214.H Besondere Vertragsbedingungen_LGS_.pdf

Gestaltung und Bau von Freianlagen im Donaupark West und Donauspitz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 22:10 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Anlage zu FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen

WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

10.1 ERSTELLUNG UND ÜBERGABE VON UNTERLAGEN

10.1.1 Übergabe von Unterlagen vom Auftragnehmer an den Auftraggeber nach Empfang des Auftragsschreibens

Der Auftragnehmer übermittelt innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Empfang des Auftragsschreibens folgende Angaben bzw. Unterlagen an den Auftraggeber:  Benennung des für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreters und der Aufsichtsperson.  Schriftliche Gefährdungsbeurteilung und schriftliche Benennung des Ersthelfers gemäß 5.  Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes gemäß durch eine an den Auftraggeber gerichtete Bestätigung der Haftpflichtversicherung oder andere beweiskräftige Nachweise.  Schriftliche Aufstellung sämtlicher vorgesehener Baustoffe, Bauteile und Hilfsstoffe.  Detaillierter Baustelleneinrichtungsplan  Detaillierter Terminplan mit Kapazitätseinsatzplan  Das vollständig ausgefüllte Formblatt 5.5_Erfassung_WE_Unterauftragnehmer

10.1.2 Übergabe und Prüfung der Ausführungsunterlagen

Die Zeichnungen und Berechnungen der Landschaftsarchitekten / Fachingenieure werden ausschließlich digital per Projektkommunikationssystem zur Verfügung gestellt.

Folgende Planliefer- und Prüffristen /-termine werden vereinbart:  Für die Übergabe der Ausführungsplanung an den Auftragnehmer wird vereinbart: 2 Wochen vor Baubeginn über das Projektkommunikationssystem bzw. einen Downloadlink

Werden gemäß Vertrag vom Landschaftsarchitekten/Fachingenieur für die Ausführung Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen zur Verfügung gestellt, so gehört es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, dass der AN sie gemäß VOB/B § 3 Abs. 3 auf etwaige Unstimmigkeiten überprüft und den AG auf entdeckte oder vermutete Mängel, auf jeden Fall vor Beginn der Arbeiten (und/oder Fertigung), hinweist. Unterlässt der AN dies, und sollte daraus ein Mangel entstehen, so haftet der AN dafür. Abweichungen gegenüber der festgelegten Planung dürfen nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Bauherrn und der Objektüberwachung/Fachbauleitung und nach deren schriftlicher Zustimmung getroffen werden. Alle für seine Leistung benötigten Pläne und Berechnungen hat der AN vom AG zeitgerecht anzufordern. Sofern sie der AN nach VOB anzufertigen und zu ergänzen hat, sind diese eigenverantwortlich vom AN zu erstellen sowie erforderliche Aufmessungen auf der Baustelle vorzunehmen.

10.1.3 Detaillierter Baustelleneinrichtungsplan des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat seinen detaillierten Baustelleneinrichtungsplan mit dem Auftraggeber abzustimmen und von diesem genehmigen zu lassen.

10.1.4 Montage- und Werkstattpläne

frei

10.1.5 Vorgesehene Bauprodukte

Die Aufstellung der vom Auftragnehmer vorgesehenen Bauprodukte (siehe Punkt 10.1.1) muss zu sämtlichen vorgesehenen Baustoffen, Bauteilen und Hilfsstoffen folgende Angaben enthalten: 1

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

 laufende Nummer,  Produktname, Hersteller,  Gefahrenbezeichnung gemäß BG-Bau-Broschüre Gefahrstoffe, aktueller Stand,  Anlagen (Technisches Merkblatt, Sicherheitsdatenblatt),  Prüfzeugnisse amtl. oder anerkannter Prüfinstitute  bauaufsichtliche Zulassung  Leistungsverzeichnis-Positionen, bei denen das Produkt zum Einsatz kommt.

Die Unterlagen sind in folgender Form zu übergeben:  1-fach in Papier als Liste,  1-fach auf Datenträger als Liste im bearbeitbaren Originalformat sowie  auf demselben Datenträger alle Technischen Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter und sonstige Anlagen als PDF.

10.1.6 Detaillierter Terminplan des Auftragnehmers

Aus dem detaillierten Terminplan des Auftragnehmers muss zu jedem Vorgang der vorgesehene Einsatz von Personal und Gerät hervorgehen. Die verbindlichen Vertragstermine /-fristen sind bei der Aufstellung des Terminplans zu beachten. Der Terminplan ist bei Änderungen bzw. Anpassungen unverzüglich fortzuschreiben und vorzulegen.

