02_Leistungsbeschreibung_Glas_Rahmenreinigung.pdf

Glasreinigungsarbeiten für 252 Objekte im Stadtgebiet Gelsenkirchen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.09.2026, 20:33 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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GD-GR

05.08.2026

Leistungsbeschreibung für die Glasreinigung

  1. Vorbemerkungen

1.1 Reinigungstermine sind individuell für jedes Objekt und jeden Reinigungsdurchgang abzustimmen und entsprechend einzuhalten. Es soll gewährleistet sein, dass der Dienstbetrieb weitgehend störungsfrei ablaufen kann.

1.2 Nach Beendigung der Arbeiten ist das ordnungsgemäße Reinigungsergebnis unverzüglich (am selben Tag), von dem für das Objekt zuständigen Verantwortlichen schriftlich mit Unterschrift auf einem Rapportzettel zu bestätigen. Nachträgliche Reklamationen sind innerhalb von drei Tagen nachzuarbeiten.

  1. Technische Vorschriften für die Reinigung

2.1 Grundlagen der Leistungsbeschreibung sind alle geltenden DIN-Normen sowie alle weiteren Vorschriften, die für die Arbeiten in Frage kommen einschl. Verarbeitungsvorschriften der Hersteller der Reinigungs-/Pflegemittel bzw. ggf. der Glashersteller.

2.2 Sondergenehmigungen, soweit erforderlich, sind mit den entsprechenden Behörden abzustimmen. Die Kosten welche für die Genehmigung anfallen trägt der AN.

2.3 Der AG behält sich vor, die Ausführung der Arbeiten durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen zu lassen.

2.5 Im Zuge der Arbeiten ist ein Zustandsbericht über eventuelle Mängel, fehlende Dichtungen und Schrauben, etc. zu erstellen. Diese sind in bauseits zur Verfügung gestellte Pläne einzutragen und mit Abschluss der Arbeiten zu übergeben. Bei Handlungsbedarf (Reparatur, etc.) ist vorab der AG- Beauftragte zu informieren.

  1. Reinigungsrichtlinien

3.1 Die Reinigungsarbeiten sind mit der Sorgfalt eines Fachunternehmens auszuführen.

3.2 Der vom AG geforderte Sauberkeitsgrad und die Reinigungsintensität setzen voraus, dass sämtliche Reinigungs- und Pflegearbeiten nach der Leistungsbeschreibung so ausgeführt werden, dass die behandelten Reinigungsobjekte auf Grund einer Sichtkontrolle als sauber bezeichnet werden können.

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3.3 Alle zum Einsatz kommenden Reinigungs- und Pflegemittel müssen zugelassen sein und allen Anforderungen gerecht werden. Sie sind nach der Gebrauchsanleitung der Hersteller einzusetzen. Die Reinigungsobjekte sind entsprechend der Materialbeschaffenheit mit Mitteln zu reinigen/pflegen, die das Reinigungsobjekt nicht angreifen oder zerstören. Neu einzuführende Reinigungs- und Pflegemittel sowie sonstige Betriebsmittel dürfen nur in Absprache mit dem Verantwortlichen des AG zur Anwendung gelangen. Es sollen möglichst umweltschonende Mittel verwendet werden.

3.4 Reinigungen der Objekte

Sämtliche Verschmutzungsarten/-grade werden durch die vorgegebenen Verfahren der Glas- Unterhaltsreinigung entfernt. Das Reinigungsobjekt muss nach der Behandlung spuren-, schlieren- und fleckenfrei sein, des Weiteren sind Klebereste zu entfernen, gegebenenfalls sind Sonderreinigungen vom AN vorzuschlagen und nach Beauftragung durch den AG auszuführen.

3.5 Verschleiß am Reinigungsobjekt

Die ursprüngliche Materialart tritt am behandelten Reinigungsobjekt wieder klar hervor. Davon ausgenommen sind:

• Abnutzungserscheinungen • Beschädigungen

3.6 Beschädigte Teile

Fassadenelemente, welche so beschädigt sind, dass sie nicht oder nicht fachgerecht gereinigt werden können, müssen vom AN vor Bearbeitung umgehend dem AG gemeldet werden. Im Einzelfall wird von Gelsendienste -GR entschieden, ob die Reinigung an den entsprechenden Flächen durchgeführt wird oder nicht.

