Vertrag Gebäudereinigung
Hochschule Bochum
Vertrag Reinigung
zwischen der
Hochschule Bochum Am Hochschulcampus 1 44801 Bochum
nachfolgend auch „AG“
und
[Auftragnehmer] [Straße, PLZ, Ort]
nachfolgend auch „AN“
Objekte: Zentralcampus (ZC) Konrad-Zuse-Straße 18 (KOZU18) Lise-Meitner-Allee 1 (LMA1) Campus Velbert-Heiligenhaus (CVH) Leistungsbeginn: 01.12.2026 (Implementierung) 01.03.2027 (Regelbetrieb) Vertragsende: 28.02.2030 (Verlängerungsoption bis 28.02.2031)
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Vertrag Gebäudereinigung
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung ..................................................................................................................... 3 § 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................ 3 § 2 Vertragsbestandteile ........................................................................................... 4 § 3 Implementierung/Start-up-Phase ........................................................................ 5 § 4 Übernahme von Betreiberpflichten, Konformitätserklärung ................................. 6 § 5 Weitere Pflichten des AN .................................................................................... 7 § 6 Qualitätssicherungssystematik („QSS“) .............................................................. 9 § 7 Pflichten des AG ............................................................................................... 10 § 8 Leistungsänderungen ....................................................................................... 11 § 9 Zusätzliche Leistungen ..................................................................................... 12 § 10 Vertragskoordination ......................................................................................... 13 § 11 Corona-/Pandemieregelung .............................................................................. 13 § 12 Informationen, Unterlagen, Berichtswesen und Dokumentation ....................... 14 § 13 Nachhaltige Medienströme [entfällt] .................................................................. 16 § 14 Personaleinsatz des AN .................................................................................... 16 § 15 Einsatz von Unterauftragnehmern; Übernahme bestehender Verträge ............ 19 § 16 Abnahme........................................................................................................... 20 § 17 Vergütung, Abrechnung, Zahlung ..................................................................... 21 § 18 Gewährleistung, Mängelansprüche ................................................................... 22 § 19 Haftung, Sicherheitseinbehalt ........................................................................... 23 § 20 Versicherung ..................................................................................................... 24 § 21 Geheimhaltung und Datenschutz ...................................................................... 25 § 22 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte ....................................................... 25 § 23 Vertragsdauer ................................................................................................... 26 § 24 Überleitung nach Vertragsbeendigung .............................................................. 26 § 25 Eskalationsregelung, Gerichtsstand .................................................................. 27 § 26 Schlussbestimmungen ...................................................................................... 28 Anlagen .......................................................................................................................... 29
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Verwendung unterschiedlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten insofern gleichermaßen für jederlei Ge- schlecht.
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Vertrag Gebäudereinigung
Vorbemerkung
Der AG beabsichtigt, die Leistungen der Gebäudereinigung an seinen Standorten in Bo- chum und Heiligenhaus an erfahrene und kompetente Dienstleister zu vergeben, um einen nachhaltig hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten.
Die Parteien beabsichtigen, dieses Vertragsverhältnis auch an nachhaltigen Kriterien aus- zurichten. Hierbei sollen ökologische, ökonomische und soziale Aspekte in gleichem Maße berücksichtigt werden („Nachhaltigkeit im Facility Management“). Insbesondere werden die Parteien mit Ressourcen und Energie schonend und sparsam umgehen, regelmäßig kon- struktiv zusammenarbeiten und auch innovative Wege zur Erreichung höherer Nachhaltig- keitsstandards in Erwägung ziehen. Hierbei werden sie das Gebot der Wirtschaftlichkeit be- achten und die Nutzer der Objekte einbeziehen. Den Aspekten der Nachhaltigkeit im Facility Management werden bei der Leistungserbringung höchste Priorität eingeräumt.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1. Der AG beauftragt den AN mit
Los 1: Unterhaltsreinigung und Tagesdienste ZC, KOZU18, LMA1, CVH
Los 2: Glas- und Fassadenreinigung ZC, CVH
für die in der Leistungsbeschreibung abschließend aufgeführten Objekte.
1.2. Eine detaillierte Beschreibung der vom AN in der Start-up-Phase und im Regelbe- trieb geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Der AN hat überdies alle zur Erfüllung seiner Leistungen erforderlichen Vorbereitungs- und Nebenarbeiten zu erbringen, auch wenn diese in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
1.3. Der AN hat geeignete Nachweise zur Nachhaltigkeit seiner Facility Services vorzu- legen, so dass auf Verlangen des AG ein Dritter die Nachhaltigkeit im Facility Ma- nagement überprüfen, auditieren bzw. zertifizieren kann. Die Kosten für die Bewer- tung durch Dritte trägt der AG.
1.4. Im Rahmen ihrer jeweiligen Verpflichtungen nach diesem Vertrag haben die Par- teien jeweils alles Notwendige dafür zu tun, dass die nachhaltigen Facility Services vollumfänglich erbracht werden können.
1.5. Die Parteien streben eine möglichst bedarfsgerechte Beauftragung des AN an. Um
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sicherzustellen, dass alle vom Eigentümer sowie Nutzer geforderten Leistungen er- bracht bzw. nicht notwendige Leistungen vermieden werden, wird der AN sich mit einem Ansprechpartner des AG je Objekt monatlich über den tatsächlichen Bedarf abstimmen („Bedarfsgerechte Leistungserbringung“).
1.6. Die Parteien sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige künftige (ins- besondere strengere) Voraussetzungen für eine Nachhaltigkeitszertifizierung zu er- füllen, die während der Laufzeit des Vertrages bekannt und von beiden Parteien als erwartbar festgelegt werden. Für den Fall etwaiger nachweislich entstandener Mehrleistungen findet § 8 entsprechende Anwendung.
1.7. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, mit Ausnahme der Ta- gesdienste gemäß Punkt D.1.2 der Leistungsbeschreibung und eventueller Zusatz- leistungen auf Basis von Stundensätzen. Solche Leistungen sind dienstvertraglich zu qualifizieren, allerdings schuldet der AN auch dort nicht nur die bloße Tätigkeit, sondern den vereinbarten Erfolg.
1.8. Der AN ist nach Maßgabe von § 9 verpflichtet, nach gesonderter Beauftragung des AG zusätzliche Leistungen an und in dem Objekt zu erbringen.
§ 2 Vertragsbestandteile
2.1. Für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen gelten in nachstehender Rang- und Reihenfolge:
• die Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich Anlagen • die Ausschreibung mit Leistungsbeschreibung [Version, Datum] einschließlich Anlagen • das Preisverzeichnis [Version, Datum] • das Dienstleisterkonzept [Version, Datum].
2.2. Weiterhin sind Vertragsbestandteil die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Un- fallverhütungsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie Normen, Richtli- nien und verbindliche Herstellerspezifikationen (nachfolgend zusammen „Regel- werke“) in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung. Der AN hat sie zu identifizieren und anzuwenden.
2.3. Im Falle von Änderungen der vorgenannten Regelwerke oder der Einführung neuer einschlägiger Regelwerke nach Vertragsabschluss hat der AN den AG hierauf un- verzüglich hinzuweisen sowie aufzuzeigen, welche Leistungsänderungen bzw. -er- weiterungen erforderlich sind und welche Auswirkungen diese auf die Vergütung haben. Der AN hat Anspruch auf entsprechende Anpassung der Vergütung nach Maßgabe des § 8.
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2.4. Der AN bestätigt mit Unterzeichnung dieses Vertrags, dass der AN diesen Vertrag nebst allen seinen Anlagen sorgfältig überprüft hat, sämtliche unter Punkt 2.2 in Bezug genommenen Regelwerke kennt und sich stets über aktuelle Änderungen der Regelwerke selbständig informiert. Der AN erklärt zudem ausdrücklich, dass er über die örtlichen Verhältnisse und Bedingungen, unter denen der AN seine Leis- tungen zu erbringen hat, sorgfältig informiert ist.
