C-02_Leistungsbeschreibung_Los_3.pdf

Gebäudereinigung: Unterhalts- und Glasreinigung in Köln, Aachen und Eschweiler

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 08:37 (Europe/Berlin)

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02

Leistungsbeschreibung

Glas- und Rahmenreinigung

Verfahrens-Nr./Az.: VOEK 201-26 Los 3

Leistung: Glas- und Rahmenreinigung

Verdingungsstelle: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Stabsbereich Einkauf Fasanenstraße 87 10623 Berlin

Vergabestelle: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Stabsbereich Einkauf, Abteilung Vergabe

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung ............................................................................................................................................. 3

Orte der Leistungserbringung ................................................................................................................. 3

1.0 Allgemeines .................................................................................................................................... 4

Allgemeine Grundsätze und Anforderungen ............................................................................. 4

Qualitätssicherung ..................................................................................................................... 6

Gebäudespezifischer Abruf von Zusatzleistungen ..................................................................... 6

Bereitstellungen durch die Auftraggeberin ............................................................................... 6

Einsatz von Maschinen, Geräten, Reinigungs- und Pflegemitteln ............................................. 6

Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften ............................................................... 7

Sicherungsmaßnahmen in Gebäuden ........................................................................................ 7

Aufmaß Reinigungsflächen ........................................................................................................ 8

Hausordnung / Liegenschaftsbeschreibungen ........................................................................... 8

2.0 Personalanforderungen.................................................................................................................. 9

Objektleitung ............................................................................................................................. 9

Reinigungspersonal .................................................................................................................. 10

3.0 Reinigungszeiten .......................................................................................................................... 11

4.0 Ausführung Glasreinigung ............................................................................................................ 11

Abrufkontingent ....................................................................................................................... 12

Bedarfsleistung – Grund- und Intensivreinigung der Jalousien ............................................... 12

5.0 Objektspezifische Hinweise .......................................................................................................... 12

Anlagen: ..................................................................................................................................................... 13

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Vorbemerkung

Bei dieser Liegenschaft (2 Gebäudekomplexe) handelt es sich um gewerblich bzw. behördlich genutzte Gebäude,

welche entsprechend den Anforderungen der Nutzer umgebaut und hergerichtet wurde und wird.

Orte der Leistungserbringung

LiegenschaftAnschriftWEGlasflächeRF* jährlich
Bundespolizeiinspektion (BUPOLI) AachenBahnhofplatz 3, 52064 Aachen123619Ca. 522,98 qmCa. 1.045,96 qm
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) KölnAn der Münze 8, 50668 Köln141546Ca. 49,42 qmCa. 98,84 qm
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)Werkstattstraße 102, 50733 Köln142292Ca. 110,00 qmCa. 220,00 qm
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)Werderstr. 34 (inkl. Liegenschaftsteil KWR 27-29), 50672 Köln144558Ca. 5.184,09 qmCa. 18.814,28 qm
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)Poller Kirchweg 101, 51105 Köln144929Ca. 242,28 qmCa. 484,56 qm
Bundespolizeirevier (BPOLR) EschweilerRue de Wattrelos 29, 52249 Eschweiler147394Ca. 403,40 qmCa. 806,80 qm

*RF = Reinigungsfläche

Die Reinigung umfasst Glasflächen von insgesamt 6.512,17 m² (einseitig gemessen, beidseitig zu reinigen).

Die jährliche Reinigungsgesamtfläche beträgt 21.470,44 m² Glasfläche (einseitig gemessen, teilw. ein- und

beidseitig zu reinigen).

Grundfläche
LiegenschaftAnschriftWEAußenjalousienRF* jährlich
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)Werderstr. 34 (inkl. Liegenschaftsteil KWR 27-29), 50672 Köln144558Ca. 2.892,531.446,27 qm

*RF = Reinigungsfläche

Die Reinigung der Außenjalousien umfasst insgesamt 2.892,53 m² (einseitig gemessen, allseitig zu reinigen), die

Reinigung findet einmal während der Vertragslaufzeit statt.

Die jährliche Reinigungsgesamtfläche der Außenjalousien beträgt 1.446,27 m² (einseitig gemessen, beidseitig zu

reinigen).

Leistungszeitraum: 01.03.2027 bis 28.02.2031, max. bis 28.02.2033

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Vor der Abgabe des Angebotes kann sich der Bieter mit der Örtlichkeit vertraut machen. Der Auftragnehmer kann

aus den örtlichen Gegebenheiten bei auftretenden Schwierigkeiten keine Ansprüche auf irgendwelche

Entschädigung über Angebotspreise hinaus ableiten.

Um sich mit den Objektbedingungen vertraut zu machen, wird eine Besichtigung empfohlen.

1.0 Allgemeines

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Konditionen im Bereich des

infrastrukturellen Gebäudemanagements (Glasreinigung sowie ggf. weiteren Reinigungsarbeiten von

Gebäudeaußenbauteilen gem. Anlage B-02 (Preisblatt)) entsprechend dem Bedarf in den Liegenschaften.

Die Ermittlung eines Preises zum Eintrag in die Preiszusammenstellung für die Gebäude- und

Liegenschaftsleistungen basiert auf einem typischen, kalkulatorischen Mengengerüst. Dieses Mengengerüst stellt

eine Schätzung des aus heutiger Sicht zu erwartenden Umfangs an Leistungen ohne Zusatzaufträge dar. Die konkret

beauftragten Volumina können hiervon abweichen. Ein Anspruch auf tatsächliche Vergütung des kalkulatorischen

Mengengerüstes besteht nicht.

Mit den angegebenen Preisen sind alle anfallenden Kosten, wie z. B. Lohn-, Lohnneben-, Regie-, Material-,

Maschinen-, Fahrzeug-, Gerüstkosten sowie alle für die Reinigung, Versorgung und Entsorgung notwendigen Kosten

abgegolten. Hierzu zählen auch die Kosten für das Einholen erforderlicher Genehmigungen.

In dem Reinigungsvertrag als Anlage B-02 beigefügten „Preisblatt Glasreinigung“ ist der entsprechende Zeitaufwand

(m²/h/Reinigungskraft) für die Reinigung je Reinigungsbereich anzugeben.

Kostenanpassungen durch Änderungen des Leistungsumfangs (hierunter ist eine Mehrung oder Minderung der

Reinigungsflächen oder des Reinigungsintervalls, das den Abrechnungsfaktor bestimmt, zu verstehen) erfolgen

linear. Die Angebotspreise des Preisblattes werden als Grundlage herangezogen.

Allgemeine Grundsätze und Anforderungen

Folgende Grundsätze sind bei der Erfüllung der Leistungen unbedingt zu berücksichtigen:

  • Kontinuierliches Sicherstellen einer gepflegten Optik der Gebäude und Anlagen im Rahmen der vertraglich

vereinbarten Leistungen,

Kontinuierliches Sicherstellen der Verfügbarkeit und Aktualität sämtlicher Stammdaten/Objektdaten, z. B.

Aufmaße, Personallisten

  • Der Auftragnehmer sorgt für eine besonders sorgfältige und fachgerechte Ausführung der Reinigungs- und

Pflegedienste.

Es ist die Aufgabe des Auftragnehmers, den optimalen Sauberkeitsgrad zu erreichen.

Nach Durchführung der Leistungen müssen die Gebäude optisch ansprechend sein und gefahrlos begangen werden

können.

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Die Abnahme der Glasreinigung muss zeitnah, sofort nach Fertigstellung durch den Nutzer oder die Auftraggeberin

erfolgen. Je nach Größe der Liegenschaften muss die Abnahme etagen- bzw. häuserweise nach Durchführung

erfolgen.

Sollte durch Nachlässigkeiten des Auftragnehmers eine Grundreinigung notwendig werden, so hat der

Auftragnehmer diese kostenfrei durchzuführen. Ein etwaiger Einbehalt wegen Schlechtleistung bleibt hiervon

unberührt. Das Nachbessern führt nicht zur Auszahlung des Einbehaltes.

Reinigungsarbeiten, die infolge baulicher Umbau- und Instandsetzungsarbeiten zusätzlich erforderlich werden oder

entfallen, werden bei der Entgeltabrechnung entsprechend berücksichtigt. Stärkere Verschmutzung aus anderen

Anlässen (z. B. witterungsbedingte Verschmutzungen) hat keinen Einfluss auf die Entgelthöhe.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass rechtzeitig qualifiziertes Reinigungspersonal für die

Reinigungs- und Pflegedienste eingestellt wird und Reinigungs- und Pflegeprodukte in ausreichender Menge sowie

die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Geräte zur Verfügung stehen, um eine reibungslose Übernahme

der Reinigungs- und Pflegedienste zu gewährleisten.

Im Zuge der Leistungserbringung ist besonders zu beachten:

  • Die Fensterbänke und Geräteverkleidungen sowie Heizkörper dürfen nicht betreten werden.

  • An den raumseitigen Laibungen, dem Sturz und der Fensterbank dürfen nach der Reinigung Wasserflecken

oder sonstige Verfärbungen nicht zurückbleiben.

  • Leitern o. ä. sind grundsätzlich nicht an Glasflächen, sondern nur an den Profilrahmen anzulehnen.

  • Das Reinigungswasser ist regelmäßig zu wechseln.

  • Es darf nur einsatzfähiges Werkzeug benutzt werden.

  • Die Reinigungsabläufe sind vor dem erstmaligen Reinigungsbeginn mit der Auftraggeberin abzustimmen.

  • Findet das Reinigungspersonal Schäden vor oder verursacht solche, so sind diese der Auftraggeberin

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung entstehen, gehen zu

Lasten des Auftragnehmers.

  • Aufhängungen, Bohrungen, Befestigungen etc. an und in den Gebäuden sind nur mit vorheriger Genehmigung

der Auftraggeberin zulässig.

  • Es ist die Verkehrssicherungspflicht zu beachten.

Bei Zuwiderhandlungen der festgelegten Bedingungen oder bei Fehlverhalten des Auftragnehmers (z. B. Alkohol

oder Drogen) kann für den restlichen Leistungszeitraum von der Auftraggeberin ein Hausverbot über die

betreffenden Personen verhängt werden.

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Qualitätssicherung

Für die Beurteilung der Qualität bzw. der Tätigkeiten für die einzelnen Leistungspunkte werden die

entsprechenden „Definitionen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks“ (Anlage C-

02.2) zugrunde gelegt. Entgegenstehende bzw. darüber hinaus gehende Regelungen in der Nr. 4 dieser

Leistungsbeschreibung sind vorrangig.

Gebäudespezifischer Abruf von Zusatzleistungen

Neben vertraglich vereinbarten Leistungen können bedarfsabhängig Zusatzleistungen erforderlich werden.

Die Beauftragung von Einzelleistungen erfolgt durch die Auftraggeberin bzw. durch den Nutzer in Absprache

mit der Auftraggeberin. Die Fertigstellung der Zusatzleistung ist durch den Nutzer bzw. die Auftraggeberin

abzunehmen und zu bestätigen. Für die Zusatzleistungen ist ein vom Auftragnehmer gegengezeichneter

Arbeitsschein zu erstellen, welcher als rechnungsbegründende Unterlage dient. Hierfür wird von der

Auftraggeberin ein einfach handhabbares Auftrags-/Arbeitsscheinverfahren vorgegeben.

Bereitstellungen durch die Auftraggeberin

Die Auftraggeberin bzw. der Nutzer stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich Wasser und Strom für die

Reinigung zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat dabei auf einen sparsamen Energie- und Wasserverbrauch

zu achten.

Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Bediensteten gehörenden

Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. ist, auch während der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Die

Auftraggeberin ist hierfür nicht verantwortlich.

Einsatz von Maschinen, Geräten, Reinigungs- und Pflegemitteln

Der Auftragnehmer stellt für die Reinigungsarbeiten alle erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und

Pflegemittel (inkl. Desinfektionsmittel). Die Kosten hierfür sind mit den Angebotspreisen abgegolten. Die zur

Reinigung eingesetzten Maschinen, Geräte und Gegenstände müssen dem aktuellen Stand der Technik

entsprechen. Elektrische Reinigungsgeräte müssen den VDE/GS-Zeichen oder gleichwertig entsprechen und

sich einschließlich Zubehör in einem ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand befinden.

Der Auftragnehmer stellt für Bereiche, die nicht vom Boden aus gereinigt werden können, den

Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Hilfsmittel (z. B. Leitern und Tritte) bereit. Diese

Aufwendungen sind mit den Angebotspreisen abgegolten. Die Aufwendungen für erforderliche Steighilfen

für die Außenreinigung (z. B. Außenjalousien) werden separat in der Anlage B-02 Pkt. 3 (Preisblatt)

ausgewiesen.

Sind Sicherungsmöglichkeiten am Gebäude für die Glasreinigung vorgesehen, sind diese vom Auftragnehmer

zu nutzen.

Die zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel und die Reinigungstechniken müssen dem neuesten Stand in

Bezug auf Umweltverträglichkeit und Entsorgungsmöglichkeit entsprechen. Es sind nur unschädliche, keine Seite 6 von 13

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung enthaltende, umweltfreundliche und insbesondere

formaldehydfreie Materialien und Reinigungsmittel zu verwenden. Für die eingesetzten Produkte sind der

Auftraggeberin die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), ehemals Richtlinie 91/155 EWG, vorzulegen. Vor Beginn der

Leistungserbringung hat der Auftragnehmer dies schriftlich nachzuweisen und bestätigen zu lassen. Die

Auftraggeberin behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter

Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel zu untersagen.

Geräte und Materialien, die eine Schädigung der zu behandelnden Flächen oder der Einrichtungen

verursachen können, dürfen nicht verwendet werden. Zum Schutz anderer Gebäudeelemente übliche und

erforderliche Abdeckungen mit dem dazugehörigen Material sind vorzuhalten und zu verwenden. Diese

Aufwendungen sind mit den Angebotspreisen abgegolten. Nach beendeten Reinigungsarbeiten sind alle

verwendeten Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Hilfsmittel stets an die dafür vorgesehenen

Stellen zu verbringen.

Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften

Der Auftragnehmer hat alle für die Reinigungsobjekte geltenden allgemeinen und spezifischen

Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.

Die Leistungen sind nach wirtschaftlichen, betrieblichen und ökologischen Erfordernissen unter Einhaltung

der für das Gebäudereiniger-Handwerk gültigen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und Bestimmungen,

den jeweils gültigen allgemeinen anerkannten Regeln und dem Stand der Technik und Wissenschaft,

Arbeitsmedizin und Hygiene, sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, den

Herstellerangaben und unter Beachtung der Besonderheiten der Objekte durchzuführen.

Sollte sich das Reinigungspersonal bei den Arbeiten nicht entsprechend der Vorschriften sichern, werden die

Arbeiten vor Ort unterbrochen. Die entstehenden Kosten für Ausfallzeiten usw. gehen zu Lasten des

Auftragnehmers.

Sicherungsmaßnahmen in Gebäuden

Die Reinigungsarbeiten sind innerhalb der Dienstzeit auszuführen. Eine Schlüssel-,

Zugangsberechtigungskarten- oder Transponderausgabe seitens des Nutzers erfolgt nicht. Der Nutzer sorgt

für den Zugang zu allen zu reinigenden Räumlichkeiten.

Bei der Durchführung der Glasreinigung werden die Mitarbeitenden des Auftragnehmers durch die

Auftraggeberin/den Nutzer begleitet.

Sofern eine Schlüssel-, Zugangsberechtigungskarten- oder Transponderausgabe vom Nutzer erfolgt, werden

sämtliche zur Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderlichen Schlüssel-, Karten- oder Transponder

dem von der Auftraggeberin benannten Personal des Auftragnehmers vom Ansprechpartner des Nutzers der

Objekte gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt. Die Schlüssel, die elektronischen

Zugangsberechtigungskarten und Transponder für die einzelnen Reinigungsbereiche dürfen die Gebäude

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 nicht veranlassen. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten sind die Räume abzuschließen und die Schlüssel-

bzw. die Zugangsberechtigungskarten und Transponder sind beim jeweiligen Nutzer abzugeben. Die Dauer

der Anwesenheit des Reinigungspersonals ist an jedem Einsatztag in einer ausliegenden Anwesenheitsliste

einzutragen (Arbeitsbeginn und -ende für jeden Mitarbeiter/in unter Namensnennung).

Der Verlust von Schlüsseln, Zugangsberechtigungskarten oder Transpondern ist der Auftraggeberin und dem

Nutzer unverzüglich anzuzeigen; in diesem Fall ist die Auftraggeberin berechtigt, auf Kosten des

Auftragnehmers neue Schlösser und Schlüssel anfertigen zu lassen. Der Auftragnehmer haftet für alle

Schäden, die sich aus dem Schlüsselverlust/ Zugangsberechtigungskarten /Transponder ergeben. Die Haftung

umfasst auch entstehende Folgeschäden (z. B. Diebstahl, Vandalismus). Das Vervielfältigen bzw. Kopieren von

Schlüsseln ist untersagt.

Nach der Erledigung der Reinigungsarbeiten sind alle Fenster zu schließen, Wasserhähne nach Gebrauch

zuzudrehen und Beleuchtungskörper auszuschalten. Bereits belegte Steckdosen und separat

gekennzeichnete Steckdosen der IT-Infrastruktur (z. B. durch ihre Farbe) sind nicht zu benutzen. Alle

Einrichtungsgegenstände sind an ihren ursprünglichen Ort zu stellen.

Aufmaß Reinigungsflächen

Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer aktuelle Aufmaße mit Kennzeichnung der

Reinigungskategorien (Reinigungsbereiche), Flächenmaße und das Leistungsverzeichnis (Anlage C-02.1) zur

Verfügung.

Die Flächenermittlung basiert auf Grundlage der Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im

Gebäudereiniger-Handwerk des Bundesinnungsverbandes.

Sollte der Auftragnehmer innerhalb von 2 Monaten nach erstmaliger Leistungserbringung Differenzen in den

Flächenangaben der Aufmaße von mehr als 2 % feststellen, so erfolgt im Einvernehmen mit der

Auftraggeberin unter Berücksichtigung des neuen Aufmaßes und des Preisblattes ein Ausgleich der bis dahin

geleisteten Zahlungen, sofern das neue Aufmaß der Auftraggeberin nachgewiesen wurde. Das neue (von der

Auftraggeberin abgenommene) Aufmaß wird sodann Grundlage für die künftigen Abrechnungen sein. Wird

nach Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Leistungserbringung eine Flächendifferenz von mehr als 2

% festgestellt, so kann eine Entgeltanpassung nur mit Wirkung für die Zukunft verlangt werden.

Die Auftraggeberin kann nach denselben Grundsätzen eine Entgeltanpassung verlangen, wenn sie

Flächendifferenzen von mehr als 2 % nachweist.

Die Aufmaße sind im Laufe der Auftragserfüllung kostenfrei den sich ändernden Anforderungen anzupassen,

sobald eine Flächenmehrung/-minderung von mehr als 2 % erkennbar wird. Sie sind der Auftraggeberin

innerhalb von 2 Wochen nach Änderung der Anforderung vorzulegen. Mit dem ausdrücklichen

Einverständnis der Auftraggeberin werden diese Grundlage für künftige Rechnungen.

Hausordnung / Liegenschaftsbeschreibungen

Hausordnung resp. dienstinterne Hausanweisungen: Seite 8 von 13

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02

Die Hausordnung ist einzuhalten. Die dazu erforderlichen Informationen sind vom Auftragnehmer

selbstständig einzuholen. Für die selbstständige Eigeninformation darf der Kenntnisstand des

Auftragnehmers den aktuellsten Stand der Hausordnung nicht um mehr als sieben Wochentage

überschreiten. Der Kenntnisstand des Auftragnehmers ist von ihm unverzüglich an alle seine Beschäftigten

auf den betreffenden Liegenschaften weiterzugeben und umzusetzen. In wichtigen Fällen informiert die

Auftraggeberin über Änderungen der Hausordnung. In diesem Fall sind diese ab sofort von allen

Beschäftigten einzuhalten. Für Verstöße gegen die Hausordnung kann die Auftraggeberin gegenüber den

Personen, die diese Verstöße begangen haben, ein Hausverbot über die gesamte Restlaufzeit des Vertrags

aussprechen.

Liegenschaftsbeschreibungen:

Sämtliche Pläne, Flächenaufstellungen (insbesondere i. V. m. der Raumnutzung), Kurzbeschreibungen der

Gebäude usw. sind unter Verschluss zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.0 Personalanforderungen

WE 123619 + WE 147394:

Bundespolizeiliche Überprüfung:

Den Mitarbeitern des Auftragnehmers ist der Zutritt zu der Liegenschaft nur gegen Vorlage eines gültigen

amtlichen Ausweisdokumentes mit Lichtbild gestattet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3,

23 Abs. 5 und 34 Abs. 1 Bundespolizeigesetz können Mitarbeiter von Fremdfirmen polizeilich überprüft

werden. Um eine rechtzeitige polizeiliche Überprüfung zu ermöglichen, haben Auftragnehmer ihre

Mitarbeiter spätestens 2 Tage vor Auftragsausführung bei der die Liegenschaft nutzenden

Bundespolizeidienststelle mit Vornamen, Namen und Geburtsdatum anzumelden. Die Bundespolizei kann

Mitarbeiter von Fremdfirmen, die sie nach Überprüfung als sicherheitsgefährdend für die Liegenschaft und

die dort tätigen Bediensteten einstuft, vom Betreten der Liegenschaft ausschließen.

Objektleitung

Der Auftragnehmer setzt einen qualifizierten Objektleiter ein, der nicht mit operativen Reinigungsleistungen

betraut ist. Die Kosten für den Objektleiter sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.

Alle beschriebenen Aufgaben und Leistungen innerhalb der dem Objektleiter übertragenen Liegenschaften

sind von diesem eigenverantwortlich zu koordinieren und zu überwachen. Er hat die Abläufe eigeninitiativ

und aktiv zu steuern und ist für die störungsfreie Objektbewirtschaftung nach den jeweiligen Erfordernissen

verantwortlich.

Zu den wesentlichen Aufgaben und Anforderungen gehören u. a.:

  • Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, Niveaustufe B2 nach der Globalskala des

Europäischen Referenzrahmens,

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02

  • Ansprechpartner der Auftraggeberin,

  • Verantwortlichkeit für die ständige Qualitätssicherung,

  • Bindeglied zwischen den Verantwortlichen der Auftraggeberin und den ausführenden

Reinigungskräften des Auftragnehmers,

  • Gewährleistung der permanenten, ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Vertragserfüllung,

  • ständige Erreichbarkeit des Objektleiters bzw. seines Stellvertreters, während der Geschäftszeiten,

  • Abstimmung der Reinigungstermine mit der Auftraggeberin unter Einbindung der Nutzer,

Erarbeiten von Dienstanweisungen, Personaleinsatz-/Schichtplänen,

  • Prüfen der Leistungsnachweise, Berichte, Prüfbücher etc. bezüglich des ordnungsgemäßen Eintrags,

der Vollständigkeit und der Übereinstimmung mit der durchgeführten Maßnahme,

  • Erfassung, Bearbeitung und Erledigung von Mängel- und Schadensmeldungen (inkl. Rücklauf zur

Auftraggeberin),

  • Begleiten von Einweisungen, Abnahmen und Übergaben,

  • Sicherstellen der Einhaltung von Hausordnungen und Umweltschutzrichtlinien (Emissionen).

Reinigungspersonal

Der Auftragnehmer stellt die für eine gründliche und fachgerechte Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte.

Vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgt eine schriftliche Benennung sämtlicher Reinigungskräfte, die für

den ständigen und auch den vertretungsweisen Einsatz in den Objekten vorgesehen sind. Gleiches gilt für

das Aufsichtspersonal. Personaländerungen sind der Auftraggeberin und dem jeweiligen Verantwortlichen

des Nutzers der Liegenschaft umgehend schriftlich mitzuteilen. Unangemeldetem Personal ist der Zutritt zu

den Objekten ausdrücklich untersagt.

Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen (Gestellung von Ersatzkräften) sicherzustellen,

dass die Reinigung durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. nicht beeinträchtigt wird.

Das Reinigungspersonal muss eine einheitliche Kleidung (Berufsbekleidung) tragen bzw. durch ihre Kleidung

erkennbar sein. Auf ein ordentliches Erscheinungsbild, insbesondere im Öffentlichkeitsbereich, wird

besonderer Wert gelegt. Zuwiderhandlungen sind ein Grund zum Austausch des Personals.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Reinigungsarbeiten in den zu reinigenden Räumen:

  • nur fachkundige, zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen,

  • zu einem Einsatz von Arbeitskräften, die zu einer mündlichen Verständigung in deutscher Sprache

fähig sind,

zu einem Einsatz von Arbeitskräften, die vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz eine umfassende und

gründliche Einweisung vor Ort erhalten haben,

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02

  • die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und alle zum Schutz der Arbeitskräfte

erlassenen Vorschriften, besonders die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes, einzuhalten.

Die Auftraggeberin sowie Beauftragte der Zollverwaltung sind berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu

überprüfen und nach ihrer Ansicht unzuverlässige Reinigungskräfte abzulehnen.

Derartige Pflichtverletzungen sind z.B. Drogen- und Alkoholmissbrauch, Verstöße gegen sicherheits- und

datenschutzrechtliche Bestimmungen, Verstöße gegen Dienstanweisungen für das Reinigungspersonal und

ähnlich gravierende Pflichtverletzungen, die eine zuverlässige Aufgabenerfüllung in Frage stellen. Für

unzuverlässiges Personal ist eine Ablehnung oder eine Forderung zum Austausch durch die Auftraggeberin

sowohl zu Vertrags- bzw. Leistungsbeginn als auch während der gesamten Vertragslaufzeit möglich.

Der Auftragnehmer hat das Reinigungspersonal darauf hinzuweisen, dass das Fotografieren innerhalb und

außerhalb der Liegenschaft sowie die Benutzung von Fernsprechapparaten sowie Fotokopiergeräten in den

Reinigungsobjekten sowie die Einsichtnahme in Akten untersagt sind. Sämtliche zur Ausstattung zählende

Geräte der Auftraggeberin dürfen vom Auftragnehmer nicht benutzt werden. Für die Einnahme von

Mahlzeiten sind die entweder bereitgestellten Pausenräume oder, wenn vorhanden, die Kantine oder die

Cafeteria zu nutzen; diese dürfen in Arbeitskleidung besucht werden.

3.0 Reinigungszeiten

Die Reinigungsarbeiten sind innerhalb der in der Anlage C-02.3 (Reinigungszeiten und Ansprechpartner)

aufgeführten Zeiten nach frühzeitiger Terminvereinbarung (mindestens zwei Wochen vor dem Termin) mit

dem in der Anlage C-02.3 (Reinigungszeiten und Ansprechpartner) benannten Ansprechpartner

durchzuführen. Nach Beendigung der Arbeiten ist ein vom zuständigen Ansprechpartner vor Ort

gegengezeichneter Arbeitsschein zu erstellen, von welchem die Auftraggeberin eine Durchschrift erhält.

Dieser Arbeitsschein ist der Rechnung als rechnungsbegründende Unterlage beizufügen.

Für die Glasreinigungsarbeiten gibt es keine fest vorgegebenen Termine. Die Termine für die Glasreinigung

werden im Einzelfall gleichmäßig über das Jahr verteilt mit dem Nutzer bzw. der Auftraggeberin abgestimmt.

Damit soll gewährleistet sein, dass der Dienstbetrieb weitgehend störungsfrei ablaufen kann. Die Arbeiten

sind fortlaufend innerhalb der festgesetzten Fristen vertragsgemäß und einwandfrei auszuführen. Die

Ausführung wird in der Regel an Werktagen zu erbringen sein. Ausnahmen bzw. Sondereinsätze sind nicht

ausgeschlossen. Der Auftragnehmer sollte in der Lage sein, ggfs. Terminverschiebungen, z. B. wegen

schlechter Witterungsverhältnisse, zu realisieren.

4.0 Ausführung Glasreinigung

Die Reinigung umfasst die fachgerechte Säuberung und Pflege aller Glasflächen, Rahmen, Falze und

Beschläge, die sich in den Räumen befinden. Sofern in den Aufmaßtabellen auch Bauteile erfasst sind, die

keine Glasflächen oder lediglich einen geringen Glasflächenanteil enthalten (z. B. Jalousetten, Garagentore,

Türen mit oder ohne Glaseinsatz), so sind diese ebenfalls vollständig in die Reinigung einzubeziehen.

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Staub, Schlieren, Wasserflecken und alle sonstigen Verschmutzungen (z. B. Vogelkot, Klebereste,

Verkrustungen, Beläge etc.) sind rückstandslos von den Reinigungsflächen zu entfernen. Hiervon

ausgenommen sind lediglich Verschmutzungen, die nur mit speziellen Reinigungstechniken beseitigt werden

können (z. B. Graffitis). Innen- und Außenliegende Fensterbänke sind komplett in die Reinigung mit

einzubeziehen. Dabei ist darauf zu achten, dass an Fensterbänke angrenzende Glasflächen nicht verschmutzt

werden.

Die mit Folie beklebten Fenster in verschiedenen Objekten dürfen nur mit klarem Wasser gereinigt werden.

An die Reinigungsflächen angrenzende Bauteile sind von Verunreinigungen und Rückständen von

Reinigungs-/Pflegemitteln freizuhalten. Aufgebrachte Reinigungs-/Pflegemittel sind umgehend

rückstandsfrei zu beseitigen. Anfallende Mehrarbeiten in diesem Zusammenhang werden nicht gesondert

vergütet.

In dem Leistungsverzeichnis (Anlage C-02.1) ist der Reinigungsumfang, der in dem jeweiligen

Reinigungsbereich auszuführen ist, mit dem entsprechenden Turnus beschrieben. Der Auftragnehmer

gewährleistet eine durchgehende Reinigung des jeweiligen Objektes ohne zeitliche Unterbrechungen.

Abrufkontingent

Die Auftraggeberin behält sich vor, bei zusätzlichen und/oder unvorhersehbaren Reinigungs-bedarfen auf

ein zusätzliches Abrufkontingent an Glasreinigungsstunden zurückzugreifen. Über dieses Abrufkontingent

können auch Glasreinigungsarbeiten beauftragt werden, die nicht über die turnusmäßige Glasreinigung

abgebildet werden. Bei der im Preisblatt (Anlage B-02 Pkt. 2) angegebenen Grundmenge (Std.) handelt es

sich lediglich um einen Ehrfahrungswert, die beauftragen Reinigungsstunden können jährlich variieren.

Nicht abgerufene Stunden verfallen mit Abschluss eines Vertragsjahres.

Bedarfsleistung – Grund- und Intensivreinigung der Jalousien

Im Bedarfsfall ist eine Intensivreinigung der außenliegenden Jalousien durchzuführen. Dabei ist durch

geeignete Reinigungsverfahren und -mittel sicherzustellen, dass eine Verschmutzung der Fassade vermieden

wird. Sollte es im Zuge der Jalousienreinigung dennoch zu Verunreinigungen an der Fassade kommen, sind

diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Jalousienreinigung durch den Auftragnehmer auf eigene

Kosten fachgerecht zu beseitigen. Die Leistung wird ausschließlich bei Bedarf erbracht und gesondert

beauftragt

5.0 Objektspezifische Hinweise

Bei der Glasreinigung der Liegenschaft WE 144558 ist zu berücksichtigen, dass die Scheiben im

Untergeschoss/Foyer künftig mit einer Sicherheitsfolie versehen sein werden. Die Auswahl und Verwendung

der Reinigungsmittel hat daher folienschonend zu erfolgen und ist entsprechend anzupassen. Zudem sind im

Bereich des Foyers Umbaumaßnahmen vorgesehen, durch die sich der Umfang der zu reinigenden

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VOEK 201-26 Los 3 Anlage C-02 Innenglasflächen künftig vergrößern kann. Der genaue Umfang und Zeitpunkt kann derzeit noch nicht

angegeben werden.

In Teilen der Liegenschaft sind Flächen, aufgrund schwieriger Erreichbarkeit, im Osmose-Verfahren zu

reinigen. Darunter fällt z. B. die Kantine (Werderstraße) und die hohe Glasfront (Höhe 20 Meter) des Foyers

TH2 Goebenstraße/Ecke Kaiser-Wilhelm-Ring.

Die Durchfahrtshöhe zum Innenhof dieser Liegenschaft beträgt 2,90 Meter und kann von einer

Hubarbeitsbühne nicht durchfahren werden.

Anlagen:

Anlage C.02.1: Leistungsverzeichnis

Anlage C-02.2: Definitionen des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerkes

Anlage C-02.3: Reinigungszeiten

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