C2 - Erklärung zu Ausschlussgründen US UN.docx

Grundwasserprobenahme, Analytik und Bestimmung von Exzess-Stickstoff 2027–2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 10:45 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Dieser Vordruck ist von jedem Unterauftragnehmer und im Fall der Eignungsleihe von jedem Ressourcengeber auszufüllen. Am Ende ist der Vordruck mit Ort, Datum und Unterschrift sowie ggf. Firmenstempel des Erklärenden zu versehen. Wird nach den Vorgaben im Vergabeverfahren ein elektronisches Angebot abgegeben, ist die unterschriebene Erklärung einzuscannen und dem Angebot beizufügen.

I. Angaben des Unterauftragnehmers

Firma / Name:
Anschrift: Straße, PLZ, Ort

II. Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Zutreffendes bitte ankreuzen

[ ] Ich/Wir erkläre(n), dass keine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen mein/unser Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen,
  3. § 261 StGB

(Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

  1. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen einen öffentlichen Haushalt oder gegen Haushalte richtet, die von einem Träger der Finanzhoheit oder in seinem Auftrag verwaltet werden,
  2. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen einen öffentlichen Haushalt oder gegen Haushalte richtet, die von einem Träger der Finanzhoheit oder in seinem Auftrag verwaltet werden,
  3. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
  4. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
  5. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
  6. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
  7. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

(vgl. § 31 Abs. 1 und 2 UVgO)

Eine Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße aufgrund einer der vorbenannten Vorschrift stehen der Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich (vgl. § 123 Abs. 2 GWB).

Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen (vgl. § 123 Abs. 3 GWB).

[ ] Ich/Wir erkläre(n), dass mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und diesbezüglich keine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt (vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB).

[ ] Weiterhin erkläre(n) ich/wir, dass

  1. mein/unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  2. mein/unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen meines/unseres Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich mein/unser Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet und seine Tätigkeit nicht eingestellt hat,
  3. mein/unser Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
  4. mein/unser Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  5. kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  6. dass mein/unser Unternehmen nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
  7. mein/unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat,
  8. mein/unser Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begeht oder Auskünfte zurückhält und in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,
  9. mein/unser Unternehmen
  10. nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
  11. nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
  12. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(vgl. § 31 Abs. 1 und 2 UVgO)

Soweit ein Punkt der Erklärung nicht bestätigt werden konnte, ist der Grund hierfür auf einer gesonderten Anlage zu dieser Eigenerklärung anzugeben. Darin ist darzustellen, aus welchem Grund das Unternehmen dennoch nicht von der Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist und welche Selbstreinigungsmaßnahmen im Sinne von § 125 GWB ergriffen wurden. Auf Verlangen sind die Darstellungen nachzuweisen. Fehlende Erläuterungen zu den Gründen können zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen. Auf die Ausschlusstatbestände der §§ 123 und 124 GWB wird hingewiesen.

III. Bestätigung des Unterauftragnehmers

Hiermit bestätige ich meine Angaben und Erklärungen.

Ort, DatumUnterschrift, ggf. Firmenstempel
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