2.5. Leistungs-, Lieferungs- und sonstige Bedingungen des AN oder sonstiger Dritter (z.B. Unterauftragnehmer des AN) werden nicht Vertragsbestandteil.
2.6. Zur Überprüfung, ob der AN die in § 2 genannten Vertragsbestandteile einhält, ist der AG zur Durchführung von Stichproben und Qualitätskontrollen befugt. Er hat deren Kosten selbst zu tragen. Dabei ist er insbesondere berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten des AN die dem AN überlassenen Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen des AN zu verlangen, soweit diese für die Überprüfung der Einhaltung der Vertragsbestandteile relevant sind. Die Überprüfung ist dem AN rechtzeitig, mindestens 10 Werktage vorher, anzuzeigen.
§ 3 Implementierung/Start-up-Phase
3.1. Der AN wird sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit mit den Objektgege- benheiten und Anlagenzuständen bis zum 01.02.2027 vollumfänglich vertraut ma- chen und die ihm überlassenen Informationen und übergebenen Unterlagen sichten und prüfen. Er wird ferner mit dem AG etwaig erforderliche oder sinnvolle Anpas- sungen/Konkretisierungen des Betriebskonzepts sowie des Berichtswesens abstim- men.
In diesem Zusammenhang werden sich die Parteien insbesondere über die Schnitt- stellen der jeweiligen Betreiberpflichten abstimmen; dies gilt insbesondere für Pflichten, die von Dritten wahrzunehmen sind (bspw. weitere vom Auftraggeber be- auftragte Unternehmen oder Mieter). Auf Verlangen einer Partei werden die Par- teien das Ergebnis dieser Abstimmung in einer Schnittstellenmatrix schriftlich nie- derlegen.
3.2. Der AN wird bis zum 01.02.2027 prüfen, ob Leistungsbeschreibung und Preisver- zeichnis die zu erbringenden Leistungen (insbesondere hinsichtlich Mengen und Massen) vollständig und richtig wiedergeben. Nach Ablauf dieser Frist sind ggf. Leistungsbeschreibung oder Preisverzeichnis einmalig anzupassen.
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§ 4 Übernahme von Betreiberpflichten, Konformitätserklärung
4.1. Einem Immobilieneigentümer obliegt in der Rolle als Betreiber grundsätzlich die Verpflichtung, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzziele (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum) durch den Betrieb der Immobilie zu vermeiden oder zu ver- ringern (Betreiberverantwortung). Hieraus resultiert je nach Immobilie, Flächen, An- lage und Gefährdungslage ein spezifischer Katalog an Betreiberpflichten, insbeson- dere die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers.
4.2. Der AG überträgt dem AN mit Beginn der Regelleistungen die Betreiberpflichten für das Objekt (betreffend die in der Leistungsbeschreibung/dem Preisverzeichnis auf- geführten technischen Anlagen und Flächen), soweit ein bestimmter Verkehr bzw. eine bestimmte Gefahrenquelle in den Aufgaben- und Pflichtenkreis des AN fallen. Die den AN treffenden bzw. auf ihn übertragenen Betreiber- und Verkehrssiche- rungspflichten werden in der Leistungsbeschreibung konkretisiert.
Die zur Vermeidung oder Verringerung einer Gefährdungslage erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen sind unverzüglich auszuführen, auch wenn sie nicht Be- standteil der beauftragten Leistung sind.
Soweit es sich um zusätzliche Leistungen im Sinne des § 9 handelt, sind diese ge- sondert zu vergüten, es sei denn, der AN hat die Gefährdungslage selbst verur- sacht.
Der AN analysiert die einschlägigen Regelwerke auf Relevanz für die vertragsge- genständlichen Objekte und Leistungen, identifiziert die darin enthaltenen Betrei- berpflichten, insbesondere Prüfpflichten und informiert den AG regelmäßig über Än- derungen in den Bestimmungen, die entweder so erhebliche Konsequenzen für die Leistungserbringung haben, dass die Leistungsbeschreibungen angepasst werden müssen oder sonst für den AG von Bedeutung sind, um eine rechtskonforme Ob- jektbewirtschaftung zu gewährleisten.
4.3. Der AN stellt den AG hiermit von allen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung seines Aufgaben- und Pflichtenkreises herrühren, frei. Diese Freistellungsverpflich- tung gilt allerdings nicht, soweit ein solcher Anspruch auf einem Vertrag zwischen dem AG und dem den Anspruch stellenden Dritten beruht und die einschlägige ver- tragliche Regelung zu Gunsten des Dritten von den einschlägigen gesetzlichen Re- gelungen abweicht.
Werden gegen den AG Ansprüche Dritter aus einer Verletzung der dem AN oblie- genden Aufgaben und Pflichten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht, so hat der AG den AN unverzüglich hierüber zu informieren. Der AN ist verpflichtet,
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den AG bei der Abwehr solcher Ansprüche vollumfänglich zu unterstützen, insbe- sondere die erforderlichen Informationen zu erteilen, vorhandene Unterlagen auf- zubereiten und ggf. Fristen zu beachten.
4.4. Konformitätserklärung
Der AN hat dem AG jeweils nach Abschluss eines Kalenderquartals zu erklären,
• ob er die für seine Leistungen maßgeblichen Gesetze, Verordnungen, Unfall- verhütungsvorschriften, Normen und Richtlinien eingehalten hat, • ob er den AG über alle zwischenzeitlichen Änderungen der für seine Leistun- gen maßgeblichen Regelwerke informiert und gemäß Punkt 8.3 auf alle infol- gedessen erforderlich werdenden Leistungsänderungen hingewiesen hat, • ob er sämtliche turnusmäßig anstehenden und beauftragten wiederkehrenden Prüfungen für seine Gerätschaften durchgeführt und dokumentiert hat, und • alle durch ihn erbrachten Leistungen von Personal mit den dafür notwendigen Qualifikationen und Befähigungen erbracht wurden und • dass er sich regelmäßig über den Zustand der in seinem Leistungsumfang ent- haltenen Objekte / Anlagen informiert hat und sämtliche ihm bekannte sicher- heitsrelevante Mängel an und in dem Objekt oder den objektspezifischen An- lagen angezeigt und, soweit deren Beseitigung Gegenstand seiner Beauftra- gung ist, behoben hat. • er sich in der Lage sieht die Betreiberpflichten nach Maßgabe dieses Vertrags und in Bezug auf die ihm übergebenen Anlagen/Gebäude wahrzunehmen.
§ 5 Weitere Pflichten des AN
5.1. Im Rahmen seiner Leistungserbringung ist der AN verpflichtet, seine Leistungen nach wirtschaftlichen, betrieblichen und ökologischen Erfordernissen und mindes- tens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der Besonderheiten des Objekts und deren Nutzung durchzuführen.
5.2. Soweit für bestimmte Leistungen des AN Befähigungsnachweise seiner Mitarbeiter erforderlich sind, sind diese vom AN regelmäßig zu aktualisieren und dem AG ein- mal jährlich vorzulegen.
5.3. Der AN hat Vorgaben des AG hinsichtlich der Art und Weise seiner Leistungserbrin- gung einzuhalten, soweit diese dem genannten Vertragszweck dienen und für den AN zumutbar sind. Detaillierte Regelungen sind in der Leistungsbeschreibung ent- halten. Dazu gehört auch die Arbeitsvorbereitung in Bezug auf Personal und Mate- rial einschließlich Freigabe der Arbeit. Störende oder kritische Arbeiten sind dem AG frühzeitig zu melden und mit ihm ab-zustimmen.
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5.4. Der AN ist verpflichtet ein Störungsmanagement einzurichten und durchzuführen und entsprechend der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Prioritätsklassifi- zierung die vereinbarten Reaktions- sowie Entstörzeiten einzuhalten.
