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Allgemeine Vorbemerkungen Stand 07.2026
Beschreibung Bestand und Bauweise Die ehemalige Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Hessen (HEAE) wurde nach Ende des 2. Weltkriegs 1946 als Flüchtlingslager errichtet und in den nachfolgenden Jahren als Notaufnahmelager immer wieder um- und ausgebaut. Alle 9 Häuser auf der Liegenschaft wurden in Massivbauweise in den Jahren 1956 - 1964 errichtet. Nun werden 3 Häuser für die Eigennutzung durch den LBIH NL M als moderne Büro- und Verwaltungsgebäude energetisch saniert und umgebaut. Während das Haus 5 aus 6 Geschossen (KG, EG, 1.-4. OG) besteht, handelt es sich bei den Häusern 2 und 3 um 4-geschossige Gebäude (KG, EG, 1.-2. EG). Die Häuser werden von Grund auf saniert und neu ausgebaut.
Lage der Baustelle Meisenbornweg 11 - 15, 35398 Gießen
Zufahrt Baustelle, Baustelleneinrichtung und Logistik Die Zufahrt zu den Gebäuden erfolgt über die Lahnstraße, gemäß dem beigefügten Baustelleneinrichtungsplan. Der Großteil der nicht von der Baumaßnahme betroffenen Bestandsgebäude und deren Außenanlagen sind während der gesamten Bauzeit im Betrieb. Im Gebäudekomplex der Häuser 1, 6, 7 und 9 befindet sich der Lern- und Erinnerungsort NAL Gießen. Der Baustellenverkehr ist so abzuwickeln, dass der Bürobetrieb des Bauherrn (LBIH) in den angrenzenden Gebäuden und der laufende Betrieb des Lern- und Erinnerungsortes sowie den umliegenden Gewerbebetrieben nicht behindert wird. Die Verkehrsverhältnisse auf dem Grundstück sind teilweise beengt. Ein direktes Anfahren mit LKW
7,5 to zulässigem Gesamtgewicht zu den einzelnen Gebäuden ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Es besteht nur eine eingeschränkte Wendemöglichkeit. Die Zufahrten sind jederzeit für Lösch- und Rettungsfahrzeuge freizuhalten. Die Benutzung des Innenhofs durch den AN als Lagerfläche, Be- und Entladezone, für das Aufstellen von Material- und Abfallcontainern oder Krane, und die Befahrung von Außenanlagen, sind mit Blick auf den Baustelleneinrichtungsplan frühzeitig mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
HINWEIS: Erschwernisse bezüglich der inneren und äußeren Erschließung, Transportwege, zusätzliche Anfahrten etc. sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume und sanitäre Einrichtungen werden im Haus 4 zur Verfügung gestellt. Der Aufragnehmer ist zur Sorgfalt bei der Benutzung verpflichtet, um geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen.
Leistungsbeschreibung Die „gewerkspezifische Vorbemerkungen“ und die Beschreibung der einzelnen Teilleistungen sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
HINWEIS: Eine Ortsbesichtigung durch den Bieter vor Kalkulation des Angebots wird empfohlen. Terminvereinbarungen erfolgen über die ausschreibende Stelle.
Überwachung Die Liegenschaft auf welcher sich die Baustelle befinden wird durch einen Wachdienst nachts und am Wochenende überwacht.
Lärmschutz / Tägliche Bauzeiten Zur Vermeidung von Baulärm gilt die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Geräuschimmissionen vom 19.8.1970" Lärmerzeugende Bauarbeiten dürfen nur zwischen 7:00 Uhr und 20.00 Uhr ausgeführt werden. Der entsprechende Immissionsrichtwert darf im Rahmen des zulässigen Toleranzbereichs nach AVV Baulärm überschritten werden. Grundsätzlich hat der Aufragnehmer die Pflicht den Baustellenlärm so gering wie möglich zu halten.
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Arbeitsschutz/Sicherheit und Gesundheitsschutz Für die Überwachung der Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß der Baustellenverordnung ist durch den Bauherrn ein SiGe - Koordinator eingesetzt. Personen, die im Rahmen des erteilten Auftrages Arbeiten innerhalb von Anlagen des Auftraggebers ausführen, haben die für das Betreten dieser Anlage geltenden Vorschriften und Anweisungen einzuhalten und sind insoweit der Betriebsordnung des Auftraggebers unterworfen. Sofern die Betriebsordnung, Vorschriften und Anweisungen übertreten werden, übernimmt der Auftraggeber und seine Bediensteten diesen Personen gegenüber keine Haftung für Schäden, die bei dem Aufenthalt innerhalb seiner Anlagen entstehen. Forderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz sowie den bestehenden gesetzlichen sowie berufsgenossenschaftlichen Regelungen sind einzuhalten. Die Forderungen und Auflagen der zuständigen Stellen (DGUV/Unfallkassen bzw. Berufsgenossenschaften) sind bei der Kalkulation und der Ausführung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dies gilt auch für etwaige Nachbesserungen, die aufgrund von Beanstandungen dieser Stellen gefordert werden. Es sind insbesondere staubarme Arbeitsverfahren zu wählen. Außerdem sind die TRBS 2121 in Bezug auf Gerüste und die Verwendung von Leitern zu berücksichtigen. Des Weiteren sind nachfolgende Punkte zu beachten und einzukalkulieren: a. Gefährdungsbeurteilung (ArbSchutzG) Der Aufragnehmer wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass nach Arbeitsschutzgesetz immer eine Gefährdungsbeurteilung und Darstellung der erforderlichen und geplanten Sicherheitsmaßnahmen projektspezifisch für die auszuführenden Arbeiten aufzustellen ist. Die Mindestinhalte nach TRBS 1111 müssen enthalten sein. Einhaltung der aktuell gültigen Regelungen der Landesregierung Hessen sowie der BG Bau zu Infektionskrankheiten (z.B. Covid-19). Dies gilt auch für die eingesetzten Nachunternehmer und deren Arbeitsumfang. Die Gefährdungsbeurteilung ist dem Auftraggeber und dem SIGEKO vor Beginn der Arbeiten von jeder auf der Baustelle tätig werdenden Firma in schriftlicher Form vorzulegen. b. Benennung der Sicherheitsfachkräfte und Ersthelfer (ASiG, DGUV Vorschrift 1) Der Aufragnehmer wird aufgefordert, nach Auftragsvergabe ihre jeweiligen Sicherheitsfachkräfte der Unternehmen nach Arbeitssicherheitsgesetz und die erforderlichen Ersthelfer (§26) auf der Baustelle vor Ort nach UVV Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1) schriftlich zu benennen. Die gültigen Ersthelfer Nachweise nach deutschem Recht sind vor Beginn der Arbeiten dem SIGEKO vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass jede am Bau beteiligte Firma Ersthelfer vor Ort vorhalten muss. c. Unterweisung (ArbSchutzG, DGUV Vorschrift 1, ASiG, PSA-BV) Die Beschäftigten der Firmen sind auf die arbeitsplatzbezogenen Baustellengefahren hin durch den Verantwortlichen des AN zu unterweisen. Die jeweiligen Nachunternehmer des Aufragnehmer sind ebenso durch diesen zu unterweisen. Ebenso müssen die Mitarbeiter im Umgang mit dem Feuerlöscher sowie ggf. mit PSA der Kategorie III (z.B. PSA gegen Absturz) praktisch unterwiesen sein. Auch hier liegt die Verantwortung beim AN. Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren und dem SIGEKO vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. d. Arbeiten mit Schadstoffen Es sind die Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie den entsprechenden TRGSen zu berücksichtigen. Während der Arbeiten muss ein Aufsichtsführender des Aufragnehmers vor Ort sein. Dessen Nachweise zur Sachkunde sind dem SiGeKo ebenfalls vorzulegen. Der zu erstellende Arbeitsplan, die Betriebsanweisungen nach §14 GefStoffV und der Unterweisungsnachweis in Bezug auf die Schadstoffe ebenso. Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Arbeiten die Arbeitsschutzgesetzgebung und die daraus resultierenden Verordnungen (hier: die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998) zu beachten, sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Alle im Rahmen der Baustellenverordnung vorzulegenden Unterlagen sind dem SiGe-Koordinator vorzulegen. Einzelheiten sind dem SiGe-Plan zu entnehmen.
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Schadstoffe In den oberirdischen Gebäudeteilen kommen überwiegend folgende Schadstoffen vor:
- Asbest
- Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
- Polychlorierte Biphenyle (PCB)
- Künstliche Mineralfasern (KMF) Belastete Baustoffe werden gemäß dem aktuellen Schadstoffsanierungskonzept, soweit zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt, in einer vorgezogenen Maßnahme aus dem Gebäude ausgebaut und entfernt. Dennoch sind die unter Punkt Arbeitsschutz/Sicherheit und Gesundheitsschutz, sowie Staub aufgeführten Inhalte allgemein gültig und zwingend einzuhalten.
Baustellensprache Als Baustellensprache ist die deutsche Sprache zugrunde gelegt. Durch den Aufragnehmer muss sichergestellt sein, dass alle seine Mitarbeiter, unabhängig der Muttersprachen, verständlich informiert und unterwiesen sind. Der Arbeitsverantwortliche jeder Kolonne muss die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und sich mit seinen Kollegen verständigen können.
Erste Hilfe und Ersthelfer Die Anforderungen gemäß Arbeitsstättenverordnung bzw. Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) haben die einzelnen Auftragnehmer zu erfüllen. Jeder Unternehmer muss die Erste Hilfe für seine Mitarbeiter zu jedem Zeitpunkt eigenständig sicherstellen. Spätestens 14 Tage vor Ausführungsbeginn sind der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers namentlich, in entsprechender Anzahl gemäß der DGUV Vorschrift 1 die Ersthelfer zu melden. Die Bescheinigungen der Teilnahme an einem Ersthelfer Lehrgang sind in Kopie der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers zu übergeben. Die Ersthelfer müssen eine Kennzeichnung am Helm tragen.
Persönliche Schutzausrüstung Jeder Mitarbeiter muss unabhängig der Gefährdungsbeurteilung des Aufragnehmers folgende persönliche Schutzausrüstung dauerhaft tragen:
- Geschlossene Warnweste (DIN EN 471 Klasse 2)
- Fußschutz (DIN EN 345, mindestens Schutzkategorie S 3),
- Kopfschutz (DIN EN 397),
- Gehör- und Atemschutz und ggf. weitere Ausrüstungen gem. Gefährdungsbeurteilung
Ausnahme: Das Tragen der vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung gefährdet den Mitarbeiter.
Einsatz von Leitern Der Einsatz von Leitern ist für Bauarbeiten zu vermeiden. Vorrangig sind Bauarbeiten von Gerüsten, Podestleitern, Hubsteigern oder Arbeitsbühnen auszuführen. Verkehrswege sind als Rampen, Treppentürme etc. auszuführen.
Staub Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Staub einzusetzen, der Staub ist direkt bei der Entstehung abzusaugen. Kehren wirbelt den Staub auf und ist deshalb zu unterlassen. Als Grundsatz gilt, den Staub bereits bei der Entstehung zu minimieren oder zu beseitigen. Die Pflicht, geeignete Maßnahmen der Staubvermeidung oder -reduzierung zu ergreifen, ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz. Staub in der Luft ist eine Gesundheitsgefahr für jeden Betroffenen. Es werden stichprobenartig baubegleitende Staubmessungen durchgeführt.
Betäubungsmittel u. ä. Innerhalb der Gebäude gilt absolutes Rauchverbot. Auf der gesamten Baustelle herrscht absolutes Alkohol- und Betäubungsmittelverbot. Gleiches gilt für die Einnahme anderer berauschender Mittel sowie Medikamenten, die die Reaktionsfähigkeit beeinflussen. Personen die unter Einfluss derartiger Mittel stehen dürfen die Baustelle nicht betreten. Bei Zuwiderhandlungen hat der Auftragnehmer das Personal unverzüglich von der Baustelle zu entfernen und für einen sicheren Heimweg zu sorgen. Es werden stichprobenartig Kontrollen auf der Baustelle durchgeführt.
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Brandschutz Aufstellfläche für die Feuerwehr sowie die Zufahrt über die Lahnstraße, die Straße Margaretenhütte und den Meisenbornweg sind während der gesamten Dauer der Maßnahme uneingeschränkt freizuhalten. Dies gilt für die Tages- wie die Nachtzeiten. Ebenso sind zur Sicherstellung des Brandschutzes während der Bauphase die Vorgaben des VDS aus dem Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept auf Baustellen vom 06.2016, und der Richtlinie für den Brandschutz zu beachten. Demnach sind Sicherheitsmaßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten, wie der Bereitstellung einer Brandwache einzuhalten. Leicht entzündliche Stoffe und brennbare Materialien dürfen nicht im Gebäude gelagert werden. Heißarbeiten sind vor der Ausführung durch den Aufragnehmer bei der der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers schriftlich anzumelden und durch diese freigeben zu lassen. Brand- und Rauchmelder sind während der Baumaßnahmen ausgeschaltet.
Umweltschutz Umgang mit Kraftstoffen auf der Baustelle. Außer handgeführte, motorisierte Baumaschinen, dürfen keine Kraftfahrzeuge auf der Baustelle betankt werden. Das Auslaufen von Kraftstoffen ist unbedingt zu vermeiden. Vorsorglich sind geeignete Maßnahmen zum Auffangen von unbeabsichtigt vergossenen Kraftstoffen vorzuhalten, z.B. Aufbewahrung von Kraftstoffen und Betriebsmitteln ausschließlich in dafür geeigneten und zugelassenen Behältern, sowie Bindemittel.
Die Anforderungen der beigefügten artenschutzrechtlichen Stellungnahme sind zu beachten.
Medienfreiheit Der Aufragnehmer hat vor Aufnahme der Arbeiten eigenverantwortlich alle notwendigen Leitungsauskünfte zur sicheren und zerstörungsfreien Durchführung bei der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers einzuholen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einige wenige Stromkreise sowie Fernmelde- und informationstechnische Leitungen während des Umbaus in Haus 2 in Betrieb bleiben müssen. Diese in Betrieb bleibenden Leitungen dienen der Versorgung der weiteren Gebäude in der Liegenschaft, z. B. Stromversorgung von Haus 4, Ringleitung der Brandmeldeanlage, EDV-Anbindung LBIH.
Abfall/ Reinigung Hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Entsorgung/Verwertung der anfallenden Abfälle sind die geltenden Vorschriften zu beachten. Die für den Transport von Abfällen ggf. erforderliche Transportgenehmigung ist bei Angebotsabgabe auf Verlangen vorzulegen und in die Einheitspreise für die Entsorgung einzurechnen. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen. Arbeitsbereiche sind arbeitstäglich von Unrat, Verpackungen und der Gleichen zu beräumen. Der Aufragnehmer wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Die gültigen Vorgaben im Sinne des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes sind zu beachten, vgl. Pkt. Staub. Kommt der Aufragnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Reinigungsleistung auf Kosten des Aufragnehmers zu veranlassen.
Leistungen Dritter Die Erbringung der eigenen Leistung steht in der Regel in der Abhängigkeit der Vorleistungen Dritter. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Vorleistung mit Beginn der eigenen Leistung nicht vollständig erbracht ist und paralleles Arbeiten notwendig wird. Die Bereitschaft zur abschnittsweisen bzw. räumlich getrennten Arbeiten wird bei der Erbringung der eigenen Leistungen vorausgesetzt. Grundsätzlich ist mit anderen Ausführenden auf der Baustelle, auch in den eigenen Arbeitsbereichen, zu rechnen. Eine vollständige alleinige Nutzung von Flächen der Baustelleneinrichtung, Erschließungsflächen sowie Flächen innerhalb des Gebäudes wird ausgeschlossen. Die Gesamtkoordination des Baustellenbetriebes und der einzelnen Gewerke erfolgt durch die örtliche Bauleitung des Auftraggebers. Die Abstimmung in Teilbereichen und Bearbeitungsabschnitten im Rahmen des Tagewerks obliegt, in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung des Auftraggebers, dem Auftragnehmer. Hierfür ist immer rechtzeitig eine kooperative Kommunikation im Hinblick auf das Gelingen der Gesamtmaßnahme anzustreben.
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Sonstiges Die durch vorgenannte Punkte entstehenden Kosten sind bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen, und in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Ein am Gerüst befestigtes Firmenbanner ist nicht gestattet.
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