Anhang 3 zum Vertrag für Wartung und Inspektion
E-Rechnung
Rechnungen sind ausschließlich in elektronischer Form an den Auftraggeber auszustellen und zu übermitteln. Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen (vgl. § 14 UStG) die Mindestangaben gemäß § 5 E-Rechnungsverordnung (ERechV) zu enthalten.
Die hierzu geltenden Anforderungen ergeben sich aus dem Infoblatt zur E-Rechnungsstellung der TU Braunschweig (GB3), welches Bestandteil der Vertragsunterlagen ist.
Aufwendungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Empfang und der Weiterverarbeitung der elektronischen Rechnung sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Rechnungen, die nicht nach den Maßgaben der ERechV ausgestellt und übermittelt werden, keine Fälligkeit und daher auch keinen Verzug des Auftraggebers begründen können.