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Arbeitsschutzrichtlinie
für das Personal von Fremdfirmen
bei der Durchführung von Auftragsarbeiten
auf dem Gelände und in Gebäuden
der Johannes Gutenberg–Universität Mainz
Inhaltsverzeichnis
Grundsätze Seite 2
Allgemeine Regelungen
Einrichten von elektrischen Baustromversorgungen Seite 3
Arbeiten an technischen Anlagen Seite 3
Arbeiten unter besonderen Schutzvorkehrungen Seite 3
Maßnahmen zur Verhütung von Bränden Seite 4
Verhalten bei Unfällen mit Personen- oder Sachschäden Seite 4
Anlagen:
Anlage 1 – Einweisungsprotokoll Seite 6
Anlage 2 – Unbedenklichkeitserklärung für Arbeiten im Labor Seite 7
Anlage 3 – Erdarbeitserlaubnis (z. B. Grabungsarbeiten) Seite 9
Anlage 4 – Arbeiten im Ex-Bereich Seite 11
Anlage 5 – Heißarbeitserlaubnis Seite 12
Anlage 6 – Außerbetriebnahme von Brandmeldeschleifen Seite 13
Anlage 7 – Verhalten im Notfall Seite 14
Anlage 8 – Verhalten in absturzgefährdeten Bereichen Seite 15
Ausgabe: Juni 2016
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Arbeitsschutzrichtlinie für das Personal von Fremdfirmen bei der Durchführung von Auftragsarbeiten auf dem Gelände und in Gebäuden der Johannes Gutenberg–Universität Mainz
Die im Folgenden aufgeführte Richtlinie dienen der Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowohl des Personals der Fremdfirmen, als auch der Mitarbeiter der Universität. Diese Richtlinie entbindet die Fremdfirmen nicht von der Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Regelung von Sachverhalten, die in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Ungeachtet dieser Richtlinie sind von allen tätig werdenden Fremdfirmen die geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Arbeits-, Brand-, und Umweltschutzes, das zugehörige Technische Regelwerk sowie die aktuellen Vorschriften der Berufsgenossenschaften bei ihren Tätigkeiten an der Universität einzuhalten. Inhalt dieser Richtlinie ist nicht die Darlegung der allgemein durch jeden Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltenden Gesetze und Vorschriften des Arbeits-, Brand-, und Umweltschutzes, da diese obligatorisch gültig sind. Diese Richtlinie legt vielmehr die durch die speziellen Gegebenheiten der Universität zusätzlich einzuhaltenden Bestimmungen und Vorgaben fest.
Grundsätzliches:
Firmen, die mit der Durchführung von Arbeiten auf dem Universitätsgelände beauftragt werden, sind verpflichtet, ihre Beschäftigten anhand dieser Richtlinie zu unterweisen und die Einhaltung der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeits- und Umweltschutzvorschriften sicherzustellen. Zuwiderhandlungen können gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen seitens der Universität, zur Beendigung des Vertrages und zum Ausschluss bei weiteren Auftragsvergaben führen. Werden Subunternehmer eingesetzt, übernimmt der Auftragnehmer die Gesamtverantwortung gegenüber dem Auftraggeber. Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass Gefährdungen von Personen und Einrichtungen vermieden oder, wenn unvermeidbar, durch Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen so gering wie möglich gehalten werden. Alle Arbeiten sind möglichst so vorzunehmen, dass sie den laufenden Betrieb so wenig wie möglich beeinträchtigen. Notausgänge und Notausstiege sind freizuhalten. Flucht- und Rettungswege dürfen durch die Arbeiten nicht (auch nicht kurzzeitig!) versperrt oder eingeengt werden. Flure gelten grundsätzlich als Flucht- und Rettungswege. Müssen Flucht- und Rettungswege eingeengt oder gesperrt werden, kann dies nur mit vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber erfolgen. Der Arbeitsplatz ist täglich nach Arbeitsende besenrein zu reinigen.
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Die regelmäßige und sachgerechte Entsorgung der bei den Arbeiten anfallenden Abfälle und Wertstoffe obliegt dem Auftragnehmer. Die Abfall- und Wertstoffcontainer der Johannes Gutenberg–Universität Mainz stehen dafür nicht zur Verfügung. Für die Entsorgung von Gefahrstoffen ist ein Entsorgungsnachweis mit der Schlussrechnung vorzulegen. Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Richtlinie obliegt dem Auftraggeber. Bei nicht Einhalten der Richtlinie wird der vor Ort Verantwortliche des Auftragnehmers zur Einhaltung aufgefordert.
Allgemeine Regelungen:
Vor Aufnahme der Arbeiten:
Bei jeder Beauftragung hat sich vor Arbeitsbeginn der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber über die durchzuführenden Arbeiten abzustimmen. Im Fall von Gefährdung, welche aus dem universitären Betrieb entstehen können, erfolgt eine zusätzliche Unterweisung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Die zusätzliche Unterweisung wird in einem Protokoll (Anlage 1) dokumentiert. Der Auftragnehmer hat betriebsspezifische Gefährdungen mit in seiner Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen. Er wird hierzu bei Bedarf von dem Auftraggeber unterstützt. Seitens des Auftragnehmers wird ein Aufsichtsführender/Bauleiter festgelegt, welcher unmittelbarer Ansprechpartner des Auftraggebers ist. Beschäftigte von Fremdfirmen sind darüber hinaus verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn über die Bezeichnung des Standortes (Gebäude, Ebene, Raumnummer), über die Fluchtwege (z. B. Treppenhäuser, Notausgänge, Notausstiege) sowie über bestehende Sicherheitseinrichtungen (z. B. Feuerlöscher, automatische Löschanlagen, Druckknopfmelder, Rauchmelder, Gasnotschalter, Not-Aus-Schalter, Absperreinrichtungen, Telefon) zu informieren. Bestehen seitens des Auftragnehmers hierzu Unklarheiten, ist vor Arbeitsbeginn der Auftraggeber zu kontaktieren und eine Klärung herbeizuführen.
Errichten von elektrischen Baustromversorgungen
Baustromverteiler müssen nach den derzeit gültigen VDE.-Vorschriften errichtet und betrieben werden ( den Baustromverteiler erden; Zuleitungskabel auf Grünflächen mittels Bodenabstandshalter sichtbar markiert verlegen, bei Querung von Verkehrsflächen befahrbar installieren).
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Arbeiten an technischen Anlagen:
Schalthandlungen, Änderungen der Betriebsweise oder Veränderungen von Regelungs- und Steuerparameter an betriebstechnischen Anlagen oder
Versorgungseinrichtungen sind mit dem Auftraggeber vor der Ausführung abzustimmen. Freischalten in Gewerken und Elektroverteilungen wird nur durch den Auftraggeber durchgeführt. Die Kabelbühnen dürfen nicht als Ablage oder Gerüst benutzt werden.
Arbeiten unter besonderen Schutzvorkehrungen:
Müssen Arbeiten unter besonderen Schutzvorkehrungen durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer sich rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bei Instandsetzungsarbeiten in besonders gesundheitsgefährdenden Bereichen, sind Schutzmaßnahmen erforderlich.
| Bereiche in denen besondere Gesundheitsgefahren auftreten können: | |
|---|---|
| o Laboratorien (Anlage 2) | |
| o Arbeiten im Ex–Bereich (Anlage 1, Anlage 4) | |
| o Schürf-, Grab- und Erdarbeiten (Anlage 1, Anlage 3) | |
| o Arbeiten auf Dächern, Gerüsten und anderen absturzgefährdeten Bereichen | |
| (Anlage 1, Anlage 8) | |
| o Arbeiten in Gruben sowie in der Kanalisation (Anlage 1, Auftraggeber) |
o Arbeiten in Abluftkammern und -schächten (Anlage 1, Auftraggeber)
Vor Arbeitsbeginn muss neben der oben beschriebenen zusätzlichen Einweisung durch den Betreiber vor Ort eine Bestätigung eingeholt werden, dass keine betriebsspezifischen Gefährdungen im Arbeitsbereich bestehen. Falls erforderlich sind Schutzmaßnahmen abzusprechen. Schutzmaßnahmen können persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutzmasken, Schutzkleidung, Schutzhelm, etc.) sein sowie die Verwendung besonderer Schutzeinrichtungen. Hierzu kann die Anlage 2 verwendet werden. Die Kontaktaufnahme zum Benutzer vor Ort erfolgt über den Auftraggeber.
Der Auftragnehmer oder sein Beauftragter haben den Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Arbeitsanweisung, in der Regel schriftlich, festzulegen und die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen. Teilweise ist hier das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutzmasken und/oder Schutzkleidung), die Verwendung besonderer Schutzeinrichtungen oder Geräte oder das Beachten besonderer Verhaltensweisen erforderlich. Diesen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Für die Ausrüstung der Fremdfirmenmitarbeiter mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung und Geräten ist
der Auftragnehmer selbst verantwortlich.
Werden bei Arbeiten nicht erwartete Gefahrstoffe gefunden, z. B. undefiniertes Fasermaterial, ist Rücksprache mit dem Auftraggeber zu halten.
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Maßnahmen zur Verhütung von Bränden:
Vor Aufnahme von Heißarbeiten (Schweißen, Löten, Schneiden etc.) in Bereichen mit Brandgefahr ist eine Heißarbeitserlaubnis (Anlage 5) einzuholen. Werden solche Arbeiten durchgeführt, sind geeignete Feuerlöscher durch den Auftragnehmer in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Ist durch die geplante Arbeit mit der Entstehung von Hitze, Funkenflug, Rauch, Dämpfen, Staub oder ähnlichem zu rechnen, hat der Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zu klären, ob an der Arbeitsstelle automatische Brandmelder oder automatische Löschanlagen installiert sind. Im Bedarfsfall müssen einzelne Brandmeldeschleifen unter Beachtung der Anlage 6 abgeschaltet werden. Die aktuelle Übersicht der Brandmeldeanlagen liegt in der Abt.TE-7-3, Brandschutzeinrichtungen sowie auf der Homepage der Abteilung Technik vor und kann dort eingesehen werden. Bei feuergefährlichen Arbeiten ist stets eine Brandwache zu stellen. Die Leitung der Brandwache übernimmt der verantwortliche Mitarbeiter der Fremdfirma. Für eine Nachkontrolle des Arbeitsbereiches, ca. ein bis zwei Stunden nach Beendigung der Arbeiten (Bildung von Glutnestern, Nachzündungen), ist die ausführende Fremdfirma verantwortlich. An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen leicht entzündliche oder selbstentzündli- che Stoffe nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind. Sollte trotz Einhaltung aller vorbeugenden Maßnahmen ein Brand entstehen, so ist der Brandmelder zu betätigen sowie die Feuerwehr und die Pforte zu alarmieren. Das Verhalten im Notfall ist in Anlage 7 beschrieben.
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| Verhalten bei Unfällen mit Personen- oder Sachschäden: | |
|---|---|
| Die relevanten Telefonnummern sind in Anlage 7 aufgeführt. | |
| Bei Unfällen mit | |
| - Personenschäden ist sofort der Krankenwagen zu alarmieren sowie | |
| - der Auftraggeber bzw. die Pforte zu informieren. | |
| Bei Havarien mit: | |
| Umweltschäden (z. B. Auslaufen von Öl oder Chemikalien), - | |
| Schäden an Gasleitungen, - | |
| Schäden an Stromleitungen oder - | |
| anderen größeren Schäden - | |
| ist sofort der Auftraggeber bzw. die Pforte zu informieren. - | |
| Anlagen: | |
| Anlage 1: Unterweisungsprotokoll | |
| Anlage 2: Unbedenklichkeitserklärung für Arbeiten im Labor | |
| Anlage 3: Erdarbeitserlaubnis (z.B. Grabungsarbeiten) | |
| Anlage 4: Arbeiten im Ex–Bereich | |
| Anlage 5: Heißarbeitserlaubnis | |
| Anlage 6: Außerbetriebnahme von Brandmeldeschleifen | |
| Anlage 7: Verhalten im Notfall | |
| Anlage 8: Verhalten in absturzgefährdeten Bereichen |
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Dienststelle Arbeitsschutz Anlage 1
Zusätzlicher Unterweisungsnachweis für Arbeiten unter besonderen Schutzvorkehrungen
Name(n) des/der Unterweisenden
| Auftraggeber: | LBB Mainz Johannes Gutenberg- Universität Abt. Technik Abt. Immobilien |
|---|---|
| Auftragnehmer: | Fa. |
| Auftragsnummer: | |
| Einsatzort: Abteilung/Institut | |
| Gebäude/Gelände:: | |
| Raum: | |
| Ort der Unterweisung | |
| Datum/Uhrzeit | |
| Nächste Unterweisung fällig am: |
Anlass der Unterweisung Arbeitsschutzrichtlinie für Personal von Fremdfirmen zur Durchführung von Auftragsarbeiten auf dem Gelände und in Gebäuden der Johannes Gutenberg Universität Mainz.
Inhalt der Unterweisung
- Ansprechpartner - Brandschutz - Alarmplan - Rettungswege, ___________________
-Gefährdungen für Mitarbeiter des Auftragnehmers, die aus dem universitären Betrieb am Einsatzort entstehen können.
_____________________________________________________________
_____________________________________________________________
_____________________________________________________________
| Namen und Unterschriften der Unterwiesenen | |
|---|---|
| Name | Unterschrift |
Dieser Nachweis der Unterweisung ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
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Dienststelle Arbeitsschutz Anlage 2
Freigabeformular für Arbeiten von Fremdfirmen in Laborbereichen
Auftraggeber: LBB Mainz
Johannes Gutenberg-Universität Abt. Technik Abt. Immobilien Auftragnehmer: Fa.
Auftragsnummer:
Einsatzort: Abteilung/Institut
Gebäude/Gelände::
Raum / Bereich
Gerät / Einrichtung / Anlage / Labortyp Geplante Arbeiten:
Tätigkeitsdauer: von:
bis:
Aus den geplanten Arbeiten ergeben sich für den Einsatzort folgende Gefährdungen: (Nicht zutreffendes ist zu streichen!)
Erhöhte Brandgefahr
Staubentwicklung
Gefahr durch herunterfallendes Werkzeug
Folgende Sicherheitsmaßnahmen wurden festgelegt:
Raum/Bereich ________________________________________________________ frei räumen von:
Gefahrstoffen Apparaturen Organismen/Desinfektion
Raum/Bereich reinigen.
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Dienststelle Arbeitsschutz Anlage 2
Folgende betriebsspezifische Gefährdungen sind vorhanden:
brennbare ätzende radioaktive giftige Gefahrstoffe Gefahrstoffe Gefahrstoffe Gefahrstoffe
biologische nicht ionisierende ionisierende Gefahrstoffe Strahlung (z.B. Laser) Strahlung
Folgende Schutzmaßnahmen sind zu treffen:
Tragen von Schutzbrille, Laborkittel und festem Schuhwerk
Kontaminationen sind umgehend zu melden
Unterweisung der Fremdfirma
Die besprochenen Arbeiten können ausgeführt werden.
Datum:___________________
Verantwortlicher des/der Auftraggeber Auftragnehmer Instituts/Abteilung (z.B. ausführender Monteur),
(Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)
(Name) (Name) (Name)
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Anlage 3 Johannes Gutenberg-Universität Mainz D-55128 Mainz Tel: 06131-39 0
Freigabe von Erdarbeiten (Tiefbau)
Die Freigabe ist vor Beginn der Erdarbeiten einzuholen
Auftragnehmer:.....Firma:_____________ Projektleiter:___________________ Ort:_______________ Rufnummer:___________________
Auftraggeber: LBB Mainz Projektleiter:___________________ Rufnummer:___________________
Abt. Immobilien Projektleiter:___________________ Rufnummer:___________________
Abt. Technik Projektleiter:___________________ Rufnummer:___________________
Projekt: ____________________________ Projektnummer:________________
Art und Umfang der Erdarbeiten: Planungsunterlagen liegen vor
Stellungnahmen der Fachabteilungen:
Elektrische Energieversorgung, Gebäudeinstallation (TE-6) Erdarbeiten können durchgeführt werden nicht durchgeführt werden mit folgenden Auflagen durchgeführt werden:
Datum: _____________ Unterschrift: __________________
Fernmeldetechnik; Mess- und Regeltechnik; Brandschutzeinrichtungen (TE 7) Erdarbeiten können durchgeführt werden nicht durchgeführt werden mit folgenden Auflagen durchgeführt werden:
Datum: _____________ Unterschrift: __________________
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Anlage 3 Johannes Gutenberg-Universität Mainz D-55128 Mainz Tel: 06131-39 0
Fernkälte; Wasseraufbereitung (TE 4) Erdarbeiten können durchgeführt werden nicht durchgeführt werden mit folgenden Auflagen durchgeführt werden:
Datum: _____________ Unterschrift: __________________
Fernwärme; (TE 3) Erdarbeiten können durchgeführt werden nicht durchgeführt werden mit folgenden Auflagen durchgeführt werden:
Datum: _____________ Unterschrift: __________________
Abteilung Technik GWS - Installation (TE-2) Erdarbeiten können durchgeführt werden nicht durchgeführt werden mit folgenden Auflagen durchgeführt werden:
Datum: _____________ Unterschrift: __________________
Freigabe
Erdarbeiten können durchgeführt werden mit folgenden Auflagen durchgeführt werden:
Datum: _____________
Auftraggeber (Projektleiter): __________________
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Dienststelle Arbeitsschutz Anlage 4
Instandsetzungsarbeiten in
explosionsgefährdeten Bereichen
Allgemeines
Bei Instandsetzungsarbeiten mit Zündgefahren in explosionsgefährdeten Bereichen oder in Bereichen, in denen durch die Arbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre erst entstehen kann, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Auftragnehmer oder sein Beauftragter haben Ort, Beginn, Dauer und Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Arbeitsanweisung, in der Regel schriftlich, festzulegen und die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen.
Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Auftragnehmer oder sein Beauftragter sichergestellt hat, dass die Schutzmaßnahmen getroffen worden und wirksam sind. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen während der Dauer der Arbeiten ist zu überwachen. Der Auftragnehmer oder sein Beauftragter darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn die Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen sind und keine Gefahren mehr bestehen. Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten ist sicherzustellen, dass vor Wiederinbetriebnahme der für den Normalbetrieb erforderliche Explosionsschutz wieder wirksam ist.
Schutzmaßnahmen
Explosionsgefahren sind vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten zu beseitigen. Das kann durch die in der TRBS 2152 Teil 2 beschriebenen Maßnahmen erreicht werden, welche eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken. Ist die Explosionsgefahr beseitigt und kann eine erneute Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre während der Arbeiten ausgeschlossen werden, sind weitere Schutzmaßnahmen nicht erforderlich.
Ist damit zu rechnen, dass während der Durchführung der Arbeiten die getroffenen Maßnahmen unwirksam werden (z.B. durch heran driftende gefährliche explosionsfähige Atmosphäre), so ist vor Beginn der Arbeiten dafür Vorsorge zu treffen, dass in diesem Gefahrenfall rechtzeitig hinreichende Schutzmaßnahmen gegen die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch sofortiges Unwirksam machen aller Zündquellen getroffen werden.
Dazu gehören, z. B. die Aufstellung von Gaswarngeräten, die ein Versagen der Maßnahmen nach Absatz 2 erkennen lassen und/oder vorbereitende Maßnahmen zum Unwirksam machen aller Zündquellen, z. B. auch durch Unterbrechen der Arbeiten. Es ist sicherzustellen, dass bei Unwirksam werden der Maßnahmen nach Absatz 2 eine für alle Beteiligten erkennbare Warnung ergeht, auf die hin unverzüglich alle Zündquellen unwirksam zu machen sind.
Lässt sich die Explosionsgefahr aus betriebstechnischen Gründen nicht beseitigen, ist also mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, kann sie sich bilden oder kann sie sich, z. B. durch Nachvergasung erneut bilden, müssen Maßnahmen gemäß BGR 104 Abschnitt E 2 getroffen werden, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern. Der Umfang dieser Schutzmaßnahmen ist auf die Wahrscheinlichkeit abzustimmen, mit der während der Instandsetzungsarbeiten mit Explosionsgefahr zu rechnen ist. Hierbei ist besonders auf die Wechselwirkung des Arbeitsbereichs mit der Umgebung zu achten. Gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, welche die Wirksamkeit von Zündquellen räumlich eingrenzen, z. B. Abdecken der Umgebung oder von Bodenöffnungen gegen die weitreichende Ausbreitung von Schweißperlen als Zündquellen insbesondere auch für Staubablagerungen.
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Anlage 5
| ERLAUBNISSSCHEIN für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Trennschleifarbeiten und Feuerarbeiten | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Arbeitsort/ -stelle | Institut/Abteilung: Gebäude: Raum: | ||||||||
| 1a | Brand-/ explosionsgefährdeter Bereich | Die räumliche Ausdehnung um die Arbeitsstelle: Umkreis von _________ m, Höhe von _________ m, Tiefe von _________ m. | ||||||||
| 2 | Arbeitsauftrag (z.B. Träger Abtrennen) | A u f t r a g : | Auftrags-Nr.: Firma: | |||||||
| 3 | Arbeitsverfahren | Schweißen Schneiden | Löten Flammrichten | Wärmen _____________________ | ||||||
| 4 | Maßnahmen zur Beseitigung der Brandgefahr an der Arbeitsstelle und deren Umfeld | Name: ___________ Abt.: ___________ Tel.: ___________ ____________ Unterschrift: | ||||||||
| 5 | Maßnahmen zur Beseitigung der Explosionsgefahr an der Arbeitsstelle und deren Umfeld | Name: ___________ Abt.: ___________ Tel.: ___________ ____________ Unterschrift: | ||||||||
| 6 | Bereitstellung von Feuerlöschmitteln an der Arbeitsstelle und deren Umfeld | Feuerlöscher mit Wasser Pulver CO2 Löschdecken angeschlossener Wasserschlauch wassergefüllte Eimer Benachrichtigung der Feuerwehr, falls erforderlich | Name:_______ Abt.:________ Tel.:_________ Unterschrift: | |||||||
| 7 | Überwachung auf Brandentstehung (Brandwache) | |||||||||
| 8 | Alarmierung | Standort der/des nächstgelegenen Brandmelders: _____________________________________________ Telefons: _________________________________________________ Feuerwehr Ruf-Nr.: _________________________________ | ||||||||
| 9 | Erlaubnis Datum | Die Arbeiten nach 2 dürfen erst begonnen werden, wenn die aufgeführten Schutzmaßnahmen nach 4 - 7 durchgeführt sind Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, insbesondere GUV–R 500 Kapitel 2.26 sind einzuhalten. Auftraggeber (LBB, Johannes Gutenberg-Universität) | Zur Kenntnis genommen Unterschrift des Ausführenden nach 2 (z.B. ausführender Schweißer) |
Ausgabe: Juni 2016 13
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Technik TE 7-3 Anlage 6
Tel: 06131-39 27300 / 25658 Fax: 06131-39 23001
Antrag auf Funktionsunterdrückung einer Feuermeldeschleife
Auszufüllen von der Firma / Antragstellende Person, die die Abschaltung beauftragt
Der Antrag ist 3 Arbeitstage vor Abschalttermin bei der Technik 7-3 einzureichen!
Antrags-Datum: ___________ Gebäude: ___________ Gebäude Nr.: ___________
Abschaltung für Firma / Person: ___________________________________________________
Handynummer: ___________________________________________________
Grund der Abschaltung: ___________________________________________________
Stockwerke: ___________________________________________________
Meldegruppe /Linie: ___________________________________________________
Tagesabschaltung: Datum vom: __________ bis ______________
Mo; Di; Mi; Do; (7:00-16:00) Uhrzeit von: __________Uhr bis ______________Uhr
Freitags (7:00-12:00) Uhrzeit von: __________Uhr bis ______________Uhr
Dauerabschaltung (24Std) Datum vom: __________ bis ______________
Erklärung Der Antragsteller stellt sicher, dass der o.g. Ort unter Beobachtung steht, solange die Feuermeldeschleife außer Funktion ist. Er steht dafür ein, dass ggf. Feueralarm über einen Druckknopfmelder oder Notruftelefon (112 oder 92) umgehend abgesetzt wird. Er prüft, an welchem nahegelegenen Ort Löschmittel für erste Maßnahmen bereitgestellt sind. Bei Arbeiten mit Feuer hält er geeignete Löschmittel am Arbeitsort in greifbarer Nähe. Er meldet dem Brandschutz / Fernmelder vor Ablauf der vereinbarten Zeit den Abschluss der angemeldeten Arbeiten. Ihm ist bekannt, dass der Brandschutz / Fernmelder nach Ablauf der vereinbarten Zeit die Feuermeldeschleife ohne Rückmeldung wieder aktiviert.
Antragsteller: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (Name in Druckschrift) Unterschrift Firma/ Meister / Handwerker
Abschaltung durchgeführt: ____________________________ (TE 7-3)
Zuschaltung durchgeführt: ____________________________ (TE 7-3)
Ausgabe: Juni 2016 14
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Dienststelle Arbeitsschutz Anlage 7
Ausgabe: Juni 2016 15
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Dienststelle Arbeitsschutz Anlage 8
Instandsetzungsarbeiten in absturzgefährdeten
Bereichen
Allgemeines
Bei Instandsetzungsarbeiten in absturzgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Ein absturzgefährdeter Bereich setzt eine Absturzkante voraus. Der Auftragnehmer oder sein Beauftragter hat den Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Arbeitsanweisung, in der Regel schriftlich, festzulegen und die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen.
Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Auftragnehmer oder sein Beauftragter sichergestellt hat, dass die Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen worden sind. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen während der Dauer der Arbeiten ist zu überwachen.
Die vorhandenen Absturzsicherungen an den Gebäuden (Sekuranten) dürfen in keinem Fall zur Sicherung von Gütern und Personen genutzt werden, da zum jetzigen Zeitpunkt keine Prüfprotokolle der Sekuranten vorliegen. Bitte kontaktieren Sie bei Sicherungsbedarf den zuständigen Meister oder Bautechniker.
Schutzmaßnahmen
Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen:
Absturzsicherungen Absturzsicherungen sind z. B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.
Auffangeinrichtungen Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein. Auffangeinrichtungen sind z. B. Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.
Individueller Gefahrenschutz Können Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht angewendet werden, ist Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorzusehen. Die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz setzt eine weitere Gefährdungsbeurteilung für diesen Einzelfall voraus.
Weiteres
Es ist darauf zu achten, dass keine Gegenstände herunterfallen können bzw. auslaufende Flüssigkeiten tiefer gelegenen Bereichen gefährden. Die Mitarbeiter sind regelmäßig gemäß dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G41 zu untersuchen.
Ausgabe: Juni 2016 16