07 Rechtsbehelfsbelehrung.pdf

Grafik- und Kommunikationsdesign für das Nationale Monitoringzentrum zur Biodiversität

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 12:00 (Europe/Berlin)

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Rechtsbehelfsbelehrung

BfN-Vergabe-Nr.

Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestim- mungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), dieses vertreten durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN).

Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BfN zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Ver- stöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spä- testens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe ge- genüber dem BfN gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).

Teilt das BfN dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabe- kammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).

Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BfN geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektroni- schem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Informa- tion durch das BfN.

Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.

Das BfN ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgege- benen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Be- zug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.

BfN-Vergabe-Nr. , Rechtsbehelfsbelehrung 1/1

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