Anl_C-02.4_Verpflichtung mit Merkblatt_ Los_1.pdf

Gebäudereinigungsleistungen (Unterhalts- und Glasreinigung) Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 14:01 (Europe/Berlin)

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Verpflichtung Externer

zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...........................................................................

im Rahmen Ihrer Tätigkeit verarbeiten Sie personenbezogene Daten oder kommen mit ihnen in Kontakt. Deshalb verpflichte ich Sie hiermit zur Beachtung des Datenschutzes, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit.

Dies bedeutet insbesondere: Sie dürfen personenbezogene Daten selbst nicht ohne Befugnis verarbeiten und Sie dürfen anderen Personen diese Daten nicht unbefugt mitteilen oder zugänglich machen. Diese Verpflichtung besteht auch für scheinbar banale Daten wie Namen, Anschriften und E Mail-Adressen. Ihre Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit in dieser Behörde fort. Wenn Sie sich nicht sicher sind, was diese Verpflichtung für Sie bedeutet, wenden Sie sich bitte für weitere Erläuterungen an:

(Name und Kommunikationsdaten eines Ansprechpartners)

Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen können nach dem Strafgesetzbuch, § 42 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Datenschutzverstöße können zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Pflichten bedeuten und entsprechende Konsequenzen haben. Datenschutzverstöße sind ebenfalls mit möglicherweise sehr hohen Bußgeldern für ihren Arbeitgeber bedroht, die gegebenenfalls zu Ersatzansprüchen Ihnen gegenüber führen können. Ein unterschriebenes Exemplar dieses Schreibens reichen Sie bitte zurück an:

(Name der organisatorisch zuständigen Einheit)

(Ort, Datum, Unterschrift des Verantwortlichen)

Über die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des

Datenschutzes und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen wurde ich unterrichtet. Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung1 mit dem Abdruck der hier genannten

Vorschriften habe ich erhalten.

(Ort, Datum Unterschrift der/des Verpflichteten)

1 Merkblatt auf der Rückseite

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Merkblatt zur Verpflichtungserklärung

Begriffsbestimmungen gem. Art. 4 DSGVO Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder

identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als

identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt,

insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer

Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren

besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen,

physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen

Identität dieser natürlichen Person sind;

  1. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten

Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen

Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung,

die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die

Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung,

den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die

Vernichtung.

Strafvorschriften des § 42 BDSG (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich

nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von

Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  1. einem Dritten übermittelt oder

  2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

  1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder

  2. durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu

bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der

Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.

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