III-26-014
- Original -
V E R T R A G
zwischen
dem Land Berlin,
vertreten durch die
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Abteilung Klimaschutz, Naturschutz und Stadtgrün
Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin
- Auftraggeber (AG) -
und
N.N.
- Auftragnehmer (AN) -
wird unter der Bezeichnung
„Geschäftsstelle für das Beteiligungsmodell Tempelhofer Feld gem. Entwicklungs- und
Pflegeplan (EPP) vom 01. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 - mit der zweifachen Option auf
Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate bis zum 31.12.2028 und bis zum 31.12.2029“
folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1
Grundlagen des Vertrages
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind bei Widersprüchen in nachstehender Rangfolge zu
regeln:
(1) Der hier niedergelegte Vertrag und die Verpflichtungen zur Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) als Anlage 1 nebst Leistungsbeschreibung als Anlage 2 sowie Angebot vom
XX.XX.2026 als Anlage 3 einschl. Anlagen 4-11.
§ 2
Leistungsumfang
(1) Die Leistungen des AN umfassen die Aufgaben der Geschäftsstelle für das Beteiligungs-
modell Tempelhofer Feld: die Organisation des Beteiligungsmodells gemäß Entwicklungs-
und Pflegeplan Tempelhofer Feld (EPP), die Koordination von Stakeholdern und Akteuren,
Beteiligten und Betroffenen, die Kommunikation zwischen diesen und der Öffentlichkeit und
die Weiterentwicklung des Beteiligungsmodells EPP gemeinsam mit der Feldkoordination.
Die Geschäftsstelle unterstützt Feldkoordination und Feldforum in allen Belangen.
Die Geschäftsstelle ist die unmittelbare Ansprechpartnerin für die Bürgerinnen und Bürger
zu Belangen des Beteiligungsmodells EPP und die kommunikative sowie organisatorische
Schnittstelle der Vernetzung zwischen der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität,
Verbraucher- und Klimaschutz, der Grün Berlin GmbH, den gewählten Bürgerinnen und
Bürgern in der Feldkoordination und der Zivilgesellschaft. Zu den Arbeitsstrukturen und
Arbeitsabläufen sowie zur Ergebnissicherung des Beteiligungsmodells Tempelhofer Feld
sind digitale Strukturen auszubauen und weiter einzuführen.
Die Geschäftsstelle ist als neutrale Einrichtung bei der zuständigen Senatsverwaltung
angesiedelt und wird mit den notwendigen Sachmitteln im Rahmen des gültigen
Haushaltsplans des Landes Berlin ausgestattet.
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Die Geschäftsstelle ist im Sinne der „Charta der Beteiligung“ zur Neutralität und
Transparenz zwischen den Agierenden (der Zivilgesellschaft, den bürgerschaftlichen
Vertreter*innen, der Verwaltung und der Grün Berlin GmbH) verpflichtet. Im Vordergrund
steht die Unterstützung der gewählten Feldkoordinatoren.
§ 3
Arbeitsgemeinschaft (nur wenn zutreffend)
(1) Die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrages übernimmt N.N.
vertreten durch N.N. N.N. vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem AG
gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem
Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem AG und Dritten wirksam.
(2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
(3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an den im Vertrag
genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung
geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 4
Laufzeit des Vertrages, Ausführungsfristen
(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt ab Vertragsschluss, frühestens jedoch zum 01.01.2027.
(2) Der Vertrag wird zunächst bis zum 31.12.2027 geschlossen, mit der zweifachen Option auf
Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate bis zum 31.12.2028 und bis zum 31.12.2029.
Die Option wird jeweils mind. vier Wochen vor Ablauf des Vertrages schriftlich durch den
AG abgerufen.
(3) Die Zusammenarbeit auf der Basis dieses Vertrages endet nach Abschluss der Leistung am
31.12.2027 bzw. mit der Option auf Verlängerung am 31.12.2028/31.12.2029.
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(4) Der AN ist verpflichtet, seine für die Ausführung erforderlichen Leistungen so rechtzeitig zu
erbringen, dass die vom AG festgelegten Fertigstellungstermine nicht aus Gründen
gefährdet oder verzögert werden, die der AN zu vertreten hat. Erkennt der AN, dass er die
Ausführungsfristen nicht einhalten wird, hat er den AG unverzüglich schriftlich unter Angabe
der Gründe zu informieren.
§ 5
Vergütung
(1) Die Vergütung für den beauftragten Zeitraum gemäß § 4 umfasst die Honorarkosten für den
Personaleinsatz in einem Umfang von ca. 336 Stunden ohne Sachkosten.
(2) Für den optionalen Zeitraum gemäß § 4 die Leistungen des / der AN einen Umfang von
jährlich ca. 558 Stunden für den Personaleinsatz ohne Sachkosten.
Die Leistungen des ANs werden wie folgt vergütet:
(3) Die Vergütung des Honorars und der Sachkosten erfolgt auf Nachweis und nach
Leistungserbringung. Über einen etwaigen Mehraufwand, der 10 % des jeweiligen Ansatzes
übersteigt, ist zuvor Einvernehmen mit dem AG zu erzielen.
Teilzahlungen und die Schlusszahlung erfolgen nach Vorlage prüffähiger Rechnungen. Es
ist mindestens eine Rechnung pro Kalenderjahr zu stellen. Diese ist für das Jahr 2027 bis
spätestens 08.12.2027 einzureichen, die Schlussrechnung für die optionalen Jahre 2028
und 2029 ist bis jeweils spätestens 07.12.2028/2029 einzureichen.
Sachkosten, wie etwa Materialaufwendungen, sind Bestandteil der Vertragssumme.
(4) Reisekosten sind nicht Bestandteil der Vertragssumme und werden nicht vergütet.
(5) Ausgaben für notwendige Dienstreisen dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes geleistet werden. Fahrkosten, die bei der Benutzung von Land-
oder Wasserfahrzeugen entstehen, werden nur noch bis zu den Kosten der 2. Klasse
erstattet. Flugkosten sind nur unter Anwendung strenger Maßstäbe abrechnungsfähig. Das
Angebot verbilligter Flüge ist wahrzunehmen.
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(6) Alle sonstigen Nebenkosten wie Versicherung, Steuern etc. sind mit der Vergütung
abgegolten. Alle Abgaben im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind vom AN ord-
nungsgemäß abzuführen.
(7) Im Übrigen stellt der AN den AG von allen Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und
des Finanzamtes frei.
(8) Mit der Vergütung sind auch sämtliche urheberrechtliche Ansprüche des ANs aus der
Verwertung der Leistung durch den AG abgegolten.
(9) Die auf Basis des Angebotes vereinbarte Kostenobergrenze ist durch den AN einzuhalten.
Wird erkennbar, dass die haushaltsmäßig genehmigten Kosten und die vereinbarten
Termine bei der Verfolgung der bisherigen Planungen nicht eingehalten werden, hat er den
AG unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und
deren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine und Wirtschaftlichkeit der Ausführung
schriftlich zu unterrichten.
§ 6
Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
(1) Der AN muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit
unterhalten und nachweisen.
(2) Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:
für Sach- und Personenschäden je 1.000.000 EUR
für Vermögensschäden 100.000 EUR
(3) Der AN hat vor Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des
AG. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des vollen
Versicherungsschutzes abhängig machen.
(4) Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung
in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich
durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für
die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.
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§ 7
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der AN stellt die ordnungsgemäße Ausführung seiner Leistungen nach den aktuellen
Erkenntnissen der Technik, Organisation, Qualitätssicherung, dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sicher. Der AN hat die
Leistungen nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und
einschlägigen Regelwerken auszuführen.
(2) Die Ausarbeitungen müssen für den vorgesehenen Zweck brauchbar und vollständig sein.
Der AN hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des AG zu erfüllen.
Etwaige Bedenken hat er dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AN ist im Rahmen
seiner Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(3) Die Haftung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur
unwesentlich veränderten Forderungen des AG begründen keinen Anspruch auf zusätzliche
Vergütung, soweit sie beim AN keinen wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen.
Bei Vertragsabschluss nicht vereinbarte Leistungen, die der AG im Rahmen dieses Auftrags
fordert, hat der AN mit zu übernehmen, es sei denn, sein Büro ist auf derartige Leistungen
nicht eingerichtet. Die Vergütung ist vor Leistungsbeginn schriftlich zu vereinbaren.
(5) Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des AG ist eine Unterbeauftragung zulässig.
§ 8
Gewährleistung
(1) Der AN übernimmt die Gewähr für
-
die Einhaltung der anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik,
-
die fachmännische und mit aller Sorgfalt vorgenommene Ausführung sämtlicher
Arbeiten,
- die in den Leistungsbeschreibungen zugesicherten Eigenschaften.
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(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre nach Übergabe der Ergebnisse, die auch in sich
abgeschlossene Teilergebnisse sein können.
§ 9
Auskunftspflicht des AN
(1) Der AN hat dem AG auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne
besondere Vergütung schriftliche Stellungnahme abzugeben.
§ 10
Herausgabeanspruch des AG
(1) Die vom AN zur Erfüllung des Vertrages angefertigten und beschafften Unterlagen und
digitalen Datenträger sind an den AG herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. In
besonderen Fällen besteht ein Herausgabeanspruch des AG auf die kurzfristige
Überlassung der Originalunterlagen zum Zwecke der Vervielfältigung. Dem AN
überlassenen Unterlagen sind dem AG spätestens nach Erfüllung seines Auftrages
zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen,
sind ausgeschlossen.
(2) Der AN wird verpflichtet, im Rahmen dieses Auftrages durch ihn/sie erhobene oder erstellte
Informationen unverzüglich in einem offenen, maschinenlesbaren Format im Sinne des §3
Absatz 2 der Open Data-Verordnung des Landes Berlin dem AG bereitzustellen, sofern
nicht personenbezogene Daten betroffen sind.
(3) Weiterhin vereinbaren die Vertragsparteien, dass diese Informationen von dem AG unter
einer offenen Lizenz gemäß §9 Absatz 1 und 2 der Open Data- Verordnung des Landes
Berlin auf dem Open-Data-Portal https://daten.berlin.de zur uneingeschränkten privaten
wie kommerziellen Nutzung durch Dritte bereitgestellt werden können, soweit nicht eine der
in §5 der Open Data-Verordnung des Landes Berlin genannten Ausnahmen vorliegt.
§ 10
Kündigung
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(1) AG und AN können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Es gilt u.a. als
wichtiger Grund, wenn der AN die Leistungen nicht termingemäß fertig stellen kann.
(2) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle der Kündigung durch den AG behält sich
dieser vor, dem AN eine der Dringlichkeit der Aufgaben des AG entsprechende
angemessene Frist für die Beseitigung des außerordentlichen Kündigungsgrundes
einzuräumen.
(3) Im Falle der Kündigung besteht der Anspruch auf anteilmäßige Vergütung nur, soweit eine
für den AG verwertbare Leistung erbracht wurde.
§ 11
Änderung der Leistungen
(1) Der AG ist berechtigt, jederzeit eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistungen
(Mehr- oder Minderleistung) zu verlangen.
(2) Werden hierdurch die Grundlagen der Kalkulation oder die Höhe der Gesamtvergütung
geändert, so ist eine neue Vergütung unter Berücksichtigung entstehender Mehr- oder
Minderkosten zu vereinbaren.
§ 12
Geheimhaltung
Der AN verpflichtet sich zur unbedingten Verschwiegenheit und Geheimhaltung aller Vorgänge, die
im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Projektes unmittelbar oder mittelbar zu seiner Kenntnis
gelangen. Diese Verpflichtung gilt für den AN auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
weiter.
§ 13
Urheberrechte
Die Veröffentlichung, Nutzung bzw. anderweitige Verwertung der erarbeiteten Unterlagen im
Ganzen oder in Teilen durch den AN oder auf seine Veranlassung bedürfen der vorherigen
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schriftlichen Zustimmung des AG. Dieser wird seine Zustimmung nicht unbillig verweigern. Der AG
ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Auskünften den Namen des AN auf dessen Verlangen
als Urheber anzugeben.
Der AG darf alle Materialien, die der AN im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellt und die
urheberrechtsfähig sind, auch vor ihrer Veröffentlichung ohne dessen Mitwirkung nutzen. Der AN
räumt dem AG das ausschließliche Nutzungsrecht (insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und
zur Verbreitung gemäß §§ 16 und 17 des Urheberrechtsgesetzes) am Werke und den Materialien
ein. Bei wesentlichen Änderungen gibt der AG dem AN Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der AG hat das Recht zur vollständigen oder auszugsweisen Erstveröffentlichung unter Hinweis auf
den AN oder einen von ihm benannten Dritten.
Soweit vom AN hinzugezogene Dritte aus diesem Auftragsverhältnis Urheberrechte an erstellten
Materialien zustehen, verpflichtet sich der AN dafür Sorge zu tragen, dass dem AG insoweit die
Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte gem. § 16 f Urheberrechtsgesetz eingeräumt werden. Der
AN hat den AG von urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
Der AG ist berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte
einzuräumen. Insoweit erteilt der AN die erforderliche Zustimmung nach §§ 34 und 35 des
Urheberrechtsgesetzes. Er stellt eine entsprechende Zustimmung von ihm hinzugezogener Dritter
sicher, soweit dies erforderlich wird.
Die vorgenannten Absätze gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.
§ 14
Salvatorische Klausel
Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig im Vertrag aufgenommene Bestimmung
ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit
oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der
Werkvertrag eine Regelungslücke enthält.
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Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen
oder zur Ausfüllung der Lücke angemessene Regelungen zu finden, die - soweit rechtlich möglich -
dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck
des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder einer späteren
Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Sollten ergänzende Bestimmungen bei der Durchführung des Vertrages notwendig werden, treffen
die Vertragspartner etwa erforderliche zusätzliche Vereinbarungen.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt
dieses Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform.
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§ 14
Schlussbestimmungen
(1) Es gelten die Regelungen zu den Allgemeinen Vertragsbestimmung – AVB – zu den
Verträgen für freiberuflich Tätige (s. Anlage 3).
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt anstelle der
unwirksamen Bestimmung eine solche Bestimmung, welche dem von beiden Vertragsstellen
bei Vertragsabschluss wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten
kommt; gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; insbesondere finden die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ergänzend
Anwendung.
Berlin, den .2026 Berlin, den .2026
Im Auftrag
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Auftraggeber Auftragnehmer Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, III C N.N.
Anlagen Siehe Anlagenverzeichnis
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