Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der GELSENDIENSTE, Stand 10/2013
- Geltungsbereich/Vertragsabschluss Bestellungen erfolgen schriftlich und ausschließlich zu den AEB der GELSENDIENSTE - nachstehend GD oder Auftraggeber genannt - sowie den in der Bestellung gegebenenfalls genannten zusätzlichen Bedin- gungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn GD ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht bzw. eine Annahme der Lieferung oder Leistung erfolgt. Jeglichen Bestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Bestellungen und damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen und Änderungen sind nur in Schrift- form verbindlich. Dieses Schriftformerfordernis ist ebenfalls nur schriftlich abdingbar.
Soweit der Auftragnehmer seinerseits Dritte mit der Erbringung der Leistung beauftragen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt entsprechend für den Wechsel bzw. die Hinzuziehung weiterer Subunternehmer. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Subunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Auftragnehmer hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Subunternehmer die Arbeitssicherheitsvorschriften des Auftraggebers einhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer vorgeschlagene Subunternehmer aus sachlichem Grund - z.B. Qualität der Leistung, Bonität und/oder fehlende Termintreue, Nichteinhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen - abzulehnen.
Der Auftragnehmer hat sich vor Annahme der Bestellung über alle die Preisbildung beeinflussenden Um- stände zu unterrichten. Spätere Einreden wegen Unkenntnis dieser Voraussetzungen sind ausgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch GD bestätigt werden.
Als Vertragsgrundlage gelten nacheinander:
- die Bestimmungen der Bestellung und ein ggf. beigefügtes Leistungsverzeichnis,
- die "Zusatzbedingungen", soweit auf sie schriftlich hingewiesen wird sowie ggf. zusätzlich schriftlich fest- gelegte Vertragsvereinbarungen,
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-, VDE-, DVGW-Bestimmungen),
- diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen,
- VOB/C, Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
- VOB/B, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, oder VOL/B, Allge- meine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, soweit nicht schon Teil der vorange- gangenen Ziffern,
- Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen für die Vergabe von Bauleistungen oder die Vergabe von Dienstleistungen,
- Besondere vertragliche Nebenbedingung zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards durch Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen
- Versand Versandvorschriften, insbesondere Versandanschriften, sind genauestens einzuhalten. Kosten, die durch Nichteinhaltung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers, so weit dieser nicht nachweist, dass er dies nicht zu vertreten hat.
Versandanzeigen sind mit Angabe der besonders kenntlich gemachten Bestelldaten an GD, die Versandan- schrift sowie an evtl. weitere in der Bestellung angegebene Empfängeranschriften zu senden und der Sendung beizufügen.
- Termine/Abnahme/Gefahrübergang Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten/Ausführungstermine sind bindend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die GD unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit bzw. der vereinbarte Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann.
Jede werkvertragliche Leistung bedarf einer Abnahme, deren Ergebnis schriftlich zu protokollieren ist. Hat der Auftragnehmer die Leistungen erstellt, benachrichtigt er GD darüber schriftlich. Die Zusendung der Schlussrechnung bzw. die schriftliche Mitteilung der Fertigstellung sowie die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglichen Leistungen im Rahmen des Probebetriebes gelten nicht als Abnahme. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt.
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GD ist berechtigt, die werkvertragliche Leistung im Falle der Schadensminimierung bei GD in Gebrauch zu nehmen für den Fall, dass die Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, noch nicht abgenommen werden kann. Dies bedeutet keine Abnahme oder Teilabnahme und hat keine Auswirkungen auf Zeitraum oder Umfang der Mängelhaftung des Auftragnehmers.
Bei der Abnahme von Teilgewerken geht die Gefahr des zufälligen Untergangs für das Gesamtwerk mit der Abnahme des letzten Teilgewerkes über. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann auf GD über, wenn GD die Abnahme aus Gründen verzögert, die sie zu vertreten hat. Unbeschadet der Regelung in 4 Abs. 2 Satz 3 ist Voraussetzung allerdings, dass die Verzöge- rung solange andauert, dass der Auftragnehmer GD zuvor erfolglos eine den Umständen nach angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb derer GD die gebotene Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig vorgenommen hat.