10.1.7 Betriebsferien des Auftragnehmers

Betriebsferien sind dem AG vor Auftragsvergabe bekannt zugeben sowie im Ausführungsterminplan des Auftragnehmers einzutragen. Bei Baumaßnahmen, deren Ausführungsfristen ganz oder teilweise in Betriebsferienzeiten fallen, verpflichtet sich der AN bei Angebotsabgabe, seine Leistungen unterbrechungsfrei durchzuführen. Bei Arbeiten an und in bestehenden Gebäuden gilt dies auch dann, wenn bauseits zu vertretende Bauzeitenverschiebungen eingetreten sind.

10.2 PERSONAL, LOHN

10.2.1 Leitung der Ausführung des Auftragnehmers, deutschsprachige Aufsichtsperson, Abstimmung mit anderen

Der vom Auftragnehmer für die Leitung der Ausführung bestellte Vertreter nimmt während der Ausführungsdauer grundsätzlich an allen wöchentlich stattfindenden Baubesprechungen teil. Zeitweise (in Hochphasen) können Koordinationsbesprechungen mehrmals wöchentlich notwendig werden, an denen der Projektleiter des AN teilnehmen muss. Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifizierte deutschsprachige Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend sein.

10.2.2 Equal-Pay-Klausel Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.

10.3 SICHERHEIT

2

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.3.1 SiGeKo, SiGe-Plan

Der Auftraggeber setzt einen Koordinator für Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gemäß Baustellenverordnung (SiGeKo) ein. Der SiGeKo erstellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SIGE-Plan). Den SIGE-Plan in der jeweils gültigen Fassung muss der Auftragnehmer einhalten. Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des SIGE-Plans sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein (Gefahr im Verzug). Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, die Einhaltung der Vorschriften der zuständigen Bauberufsgenossenschaften etc. gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtsführenden einschließlich seiner Nachunternehmer den SIGE-Plan kennen.

10.3.2 Sicherheit und Gesundheit, Arbeitsschutz, Vorgaben für das Verhalten auf der Baustelle

Verantwortung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen gemäß DGUV Vorschrift 1 Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 1, den sonst geltenden UVV und im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtsführenden einschließlich seiner Nachunternehmer die einschlägigen Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften kennen. Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, hat er diese unverzüglich der Objektüberwachung zu melden und auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt der Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

Gefährdungsbeurteilung / Unterweisung / Sicherheitsfachkraft: Aus der schriftlichen Gefährdungsbeurteilung (ArbschG §§ 5 und 6) des Auftragnehmers müssen insbesondere die Zahl der voraussichtlich für den Auftragnehmer tätigen Mitarbeiter auf der Baustelle, die Arbeitsverfahren, die Nachweise für die Unterweisung der Beschäftigten, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, der Nachweis gem. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum arbeitssicheren Zustand von Maschinen und Geräten, die Maßnahmen zur sicherheitsgerechten Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie die Festlegungen von Prüfungen und Prüffristen von Arbeitsmitteln und hierzu befähigter Personen hervorgehen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Beschäftigten (inkl. Nachunternehmer) entsprechend den Erkenntnissen aus den Gefährdungsbeurteilungen in ihren Muttersprachen unterwiesen werden. Die Unterweisung ist in schriftlicher Form nachzuweisen. Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten durch seinen Aufsichtsführenden zu unterweisen.

Ersthelfer: Der Auftragnehmer setzt pro 10 Arbeitskräfte je 1 ausgebildeten Ersthelfer auf der Baustelle ein, der namentlich zu benennen und dessen Ersthelferausbildung durch einen geeigneten Nachweis zu belegen sind.

Persönliche Schutzausrüstung: Auf der Baustelle ist die erforderliche Schutzausrüstung wie Schutzhelme, Schutzschuhe, Hand-, Augen- und Gehörschutz nach Maßgabe der DGUV Vorschrift 38 und UVV Bauarbeiten zu tragen. Der Auftragnehmer hat deren Benutzung sicherzustellen. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle verwiesen werden.

Alkoholverbot: Auf der Baustelle besteht absolutes Alkoholverbot. Der Auftragnehmer und seine Vertreter haben Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkoholeinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu verweisen.

Brand- und Explosionsschutz: Bei feuergefährlichen Arbeiten sind Feuerlöscher (Anzahl nach DIN EN 3 und DIN 14406 Teil1) bereitzustellen. Zusätzlich ist brennbares Material aus dem Gefahrenbereich zu entfernen oder 3

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

abzudecken. In feuergefährdeten Bereichen gilt das Rauchverbot. Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten bedürfen in der Regel besonderer Sicherheitsmaßnahmen und einer schriftlichen Genehmigung in Form eines Schweißerlaubnisscheins, der genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten muss. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten mit dem Gebrauch der Löscheinrichtungen vertraut zu machen.

