CG26073101GD: Glasreinigung – Stadtgebiet Gelsenkirchen - in 5 Losen
REINIGUNGSVERTRAG (Glas- und Rahmenreinigung) Nr. 48000XXXX
zwischen
GELSENDIENSTE, Ebertstraße 30, 45879 Gelsenkirchen
- im folgenden Auftraggeber (AG) genannt -
und
[xxx]
-
im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt -
-
nachstehend AG und AN gemeinsam auch "Vertragsparteien" oder „Parteien“ genannt -
wird folgender Reinigungsvertrag geschlossen, wobei zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärun- gen im Zusammenhang mit dem Vertrag aus Sicht des AG ausschließlich die vertragsführende Stelle Stadtwerke Gelsenkirchen GmbH, Ebertstraße 30, 45879 Gelsenkirchen, Abteilung Einkauf, berechtigt ist:
§ 1 Vertragsgegenstand (1) Der AG überträgt dem AN die Durchführung der regelmäßigen Gebäudereinigungen als Glas- und Rahmenreinigung in den vom AG zu betreuenden Objekten. Inhalt und Umfang der Leistungspflich- ten ergeben sich aus der „Leistungsbeschreibung_Glas_Rahmenreinigung“, den spezifischen Leis- tungsbeschreibungen und insbesondere aus § 3 des Vertrags.
Eine Unterhaltsreinigung wird nicht vereinbart.
(2) Gegenstand des hiesigen Vertrags ist:
o Los [zu ergänzen]
Ein AN kann höchstens drei Lose bezuschlagt erhalten.
§ 2 Vertragsbestandteile (1) Die Art, der Inhalt und der Umfang der Beauftragung sowie der beiderseitigen Leistungspflichten werden durch diesen Vertrag bestimmt.
(2) Es gelten folgende Regelungen mit der Maßgabe, dass bei eventuellen Widersprüchen oder Unklar- heiten die in der Aufzählung vorangehende Regelung Vorrang hat, wobei diese Aufstellung nicht abschließend ist: dieser Vertrag inklusive Anlagen (Verpflichtung zum Datenschutz und zur Datensicherheit [An- lage 1]), etwaige Antworten des AG auf Bieterfragen, die in den Excel-Tabellen festgehaltenen Objektbeschreibungen nebst Preisblatt (bestehend u.a. aus Aufmaß, Reinigungshäufigkeit, angebotenen Leistungswert und Stundenverrech- nungssatz) für das Los
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das vom AN vorgelegte Angebot und seine Erklärungen zum Angebot nebst Kalkulationsaus- kunft zum Stundenverrechnungssatz, das/die Preisblatt/Preisblätter und die vom AN im/in den Preisblatt/Preisblättern eingetragenen Preise zzgl. angebotene/r Leistungswert/e, die weiteren Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen, die allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG, die einschlägigen branchen-, daten-, jugendschutz-, arbeitsschutz- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) sowie die einschlägigen DIN-Normen zur Betriebssicherheitsverordnung und das Arbeitnehmer-Entsen- degesetz, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung nebst dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG-NRW) nebst Anlagen. die besonderen Vertragsbedingungen für das Tariftreue- und Vergabegesetz (BVB TVgG)
(3) Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Leistungspflichten des AN und des eingesetzten Reinigungspersonals (1) Der AN sichert zu, sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen zuverlässig, leistungs-, fach-, sach- und fristgerecht, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Gebäudereinigerhand- werks sowie unter Beachtung der jeweils neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse auf dem Reini- gungssektor, auszuführen. Insbesondere hat der AN alle geltenden DIN-Normen sowie alle weiteren Vorschriften, die für die Arbeiten relevant sind nebst Verarbeitungsvorschriften der Reinigungs-/Pfle- gemittel- und der Glashersteller zu beachten.
(2) Der AN sichert im Weiteren zu, dass alle Leistungen entsprechend den Leistungsbeschreibungen nebst den Hinweisen in den Preisblättern erbracht werden und nur geeignetes, zuverlässiges und geschultes Personal eingesetzt wird. Im Einzelfall hat der AN auf Verlangen des AG diesem für die von ihm eingesetzten Mitarbeiter ein Führungszeugnis auf Kosten des AN vorzulegen. Enthält das Führungszeugnis bedenkliche Eintragungen, die von Relevanz für die ausgeübte Tätigkeit am Rei- nigungsort sind, kann der AG den Austausch des Mitarbeiters verlangen.
(3) Der AN ist verpflichtet, sämtliche Reinigungs- und Pflegemittel, Maschinen, Geräte und sonstige Hilfsmittel, die für das fachgerechte Reinigen erforderlich sind, auf eigene Kosten zu stellen. Sollte eine Entsorgung dieser Mittel, Maschinen, Geräte bzw. sonstiger Hilfsmittel erforderlich werden, ist hierzu der AN auf eigene Kosten verpflichtet.
Sofern für die Durchführung der Arbeiten Sondergenehmigungen von Behörden o.ä. erforderlich sein sollten, wird der AN diese auf eigene Kosten einholen.
(4) Für alle Gebäude muss der AN die notwendigen Gerüste, Leitern und Hubarbeitsbühnen auf eigene Kosten stellen.
Grundsätzlich verlangt der Aufraggeber bei Ausführung von Höhenarbeiten den Einsatz geeigneter Hubarbeitsbühnen, Fassadengerüste etc. Details zu den einzelnen Objekten sind den beigefügten Objektkalkulationen zu entnehmen. Die Objektkalkulationen enthalten Hinweise auf besondere Ge- gebenheiten (z.B. mögliches Erfordernis eines Hubsteigers). Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Leistungsbeschreibungen verwiesen.
