2.13.3_Anhang III_bes. Beding. Transport OB-Abfälle.pdf

Gleis- und Bettungserneuerung auf vier Bahnstrecken in Süd- und Norddeutschland

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 18:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Besondere Bedingungen Selbsttransport Oberbauabfälle (Anhang III zur Anlage 2.13 zum Bauvertrag)

Die nachfolgenden Bedingungen enthalten Besondere Bedingungen zum Transport von Oberbauabfällen per Schiene durch den Bau-Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragten Nachunternehmer mit deren Wagen und Beistellung der Entsorgungsleistung durch den Auftraggeber (hier OE Baulogistik). Sie ergänzen die Bestimmungen der Anlage 2.13 zum Bauvertrag (Ril. 208.1213A40 „Regelungen zu auftraggeberseitig beigestellten Oberbaumaterialien (Ver- und Entsorgung)“).

I. Allgemeine Regelungen

  1. Der Auftragnehmer hat das Transport- und Abfallrecht, insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit dem untergesetzlichen Regelwerk (z.B. Nachweisverordnung, Entsorgungsfachbetriebeverordnung etc.) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

  2. Bei Transport von Gefahrgut hat der Auftragnehmer insbesondere das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und die Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) zu beachten.

  3. Der Auftragnehmer hat über eine Genehmigung nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und über eine Sicherheitsbescheinigung bzw. nationale Bescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmern nach § 7 a AEG zu verfügen.

  4. Der Auftragnehmer transportiert bei Transporten zur Entsorgung den Abfall mit von ihm gestellten Güterwagen und Triebfahrzeugen von der Baustelle bis zur Übergabestelle beim Entsorgungsbetrieb (Übergabestelle Empfang).

  5. Der Gefahrübergang erfolgt an der Übergabestelle Empfang.

  6. Abfallerzeuger für die Oberbauabfälle ist der Auftraggeber (hier: Organisationseinheit Baulogistik der DB InfraGO AG). Sofern in den folgenden Regelungen der Abfallerzeuger genannt ist, beziehen diese sich ausdrücklich auf die Organisationseinheit Baulogistik der DB InfraGO AG. Der Abfallerzeuger ist über folgende Kommunikationsdaten zu erreichen:

Regionalbereich des AuftraggebersKommunikationsdaten Abfallerzeuger DB InfraGO AG
(hier Organisationseinheit Baulogistik)
SüdwestMail: entsorgung.oberbaumaterial.suedwest@deutschebahn.com
MitteMail: entsorgung.oberbaumaterial.mitte@deutschebahn.com
WestMail: entsorgung.oberbaumaterial.west@deutschebahn.com
NordMail: entsorgung.oberbaumaterial.nord@deutschebahn.com
Ost / SüdostMail: entsorgung.oberbaumaterial.ost-suedost@deutschebahn.com
SüdM ail: entsorgung.oberbaumaterial.sued@deutschebahn.com
  1. Die Abfälle sind abfallrechtlich gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) durch den Auftraggeber eingestuft (gefährliche und nicht gefährliche Abfälle).

  2. Der Auftraggeber nutzt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV). Für den Transport von gefährlichen Abfällen werden vom Abfallerzeuger im eANV Begleitscheine (BGS) erstellt und elektronisch signiert. Diese sind spätestens bei Übernahme vom Beförderer qualifiziert elektronisch zu signieren. Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen werden vom Abfallerzeuger Registerbelege (RGB, ohne

Stand: 05.05.2025

[Seite 2]

Anhang III: Transport Oberbauabfälle durch Bau-AN mit Beistellung der Entsorgungsleistung durch den AG

Behördenbeteiligung) erstellt und nach erfolgter Signatur direkt an den Entsorger übermittelt. Eine qualifizierte elektronische Signatur der Registerbelege durch den Beförderer ist nicht erforderlich.

  1. Alle im Folgenden genannten Abstimmungen und Meldungen an den Auftraggeber, den Abfallerzeuger oder an den Entsorgungsbetrieb (Vertragspartner Entsorgung und/oder dessen Entsorgungsanlage gemäß III.1) haben aus Beweisgründen schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Bei der Kommunikation sind jeweils anzugeben: Baulogistiknummer, Anfragemappennummer und Bauvorhabenbezeichnung. Die Angaben sind vom Auftragnehmer beim Auftraggeber zu erfragen.

II. Voraussetzungen für die Durchführung der Entsorgungstransporte

  1. Der Auftragnehmer darf für den Transport von Oberbauabfällen nur Beförderer einsetzen, die über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG und 57 KrWG bzw. eine vergleichbare europäische Qualifizierung für die Leistungen verfügen, die jeweils während des Zeitraums der Leistungserbringung gültig ist. Eine vergleichbare europäische Qualifizierung hat mindestens die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) insbesondere an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes zu erfüllen und muss das im Betrieb beschäftigte Personal und die Überwachung des Betriebes umfassen. Die Gleichwertigkeit ist nachzuweisen. Zudem muss für die Beförderer eine behördlich bestätigte Anzeige nach § 53 KrWG und bei gefährlichen Abfällen eine Registrierung bei der ZKS (Zentrale Koordinierungsstelle der Länder, ZKS-Abfall: www.zks-abfall.de) vorliegen.

Die Entsorgungsfachbetriebszertifikate (Efb-Zertifikate) aller eingesetzten Beförderer und die bei der ZKS registrierte Beförderer-Nr. müssen dem Abfallerzeuger spätestens 6 Wochen vor Baubeginn vorgelegt werden.

  1. Sind vorstehend genannte Genehmigungen befristet erteilt und läuft die Befristung während des Zeitraums der Leistungserbringung ab, hat der Auftragnehmer weitere, gültige Genehmigungen einzuholen und diese dem Abfallerzeuger unmittelbar und unaufgefordert vorzulegen. Über die Rücknahme oder den Widerruf von vorgenannten Genehmigungen und die Änderung oder den Entzug von Zertifizierungen durch die zuständige Behörde oder Stelle sowie jegliche Umstände, die zu den vorgenannten Maßnahmen berechtigten, hat der Auftragnehmer den Abfallerzeuger unverzüglich zu informieren.

Setzt der Auftragnehmer für den Transport von Abfällen Nachunternehmer ein, so hat er sicher zu stellen, dass ihm für sämtliche von ihm eingesetzten Transporteure die Bestätigung der Anzeige des Efb-Zertifikates bei der zuständigen Behörde gemäß Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV vorliegt.

  1. Der Auftragnehmer bzw. sein Nachunternehmer verfügt über eine zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossene Transportversicherung, die nach diesem Vertrag vorgenommenen Transportleistungen umfasst und die dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen ist.

III. Durchführung der Entsorgungstransporte

  1. Entsorgungsbetrieb:

Der Auftragnehmer erfragt beim Auftraggeber den Entsorgungsbetrieb (Vertragspartner Entsorgung und dessen Entsorgungsanlage), dessen erforderliche Kontaktdaten sowie die Übergabestelle beim Entsorgungsbetrieb (Übergabestelle Empfang).

  1. Übergabezeitpunkte:

Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Übergabezeitpunkte (Datum, Uhrzeit) spätestens 28 Tage vor dem ersten Transport mit dem vom Auftraggeber beauftragten Entsorgungsbetrieb (hier: Vertragspartner Entsorgung), schriftlich per Telefax oder per E-Mail abzustimmen. Das gilt ebenso für den Zeitpunkt der Rückgabe der Leerwagen durch den Entsorgungsbetrieb (hier: Entsorgungsanlage) an der jeweiligen Übergabestelle. Bei der Abstimmung sind die örtlichen

2 Stand: 05.05.2025

[Seite 3]

Anhang III: Transport Oberbauabfälle durch Bau-AN mit Beistellung der Entsorgungsleistung durch den AG

Bedienzeiten und -häufigkeiten für Transporte zwischen der Übergabestelle Empfang und der Entladestelle beim Entsorgungsbetrieb zu beachten. Die abgestimmten Übergabezeitpunkte sind dem Auftraggeber und dem Abfallerzeuger unmittelbar schriftlich / per Mail oder per Telefax mitzuteilen.

  1. Kommunikationsdaten Beförderer: Die für die einzelnen Transporte bestimmten Beförderer, für die die Anforderungen nach Abschnitt II vorliegen, werden dem Abfallerzeuger spätestens mit Versand der Vorab-Wagenliste mitgeteilt. Der Auftragnehmer teilt die notwendigen Angaben zur elektronischen Kommunikation mit.