Baumaschinen und Geräte: Im Hinblick auf Maschinen, Geräte, Werkzeuge, elektrische Anlagen und Betriebsmittel sowie überwachungsbedürftige Anlagen, die einer Prüfpflicht unterliegen, muss der Auftragnehmer die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse sowie Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu geeignetem Personal bedient werden.

Montagearbeiten: Für Montagearbeiten ist eine schriftliche Montageanweisung, aus der die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu erstellen und der Objektüberwachung vorzulegen.

Gefahrstoffe: Der Auftragnehmer hat den Umgang mit bzw. den Einsatz von Gefahrstoffen auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken und nach Möglichkeit ungefährliche Ersatzstoffe zu verwenden. Die Sicherheitsdatenblätter und die dazugehörigen Betriebsanweisungen sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlagen zur Einsicht vorzulegen.

Gerüste: frei

Sauberkeit auf der Baustelle: Der Auftragnehmer hält die Baustelle bzw. das Bauwerk während der gesamten Vertragsdauer sauber. Durch seine Arbeiten angefallener Bauschutt, Materialreste, Verpackungsmaterial usw. entsorgt der Auftragnehmer arbeitstäglich fachgerecht. Kommt er dieser Pflicht innerhalb einer vom Auftraggeber angemessen gesetzten Nachfrist nicht nach, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.

Schutz- und Verkehrssicherungsmaßnahmen: Der Auftragnehmer hat alle gewerküblichen und erforderlichen Schutz- und Verkehrssicherung- smaßnahmen zu treffen. Der Baustellenverkehr muss einwandfrei abgesichert werden. Vor Beginn und während der Arbeiten sind vom Auftragnehmer etwaige Gefahrenbereiche innerhalb der Baufelder in geeigneter Weise wirksam abzusperren. Verkehrssicherungsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum sind nicht vorgesehen.

10.3.3 Haftpflichtversicherungsschutz zugunsten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat für die Dauer des Bauvorhabens einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz, der auch Bearbeitungsschäden abdeckt, zu unterhalten mit folgenden Mindestversicherungssummen:  Euro 3.000.000 für Personenschäden, je Versicherungsfall jährlich 2-fach maximiert  Euro 2.000.000 für Sach- und Vermögensschäden, je Versicherungsfall jährlich 2-fach maximiert. Weist der Auftragnehmer entgegen Ziff. 1 den diesen Vorgaben entsprechenden Haftpflichtversicherungsschutz dem Auftraggeber nicht nach, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, ansonsten fällig gewordene Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Auftragnehmer den Nachweis erbracht hat. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, jeweils nach drei Monaten einen aktualisierten Nachweis der jeweiligen Haftpflichtversicherung vom Auftragnehmer zu verlangen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz uneingeschränkt fortbesteht; legt der Auftragnehmer diesen aktualisierten Nachweis auch innerhalb einer vom Auftraggeber angemessen gesetzten Nachfrist nicht vor, ist der Auftraggeber wiederum dazu berechtigt, ansonsten fällig gewordene Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Auftragnehmer den Nachweis erbracht hat.

4

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.3.4 Besichtigung der Baustelle durch Dritte

Die Besichtigung der Baustelle durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

10.3.5 Datenschutz

Der AN erhält während seiner Tätigkeit auf der Baustelle ggf. Kenntnis über personenbezogene Daten von Dritten. Der AN untersagt für sich, seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Firmen eine Verarbeitung dieser Daten des Auftraggebers. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.

10.4 BAUABLAUF, BAUSTELLENBETRIEB

10.4.1 Objektüberwachung / (Fach-)Bauleitung(en) des Auftraggebers (Weisungsbefugnis)

Der AG hat für die Objekt- bzw. Bauüberwachung Landschaftsarchitekten sowie Fachingenieure beauftragt. Die erforderlichen eigenen Leistungen der (Fach-)Bauleitung des Auftragnehmers sind hiervon unberührt. Der AN hat mit den (Fach-)Bauleitungen des Auftraggebers im Sinne der Baustelle und zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen zusammenzuarbeiten. Den Anordnungen der (Fach-) Bauleitungen des Auftraggebers ist Folge zu leisten. Diese Weisungsbefugnis der Bauleitungen des Auftraggebers ist hinsichtlich der mit den jeweiligen Weisungen verbundenen Auswirkungen begrenzt wie folgt:

10.4.2 Bautafel / Werbung

Der Bauherr beabsichtigt, eine Bautafel aufzustellen. Firmenbanner können an Bauzaunelementen, die der Auftragnehmer gesondert dafür einbaut (unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Anforderungen), in Abstimmung mit dem Auftraggeber und der Bauleitung angebracht werden. Weitere Werbung ist nicht zulässig und ist ggf. umgehend nach Aufforderung durch die Objektüberwachung (Bauleitung) oder einen Vertreter der Bauherrschaft zu entfernen.

10.4.3 Absteckarbeiten, Vermessungspunkte

Vermessungspunkte können bei Bedarf über die Bauleitung angefragt werden. Absteckarbeiten im Rahmen der Bauausführung sind Nebenleistungen des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet.

Eventuell vorhandene amtliche Festpunkte aller Art, wie Polygonsteine, verrohrte Hilfspunkte, Grenzsteine u.ä. sind bis zur Abnahme zu sichern.

Bereits angebrachte Absteckungen, Abpflockungen oder Grenzsteine sind sofort bei Beginn der Arbeiten zu sichern. Bei Verlust sind diese auf Kosten des Unternehmers kurzfristig wieder zu erstellen.

10.4.4 Überprüfung der Maße

Vor Arbeitsbeginn sind alle Maße an der Baustelle zu überprüfen und die genaue Lage der angebotenen Leistungen festzustellen. Unstimmigkeiten sind vor Arbeitsbeginn mit der Bauleitung abzuklären. Absteckarbeiten sind vom AN eigenverantwortlich und ohne besondere Vergütung auszuführen und von der örtlichen Bauleitung abnehmen zu lassen.

10.4.5 Anliegerverkehr

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Baumaßnahme in einem bereits zum Teil

5

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

bebauten Wohngebiet befindet. Mit Anliegerverkehr, auch Fußgänger-, Radverkehr, spielende Kinder ist zu rechnen.

Hieraus entstehende Einschränkungen/Erschwernisse für den Bauablauf sind im Maße des hier angegebenen bzw. ableitbaren Umfangs bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen

10.4.6 Sicherung von Bestandskonstruktionen und Leitungen, Arbeiten an vorhandenen Bauteilen

Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, bereits eingebauten Fundamente und Bauteilen u.ä. beim Auftraggeber und den Spartenträgern anhand der Bestandspläne und der dazu ergangenen Anweisungen zu unterrichten. Er muss seine Arbeiten so ausführen, dass Leitungen, Bauteile usw. nicht beschädigt werden.

Bei Arbeiten an vorhandenen Bauteilen bzw. Anschlussarbeiten an vorhandene Bauteile ist der AN verpflichtet zu prüfen, ob alle technischen Medien (Gas, Wasser, Strom, Heizung, Lüftung o.ä. Installationen) so abgesichert sind, dass weder für die eingesetzten Arbeitskräfte noch für die technischen Anlagen eine Gefährdung besteht.

10.4.7 Schall- und Immissionsschutz

Das Gebiet, in dem sich das Vorhaben befindet, wird eingeordnet als „Industriegebiet“. Die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte sind demnach:

  • tagsüber 70 dB(A)
  • nachts (20:00 – 7:00 Uhr) 70 dB(A) Alle erschütterungs-, lärm- und staubintensiven Arbeiten, die direkt angrenzend an die schon bestehende Bebauung ausgeführt werden, sind erst nach Absprache mit dem Auftraggeber auszuführen.

Es sind ausschließlich Baumaschinen mit dem Umweltzeichen UZ53 (Blauer Engel) einzusetzen. Für die Bedienung und den Betrieb der Geräte sind alle hierbei geltenden Richtlinien und Vorschriften zu beachten. Die aktuelle Liste ist erhältlich beim Umweltbundesamt, Fachgebiet II 5.3, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin. Vor Beginn der Arbeiten ist vom Auftragnehmer der Nachweis der letzten Überprüfung der Geräte vorzulegen.