(5) Der AN stellt vor Beginn der Leistungen dem AG eine Namens- und Einsatzliste des eingesetzten Personals für jedes zu reinigende Objekt mit Angabe der regulären Arbeitszeit zur Verfügung. Die dem AG vorliegende Liste ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(6) Reinigungstermine sind individuell für jedes Objekt und jeden Reinigungsdurchgang mit dem An- sprechpartner vor Ort abzustimmen. Es muss gewährleistet sein, dass der Dienstbetrieb weitgehend 2
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störungsfrei ablaufen kann. Die mit dem Ansprechpartner vor Ort abgestimmten Reinigungstermine für den Folgemonat sind bis zum letzten Freitag eines Monats in Form einer Gesamtübersicht un- verzüglich den Ansprechpartnern schriftlich zu übersenden. Erfolgen in einem Monat unplanmäßige Terminänderungen, sind diese im Einzelnen der Gebäudereinigung schriftlich mitzuteilen.
Bei der Terminabsprache ist zu beachten, dass alle Objekte innerhalb der Durchführungsfrist gerei- nigt werden. Dies bedeutet, dass bei einer zweimal jährlichen Reinigung, zwischen den beiden Rei- nigungsdurchführung mindestens 5 und maximal 7 Monate Abstand eingehalten werden müssen. Änderungen der Durchführungsfrist sind mit der Gebäudereinigung bei GELSENDIENSTE abzu- sprechen und bedürfen einer Bestätigung der Gebäudereinigung in Textform.
Zu reinigen sind sämtliche baulich gegebenen Glas- und Rahmenflächen, z. B. Fenster, Vordächer, Oberlichter, Glasbausteine, Glaskuppeln, Tür- und sonstige Innenverglasungen etc.. Kunststofffens- ter sowie sonstige lichtdurchlässige Baustoffe sind ebenfalls zu reinigen. Ausgenommen sind ledig- lich nicht baulich gegebene Glasflächen (z. B. Schaukästen, Bilderrahmen, Aquarien etc.). Ebenfalls zu reinigen sind alle Glas- und Rahmenflächen (beidseitig) einschließlich Sprossen, Falze, Griffe, Scharniere und Fensterbänke.
(7) Soweit für die Durchführung der geschuldeten Leistungen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pfle- gemittel erforderlich sind, müssen diese dem aktuellen Stand der Technik und den Sicherheitsbe- stimmungen entsprechen. Etwaig erforderliche technische Sicherheitsprüfungen hat der AN vor Auf- nahme der Arbeiten durchzuführen und zu dokumentieren. Reinigungsmaschinen müssen mit dem VDE/GS Zeichen oder vergleichbaren europäischen sicherheitstechnischen Zeichen gekennzeich- net sein.
Die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel sowie die eingesetzten Reinigungstechniken müssen dem neuesten Stand in Bezug auf Umweltverträglichkeit, Nachhaltigkeit, Anwendung und Entsor- gungsmöglichkeit entsprechen. Die Reinigungs- und Pflegemittel müssen zugelassen sein. Diese dürfen zudem nicht gesundheitsschädlich und/oder -gefährdend sein. Der AG behält sich vor, den Einsatz bestimmter Reinigungsmittel, -geräte und/oder -techniken zu verlangen. Auf die weiteren Anforderungen, die sich aus den Leistungsbeschreibungen ergeben, wird verwiesen.
Schmutzwasser darf nicht über Wasch- und/oder Spülbecken entsorgt werden. Bei der Schmutz- wasserentsorgung sind die kommunalen Vorgaben zwingend zu beachten.
(8) Der AN und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in dem zu reinigenden Objekt oder dem dazugehörigen Grundstück gefunden werden, dem AG zu übergeben.
(9) Der AN hat die Einhaltung aller relevanten Vorschriften im Bereich der Hygiene sowie der Unfallver- hütungs- und Sicherheitsvorschriften sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hat der AN sein Reinigungspersonal entsprechend etwaig rechtlicher Vorgaben zu belehren, zu unterweisen, zu schulen und zu beaufsichtigen. Auf die Leistungsbeschreibungen wird verwiesen.
(10) Die im Rahmen der Zutrittsgewährung übergebenen Schlüssel sind vom AN sorgsam aufzubewah- ren. Gibt der AN Schlüssel an seine Arbeitnehmer weiter, hat er eine Liste zu führen, aus der sich die Aus- und Rückgabezeiten ergeben. Diese Liste hat der AN auf Verlangen des AG vorzulegen.
§ 4 Leistungspflichten des AG (1) Der AG stellt für die Durchführung der Reinigungsarbeiten unentgeltlich Wasser und Strom zur Ver- fügung.
(2) Der AG gewährt dem AN innerhalb der für die Ausführung der Reinigungsarbeiten festgelegten Zei- ten ein Zutrittsrecht zu den zu reinigenden Objekten.
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§ 5 Reinigungspersonal und Objektleitung (1) Der AN, der die erforderlichen Reinigungskräfte zu stellen hat, hat für das eingesetzte Reinigungs- personal sämtliche gesetzliche Auflagen bzgl. Sozialversicherungsabgaben, Steuern u.ä. zu beach- ten. Insbesondere ist der AN verpflichtet, sämtliche Lohnnebenkosten und alle Beiträge zur Sozial- versicherung ordnungsgemäß, fristgerecht und in voller Höhe abzuführen. Der AN verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Beschäftigung einmal pro Jahr zu bestätigen.
Dem AN bleibt es unbenommen, geringfügig Beschäftigte einzusetzen.
