Die Bauleitung ist bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich zu informieren, damit die notwendigen Räum- und Streuarbeiten sofort beauftragt und umgesetzt werden können.

  4. Alarmplan / Erste Hilfe Für diese Baustelle wurde durch den Koordinator ein Alarmplan mit einer Liste der wichtigsten Telefonnummern im Notfall erstellt. Beides wird zusammen mit einer Anleitung zur Ersten Hilfe auf der Baustelle ausgehängt und den Auftragnehmern zusätzlich als pdf- Dateien zur Verfügung gestellt. Regelungen zur Erste Hilfe für diese Baustelle: siehe SIGEPLAN. Auf Grundlage des § 10 ArbSchG haben alle Unternehmer / Nachunternehmer für Ihre eigenen Mitarbeiter die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die für die Erste Hilfe erforderlich sind. Dazu gehört z.B. die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ersthelfern und von Verbandsmaterial. Weitere Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) hat der Auftragnehmer ebenfalls eigenverantwortlich zu erfüllen.

  5. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung Die Stromversorgung erfolgt über von der Bauleitung vorgegebene Anschlusspunkte. Der Bauherr veranlasst die Einrichtung der Anschlusspunkte und der Hauptverteilung. Ab Hauptverteilung ist die Unterverteilung Sache des Auftragnehmers und mit dem Koordinator abzusprechen. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer zu sorgen.

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  1. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Die Auftragnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitsbereich sowie ihre Unterkünfte und sanitären Anlagen in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die Baustellenleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um. Unterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechend vorgehalten und betrieben werden.

  2. Rauschmittelmissbrauch Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.

C. Arbeitssicherheit

  1. Allgemeines Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtführenden, einschließlich seiner Nachunternehmer, Kenntnis über den SIGEPLAN, diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und BG-/ DGUV-Vorschriften haben. Grundsätzlich sind bei allen Arbeiten die geltenden Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beachten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungs- und Belastungsanalysen dem Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Koordinator zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat der Baustellenleitung und dem Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtführenden und der Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen.

  2. Unterweisung Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen.

  3. Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Koordinator vorgelegt werden.

  4. Baumaschinen und Geräte Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Prüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.

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  1. Montagearbeiten Bei Montagearbeiten ist eine Montageanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen.

  2. Gerüste Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüsthersteller vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

  3. Gefahrstoffe Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten.

Bei Arbeiten / Umgang mit Gefahrstoffen und wassergefährdenden Stoffen (z.B. Lacke, Farben, Kleber, Öle, Reinigungsmittel) ist dieses vor Arbeitsaufnahme der Bauleitung anzuzeigen. Die Mitarbeiter müssen im Umgang mit diesen Stoffen eingewiesen sein.

  1. Persönliche Schutzausrüstung Personen ohne Schutzhelm und Schutzschuhe haben keinen Zutritt zur Baustelle. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z.B. Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle gewiesen werden.

D. Brandschutz

Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen: siehe SIGEPLAN. Für den Brandfall gilt der Notfall- und Alarmplan (Siehe Aushang auf der Baustelle). Ausgenommen davon sind Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen gelöscht werden können.

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E. Umweltschutz

  1. Abfall Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall zu beseitigen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und umgehend zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Der Bauherr behält sich vor, eine Sammelstelle für Abfälle vorzuhalten. Bei Verunreinigungen des Erdreiches ist unverzüglich die Bauleitung zu informieren. Der Auftragnehmer ist als Abfallerzeuger für die ordnungsgemäße Trennung und Entsorgung seiner Abfallstoffe verantwortlich.

  2. Lärm Lärmintensive Arbeiten sind grundsätzlich mit einem Vorlauf von mindestens einer Woche mit der Bauleitung abzustimmen. Hintergrund ist die erforderliche Anmeldung und Abstimmung solcher Lärmspitzen der Baustelle mit den Bewohnern des Gebäudes. Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird, sind dem Koordinator zu melden.

  3. Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist dem Koordinator zu melden. Die Einleitung von Abwässern in die Kanalisation ist nur nach Absprache mit der Bauleitung und ggf. der zuständigen Umweltschutzbehörde gestattet. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.

F. Sicherung der Baustelle

  1. Zugang Die für die Ausführung des Auftrages benötigten Zugänge zu Räumen auf der Baustelle erfolgen nach Abstimmung mit der Bauleitung, bzw. mit dem Hausdienst des Bauherrn.

  2. Fotografieren

Auf dem gesamten Baustellengelände herrscht ein Fotografier- und Filmverbot. Ausnahmen gelten für das Baustellengelände (innerhalb des Bauzauns), wenn fotografische Überwachungen der Dokumentation der Bau- und Sicherheitsmaßnahmen dienen.

  1. Besucher Auf das Baustellengelände dürfen keine Besucher mitgebracht werden. Für Besichtigungen ist das Einverständnis der Baustellenleitung und des Bauherrn einzuholen.

Aufgestellt: 27.09.2025

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