5.5. Der AN ist zur Unterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems verpflichtet und hat die vereinbarten und beschriebenen Qualitäten einzuhalten.
5.6. Der AN hat etwaige Sicherheitsvorschriften (bspw. Vorgaben zum Einsatz von Fremdfirmen) des AG, die diesem Vertrag als Anlage beigefügt sind, einzuhalten.
5.7. Der AN ist verpflichtet, für die von ihm auszuführenden Leistungen tätigkeitsbezo- gene Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und dies dem AG auf dessen Verlan- gen hin zu bestätigen. Soweit eine gegenseitige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist jede Partei verpflichtet, mit der jeweils anderen Partei bei der Er- stellung von Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuarbeiten (§ 13 Abs. 2 Be- trSichV).
5.8. Der AN hat Vorgaben des AG für den Fall behördlicher Kontrollen strikt zu beachten.
5.9. Fundobjekte hat der AN entgegenzunehmen, aufzubewahren und an den AG her- auszugeben.
5.10. Der AN ist für die Sicherung seines Besitzes sowie der ihm vom AG zur Verfügung gestellten Arbeits- und Betriebsmittel gegen Diebstahl verantwortlich.
5.11. Pflichten des AN bei Behinderung der Leistung
Wird der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er die Behinderung sowie die ausgefallene Leistung dem AG unverzüglich in allen Fäl- len – auch in offenkundigen Fällen – schriftlich oder per E-Mail mit Angabe einer sachlichen Begründung anzuzeigen. Das gilt auch bei Wegfall der vom AG zur Ver- fügung gestellten Arbeitsvoraussetzungen oder Arbeitshilfsmittel. Die Anzeige kann in sachlich begründeten Ausnahmefällen nachträglich erfolgen.
Unterlässt der AN die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn die Tatsache und deren hindernde Wirkung offen- kundig oder dem AG bekannt waren.
Leistungsausfall aufgrund einer Behinderung hat der AN bei erfolgsbezogenen Tä- tigkeiten nachzuholen; bei wiederkehrenden Leistungen besteht diese Verpflichtung jedoch nur, soweit eine Nachholung wirtschaftlich sinnvoll oder fachlich geboten ist. Im Zweifelsfall steht dem AG das Bestimmungsrecht zu, ob der AN die ausgefallene Leistung nachzuholen hat.
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Arbeitskräfte, die infolge der Behinderung ihre ursprünglichen Aufgaben nicht wahr- nehmen können, sind vorrangig mit der Erledigung anderer beauftragter, eventuell vom AN vorzuziehender Leistungen zu beschäftigen.
Für die Vergütung gilt:
• Hat der AG die Behinderung zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch des AN erhalten, jedoch mit der Maßgabe, dass sich der AN dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge des Leistungsausfalls an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Ressourcen erwirbt oder zu er- werben böswillig unterlässt. Ist die ausgefallene Leistung nachzuholen, so ist sie erneut zu vergüten. • Das Gleiche gilt, wenn keiner der beiden die Behinderung zu vertreten hat. • Hat der AN die Behinderung zu vertreten, entfällt sein Vergütungsanspruch für nicht nachgeholte Leistungen. • Können die Parteien sich über die Höhe des Vergütungsanspruchs des AN nicht einigen, findet Punkt 25.1 Anwendung.
§ 6 Qualitätssicherungssystematik („QSS“)
6.1. Der AN ist zur Unterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems und zur Teilnahme an regelmäßigen Jour-Fixe-Terminen verpflichtet. Zur Sicherstellung der geforder- ten und zu erbringenden Leistungen und Qualitäten vereinbaren die Parteien kon- krete Rechtsfolgen. In der Anlage „Vertragsstrafenkatalog“ zu diesem Vertrag sind Rechtsfolgen für verschiedene Leistungsstörungen definiert. Der AG ist berechtigt, bei einer entsprechenden Schlechtleistung sich einen nach dem Vertragsstrafenka- talog zu berechnenden Abzug vorzubehalten und direkt mit einer nächsten monat- lichen Abschlagszahlung zu verrechnen.
6.2. Ein Abzug findet nicht statt, wenn der AN die nicht vertragsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht zu vertreten hat. Der AN ist berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auswertung des AG bzw. Mitteilung über die festgestellte Abwei- chung von den geforderten Qualitäten bzw. Zeiten, qualifizierte Einwendungen ge- gen die Auswertung zu erheben. Weitere Einwendungen nach Ablauf der vorge- nannten Frist sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist ermittelt der AG - ggf. unter Berücksichtigung der von ihm als begründet erachteten Einwände - den Ab- zug.
Der maximale Abzugswert nach dem Vertragsstrafenkatalog ist der Höhe nach je Vertragsjahr auf 5 % der Netto-Abrechnungssumme begrenzt. Ansprüche des AG
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nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt; der jährliche Abzugsbe- trag ist jedoch auf eine Minderung bzw. einen Schadensersatz anzurechnen.
6.3. Der AG führt gegebenenfalls ohne Ankündigung Qualitätsbeurteilungen zur Fest- stellung und Sicherung der Qualität der Leistungserbringung durch.
Der AG behält sich vor, die Leistungsbewertung entweder selbst oder durch externe Auditoren durchführen zu lassen. Die entstehenden Kosten trägt der AG. Der AN ist hierbei verpflichtet, den jeweiligen Auditor bei der Prüfung zu begleiten und zu un- terstützen. Hierfür erhält der AN keinen Aufwendungsersatz.
§ 7 Pflichten des AG
7.1. Der AG stellt dem AN zur Erbringung seiner Leistungen nach Notwendigkeit und nach Möglichkeit unentgeltlich Sozialräume zur ausschließlichen Nutzung für ver- tragliche Zwecke zur Verfügung. Der AN hat die überlassenen Räumlichkeiten pfleglich zu behandeln und insbesondere auf angemessene Sauberkeit zu achten.
7.2. Der AG stellt dem AN zur Erbringung seiner Leistungen unentgeltlich Wasser und Energie zur Verfügung.
Alle für die Leistungserbringung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel hat der AN selbst bereitzustellen.
7.3. Der AN ist verpflichtet, die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Geräte und Hilfs- mittel pfleglich zu behandeln. Er hat sie bei ihrer Übergabe auf ihren ordnungsge- mäßen Zustand zu überprüfen und dem AG solche Mängel mitzuteilen, die bei An- wendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbar sind. Unterlässt er die Mitteilung eines erkennbaren Mangels, so haftet er für Schäden, die aufgrund des nicht ord- nungsgemäßen Zustands der Gerätschaften entstehen. Beharrt der AG trotz einer Mitteilung des AN auf der Benutzung der Einrichtungen und Geräte durch den AN, so übernimmt der AG damit die Haftung für Schäden, die aufgrund des nicht ord- nungsgemäßen Zustands der Gerätschaften entstehen. Prüfungen an den überlas- senen Geräten (wie z. B. DGUV-Vorschrift 3) hat der AN auf Kosten des AG durch- zuführen.
7.4. Der AG stellt dem AN für seine Leistungserbringung über die in § 7.1 und § 7.2 genannten Leistungen hinaus keine Einrichtungen bzw. Nutzungsrechte unentgelt- lich zur Verfügung.
7.5. Der AG erteilt dem AN Vertretungsbefugnisse, die für eine ordnungsgemäße Leis- tungserbringung notwendig sind. Die Vollmachtserteilung erlischt bei Vertragsende ohne weitere Erklärung des AG automatisch.
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7.6. Der AG wird den Mitarbeitern des AN entsprechend deren Aufgaben/Funktionen Zutrittsberechtigungen zu Gebäudeteilen, Flächen, Anlagen oder sonstigen Einrich- tungen gewähren.
7.7. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über die übergebenen Räumlichkeiten, Ge- genstände und sonstigen Einrichtungen ein von beiden Vertragsparteien zu unter- zeichnendes Übergabeprotokoll zum Zeitpunkt der Überlassung anzufertigen.
§ 8 Leistungsänderungen
8.1. Änderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung
Der AG hat das Recht, vom AN einseitig Änderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung zu verlangen, es sei denn, diese sind für den AN unzumut- bar. Der AG muss dem AN die gewünschten Änderungen spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin mitteilen, soweit nicht zur Wahrung gesetzlicher Erfor- dernisse eine kürzere Frist geboten ist.
Änderungswünsche des AG hat der AN auf ihre möglichen Konsequenzen hin zu überprüfen und dem AG das Ergebnis innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang des Änderungsersuchens schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Dabei hat der AN insbesondere die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten und Ter- minpläne aufzuzeigen sowie etwaige Bedenken gegen die Leistungsänderung schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
Entscheidet sich der AG – auch gegen die Bedenken des AN – für die Leistungsän- derung, so sind die Leistungsbeschreibung und im Einklang mit dessen Regelungen das Preisverzeichnis einvernehmlich anzupassen. Kommt eine Einigung nicht zu- stande, findet Punkt 25.1 Anwendung. Das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung der geänderten Leistung trägt der AN. Hat der AN hinreichend konkrete Bedenken geäußert, trägt das Risiko der AG.
8.2. Änderungen hinsichtlich des Umfanges der Leistung
Der AG hat das Recht, vom AN jährlich einseitig Änderungen der Summe der Mas- sen einer oder mehrerer Preisposition(en) im Umfang von bis zu 10 % der für die betroffene(n) Preisposition(en) im Preisverzeichnis ausgewiesenen Jahresvergü- tung zu verlangen; maßgeblich ist hierfür die Fassung des Preisverzeichnisses bei Abschluss dieses Vertrages unter Berücksichtigung etwaiger Anpassungen gemäß Punkt 3.2. Der AG muss dem AN die gewünschten Änderungen spätestens 4 Wo- chen vor dem gewünschten Termin mitteilen.
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Die Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Leistungsänderung entsprechend den im Preisverzeichnis angegebenen Einheitspreisen anzupassen.
Bei Änderungen des Mengengerüsts um mehr als 10 % der für die betroffene(n) Preisposition(en) im Preisverzeichnis ausgewiesenen Jahresvergütung oder der Jahrespauschale werden die Parteien über eine Anpassung der Vergütungsrege- lung des Preisverzeichnisses verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, fin- det Punkt 25.1 Anwendung.
Der AG ist berechtigt, bei Instandhaltungs- und Baumaßnahmen die betroffenen Flächen für einen begrenzten Zeitraum aus der Unterhaltsreinigung herauszuneh- men. Für den AN können sich daher Reinigungsflächen während der Vertrags- laufzeit vorübergehend reduzieren. Der AN ist verpflichtet, seinen Leistungsumfang und seinen Vergütungsanspruch entsprechend anzupassen. Der AG wird den AN möglichst frühzeitig über geplante Maßnahmen informieren.
8.3. Leistungsänderungen auf Grund von Gesetzes- oder Normänderungen
Werden Leistungsänderungen auf Grund von Änderungen der in Punkt 2.2 genann- ten Regelwerke oder der Einführung neuer einschlägiger Regelwerke erforderlich, trägt grundsätzlich die Partei die dadurch verursachten Kosten, in deren Sphäre nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages die Leistungsänderung fällt.
Gesetzes- oder Normänderungen, die die Soll-Beschaffenheit, das Betreiben oder die Instandhaltung von Anlagen/Einrichtungen in dem Objekt betreffen, fallen in die Sphäre des AG.
Änderungen, die die Bedingungen des Einsatzes von Mitarbeitern des AN betreffen (bspw. Vorgaben zur Wahrung der Arbeitssicherheit), fallen in dessen Sphäre.
Ist die Zuordnung nicht klar definiert oder nicht möglich, werden sich die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen über die Kostenverteilung verständigen. Kommt eine einvernehmliche Einigung nicht zustande, bietet der AN dem AG die Leistungs- änderung mit einem entsprechenden Mehr- oder Minderpreis an. Nimmt der AG dieses Angebot nicht an, findet Punkt 25.1 Anwendung.
§ 9 Zusätzliche Leistungen
9.1. Zusätzliche Leistungen sind alle Leistungen, die weder bereits nach Punkt 1.1 als Regelleistung noch nach § 3 (Implementierung/Start-up-Phase) geschuldet sind. Zusätzliche Leistungen werden vom AN gegen gesonderte Vergütung und nur nach gesonderter Beauftragung durch den AG (schriftlich oder per E-Mail) erbracht, so- weit nicht nachstehend Abweichendes vereinbart ist.
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9.2. [entfällt].
9.3. Soweit vom Eigentümer/Mieter/Nutzer Leistungen angefordert werden, die im Preis- verzeichnis nicht ausdrücklich bzw. nicht in der angeforderten Anzahl genannt sind, handelt es sich um zusätzliche Leistungen im Sinne des § 9.
§ 10 Vertragskoordination
10.1. Vertragsverantwortlich sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses:
Auf Seiten des AG: Kanzler Auf Seiten des AN: [Funktionsbezeichnung]
10.2. Ausführungsverantwortlich sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses:
Auf Seiten des AG: Dezernat 8 - Gebäude- und Liegenschaftsmanagement Auf Seiten des AN: Objektleiter vor Ort
10.3. Für Verhinderungsfälle ist jeweils ein Vertreter festzulegen. Sind beide Vertrags- bzw. Ausführungsverantwortlichen einer Partei verhindert, so ist ihre Geschäftslei- tung vertrags- bzw. ausführungsverantwortlich.
10.4. Die Parteien benennen sich ggf. darüber hinaus Ansprechpartner dritter Parteien (z. B. Mieter, Nutzer, Behörden etc.).
§ 11 Corona-/Pandemieregelung
11.1. Der AN hat ein Konzept für die Situation zu entwickeln, in der die Weltgesundheits- organisation ein Pandemie-Ereignis ausruft, das sich auf die vertragsgemäße Leis- tungserbringung auswirken kann („Pandemieplan“). Der Pandemieplan muss das eigene Personal des AN, Unterauftragnehmer und Lieferketten berücksichtigen und mit dem AG abgestimmte Maßnahmen enthalten, die pandemiebedingte Ausfälle und Verzögerungen soweit möglich kompensieren bzw. in ihrer Auswirkung min- dern. Im Falle eines pandemiebedingten Leistungsausfalls auf Seiten des AN kann die Vergütung entsprechend gekürzt werden.
11.2. Im Falle des vorübergehenden vollständigen oder teilweisen Fortfalls des Interes- ses des AG an Leistungen des AN in Folge einer Pandemie oder einer sonstigen pandemiebedingten Leistungsreduzierung werden sich die Parteien über eine vo- rübergehende Anpassung des Leistungsumfangs des AN verständigen und diese Einigung kurzfristig umsetzen. Für die Vergütung gilt in einem solchen Fall: Solange und soweit der AN auf Veranlassung des AG Regelleistungen vorübergehend nicht
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ausführen soll oder darf, reduziert sich der Vergütungsanspruch des AN für die be- troffenen Leistungen auf einen Anteil von 60 % der für diese Regelleistungen ver- einbarten Vergütung.
11.3. Kosten, die aufgrund einer Pandemie im Rahmen der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen im Objekt zusätzlich anfallen, sind nicht in der Vergütung des AN einkalkuliert. Die auf Nachweis tatsächlich erforderlichen pandemiebeding- ten Kosten werden dem AN durch den AG erstattet. Dies umfasst insbesondere lokale Desinfektionsvorrichtungen und Hygienemittel sowie hygienebedingte per- sönliche Schutzbekleidung (Masken, Handschuhe, u. ä.) und aus deren Nutzung resultierender zusätzlicher Ruhe- bzw. Pausenzeiten in Folge von Tragezeitbegren- zungen.
11.4. Der AG stellt sicher, dass das im Vertragsobjekt eingesetzte Personal des AN und dessen Unterauftragnehmer während des Pandemie-Ereignisses in gleicher Weise Zugang zu Schutzmaßnahmen (wie bspw. Schnelltests) hat wie Mitarbeiter des AG in ähnlicher Lage und Position. Für etwaig hierdurch entstehende Kosten gilt die Regelung in Punkt 11.3 entsprechend.
11.5. Sofern der AG Mitarbeitern des AN bzw. der Unterauftragnehmer erstmals nach Vertragsunterzeichnung den Zutritt zum Vertragsobjekt bzw. zu Teilen hiervon nur bei Vorlage von Gesundheitszeugnissen/Impfnachweisen/negativen PCR- bzw. An- tigen-Schnell- oder Selbsttestergebnissen einräumt, ohne dass dies auf gesetzli- cher oder behördlicher Vorgabe beruht, werden sich die Parteien einvernehmlich über die Umsetzung dieser Maßnahme und deren Auswirkungen auf Leistungsum- fang und Vergütung abstimmen.
§ 12 Informationen, Unterlagen, Berichtswesen und Dokumentation
12.1. Turnusgemäße Berichte
Der AN erstellt monatlich zum jeweils 5. Werktag des folgenden Monats einen Be- richt über den vergangenen Monat („Regelbericht“).
12.2. Besondere Informations- und Hinweispflichten des AN
Der AN hat den AG laufend über besondere Ereignisse zu informieren, insbeson- dere über Schäden sowie daraus möglicherweise resultierende Ansprüche gegen Dritte, Unfälle, Hausbesetzungen, kriminelle Ereignisse, Brände, Vandalismus und Attentatsdrohungen.
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Darüber hinaus informiert der AN den AG auch über alle ihm zur Kenntnis gelan- genden Vorfälle, Schäden, Störungen etc., die nicht zu seinem vertragsgegenständ- lichen Aufgabenbereich gehören.
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12.3. Informationen und Unterlagen
Der AG stellt dem AN alle für dessen Leistungserbringung erforderlichen Informati- onen und Unterlagen zur Verfügung, soweit diese nicht allgemein zugänglich sind oder der AN sie selbst zu beschaffen hat und soweit sie vorhanden sind.
Fehlen Informationen oder Unterlagen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, hat der AN den AG hierauf hinsichtlich der ab Vertragsbeginn zu erbringenden Regelleistungen innerhalb der in Punkt 3.1 vereinbarten Frist und im Übrigen jeweils innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntniserlangung hinzuweisen. Im Fall ei- ner solchen Mitteilung des AN obliegt es dem AG, die fehlenden Informationen/Un- terlagen nachträglich binnen angemessener Frist bereitzustellen. Unterlässt er dies, hat der AN dem AG deren Beschaffung bzw. Erstellung anzubieten und dabei die Folgen fehlender Informationen oder Unterlagen aufzuzeigen, z. B. Behinderung der Leistung.
Der AG hat die Informationen und Unterlagen in einer Dokumentation zu erfassen und diese dem AN auszuhändigen. Der AN hat diese Dokumentation kontinuierlich um die Informationen und Unterlagen zu ergänzen (unter Einhaltung etwaiger Vor- gaben des AG), die der AG nachträglich zur Verfügung stellt oder die der AN nach- träglich beschafft oder ergänzt.
Vom AG zur Verfügung gestellte Daten und Dokumente verbleiben in seinem Ei- gentum und sind nach Vertragsende wieder an ihn zurückzugeben. Kopien sind ebenfalls an den AG auszuhändigen oder nach dessen Wahl zu vernichten, sobald und soweit diese nicht (mehr) zur Geltendmachung bzw. Abwehr etwaiger Ansprü- che aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erforderlich sind.
§ 13 Nachhaltige Medienströme [entfällt]
§ 14 Personaleinsatz des AN
14.1. Der AN hat sicherzustellen, dass das durch ihn eingesetzte Personal jederzeit ein einwandfreies Bild des Unternehmens des AG gewährleistet. Er wird geeignetes Personal stets in ausreichendem Maß zur Verfügung halten. Soweit zur Leistungs- erbringung besondere fachliche Zulassungen oder öffentlich-rechtliche Erlaubnisse erforderlich sind, steht der AN dafür ein, dass er und das Personal im Besitz solcher Zulassungen/Erlaubnisse sind. Näheres ist in der Leistungsbeschreibung geregelt.
14.2. Das Personal muss für die Erbringung der jeweiligen Leistung die deutsche Sprache
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in ausreichendem Maße in Wort und Schrift beherrschen. Der AN hat zudem sicher- zustellen, dass etwaig zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung aus- ländische Arbeitskräfte nur mit gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen einge- setzt werden.
14.3. Der AN verpflichtet sich, die geschuldeten Reinigungsleistungen ausschließlich un- ter Einsatz von fest angestelltem, sozialversicherungspflichtig beschäftigtem Perso- nal zu erbringen. Die Beauftragung von selbständigen Mitarbeitern oder Scheinselb- ständigen ist nicht zulässig. Der AN hat auf Verlangen Einsicht in die Arbeits‑ und Lohnunterlagen (z.B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen) zu ermöglichen, soweit dies zur Überprüfung der Beschäftigungsverhältnisse erforderlich ist, ohne gegen gesetzliche Datenschutz‑ oder Mitbestimmungsvorgaben zu verstoßen. Ebenso hat der AN etwaig vom AG an sein Personal ausgegebene Hausausweise zu dokumen- tieren.
14.4. Der AN ist verpflichtet, dem Objekt Stammpersonal zuzuordnen. Der AN hat den AG rechtzeitig über die von ihm geplante Personalbesetzung und jeden von ihm veranlassten Personalwechsel zu informieren.
Der AG kann einer Personalbesetzung aber nur insoweit widersprechen, als sie die Position des Objektleiters bzw. dessen Stellvertreters betrifft, und ein wichtiger Grund den Widerspruch rechtfertigt.
Der AG ist berechtigt, den unverzüglichen Austausch eines vom AN eingesetzten Mitarbeiters zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt.
Der AN teilt dem AG die jeweiligen Vertreter der dem Objekt direkt zugeordneten Mitarbeiter im Fall einer Abwesenheit (z.B. Urlaub, Krankheit) rechtzeitig mit.
14.5. Der AN muss dafür Sorge tragen, dass das von ihm eingesetzte Personal und das Personal der etwaig von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer die im Objekt gel- tenden Vorschriften, Hausordnung, Arbeitsordnungen und Arbeitssicherheitsvor- schriften einhalten. Das Mitbringen von Waffen sowie der Genuss von Alkohol und Rauschmitteln aller Art sind untersagt. Geltende Rauchverbote in den Liegenschaf- ten des AG sind einzuhalten.
Bei Verstößen hiergegen oder gegen sonstige wesentliche Vorschriften dieses Ver- trags oder gegen sonstige Arbeitsanordnungen des AG kann der AG bei Wiederho- lungen des Verstoßes die Entfernung der betreffenden Person verlangen und dieser Hausverbot erteilen.
14.6. Der AN sorgt für eine rechtzeitige, ausreichende, qualifizierte übergreifende sowie leistungs-, standort- und anlagenspezifische Einweisung bzw. Unterweisung der eingesetzten Mitarbeiter, erforderlichenfalls wiederkehrend. Die Einweisungen bzw.
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Unterweisungen sind zu dokumentieren und dem AG auf Verlangen jederzeit vor- zulegen.
14.7. Der AN trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Personal betreffend seines Aufga- benbereiches und seiner Ortskenntnisse ausreichend geschult ist und während der Vertragslaufzeit weiter qualifiziert wird. Der AG kann verlangen, dass der AN einen Schulungsplan für sein Personal erstellt, mit ihm abstimmt, durchführt und dessen Umsetzung dokumentiert. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm einge- setzte Unterauftragnehmer den Schulungsplan ebenfalls bei ihren Mitarbeitern um- setzen.
14.8. Das Personal des AN muss sich – etwa durch Ausweise, Ausrüstung oder Kleidung – als dem AN zugehörig ausweisen können.
14.9. Der AG kann verlangen, dass sich das Personal des AN in Absprache mit dem AG der jeweiligen Funktion entsprechend kleidet.
14.10. Der AN hat sicherzustellen, dass der Objektleiter die Weisungsbefugnis über die Mitarbeiter des AN sowie etwaige Unterauftragnehmer innehat. Die Mitarbeiter des AG sind gegenüber den Mitarbeitern des AN und den Mitarbeitern dessen Unter- auftragnehmer nicht weisungsbefugt.
14.11. Der AG ist berechtigt, nach jedem, auch rechtzeitig angekündigten Personalwech- sel des AN, jeweils folgende Aufwandspauschale(n) geltend zu machen und von einer Rechnung des AN in Abzug zu bringen:
• Austausch eines Objektleiters ....................................... 2.000,00 Euro netto • Austausch eines Vorarbeiters ........................................... 500,00 Euro netto • Austausch einer Tageskraft .............................................. 500,00 Euro netto
Die Aufwandspauschalen beziehen sich auf den Einsatz neuer Mitarbeiter des AN, die bislang nicht mit ihrem jeweiligen Aufgabenfeld, bzw. Objekt beim AG vertraut waren.
14.12. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt, ist weder das Personal des AN noch das seiner Erfüllungsgehilfen berechtigt, Kommunikations- oder Datenverarbei- tungsanlagen des AG zu benutzen. Soweit eine Nutzung vereinbart wurde, ist die- ses Nutzungsrecht auf die für die vertragsgemäße Leistung erforderliche Nutzung beschränkt. Ausdrücklich zulässig ist die Nutzung von Kommunikationsmitteln des AG im Notfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr.
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§ 15 Einsatz von Unterauftragnehmern; Übernahme bestehender Verträge
15.1. Der AN darf die ihm übertragenen Leistungen nicht als Ganzes untervergeben; er darf jedoch nach vorheriger Zustimmung des AG (schriftlich oder per E-Mail) Unter- auftragnehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragen; stets zulässig ist jeweils der Einsatz von mit dem AN verbundenen Unternehmen (im Sinne der §§ 15 ff. AktG). Der AG darf seine Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern bzw. – wenn der wichtige Grund erst nach Beauftragung eines Unterauftragnehmers eintritt – widerrufen; im Falle eines solchen Widerrufs ist der AN innerhalb angemessener Frist zum Austausch des betroffenen Unterauftragneh- mers verpflichtet.
15.2. Soweit ein Unterauftragnehmer in der beigefügten Auflistung (Darstellung der Struk- tur des Bieters) benannt ist, gilt die Zustimmung des AG hinsichtlich des Einsatzes dieses Unterauftragnehmers mit Unterzeichnung dieses Vertrages als erteilt; ein et- waiges Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt.
15.3. Die Vergabe von Teilleistungen durch Unterauftragnehmer an ein weiteres Unter- nehmen bedarf ebenfalls der Zustimmung des AG.
15.4. Der Einsatz von Unterauftragnehmern aus Ländern außerhalb der Europäischen Union ist ausgeschlossen.
15.5. Der AN darf seine Unterauftragnehmer nicht daran hindern, mit dem AG Verträge über andere Leistungen abzuschließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivi- tätsvereinbarungen mit Dritten, die den AG oder den Unterauftragnehmer am Bezug von Leistungen hindern, die der AG selbst oder der Unterauftragnehmer für die Ab- wicklung derartiger Aufträge benötigt.
15.6. In den Unterauftragnehmerverträgen hat der AN seine Unterauftragnehmer so zur Wahrung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu verpflichten, dass deren Verpflichtung jeweils den Voraussetzungen des nachstehenden § 21 entspricht. Für die Unterauftragnehmerleistungen soll ein für die jeweilige Tätigkeit und die jewei- lige Auftragssumme angemessener Versicherungsschutz des Unterauftragnehmers bestehen.
15.7. Setzt der AN ohne vorherige Zustimmung Unterauftragnehmer ein, hat der AG das Recht, den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz zu verlangen.
15.8. Die Parteien werden sich darüber verständigen, ob und inwieweit ggf. vom AG mit Dritten abgeschlossene Verträge („Drittverträge“) zu beenden, vom AN zu koordi- nieren oder vom AN anstelle des AG zu übernehmen sind.
Soweit Drittverträge vom AN übernommen werden sollen, werden sich AG und AN gemeinsam um die Zustimmung der Dritten bemühen.
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Für den Fall, dass der Vertragspartner eines Drittvertrags seine Zustimmung zum Eintritt des AN in einen Drittvertrag verweigern sollte, stellt der AN den AG mit Wir- kung im Innenverhältnis von dessen, nach dem Übernahmestichtag begründeten Verpflichtungen aus dem Drittvertrag frei.
Im Übrigen stellt der AG den AN im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen aus und im Zusammenhang mit einem Drittvertrag frei, soweit diese vor dem Übernah- mestichtag begründet worden sind.
Sobald und soweit der AN anstelle des AG in einen Drittvertrag eintritt, stellen die in diesem Drittvertrag vereinbarten Leistungen vom AN geschuldete Vertragsleis- tungen dar.
Sobald und soweit die gemäß einem Drittvertrag geschuldete Vergütung von den im Preisverzeichnis für die entsprechende(n) Leistung(en) etwaig vereinbarten Prei- sen abweicht, passt sich der Vergütungsanspruch des AN gegenüber dem AG ent- sprechend an.
Im Falle der Beendigung dieses Vertrags ist der AG verpflichtet, anstelle des AN in die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Drittverträge einzutreten. Im Falle der Nichtzustimmung des Vertragspartners eines Drittvertrags stellt der AG den AN im Innenverhältnis auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen aus und im Zusammenhang mit einem Drittvertrag frei, soweit diese nach Beendigung dieses Vertrags begründet werden.
§ 16 Abnahme
16.1. Der AG ist nicht verpflichtet, die vom AN im Rahmen dieses Vertrages zu erbrin- genden Werkleistungen jeweils förmlich abzunehmen.
16.2. Eine stillschweigende Abnahme von Werkleistungen durch Zahlung des AG ist aus- geschlossen.
16.3. Die Regelberichte sind zugleich Fertigstellungsmitteilungen des AN. Mit Zugang ei- nes Regelberichts ist die Fertigstellungsmitteilung für die dort ausgewiesenen Wer- kleistungen bewirkt. Binnen eines Monats ab Zugang einer Fertigstellungsmitteilung hat der AG schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen, ob er eine Werkleistung förmlich abnehmen will. Unterbleibt diese Mitteilung, gelten die jeweiligen Werkleistungen mit Ablauf dieser Monatsfrist als abgenommen, soweit der AN in seiner Fertigstel- lungsmitteilung auf diese Wirkung hingewiesen hat. Verlangt der AN eine geson- derte Abnahme von Werkleistungen, hat der AG die Abnahme in angemessener Frist vorzunehmen.
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§ 17 Vergütung, Abrechnung, Zahlung
17.1. Der AG schuldet dem AN für die Erbringung der in diesem Vertrag bzw. in der Leis- tungsbeschreibung beschriebenen Regelleistungen pro Vertragsjahr eine Jahres- pauschale, die sich aus der Summe der einzelnen Preispositionen des Preisver- zeichnisses ergibt, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
17.2. [entfällt]
17.3. Preisgleitklausel
Jede Partei kann einmal jährlich, erstmals mit Wirkung zum 01.03.2028, eine Neu- festsetzung der Vergütung auf Grundlage einer Anpassung der bundeseinheitlichen Mindestlöhne in den Lohngruppen 1 und 6 des jeweils für allgemeinverbindlich er- klärten Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindest- lohn) verlangen. Es gilt folgende Indexierung:
𝐿 P = P × , mit: 0 𝐿 0
P: neue Preisstellung P : bisherige Preisstellung 0 L: neuer Mindestlohn in den jeweiligen Lohngruppen 1 oder 6 L : bisheriger Mindestlohn in den jeweiligen Lohngruppen 1 oder 6 0
Im Zuge der Neufestsetzung werden ausschließlich und abschließend folgende Preisstellungen angepasst:
• Anpassung des produktiven Stundenlohnes im Preisverzeichnis, Tabellenblatt „Stundensatzkalkulation“, Felder D4 und F4 (Grundlage: Änderung in Lohn- gruppe 1) sowie H4 und J4 (Grundlage: Änderung in Lohngruppe 6) • Anpassung der Einzelpreise in € im Preisverzeichnis, Tabellenblatt „Einheits- preise“, Spalte H. Grundlage einer Anpassung der Preisstellung in den Feldern H25 und H26 ist eine Änderung in Lohngruppe 6, Grundlage einer Anpassung der Preisstellung in allen weiteren Feldern der Spalte H ist eine Änderung in Lohngruppe 1.
17.4. Der AG bezahlt dem AN die für das jeweilige Vertragsjahr vereinbarte Jahrespau- schale monatlich in zwölf gleichen Anteilen („Abschlagszahlungen“). Die Abschlags- zahlungen sind monatlich im Nachhinein mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen in Rechnung zu stellen. Die Rechnungslegung muss spätestens 14 Tage nach Ende eines Kalendermonats erfolgt sein.
17.5. Fällt der Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf einen Monatsersten, so schuldet der AG dem AN für jeden Kalendertag des ersten Monats der Vertragslaufzeit 1/30 der
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geschuldeten Vergütung.
17.6. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen ist während des jeweiligen Ver- tragsjahrs (nur) anzupassen, wenn sich die jeweils vereinbarte Jahrespauschale um 3 % erhöht oder vermindert, insbesondere wegen etwaiger Leistungsmehrungen oder -minderungen.
17.7. Innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss eines Vertragsjahres stellt der AN eine Jahresendabrechnung. Der sich hieraus ergebende Betrag ist innerhalb von 30 Ka- lendertagen nach Zugang der Jahresendabrechnung beim AG zur Zahlung fällig.
In dieser Jahresendabrechnung sind sämtliche ausgeführten Leistungen aufzufüh- ren und etwaig im Abrechnungszeitraum nicht ausgeführte Leistungen in Abzug zu bringen; bei Leistungen, die seltener als einmal pro Vertragsjahr auszuführen sind, ist der in der Jahrespauschale enthaltene pro-rata-Anteil ausschließlich im Zuge der letzten Jahresendabrechnung (= der Abrechnung für das letzte Vertragsjahr) zu be- rücksichtigen.
17.8. Zusätzliche Leistungen gemäß § 9 sind separat zu beauftragen und zu vergüten. Der AN hat entsprechende Rechnungen spätestens 21 Kalendertage nach Ab- schluss einer jeweiligen Leistung zu stellen. Die Vergütung für zusätzliche Leistun- gen wird jeweils innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rech- nung beim AG zur Zahlung fällig.
Einmalleistungen bzw. Zusatzleistungen werden dem AN nur vergütet, wenn diese vom AG vorab schriftlich oder in Textform beauftragt wurden. Dies gilt nicht, wenn diese Leistungen zur Abwehr einer akuten Gefahr ausgeführt wurden und dem mut- maßlichen Willen des AG entsprochen haben. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, Maßnahmen, sofern und soweit vertraglich vereinbart, ohne gesonderte schriftliche Beauftragung durch den AG zu veranlassen.
17.9. Die Rechnungslegung ist nach verschiedenen Kontierungen aufzubauen, soweit der AG diese benennt oder sich in der Leistungsbeschreibung entsprechende Re- gelungen befinden.
17.10. Rechnungen sind einfach auszufertigen. Sämtliche Abrechnungsunterlagen (Stück- listen usw.) sind beizufügen. Jede Rechnung muss den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen.
§ 18 Gewährleistung, Mängelansprüche
18.1. Gerät der AN mit der Erbringung einer Leistung in Verzug, setzt der AG dem AN vor Ausübung seiner gesetzlichen Rechte eine angemessene Frist zur Leistung oder
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Nacherfüllung.
18.2. Ansprüche wegen Mängeln richten sich grundsätzlich nach den jeweiligen gesetzli- chen Vorschriften. Es gelten folgende Abweichungen:
• Unterlässt der AN die Erbringung dienstvertraglich zu qualifizierender Tätigkei- ten, bei denen die Nachholung nicht möglich ist oder vom AG nicht mehr ge- wünscht wird, kann der AG die Vergütung des AN dem Wert der unterlassenen Leistung entsprechend herabsetzen. • Erbringt der AN eine werkvertraglich zu qualifizierende Tätigkeit mangelhaft, so steht dem AG das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung oder Nachliefe- rung/Neuherstellung zu. Der AN kann die vom AG gewählte Art der Nacherfül- lung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; der Anspruch des AG beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nach- erfüllung. • Mängelansprüche mit Ausnahme der Minderung bestehen nicht bei nur uner- heblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur uner- heblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. • Mängelrügen gem. § 377 HGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. • Lässt der AG eine dem AN obliegende Leistung berechtigterweise durch einen Dritten erbringen, hat der AG dem AN die dadurch entstandenen Mehrkosten innerhalb von drei Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. • Macht der AG bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Scha- densersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur we- gen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der AN dem AG unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leis- tung zu übermitteln. • Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der AG – unbeschadet etwaiger Scha- densersatzansprüche – den Vertrag hinsichtlich der hiervon betroffenen Leis- tung(en) kündigen oder die Vergütung mindern.
§ 19 Haftung, Sicherheitseinbehalt
19.1. Die Haftung des AN aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – außer im Fall des Vorsatzes – auf die in § 20 genannten Versicherungsdeckungssummen begrenzt.
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19.2. Sicherheitseinbehalt
Der AG ist berechtigt, zur Sicherung der Vertragserfüllung einen Sicherheitseinbe- halt in Höhe von 5 % der Jahrespauschale zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vorzu- nehmen.
Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch eine schriftliche Bürgschaft eines gemäß § 244 Abs. 2 AO allgemein als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. Die Bürgschaft muss selbstschuldnerisch, unbedingt, unwiderruflich und unbefristet sein sowie unter Verzicht auf Zurückbehaltungs- und Hinterlegungsrechte sowie Aufrechnungsrechte (mit Ausnahme von rechtskräftig festgestellten oder unstrittigen Forderungen) erklärt werden. Die Bürgschaft muss des Weiteren als Erfüllungsort und Gerichtsstand Bochum bestimmen.
Der Sicherheitseinbehalt bzw. die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher An- sprüche, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag jetzt oder künftig zustehen. Der Sicherheitseinbehalt ist auszuzahlen bzw. die Bürgschaft ist zurückzugeben, sobald dieser Vertrag beendet ist und feststeht, dass dem AG keine Ansprüche mehr zustehen bzw. keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, spätestens jedoch zwölf Monate nach Vertragsbeendigung.
§ 20 Versicherung
20.1. Der AN ist verpflichtet, für die Dauer des Vertrages eine Betriebshaftpflichtversiche- rung wenigstens in Höhe der folgenden Deckungssummen abzuschließen und zu unterhalten:
• 10.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden (auch Tätigkeitsschäden), • 5.000.000,00 € für reine Vermögensschäden, • 5.000.000,00 € für Umweltschäden, • 200.000,00 € für Schlüsselschäden.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres kann sei- tens des Versicherungsgebers auf das Doppelte der vorgenannten Deckungssum- men begrenzt werden.
Der AN übergibt dem AG innerhalb von zwei Wochen nach Leistungsbeginn und darüber hinaus kalenderjährlich, jeweils innerhalb des ersten Quartals, eine geeig- nete Bestätigung des Versicherers.
20.2. Der AN tritt hiermit, soweit dies nach den Versicherungsbedingungen zulässig ist, seine Erstattungsansprüche aus der Versicherung aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag an den dies annehmenden AG ab.
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§ 21 Geheimhaltung und Datenschutz
21.1. Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich macht, uneingeschränkt ver- traulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche bezeichnet oder ih- rer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bei Empfang bereits nachweislich bekannt waren oder von denen sie anderweitig Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat.
21.2. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Mitarbeitern sowie Unterauftragnehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind. Die Parteien lassen auf Wunsch der jeweils anderen Partei diesen Personen- kreis eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben und legen sie der jeweils anderen Partei vor.
21.3. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Daten- schutz zu beachten. Sie haben diese Verpflichtungen allen von ihnen mit der Durch- führung des Vertrags beauftragten Personen aufzuerlegen. Die Parteien verpflich- ten sich, auf Verlangen der jeweils anderen Partei deren Datenschutzbeauftragten gegenüber die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Best- immungen erforderlichen Form nachzuweisen. Dies beinhaltet auch geeignete Vor- kehrungen im Bereich der IT-Sicherheit.
21.4. Die Pflichten aus § 21 werden von der Beendigung des Vertrags nicht berührt. Alle übergebenen Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind vollständig und unaufgefordert an die jeweils andere Partei zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten. Als Dritte gelten nicht die von den Parteien einge- schalteten Sonderfachleute und Unterauftragnehmer, wenn sie sich gegenüber der jeweils anderen Partei in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet haben. Die Parteien haften für alle Schäden, die der jeweils anderen Partei aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.
§ 22 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
[entfällt]
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§ 23 Vertragsdauer
23.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Die Ver- tragslaufzeit endet am 28.02.2030, ohne dass es einer gesonderten Kündigung be- darf.
23.2. Der AG ist berechtigt, eine Verlängerungsoptionen um ein Jahr bis zum 28.02.2031 wahrzunehmen. Dies hat er dem AN jeweils spätestens neun Monate im Voraus anzukündigen. Damit verlängert sich die Vertragslaufzeit bis zum 28.02.2031, ohne dass es einer gesonderten Kündigung zu diesem Termin bedarf.
23.3. Der AN nimmt die aus diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu den in der Leis- tungsbeschreibung, Punkt A.4 genannten Terminen (Implementierung, bzw. Regel- leistung) auf.
23.4. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund besteht, wenn
• bei der jeweils anderen Partei der Insolvenzfall eingetreten ist; dieser ist gege- ben, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird und die je- weils andere Partei entweder den Antrag selbst gestellt hat oder zahlungsun- fähig bzw. überschuldet ist oder das Gericht Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet hat, oder • die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass die jeweils andere Partei ihre Leistungen nicht nur vorübergehend ein- stellt.
Es besteht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Mehrungen/Minde- rungen des Leistungsumfangs, soweit die Vorgaben des § 8 eingehalten werden.
23.5. Sofern ein Mietvertrag für ein vom AG angemietetes Objekt endet oder im Falle eines Abrisses, der Stilllegung, langfristigen Umnutzung oder Veräußerung eines Objektes oder wesentlicher Teile davon, ist der AG berechtigt, für dieses Objekt eine Kündigung (Teilkündigung) des Vertrages auszusprechen. In diesen Fällen ist die AG-seitige (Teil-)Kündigung des Vertrages unabhängig von der sonstigen Ver- tragslaufzeit jederzeit mit einem Vorlauf von drei Monaten erklärbar.
§ 24 Überleitung nach Vertragsbeendigung
24.1. Bei Vertragsbeendigung hat der AN dem AG sämtliche Räume, Gerätschaften und Unterlagen (sowohl solche, die bei Vertragsbeginn überlassen wurden, als auch Fortschreibungen bzw. neue Dokumente) nach Maßgabe des § 12 herauszugeben.
24.2. Bei Vertragsbeendigung erlöschen sämtliche vom AG erteilten Vollmachten auto- matisch. Vollmachtsurkunden muss der AN dem AG zurückgeben.
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24.3. Hat der AG an Mitarbeiter des AN Hausausweise ausgegeben, so sind diese sämt- lich bei Vertragsbeendigung zurückzugeben.
24.4. Der AN hat den AG über sämtliche für die Bewirtschaftung des Objekts relevanten Vorkommnisse, die nicht von den Dokumentationen bzw. Statusberichten erfasst sind, ohne besondere Nachfrage zu informieren.
24.5. Der AN hat auch nach Vertragsbeendigung (in diesem Fall jedoch nur, sofern der AG ihn dafür zu marktüblichen Konditionen vergütet) Nachfolgepersonal in ausrei- chendem Umfang zu schulen, gleichgültig, ob es sich hierbei um Mitarbeiter des AG oder eines Dritten handelt.
24.6. Der AN hat auch nach Vertragsbeendigung unentgeltlich bei der Erfüllung von Auf- gaben mitzuwirken, die ihre Ursache in der Zeit der Vertragsdurchführung haben (z. B. Nebenkostenabrechnung).
24.7. Die Bestimmungen von § 21 und § 22 gelten auch nach Vertragsbeendigung fort.
24.8. Der AN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sämtliches in den Vertragsobjekten genutztes Anlage- und Umlaufvermögen dem AG zum Buchwert zum Kauf anzu- bieten. Der AG kann das Angebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer entsprechenden Vermögensaufstellung annehmen oder der dem AN einen Dritten vorschlagen, der das Angebot annehmen möchte.
24.9. Soweit der AG dem AN Softwarelizenzen übertragen bzw. eingeräumt hat, hat der AN diese auf den AG zurückzuübertragen und dem AG dies auf Anforderung schrift- lich zu bestätigen.
§ 25 Eskalationsregelung, Gerichtsstand
25.1. Eskalationsregelung bei Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten werden zunächst von den jeweiligen Ansprechpartnern nach § 10 dieses Vertrages mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden, diskutiert. Liegt der Schwerpunkt der Meinungsverschiedenheit im Bereich der Aus- führung, findet die Diskussion auf der Ebene der Ausführungsverantwortlichen, sonst auf der Ebene der Vertragsverantwortlichen statt. Die Diskussion beginnt, wenn eine der Parteien die andere schriftlich oder per E-Mail darüber benachrichtigt, dass sie für die jeweilige Meinungsverschiedenheit dieses Eskalationsverfahren durchführen möchte.
Kommt innerhalb von zehn Werktagen keine Einigung zustande, können die Par- teien gemeinsam einen unabhängigen Schiedsgutachter benennen. In allen sonsti- gen Fällen ist jede der Parteien berechtigt, den Rechtsweg zu beschreiten.
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25.2. Ist der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ist der Sitz des AG aus- schließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist der AG berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des AN zuständig ist.
§ 26 Schlussbestimmungen
26.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Na- tionen hinsichtlich Verträgen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
26.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag (dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst). Diese Änderungen sind fortlaufend zu nummerieren.
26.3. E-Mails genügen nicht der Schriftform im Sinne dieses Vertrags und seiner Bestand- teile, es sei denn, der Vertrag lässt ausdrücklich E-Mails zu.
26.4. Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN au- ßerhalb des Anwendungsbereiches des § 354a HGB sind ausgeschlossen; Aus- nahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des AG.
26.5. Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem AG bestehenden Geschäftsbezie- hungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich der AG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für entstandene Schäden vor.
26.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes sowie die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, ungültige oder undurchführbare Bestimmun- gen vom Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Be- stimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.
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Anlagen
Vertragsstrafenkatalog
Leistungsbeschreibung
Preisverzeichnis
Dienstleisterkonzept des AN
Ort: Bochum Ort:
Datum: Datum:
Hochschule Bochum [AN]
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