F - Informationen zum Nachprüfungsverfahren OS.pdf

Grundwasserprobenahme, Analytik und Bestimmung von Exzess-Stickstoff 2027–2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 10:45 (Europe/Berlin)

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F Informationen zum Nachprüfungsverfahren

Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen kann sich der Bieter gem. § 161 GWB schriftlich an folgende Nachprüfungsstelle wenden:

Vergabekammer des Freistaates Thüringen c/o Thüringer Landesverwaltungsamt Jorge-Semprún-Platz 4 99423 Weimar E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de Telefon: +49 361 57332 1254 Fax: +49 361 57332 1059

Auf § 160 GWB wird hingewiesen.

§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag
oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,
dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften
ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung er-
kennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung be-
nannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auf-
traggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn-
bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur An-
gebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebüh- ren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Die Gebühren- festsetzung beruht auf § 182 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrah- men zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außerge- wöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden kann. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekam- mer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprü- fungsverfahrens. Die Entscheidung, wer die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen hat, bestimmt sich nach § 182 Abs. 3 GWB.

eVergabe OS V31012024

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