Anlage 03a - EVB Gebäudereinigung.pdf

Gebäudereinigung für den Standort der Bundesnetzagentur in Bonn

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 03:55 (Europe/Berlin)

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Anlage 03a - EVB Gebäudereinigung ab 1.1.2019

Ergänzende Vertragsbedingungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Gebäudeinnenreinigung (EVB GebRein 01/2019) Stand: 06.11.2020

  1. Vertragsbestandteile

Die Vertragsbestandteile ergeben sich aus den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Bundesnetzagentur (ZVB).

  1. Preisvereinbarung

2.1. Das Angebot des Auftragnehmers hat u.a. Angaben zu enthalten über: a) die Richtleistung je Arbeitskraft und Arbeitsstunde, die dem Angebot zugrunde liegt, b) die Zahl der einzusetzenden Arbeitskräfte und die wöchentlich insgesamt zu erbringenden Arbeitsstunden, c) den/die dem Angebot zugrunde liegenden Tarifvertrag/-verträge sowie den kalkulierten Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten an den angebotenen Preisen.

2.2. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Mit den vereinbarten Preisen sind auch die Kosten für die zur vertrags- und fachgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Reinigungs- und Pflegemittel, Bereitstellung und Verwendung von Reinigungsmaschinen, Geräten und sonstigen Hilfsmitteln sowie Nebenleistungen abgegolten.

2.3. Ändern sich nach Vertragsschluss die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden tariflichen oder gesetzlichen Löhne oder lohnwirksamen Sozialaufwendungen (Lohnkostengrundlagen), so wird auf Antrag die vereinbarte Vergütung angepasst. Die Anpassung erfolgt frühestens mit Inkrafttreten der neuen Lohnkostengrundlagen; rückwirkende Preisanpassungen sind ausgeschlossen. Berechnungsgrundlage der Anpassung ist der vom Auftragnehmer kalkulierte Lohnanteil (Lohn- und Lohnfolgekosten), der entsprechend der tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten durch die Änderung der Lohnkostengrundlagen unter Fortschreibung der Urkalkulation des Auftragnehmers angepasst wird.

2.4. Die Änderung der Lohnkostengrundlagen ist vom Auftragnehmer dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach sowie hinsichtlich der Auswirkungen auf den kalkulierten Lohnanteil und ihrer Berechnung nachzuweisen. Eine Minderung der Lohnkostengrundlagen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

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2.5. Ein Mehraufwand für zusätzliche Reinigungsleistungen wird gesondert vergütet. Nr. 5.4 ZVB gilt entsprechend.

  1. Art und Umfang der Leistungen

3.1. Die Reinigungsarbeiten sind nach dem Tätigkeitsverzeichnis für Gebäudeinnenreinigung und dem Leistungsverzeichnis auszuführen.

3.2. Das zur Reinigung notwendige Wasser und der elektrische Strom werden dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Auf sparsamen Verbrauch ist zu achten.

3.3. Reinigungsarbeiten, die in Folge kleinerer baulicher Renovierungs- oder Unterhaltungsarbeiten (z.B. Malerarbeiten, Installationsarbeiten) erforderlich werden, gehören zur laufenden Reinigung und werden nicht gesondert vergütet. Eine Bauendreinigung (z.B. bei größeren Umbauten) ist von Satz 1 nicht erfasst. Ebenso werden Zuschläge bei stärkerer Verschmutzung aus anderen Anlässen (z.B. interne Veranstaltungen des Auftraggebers) nicht gewährt.

  1. Änderung der Leistung

4.1. Etwaige dauernde oder vorübergehende Änderungen der Reinigungsfläche, der Zahl der zu reinigenden Arbeitsplätze sowie der Reinigungshäufigkeit werden dem Auftragnehmer jeweils schriftlich mit einem Vorlauf von zwei Wochen mitgeteilt. Abschnitt 5 ZVB und § 2 VOL/B gelten entsprechend.

  1. Ausführungsunterlagen

5.1. Die von der Bundesnetzagentur in den Raumverzeichnissen angegebenen Reinigungsflächen können vom Auftragnehmer vor Abgabe seines Angebots besichtigt und nachgeprüft werden. Auf etwaige Abweichungen oder erforderliche Korrekturen ist die Bundesnetzagentur vom Auftraggeber vor Angebotsabgabe hinzuweisen.

5.2. Die Fußbodenflächen wurden den Bestandszeichnungen nach DIN 277 „Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen - Teil 1: Hochbau“ (Nettoraumfläche) entnommen. In Gebäuden, die nicht nach DIN 277 berechnet worden sind, wurden die Fußbodenflächen von Wand zu Wand gemessen. Bei Einbauschränken gelten die Frontseiten als Wand.

  1. Haftung

6.1. Der Auftragnehmer haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn oder sein Personal während der Reinigungsarbeiten oder durch diese verursacht werden, ferner auch für Schäden, die durch unsachgemäße Anwendung von Reinigungs- und

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Pflegemitteln entstehen. Im Rahmen der Haftung nach Satz 1 stellt der Auftragnehmer die Bundesnetzagentur von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

6.2. Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und der Bundesnetzagentur nachzuweisen.

6.3. Für die Einhaltung und Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ist allein der Auftragnehmer verantwortlich. Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften oder sonst nach Lage der Verhältnisse zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderlich sind.

  1. Ausführung

7.1. Der Auftragnehmer darf nur handelsübliche und für die zu reinigenden Flächen und Gegenstände geeignete bzw. vom betreffenden Hersteller empfohlene Reinigungs- und Pflegemittel verwenden und hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Proben der von ihm eingesetzten Mittel für Qualitätsprüfungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

7.2. Es dürfen nur solche Maschinen, Geräte und Mittel etc. zur Leistungserbringung verwendet werden, die den öffentlich-rechtlichen und den vertraglich einbezogenen Vorschriften und Regelungen entsprechen. Der Auftragnehmer garantiert, dass durch die von ihm angewandten Reinigungsverfahren und eingesetzte Reinigungsmittel jedwede Gesundheitsgefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Ferner garantiert der Auftragnehmer als Fachunternehmer, dass die von ihm angewandten Reinigungsverfahren und eingesetzten Reinigungsmittel zu keiner unmittelbaren oder mittelbaren Beschädigung der gereinigten Gegenstände oder Flächen führen.

7.3. Der Auftragnehmer stellt für die gesamte Reinigungszeit eine verantwortliche und weisungsberechtigte Aufsichtsperson für das von ihm eingesetzte Reinigungspersonal, die im Rahmen des Reinigungsauftrags Anordnungen und Hinweise der Bundesnetzagentur für den Auftragnehmer entgegennehmen kann.

7.4. Zum Reinigen und Pflegen der Fußböden in Räumen mit empfindlichen technischen Einrichtungen - insbesondere in Rechenzentren, in Räumen (zentralen Warten) mit elektronischen Steuerungselementen für die Betriebstechnik und die Haustechnik - dürfen nur handelsübliche Seifenreiniger verwendet werden. Maschinen, die in diesen Räumen eingesetzt werden, müssen nach Schutzklasse II schutzisoliert sein. Auf dem Typenschild ist als Symbol ein Doppelquadrat abgebildet.

7.5. Bei Reinigungsarbeiten in Räumen mit betriebs- und haustechnischen Einrichtungen, fernmeldetechnischen Anlagen, Datenverarbeitungsanlagen sowie in sonstigen elektrischen Betriebsstätten sind die Anweisungen der für das Betreiben dieser Anlagen

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verantwortlichen Stellen zu beachten. Der Auftragnehmer darf in diesen Räumen nur Kräfte mit ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen einsetzen.

7.6. Räume, die im Sinne der VDE-Vorschriften abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind, dürfen vom Auftragnehmer und seinem Personal nicht betreten werden, es sei denn, der Auftraggeber erteilt hierzu eine gegenteilige Anweisung. Eventuell erforderliche Reinigungsarbeiten in solchen Räumen dürfen nur im Beisein eines Fachmanns oder einer unterwiesenen Person des Auftraggebers bei genauer Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ausgeführt werden. Der Auftragnehmer und sein Personal dürfen auf keinen Fall im Handbereich von unter Spannung stehenden Teilen reinigen.

7.7. Der Auftragnehmer darf für die Reinigungsarbeiten nur bei ihm angestellte (vorbehaltlich Ziffer 7.15), fachkundige, zuverlässige und gesunde Arbeitskräfte einsetzen. Der Auftragnehmer hat vor Vertragsbeginn für jedes Objekt eine Liste der für die Reinigung vorgesehenen Kräfte einzureichen; die Liste muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift. Veränderungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die auftraggebende Dienststelle kann für bestimmte Objekte oder Objektbereiche Vereinfachungen hinsichtlich der Vorlage und Berichtigung der Listen vereinbaren.

7.8. Weiterhin sind auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Arbeitskräfte des Auftragnehmers auf seine Kosten mit einem Ausweis auszustatten, der sie als seine Arbeitskräfte ausweist. Diese Ausweise müssen mindestens den Namen der Arbeitskraft und die Firma des Auftragnehmers enthalten. Sie gelten nur in Verbindung mit dem Personalausweis/Reisepass und sind auf Verlangen vorzuzeigen.

7.9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Arbeitskräfte ohne gültige Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis zur Erfüllung des Vertrages einzusetzen. Eine Zuwiderhandlung berechtigt die Bundesnetzagentur, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadenersatz zu fordern. Die Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis ist der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.

7.10. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, für die in ihren Diensträumen beschäftigten Arbeitskräfte des Auftragnehmers auf dessen Kosten ein polizeiliches Führungszeugnis und ggf. ein Gesundheitszeugnis zu verlangen.

7.11. Der Auftragnehmer hat seine bei der Bundesnetzagentur eingesetzten Arbeitskräfte zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in den Diensträumen bekannt werden, arbeitsvertraglich zu verpflichten. Jede Handlung, die zu einer Gefährdung oder Verletzung eines Geschäfts- oder Dienstgeheimnisses der Bundesnetzagentur führen könnte, ist den mit der Ausführung der Leistung bzw. Aufsicht beauftragten Arbeitskräften des Auftragnehmers untersagt. Den

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Arbeitskräften des Auftragnehmers ist es insbesondere untersagt, Einsicht in Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen der Bundesnetzagentur zu nehmen.

7.12. Die Bundesnetzagentur kann durch einen Beauftragten bei den vom Auftragnehmer eingesetzten Reinigungskräften stichprobenweise Taschenkontrollen vornehmen lassen.

7.13. Für die Reinigungsarbeiten sind möglichst immer dieselben Kräfte einzusetzen. Geeignete Vertreter für erkrankte oder beurlaubte Arbeitskräfte hat der Auftragnehmer zu stellen.

7.14. Der Auftragnehmer ist auf berechtigtes Verlangen der Bundesnetzagentur hin verpflichtet, einzelne Mitarbeiter bzw. sämtliche in einem Bereich/Objekt eingesetzte tätigen Mitarbeiter nicht mehr für Leistungen gegenüber der Bundesnetzagentur zum Einsatz zu bringen. Ein berechtigtes Verlangen der Bundesnetzagentur liegt unter anderem dann vor, wenn es in dem von dem betroffenen Mitarbeiter bzw. den betroffenen Mitarbeitern des Auftragnehmers betreuten Bereich/Objekt zu einer Straftat gegen das Vermögen der Bundesnetzagentur oder Mitarbeitern oder Vertragspartnern der Bundesnetzagentur gekommen ist und ein Zusammenhang mit den Reinigungsleistungen dieses/dieser Mitarbeiters/Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen werden kann bzw. wenn wiederholt in einem Bereich/Objekt Teile oder alle der geschuldeten Reinigungsleistungen nicht entsprechend den vertraglichen Vorgaben ausgeführt worden sind. Für ausnahmsweise mit Zustimmung der Bundesnetzagentur eingesetzte Subunternehmer des Auftragnehmers gilt diese Regelung entsprechend.

7.15. Die Übertragung von Reinigungsarbeiten an Nachunternehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Bundesagentur zulässig.

7.16. Den Arbeitskräften des Auftragnehmers ist es nicht gestattet, Sozialleistung und -einrichtungen der Bundesnetzagentur (z.B. verbilligtes Kantinenessen, Badegelegenheiten) in Anspruch zu nehmen oder Telekommunikationseinrichtungen der Bundesnetzagentur zu benutzen.

7.17. Begleitpersonen der Arbeitskräfte des Auftragnehmers ist der Zutritt zu den Diensträumen der Bundesnetzagentur nicht gestattet.

7.18. Fundsachen sind unverzüglich beim Pförtner, der Aufsicht des Amtes oder bei der Hausverwaltung abzugeben. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.

7.19. Während oder bei der Leistungserbringung vom Auftragnehmer verursachte oder festgestellte Schäden an Gebäuden, Räumen oder Einrichtungsgegenständen sind unverzüglich beim Pförtner, der Aufsicht des Amtes oder bei der Hausverwaltung zu melden. Falls diese Stellen nicht erreichbar sind, ist bei größeren Schäden oder in Einbruchsfällen sofort die Amtsleitung zu verständigen.

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7.20. Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die gegen die Pflichten in Nr. 7.16 bis 7.19 verstoßen haben, dürfen vom Auftragnehmer für Reinigungsaufgaben in Diensträumen der Bundesnetzagentur nur mit Zustimmung des Auftraggebers wieder eingesetzt werden. Ggf. hat der Auftragnehmer unverzüglich für die Stellung geeigneter Ersatzkräfte zu sorgen.

7.21. Die Bundesnetzagentur stellt dem Auftragnehmer nach Möglichkeit in dem zu reinigenden Dienstgebäude einen angemessenen, verschließbaren Raum für die Aufbewahrung der Reinigungsmaschinen, -geräte, -mittel sowie für die Kleiderablage und evtl. Essenseinnahme der Reinigungskräfte zur Verfügung. Die Kosten der Reinigung dieser Räume trägt der Auftragnehmer. Brandschutztüren sind freizuhalten.

  1. Pflichtverletzung des Auftragnehmers

8.1. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die vertragsmäßigen Reinigungsleistungen auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers anderweitig ausführen zu lassen, wenn dieser - nach schriftlicher Aufforderung - seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht unverzüglich nachkommt. Außerdem ist die Bundesnetzagentur in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und Schadenersatz zu fordern.

8.2. Über mangelhafte oder auch sonst nicht vertragsgemäß ausgeführte Reinigung wird der Auftragnehmer von der Bundesnetzagentur unverzüglich unterrichtet und zur sofortigen Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen (Nachbesserung) aufgefordert, soweit es die betrieblichen Belange der Bundesnetzagentur zulassen. Wird eine Nachbesserung nicht unverzüglich ausgeführt oder kann sie aus betrieblichen Gründen dem Auftraggeber nicht zugestanden werden, so werden für die beanstandeten Flächen und Arbeitsplätze keine Reinigungsvergütungen gezahlt. Bei ganztägigen Reinigungsausfällen erfolgt eine Rechnungskürzung des Monatspreises um den entsprechenden Anteil an den Arbeitstagen pro Monat, d.h bei einem Monat mit 21 Arbeitstagen erfolgt eine Kürzung in Höhe von 1/21 pro Ausfalltag. Bei einer erheblich mangelhaften Leistung erfolgt ebenso eine Kürzung um den entsprechenden Anteil an den Arbeitstagen pro Monat, bei einer leicht mangelhaften Leistung erfolgt die Kürzung für einen halben Arbeitstag. Die Entscheidung darüber liegt beim Auftraggeber. Dies wird dem Auftragnehmer von Fall zu Fall schriftlich mitgeteilt. Die sonstigen Rechte der Bundesnetzagentur bleiben unberührt.

  1. Rechnung

Die Rechnung über die erbrachten Reinigungsleistungen für den jeweils abgelaufenen Monat ist der Bundesnetzagentur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Für die Rechnungsstellung ist insbesondere Ziffer 22 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Bundesnetzagentur maßgebend. Rechnungen, die nicht elektronisch gemäß den Anforderungen der ERechV gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

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10.Vertragsdauer & Kündigung

Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus den Vergabeunterlagen und ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, auf fünf Jahre beschränkt. Der Vertrag kann zu jedem Monatsende - frühestens jedoch mit Wirkung zum Zeitpunkt sechs Monate nach Leistungsbeginn - gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Der Nachweis der fristgerechten Kündigung ist erforderlichenfalls z.B. durch Vorlage eines Einlieferungsscheins für Einschreibsendungen zu erbringen. Das Kündigungsschreiben ist an die vertragsführende Dienststelle der Bundesnetzagentur Z25, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz, zu richten.

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