(2) Der AN ist hinsichtlich der Leistungen, die für den AG ausgeführt werden, verpflichtet, insbesondere folgende Vorgaben einzuhalten: ausländische Arbeitskräfte nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren zu beschäfti- gen, Verpflichtungen aus den einschlägigen und allgemeingültigen Lohn- und Rahmentarifverträ- gen, insbesondere aus den Tarifverträgen für die gewerblich Beschäftigten im Gebäuderei- niger-Handwerk, einzuhalten, dem Reinigungspersonal den gesetzlich vorgeschriebenen Tarif-/Mindestlohn für das Ge- bäudereinigerhandwerk zu zahlen und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen zu be- achten und einzuhalten, die Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fas- sung zu beachten und einzuhalten und die Vorschriften der Berufsgenossenschaften zu beachten.
Der AN ist verpflichtet, auf Nachfrage des AG den Nachweis zu führen, dass er diese Verpflichtungen einhält. Der AN ist diesbezüglich auch verpflichtet, auf Verlangen des AG im Einzelfall die Lohnab- rechnungen der im jeweiligen Objekt eingesetzten Reinigungskräfte vorzulegen. Hierzu holt der AN das Einverständnis der betroffenen Reinigungskräfte zur Vorlage und Überprüfung der Lohnabrech- nungen ein.
(3) Arbeitskräfte, die an meldepflichtigen Krankheiten leiden, dürfen nicht eingesetzt werden. Auf Ver- langen des AG sind für die in den Objekten eingesetzten Arbeitskräfte, soweit dies aufgrund des Einsatzgebietes erforderlich ist, jährlich einmal Kontrolluntersuchungen durch das Gesundheitsamt gemäß den einschlägigen Vorschriften durchzuführen. Auf Verlangen des AG sind die Bescheini- gungen des Gesundheitsamtes im Einzelfall vorzulegen. Die Vorschriften des Infektionsschutzge- setzes (IfSG) sind einzuhalten.
(4) Vor dem Einsatz in den zu reinigenden Objekten hat der AN das Personal umfassend (u.a. Inhalt und Umfang der zu erledigenden Arbeiten, zu beachtende Sicherheitsvorschriften usw.) einzuwei- sen. Der AN ist verpflichtet, die Erfüllung der aus diesem Vertrag erwachsenden Pflichten seines Personals zu überwachen.
Personen, die seitens des AN nicht mit den Ausführungen der vertraglichen Leistungen betraut sind, dürfen die zu reinigenden Objekte nicht betreten. Dies gilt ebenfalls für Angehörige.
Das eingesetzte Personal ist verpflichtet, Arbeits-(schutz-)kleidung zu tragen. Zudem ist das Perso- nal verpflichtet, ein mit Lichtbild versehenes Ausweispapier mit sich zu führen und vorzuzeigen. Als Ausweispapier gelten: Personalausweis, Reisepass, Ausweis-/Passersatz.
(5) Der AN muss sicherstellen, dass mit dem AN, dem eingesetzten Personal und insbesondere der Objektleitung eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies dient der allgemeinen Si- cherheit (z.B. bei der Sicherheitseinweisung oder im Falle eines Feueralarms) und der ordnungsge- mäßen Vertragserfüllung.
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(6) Dem Reinigungspersonal ist die Benutzung von Telefonen (außer im Notfall), EDV, Maschinen und Geräten jeglicher Art, die nicht im Eigentum des AN stehen, durch den AN zu untersagen. Ebenfalls ist es dem Reinigungspersonal durch den AN zu untersagen, Akten, Schriftstücke, Schreibtische, Schränke oder andere Einrichtungsgegenstände zu öffnen. Der AN verpflichtet das Reinigungsper- sonal, Verschwiegenheit über bekannt gewordene dienstliche und private Vorgänge der Mitarbeiter und Gäste in den zu reinigenden Objekten zu wahren.
Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten sind die Fenster, Räume, Etagen und Gebäude zu ver- schließen, das Wasser abzustellen und das Licht zu löschen.
(7) Für die gesamte Reinigungszeit ist/sind vom AN (eine) verantwortliche, nicht mitreinigende, fachkun- dige und weisungsberechtigte Objektleitung sowie eine Vertretung zu stellen und zu benennen. Hierzu sind die Namen, die Rufnummern und E-Mail-Adressen der Objektleitung und der Vertretung bei Vertragsschluss anzugeben. Eine telefonische Erreichbarkeit zu den üblichen Reinigungszeiten ist zu gewährleisten. Bei Vertragsschluss ist der schriftliche Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der Objektleitung und der Vertretung um eine hauswirtschaftliche Fachkraft oder Gebäudereiniger/in mit entsprechender Schulung handelt.
Die Objektleitung ist der/die Hauptansprechpartner/in für den AG und nimmt u.a. Reklamationen entgegen und bearbeitet sie.
Die Objektleitung ist u.a. für die gründliche und fachgerechte Durchführung und Überwachung der Reinigung verantwortlich. Hierzu wird die Objektleitung die Arbeiten kontrollieren und das Ergebnis in Textform protokollieren. Das Protokoll ist dem AG, der bei den Kontrollen zugegen sein darf, auf dessen Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Hauptansprechpartner für den AN beim AG sind Herr Winiarczyk und Herr Kortmann, die unter fol- genden Kontaktdaten zu erreichen sind: Tel. 0209 954 4798 / 0209 954 4796 E-Mail: gebaeudereinigung@gelsendienste.de
(8) Der AN kann die Objektleitung und/oder die Vertretung nur austauschen, wenn der weitere Einsatz unmöglich oder unzumutbar ist. Der AG kann den Austausch fordern, wenn die Objektleitung und/oder die Vertretung die ihnen obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt und der AN den Beanstandungen nicht abhilft. Zudem kann der AG den Austausch fordern, wenn er der Auffas- sung ist, dass die Objektleitung die Aufgabenstellung z.B. aus fachbezogenen oder persönlichen Gründen nicht gerecht wird und die diesbezüglichen Bedenken vom AN nicht ausgeräumt werden können.
Ein Austausch der eingesetzten Objektleitung und der Vertretung ist dem AG durch den AN spätes- tens eine Woche vor dem Vollzug des Austausches schriftlich mitzuteilen. Erfolgt der Austausch auf Veranlassung des AN, hat der AN den Grund für den Austausch zu benennen. Die Kosten des Aus- tausches hat der AN zu tragen, sofern er diesen zu verantworten hat.
§ 6 Umfang der Arbeiten (1) Der Inhalt und der Umfang der Arbeiten ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen und den vertraglichen Regelungen.
(2) Die in den Kalkulationsblättern angegebenen Maße wurden vor Ort ermittelt, wobei die Glasflächen extra ausgewiesen sind. Rücksprünge wurden ebenso wie vorgesetzte Bauteile in ihrer Abwicklung berücksichtigt.
Stellt der AN gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe des Objekts fest, die mehr als 2% vom Aufmaß des Gesamtobjekts abweichen, können diese nur berücksichtigt 5
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werden, wenn sie spätestens sechs Wochen nach Arbeitsaufnahme in Textform gegenüber dem AG geltend gemacht werden. Differenzen von mehr als 10 % können von beiden Vertragsparteien jeder- zeit in Textform geltend gemacht werden. Die beanstandeten Flächen sind in diesem Fall gemein- sam neu aufzunehmen. Das neue Maß wird 14 Tage nach gemeinsamer Aufnahme der beanstan- deten Flächen wirksam. Für das neu aufzunehmende Maß können die Vertragsparteien untereinan- der keine Kostenerstattung verlangen. Das Entgelt wird mit Wirksamwerden des neuen Maßes um den verringerten bzw. erhöhten Leitungsumfang auf Basis der im Vertrag festgelegten Quadratme- ter-Preise oder, wenn diese nicht festgeschrieben sind, im Verhältnis zum leistungsbezogenen Ge- samtpreis unter Berücksichtigung der jeweiligen vereinbarten Leistungswerte und Stundensätze ge- kürzt bzw. erhöht.
(3) Sollten Objekte vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr ganz oder teilweise zu reinigen sein, da sich z.B. ihr Nutzungszweck geändert hat oder weggefallen ist, ist der AG berechtigt, den Vertrag entsprechend anzupassen und den Leistungsumfang einzuschränken. Der AG wird dieses dem AN umgehend nach Kenntniserlangung der Gründe, die zu einer Einschränkung des Leistungsumfangs führen, in Textform mitteilen. Das neue Maß wird 14 Tage nach Zugang der Mitteilung in Textform wirksam. Das Entgelt wird mit Wirksamwerden um den verringerten Leistungsumfang auf Basis der im Vertrag festgelegten Quadratmeter-Preise oder, wenn diese nicht festgeschrieben sind, im Ver- hältnis zum leistungsbezogenen Gesamtpreis unter Berücksichtigung der jeweiligen vereinbarten Leistungswerte und Stundensätze gekürzt.
Sollten dauerhafte Änderungen des Leistungsumfangs durch Hinzunahme neuer Reinigungsflächen erforderlich werden, ist der AG berechtigt, die Änderung des Leistungsumfangs anzuordnen. Der AG wird den AN umgehend hiervon, möglichst aber vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten, in Textform informieren. Der AN kann die Reinigung der neuen Flächen verweigern, sofern dies für ihn unzumutbar ist. Das neue Maß gilt ab dem Tag an, ab welchem der AN die neu hinzugekommenen Reinigungsflächen reinigt. Das Entgelt wird um den erhöhten Leistungsumfang auf Basis der im Ver- trag festgelegten Quadratmeter-Preise oder, wenn diese nicht festgeschrieben sind, im Verhältnis zum leistungsbezogenen Gesamtpreis unter Berücksichtigung der jeweiligen vereinbarten Leis- tungswerte und Stundensätze erhöht.
(4) Sonderreinigungen bedürfen der besonderen Beauftragung durch den AG.
(5) Weitere, nicht vertragsgegenständliche Leistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung durch den AG. Werden diese gesondert beauftragt, ist ihre Durchführung gesondert zu dokumentieren, durch den AG gesondert abzunehmen und abzurechnen. Die gesonderte Beauftragung hat in Text- form zu erfolgen.
§ 7 Abnahme und Gewährleistung (1) Die jeweilige Glasreinigung ist nach Anzeige der Fertigstellung durch den AG innerhalb einer ange- messenen Frist anhand eines Leistungsnachweises abzunehmen.
Die Abnahme erfolgt seitens des AG durch eine von der technischen Objektleitung betrauten Person.
Mit Unterzeichnung des Leistungsnachweises durch die technische Objektleitung gilt die ordnungs- gemäße Erbringung der Leistung als abgenommen.
Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung setzt der AG dem AN folgende Fristen zur Nachbes- serung:
-
Hat der AN täglich Reinigungsleistungen am/im Objekt zu erbringen, hat der AN die Nach- besserung sofort am selben Tag durchzuführen.
-
Hat der AN die Reinigungsleistungen am/im Objekt nicht täglich zu erbringen, hat der AN die Nachbesserung sofort am nächsten Werktag durchzuführen. 6
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Der AG ist bei nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus einem sonstigen Grunde unzureichen- der oder nicht erbrachter Leistung des AN berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfül- lung angemessenen Frist
-
nach § 637 BGB den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendun- gen zu verlangen,
-
nach §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder nach § 638 BGB die Vergütung zu mindern und
-
nach §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Kann die Leistung von vornherein nicht nachgebessert werden (z.B. bei täglicher Reinigung, die in den Abendstunden stattfindet), so ist der AG ebenfalls berechtigt, die vereinbarten Entgelte herab- zusetzen, ohne dass es eines Nacherfüllungsverlangens bedarf.
Die sonstigen Rechte des AG bei nicht vertragsgerechter Leistung (z.B. Kündigung) bleiben unbe- rührt.
(2) Einmalige Leistungen, wie z.B. die gesondert zu beauftragenden Sonderreinigungen, sind nach An- zeige der Fertigstellung durch den AG spätestens am folgenden Werktag anhand eines Leistungs- nachweises abzunehmen.
Die Abnahme erfolgt seitens des AG durch eine von der technischen Objektleitung betrauten Person. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Hausmeister.
Mit Unterzeichnung des Leistungsnachweises durch die technische Objektleitung gilt die ordnungs- gemäße Erbringung der Leistung als abgenommen.
(3) Dem AG bleibt es unbenommen, die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung jederzeit zu kon- trollieren.
§ 7a Behinderung und Unterbrechung der Leistung Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Pandemien, Epidemien, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Ver- hältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 8 Vergütung (1) Der AG ist verpflichtet, dem AN eine Vergütung zu zahlen, die durch die Auftragsvergabe in den Preisblättern spezifiziert wurde. Die in den Preisblättern genannten Preise sind Nettopreise. Hierbei handelt es sich um Festpreise, die alle vertraglich vereinbarten Leistungen des AN einschließlich Geräte-, Pflege-, Reinigungs- und Hilfsmittel, Steigeraufschläge, Wegegelder, Spesen, Zuschläge (für Sonn-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit, soweit aufgrund der geforderten Reinigungszeiten einschlä- gig) etc. enthalten und für die Dauer des Vertrags (einschließlich optionaler Verlängerungen) gelten.
(2) Die Preise können durch schriftliche Vereinbarung geändert werden, wenn
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(a) neu abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifverträge, die für den AN gelten, dies erforderlich machen,
(b) durch Rechtsvorschriften Änderungen der Sozialleistungen und deren Beitragssätze be- stimmt werden,
(c) Löhne (z.B. Mindestlohn) gesetzlich angepasst werden.
Bei Vorliegen von § 8 (2)(a) und/oder § 8 (2)(b) und/oder § 8 (2)(c) verändert sich nur der Anteil der Lohnkosten und lohngebundenen Kosten am Preis. Basis ist die Kalkulationsauskunft des AN.
Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Ge- bäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Industriegewerkschaften abgeschlossene Lohntarifvertrag maßgebend.
Der Nachweis der Lohnänderung bzw. der Änderung der gesetzlichen bzw. tariflichen lohnwirksa- men Aufwendungen ist vom AN durch Vorlage des alten und neuen Tarifvertrags bzw. der Nach- weise über die Änderung der gesetzlichen bzw. tariflichen lohnwirksamen Sozialaufwendungen zu führen. Ferner hat der AN die Auswirkungen von vorgenannten lohnwirksamen Veränderungen auf den Anteil der Löhne und lohnabhängigen Koste an der vereinbarten Vergütung durch Vorlage einer spezifizierten Berechnung und gegebenenfalls sonstiger Berechnungsgrundlagen nachzuweisen.
(3) Im Falle der zuvor beschriebenen Änderungen können die Vertragsparteien innerhalb von drei Mo- naten nach Inkrafttreten einen schriftlichen Antrag auf Anpassung der vereinbarten Preise und Stun- densätze bei der anderen Vertragspartei stellen. Die Erhöhung kann erstmalig für den Monat geltend gemacht werden, in dem die tariflichen bzw. gesetzlichen Änderungen in Kraft treten, sofern die andere Vertragspartei ihre Zustimmung zur Anpassung erteilt.
Geht der Antrag erst nach drei Monaten nach Inkrafttreten der zuvor beschriebenen Änderungen ein, können diese nur vom ersten Tag des Eingangsmonats berücksichtigt werden, sofern die andere Vertragspartei ihre Zustimmung zur Anpassung erteilt.
§ 9 Rechnung (1) Der AN ist verpflichtet, prüffähige Rechnungen (getrennt nach Losen und Objekten) unter Nennung der Vertragsnummer spätestens am 7. Werktag des Folgemonats für den vorangegangenen Monat unter Beifügung der unterzeichneten Leistungsnachweise einzureichen.
In den Rechnungen sind die Nettopreise zu nennen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Rechnungen haben den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz zu genügen. Die Rech- nungen sind zu richten an:
GELSENDIENSTE Ebertstr. 30 45879 Gelsenkirchen
Per Mail: kreditoren-gelsendienste@stadtwerke-gelsenkirchen.de
Die Rechnung per E-Mail muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Akzeptiert werden E-Mails mit jeweils nur einer Rechnung im PDF-Format im Anhang (eine E-Mail = eine Rech-
nung)
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Der Dateiname der PDF-Rechnung darf nicht das Wort "Anlage" enthalten.
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Optional zusätzliche E-Mail-Anhänge müssen mit dem Wort "Anlage" beginnen.
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- Deutlich lesbare Auflösung und Kontrast und nach Möglichkeit auf Farben verzichten. (s/w bevorzugt, keine
blasse Textfarbe, keine farbigen Hintergründe, etc.)
(2) Der AN wird die Rechnungen innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang zahlen, sofern diese den Anforderungen gemäß § 9 (1) des Vertrags entsprechen. Mit der Zahlung ist weder das Anerkenntnis der Mangelfreiheit der Leistungen noch die Abnahme verbunden.
(3) Bei Bietergemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Ausführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft gezahlt.
(4) Werden (Rechen-)Fehler in den Rechnungen festgestellt, sind die Vertragsparteien verpflichtet, sich hierauf hinzuweisen und gegebenenfalls einen Ausgleich vorzunehmen. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
§ 10 Haftung
(1) Der AN haftet für alle beim AG oder bei Dritten entstehenden Schäden, die bei Durchführung der zu erbringenden Leistungen von ihm oder den von ihm eingesetzten Personen schuldhaft verursacht werden.
(2) Der AN haftet auch für den Verlust von Schlüsseln, die ihm der AG ausgehändigt hat. Die Haftung erstreckt sich auch auf den Ersatz einer entsprechenden Schließanlage, sofern ihr Ersatz aufgrund eines Schlüsselverlusts erforderlich sein sollte.
(3) Der AN wird den AG über Personen- und/oder Sachschäden, Mängel und/oder Unfälle, die er fest- stellt und/oder selbst verursacht hat, unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis setzen. Erfolgt die Mitteilung aufgrund Eilbedürftigkeit zunächst mündlich, so ist diese durch den AN umge- hend schriftlich festzuhalten und dem AG anschließend schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
Soweit die Mängel und/oder Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals darstellen, ist es ihnen untersagt, die Reinigung fortzusetzen.
(4) Soweit Dritte Schäden gemäß § 10 (1) erleiden und den AG in Anspruch nehmen, ist der AN ver- pflichtet, den AG unverzüglich freizustellen.
Dies gilt ebenfalls für etwaige Ansprüche, die in Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, die das Reinigungspersonal, Beauftragte und/oder Dritte geltend machen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen.
(5) Der AG haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Maschinen, Geräten oder Materialien des AN und für Verlust oder Beschädigung des Eigentums des Reinigungspersonals. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AG oder seiner Erfül- lungsgehilfen.
(6) Der AN haftet dafür, dass alle zur Sicherung und Erfüllung der vertraglichen Leistungen nach den gesetzlichen, polizeilichen und den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen durch- geführt werden. Für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem AG und/oder Dritten erwachsenen Schäden haftet ausschließlich der AN.
§ 11 Versicherung (1) Der AN ist verpflichtet, mit Vertragsschluss eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach-, Bearbeitungs-, Umwelt-, Schlüssel- und Vermögensschäden abzuschließen und diese für die Dauer des hiesigen Vertrags aufrechtzuerhalten. Einzelheiten, insbesondere die De- ckungssummen, sind dem Formblatt Eigenerklärung zur Eignung, zu entnehmen. 9
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(2) Den Versicherungsnachweis hat der AN dem AG auf Aufforderung vorzulegen.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber umgehend von einer Beendigung der Betriebshaftpflicht- versicherung in Textform in Kenntnis setzen.
§ 12 Beauftragung von Nachunternehmern (1) Die Beauftragung von Nachunternehmern ist zulässig, wenn der AG dem Einsatz zugestimmt hat. Der AN hat spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Einsatz die Beauftragung unter Benen- nung des Nachunternehmers in Textform beim AG zu beantragen. Hierbei sind auch der Vertrag mit dem Nachunternehmer und die Auskömmlichkeitserklärung des Nachunternehmers vorzulegen. So- weit mit der Zustimmung des AG Leistungen weitervergeben werden sollen, gelten für den Nachun- ternehmer dieselben Bedingungen wie für den AN. Dem Antrag sind die geeigneten Nachweise bei- zufügen.
Die Zustimmung darf der AG nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund ist insbeson- dere eine nicht ausreichende technische Leistungsfähigkeit, Fachkunde oder mangelnde Zuverläs- sigkeit.
(2) Der AN ist verpflichtet, mit dem Nachunternehmer die Geltung der für den AN verbindlichen Ver- tragsbedingungen zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Zahlung des Tarif-/Mindestlohns. Der AN ist im Weiteren verpflichtet, mit dem Nachunternehmer angemessene Haftungsregelungen zu vereinbaren, die sich an der Haftungsregelung des hiesigen Vertrags (§ 10) zu orientieren haben. Auch der Nachunternehmer ist zu verpflichten, eine ausreichende Haftpflichtschadensversicherung abzuschließen, deren Deckungssummen den hiesigen Deckungssummen zu entsprechen haben.
(3) Eine Änderung der Nachunternehmerbeauftragung ist nur mit Zustimmung des AG möglich, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine nicht aus- reichende technische Leistungsfähigkeit, Fachkunde oder mangelnde Zuverlässigkeit. Die Zustim- mung hat die Textform zu wahren.
(4) Der Nachunternehmer darf seinerseits Nachunternehmer nur mit Zustimmung des AG beauftragen. § 12 (1) gilt entsprechend. Die Zustimmung hat die Textform zu wahren.
(5) Im Falle der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den AN ist der AG berechtigt, nachdem dem AN eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen ergebnislos gesetzt wurde, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(6) Der AN bleibt auch im Falle der Einschaltung von Nachunternehmern allein verantwortlicher An- sprechpartner des AG.
Für Schäden Dritter, welche der Nachunternehmer im Zuge seiner Leistungserbringung verursacht, haftet der AN.
Der AN tritt hiermit zugleich sicherheitshalber eventuelle Schadensersatzansprüche gegen nach Nachunternehmer an den AG ab. Soweit der AG von dem Schadensfall, für den die Abtretung erfolgt ist, nicht betroffen ist, ist der AG zur Rückabtretung verpflichtet.
§ 13 Bürgschaft Der AN hat als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag (gleich aus welchem Rechtsgrund), insbesondere für die vertragsgemäße Erbringung der Leistung ein- schließlich Abrechnung, Mängelhaftung, Schadensersatz und Rückzahlung von Überzahlungen
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eine Bürgschaft in Höhe von 5% der Brutto-Jahresauftragssumme binnen eines Monats nach Zu- schlagserteilung vorzulegen.
(1) Die geforderte Bürgschaft ist als unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu stellen. Das Recht zur Hinterlegung ist ausgeschlossen.
Die Bürgschaftserklärung erfolgt unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit und der Vo- rausklage gemäß §§ 770, 771 BGB. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für den Fall, dass die betreffende Gegenforderung des AN zum Anspruch des AG in einem Gegensei- tigkeitsverhältnis nach § 320 Abs. 1 BGB steht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
Der Bürge hat zu erklären, dass der Anspruch aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt als die gesicherte Forderung. Im Höchstfall gilt jedoch die Frist des § 202 Abs. 2 BGB.
Die Bürgschaft ist der ausschließlichen Geltung deutschen Rechts sowie dem Sitz des AG, hier Gel- senkirchen, als ausschließlicher Gerichtsstand zu unterwerfen. Die Kosten für die Bürgschaft trägt der AN.
Das Muster des AG ist zu verwenden.
§ 14 Vertragsdauer und Verlängerungsoption (1) Der Vertrag tritt am 01.02.2027 in Kraft und endet am 31.01.2028 ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die ersten sechs Monate ab Vertragsbeginn gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann der AG den Vertrag ohne Angabe von Gründen und mit einer Frist von 14 Tagen jeweils zum Monatsende schriftlich kündigen. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurech- nen. Darüberhinausgehende Ansprüche des AN bestehen nicht.
(2) Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag stillschweigend um weitere zwölf Monate, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf der Frist durch den AG in Textform gekündigt wird.
(3) Die maximale Gesamtlaufzeit dieses Vertrages, einschließlich aller Verlängerungszeiträume, ist auf vier Jahre ab dem Beginn des Vertragsverhältnisses begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
§ 15 Kündigung (1) Die Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund nach Mahnung, die schriftlich mit Fristsetzung zur Unterlassung des Verstoßes zu erfolgen hat, sofern eine Abhilfemöglichkeit tatsäch- lich besteht, außerordentlich kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn: der AN den Bestimmungen dieses Vertrages in einer Weise zuwiderhandelt, dass dem AG die Fortführung des Vertrages auf einer Basis vertrauensvoller Zusammenarbeit nicht mehr zu- mutbar ist, der AN trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Reinigungsarbeiten nicht, unvollständig oder vertragswidrig ausführt, den Maßgaben des AG in Bezug auf die geforderte Versicherung der vorliegenden Vergabe- unterlagen nicht entsprochen wird, Dokumentationen wie etwa in §§ 3 (4), 3 (5) und 3 (7) nicht wahrheitsgemäß geführt werden, der AN den geforderten Versicherungsschutz trotz Mahnung nicht nachweist, die Bürgschaft trotz Mahnung nicht nachweist, 11
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die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich der AN in Liquidation befindet, eingesetztes Personal angetroffen wird, für die eine vorgeschriebene Arbeitserlaubnis nicht vorliegt, sich der AN an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt hat, der AN gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz verstößt, der AN vorsätzlich oder grob fährlässig unrichtige Erklärungen im Vergabeverfahren abgege- ben hat.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(4) Im Falle einer Kündigung hat der AN die vertraglichen Leistungen bis zum Wirksamwerden der Kün- digung vollständig, pünktlich und mangelfrei zu erbringen.
(5) Im Falle einer fristlosen Kündigung, die der AN zu verantworten hat, ist der AG berechtigt, vom AN Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
§ 16 Aufgaben und Pflichten bei Vertragsbeendigung Der AN ist verpflichtet, die ihm in den zu reinigenden Objekten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten innerhalb von zwei Kalendertagen nach Beendigung des Vertrags zu räumen und diese in den Zustand vor Übergabe zu versetzen. Der AN ist im Weiteren verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Schlüs- sel ebenfalls innerhalb von zwei Kalendertagen nach Beendigung des Vertrags dem AG zu übergeben. Die Übergabe ist durch die technische Objektleitung des AG zu dokumentieren.
Räumt der AN die Räumlichkeiten nicht binnen der vorbezeichneten Frist und/oder übergibt er die Schlüssel ebenfalls nicht binnen der vorbezeichneten Frist und entsteht dem AG hierdurch ein Schaden, ist der AN zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 17 Abtretung und Aufrechnung Der AN ist zur Aufrechnung eigener Forderungen gegen Forderungen des AG nicht berechtigt, es sei denn, die eigenen Forderungen des AN sind rechtskräftig festgestellt oder vom AG unbestritten.
Die Abtretung einer Forderung aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung des AG zulässig. Die Zustim- mung hat die Textform zu wahren.
§ 18 Vertraulichkeit (1) Der AN und das von ihm eingesetzte Personal sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Vertragser- füllung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten als Datengeheimnis zu wahren. Eine Wei- tergabe an Dritte oder eine Verwendung für eigene Zwecke des AN oder seiner Mitarbeiter ist nicht erlaubt.
(2) Der AN ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen des Vertrags zugänglich werdenden Daten und Informa- tionen vertraulich zu behandeln.
(3) Im Falle möglicher Schadensersatzansprüche Betroffener aufgrund der Verletzung von Daten- schutzvorschriften kann der AG beim AN Regress nehmen. Der AN verpflichtet sich zugleich, den AG von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen.
(4) Es gilt die Anlage Nr. 1 – Verpflichtung zum Datenschutz und zur Datensicherheit.
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§ 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand (1) Dieses Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gelsen- kirchen.
§ 20 Änderung des Vertrages (1) Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen der Vertragspartner für den Vertragsgegenstand vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur ausdrücklich schriftlich unter Bezugnahme auf die jeweils zu ändernde Regelung dieses Vertrages zulässig. Auch bedarf die Änderung dieser Schriftformklausel der Schriftform.
§ 21 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages lückenhaft, unwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt auch im Falle einer Lücke in diesem Vertrag, welche den Vertragspartnern nicht bewusst war. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung sowie zur Ausfüllung einer Lücke gilt eine angemessene Reglung im Rahmen des rechtlich Zulässigen als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt hätten.
Dieser Vertrag wird ohne eigenhändige Unterschrift rechtsgültig und wird mit der Erteilung des
Zuschlags verbindlich.
Anlagen:
Anlage 1: Verpflichtung zum Datenschutz und zur Datensicherheit
Anlage 2: Muster der Bürgschaftserklärung
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Anlage 1
Verpflichtung zum Datenschutz und zur Datensicherheit
Mitarbeiter der Firma ________________________________
erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Dienst- und Büroräumen des Auftraggebers mög- licherweise Zugang zu personenbezogenen Daten. Zur Wahrung der Vertraulichkeit perso- nenbezogener Daten sind alle Personen nach Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs. 4 Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) entsprechend auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Es ist Ihnen untersagt, unbefugt personenbezogene Daten zu verarbeiten. Ihre Verpflichtung besteht umfassend. Sie dürfen personenbezogene Daten selbst nicht ohne Befugnis verarbeiten und Sie dürfen anderen Personen diese Daten nicht unbefugt mitteilen oder zugänglich machen.
Unter einer Verarbeitung versteht die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangs- reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
„Personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine na- türliche Person angesehen, sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Ken- nung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Aus- druck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Diese Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung und gilt ist auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Unter Geltung der DSGVO können Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach § 42 BDSG sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Datenschutzverstöße sind ebenfalls mit möglicherweise sehr hohen Bußgeldern für das Unternehmen bedroht, die gegebenenfalls zu Ersatzansprüchen Ihnen gegenüber führen können.
Ort, Datum Unterschrift der verantwortlichen Stelle
Über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis und die sich daraus ergebenden Verhaltens- weisen wurde ich unterrichtet. Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung mit dem Abdruck der hier genannten Vorschriften habe ich erhalten.
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Anlage 1
Merkblatt zum Datengeheimnis
Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
-
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, ins- besondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kenn- nummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozi- alen Identität dieser natürlichen Person sind
-
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezoge- nen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Spei- cherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Ver- wendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Lö- schen oder die Vernichtung;
-
Strafvorschriften des § 42 BDSG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein, 1.einem Dritten übermittelt oder 2.auf andere Art und Weise zugänglich macht und hierbei gewerbsmäßig handelt. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, 3. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder 4. durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbe- hörde.
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Anlage 2 (Bürge)
Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft
Die __________________________________________________________________________ – nachstehend Auftragnehmer genannt –
hat gegenüber _________________________________________________________________ – nachstehend Auftraggeber genannt –
für den Vertrag ________________________________________________________________
mit der Vertrags-Nr. _____________________________ vom ___________________________
eine kombinierte Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft in Höhe von
_____________________________________ EUR zu stellen.
Dies vorausgeschickt, übernehmen wir hiermit gegenüber dem Auftraggeber die unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung aller aus obigem Vertrag übernommenen Verpflichtungen des AN (gleich aus welchem Rechtsgrund), insbesondere auch Ansprüche auf Schadensersatz, Rückzahlung von Überzahlungen so- wie auf vertragsgemäße Erbringung von Leistungen und Abrechnung, die Inanspruchnahme des Auftraggebers auf Zahlung des Mindestlohns (Haftung nach § 14 AEntG) und der Sozialversicherungsbeiträge, die durch den Auftragnehmer zu zahlen bzw. abzuführen sind, die Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder durch Arbeitneh- mer eines in der Nachunternehmerkette enthaltenen Nachunternehmers oder durch Dritte auf Zahlung des Mindestlohns sowie die Erfüllung der Mängelansprüche des Auftraggebers aus dem o.g. Vertrag.
bis zu einem Betrag in Höhe von
___________________ EUR (in Worten): ___________________________________________________ EUR
mit der Maßgabe, dass wir aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können.
Auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß §§ 770/771 BGB wird verzichtet. Hinsichtlich des Rechts aus § 770 Abs. 2 (Einrede der Aufrechenbarkeit) gilt dies nicht, sofern die Gegenforderung des Auftragnehmers zum Anspruch des AG in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 320 Abs. 1 BGB steht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht zur Hinterlegung ist ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Wir erklären, dass der Anspruch aus dieser Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Im Höchstfall gilt jedoch die Frist des § 202 Abs. 2 BGB. Unsere Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft erlöschen mit Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an uns.
Gerichtsstand ist Gelsenkirchen.
Ort, Datum
__________________________, _______________
(Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift, die die/den Unterzeichnenden erkennen lässt)