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F Informationen zum Nachprüfungsverfahren
Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen kann sich der Bieter gem. § 161 GWB schriftlich an folgende Nachprüfungsstelle wenden:
Vergabekammer des Freistaates Thüringen c/o Thüringer Landesverwaltungsamt Jorge-Semprún-Platz 4 99423 Weimar E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de Telefon: +49 361 57332 1254 Fax: +49 361 57332 1059
Auf § 160 GWB wird hingewiesen.
| § 160 GWB - Einleitung, Antrag | ||
|---|---|---|
| (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. | ||
| (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag | ||
| oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 | ||
| durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, | ||
| dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften | ||
| ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. | ||
| (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit | ||
| 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor | ||
| Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber | ||
| nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der | ||
| Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, | ||
| 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung er- | ||
| kennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung be- | ||
| nannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auf- | ||
| traggeber gerügt werden, | ||
| 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn- | ||
| bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur An- | ||
| gebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, | ||
| 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer | ||
| Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. | ||
| Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags | ||
| nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. |
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebüh- ren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Die Gebühren- festsetzung beruht auf § 182 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrah- men zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außerge- wöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden kann. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekam- mer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprü- fungsverfahrens. Die Entscheidung, wer die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen hat, bestimmt sich nach § 182 Abs. 3 GWB.
eVergabe OS V31012024