Vorgenannte Regelungen zur Abnahme gelten nicht für solche Verträge, bei denen eine Abnahme sachlich- technisch ausgeschlossen ist.
- Vorschriften zum Arbeits- und Umweltschutz Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung des Vertrages die maßgeblichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, insbesondere zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, sowie die bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen und sonstigen Arbeitsstellen) einzuhalten; dies gilt auch für die jeweils geltenden Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften. Lieferungen und Leistungen müssen im Zeitpunkt der Ablieferung bzw. der Abnahme den jeweils gültigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften entsprechen.
Soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt, ist der Auftragnehmer für die im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Bestellung bei ihm als Abfallerzeuger anfallenden Abfälle, wie z. B. Verpackungsmaterialien, Materialreste, Verschnitt etc., verantwortlich. Der Auftragnehmer sichert mit der Annahme der Bestellung zu, dass er die bei ihm als Abfallerzeuger anfallenden Abfälle entsprechend den gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und seiner untergesetzlichen Regelung sowie der Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn, sowie der Gefahrstoffverordnung, jeweils in ihren gültigen Fassungen unverzüglich ordnungsgemäß entsorgt.
Der Auftraggeber kann Prüfungen zur Feststellung durchführen, ob der Auftragnehmer oder Nachunternehmer seinen öffentlich rechtlichen oder vertraglichen Pflichten nachgekommen ist. Hierzu kann der Auftraggeber u. a. Einsicht nehmen in die vom Auftragnehmer bzw. dessen Nachunternehmer nach den öffentlich rechtlichen Vorschriften zu führenden Nachweisbücher und in den Genehmigungsbescheid der angefahrenen Anlage. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber weiter auf deren Verlangen insbesondere über die Beförderung, geeignete Fahrzeuge, Transportwege und Standorte der jeweiligen Anlagen bzw. der Lagerorte, im Voraus zu unterrichten.
Bei der Lieferung von Gefahrstoffen oder gefahrstoffhaltigen Produkten an den Auftraggeber oder den Abnehmer, die der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unterliegen, sind dem Angebot/der Lieferung die Sicherheitsdatenblätter entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verbindung mit § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in deutscher Sprache beizufügen. Bei einer Änderung der Zusammensetzung oder neuen Erkenntnissen über die Auswirkung der Stoffe/Zubereitungen auf Mensch und Umwelt hat der Auftragnehmer umgehend unter Angabe der Bestellnummer, der Bestellposition sowie der Material-Nummer GD, Abteilung Einkauf, Ebertstr. 30, 45879 Gelsenkirchen, ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt zuzusenden. Die Lieferung der Sicherheitsdatenblätter gehört zum vereinbarten Leistungsumfang; die insoweit entstehenden Kosten des Auftragnehmers sind in den Preisen enthalten.
Maschinen, die unter die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) bzw. elektrische Betriebsmittel, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, sind mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen und mit einer Betriebsanleitung zu liefern. Die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung sind GD auszuhändigen. Nicht verwendungsfertige Maschinen sind mit einer Herstellererklärung zu liefern.
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Preise Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde, sind die in der Bestellung genannten Preise Festpreise. Bei fehlenden Preisangaben behält sich GD die Anerkennung der später berechneten Preise vor. Die Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist, frei Haus einschl. Verpackung, Zoll und Versicherung bis zur angegebenen Versandanschrift/Verwendungsstelle. Soweit GD die Verpackungen nicht behält, werden diese auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt und die berechneten Verpackungskosten gekürzt, dies gilt auch für Paletten jeder Art, einschließlich Tausch.
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Sicherheiten/Bürgschaften
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Sicherheiten und Bürgschaften werden einzelvertraglich geregelt, soweit diese nicht bereits nach dem geltenden Recht durch den Auftraggeber verlangt werden können.
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Vertragsstrafe Hält der Auftragnehmer verbindlich vereinbarte Termine schuldhaft nicht ein, so ist GD berechtigt, eine Ver- tragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes je angefangene Kalenderwoche der Fristüberschreitung zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes. GD ist zur Geltendmachung der Vertragsstrafe auch dann berechtigt, wenn sie sich dieses Recht bei An-/Abnahme nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Der Anspruch kann bis zu 6 Monate nach Abnahme geltend gemacht werden. Ansprüche der GD wegen Verzug, insbesondere Ansprüche der GD auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens, bleiben unberührt.
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Rechnungslegung und Zahlung Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14, 14 a UStG genügen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der im Liefer- /Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an den in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger und die dort angegebene Rechnungsanschrift zu senden.
Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen. Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuer-Nummer anzugeben. Bei Pauschalpreisen muss sich der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen vom Auftraggeber bescheinigen lassen.
Alle Zahlungen vom Auftraggeber haben folgende Voraussetzungen:
- Ordnungsgemäße und vollständige Lieferung/ Leistung bzw. Abnahme
- Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherheiten/ Bürgschaften
- Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß diesen Anforderungen
- Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise (gemeinsames Aufmass, Stundenzettel, Werksbescheinigungen, Atteste, Abnahmebereichte usw.), soweit letztere zum Lieferumfang gehören.
Werden die zuvor genannten Zahlungsbedingungen erfüllt, erfolgt die Zahlung – vorbehaltlich abweichend vereinbarter Zahlungsbedingungen – 14 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto. Die Skontofrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Skontoabzüge können sowohl von Abschlagszahlungen als auch von Anzahlungen und Schlusszahlungen einbehalten werden. Wurde bei einer Anzahlung oder Abschlagszahlung bereits ein Skonto in Abzug gebracht, wird in der Schlussrechnung der Skontobasisbetrag um diesen Anzahlungs- oder Abzahlungsbetrag reduziert und Skonto nur auf den Restbetrag einbehalten. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten.
Sofern von einem Auftragnehmer von Bauleistungen im Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b Abs. 1 S. 1 EStG vorliegt, wird auf Grund des Gesetzes zur Ein- dämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ein Steuerabzug in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) vorgenommen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Zur Abdeckung des dadurch entstehenden Buchungsmehraufwands ist GD berechtigt, eine Aufwandsersatzpauschale in Höhe von € 100,00 von der Rechnung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Weitergehende Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt.
- Forderungsabtretung/Aufrechnung Der Auftragnehmer ist - unbeschadet der Abtretung einer Geldforderung gemäß § 354a HGB - ohne vorhe- rige schriftliche Zustimmung der GD nicht berechtigt, seine Forderungen gegen GD an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
GD ist berechtigt, gegen Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen GD zustehen, mit Forderungen auf- zurechnen, die anderen mit GD im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen gegen den Auftragnehmer zustehen. GD ist berechtigt, gegen Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen eines der vorbenannten Unternehmen zustehen, mit ihren Forderungen gegen den Auftragnehmer aufzurechnen.
- Mängelhaftung Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen GD ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Verjährungsfrist von 24 Monaten, diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung bzw. vollständiger Leistungserbringung und Übergabe soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn auf Grund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Gewährleistungs- oder Verjährungsvor- schriften gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auftraggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht regulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Entscheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können.
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Alle während der Verjährungsfrist auftretenden Fehler oder Mängel sind nach Wahl von GD vom Auftrag- nehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertraggemäß nach zu erfüllen.
Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge von GD hin nicht binnen der gesetzten angemessenen Frist die Fehler und Mängel, ist GD ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und den Auftragnehmer mit den entstehenden Kosten zu belasten bzw. von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzusetzen.
In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehl schlägt, steht GD das Recht auf Rücktritt und Minderung zu; Scha- densersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
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Haftung Der Auftragnehmer haftet für jede Pflichtverletzung und den daraus entstehenden Schaden, so weit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Er ist ferner verpflichtet, GD von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die Dritte gegenüber GD aus Gründen geltend machen, die in einem Mangel der Lieferung/Leistung des Auftragnehmers beruhen, sofern dieser der GD nicht nachweist, dass er das schadensauslösende Ereignis nicht zu vertreten hat. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn sich der Auftragnehmer eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient.
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Versicherung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu seinen Kosten eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung, in der Bearbeitungsschäden eingeschlossen sind, abzuschließen und während der gesamten Dauer des Vertrages bis zum Ablauf etwaiger Verjährungsfristen aufrecht zu halten. Die Haftpflichtversicherung darf die Mindestdeckungssumme von 5.000.000 € für Personenschäden und Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden nicht unterschreiten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers, eine entsprechende Deckungsbestätigung des Versicherers beizubringen.
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Eigentumsverhältnisse/Beistellungen/Verarbeitung Mit der Übergabe wird die Lieferung Eigentum der GD; ein einfacher Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Auftragnehmers bleibt unberührt.
Von GD beigestelltes Material wird vom Auftragnehmer von anderen Materialien getrennt, als Eigentum der GD gekennzeichnet und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter zu verhindern und GD von Veränderungen in Menge und Zustand der bei- gestellten Materialien auf Anfrage unverzüglich zu informieren.
Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für GD vorgenommen. Wird Ware, für die sich GD das Eigentum vorbehalten hat, mit anderen, GD nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Einkaufswertes zuzüglich Mehrwertsteuer der GD gehörenden Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Letzteres gilt entsprechend bei Vermischung und Verbindung, es sei denn, ein anderer, GD nicht gehörender Gegenstand ist als Hauptsache anzusehen.
Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, sich über den Stand der vertraglichen Leistungserbringung, insbesondere über den vertrags- und ordnungsgemäßen Fortgang der Fertigung in den Betriebsstätten des Auftragnehmers bzw. dessen Vorlieferanten, zu unterrichten. Bei Demontage- oder Reparaturarbeiten in den Betrieben des Auftraggebers bzw. des Abnehmers ausgebaute Materialien und Komponenten oder vom Auftraggeber beigestellte überschüssige Materialien sind dem Auftraggeber ordnungsgemäß zurückzugeben.
- Kündigung Der Vertrag kann im Fall der werkvertraglichen Leistungen von GD jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall erhält der Auftragnehmer – im Hinblick auf die Anrechnung ersparter Aufwendungen – den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung unter Berücksichtigung der Urkalkulation entspricht, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass seine Einsparungen bezüglich der nicht erbrachten Leistungen geringer sind.
Wird jedoch aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, erhält dieser nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten und für den Auftraggeber verwendbaren Teil der Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Fall nicht. Der Auftragnehmer haftet gegenüber GD auf Ersatz des GD durch die Kündigung entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Folgeschäden.
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Das beiderseitige außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt von den Regelungen dieses Abschnitts unberührt. Der Vertrag kann von GD ohne Einhaltung von Fristen außerordentlich ge- kündigt werden, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen GD ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurück zu treten, wenn sich der Auftragnehmer zu Lasten von GD nachweislich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat. Im Fall einer fristlosen Kündigung hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf einen den bereits mangelfrei erbrachten Liefer- und Leistungsumfang entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung. Im Falle des Rücktritts finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
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Referenzen/Werbung Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GD nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. Fotografieren auf dem Gelände der GD oder auf einer von GD betreuten Baustelle sowie jegliche Veröffentlichung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GD.
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Urheber-, Schutz- und Nutzungsrechte Der Auftragnehmer räumt GD für den Vertragsgegenstand, die vertragsgegenständliche Leistung und/oder das bei der Durchführung des Auftrages entstehende Werk ein unentgeltliches uneingeschränktes, übertragbares, nicht ausschließliches, nicht widerrufliches Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch dazu, den Vertragsgegenstand, die vertragsgegenständliche Leistung und/oder das bei der Durchführung des Auftrages entstehende Werk zu ändern oder instandzusetzen und erfasst auch Muster, Modelle, Abbildungen, technische und andere Zeichnungen, Planungen, Unterlagen, Erfindungen, Analysemethoden, Computerprogramme und –dateien und sonstige Werke, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages erstellt, sowie alle sonstigen Leistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages erbringt. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird.
Vorgenannter Absatz gilt auch für Bauwerke, Anlagen und Geräte, die aufgrund von Plänen und Vorlagen des Auftragnehmers geplant oder konstruiert worden sind.
Soweit im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages neue, schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse entste- hen, überträgt der Auftragnehmer GD hieran dauerhaft das ausschließliche, übertragbare, örtlich unbegrenzte und unwiderrufliche Nutzungs- und Verwertungsrecht.
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und haftet dafür, dass durch die Lieferung und/oder Nutzung des Vertragsgegens- tandes, die vertragsgegenständliche Leistung und/oder das bei der Durchführung des Auftrages entste- hende Werk Schutz- und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, GD von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und GD auch sonst schadlos zu halten. Weitergehende Ansprüche und Rechte, die GD in diesem Zusammenhang gesetzlich zustehen, bleiben unberührt.
- Geheimhaltung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm GD im Zusammenhang mit der Bestellung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits nachweislich bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen auch nur denjenigen Mitarbeitern oder Subunternehmern zugänglich machen, die an der Anbahnung und/oder Durchführung dieses Vertrages arbeiten und nur insoweit, wie dies zur Erledigung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist für die Verpflichtung seiner Subunternehmer verantwortlich.
Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenbahrung vertraulicher Informationen, so hat der Auftragneh- mer GD unverzüglich und vor Herausgabe der Information zu informieren.
Alle von GD übergebenen Unterlagen bleiben Eigentum der GD. Gleiches gilt für Kopien davon, auch wenn diese vom Auftragnehmer gefertigt werden. Die Unterlagen und Kopien dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung der Bestellung auf Verlangen der GD, spätestens jedoch unaufgefordert nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vollständig an GD herauszugeben. Als Dritte gelten nicht vom Auftragnehmer hinzugezogene Personen oder Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Auftragnehmer in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
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Die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung werden von der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen GD und dem Auftragnehmer nicht berührt.
- Datenschutz GD ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, sowie diese Daten an mit GD im Sinne des §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen weiter zu geben.
Zur Sicherstellung der Betriebsabläufe und Sicherheitserfordernisse von GD werden im Rahmen der Auftragsdurchführung personenbezogene Daten, unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), erhoben, verarbeitet und genutzt. Insbesondere bezieht sich dies auf Daten und Bilder der Securitykomponenten (z. B. Ausweise, Ausweismanagementsysteme, Zeit-/Zutritts- und Videosysteme usw.), der IT- und TK-Komponenten sowie der jeweils damit im Zusammenhang stehenden Infrastrukturen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass überlassene Ausweise nicht missbräuchlich genutzt oder Dritten überlassen werden. Sie sind im Bereich der GD Liegenschaften ggf. sichtbar zu tragen; ein Verlust ist GD unverzüglich mitzuteilen. Die von GD ggf. bereitgestellten Betriebsmittel zur Informationsverarbeitung und/oder Telekommunikation (z. B. Personal Computer, Telefon, Mobiltelefon, BlackBerry, Software, Internetzugang, Email etc.) sind ausschließlich im Rahmen der Auftragserfüllung zu nutzen, eine private Nutzung ist untersagt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm mit der Auftragsdurchführung betrauten Erfüllungsgehilfen (z. B. Mitarbeiter, Leihkräfte usw.) vor einer Leistungserbringung über die vorstehenden Punkte informiert und verpflichtet werden. Weiterführend sind die Erfüllungsgehilfen auf sachgerechtes Verhalten sowie die Einhaltung der einschlägigen GD Regelwerke zu verpflichten. Bei der Einschaltung von Subauftragnehmern hat der Auftragnehmer diese Verpflichtungen auch mit dem Subauftragnehmer vertraglich zu vereinbaren. Auf Anforderung hat der Auftragnehmer die Umsetzung dieser Punkte gegenüber GD nachzuweisen.
Informationen, die von dem Auftraggeber übergeben werden, dürfen nicht zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung genutzt oder übermittelt werden, es sei denn, GD erteilt hierzu ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung oder die vereinbarte Leistung sieht dies explizit vor.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern/Erfüllungsort/Gerichtsstand Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelungen der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN- Kaufrechts sind ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist die von GD angegebene Versandan- schrift / Verwendungsstelle bzw. der vereinbarte Ort der Leistungserbringung. Gerichtsstand ist Gelsenkirchen, so weit durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
- Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser oder sonstiger der Bestellung zugrunde liegender Bedingungen ungültig/undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige/undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen, sofern nicht eine durch die unwirksame Bestimmung verdrängte gesetzliche Regelung wiederauflebt. Entsprechendes gilt für Lücken.
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