3.7 Sauberkeit und Einsatz von Reinigungshilfs- und Betriebsmitteln, Wasserwechsel

Ausgebrauchte, verschlissene Reinigungshilfs-/Betriebsmittel dürfen nicht verwendet werden. Auswaschbare Hilfsmittel müssen bei sichtbarer Verschmutzung ausgewaschen werden. Verschmutztes, verbrauchtes Wasser darf nicht zur Reinigung verwendet, sondern muss bei sichtbarer Verschmutzung gewechselt werden.

3.8 Abfälle

Abfälle dürfen, sofern sie kein Sondermüll sind, der vom AN in seinem Werk entsorgt wird, nur unter Aufsicht des Hausmeisters in die dafür vorgesehenen Behältnisse geworfen werden. Seite 2

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3.9 Straßensondernutzungsgebühren

Anfallende Kosten, welche durch eine unter Umständen, notwendige Straßen oder Gehweg- absperrung entstehen, sind in die Einheitspreise für die Erreichbarkeit der zu reinigenden Fensterflächen mit einzurechnen.

3.10 Schmutzwasserentsorgung

Anfallende Kosten für eine unter Umständen notwendige Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers sind im Angebot zu berücksichtigen, die Kosten ebenfalls mit in die EP einzurechnen. Die kommunalen Vorschriften sind zwingend einzuhalten.

3.11 Schutz angrenzender Bauteile

Generell sind durch den AN alle angrenzenden Bauteile vor Beschädigungen, bzw. Verunreinigungen zu schützen. Sollten bei der Ausführung der Arbeiten Verunreinigungen auf dem Boden, an Wand- und Fassadenflächen und Oberflächen der Raumausstattung und –einrichtung entstehen, sind diese unverzüglich und ohne weitere Berechnung zu entfernen.

  1. Leistungsbeschreibung

4.1 Allgemeines

Für alle Gebäude muss der AN die notwendigen Gerüste, Leitern, Geräte zur Osmose-Reinigung und Hubarbeitsbühnen stellen.

Grundsätzlich verlangt der Aufraggeber bei Ausführung von Höhenarbeiten den Einsatz geeigneter Hubarbeitsbühnen, Fassadengerüste sowie die dafür benötigte Schutzausrüstung.

Ggf. anfallende Kosten für Hubsteiger sind vom Anbieter/ Auftragnehmer vorab objektspezifisch zu ermitteln und im Angebot separat auszuweisen. Nachträglich angeführte Steiger Kosten können nicht anerkannt werden, sofern deren Notwendigkeit bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. Ortsbegehung erkennbar war. Bei Verzicht auf Steighilfen (Gerüste, Bühnen, mobile Hubsteiger) hat der Dienstleister bereits mit Abgabe des Angebots den Einsatz alternativer Höhen-Reinigungsgeräte (z.B. Teleskopstangen, Reinigungslanzen) objektweise anzugeben (Teil der Eignungsprüfung).

Der Bieter/ Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Reinigungsarbeiten ausreichende Kenntnis zu verschaffen über die techn. Voraussetzungen eines eventuellen Geräteeinsatzes im Objekt sowie über die baulichen Gegebenheiten (u.a. zählen dazu Glasflächen in Schul-Werkstätten, Turnhallen und einem Schwimmbad).

Die nachträgliche Anerkennung von Mehrkosten aufgrund mangelnder Ortskenntnis ist generell ausgeschlossen.

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Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) zur Unfallverhütung sowie die einschlägigen DIN – Normen zur Betriebssicherheitsverordnung sind einzuhalten.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG einschl. des Notfallplans vorzulegen.

Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber nachzuweisen, dass seine Mitarbeiter die jährlich zu wiederholende Unterweisung in die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erhalten haben.

In die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung einschl. des Notfallplans sind die Mitarbeiter ebenfalls einzuweisen. Dazu gehört, dass der Auftragnehmer geeignete Maßnahmen zur Absturzsicherung ergreifen muss und diese dem Auftraggeber gegenüber vor Beginn dazulegen hat.

Die Arbeiten sind stets von einer sachkundigen Person zu überwachen (Qualifikationsnachweis mit dem Angebot vorzulegen).

Die in den Kalkulationsblättern angegebenen Massen wurden vor Ort ermittelt, die Glasflächen sind extra ausgewiesen. Rücksprünge wurden ebenso wie vorgesetzte Bauteile in ihrer Abwicklung berücksichtigt. Dem einzelnen Anbieter bleibt es freigestellt, die angegebenen Flächen auf seine Kosten zu kontrollieren. Mehr- oder Minderleistungen werden komplett verrechnet, jedoch erst ab einer Abweichung zum Leistungsverzeichnis von mindestens 10%.

4.2 Glasreinigung (innen und außen) Rahmen, Falze und Fensterbank (innen und außen) gehören mit zur Reinigung.

Zu reinigen sind sämtliche baulich gegebenen Glas- und Rahmenflächen, z.B. Fenster, Vordächer, Oberlichter, Glasbausteine, Glaskuppeln, Tür- und sonstige Innenverglasungen, etc.. Kunststofffenster sowie sonstige lichtdurchlässige Baustoffe sind ebenfalls zu reinigen. Ausgenommen sind lediglich nicht baulich gegebene Glasflächen (z.B. Schaukästen, Bilderrahmen, Aquarien etc.). Die Reinigung aller Glas- und Rahmenflächen (beidseitig) einschließlich Sprossen, Falze, Griffe, Scharniere, Fensterbänke usw. ist nach den anerkannten Regeln der Reinigungstechnik, handwerksgerecht, zweckentsprechend und rationell, nur durch Fachkräfte auszuführen, für die der Auftragnehmer Beiträge zur vollen Sozialversicherung entrichtet. Die Glas- und Rahmenflächen sind nass einzuweichen und mit Gummiwischer oder Ledertuch zu trocknen. Nach der Reinigung sollen die Flächen sauber und trocken sowie wolken- und streifenfrei sein. Rückstände von Kleberesten sind mit dem Glashobel (Klinge) zu beseitigen. Folienbeschichtete Glasflächen dürfen nicht mit der Klinge bearbeitet werden.

Das abgelaufene Schmutzwasser ist von Wänden, Böden und Fensterbänken (innen und außen) zu entfernen. Das Reinigungswasser ist häufig zu wechseln.

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Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel sowie Geräte und Maschinen müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein.

Die eingesetzten Mittel dürfen die Reinigungsflächen nicht beschädigen und keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen hervorrufen. Insbesondere dürfen zur Reinigung von Eloxal-Flächen keine säure- oder laugenhaltigen Mittel verwendet werden.

Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, die feuergefährliche oder gesundheitsschädigende Bestandteile enthalten, sind entsprechend ihrer Eigenart und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu lagern und zu verarbeiten. Die Unfallverhütungsvorschriften sind jederzeit zu beachten.

Beim Einsatz von Hebebühnen, Hubsteigern u. ä. haftet der Auftragnehmer für die Beschädigung der Plattierung und Pflasterung.

Beschädigungen an zu reinigenden Teilen sind dem Beauftragten des Auftraggebers unverzüglich zu melden.

Die Fenstersicherungen sind nach Beendigung der Reinigung funktionstüchtig zu stellen.

4.3 Sonderarbeiten

Sonderarbeiten können erst nach vorheriger Absprache und Beauftragung durch den AG ausgeführt werden. Bei Bedarf von Sonderarbeiten ist der AN dazu angehalten, diese dem Objektverantwortlichen und dem AN zu melden.

Einpflegen von Eloxalrahmen/-flächen

Die Eloxalrahmen/-flächen sind mit geeigneten Reinigern zu bearbeiten, anschließend ist ein zugelassenes Pflegemittel zu verwenden.

Sicht- und Sonnenschutzanlagen

Entfernen der losen aufliegenden Verschmutzung. Die Jalousien sind anschließend unter Verwendung eines fettschmutzlösenden Reinigungsmittels gründlich einzuwaschen, klarzuspülen und Lamelle für Lamelle trockenzuwischen.

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Glas- und Rahmengrundreinigung

Verschmutzung welche lose aufliegen, sind zu entfernen. Beim einwaschen der Glasflächen ist darauf zu achten, dass keine Kratzer oder Beschädigungen durch auf der Glasfläche haftende Fremdkörper entstehen. Die Rahmen, Falzen sowie die Fensterbänke sind mit dem dafür geeigneten Reinigungsmittel aufzuarbeiten. Nach der Grundreinigung müssen die Glasflächen, Rahmen, Falzen und Fensterbänke frei von Schlieren, Kleberesten sowie weiteren Verschmutzungen sein.

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