Zum Schutz gegen Baulärm sind folgende Vorschriften zu beachten: • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) • Allgemeine Verwaltungsvorschriften gegen Baulärm - Geräuschimmissionen • Art 14 Bayerische Bauordnung (BayBO)

10.4.8 Güteüberwachung

Der AG kann jederzeit Nachweise darüber verlangen, dass die zur Anwendung vorgesehenen Baustoffe und die angewandten Verfahren den Normen und/oder den geforderten Qualitäten entsprechen. Die Nachweise sind zu erbringen durch: • Prüfzeugnisse amtl. oder anerkannter Prüfinstitute • bauaufsichtliche Zulassungen • Gutachterliche Stellungnahmen anerkannter Güteprüfstellen • Rechnerische oder vergleichbare Nachweise • Grenz-, Ausfallmuster, Werkanalysen • Güteüberwachung nach Bestimmungen o. Zulassungen

Diesbezüglichen Aufforderungen des Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Werktagen nachzukommen.

10.4.9 Schutz vor Beschädigung und Verschmutzung 6

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Der Auftragnehmer hat Maßnahmen gegen Beschädigungen und Verschmutzungen der Transportwege auf öffentlichen Straßen und Wegen, die durch die Ausfahrt seiner Fahrzeuge aus der Baustelle bzw. Transportwege auf öffentlichen Straßen entstehen können, zu treffen. Etwaige vom Auftragnehmer verursachte Verschmutzungen sind von ihm mindestens einmal täglich ohne besondere Vergütung zu reinigen, bei groben Verschmutzungen auch mehrmals täglich.

Die Maßnahmen und der Mehraufwand zum Schutz vor Beschädigung und die tägliche Straßenreinigung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

(siehe dazu Punkt 10.4.11)

10.4.10 Arbeitszeiten

Für die Arbeitszeiten gelten die allgemeingültigen Regelungen zu Arbeits- und Pausenzeiten. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur nach vorheriger behördlicher Genehmigung und Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Die Arbeiten können in den Zeiten montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ausgeführt werden. In Absprache mit der Bauleitung des Auftraggebers kann in Ausnahmefällen auch samstags zu den gleichen Zeiten gearbeitet werden. In jedem Fall sind hinsichtlich besonders lärm-, erschütterungs- und staubintensiver Arbeiten die nachstehenden Hinweise zu beachten: • Die rechtzeitige Abstimmung mit der Bauleitung und die Freigabe des Auftraggebers ist erforderlich.

10.4.11 Anfahrt, Zufahrt und Abfahrt von der Baustelle und zu Lagerflächen

Auf dem Weg zwischen der Baustelle und größeren Verkehrswegen soll die Nutzung/ Befahrung von Straßen und Wegen minimiert werden, die in angrenzenden Gebieten liegen. Die besondere Rücksichtnahme gegenüber der Nachbarschaft sind ein besonderes Anliegen des Auftraggebers. Der AN ist dazu verpflichtet, diesem Anliegen durch eine angemessene Rücksichtnahme zu entsprechen.

Für die Abholung von Erdmassen aus dem Alfred-Delp-Quartier für die Baustelle der Landesgartenschau in der Innenstadt (Lagerplatz Volksfestplatz, einfache Transportentfernung 3,8 km) müssen ebenfalls öffentliche Straßen befahren werden.

Der Transport auf öffentlichen Straßen ist in die Einheitspreise der jeweiligen Positionen einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Ebenso ist die Straßenreinigung einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet (sieh dazu Nr. 10.4.9)

10.4.12 Schuttbeseitigung / Abfall- und Müllbeseitigung allgemein

Der AN ist für die Einhaltung der Sicherheit, Ordnung, Sauberkeit und pflegliche Behandlung der Vorleistungen anderer AN innerhalb der Baustelle verantwortlich. Die geordnete tägliche Entfernung des bei der Erfüllung der Vertragsleistung entstehenden Bauschuttes und sonstiger Abfälle ist vorgeschrieben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle durch ihn selbst verursachten Abfälle und Verunreinigungen (Bauschutt, Holzpaletten, Verpackungsmaterialien, etc.) auf dem Baugrundstück, den umliegenden Grundstücken sowie den öffentlichen Verkehrswegen grundsätzlich täglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Wird dies trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Aufraggeber bzw. die Objektüberwachung unterlassen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Drittfirma mit der Beseitigung zu beauftragen. Die Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Gefahr in Verzug kann der Auftraggeber die Verunreinigungen auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Ankündigung oder Fristsetzung bedarf. Sind mehrere Auftragnehmer für die Unterlassung verantwortlich, erfolgt die Kostenumlegung nach billigem Ermessen des Auftraggebers (§ 315 BGB). Die Kosten werden dem Auftragnehmer von der Schlussrechnung abgezogen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine einmalige schriftliche Anmahnung durch die Objektüberwachung (per E-Mail oder per Fax). Als Erledigungsfrist gilt 17.00 Uhr des dem Nachrichteneingang folgenden 7

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Werktages. Eine einmalige Nachfrist kann eingeräumt werden. Erfüllt der AN diese Forderung nicht, behält sich der AG vor, die entsprechenden Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen und den AN mit den entsprechenden Kosten zu belasten. Handhabungen, die zur Gefährdung von Personen, Staubbildung und Beschädigung von Einbauteilen führen könnten, sind untersagt.

10.4.13 Bauwasser und Baustrom

Strom, Trinkwasserhydranten und Regen- bzw. Schmutzwasserkanäle liegen im Baugebiet vor. Der Auftragnehmer hat die Bedingungen der Anschlüsse seiner Baustelleneinrichtung bzw. den Bezug von Strom und Wasser mit dem jeweiligen Spartenträger zu klären und nach Bedarf einzurichten. Die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

10.4.14 Baustellen-WC

Es steht keine Toilettenanlage zur Verfügung. Die Baustelleneinrichtung ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet.

10.4.15 Wiederherstellung von Plätzen und Zufahrtswegen

Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege, die dem AG zuzuordnen sind, müssen nach Beendigung der Arbeiten in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn der Arbeiten befanden, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes in Schriftform vereinbart wird. Zur Sicherstellung des Zustandes hat der AN auf seine Kosten eine Bestandsdokumentation anzufertigen.

Eine Ausnahme bildet der Zwischenlagerplatz Sportgelände Nord. Eine Herstellung des Ausgangszustandes nach Abschluss der Erdarbeiten ist nicht geplant, da das Gelände noch für einen längeren Zeitraum als Zwischenlager genutzt wird.

10.4.16 Parkplätze und Parkmöglichkeiten

Es sind keine Parkplätze und ausgewiesene Parkmöglichkeiten für den Auftragnehmer im Baustellenbereich vorhanden. Abstellen von Fahrzeugen aller Art in Halteverbotszonen, Feuerwehrzufahrten, privaten Ein- und Ausfahrten sowie auf Grünflächen ist verboten. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt. Widerrechtlich genutzte Abstellflächen werden auf Kosten des Benutzers geräumt und ggfs. gesäubert. Die Flucht- und Rettungswege auf dem Baugrundstück und angrenzenden Grundstücken sind freizuhalten.

  1. 4.17 Übernachtungsverbot auf dem Baugrundstück

Es stehen keine überdachten Lager- und/oder Aufenthaltsräume zur Verfügung. Übernachtungen auf dem Baugrundstück sind dem AN untersagt.

10.4.18 Melden von Schäden

Ansprüche Dritter wegen eines im Zusammenhang mit der Bauleistung entstandenen Schadens sind vom AN unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft auch durch Dritte verursachte Schäden wie beispielsweise Diebstahl

10.4.19 Kamerabewachung der Baustelle

Der Bauherr behält sich das Recht vor, die Baustelle zur Sicherung vor Diebstahl und Vandalismus außerhalb der Arbeitszeit mit Kameras zu überwachen.

8

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.4.19 Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln

Die Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Leistungserbringung ist verboten.

10.4.20 Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Freigabe des Antragsformulars oder einer entsprechenden E-Mail durch den Auftraggeber durchgeführt werden. Für die im Zeitraum eines Monats angefallenen Stundenlohnarbeiten sind entsprechende Stundenlohnrechnungen mit quittierten Belegen spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Monats einzureichen, sofern sie nicht ausnahmsweise in den Abschlagszahlungen – weil Bestandteil des Hauptauftrags – mit enthalten sind.

Der Prüfzeitraum für eingereichte Regieberichte in Abänderung § 15 Abs. 3 VOB/C beträgt 15 Werktage. Die Belege sind zusätzlich zum Datum mit fortlaufender Nummerierung zu versehen.

10.5 AUFMASS, BESTANDSDOKUMENTATION, ABNAHME

10.5.1 Bautagesberichte

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen. Sie sind dem Auftraggeber wöchentlich per E- Mail zu übersenden. Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.

Dies sind insbesondere:  Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,  Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,  Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende der Leistungen größeren Umfanges, und dergleichen),  Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,  Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,  Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse  Aussagekräftige Fotos mit Bezug zu umgebenden Bauteilen, pro Tag sind mindestens 10 Fotos zu erstellen.

Die Mehraufwendungen für die Erstellung der Bautagesberichte und der Fotodokumentation sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

10.5.2 Aufmaß

Der Auftragnehmer schlägt dem Auftraggeber und dem objektüberwachenden Planer rechtzeitig geeignete Termine für die zur Abrechnung notwendigen Feststellungen (Aufmaß) vor, um so eine gemeinsame Durchführung des Aufmaßes möglich zu machen. Es wird ein steigendes (kumulatives) Aufmaß vereinbart, d.h. jedes Aufmaß enthält immer die vollständige Leistung. Der Leistungszuwachs gegenüber dem vorhergehenden Aufmaß ist je Position nachvollziehbar darzustellen. Jedem Aufmaß sind farbig angelegte Aufmaßpläne beizufügen, aus denen alle Maße ersichtlich sind.

Es ist bei den ausgeschriebenen Leistungen damit zu rechnen, dass sukzessive mit dem Baufortschritt aufgemessen werden muss (Aufmaß Abtrag vor Wiedereinbau Boden/Oberboden) und mehrere Anfahrten notwendig sind. Die Aufmaßarbeiten werden über eine gesonderte Position in der Leistungsbeschreibung vergütet.

9

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.5.3 Bestandsdokumentation und Übergabe der Bestandsdokumentation

Der Auftragnehmer dokumentiert seine Werkleistung einschließlich aller eingebauten Produkte in der vom Auftraggeber vorgegebenen einheitlichen Gliederung (siehe Position 'Übergabe Bestandsunterlagen' im LV).

Die Bestandsdokumentation ist in folgender Form zu übergeben:  1-fach in Papier in DIN A4-Aktenordnern sowie  1-fach auf Datenträger im PDF- und zusätzlich in gängigem les- und bearbeitbaren Dateiformaten (z.B. DWG, DXF).

Der Auftragnehmer übermittelt die Bestandsdokumentation spätestens 14 Tage vor der Abnahme. Ohne die Vorlage der Bestandsdokumentation kenn keine Abnahme stattfinden.

10.5.4 Gesonderte Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung, Zwischenabnahme zu überdeckender Bauteile

Die Überdeckung von Bauteilen darf erst nach Abnahme durch die Bauleitung erfolgen. Hierzu zählen insbesondere Vorfundamente aus Stahlbeton, aufgelockerte Vegetationstragschichten, Grundplanien und Verdichtungskontrollen u.ä.

Die Leistung umfasst folgende in sich abgeschlossene Teile, die jeweils besonders abgenommen werden:  Aufgelockerte Vegetationstragschichten, (Abnahme vor Oberbodenauftrag)  Oberbodenauftragsrillen (Abnahme vor Oberbodenauftrag)  Bodeneinbauschichten/ anstehender Boden mit Bodenverbesserungsmaßnahmen (Abnahme vor Überdeckung mit weiteren Einbauschichten)  Grundplanien (Annahme vor Boden-(Wieder)einbau)  Verdichtungskontrolle in Flächen für befestigte Flächen (Abnahme vor Überdeckung)

10.6 RECHNUNG

10.6.1 Sicherheitsleistungen

Sicherheitsleistungen regelt Punkt 4 und 5 der Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 214.H).

Wenn der AN die vorstehende Sicherheitsleistung nicht in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft stellt, behält sich der AG vor, von den eingereichten Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers so lange Abzüge in Höhe von 10 % des geprüften und freigegebenen Brutto-Auszahlungsbetrags vorzunehmen, bis die Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung erreicht ist. Mängelansprüche nach VOB/B §13 bleiben hiervon unberührt in vollem Umfang gültig.

Wird der für die Bürgschaft vereinbarte Prozentansatz des Auftragswertes durch steigenden Auftragswert. Z.B. durch Nachträge überstiegen, wird der überschießende prozentuale Rechnungswert vom Brutto-Auszahlungsbetrag abgezogen. Beabsichtigt der AN angeliefertes, aber noch nicht eingebautes Material abzurechnen, bedarf es hierfür einer Vorauszahlungsbürgschaft.

10.6.2 Lohngleitklausel / Stoffpreisgleitklausel Eine Lohngleitklausel wird nicht vereinbart. Eine Stoffpreisgleitklausel wird nicht vereinbart

10.6.3 Rechnungsstellung

Abschlagsrechnungen müssen nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen mit prüfbaren digitalen Aufmaßen (Format .dwg oder .dxf) sowohl in zeichnerischer als auch in Listenform aufgestellt und eingereicht werden. Fehlen die Aufmaße, gilt die Rechnung als „nicht prüfbar“ und wird retourniert.

10

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, so sind sie gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat die Durchführung dieser Feststellungen rechtzeitig zu beantragen und abzustimmen.

Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. In den Aufmaßblättern sind mindestens folgende Angaben zu machen: Auftragnehmer, Auftraggeber, Datum, Nummer des Aufmaßblattes, Bezeichnung der Bauleistung, Ordnungszahl (LV-Position). Massenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind dazuzugeben, sofern die Leistungen nicht pauschaliert wurden.

Bei der Erstellung von Aufmaßen zu Abschlags- bzw. Schlussrechnungen sind pro Mengenzeile die jeweiligen Bereiche nachvollziehbar zu kennzeichnen. Im Aufmaß sind alle Positionen mit aufzunehmen, die auch in der Rechnung enthalten sind, d.h. auch Positionen mit Abrechnungsmenge = 1 psch bzw. 1 Stück. Nicht bzw. noch nicht abgerechnete Positionen mit Abrechnungsmenge = 0 sind dagegen weder im Aufmaß noch in der Rechnung mit aufzunehmen. Die Nummerierungen des LV sind 1 zu 1 zu übernehmen.

Aufmaße sind wie Abschlagsrechnungen kumuliert zu erstellen. Im Aufmaß pro Position muss jedoch eindeutig erkennbar sein, welche (Teil-) Mengen bereits abgerechnet wurden (= Vortrag, jeweils differenziert pro vorherige Abschlagsrechnung), welche (Teil-) Mengen bei der aktuellen Abschlagsrechnung hinzugekommen sind (= Zuwachs) sowie die Summe aus allen Teil-Mengen (Gesamtmenge aktueller Abrechnungsstand).

Alle Mengenberechnungen im Aufmaß (z.B. Zwischenergebnisse pro Raum oder Bereich) sind aus EDV-technischen Gründen auf 3 Nachkommastellen zu runden. Die Gesamtmenge pro Position (d.h. Summe aller Zwischenergebnisse) kann für die Abrechnung dann auf 2 Nachkommastellen gerundet werden.

10.6.4 Aufmaße

In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: – Auftragnehmer, – Auftraggeber, – fortlaufende Nummer des Aufmaßblattes, – Bezeichnung der Bauleistung, – Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“. Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.

10.6.45 Nachweis der Massen bei Boden, Sand, Kies und anderen Schüttgütern, Gewichtsnachweise

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach digitalem Geländeaufmaß, außer bei Entsorgung von Boden (siehe dazu Vorbemerkungen in der Leistungsbeschreibung).

Der Verbrauch ist zusätzlich durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage laufend nachzuweisen. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben enthalten: – Lieferwerk, – Name der Baustelle, – Bezeichnung des Wägegutes, – Nummer des Wiegescheins, – Datum und Uhrzeit der Wägung, – Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), – Bruttomasse (B), 11

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

– Nettomasse (N), – Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen). Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader- bzw. Förder-band-Waagen erfolgen. Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen:  Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt.  Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).  Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben.

Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht gesondert vergütet. Die Kosten für darüber hinausgehende Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber erstattet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu erstatten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug.

10.6.6 Bauabrechnung mit IT-Anlagen

Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  1. Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.

  2. Vereinbarung: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.

  3. Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.

  4. Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen. Die Überprüfung der Leistungsberechnung erfolgt auf Grundlage der Massenberechnung. Der Prüfzeitraum wird durch die Berichtigung der Massenberechnung auf Seiten des AN unterbrochen.

12

Anlage zum FB 214.H Besondere Vertragsbedingungen – Weitere Besondere Vertragsbedingungen

  1. Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüf-berechnung festgestellt und berichtigt werden.

  2. Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.

10.6.7 Umrechnungsfaktoren bei Boden

Bei kiesig-sandigen Böden gilt ein Umrechnungsfaktor von lockerem zu festem Material von: 0,8

10.6.8 Umlage Verbrauchskosten

entfällt

10.6.9 Umlage Bauleistungsversicherung

entfällt Der Auftraggeber schließt keine Bauleistungsversicherung ab.

10.6.10 Anteilige Kosten Bautafel

Dem AN werden keine Kosten für die Bautafel in Abzug gestellt.

10.6.11 Rechnungslauf

Alle Rechnungen sind an folgende Adresse zu adressieren:

Landesgartenschau Donauwörth 2028 GmbH Spitalstraße 7, 86609 Donauwörth

Alle Rechnungen sind  beim Auftraggeber in elektronischer Form im Original einzureichen mit der E-Mail-Adresse rechnung@donauwoerth2028.de, Im E-Mail-Betreff sowie auf der Rechnung ist die Buchstabenfolge „DOP01.1 - Außenanlagen Donau Ost“ voranzustellen

Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen

13

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung