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Elbe-Werkstätten GmbH, Postfach 72 01 63, 22151 Hamburg Antje Born Facility Management
Nymphenweg 22 21077 Hamburg
Tel. Zentrale 040 42868-0 Tel. Durchwahl 040 42868-8571 Telefax 040 42868- E-Mail a.born @elbe-werkstaetten.de
Hamburg, 29.01.26 Mindestlohngesetz (MiLoG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Einführung des Mindestlohngesetzes zum 01.01.2015 und der damit einhergehenden Durchgriffshaftung bei Verstößen bitten wir Sie, die beiliegende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG), welche für alle Standorte unseres Unternehmens und alle bestehenden und zukünftigen Vertragsverhältnisse und Aufträge Gültigkeit findet, auszufüllen.
Die ausgefüllte und unterzeichnete Verpflichtungserklärung, welche für das ge- samte Bundesgebiet gilt, bitten wir bis vor Arbeitsaufnahme an die Elbe Werkstät- ten, Facility Management, zu Händen Antje Born zurückzusenden. (Postfach 720163, 22151 Hamburg oder a.born@elbe-werkstaetten.de)
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen Elbe-Werkstätten GmbH
Anlagen: Mindestlohngesetz
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Elbe-Werkstätten GmbH, Postfach 72 01 63, 22151 Hamburg Jörg Leichsenring Leiter Facility Management
Meiendorfer Mühlenweg 119 22159 Hamburg
Tel. Zentrale 040 42868 - 0 Tel. Durchwahl 040 42868 - 8549 Telefax 040 42868 - 8548 E-Mail j.Leichsenring @elbe-werkstaetten.de Mindestlohngesetz Hamburg, 29.01.26
Firma:
nachfolgend „Auftragnehmer" genannt,
| nachfolgend „Auftragnehmer" genannt, | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| gegenüber den | ||||||
| Elbe-Werkstätten GmbH | ||||||
| Nymphenweg 22 | ||||||
| 21077 Hamburg | ||||||
| nachfolgend „Auftraggeber" genannt. |
nachfolgend „Auftra ggeber" genannt.
Nach § 13 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindest- lohngesetz, im folgenden “MiLoG“) i.V.m. § 14 des Gesetzes über zwingende Ar- beitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmerentsendegesetz, im folgenden “AEntG“) haftet der Auftraggeber im Fall der Beauftragung eines Un- ternehmers mit der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen für Verpflichtungen dieses Unternehmers oder seiner Nachunternehmer zur Zahlung des Mindestent- gelts an Arbeitnehmer/Innen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der ο g. Regelungen und im Interesse einer an- gemessenen Risikoverteilung verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zur Abgabe folgender Zusicherungen und zur Erklärung der nachste- henden Haftungsfreistellung.
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I. Zusicherungen
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Der Auftragnehmer sichert zu, bei Ausführung von Aufträgen des Auftragge- bers die Vorschriften des MiLoG einzuhalten und den gesetzlichen Mindest- lohn zu zahlen.
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Der Auftragnehmer sichert ferner zu, alle erforderlichen Maßnahmen zu er- greifen, um zu gewährleisten, dass auch von ihm beauftragte Nachunterneh- mer und Verleiher (Leiharbeitsunternehmen im Sinne des Arbeitnehmerüber- lassungsgesetzes) die Vorschriften des MiLoG einhalten und den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Der Auftragnehmer sichert insoweit zu, seine Nachunter- nehmer und Verleiher entsprechend zu verpflichten.
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Der Auftragnehmer sichert zu, nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge aus- geschlossen zu sein
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Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Verlangen und soweit erfor- derlich die Erfüllung der vorgenannten Zusicherungen durch geeignete Maß- nahmen nach (z. Β. Einsichtnahme in anonymisierte Lohn- und Gehaltslisten, Recht zur Durchführung eines Audits während der üblichen Geschäftsstunden nach vorheriger Ankündigung unter Beachtung von Geheimhaltung und Da- tenschutz).
II. Haftungsfreistellung
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen eigener Arbeitnehmer, eventueller Nachun- ternehmer oder Ansprüchen von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers aus oder im Zusammenhang mit den Vorschrif- ten des MiLoG freizustellen, die sich aus der Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ergeben.
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Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprü- chen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn er von Auftragnehmern oder Nachunternehmern oder einem beauftragten Verleiher im Zusammenhang mit den Vorschriften des Mi- LoG in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers bzw. eines Sozialversicherungsträgers oder von Fi- nanzbehörden geltend gemacht werden
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Führt ein schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers gegen eine der Zusiche- rungen aus Ziffer I. dieser Freistellungserklärung dazu, dass der Auftraggeber ein Bußgeld nach § 21 MiLoG verwirkt, wird der Auftragnehmer diesen Betrag erstatten.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, den Auftraggeber unver- züglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber ein Ordnungswidrigkei- ten- und/oder Strafverfahren in Zusammenhang mit den Vorschriften des Mi- LoG eingeleitet wird, oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen – auch gegenüber seinen Nachunternehmern oder einem beauftragten Verlei- her – erhält.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Erklärung oder Teile solcher Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Erklärung im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, die die unwirksame Erklärung durch eine rechtlich zulässige Erklärung mit möglichst gleichem Inhalt ersetzt. Entsprechendes gilt für Lücken der Erklärung.
Name des Unterzeichners:
Position:
Unterschrift:
Datum:
Firmenstempel (falls vorhanden):