WEF-2026-0042 Ausführungsbeschreibung4.pdf

Gehölzpflege und Baumfällarbeiten an Autobahnflächen bei Hagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 02:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Die Autobahn GmbH des Bundes

gem. HVA L– StB (01/21)

Auftraggeber: Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung Westfalen |

Außenstelle Dillenburg

Hauptstraße 106-108

35683 Dillenburg

Maßnahme: Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026

WEF-2026-0042

[Seite 2]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

Inhaltsverzeichnis

  1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG

1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN ..................................................................................................... 4 1.1.1 GEHÖLZARBEITEN ................................................................................................................... 4 1.1.2 ART UND UMFANG ................................................................................................................. 4 1.2 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN ....................................................................................................... 9 1.3 AUSGEFÜHRTE LEISTUNGEN ......................................................................................................... 9 1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN .......................................................................................... 9 1.4.1 ARTENSCHUTZKONTROLLE ....................................................................................................... 9 1.5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR NEBENANGEBOTE .......................................................................... 9 2. ANGABEN ZUR MAßNAHME ............................................................................ 9

2.1 LAGE ........................................................................................................................................ 9 2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE .................................................................................. 9 2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN ................................................................................................................ 9 2.4 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN ................................................. 9 2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE ......................................................................................................... 9 2.6 GEWÄSSER .............................................................................................................................. 10 2.7 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE .......................................................................................................... 10 2.8 SEITENENTNAHME UND ABLAGERUNGSSTELLEN ............................................................................. 10 2.9 ZU SCHÜTZENDE BEREICHE UND OBJEKTE ..................................................................................... 10 2.9.1 NATUR-, LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE ................................................................................... 10 2.9.2 BÄUME UND FLURGEHÖLZE ................................................................................................... 10 2.9.3 BODENFUNDE UND DENKMALE ............................................................................................... 10 2.9.4 BESCHÄDIGUNGEN ............................................................................................................... 10 2.9.5 GEWÄSSER UND WASSERSCHUTZGEBIETE ................................................................................. 10 2.9.6 VERMESSUNGSMARKEN ........................................................................................................ 10 2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH ......................................................................................................... 11 3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ..................................................................... 11

3.1 VERKEHRSFÜHRUNG, VERKEHRSSICHERUNG .................................................................................. 11 3.1.1 VERKEHRSFÜHRUNG ............................................................................................................. 11 3.1.2 VERKEHRSSICHERUNG ........................................................................................................... 11 3.1.3 WARNBEKLEIDUNG ............................................................................................................... 13 3.1.4 ARBEITSFAHRZEUGE .............................................................................................................. 14 3.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ..................................................................................................... 14 3.2.1 ARBEITEN BEI NACHT ............................................................................................................ 14 3.2.2 ÄNDERUNG DER VERKEHRSFÜHRUNG / VERKEHRSUMLEITUNG ..................................................... 14 3.2.3 BEENDIGUNG DER VERKEHRSFÜHRUNG .................................................................................... 14 3.2.4 BAUSTELLENFAHRZEUGE UND ARBEITSKRÄFTE ........................................................................... 15 3.2.5 MAßNAHMENABLAUF ........................................................................................................... 15 3.3 GEFORDERTE NACHWEISE .......................................................................................................... 16 3.4 WASSERHALTUNG..................................................................................................................... 16 3.5 BAUBEHELFE ............................................................................................................................ 16 3.6 LANDSCHAFTSBAU .................................................................................................................... 16 3.7 ABFÄLLE .................................................................................................................................. 16 3.8 WINTERBAU ............................................................................................................................ 16 3.9 BEWEISSICHERUNG ................................................................................................................... 16 3.10 SICHERUNGSMAßNAHMEN ......................................................................................................... 16 3.11 BELASTUNGSANNAHMEN ........................................................................................................... 17 3.12 ANGABEN ZUR ABRECHNUNG ..................................................................................................... 17 3.13 PRÜFUNGEN ............................................................................................................................ 17

Seite 2 von 19

[Seite 3]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

3.14 VERORDNUNG ÜBER SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AUF BAUSTELLEN (BAUSTELLENVERORDNUNG - BAUSTELLV) ......................................................................................................................................... 17 4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN ...................................................................... 18

4.1 VOM AG ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN ...................................................................... 18 4.2 VOM AN ZU ERSTELLENDE BZW. ZU BESCHAFFENDE UNTERLAGEN .................................................... 18 5. ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .......................... 18

5.1 ANZUWENDENDE ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ............................................. 18 5.1.2 UMWELTSCHUTZ .................................................................................................................. 18 5.2 BEZUGSQUELLEN ...................................................................................................................... 19

Seite 3 von 19

[Seite 4]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1 Auszuführende Leistungen

Einführung Seit dem 1. Januar 2021 ist die Autobahn GmbH des Bundes zuständig für die Autobahnen in Deutschland. Als einer der größten und vielfältigsten Infrastrukturbetreiberinnen in Deutschland sind wir verantwortlich für rund 13.000 Kilometer Autobahnnetz in Deutschland. Zu unseren Aufgaben gehören neben Planung, Bau und Instandhaltung auch der Betrieb sowie die Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung.

Es bestehen neben der Zentrale zehn Niederlassungen, welche für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbe- reich verantwortlich sind. Ausgehend von der Niederlassung Westfalen werden im Niederlassungsge- biet rund 1.370 Autobahnkilometer betreut. Mit ihren fünf Außenstellen in Bochum, Hagen, Netphen Dillenburg und Osnabrück sowie mit ihren 18 Autobahnmeistereien und zwei Projektbüros wird der rei- bungslose Verkehr in dieser Region sichergestellt.

Auftraggeber Im folgenden Text kann die Bezeichnung „Auftraggeber (AG)“ oder „Autobahnmeisterei“ stellvertre- tend für die Autobahn GmbH verwendet werden.

Auftragnehmer Im folgenden Text kann die Bezeichnung „Auftragnehmer (AN)“ oder „Bieter“ stellvertretend für das/die Unternehmen stehen.

Ziel der Ausschreibung Die vorliegende Leistungsbeschreibung sowie Leistungsverzeichnis umfasst Gehölzarbeiten im Zu- ständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Hagen.

Ansprechpartner

Autobahnmeisterei Hagen In der Krone 20, 58099 Hagen Tel.: +49 2331 621-0

1.1.1 Gehölzarbeiten

Die Gehölzflächen befindet sich an den Bundesautobahnen A1, A43, A45 und A448 im Zuständig- keitsbereich der Autobahnmeisterei Hagen (siehe Anlage 1 Gehölzflächenübersicht WEF-2026-0042).

