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Gebäudereinigung: Unterhalts- und Glasreinigung in Köln, Aachen und Eschweiler

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 08:37 (Europe/Berlin)

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbedingungen

Zusätzliche Vertragsbedingungen

zur Glasreinigung

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

– Anstalt des öffentlichen Rechts –

vertreten durch den Vorstand

Ellerstraße 56

53119 Bonn

Es wird mit Zuschlagserteilung in dem Vergabeverfahren mit der Vergabenummer

VOEK 201-26 Los 3 folgender Vertrag abgeschlossen:

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 - Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

§ 2 - Pflichten des Auftragnehmers und Ausführung der Reinigung

§ 3 - Entgelt

§ 4 - Lohnanpassungsklausel

§ 5 - Tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften

§ 6 - Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 7 - Betreten der Dienstgebäude

§ 8 - Fundsachen

§ 9 - Zusatzleistungen

§ 10 - Verzug des Auftragnehmers / Schlechtreinigung / pauschalierte Minderung

§ 11 - Haftung, Versicherung und Verkehrssicherungspflicht

§ 12 - Vertragsdauer und Kündigungsfristen

§ 13 - Vorzeitige Kündigung

§ 14 - Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund und Vertragsstrafe

(Antikorruptionsklausel)

§ 15 - Einsatz von Unterauftragnehmern

§ 16 - Änderungen des Leistungsumfangs

§ 17 - Vertragsänderungen / Ansprechpartner

§ 18 - Gerichtsstand

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-01 Zusätzliche Vertragsbedingungen

Präambel

Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande und ist ohne Unterschrift der Vertragsparteien gültig.

§ 1 – Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

  1. Die Auftraggeberin überträgt dem Auftragnehmer die Glasreinigung in den in der Anlage C-02 aufgeführten

Reinigungsobjekten. Die genauen Reinigungsflächen sind den als Anlage C-03 beigefügten Flächenaufmaßen

zu entnehmen.

  1. Die Leistungsbeschreibung, die Aufstellung der Reinigungsobjekte und die Aufmaße der Reinigungsflächen,

die diesem Vertrag als Anlagen C-02 und C-03 beigefügt sind, sind Bestandteil des Vertrages. Der Reini-

gungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung inklusive ihrer Anlagen.

  1. Das als Anlage B-02 beigefügte Preisblatt, das die im Angebot des Auftragnehmers abgegebenen Erklärun-

gen zu den Richtleistungen/qm/Stunde/Reinigungskraft für jeden Reinigungsbereich enthält, ist ebenfalls

Vertragsbestandteil.

  1. Außerdem sind Vertragsbestandteile das im Angebot des Auftragnehmers eingereichte „Grundlage Ange-

botskalkulation“ (Anlage B-04) und die abgegebenen Erklärungen in der Bieterauskunft (Anlage B-03), ins-

besondere zum evtl. Einsatz von Unterauftragnehmern, sowie die "Allgemeinen Bedingungen für die Aus-

führung von Leistungen (VOL/B) " - Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der Fassung

vom 05.08.2003, wobei im Zweifelsfall die nachstehenden Regelungen und die Regelungen der Leistungsbe-

schreibung vorgehen.

  1. Andere Bedingungen des Auftragnehmers haben für die Auftraggeberin keine Rechtsverbindlichkeit.

§ 2 - Pflichten des Auftragnehmers und Ausführung der Reinigung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung (Anlage C-02) definierten Leistungen in

dem vorgegebenen Reinigungsturnus auszuführen. Die Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers besteht

darin, den vereinbarten Reinigungserfolg herbeizuführen.

  1. Die Größen der einzelnen Reinigungsflächen ergeben sich aus den Aufmaßen (Anlage C-03). Weitergehende

Regelungen zu den Aufmaßen der Reinigungsflächen finden sich in Nr. 1.08 der Leistungsbeschreibung.

  1. Auf Verlangen der Auftraggeberin sind der Umfang der zu reinigenden Flächen und die Häufigkeit der Reini-

gung den jeweiligen dienstlichen Erfordernissen anzupassen. Diese Erfordernisse legt ausschließlich die Auf-

traggeberin fest. Der Auftragnehmer hat die Anpassung des Leistungsumfangs binnen einer Frist von vier

Wochen, ab Zugang einer entsprechenden Erklärung der Auftraggeberin, vorzunehmen. Ab dem Zeitpunkt

der Anpassung schuldet die Auftraggeberin das sich aus dem angepassten Leistungsumfang ergebende Ent-

gelt. Der Auftragnehmer wird dieses Entgelt anhand der in der Anlage B-02 niedergelegten Grundsätze er-

mitteln und der Auftraggeberin spätestens 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs auf Anpassung

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des Leistungsumfangs schriftlich mitteilen. Fernmündliche Vorabmitteilungen sind möglich. Für Auseinan-

dersetzungen über die Höhe des Entgelts gilt § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  1. Die Reinigungsarbeiten sind montags bis freitags so durchzuführen, dass die dienstlichen Belange nicht

unnötig gestört werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen. Nach Be-

endigung der Arbeiten ist für jedes Reinigungsobjekt ein Arbeitsschein auszustellen, von welchem die Auf-

traggeberin eine Durchschrift erhält.

  1. Den Anordnungen der Auftraggeberin, ihrer Bediensteten und denen der Verantwortlichen der jeweiligen

Nutzer ist Folge zu leisten.

§ 3 – Entgelt

  1. Der Auftragnehmer erhält für die Verpflichtungen zur Glasreinigung der zu reinigenden Flächen (§ 2 Nr. 1,
  1. einschließlich der Nebenleistungen aus diesem Vertrag ein erfolgsbezogenes Entgelt nach Maßgabe des §

3 Nr. 3 einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Damit sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen

abgegolten.

  1. Als Stundenverrechnungssatz für Bedarfsleistungen gelten die Preise aus dem Preisblatt (Anlage B-02),

jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  1. Das Entgelt für die Glasreinigung wird nachträglich gezahlt; dabei wird der vertraglich geschuldete Leis-

tungsumfang, ermittelt anhand der Reinigungsflächen und Reinigungsintervalle und der im Preisblatt (Anla-

ge B-02) angebotenen Richtleistungen m² pro Std. pro Reinigungskraft und Stundenverrechnungssätze, zu-

grunde gelegt. Der Auftragnehmer stellt für die in dem/den abgelaufenen Monat/en erbrachten Leistungen

für jedes Reinigungsobjekt eine spezifizierte Kostenrechnung aus. Die erbrachten Leistungen sind in Einzel-

ansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen; die Arbeitsscheine (§ 2 Nr. 4) sind als rechnungsbegründen-

de Unterlage beizufügen.

  1. Die elektronische Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist gemäß E-

Rechnungsverordnung verpflichtend. Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes elektronisches Datenformat

nach EN 16931, wie z. B. XRechnung. Rechnungen sind ausschließlich über die Onlinezugangsgesetz-

konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) einzureichen: https://xrechnung-bdr.de/.

Zulässige Übermittlungswege innerhalb der OZG-RE sind:

  • Rechnungserstellung auf der Plattform

  • Rechnungsupload über die Plattform

  • Rechnungsversand per E-Mail an die nutzerkontospezifische Zieladresse

  • Rechnungsübermittlung über Peppol

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Für die Nutzung ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Die Leitweg-ID zur Übermittlung von

Rechnungsinformationen an die Bundesanstalt lautet 991-80032-33.

Weitere verbindlich einzuhaltende Vorgaben zur Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben, Pflichtangaben auf Rechnungen, der Nutzung der OZG-RE für den zentralen

Rechnungseingang sowie mögliche Ausnahmen nach der E-RechV sind unter www.bundesimmobilien.de ->

Information -> Rechnungsstellung aufgeführt.

  1. Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

Hiervon ausgenommen sind Rechnungen nach § 3 Absatz 3 ERechV.

  1. Die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen tritt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer mit allen

notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form gemäß § 15 Nr. 1 VOL/B aufgestellten Rechnung ein, die auch

den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entspricht. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch frühestens mit Ablauf

des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Lieferung und ggf.

erfolgreiche Güteprüfung und/oder Abnahme) vorliegen.

Die Zahlung erfolgt auf ein von dem Auftragnehmer noch zu benennendes Konto. Anfallende

Überweisungsgebühren trägt der Auftragnehmer.

Überzahlungen und Guthaben sind grundsätzlich zurück zu erstatten und können nicht aufgerechnet

werden. Dem Auftragnehmer wird hierfür durch die Auftraggeberin eine Bankverbindung benannt. Der

Auftragnehmer verpflichtet sich, die Guthaben binnen 30 Kalendertagen nach Mitteilung der

Bankverbindung zu überweisen.

§ 4 - Lohnanpassungsklausel

  1. Als Anteil der Lohn- und Lohnnebenkosten am Gesamtpreis werden 90 % vereinbart. Der Anteil kann mehr

oder weniger als 90 % betragen, wenn eine Partei nachweist, dass der Auftragnehmer mit einem höheren

oder niedrigeren Anteil kalkuliert hat.

  1. Ergeben sich nach dem für die Angebotskalkulation maßgeblichen Zeitpunkt (siehe § 4 Nr. 3) tarifliche

Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z. B. Arbeitszeitverkürzun-

gen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten

auswirken, so werden auf schriftlichen Antrag einer der beiden Vertragspartner die vereinbarten Preise an-

gepasst. Im schriftlichen Antrag ist der Anpassungsgrund nachzuweisen. Die neuen Preise haben den Ver-

änderungen Rechnung zu tragen; hier ist insbesondere auch § 4 Nr. 1 zu berücksichtigen.

  1. Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine tarifliche Lohnänderung oder eine andere tarifliche Ände-

rung im Sinne des § 4 Nr. 2 vorliegt, ist mindestens der zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäude-

reiniger-Handwerks und der zuständigen Industriegewerkschaft abgeschlossene und jeweils für allgemein

verbindlich erklärte Tarifvertrag maßgebend.

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  1. Preisänderungen treten frühestens an dem Tage in Kraft, an dem das jeweils maßgebende Ereignis (z. B.

Lohnänderung) eingetreten und wirksam geworden ist.

Eine rückwirkende Anpassung ist nur bis maximal zum 1. des Monats, der zwei Monate vor dem Zugang des

schriftlichen Antrags beim Vertragspartner liegt, möglich.

Der Eingang eines Änderungsantrages ist dem Antragsteller unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu

bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.

  1. Sofern während der Vertragslaufzeit gesetzliche Änderungen in Kraft treten, welche die tariflichen Bedin-

gungen übersteigen (insbesondere der gesetzliche Mindestlohn steigt über den jeweiligen Tariflohn gemäß

Tarifvertrag) und die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, dass ausschließlich der gesetzliche Mindest-

lohn maßgeblich ist, kann die Vergütung unter Berücksichtigung der Grundlagen der Regelungen des § 4

Abs. 2 und 4 dieser Vertragsbestimmungen angepasst werden.

§ 5 - Tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mindestens die Bestimmungen des am Ort der Leistungserbringung

geltenden, für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk einzuhal-

ten. Neben den tarifvertraglichen Regelungen über Lohn- und Gehaltszahlungen sind auch einschlägige ta-

rifliche Regelungen über sonstige Zahlungen (z. B. Zuschläge, Zulagen, Prämien, Urlaubs- und Weihnachts-

geld) zu beachten.

Er hat sich über die Entwicklung/Änderung/Erweiterung/Ergänzung des Tarifvertrages und/oder über mög-

liche Nachfolgeverträge sowie über mögliche sonstige Verträge zu informieren und die zum Zeitpunkt der

Leistungserbringung jeweils aktuelle tarifvertragliche Rechtsgrundlage zu Grunde zu legen.

  1. Die Vorschriften über Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeitnehmer sowie sämtliche versiche-

rungs-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind vom Auftragnehmer einzuhal-

ten.

  1. Die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften – insbesondere hinsichtlich der für die Leis-

tungserbringung zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstung – sind zu beachten. Der Auftragnehmer

hat seinen Arbeitnehmern die in den jeweiligen Objekten (§ 1 Nr. 1) geltende Unfall- und Brandschutzord-

nung bekannt zu geben.

  1. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für vom Auftragnehmer eingesetzte Unterauftragnehmer; der

Auftragnehmer selbst wird dafür Sorge tragen, dass der von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer die ent-

sprechenden Vorschriften einhält.

§ 6 - Verschwiegenheitsverpflichtung

Der Auftragnehmer hat das Reinigungspersonal zur Verschwiegenheit zu verpflichten und von diesem vor

dem erstmaligen Arbeitseinsatz folgende schriftliche Erklärung zu verlangen: Seite 6 von 13

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"Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schriftstücke aller Art, Akten usw. zu nehmen,

die in den Räumen der zu reinigenden Dienstgebäude aufbewahrt werden und/oder davon Abschriften, Fo-

tokopien und dergleichen zu fertigen. Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber belehrt worden, dass ich bei

Verstoß gegen dieses Verbot mit meiner fristlosen Entlassung zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung

zum Schadenersatz bleibt hiervon unberührt."

Diese Erklärung ist jährlich zu wiederholen. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin auf Verlangen Ko-

pien dieser schriftlichen Erklärungen zu überlassen.

Der Auftragnehmer hat die Verschwiegenheit seiner Arbeitnehmer sicherzustellen.

§ 7 - Betreten der Dienstgebäude

  1. Die Arbeitskräfte sind vom Auftragnehmer auf dessen Kosten mit einem Lichtbildausweis auszustatten, der

sie als Reinigungskräfte des Auftragnehmers ausweist. Der Ausweis muss den Vor- und Nachnamen der

Reinigungskraft, die Firma des Auftragnehmers und die Bezeichnung der Dienstgebäude, zu dessen Betre-

ten er berechtigt ist, enthalten. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument

mit Lichtbild und ist während der Anwesenheit in den Objekten deutlich sichtbar zu tragen.

  1. Alle Arbeitskräfte des Auftragnehmers müssen sich beim Betreten und Verlassen der Dienstgebäude in die

(beim Ansprechpartner des Nutzers der Objekte ausliegende) Anwesenheitsliste mit Namenszeichen und

Uhrzeit ein- und austragen.

  1. Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Reinigung der in § 1 Nr. 1 genannten Gebäuden beauftragt

hat, ist der Zutritt zu den Dienstgebäuden nicht gestattet. Dies gilt auch für Familienangehörige.

§ 8 - Fundsachen

Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle Gegenstände, die im Bereich der im

§ 1 Nr. 1 genannten Dienstgebäude gefunden werden, unverzüglich dem Ansprechpartner des Nutzers der

Objekte gegen Quittung zu übergeben. Finderlohn wird hierfür nicht gezahlt.

§ 9 - Zusatzleistungen

  1. Reinigungsarbeiten, die infolge baulicher Instandsetzungsarbeiten (z. B. Malerarbeiten) zusätzlich erforder-

lich werden, werden bei der Entgeltberechnung entsprechend berücksichtigt.

Die Reinigungsflächen, die in der Zeit der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten oder Bauarbeiten vom

Auftragnehmer nicht gereinigt zu werden brauchen, werden bei der Entgeltberechnung entsprechend in

Abzug gebracht.

  1. Darüber hinaus geforderte Zusatzleistungen (Nr. 1.03 der Leistungsbeschreibung) können durch den Auf-

tragnehmer nicht abgelehnt werden. Sie werden auf der Grundlage des Stundenverrechnungssatzes für Be-

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darfsleistungen (§ 3 Nr. 2) aufgrund besonders spezifizierter Rechnung vergütet. Sofern der Einsatz beson-

derer technischer Geräte erforderlich ist, erfolgt eine zusätzliche Vergütung. Die Bezahlung von Zusatzleis-

tungen ist vor der Ausführung schriftlich zu vereinbaren. Ohne diese Vereinbarung entfällt die Vergütung

für die Zusatzleistungen.

§ 10 - Verzug des Auftragnehmers/Schlechtreinigung/pauschalierte Minderung

  1. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Auftraggeberin für den Fall nicht rechtzeitiger, nicht

sachgemäßer oder aus einem sonstigen Grunde unzureichender Leistung – hierzu zählt auch die Aufstellung

der Revierpläne - des Auftragnehmers berechtigt, einen der Minderleistung entsprechenden Betrag von der

Vergütung abzuziehen.

Die Auftraggeberin ist zudem nach erfolgloser Mahnung bzw. Aufforderung zur Mängelbeseitigung und Ab-

lauf der hierfür gesetzten Frist, vorbehaltlich der fristlosen Kündigung gemäß § 13 des Vertrages, berechtigt,

die vertragliche Leistung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten erbringen zu lassen.

  1. Nachholbare Leistungen sind nach Anzeige beim Auftragnehmer unverzüglich, spätestens am folgenden

Werktag, nachzuarbeiten.

  1. Ist die Leistung nicht nachholbar, nicht sachgemäß oder nicht rechtzeitig erbracht oder aus einem sonstigen

Grund unzureichend, ist die Auftraggeberin beim erstmaligen schuldhaften Verstoß gegen die vorgenann-

ten Punkte zu einer Minderung von bis zu 4 % des monatlichen Rechnungsbetrages berechtigt. Sollte sich

eine nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung im selben Monat wiederholen, ist jede weitere schuldhafte

Minderleistung mit je bis zu 8 % des monatlichen Rechnungsbetrages zu berücksichtigen. In jedem Fall gel-

ten die Obergrenzen des § 11 VOL/B und des § 14 Nr. 6.

Eine Minderung um einen nachweislich höheren Betrag aufgrund nicht erbrachter oder unzureichender

Leistung bleibt vorbehalten.

  1. Die Leistung wird vom Auftragnehmer grundsätzlich als nicht vertragsgemäß anerkannt, sobald ihm dies

von der Auftraggeberin schriftlich (per E-Mail, Telefax oder Post) mitgeteilt wird. Sollte der Auftragnehmer

das Vorliegen einer Minderleistung auf diesem Wege nicht anerkennen, verpflichtet er sich, unverzüglich

bis spätestens zum folgenden Werktag mit einer von ihm beauftragten Person und dem Ansprechpartner

der Liegenschaft die Beanstandung in Augenschein zu nehmen und das Ergebnis schriftlich zu protokollie-

ren.

§ 11 - Haftung, Versicherung und Verkehrssicherungspflicht

  1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

Soweit Dritte Schaden erleiden und die Auftraggeberin in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer ver-

pflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich freizustellen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, hieraus entste-

hende Forderungen durch einfache Erklärung nach den §§ 387 ff BGB gegen Forderungen des Auftragneh-

mers aufzurechnen. Seite 8 von 13

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  1. Bei Verlust der dem Auftragnehmer überlassenen Schlüssel haftet der Auftragnehmer für alle Folgeschäden

und übernimmt die Kosten für den Austausch der Schließanlage. Die Weitergabe der dem Auftragnehmer

überlassenen Schlüssel an Dritte ist nicht zulässig, es sei denn, diese sind als Unterauftragnehmer vertrag-

lich vereinbart.

  1. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Dauer des Vertrages eine Haftpflichtversicherung

mit mindestens folgenden Deckungssummen (bei mindestens zweifacher Maximierung je Versicherungs-

jahr) je Schadensereignis für

a) Sachschäden 2.000.000,-- Euro

b) Personenschäden 2.000.000,-- Euro

c) Vermögensschäden 500.000,-- Euro

d) Schlüsselschäden 250.000,-- Euro

abzuschließen, für die Dauer des Vertrages aufrecht zu halten und der Auftraggeberin nachzuweisen.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Für Personen- und

Sachschäden jeglicher Art, die den Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit ihrer Tä-

tigkeit im Bereich der in § 1 Nr. 1 genannten Gebäude entstehen, übernimmt die Auftraggeberin keine Haf-

tung. Sollten Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, ist der Auftragnehmer zur Freistellung

verpflichtet.

  1. Mängel und Schäden in den Räumen, an den Rahmen- und Glasflächen und Einrichtungsgegenständen sind

der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen. Soweit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung für das

Reinigungspersonal darstellen, darf die Reinigung nicht vor Beseitigung der Gefahr ausgeführt werden.

  1. Auf Verlangen der Auftraggeberin ist zum Vertragsende eine gemeinsame Objektbegehung durchzuführen.

Hierbei unterzeichnen beide Parteien ein Protokoll über den Objektzustand, indem Mängel und Besonder-

heiten auszuführen sind.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Arbeiten, die die in und an den Gebäuden (§ 1 Nr. 1) anwesenden

Personen gefährden können, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.

  1. Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Bediensteten gehörenden Arbeitsge-

räte, Arbeitskleider usw. ist, auch während der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Die Auftraggeberin

ist hierfür nicht verantwortlich.

§ 12 - Vertragsdauer, Kündigungsfristen und Leistungszeitraum

  1. Die erstmalige Leistungserbringung erfolgt zum 01.03.2027.

  2. Das Vertragsverhältnis wird zunächst für die Dauer von 4 Jahren bis zum 28.02.2031 abgeschlossen. Es ver-

längert sich, sofern nicht die Auftraggeberin mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit

schriftlich widerspricht, jeweils um ein weiteres Jahr. Die entsprechende Widerspruchsfrist für den Auftrag-

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nehmer beträgt 9 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von der

Auftraggeberin mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Die maximale Vertragsdauer beträgt 6 Jahre (bis 28.02.2033).

  1. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Geht das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag des

Kündigungsmonats ein, so gilt die Frist als gewahrt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Wider-

spruch nach § 12 Nr. 2.

§ 13 - Vorzeitige Kündigung

  1. Die Auftraggeberin kann - abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen und unbeschadet der Regelung

des § 12 - das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn ihm aus einem durch den Auftragnehmer zu ver-

tretenden wichtigen Grund die Fortsetzung des Vertrages wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Ver-

tragsbestimmungen nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) der Auftragnehmer wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Durchführung der Reinigungsar-

beiten in Verzug geraten ist oder die Reinigung nur mangelhaft durchgeführt hat,

b) der Auftragnehmer den Bestimmungen dieses Vertrages zuwiderhandelt, hierzu zählen auch Verstöße

gegen tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften (§ 5).

Darüber hinaus ist die Auftraggeberin berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, soweit sie da-

von Kenntnis erlangt, dass der Auftragnehmer im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens (Angebot des Auf-

tragnehmers) falsche Angaben gemacht hat.

  1. Die Auftraggeberin ist auch zu einer fristlosen Teilkündigung hinsichtlich eines oder mehrerer Gebäude (s. §

1 Nr. 1) berechtigt, soweit sich der Kündigungsgrund gem. § 13 Nr. 1 nur auf dieses bzw. diese Gebäude be-

zieht. Hinsichtlich der übrigen Gebäude läuft das Vertragsverhältnis in einem solchen Fall zu den in diesem

Vertrag vereinbarten Bedingungen weiter.

  1. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers infolge fristloser Kündigung sind ausgeschlossen. Die Gel-

tendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Auftraggeberin bleibt unberührt.

  1. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für vom Auftragnehmer eingesetzte Unterauftragnehmer. Die

Auftraggeberin ist daher berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer fristlos zu kündigen, so-

fern ein Unterauftragnehmer die Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes nach § 13 Nr. 1 erfüllt.,

§ 14 - Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

und Vertragsstrafe (Antikorruptionsklausel)

  1. Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB berechtigen die Auftraggeberin zum Rücktritt aus

wichtigem Grund. Ausschlussgründe im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

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  • die Unzuverlässigkeit von Unternehmen wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung (z. B.

Vorteilsgewährung, § 333 StGB; Bestechung, § 334 StGB) oder ähnlichen Handlungen außerhalb

korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten,

  • die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie

der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,

  • vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Eignung.

Ausschlussgrund im Sinne dieser Regelung ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbe-

schränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbs-

beschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Ver-

einbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die

Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung

von Preisempfehlungen.

  1. Tritt die Auftraggeberin nach den Bestimmungen dieser Regelung vom Vertrag zurück, so ist sie berechtigt,

die bisherigen eventuell angefallenen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Liefe-

rungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat sie anteilig im Rahmen des Vertragspreises

dem Auftragnehmer zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der Auftragnehmer das dafür bereits

gezahlte Entgelt der Auftraggeberin zurückzuerstatten.

  1. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch

den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener

Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu.

  1. Liegen wichtige Gründe nach § 14 Nr. 1 vor, so hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin eine Vertragsstra-

fe zu zahlen, gleich ob die Auftraggeberin ihr Rücktrittsrecht nach dieser Regelung ganz oder teilweise aus-

übt.

  1. Die Höhe der Vertragsstrafe nach § 14 Nr. 4 beträgt das 50fache des Wertes der angebotenen, versproche-

nen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen bzw. das 50fache der ersparten

Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den übrigen Fällen des § 14 Nr. 1, höchstens jedoch 5 v.

H. des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, be-

trägt die Vertragsstrafe 5 v. H. des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Geringfügige Vorteile zie-

hen keine Vertragsstrafe nach sich. Schadensersatzansprüche nach § 14 Nr. 3 bleiben unberührt.

  1. Die Summe aller Vertragsstrafen (einschließlich der pauschalen Minderungsbeträge nach § 10) in einem

Vertragsjahr ist auf 5 v. H. der dem Auftragnehmer für das Jahr geschuldeten Vergütung ohne Umsatzsteuer

beschränkt.

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§ 15 – Einsatz von Unterauftragnehmern

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung von Teilleistungen insoweit an Unterauftragnehmer zu

vergeben, wie dies bereits im Rahmen der Angebotsabgabe von ihm erklärt worden ist. Sämtliche Verpflich-

tungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für den Unterauftragnehmer.

Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über sämtliche Regelungen dieses Vertrages

in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der Auftraggeberin entsprechend zu verpflichten. Des Weiteren

hat der Auftragnehmer den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hin-

sichtlich der Zahlungsweise - zu stellen, als zwischen ihm und der Auftraggeberin vereinbart sind.

  1. Der Wechsel von Unterauftragnehmern während der Vertragslaufzeit hinsichtlich der im Angebot benann-

ten Teilleistungen ist der Auftraggeberin schriftlich anzuzeigen und von diesem vor dem erstmaligen Ar-

beitseinsatz zu genehmigen. Die Genehmigung wird von der Vorlage sämtlicher Unterlagen, die der Auf-

tragnehmer bereits im Rahmen der Angebotsabgabe für Unterauftragnehmer beigebracht hat (sog. Aus-

schlusskriterien), abhängig gemacht. Fehlende Angaben oder Nichterfüllung der Kriterien berechtigen die

Auftraggeberin zur Ablehnung des neuen Unterauftragnehmers. Stellt der Auftragnehmer keinen geeigne-

ten neuen Unterauftragnehmer, so ist er verpflichtet, die Leistung selbst zu erbringen.

  1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin während der

Vertragslaufzeit weitere, über die im Angebot benannten Teilleistungen hinausgehende, Leistungen an Un-

terauftragnehmer zu vergeben.

§ 16 – Änderungen des Leistungsumfangs

  1. Es besteht die Möglichkeit, dass während der Vertragslaufzeit Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich

der in § 1 Nr. 1 aufgeführten Reinigungsobjekte (Anlage C-02) erfolgen. Die Auftraggeberin ist berechtigt,

den flächenmäßigen Leistungsumfang durch Reduzierung oder Erweiterung der o. g. Reinigungsobjekte zu

mindern oder zu mehren.

  1. Im Falle der Schließung, Aufgabe, Verkauf o.ä. eines Reinigungsobjekts hat die Auftraggeberin ein Sonder-

kündigungsrecht dieses Vertrages bzw. des betreffenden Vertragsbestandteiles. Es gilt als ausdrücklich ver-

einbart, dass dieses Sonderkündigungsrecht auch während der Festlaufzeit und auch hinsichtlich von Teilen

des Vertragsgegenstandes ausgeübt werden kann, und zwar insoweit, als sich die Schließung, Aufgabe, Ver-

äußerung auf Teilflächen bezieht. Es gilt die Frist des § 12 Nr. 2 S. 4. Die Regelungen des § 12 Nr. 3 gelten

entsprechend. Hinsichtlich der übrigen Reinigungsobjekte läuft das Vertragsverhältnis in einem solchen Fall

zu den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen weiter. Die Preisanpassung erfolgt nach § 4 dieses Ver-

trages.

  1. Im Falle der Erweiterung wird die Auftraggeberin den Auftragnehmer spätestens drei Monate vor erstmali-

gem Arbeitseinsatz von der Vertragserweiterung schriftlich unterrichten. Die zur Leistungserbringung erfor-

derlichen Unterlagen gemäß § 2 Nr. 1 und 2 des Vertrages stellt die Auftraggeberin zur Verfügung. Sofern

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lediglich Aufmaße mit Gesamtflächen vorliegen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von 2 Mona-

ten nach erstmaliger Leistungserbringung Einzelaufmaße mit Kennzeichnung der Reinigungskategorien

(Reinigungsbereiche) und Einzelflächen entsprechend den Vorgaben der Auftraggeberin (Anlage C-03) zu

erstellen. Weitergehende Regelungen hierzu finden sich in Nr. 1.08 der Leistungsbeschreibung.

  1. Das Entgelt nach § 3 wird an den geänderten Leistungsumfang (Reinigungsflächen und Reinigungsintervalle)

angepasst. Sofern keine neuen Reinigungsbereiche durch die Auftraggeberin festgelegt werden, gelten die

im Preisblatt (Anlage B-02) angebotenen Richtleistungen m² pro Std. pro Reinigungskraft und die dort ange-

botenen Stundenverrechnungssätze. Für neue Reinigungsbereiche erfolgt eine einvernehmliche schriftliche

Vereinbarung zu Stundenrichtleistungen und Stundenverrechnungssätzen.

§ 17 – Vertragsänderungen / Ansprechpartner

  1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen ha-

ben keine Gültigkeit.

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so

wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden je-

doch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzen, die dem Zweck der

unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

  1. In allen vertragsrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Vertragsänderungen, Nachtragsverträge, Kündigungen),

die der Schriftform unterliegen, sind die Anliegen an folgende Kontaktadresse der Auftraggeberin zu rich-

ten:

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

  • Anstalt des öffentlichen Rechts -

E-Mail: Einkauf-Vertragsmanagement-IGM@bundesimmobilien.de

Hinweis:

Der zuständige Ansprechpartner, die Bestellnummer sowie die Vertragsnummer werden nach Zuschlagser-

teilung benannt.

§ 18 - Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bonn.

Anlagen:

Anlage B-02: Preisblatt

Anlage C-02: Leistungsbeschreibung mit Anlagen

Anlage C-03: Flächenaufmaße Glasreinigung

Anlage C-05: Informationsblatt IT/Geheimschutz Seite 13 von 13

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