  2. Selbsttransport Wagenliste Entsorgung:

4.1. Vorab-Wagenliste:

Bis spätestens 12 Uhr des letzten Arbeitstages vor dem geplanten Transport sendet der Auftragnehmer dem Abfallerzeuger eine Vorab-Wagenliste (Muster Wagenliste, Anlage 1) mit den voraussichtlichen Daten und folgenden Mindestangaben, auf deren Basis vom Abfallerzeuger Begleitscheine und Registerbelege erstellt, signiert und elektronisch gemäß eANV übermittelt werden:

• Absender

• Bauvorhabenbezeichnung und Baulogistiknummer / Anfragemappennummer

• Angaben zum Beförderer, Beförderernummer

• genaue Bezeichnung der Materialherkunft (Gleiskilometrierung/Bauabschnitt oder die Weichennummer), ggf. noch die Einbauklasse nach EBV und die AVV-Nummer sowie die geplanten Daten zu Wagenanzahl und Lademenge ggf. anhand Mindestauslastung im Feld „Bemerkungen für Absender/Baustelle“.

Der Abfallerzeuger vermerkt die Nummer des Begleitscheines/Registerbeleges in der Vorab- Wagenliste im Feld „Bemerkungen OE Baulogistik“ und teilt diese dem Auftragnehmer und dem Entsorgungsbetrieb mit.

4.2. Finale Wagenliste

Der Auftragnehmer hat die Vorab-Wagenliste mit allen erforderlichen, den Tatsachen entsprechenden Angaben zu ergänzen, insbesondere

• Wagennummern, Lademengen, • Materialherkunft (Gleiskilometrierung/Bauabschnitt oder die Weichennummer) • AVV-Nr.

Die sonstigen Angaben sind zu überprüfen.

Die so ausgefüllte Wagenliste ist als finale Wagenliste VOR Beginn des Transports an den Abfallerzeuger UND den Entsorgungsbetrieb zu senden.

Hinweise:

• Ohne die versendete finale Wagenliste darf grundsätzlich kein Transport erfolgen. • Bei gefährlichen Abfällen muss vor dem Transportbeginn die qualifizierte elektronische Signatur des Abfallerzeugers und des Beförderers auf dem Begleitschein vorliegen, andernfalls erfolgt der Transport nicht konform zur Nachweisverordnung (Ordnungswidrigkeit gem. § 29 NachwV).

3 Stand: 05.05.2025

[Seite 4]

Anhang III: Transport Oberbauabfälle durch Bau-AN mit Beistellung der Entsorgungsleistung durch den AG

Kürzere Fristen sowie die Signatur des Beförderers erst bei Übergabe an den Entsorger können im Einzelfall mit dem AG vereinbart werden.

  1. Elektronisches Nachweisverfahren:

Der Auftraggeber nutzt für das eANV derzeit das System ZEDAL. Der Abfallerzeuger DB InfraGO AG ist innerhalb von ZEDAL über die Adresse N@18 zu erreichen. Der Abfallerzeuger ist mit den jeweiligen Erzeugernummern bei der ZKS registriert.

Alle eingesetzten Beförderer für gefährliche Abfälle sind mit einer behördlichen Nummer bei der ZKS registriert. Der Abfallerzeuger erstellt und signiert elektronische Begleitscheine (für gefährliche Abfälle) bzw. Registerbelege (für nicht gefährliche Abfälle). In den Begleitscheinen und Registerbelegen trägt der Abfallerzeuger den in der Vorab-Wagenliste genannten abfallrechtlichen Beförderer ein.

a) Transport nicht gefährlicher Abfälle:

Die Signatur von Registerbelegen für nicht gefährliche Abfälle durch den Beförderer ist nicht erforderlich. Daher werden Registerbelege vom Abfallerzeuger i.d.R. direkt an den Entsorger (ohne Beteiligung des Beförderers) gesendet. Der Beförderer wird jedoch vom AEZ im RGB hinterlegt.

b) Transport gefährlicher Abfälle:

Die erforderlichen Begleitscheine werden vom Abfallerzeuger unmittelbar an den Beförderer elektronisch übergeben. Der zum Entsorgungsvorgang zugehörige Entsorgungsnachweis kann vom Beförderer beim Abfallerzeuger angefordert werden. Der Auftragnehmer sichert zu, dass alle von ihm für den Transport von gefährlichem Abfall eingesetzten Beförderer für den Zeitraum der Leistungserbringung zur Umsetzung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens für gefährliche Abfälle befähigt sind. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das elektronische Abfallnachweisverfahren nach den Anforderungen der Nachweisverordnung rechtskonform durchgeführt wird. Sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer bzw. der von ihm eingesetzte Beförderer ist insbesondere verpflichtet, den Begleitschein spätestens bei Übernahme der Abfälle nach den Anforderungen der Nachweisverordnung auszufüllen und qualifiziert elektronisch zu signieren. Ein Transport von gefährlichen Abfällen ohne ordnungsgemäß signierten Begleitschein ist unzulässig. Ein Wechsel des Beförderers im Fall des Transports von gefährlichen Abfällen ist im Begleitschein durch den Auftragnehmer bzw. durch den von ihm eingesetzten Beförderer zu dokumentieren. Im Falle des Transports von Holzschwellen, Holzschwellenjochen oder Holzbruch ist der Auftragnehmer Anlieferer im Sinne der Altholzverordnung. Er hat zur Erfüllung der Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 11 der Altholzverordnung einen Ablieferungsschein nach Anhang VI der Altholzverordnung zu führen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Deklaration und Dokumentation der geforderten Angaben im Feld "frei für Vermerke" der Begleitscheine bzw. in den Liefer- und Wiegescheinen vornehmen. Bei Holzschwellen, Jochen, Weichen und Holzbruch (AVV- Schlüssel 170204*) ist die Deklaration wie folgt aufzunehmen: "Bahnschwellen, Altholzkategorie A IV." Bei sonstigen Holzabfällen ist die Altholzkategorie entsprechend dem Material in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu bestimmen und zu deklarieren.

4 Stand: 05.05.2025

[Seite 5]

Anhang III: Transport Oberbauabfälle durch Bau-AN mit Beistellung der Entsorgungsleistung durch den AG

  1. Weitere Regelungen zur Durchführung von Transporten durch den AN:

6.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, dem Abfallerzeuger sowie dem Entsorgungsbetrieb (hier: Entsorgungsanlage) unverzüglich schriftlich oder per E-Mail in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände, insbesondere Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie Transporthindernisse, vorhersehbar sind oder eintreten, die zur Nichteinhaltung vereinbarter Ausführungstermine führen oder führen können.

6.2. Der Auftragnehmer gewährleistet eine unmittelbare Zuführung der beladenen Güterwagen zum Entsorgungsbetrieb.

6.3. Der Auftragnehmer hat den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft der Güterwagen an der Übergabestelle Empfang dem Entsorgungsbetrieb (hier: Entsorgungsanlage) mitzuteilen. Nicht abgestimmte Anlieferzeiten können zur Weigerung der Wagenannahme in der Anlage führen.

6.4. Der Auftragnehmer hat den Zeitpunkt der Bereitstellung der Wagen zur Übernahme durch den Entsorgungsbetrieb (hier: Entsorgungsanlage) oder einen vom Entsorgungsbetrieb beauftragten EVU schriftlich bestätigen zu lassen.

6.5. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail über besondere Vorkommnisse während der Durchführung der Transporte zu informieren. Dies gilt insbesondere:

  • beim Auftreten umweltgefährdender Emissionen (z. B. wenn umweltgefährdende Stoffe aus Betriebsmitteln oder Beförderungsgütern austreten und in Boden oder Wasser gelangen oder gelangen könnten),

  • wenn Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren bestehen.

Die weitere Vorgehensweise ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hält für diese Fälle ein Notfallmanagement vor.

6.6. Der Auftragnehmer überprüft bei jeder Übergabe der Güterwagen zum Entladen und bei Rückgabe der Güterwagen nach Abschluss der Leistung die Güterwagen auf Schäden (Schadfeststellung). Der Auftragnehmer soll die Schadfeststellung gemeinsam mit dem Entsorgungsbetrieb (hier: Entsorgungsanlage) (jeweils bei der Übergabe der beladenen Wagen und Rückgabe der entladenen Güterwagen) durchführen.

5 Stand: 05.05.2025

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung