Vertrag Gebäudereinigung Vertragsstrafenkatalog
Vertragsstrafenkatalog
Dieser Vertragsstrafenkatalog konkretisiert die Vertragsstrafenregelung in § 6 des Vertra- ges. Die dortigen Bestimmungen gelten also uneingeschränkt für alle nachfolgenden Tatbe- stände. Das bedeutet, dass die Vertragsstrafe in jedem Fall verschuldensabhängig und in der Höhe begrenzt ist. Verhängte Vertragsstrafen beeinflussen das Recht zur außerordentli- chen Kündigung nicht.
Die nachfolgend aufgeführten Tatbestände sollen die Leistungsverpflichtung in Bezug auf die Leistungen des AN gemäß Leistungsbeschreibung absichern. Die einzelnen Vertrags- strafen sind einheitlich so aufgebaut, dass (1) jeweils den Regelungsbereich beschreibt, (2) jeweils den Vertragsstrafentatbestand bezeichnet, und (3) die Höhe der Vertragsstrafe. Die jeweils ersten Absätze dienen lediglich der übersichtlichen Darstellung der strafbewehrten Verpflichtungen oder Nebenpflichten und wollen diese nicht reduzieren. Das bedeutet, dass eine zum Schadenersatz verpflichtende vertragswidrige Handlung oder Unterlassung auch dann vorliegen kann, wenn der dieser Leistungsposition entsprechende Vertragsstrafentat- bestand nicht erfüllt ist. Bestreitet der Schuldner die Verwirkung, weil er seine Verbindlich- keit erfüllt habe, muss er die Erfüllung beweisen. Andernfalls gilt die Vertragsstrafe als ver- wirkt.
§ 1 Personaleinsatz
(1) Der AN ist nach § 14 verpflichtet, für sich, für sein Personal sowie für das Personal seiner Unterauftragnehmer im Besitz besonderer fachlicher Zulassungen zur Leistungs- erbringung oder öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse zu sein. Er hat für eine rechtzeitige, ausreichende, qualifizierte übergreifende sowie leistungs-, standort- und anlagenspezi- fische Einweisung bzw. Unterweisung der eingesetzten Mitarbeiter zu sorgen. Alle Mit- arbeiter müssen sich ausweisen können, und haben sich vor und nach ihrem Einsatz an- und abzumelden sowie einen täglichen Tätigkeitsnachweis zu erstellen. (2) Eine Vertragsstrafe wird verwirkt, wenn der AN Mitarbeiter ohne erforderliche Zulassun- gen einsetzt, wenn vor dem ersten Einsatz von Mitarbeitern keine erforderlichen Schu- lungs-, Ein- oder Unterweisungsnachweise vorgelegt werden, wenn Mitarbeiter sich nicht ausweisen können oder sich nicht an-, bzw. abgemeldet haben, beziehungsweise wenn dem AG bis zum nächsten Werktag kein täglicher Tätigkeitsnachweis vorgelegt werden kann. (3) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 500,00 € netto je Verstoß, d.h. je Einsatztag und Mitarbeiter. Bei wiederholten Verstößen eines Mitarbeiters ist der AG berechtigt, diesem Mitarbeiter Hausverbot zu erteilen.
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§ 2 Personalwechsel
(1) Der AN ist nach § 14 verpflichtet, eingesetztes Personal zu dokumentieren und zu be- nennen, bzw. über Personalwechsel rechtzeitig zu informieren. (2) Eine Vertragsstrafe wird verwirkt, wenn der AN den AG nicht rechtzeitig über die von ihm geplante Personalbesetzung und jeden von ihm veranlassten Personalwechsel des regelmäßig vor Ort zum Einsatz kommenden Personals informiert hat. (3) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 300,00 € netto je Verstoß.
§ 3 Unterauftragnehmereinsatz
(1) Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist dem AN nach § 15 nur nach vorheriger schrift- licher Zustimmung erlaubt. Im Übrigen ist vor Arbeitsbeginn unter anderem eine Liste der Unterauftragnehmer sowie der von ihnen zu erbringenden (Teil-)Leistungen vorzu- legen. Insbesondere gilt diese Regelung, wenn vom Unterauftragnehmer weitere Unter- auftragnehmer eingesetzt werden. (2) Eine Vertragsstrafe wird verwirkt, wenn der AN ohne vorherige schriftliche oder per E- Mail erteilte Zustimmung des AG Unterauftragnehmer zur Erfüllung der vertragsgegen- ständlichen Leistungspflichten einsetzt. (3) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 2.000,00 € netto je Verstoß.
§ 4 Einhaltung von Regelwerken
(1) Nach § 2 hat der AN die vereinbarten Leistungen unter anderem unter Beachtung di- verser Regelwerke, insbesondere Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu erbringen. Von Bedeutung sind hierbei zudem Herstellervor- schriften für Baukonstruktionen und technische Anlagen sowie die Hausordnung des AG. (2) Eine Vertragsstrafe wird verwirkt, wenn der AN gegen Regelwerke, insbesondere Vor- schriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz oder zur Unfallverhütung, verstößt oder einen Verstoß eines beauftragten Unterauftragnehmers fahrlässig übersieht. (3) Die Vertragsstrafe beträgt 300,00 € netto je Verstoß.
§ 5 Leistungsqualität
(1) Der AN ist nach § 6 zur Unterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems und zur Teil- nahme an regelmäßigen Jour-Fixe-Terminen verpflichtet. (2) Eine Vertragsstrafe wird verwirkt, wenn für eine Leistungsposition an zwei aufeinander- folgenden Qualitätsbeurteilungen deutliche Mängel im sichtbaren oder versteckten Be-
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reich festgestellt werden, die zu entsprechenden Reklamationen geführt haben (Nutzer- akzeptanz nicht gegeben) oder wenn ein festgestellter deutlicher Mangel innerhalb an- gemessener Fristsetzung nicht vollständig behoben wurde. (3) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 200,00 € netto je Verstoß.
§ 6 Dokumentationspflege
(1) Der AN ist nach § 12 zur kontinuierlichen Pflege der Dokumentation verpflichtet. (2) Eine Vertragsstrafe wird verwirkt, wenn gravierende Lücken oder Mängel in der Doku- mentation vorliegen, bzw. wenn erkannte Lücken oder Mängel auch nach angemesse- ner Fristsetzung durch den AG vom AN nicht vollständig beseitigt wurden. (3) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 300,00 € netto je Verstoß.
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