Die Autobahn GmbH des Bundes, vertreten durch die Außenstelle Dillenburg der Niederlassung West- falen – im nachfolgenden AG genannt – beabsichtigt im Auftrag der Autobahn GmbH des Bundes die nachstehenden Gehölzarbeiten zu beauftragen.

1.1.2 Art und Umfang

LOS 1:

Gehölzfläche 1:

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen folgende Leistungen:

• ca. 386 Stück Einzelbäume von 10 bis 30cm (354Stk.) und 30 bis 50cm (32Stk.) dicke aus dem Bestand entfernen. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport. • ca. 10.800 m² Gehölzflächen forstwirtschaftlich mulchen mittels Forstmulcher bis 10cm dicke. Das Mulchmaterial verbleibt auf der Fläche und ist gleich- mäßig zu verteilen.

Seite 4 von 19

[Seite 5]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

• 1 Stück Verkehrssicherung AkD (Abrechnung erfolgt 1 Stück Pauschal für die vollständige Leistungser- bringung der jeweiligen Pos., unabhängig von der Anzahl der tatsäch- lich benötigten Werktage bzw. der Anzahl der täglichen eingerichteten AkD).

Auf der betroffenen Gehölzfläche werden die Einzelbäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 10 cm entnommen. Anschließend wird die gesamte Gehölzfläche mittels Forstmulcher forstwirt- schaftlich gemulcht. Die Fläche befindet sich an der Bundesautobahn A45 in Fahrtrichtung Oberhau- sen von BKM 16,310 bis BKM 15,600 im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Hagen (siehe Anlage 1: Gehölzflächenübersicht WEF-2026-0042) und ist über die Bundesautobahn sowie über Feldwege oder Wiesen von außerhalb, aber nur mit Geländetauglichem Gerät, zu erreichen.

Gehölzfläche 2:

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen folgende Leistungen:

• ca. 3.150 m² Gehölzflächen forstwirtschaftlich mulchen mittels Forstmulcher . Das Mulchmaterial verbleibt auf der Fläche und ist gleichmäßig zu verteilen. Es befinden sich Baumstümpfe auf der Gehölzfläche. • 1 Stück Verkehrssicherung AkD (Abrechnung erfolgt 1 Stück Pauschal für die vollständige Leistungser- bringung der jeweiligen Pos., unabhängig von der Anzahl der tatsäch- lich benötigten Werktage bzw. der Anzahl der täglichen eingerichteten AkD.)

Auf dieser Gehölzfläche wird mittels Forstmulcher forstwirtschaftlich gemulcht. In der Fläche befinden sich Baumstümpfe, diese sind mit zu entfernen. Die Fläche befindet sich an der Bundesautobahn A448 in Fahrtrichtung Essen von BKM 13,250 bis BKM 12,850 im Zuständigkeitsbereich der Auto- bahnmeisterei Hagen (siehe Anlage 1: Gehölzflächenübersicht WEF-2026-0042) und ist ausschließ- lich über die Bundesautobahn erreichbar.

Gehölzfläche 3:

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen folgende Leistungen:

• ca. 18.600 m² Gehölzbestand “Auf-den-Stock-setzen“. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport. • ca. 18.600 m² Gehölzflächen forstwirtschaftlich mulchen mittels Forstmulcher. Das Mulchmaterial verbleibt auf der Fläche und ist gleichmäßig zu verteilen. • 1 Stück Verkehrssicherung AkD (Abrechnung erfolgt 1 Stück Pauschal für die vollständige Leistungser- bringung der jeweiligen Pos., unabhängig von der Anzahl der tatsäch- lich benötigten Werktage bzw. der Anzahl der täglichen eingerichteten AkD.)

Die gesamte Gehölzfläche “Auf-den-Stock-setzen“ und anschließend mittels Forstmulcher forstwirt- schaftlich mulchen. Aufgrund einer dort vorhandenen Lehmschürze darf die Fläche nicht mit schwerem Gerät befahren werden. Die Gehölzfläche befindet sich an der Bundesautobahn A1 in Fahrtrichtung Dortmund von BKM 346,780 bis BKM 345,600 im Zuständigkeitsbereich der Autobahn- meisterei Hagen (siehe Anlage 1: Gehölzflächenübersicht WEF-2026-0042) und ist über die Bunde- sautobahn erreichbar. Eine externe Zufahrt kann in Abstimmung mit der Autobahnmeisterei Hagen ge- prüft und ggf. freigegeben werden.

Seite 5 von 19

[Seite 6]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

LOS 2:

Gehölzfläche 4:

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen folgende Leistungen:

• ca. 101 Stück Einzelbäume von 10 bis 30cm (20Stk.), 30 bis 50cm (76Stk.) und 50 bis 70cm (5Stk.) dicke entlang des Straßenbegleitgrüns aus dem Bestand entfernen. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport. • ca. 182 Stück Einzelbäume von 10 bis 30cm (126Stk.), 30 bis 50cm (55Stk.) und 50 bis 70cm (1Stk.) dicke hinter der Lärmschutzwand aus dem Bestand entfernen. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport. • ca. 2.400 m² Lärmschutzwand. Gehölzbestand bodennahe “Auf-den-Stock-setzen“ hinter einer Lärmschutzwand. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport oder das Schnittgut wird gehäckselt, dann kann es außerhalb der geschnittenen Fläche verteilt werden. Temporäres tägli- ches Öffnen und fachgerechtes Schließen des Wildschutzzaunes zur Durchführung von Arbeiten hinter der Lärmschutzwand. • 1 Stück Verkehrssicherung AkD (Abrechnung erfolgt 1 Stück Pauschal für die vollständige Leistungser- bringung der jeweiligen Pos., unabhängig von der Anzahl der tatsäch- lich benötigten Werktage bzw. der Anzahl der täglichen eingerichteten AkD.)

Auf der betroffenen Gehölzfläche werden die Einzelbäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 10 cm entnommen. Der Gehölzbestand direkt hinter der Lärmschutzwand (LSW) ist auf einer Breite von 5 m bodennah Auf-den-Stock zu setzen. Zur Durchführung der Arbeiten hinter der Lärm- schutzwand ist das Öffnen bzw. Schließen des Wildschutzzauns täglich am BKM 11,300 sowie am BKM 10,780 (Geräte müssen über die Schutzeinrichtung gehoben werden) zulässig. Nach Beendi- gung der täglichen Arbeit, ist der Zaun wieder fachgerecht und ordnungsgemäß zu verschließen. Die Gehölzfläche befindet sich an der Bundesautobahn A43 in Fahrtrichtung Wuppertal von BKM 11,650 bis BKM 10,780 im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Hagen (siehe Anlage 1: Gehölzflä- chenübersicht WEF-2026-0042) und ist ausschließlich über die Bundesautobahn erreichbar.

Gehölzfläche 5:

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen folgende Leistungen:

• ca. 288 Stück Einzelbäume von 10 bis 30cm (105Stk.), 30 bis 50cm (177Stk.) und 50 bis 70cm (6Stk.) dicke entlang des Straßenbegleitgrüns aus dem Bestand entfernen. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport. • ca. 25 Stück Einzelbäume von 10 bis 30cm dicke hinter der Lärmschutzwand aus dem Bestand entfernen. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport. • ca. 500 m² Lärmschutzwand Gehölzbestand bodennahe “Auf-den-Stock-setzen“ hinter einer Lärmschutzwand. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport oder das Schnittgut wird gehäckselt, dann kann es außerhalb der geschnittenen Fläche verteilt werden. Temporäres Öff- nen und fachgerechtes Schließen des Wildschutzzaunes zur Durch- führung von Arbeiten hinter der Lärmschutzwand. • 1 Stück Verkehrssicherung AkD (Abrechnung erfolgt 1 Stück Pauschal für die vollständige Leistungser- bringung der jeweiligen Pos., unabhängig von der Anzahl der tatsäch- lich benötigten Werktage bzw. der Anzahl der täglichen eingerichteten AkD.)

Seite 6 von 19

[Seite 7]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

Auf der betroffenen Gehölzfläche werden die Einzelbäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 10 cm entnommen. Der Gehölzbestand direkt hinter der Lärmschutzwand (LSW) ist auf einer Breite von 5 m bodennah Auf-den-Stock zu setzen. Zur Durchführung der Arbeiten hinter der Lärm- schutzwand ist das Öffnen des Wildschutzzauns bei BKM 11,100 zulässig. Nach Beendigung der täg- lichen Arbeit, ist der Zaun wieder fachgerecht und ordnungsgemäß zu verschließen. Die Gehölzfläche befindet sich an der Bundesautobahn A43 in Fahrtrichtung Münster von BKM 11,000 bis BKM 11,720 im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Hagen (siehe Anlage 1: Gehölzflächenübersicht WEF-2026-0042) und ist ausschließlich über die Bundesautobahn erreichbar.

LOS 3

Gehölzfläche 6:

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen folgende Leistungen:

• ca. 206 Stück Einzelbäume von 10 bis 30cm (159Stk.) und 30 bis 50cm (47Stk.) dicke aus dem Bestand entfernen. Oberhalb und hinter eines Fels- hang und entlang einer Anliegerwiese. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport. • ca. 320 m Felshang Gehölzbestand aus einem Felshang entfernen. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport. Die Arbeiten sind Mittels Seilklettertechnik oder Hubarbeitsbühne geeignet. Höhe des Felshang: ca. 12 bis 15m • 1x Pauschale Öffnen und Schließen der Schutzplanke (täglich) • 2 Stück Verkehrssicherung AkD (Abrechnung erfolgt je Stück Pauschal für die vollständige Leistungs- erbringung der jeweiligen Pos., unabhängig von der Anzahl der tat- sächlich benötigten Werktage bzw. der Anzahl der täglichen eingerich- teten AkD.)

Auf der betroffenen Gehölzfläche werden die Einzelbäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 10 cm entnommen. Zudem ist der Felshang von Gehölzen, Sträuchern und Wildwuchs freizu- schneiden. Ebenso ist die Anliegerweide auf einer Breite von 2 Meter freizuschneiden. Um die Flä- chen für die Einzelbaumentnahme und die Bearbeitung der Anliegerweide zu erreichen, ist das tägli- che Öffnen und Schließen der Schutzeinrichtung erforderlich. Diese Arbeiten müssen unter einer Ver- kehrssicherung als Arbeitsstelle kürzerer Dauer (AkD) erfolgen. Die maximale Öffnungsbreite der Schutzeinrichtung darf 8,00 m nicht überschreiten. Die Verkehrsabsicherung im Zuge der Baumaß- nahme im Bereich der Anschlussstelle Wuppertal-Langerfeld erfolgt in enger Abstimmung unter den Vorgaben der RSA 21 und der Autobahnmeisterei Hagen oder der AS Dillenburg GBC Verkehr. Für die Durchführung der Arbeiten auf der Hauptfahrbahn wird der rechte Fahrstreifen (Spur 1) in Fahrt- richtung Dortmund eingezogen. Aufgrund der unmittelbaren Lage des Baufeldes im Auffahrtsbereich müssen zeitgleich zwei Auffahrts- rampen dieser Anschlussstelle für den fließenden Verkehr vollständig gesperrt werden. Die Sperrung der beiden Rampen erfolgt jeweils über eine spitzwinklige Querabsperrung im direkten Zufahrtsbe- reich. Hierzu werden reflektierende Leitbaken mit einem Längsabstand von maximal 1,0 bis 2,0 Me- tern aufgestellt. Um ein unbefugtes Einfahren in den Baustellenbereich physisch zu verhindern, wer- den die Baken durch Absperrschrankengitter ergänzt. Eine entsprechende Vorankündigung der Ram- pensperrung sowie die Ausweisung der großräumigen Umleitungsstrecken U61 erfolgen bereits im vorgelagerten nachgeordneten Straßennetz. Die Gehölzfläche befindet sich an der Bundesautobahn A1 in Fahrtrichtung Dortmund von der Anschlussstelle Langerfeld bis BKM 365,180 im Zuständigkeits- bereich der Autobahnmeisterei Hagen (siehe Anlage 1: Gehölzflächenübersicht WEF-2026-0042) und ist ausschließlich über die Bundesautobahn erreichbar.

Seite 7 von 19

[Seite 8]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

LOS 4

Gehölzfläche 7:

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen folgende Leistungen:

• ca. 2.300 m² Gehölzbestand bodennahe “Auf-den-Stock-setzen“ oberhalb ein Trogwand. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport. • ca. 460 m Trogwand Gehölzbestand aus der Trogwand entfernen. An- und Abfahrt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Transport. Die Arbeiten sind Mittels Seilklettertechnik oder Hubarbeitsbühne geeignet. Höhe der Trogwand: ca. 10m • 1 Stück Verkehrssicherung AkD (Abrechnung erfolgt 1 Stück Pauschal für die vollständige Leistungser- bringung der jeweiligen Pos., unabhängig von der Anzahl der tatsäch- lich benötigten Werktage bzw. der Anzahl der täglichen eingerichteten AkD.)

Auf der betroffenen Gehölzfläche wird der Gehölzbestand oberhalb einer Trogwand auf einer Breite von 5 m Auf-den-Stock gesetzt. Zudem ist die Trogwand selbst vollständig von Gehölzen, Sträuchern und Wildwuchs freizuschneiden. Die Gehölzfläche befindet sich an der Bundesautobahn A1 in Fahrt- richtung Dortmund von der AS Volmarstein bis BKM 351,540 im Zuständigkeitsbereich der Autobahn- meisterei Hagen (siehe Anlage 1: Gehölzflächenübersicht WEF-2026-0042) und ist ausschließlich über die Bundesautobahn erreichbar.

Allgemeiner Hinweis Gehölzarbeiten

Leistungszeitraum: Ab Zuschlag bis 28.02.2027

Die Gehölzfläche befindet sich im Böschungsbereich der Bundesautobahnen A1, A43, A45 und A448. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten muss maschinell und motormanuell gearbeitet werden. Die Gehölzflächen sind teilweise steiler 1:3.

Der AN hat sich im Rahmen der Angebotskalkulation zwingend mit den jeweils örtlichen Gegebenhei- ten vertraut zu machen. Etwaige auf Nichtkenntnis der Örtlichkeit zurückzuführende Mehraufwendun- gen gehen vollständig zu Lasten des Bieters.

Die Verkehrssicherung kürzere Dauer (AKD) stellt der AN. Die täglichen Arbeitszeiten bzw. Sperrzeiten sind Mo-Do. ca. 8:00-16:00 Uhr und Fr. 8:00- 12:00Uhr (samstags nach Absprache mit der Autobahnmeisterei Hagen)

Alles anfallende Material (Stammholz, Schlagabraum etc.) ist nötigenfalls per Seilwinde aus dem Be- stand heraus zu ziehen. Dies ist wie auch eventuelle Kosten für Entsorgung, inkl. fördern, laden und transportieren in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.

Der Abtransport erfolgt über den Seitenstreifen. Eine Lagerung im Straßenrandbereich nach Abbau der Verkehrssicherung ist nicht gestattet.

Die Gehölzfläche ist nach Beendigung der Fällarbeiten von allem entstandenen Stammholz, Schlag- abraum, Häckselmaterial etc. „Rechenrein“ zu hinterlassen.

Alle benutzten Flächen und Wege, die bei den Gehölzarbeiten genutzt wurden (Bankette, Mulden, Bö- schungen, Bermen, Grünflächen, etc.) sind entsprechend dem ursprünglichen Zustand herzurichten. Gegebenenfalls ist das Auffüllen von Fahrspuren etc. mit Mutterboden und das einsähen der Grünflä- che nötig.

Seite 8 von 19

[Seite 9]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

1.2 Ausgeführte Vorarbeiten

Die zu bearbeitenden Flächen wurden durch Baumkontrolleure der Autobahn GmbH des Bundes im Vorfeld kontrolliert. Art- und Umfang der Arbeiten sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Vor Beginn der Maßnahme ist ein Einweisungstermin zwingend mit der Autobahnmeisterei Ha- gen und dem zuständigem Baumkontrolleur zu vereinbaren.

1.3 Ausgeführte Leistungen

  • entfällt -

1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten

In verschiedenen Streckenabschnitten können Arbeiten ausgeführt werden, die terminlich mit den vor- gesehenen Gehölzarbeiten kollidieren. Daher ist eine enge Abstimmung mit der Autobahnmeisterei Hagen dringend erforderlich

1.4.1 Artenschutzkontrolle

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 39 „Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflan- zen“ ist durch den AN zu beachten

1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

2. Angaben zur Maßnahme

2.1 Lage

Die Gehölzflächen befinden sich an den Bundesautobahnen A1, A43, A45 und A448 im Zuständig- keitsbereich der Autobahnmeisterei Hagen.

Siehe „Anlage 1 Gehölzflächenübersicht WEF-2026-0042“

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Die Maßnahmen sind über öffentliche Verkehrswege zu erreichen.

2.3 Zugänge, Zufahrten

Vom Auftraggeber werden keine besonderen Zugänge und Zufahrten zur Baustelle zur Verfügung ge- stellt. Die Beschaffung und Herrichtung von Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle ist Sache des Auf- tragnehmers ebenso wie die laufende Reinigung und Wiederinstandsetzung aller als Zufahrt benutz- ten Straßen und Wege.

Der Arbeitsbereich kann nur unter Absicherung durch eine verkehrssichernde Maßnahme betreten werden.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen

Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen können vom AG nicht zur Verfügung ge- stellt werden und sind vom AN selbst zu erkunden.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze

Werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Notwendige Flächen werden nur im Maßnahmenbereich zur Verfügung stehen.

Seite 9 von 19

[Seite 10]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

2.6 Gewässer

-entfällt-

2.7 Baugrundverhältnisse

Straßennebenflächen im Böschungsbereich der Bundesautobahnen A1, A43, A45 und A448.

2.8 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen

Bei Seitenentnahme ist die angeordnete Verkehrsabsicherung zu beachten. Dieses ist bei Antrags- stellung der Verkehrssicherung zu berücksichtigen und mit der Autobahnmeisterei Hagen abzuspre- chen. Anfallendes Schnittgut ist tagesaktuell vor Ort aufzunehmen und vom Maßnahmenfeld abzuräumen. Eine Lagerung des Schnittgutes auf Autobahn eigenen Flächen ist nicht gestattet.

2.9 Zu schützende Bereiche und Objekte

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe in Gewässer gelangen.

Allgemein werden alle Belange des Natur- und Umweltschutzes beachtet. Benutzte Flächen werden nach Beendigung der Baumaßnahme in ihren Ursprungszustand zurückversetzt.

2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete

-entfällt-

2.9.2 Bäume und Flurgehölze

Bäume und Flurgehölze, die nicht durch die Maßnahme bedingt zu beseitigen sind, müssen erhalten und geschützt werden. Die RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen – Teil: Landespflege – Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) ist zu be- achten.

2.9.3 Bodenfunde und Denkmale

-entfällt-

2.9.4 Beschädigungen

Beeinträchtigungen und Verunreinigungen der im Baufeld befindlichen Liegenschaften sind unzuläs- sig. Für alle diesbezüglichen entstehenden Kosten und Beschädigungen hat der AN in vollem Umfang aufzukommen. Gleiches gilt auch für Beschädigungen an Lärmschutzwänden, Leiteinrichtungen, Fahrbahnbelägen, Zäunen etc. sowie an nicht speziell für den Baustellenverkehr angrenzenden Ver- kehrs- und Zufahrtswegen.

2.9.5 Gewässer und Wasserschutzgebiete

Durch technische Maßnahmen ist das Eindringen nicht abbaubarer Bestandteile aus dem Maßnah- menbereich in das Grundwasser zu verhindern oder stark einzuschränken. Des Weiteren ist die Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten – RiStWag –zu beachten.

2.9.6 Vermessungsmarken

Soweit Vermessungsmarken durch den Baubetrieb direkt betroffen werden oder auch nur die Gefahr der Beschädigung gegeben ist, muss der AN - ggf. unter Einschaltung der zuständigen Behörden - für Sicherung bzw. Verlegung sorgen.

Seite 10 von 19

[Seite 11]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

2.10 Anlagen im Baubereich

Zusätzlich zu den straßentypischen Ausstattungen hat der AN sich über die genaue Lage der einzel- nen Leitungen beim jeweiligen Versorgungsträger zu informieren. Für Schäden an Versorgungsleitun- gen und Kabeln und die daraus entstehenden Folgeschäden haftet der AN im Rahmen der vertragli- chen Bestimmungen. Auf die Einhaltung der Sicherheitsabstände/Sicherheitshinweise wird besonders hingewiesen. Die Vorschriften der Eigentümer der einzelnen Ver- und Entsorgungsleitungen sind zu beachten. Der AN haftet für verursachte Schäden, z.B. Schäden an Nachbargrundstücken und Zuwegungen. Bei vom AN verursachten Schäden haftet allein der AN.

3. Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung

3.1.1 Verkehrsführung

Die Ausführung der Arbeiten erfolgt grundsätzlich unter Aufrechterhaltung des Verkehrs. Die Arbeits- stellen sind dabei als Tagesbaustellen zu betreiben (AkD = Arbeitsstellen kürzerer Dauer). Unvermeid- bare Verkehrsbehinderungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Alle Arbeiten im jeweiligen Abschnitt sind in sich fertig zu stellen und die Verkehrssicherung ist komplett zurückzubauen, bevor der nächste Abschnitt eingerichtet wird.

3.1.2 Verkehrssicherung

Die notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen zum Gehölzrückschnitt, Entsorgung inkl. fördern, laden und Abtransport sind durch den AN durchzuführen.

Die täglichen Sperrzeiten sind Mo-Do. ca. 8:00-16:00 Uhr und Fr. 8:00-12:00 Uhr (samstags nach Ab- sprache mit der AM Hagen)

3.1.2.1 Grundlagen

Maßgebende Grundlagen in den jeweils am Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung gültigen Fas- sungen und mit den Ergänzungen des BMVBS und des HMWVL für die Verkehrsführung und Siche- rung von Baustellen sind: • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) Zusätzliche Techni- sche Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Straßen (ZTV-SA) • Technische Lieferbedingungen für Leitbaken (TL-Leitbaken). • Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrszei- chen (ZTV VZ) • Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklassen (ML V) • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A5.2 Ausgabe Dez. 2018) Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen Der AN hat alle für die Sicherheit der Arbeiten und des fließenden Verkehrs erforderlichen Sicherheits- maßnahmen zu treffen. Die für die Verkehrssicherung erforderlichen Absperrgeräte, Verkehrszeichen, Leitkegel etc. müssen vom AN vorgehalten, aufgebaut, ggf. umgesetzt und wieder abgebaut werden. Für die Verkehrssicherung sind Leitbaken (Größe: 1000 mm x 250 mm) bzw. Leitkegel (entsprechend den Angaben in den Verkehrszeichenplänen) einzusetzen. Der Einsatz von menschlichen Warnposten wird ausdrücklich untersagt. Es dürfen nur Vorwarneinrich- tungen und Fahrzeuge nach der jeweils gültigen RSA eingesetzt werden. Die Verkehrsführung muss mit dem Arbeitsfortschritt umgesetzt werden. Das Umsetzen der Beschil- derung sowie alle für die Verkehrssicherung notwendigen Leistungen, wie z.B. das Reinigen bei Ver- schmutzung und die sich daraus ergebenden Erschwernisse und Mehrkosten sind ebenfalls in die Ein- heitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Seite 11 von 19

[Seite 12]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

Eine Behinderung des fließenden Verkehrs durch ungünstig abgestellte Arbeitsfahrzeuge oder Ar- beitsgeräte ist auszuschließen. Der AN hat geschultes Personal (Nachweis gem. ZTV-SA Nr.: 4.2 Abs. 9) einzusetzen. Sie überprüfen die gesamten Verkehrssicherungseinrichtungen der Baustelle auf Vollständigkeit und Funktionsfähig- keit und haben Sorge dafür zu tragen, dass auftretende Mängel sofort behoben werden. Die ordnungsgemäße Verkehrssicherung wird von der zuständigen Autobahnmeisterei überwacht. Bei Beanstandungen ist sofortige Abhilfe zu schaffen. Wird keine sofortige Abhilfe geschaffen, so ist der Auftraggeber oder die zuständige Meisterei berechtigt die Arbeiten zu Lasten des Auftragnehmers so- fort einstellen zu lassen. Sind Verkehrsbehinderungen durch Nebelbildung o.ä. zu erwarten, entscheidet die örtliche Überwa- chung (zuständige Autobahnmeisterei), ob die Arbeiten aufgenommen werden können. Mehrforderun- gen für einen eventuellen Stillstand hieraus können nicht geltend gemacht werden. Die Verkehrssicherung bei den Gehölzarbeiten auf Bundesautobahnen ist nach RSA21 und dem Mus- terplänen für Arbeitsstellen kürzerer Dauer (AkD) der Niederlassung Westfalen durchzuführen. Die Längen der Verkehrsführung sowie das Umsetzen der Beschilderung sind in Absprache mit der zuständigen Meisterei abzustimmen. Dem abgestimmten Verkehrszeichenplan entsprechend ist die auf Grund der Baulänge minimal erforderliche Anzahl an Umsetzungen der Verkehrssicherung auszu- führen. Der AN haftet für alle evtl. Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wenn diese durch unsachge- mäße Verkehrssicherungseinrichtungen entstanden oder auf mangelhafte Wartung zurückzuführen sind.

3.1.2.2 Genehmigung

Arbeitsstellen kürzerer Dauer dürfen nur nach verkehrsrechtlicher Anordnung der jeweils zuständigen Leiter der Meisterei durchgeführt werden. Dabei erfolgen die Eingriffe in den Straßenraum (Sperrung eines Fahrsteifens) im Allgemeinen zu nachstehenden Zeiten:

Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Für Werktage, die vor einem Feiertag liegen, gilt die Regelung des Freitages sinngemäß. Bei Arbeiten an Samstagen ist vorher die Zustimmung der Meisterei einzuholen.

Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

3.1.2.3 Verkehrsbehördliche Anordnung

Vor Beginn der Arbeiten ist mindestens 3 Tage bzw. 14 Tage vorab - mit Angabe eines Verkehrszei- chenplans - ein Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 2 StVO ge- mäß Anlage bei der zuständigen Stelle einzureichen. Die Arbeitsstellen werden von der Autobahn- meisterei bzw. AS Dillenburg GBC Verkehr angeordnet.

3.1.2.4 Verkehrseinrichtung

Zur Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer sind bei Arbeiten auf der Fahrbahn grundsätzlich fahrbare Absperrtafeln mit Blinkpfeil (Zeichen 616) einzusetzen, deren Abstand von der Arbeitsstelle mindestens 100 m betragen muss. Bei fahrbaren Absperrtafeln muss die Steuerung des Blinkpfeils über eine Fernbedienung vom Fahrerhaus erfolgen. Manuell einzurichtende Blinkpfeile sind nicht zu- gelassen. Arbeitsfahrzeuge und Geräte müssen eine Sicherheitskennung nach DIN 30710 und min- destens eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht besitzen. Das Zugfahrzeug der Absperrtafel muss ein zulässiges Gesamtgewicht von min 7,5 Tonnen vorweisen. Des Weiteren gilt §52 (4) und §53 (6) der StVZO. Der AN haftet für alle evtl. Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wenn diese durch un- sachgemäße Verkehrssicherungseinrichtungen entstanden oder auf mangelhafte Wartung zurückzu- führen sind.

Seite 12 von 19

[Seite 13]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

3.1.2.5 Kontrolle und Wartung der Verkehrseinrichtungen

Um eine optimale Verkehrssicherheit zu erzielen, wird folgendes zwingend vorgeschrieben: Die Baustelle ist auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und für die sofortige Behe- bung aufgetretener Mängel Sorge zu tragen. Die gesamte Verkehrssicherungseinrichtung ist zu unter- halten, die Beschilderung und Absperrung bei Verschmutzung rechtzeitig zu säubern. Werden Teile der Verkehrssicherungseinrichtung während der Vorhaltezeit entwendet, beschädigt oder unbrauch- bar, so sind sie sofort zu ersetzen. Hierzu hat das Wartungspersonal des AN ausreichend Ersatzmaterial mitzuführen oder auf der Bau- stelle vorzuhalten. Für zerstörtes, beschädigtes oder entwendetes Beschilderungs- und Beleuchtungs- material sowie Schutz- und Leiteinrichtungen haftet der AG nicht. Der Auftragnehmer hat bei Auftrags- vergabe (spätestens bei Stellung eines Antrags auf Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen bzw. im Koordinierungsgespräch) den Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an der Arbeitsstelle zu benennen. Dieser Verantwortliche muss jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort haben und Entscheidungs- vollmacht zur Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnungen besitzen. Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über die Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnis zur Verkehrssicherheit von Arbeitsstel- len an Straßen (MVAS 99)“ ist nachzuweisen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Quali- fikationsnachweis anerkannt. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die auf unvorschriftsmäßige Aufstellung, mangelhafte Un- terhaltung und Überwachung der Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung, Schutzeinrichtungen und Markierung zurückzuführen sind. Dem AG ist spätestens drei Tage vor Inbetriebnahme der ersten Baustellenbeschilderung schriftlich mitzuteilen, unter welcher Fernsprechnummer der für die Kontroll- fahrten zuständige Mitarbeiter des AN bzw. die entsprechende Fachfirma während der normalen Ar- beitszeit und außerhalb der üblichen Geschäftszeit zu erreichen ist. Die Kontrolle der Baustellenbe- schilderung muss auch in den Zeiträumen des Beschilderungsaufbaues und während des Beschilde- rungsabbaus erfolgen.

3.1.2.6 Organisatorische Abläufe

Der AN hat die Leistungen immer in Absprache (An- und Abmeldung) mit der zuständigen Autobahn- meisterei durchzuführen. Die Abwicklung der Baustellenbeschilderung und ggf. der Umleitung liegt al- leinig beim AN. Eine Ausfertigung des Plans und der Sperranordnung ist an der Baustelle bereitzuhal- ten. Die fahrbare Absperrtafel muss stets am Zugfahrzeug angekoppelt bleiben und darf während der ge- samten Arbeitsstellendauer nicht abgehängt werden. Zudem darf das Zugfahrzeug der fahrbaren Ab- sperrtafel nicht als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden. Nur bei der Durchführung von Sofort-/Notmaß- nahmen (Gefahr im Verzug) kann auf ein separates Arbeitsfahrzeug verzichtet werden. Der Aufenthalt von Personen im Zugfahrzeug bzw. in dessen Umfeld ist in stationären Arbeitsstellen nur in den Auf- und Abbauphasen erlaubt. Der Aufenthalt hinter dem Zugfahrzeug ist generell nicht gestattet. Die Fahrbahn darf im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau von Arbeitsstellen nicht überquert werden. Der AN hat für die Sicherungsmaßnahmen einen Verantwortlichen nach RSA zu benennen. Dieser Verantwortliche hat die Qualifikation des Merkblattes über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen MVAS 99 der zuständigen Stelle vorzulegen. Der AN stellt sicher, dass der Verantwortliche während der Ausführung der Bauleis- tungen auf der Baustelle anwesend ist. Das Lagern von Geräten, Material und dergl. in den Seitenräumen neben den unter Verkehr liegenden Strecken ist nicht gestattet. Schutzeinrichtungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Am arbeitstägli- chen Ende sind die Absperreinrichtungen zu entfernen, sowie Mittel-, Seitenstreifen und Bankett zu räumen.

3.1.3 Warnbekleidung

Das Tragen von Warnkleidung gem. DIN EN ISO 20 471 wird zwingend vorgeschrieben (§ 35, Abs. 6 StVO) und die Anforderungsmerkmale der DIN EN ISO 20 471 müssen eingehalten werden: • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 3 gemäß Tabelle 1 • Farbe ausschließlich fluoreszierend Orange-Rot gemäß Tabelle 2

Seite 13 von 19

[Seite 14]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

3.1.4 Arbeitsfahrzeuge

Sämtliche zum Einsatz kommende Fahrzeuge sind entsprechend der RSA-Abschnitt 7.1 – 7.3 mit ei- ner rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahr- zeugen und Geräten" auszustatten. Die Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen:

• Weiß in Farbe DIN 6171 – WS – RS • Rot in Farbe DIN 6171 – RT – R2 bestehen.

Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie nach DIN 67520, Teil 2, Reflexions- klasse RA2 zu verwenden.

Zusätzlich müssen die Arbeitsfahrzeuge mindestens mit einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rund- umlicht gem. § 52, Abs. 4, StVZO) oder zwei blinkende Warnleuchten (Durchmesser 300 mm) ausge- stattet sein. Ist die Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind 2 Kennleuchten so anzu- bringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen.

Alle notwendigen Ladungssicherungsmaßnahmen haben nach § 412 HGB, § 22 und §23 StVO zu er- folgen. D.h. der AN hat das Transportgut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu verladen.

Nach § 22 StVO ist der AN dafür verantwortlich, dass von seinem Fahrzeug einschließlich der Ladung keine Gefährdung Dritter ausgeht. Der AG behält sich vor, stichprobenartig Kontrollen durchzuführen.

3.2 Angaben zur Ausführung

Generell sind die Arbeiten ausgehend von einer 5 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit un- ter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln. Besonders während der Verkehrsbeschränkungsfrist ist der AN angehalten seinen Bauablauf so zu optimieren, dass die zeitliche Beeinträchtigung für die Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich ist.

Tagesberichte Der AN hat Tagesberichte zu führen und dem AG täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere: – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Fortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges und dergleichen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

3.2.1 Arbeiten bei Nacht

-entfällt-

3.2.2 Änderung der Verkehrsführung / Verkehrsumleitung

Kurzfristige Änderungen der Verkehrsführung sowie Anordnungen der AS Dillenburg, der AM und der Polizei ist sofort Folge zu leisten. Eine gesonderte Vergütung entfällt. Der Projektverantwortlicher der Autobahn GmbH des Bundes ist über Änderungen immer in Kenntnis zu setzten.

3.2.3 Beendigung der Verkehrsführung

Die Verkehrsführung ist am gleichen Tag zu beenden oder nach Aufforderung.

Seite 14 von 19

[Seite 15]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

3.2.4 Baustellenfahrzeuge und Arbeitskräfte

Alle einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Verordnungen sind zu beachten. Siehe auch 3.1.3 und 3.1.4.

3.2.5 Maßnahmenablauf

Die Auftragsabwicklung hat zügig sowie vertrags- und fachgerecht zu erfolgen. Folgender zeitlicher Ablauf wird angestrebt:

Die Gehölzarbeiten sind nach Auftragserteilung, bis spätestens Ende 02/2027 (siehe Brut- und Setz- zeiten nach §39 BNatSchG) auszuführen.

Mindestens ein Mitglied der Arbeitsgruppe muss die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Arbeitskräfte mit der notwendigen Sach- und Fach- kenntnis und Eignung für die vertraglich vereinbarten Arbeiten einzusetzen. Dies schließt insbeson- dere die Fähigkeit der Beschäftigten ein, die Regelungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes fachgerecht umzusetzen. Den Anweisungen der zuständigen Autobahnmeisterei ist jederzeit Folge zu leisten.

Umweltvorsorge

  • Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die den aktuellen Qualitäts- und Sicherheitsstan- dards (mindestens KWF-Standard geprüft) entsprechen.
  • Es dürfen nur Alkalyt-Sonderkraftstoffe und Schmierstoffe auf Biobasis mit der Auszeichnung „blauer Engel“ eingesetzt werden.
  • Die Betankung von Geräten hat fachgerecht zu erfolgen. Ein Verschütten ist zu verhindern. Geeignete Auffangbehälter, Bindemittel und Vliesmatten sind mitzuführen. Betriebsstoffhavarien oder -Austritte sind unverzüglich dem Auftraggeber und den zuständigen Stellen zu melden. Durch ausgetretene Betriebsstoffe kontaminierter Boden und Material ist durch Auftragnehmer sachgerecht zu entsorgen und ggf. auszutauschen.
  • Die Betriebsstoffe sind fachgerecht zu lagern.
  • Abfall und Leergut (Bsp.: Kanister, Behälter) sind vollständig und ordnungsgemäß zu entsor- gen.
  • Sämtliche Gehölzarbeiten dürfen nur von befähigten Personen mit dem Zertifikatsnachweis AS Baum1 oder höherwertig ausgeführt werden.
  • Als Betriebsstoffe sind ausschließlich Sonderkraftstoffe auf Alkalytbasis sowie Biokettenöl zu verwenden.
  • Brut und Setzzeiten nach §39 BNatSchG sind zu beachten

Arbeitssicherheit

  • Die Unfallverhütungsvorschriften und weitere Regelungen zum Arbeitsschutz müssen allen Beteiligten bekannt sein und eingehalten werden.
  • Die notwendige persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen
  • Die Funktionalität der Rettungskette muss sichergestellt sein
  • Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, dass Gefahr für Leben und Gesundheit vermieden werden. Der Stand der Technik und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
  • Neben dem Einsatz moderner Maschinen wird ausschließlich qualifiziertes Personal mit der Durchführung forstbetrieblicher Arbeiten beauftragt.
  • Gefahrenpunkte (Bsp.: Anhänger) sind spätestens zum Ende eines Arbeitsstages zu beseiti- gen oder angemessen zu sichern.
  • In Bereichen in denen Gefährdungen Dritter nicht ausgeschlossen werden kann (Wald- und Feldwege) ist der Gefahrenbereich bzw. die Arbeitsstelle deutlich sichtbar zu sichern.
  • Bei seilwindenunterstützten forstlichen Betriebsarbeiten dürfen keine Windenzugkräfte über 8to zum Einsatz kommen. Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass die Einzelkomponenten des seilwindenunterstützenden Verfahrens (Verlängerungsseil, Schäkel, ggf. Umlenkrolle und Befestigungsgurt für die Umlenkrolle, Rückeseil) auf die jeweilige Windzugkraft der zum Ein- satz kommenden Seilwinde abgestimmt sind. Zur Erhöhung der Arbeitssicherheit ist zwischen dem Maschinenführer und den Forstwirten bzw. anderen Arbeitern über Sprechfunk zu

Seite 15 von 19

[Seite 16]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

kommunizieren.

  • Alleinarbeit bei der Aufarbeitung von Kalamitätsholz ist nicht zulässig.

3.3 Geforderte Nachweise

  • Nachweis Zertifikat AS-Baum 1 (Arbeitssicherheit Baum 1) oder höherwertig
  • Nachweis Zertifikat MVAS99 „Sicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer – auf Bundesautobahnen
  • Nachweis über Art- und Ausstattung der eingesetzten Maschinen
  • Nachweis Zertifikat AS-Baum 2 (LOS 3 und 4)
  • Nachweis Zertifikat SKT-A und SKT-B Schein oder gleichwertig (LOS 3 und 4)

3.4 Wasserhaltung

-entfällt-

3.5 Baubehelfe

-entfällt-

3.6 Landschaftsbau

-entfällt-

3.7 Abfälle

Abfälle sind nach Wahl des AN zu Verwerten oder zu entsorgen. Abfallschlüssel (AVV): AVV 20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält AVV 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle

3.8 Winterbau

Witterungsbedingte Unterbrechungen der Bauarbeiten sind im Zuge des Bauablaufes abzufangen und auszugleichen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

3.9 Beweissicherung

Vor Baubeginn wird der Ist-Zustand der Arbeitsflächen und die angrenzende Umgebung zusammen mit der örtlichen Überwachung festgestellt und protokolliert. Sollten Schäden an Bestand entstehen, die der AN zu vertreten hat, so sind diese unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.

3.10 Sicherungsmaßnahmen

Die Maßnahme muss gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Straßenverkehrsord- nung gesichert werden. Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den UVV und den be- hördlichen Bestimmungen sind, wie z.B. die Herstellung von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absper- rungen, Schutzgerüsten, Behelfsbrücken, Beleuchtung, Beschilderung usw., soweit hierfür keine ge- sonderten OZ´s im LV ausgewiesen sind, in die Einheitspreise der Ausführungspositionen einzurech- nen. Die durch den AG angeordneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen Projektleiter des AN nicht, den Arbeitsbetrieb im Hinblick auf die Sicherheit so risikolos zu führen, dass niemals eine Gefährdung der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, Maßnahmenverkehr und des Personals festzustellen ist.

Der AN muss sich ausreichend gegen alle vorkommenden Schäden versichern, insbesondere gegen Unfallschäden, Haftpflicht usw. Darüber hinaus haftet der AN für alle Schadenersatzansprüche, die durch die Maßnahme hervorgerufen werden, sei es infolge von Unfällen, die während der Maßnahme

Seite 16 von 19

[Seite 17]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

vorkommen, Beschädigung angrenzender Parzellen, Gebäude und Hochspannungsleitungen, Staub- und Schmutzschäden usw.

3.11 Belastungsannahmen

-entfällt-

3.12 Angaben zur Abrechnung

Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Aufmaße sind gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustellen. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteili- gung des Auftraggebers zu wiederholen.

Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grundlagen der im LV angegebenen Mengen und der Auf- maße. Es sind für geleistete Arbeiten Rechnungen/Teilschlussrechnungen einzureichen keine Abschlagsrechnungen.

Rechnungen ohne diese Angaben können im Rechnungsmanagementsystem der Autobahn GmbH des Bundes nicht bearbeitet werden und werden als nicht prüfbar zurückgewiesen.

Die Rechnungsadresse lautet wie folgt:

Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Westfalen Lilienthalstr. 5 59065 Hamm

Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse (wie oben gefordert) an fol- gende Emailadresse zu versenden:

rechnungen-nl-wf@autobahn.de

Auf allen Rechnungen ist die SAP-Bestellnummer aufzuführen. Diese wird mit Zuschlagserteilung dem AN übersandt.

Von einer zusätzlichen Versendung per Post bitten wir abzusehen.

3.13 Prüfungen

Kontroll- und Güteprüfungen werden nach den Vertragsbedingungen, Richtlinien, Merkblättern, Nor- men und Bestimmungen in der jeweils neuesten Fassung durchgeführt. Sämtliche Materiallieferungen werden vor der Verwendung vom AG überprüft. Sie müssen bezüglich Quantität und Qualität den Anforderungen des LV entsprechen. Die Durchführung der Eignungs-, Eignungsüberwachungs- sowie Kontrollprüfung regelt sich nach den "Technischen Vorschriften und Richtlinien" sowie den "Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien.

3.14 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellen- verordnung - BaustellV)

  • entfällt –

Seite 17 von 19

[Seite 18]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

4. Ausführungsunterlagen

4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen

  • Anlage 1 Gehölzflächenübersicht WEF-2026-0042
  • Anlage 2 Übersichtskarte AM Hagen
  • Anlage 3 Musterpläne AkD NL Westfalen
  • Anlage 4 Entsorgungsnachweis

4.2 Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Unterlagen

Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeu- tung sein können.

5. Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

5.1 Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

5.1.1.1 Grundlagen ARS Nr. 11/2019 vom 09.08.2019 StB 17/7192.70/31/3146043 Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) (VkBl. Heft Nr. 17/2019 vom 14.09.2019) 5.1.2 Umweltschutz

5.1.2.1 Wasserschutzgebiete ARS-Nr. 15/2016 vom 19.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/15-2654847 Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016 (RiStWag 2016) (VkBl. 2016 S. 670)

5.1.2.2 Arbeitsstellen an Straßen

ARS-Nr. 24/2021 vom 08.11.2021 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21)

ARS-Nr. 35/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 TL-Absperrschranken 97; TL-Leitbaken 97; TL-Absperrtafeln 97; TL-Aufstellvorrichtungen 97; TL-Vorübergehende Markierungen 97; TL-Warnbänder 97; TL-Leitelemente 97; TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97; TL-Transportable Lichtsignalanlagen 97 (VkBl. 1997 S. 795) Siehe ARS-Nr. 05/1999 und 18/2006 ARS-Nr. 05/1999 vom 15.12.1998 S 28/38.59.10/126 BASt 98 Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzeinrichtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) (VkBl. 1999 S. 99)

ARS-Nr. 15/1991 vom 20.08.1991 StB 13/70.22.00/58 Va 91 Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warnleuchten 90) (VkBl. 1991 S. 708)

Seite 18 von 19

[Seite 19]

Gehölzarbeiten Autobahnmeisterei Hagen 2026 WEF-2026-0042

ARS-Nr. 10/1998 vom 12.03.1998 StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97 Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90) (VkBl. 1998 S. 288) Siehe ARS-Nr. 15/1991

ARS-Nr. 16/1994 vom 27.05.1994 StB 13/38.61.50/80 BASt 93 Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel) (VkBl. 1994 S. 630)

5.1.2.3 Technische Fragen der StVO

ARS-Nr. 27/1999 vom 15.11.1999 S 28/38.60.70-50/144 Va 99 Wegweisende Beschilderung; Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) (VkBl. 1999 S. 781)

ARS-Nr. 18/2015 vom 23.10.2015 StB 11/7123.13/2-2496626 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ 2011); Mikroprismatische retroreflektierende Folien für Verkehrszeichen (VkBl. 2015 S. 754)

5.2 Bezugsquellen

Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39 D - 44139 Dortmund Tel.: (0231) 12 80 47 Fax: (0231) 12 80 09 www.verkehrsblatt.de

FGSV-Verlag Wesselinger Straße 17 50999 Köln Tel.: 02236 / 384630 Fax: 02236 / 384640 E-Mail: koeln@fgsv.de www.fgsv.de

Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach www.bast.de Publikationen, Downloads

FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Colmantstr. 32 53115 - Bonn Telefon: 0228 / 690028 Telefax: 0228 / 690029 E-mail: info@fll.de www.fll.de

Seite 19 von 19

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung