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| Ausschreibung Gebäudeunterhaltsreinigung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Universitätsbereich | |||||
| Reinigungsvertrag mit | |||||
| optionalem Qualitätsmanagementsystem (QMS) | |||||
| zwischen | |||||
| dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT) | |||||
| vertreten durch den Präsidenten | |||||
| Herrn Prof. Dr. Jan S. Hesthaven | |||||
| Kaiserstraße 12 | |||||
| 76131 Karlsruhe | |||||
| - im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt - | |||||
| und | |||||
| der Dienstleistung Reinigung GmbH | |||||
| vertreten durch die Geschäftsführer | |||||
| Straße | |||||
| Ort | |||||
| - im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt - |
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Inhalt
- Vertragsbestandteile ____________________________________________________________________________ 3
- Vertragsgegenstand/Leistungsumfang _______________________________________________________________ 4 2.1 Hauptleistungen __________________________________________________________________________ 4 2.2 Rügepflichten des AN ______________________________________________________________________ 4 2.3 Nebenleistungen/Pflichten __________________________________________________________________ 4 2.4 Pflegeanleitungen- und Beschreibungen _______________________________________________________ 5 2.5 Reinigungszeit und vereinbartes Stundenvolumen _______________________________________________ 5
- Dauer und Kündigung des Vertrages _________________________________________________________________ 6
- Besondere Leistungspflichten des AN _______________________________________________________________ 6 4.1 Hygienebestimmungen _____________________________________________________________________ 7 4.2 Arbeiten in Reinräumen ____________________________________________________________________ 7
- Qualitätssicherung _____________________________________________________________________________ 7
- Reklamationen ________________________________________________________________________________ 7
- Folgen bei Schlecht- oder Nichtleistung des AN ________________________________________________________ 8 7.1 Nachbesserung ___________________________________________________________________________ 8 7.2 Rücktritt und Schadensersatz ________________________________________________________________ 8
- Optionales Qualitätsmanagementsystem des AG ______________________________________________________ 8 8.1 Nicht oder nicht fristgerecht dokumentierte Abarbeitung von Reklamationen: ___________________________ 9 8.2 Nicht durchgeführte Eigenkontrollen: __________________________________________________________ 10 8.3 Nicht erreichte Service-Level/unentschuldigtes Fehlen des AN am Prüftag: _____________________________ 10 8.4 Malusregelung __________________________________________________________________________ 11 8.5 Sonderkündigungsrecht ____________________________________________________________________ 11
- Personal und Einschaltung Dritter _________________________________________________________________ 11 9.1 Eigenes Personal / Qualifikationen ___________________________________________________________ 11 9.2 Lichtbildausweis, Verhalten in den Objekten ___________________________________________________ 13 9.3 Einschaltung Dritter ______________________________________________________________________ 13 9.4 Weisungsbefugnis _______________________________________________________________________ 14 9.5 Austausch von Personal ___________________________________________________________________ 14 9.6 Objektleiter/Vorarbeiter ____________________________________________________________________ 14
- Reinigungsmittel und –geräte, Hygienematerial, Sozial- und Lagerräume, Arbeitsplätze _________________________ 15 10.1 Anmietung von Räumlichkeiten _____________________________________________________________ 16 10.2 Schlüssel ______________________________________________________________________________ 17
- Fremdfirmeneinweisung ________________________________________________________________________ 17
- Rückübergabe bei Beendigung von Leistungen ________________________________________________________ 17
- Fundsachen und Belohnungen ____________________________________________________________________ 18
- Obliegenheiten des AG _________________________________________________________________________ 18
- Aufbewahrung von Unterlagen ____________________________________________________________________ 18
- Haftung / Übertragung der Verkehrssicherungspflicht / Versicherungen _____________________________________ 19
- Jahresvergütung ______________________________________________________________________________ 20
- Sonstige Preis- und Kostenrisiken _________________________________________________________________ 21
- Zahlungsweise _______________________________________________________________________________ 21 19.1 Vereinbarung über Aufschläge ______________________________________________________________ 22 19.2 Stundensätze ___________________________________________________________________________ 22
- Leistungsänderung ____________________________________________________________________________ 22 20.1 Änderung des Leistungsinhalts______________________________________________________________ 22 20.2 Änderung des Leistungsumfanges ___________________________________________________________ 23
- Open Book Vereinbarung/Datenschutz _____________________________________________________________ 23 21.1 Einsichtnahme in Unterlagen _______________________________________________________________ 23 21.2 Geheimhaltung/ Datenschutz/Verschwiegenheitsverpflichtung _____________________________________ 23 21.3 Regelkommunikation/Berichtswesen _________________________________________________________ 24
- Verhinderung des AN ___________________________________________________________________________ 25
- Änderungen der Gesellschafterstruktur _____________________________________________________________ 25
- Forderungsabtretung ___________________________________________________________________________ 25
- Aufrechnungsverbot ___________________________________________________________________________ 26
- Schriftform __________________________________________________________________________________ 26
- Salvatorische Klausel __________________________________________________________________________ 26
- Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand ________________________________________________ 26
- Anlagenverzeichnis ____________________________________________________________________________ 26
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Einleitung Die Parteien schließen diese Vereinbarung in der Absicht einer partnerschaftlichen Zusam- menarbeit. Die Erhaltung des Wertes, der Funktionalität und Attraktivität der Gebäude des AG sowie die Einhaltung der besonderen hygienischen Anforderungen sind ihre Ziele.
Um dies sicherzustellen, behält sich der AG vor, das diesem Vertrag beigefügte Qualitäts- managementsystem der Firma Rüttermann Consulting GmbH oder ein anderes einzusetzen. Der AN stimmt für diesen Fall der Nutzung und den sich hieraus ergebenden Verpflichtun- gen/Folgen, wie in diesem Vertrag, nebst Anlagen geregelt, zu.
Im QMS werden durchzuführende Kontrollen, Abarbeitungen von Reklamationen und die Qualitätsmessung dokumentiert und nach einer Malusregelung bewertet (Qualitätsmanage- mentsystem, QMS).
Darüber hinaus legt der AG besonderen Wert auf Nachhaltigkeit. Dies bedeutet insbeson- dere, dass der AN
• möglichst natürliche Ressourcen einsetzt, • Ressourcen sparsam verwendet und handhabt, • klimarelevante Emissionen möglichst gering hält, • Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Gesetze, Verordnungen und Richt- linien vollumfänglich beachtet, • Mitarbeitern gleiche Chancen und Qualifizierungsmöglichkeiten einräumt.
- Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind zudem die beigefügte(n)
- Leistungsbeschreibung KIT
- RCRC-Systembeschreibung
- die jeweils aktuelle Abfallordnung KIT
- Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVBL, Stand 05.06.2020)
sowie
- das Angebot, auf das der Zuschlag erteilt wurde, nebst Anlagen
- die Vergabeunterlagen
- ergänzend die VOL/B in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung (nicht beigefügt)
Bei Abweichungen und Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandtei- len geht zunächst die Regelung in diesem Vertragstext und sodann die oben benann- ten Vertragsbestandteile in absteigender Reihenfolge vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN gelten nicht, auch wenn der AG ihrer Gel- tung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie werden einvernehmlich auch für künf- tig zwischen den Parteien zu vereinbarenden Nachträgen oder Zusatz-/Sonderleis- tungen des AN ausgeschlossen, auch für den Fall, dass sie durch den AN in einem Angebot oder einer entsprechenden Auftragsbestätigung als Vertragsgrundlage
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genannt sein sollten.
- Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
2.1 Hauptleistungen Der AN hat die Leistung gemäß den Kalkulationsunterlagen und den vereinbarten SLA zu erfüllen. Er erbringt seine Leistungen in selbständiger unternehmerischer Verantwortung. Geschuldet wird einerseits der Reinigungserfolg und anderer- seits die vereinbarten Reinigungsstunden gemäß den Kalkulationsunterlagen.
Die Gebäudereinigungsleistungen umfassen Leistungen der Reinigung der Ge- bäudeinnenflächen einschließlich der Einrichtungsgegenstände.
Dabei werden dem AN sämtliche Reinigungsleistungen gemäß den SLA sowie den Kalkulationsunterlagen übertragen. Beauftragt wird die in den Kalkulations- unterlagen näher definierte Unterhaltsreinigung.
Auf Abruf des AG (Option) wird der AN überdies weitere Leistungen erbringen, die über die mit dem Angebot festgelegten Stundenverrechnungssätze und Leis- tungskennzahlen zu vergüten sind. Auf den Abruf dieser optionalen Leistungen besteht für den AN kein Anspruch und daher auch kein Anspruch auf Schadens- ersatz, entgangenen Gewinn oder Anpassung der vertraglich vereinbarten Ver- gütungen, soweit weniger optionale Leistungen durch den AG abgerufen werden sollten, als durch beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als wahr- scheinlich angenommen werden.
Der AN gewährleistet, auf Anforderung Abrufleistungen innerhalb bestimmter Fristen erbringen zu können. Folgende Fristen werden vereinbart:
• Reinigungen aufgrund akuter, gefährdender Verschmutzungen: 1 Stunde (während der regulären Reinigungszeiten)
• Reinigungen aufgrund akuter, gefährdender Verschmutzungen: 2 Stunden (während der üblichen Nutzungszeiten)
• Reinigungs- und Serviceleistungen aufgrund geplanter und durchge- führter Veranstaltungen: bei Bedarfsmeldung 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn
2.2 Rügepflichten des AN Stellt der AN gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe der Objekte fest, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 2 % des Leistungsumfanges ausmachen und spätestens 6 Monate nach Ar- beitsaufnahme schriftlich geltend gemacht werden.
Differenzen von mehr als 10 % können jederzeit geltend gemacht werden.
2.3 Nebenleistungen/Pflichten Der AN ist verpflichtet, sämtliche Nebenleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht, dem Reinigungserfolg, erforderlich sind, unentgeltlich zu erbringen.
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In den Gebäuden des KIT werden Abfälle nach Papier, Wertstoffen sowie Rest- müll getrennt.
Sortierte Abfälle sind an den hierfür bestimmten Platz (Container, Mülltonnen, Keller usw.) zu bringen und getrennt nach Fraktionen platzsparend einzuschich- ten.
Der Abfallratgeber des KIT in seiner aktuellen Fassung ist zu beachten.
Der AN hat die zur Ausführung der beauftragten Reinigung evtl. anfallenden Räumarbeiten (Blumentöpfe etc.), soweit diese durch eine Person durchführbar sind, gegebenenfalls selbst zu verrichten. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung. Die Räumarbeiten in Kontroll- und Überwachungsbereichen, Laboren, Reinräu- men und Küchen werden ausschließlich nur von Mitarbeitern des KIT durchge- führt.
2.4 Pflegeanleitungen- und Beschreibungen Sofern der AG bestimmte Pflegeanleitungen oder Reinigungsbeschreibungen vorgibt, sind diese vom AN verbindlich einzuhalten.
2.5 Reinigungszeit und vereinbartes Stundenvolumen Die Reinigungszeiten ergeben sich aus den Kalkulationsdateien und „Sonderleis- tungen, Anforderungen und Bemerkungen zu den einzelnen Losen“.
Hiervon abweichende Reinigungszeiten können auf Wunsch des AG vereinbart werden, ohne dass dies mit Mehrkosten verbunden ist. Dies gilt nur insoweit, als keine zuschlagspflichtige Arbeitszeit (Nacht, Sonn- und Feiertag) vereinbart wird.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, aus betriebsbedingten Gründen die beauf- tragte Leistung im Einzelfall nach Absprache an Samstagen oder an Brückenta- gen durchzuführen.
Bei Reinigungshäufigkeiten von 2- oder 1-mal wöchentlich ist davon auszugehen, dass die Reinigung, die auf einen Feiertag fallen würde, nicht ausgelassen, son- dern vor- oder nachgearbeitet wird. Aus diesem Grund sind bei diesen Häufigkei- ten keine Abzüge von Feiertagen an den verrechenbaren Arbeitstagen vorge- nommen worden. Gleiches gilt bei 3 x wöchentlicher Reinigung, wenn ein Feier- tag auf einen Mittwoch fallen würde (max. 1-2 x jährlich), so darf die Reinigung nicht ausgelassen, sondern muss vor- oder nachgearbeitet werden.
Gemäß Angebot des AN wird ein bestimmtes Stundenvolumen pro Objekt und Monat als zu entgeltender maximaler Zeitaufwand für die fest beauftragten Un- terhaltsreinigungen zum vereinbarten Stundenverrechnungssatz beauftragt. Ver- gütet wird dieser maximale Zeitaufwand jedoch nur, sofern die tatsächlichen Ar- beitszeiten der beschäftigten Mitarbeiter den maximalen Zeitaufwand nicht um mehr als 15 % pro Objekt und Monat aber insgesamt nicht mehr als 7,5 % pro Los unterschreiten. Alle weiteren Stundenreduzierungen gehen zulasten des AN, indem die Stunden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz multipliziert werden und der Betrag jeweils von der Monatsrechnung in Abzug gebracht wird. Der AN ist verpflichtet, einen monats- und objektbezogenen Soll-Ist-Vergleich der aufgewendeten Reinigungsstunden, entsprechend den Lohnlisten der eingesetz- ten Mitarbeiter zu führen, und auf Verlangen diese Unterlagen vorzulegen.
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- Dauer und Kündigung des Vertrages Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2027 und endet am 28.02.2031. Es verlängert sich nach Ablauf der Grundlaufzeit stillschweigend bis zum 29.02.2032 sofern nicht eine der beiden Parteien den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Grundlaufzeit schriftlich kündigt.
Mit Ablauf der Verlängerung endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer geson- derten Kündigung bedarf.
Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann der AG den Ver- trag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.
Darüber hinaus steht dem AG das Recht zu, abgrenzbare Teile der Leistung zu kün- digen, wenn diese weggefallen sind (z. B. Kündigung von Räumlichkeiten des AG durch den Mieter, Verkleinerung der zu reinigenden Fläche infolge geänderter Nut- zung etc.). Die Kündigungsfrist für diese Fälle beträgt 1 Monat zum Ende eines Monats. Die Frist beginnt mit dem Interessenwegfall.
Der AG ist jedoch außerhalb von (Teil-)Kündigungen aus wichtigem Grund nicht be- rechtigt, den Umfang der geschuldeten Leistungen mit der Absicht zu reduzieren, diese Leistungen auf Dritte zu übertragen.
Das Recht auf Teilkündigung steht dem AG auch zu, wenn der AN vereinbarte Ergeb- nisse über einen Zeitraum von drei Monaten verfehlt.
Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Besondere Leistungspflichten des AN Der Umfang der Leistungspflicht des AN wird durch die SLA festgelegt.
Nach erteiltem Zuschlag liefert der AN binnen 4 Wochen, jedenfalls vor Aufnahme der Reinigung, die komplette Reinigungsorganisation inklusive Start-up – und Revierpla- nung. Insbesondere werden die Tage benannt, an denen Räume gereinigt werden, die sich nicht in einer täglichen Unterhaltsreinigung befinden. Die Revierpläne haben die angebotenen Leistungswerte pro Raumgruppe widerzuspiegeln. Jede Veränderung der Revierpläne ist dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Der AN gewährleistet, dass durch Krankheit, Urlaub oder sonstigen Ausfall von Mit- arbeitern die Reinigungsleistung/-qualität nicht beeinträchtigt wird (z. B. durch Einsatz von geeigneten Ersatzkräften oder Anordnung von Überstunden).
Der AN darf von den in den SLA festgeschriebenen Verfahren oder Vorgehensweisen zur Leistungserbringung abweichen, sofern sichergestellt ist, dass die dort festge- schriebenen Ergebnisse durch andere geeignete Verfahren oder Vorgehensweisen erreicht werden und der AG dieser Abweichung zugestimmt hat. Insbesondere bleibt die personelle und technische Organisation der Leistungserbringung dem AN vorbe- halten.
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Der AN wird die nach diesem Vertrag und den Vertragsbestandteilen zu erbringenden Arbeiten sach- und fachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft zu den in den SLA vor- gegebenen Qualitäten sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchführen, dass der Betrieb des AG dadurch nicht behindert und die in der Präam- bel dieses Vertrages festgeschriebenen Ziele nicht gefährdet werden.
Der AN wird Beschädigungen und – soweit möglich – Verschleiß der zu reinigenden, betreuenden Gegenstände vermeiden.
Objekte und Räume, für die der AN Schlüssel empfangen hat, sind unmittelbar nach Durchführung der Reinigung abzuschließen.
Vor Verlassen der gereinigten Räume sind geöffnete Fenster zu schließen und Be- leuchtungen auszuschalten. Offensichtliche Beschädigungen an der Einrichtung (z. B. defekte Leuchtkörper) sind dem AG unverzüglich zu melden und schriftlich zu dokumentieren.
4.1 Hygienebestimmungen Sofern Desinfektionsmittel eingesetzt werden, müssen diese in der jeweils gülti- gen Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (oder gleich- wertig) eingetragen sein. Die verwendeten Reinigungsmittel sollten beim Umwelt- bundesamt registriert sein. Dem AG sind entsprechende Nachweise vor der Be- nutzung vorzulegen und die Mittel von ihm freizugeben.
Für alle Reinigungskräfte, die in den Küchenbereichen eingesetzt werden, ist dem AG vor Arbeitsaufnahme unaufgefordert die Bescheinigung der Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz vorzulegen.
Sofern dem AG Hygienepläne für die Reinigung bestimmter Objekttypen vorlie- gen, sind diese vom AN bei der Leistungserbringung zu beachten.
4.2 Arbeiten in Reinräumen Für Arbeiten in Reinräumen, Kontroll- und Überwachungsbereichen, Laboren und Küchen etc. gelten besondere Schutzmaßnahmen, speziell vom AG gestellte Reinraumkleidung ist zu verwenden. Hygienevorschriften und Sicherheitsbestim- mungen sind zu beachten. Es darf nur Personal eingesetzt werden, das einge- wiesen wurde und Erfahrung in der Reinraumreinigung besitzt.
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Qualitätssicherung Der AN verpflichtet sich, regelmäßig Qualitätskontrollen durchzuführen, zu dokumentie- ren und das Ergebnis dem AG unaufgefordert, monatlich in elektronischer Form zukom- men zu lassen. Der AG behält sich vor, ein anderes QMS-System als das unter Punkt 8 dargestellte einzusetzen.
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Reklamationen Der AN gewährleistet, dass alle an ihn herangetragenen Reklamationen im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Sauberkeit der Objekte unverzüglich bearbeitet und zu- grunde liegende Missstände unverzüglich abgestellt werden.
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Der AG wird an ihn herangetragene Reklamationen jeweils unverzüglich an den AN wei- terleiten. Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden ab- gearbeitet und rückgemeldet werden. Bei Reklamationsmeldungen am Freitag müssen Mängel bis spätestens am darauffolgenden Montag abgearbeitet und rückgemeldet wer- den. Soweit nach Nummer 8.1 (QMS) kürzere Fristen vereinbart sind, gehen diese vor. Soweit aus den konkreten Umständen eine sofortige Beseitigung erforderlich sein sollte, ist der Mangel unverzüglich zu beseitigen und rückzumelden.
Reklamationsmeldungen des AG erfolgen grundsätzlich an die Projektleitung des AN. Das alleinige Weisungsrecht der Projektleitung des AN gegenüber den Mitarbeitern des AN bleibt daher unberührt. Soweit allerdings Gefahr im Verzug ist, darf der AG auch unmittelbar Personal des AN, vorzugsweise Vorarbeiter/innen oder Schichtleiter/innen, anweisen, unverzüglich notwendige Arbeiten vorzunehmen.
- Folgen bei Schlecht- oder Nichtleistung des AN
7.1 Nachbesserung Bessert der AN die Reinigungszustände trotz einer Reklamationsmeldung wegen nicht ausgeführter oder mangelhafter Reinigung nicht nach, kann der AG dem AN eine angemessene Nachfrist setzen, innerhalb derer der Mangel zu beheben ist.
Nach erfolglosem Verstreichen der Nachfrist kann der AG nach seiner Wahl
➢ die monatliche Reinigungsvergütung entsprechend mindern oder ➢ die erforderlichen Reinigungsleistungen durch Drittfirmen vornehmen lassen oder ➢ die erforderlichen Reinigungsleistungen durch eigenes Personal aus- führen lassen.
Die Ersatzvornahmekosten einschließlich des dem AG entstandenen Mehrauf- wandes trägt der AN.
Unterhaltsreinigungsleistungen, die mindestens einmal täglich erbracht werden müssen, haben Fixschuldcharakter. In diesem Falle entfällt die Verpflichtung des AG zur Setzung einer Nachfrist. Er kann die oben genannten Rechte sofort gel- tend machen.
7.2 Rücktritt und Schadensersatz Daneben stehen dem AG, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, das Recht auf Rücktritt und Schadensersatz zu.
- Optionales Qualitätsmanagementsystem des AG Der AG behält sich das Recht vor, jederzeit das Qualitätsmanagementsystem (QMS) der Firma Rüttermann Consulting GmbH einzuführen. Für diesen Fall vereinbaren die Par- teien schon jetzt folgendes.
Sofern der AG während der Vertragslaufzeit das RCRC-Qualitätsmanagementsystem einsetzt, gilt:
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Mit dem QMS des AG wird monatlich die Reinigungsqualität in der Unterhaltsreinigung ermittelt. Das QMS ist in der Lage, die Reinigungsleistung nach den Regeln der ISO 2859 stichprobenhaft zu bewerten, verschiedene Zielerreichungsgrade abzubilden und ein eindeutiges Ergebnis abzuleiten (Reinigungsleistung am Prüftag unter Angabe zu- lässiger Fehlerquoten in Ordnung oder nicht in Ordnung). Bei der Reinigungskontrolle erfolgt die Bewertung der Reinigungsqualität gemeinschaft- lich durch AG und AN. Folgende Zielerreichungsgrade werden vereinbart: Für die Raumgruppe mit dem Buchstaben
WC
Zielerreichungsgrad: Note 1 Für alle anderen Raumgruppen gilt der Zielerreichungsgrad: Note 2 Die Anwendung wird über einen Webbrowser realisiert. Dafür benötigt der AN einen In- ternetzugang. Die Zugangsdaten erhält er vom AG. Auf Grundlage der im QMS dokumentierten Daten werden die Gebäudereinigungsleis- tungen des AN in einem Malus–System bewertet. Kriterien der Bewertung sind die tatsächlich aufgewendeten Reinigungsstunden (nach oben begrenzt durch die angebotene Stundenzahl als zu entgeltender zeitlicher Maxi- malaufwand für die laufende Unterhaltsreinigung), die durchgeführten Eigenkontrollen, die nicht abgearbeiteten Reklamationen sowie die Erreichung der vereinbarten Service – Level. Ab dem 3. Monat der Vertragslaufzeit (Ende der Einarbeitungszeit) kann die Verfehlung vereinbarter Ergebnisse durch Kürzung der leistungsspezifischen Monatspauschalen entsprechend den nachfolgenden Regelungen zum QMS sanktioniert werden. War der AN bereits vor Beginn dieses Vertrages der Reinigungsdienstleister für diese Objekte, entfällt die Einarbeitungszeit und das QMS läuft in vollem Umfang ab Vertrags- beginn Die Erfüllung der Kriterien wirkt sich wie folgt auf die Korrektur der monatlichen Rech- nung des AN aus:
8.1 Nicht oder nicht fristgerecht dokumentierte Abarbeitung von Reklamationen: Für die nachfolgenden Raumgruppen gelten für den AG und AN die folgenden Fristen ab Meldung über das QMS:
alle Raumgruppen mit Service-Level 1: 6 Stunden
Schließzeiten werden nicht berück- sichtigt
Alle anderen: 24 Stunden
Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist um diese Tage.
• Reklamationsmeldungen des AG müssen grundsätzlich, unver- züglich, spätestens innerhalb der oben genannten Fristen nach
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dem vereinbarten Reinigungszeitpunkt über das QMS des AG erfolgen.
• Mängel müssen spätestens innerhalb der oben genannten Fris- ten ab Reklamationsmeldung an den AN abgearbeitet und rück- gemeldet werden.
• Meldet der AN über das QMS eine Reklamation als „abgearbei- tet“ und meldet der AG spätestens innerhalb der oben genannten Fristen, dass diese nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wird die Reklamation über das System erneut als „nicht abgear- beitet“ angezeigt. Der AN erhält eine zweite und abschließende Möglichkeit die Reklamation über das System spätestens inner- halb der oben genannten Fristen abzuarbeiten und rückzumel- den.
• Wurde die erneute Reklamation wieder nicht oder nicht ordnungs- gemäß dokumentiert abgearbeitet, kann der AG die Reklamation spätestens innerhalb der oben genannten Fristen als von Anfang an nicht erledigt bewerten. Eine Nachbesserung ist dann nicht mehr möglich.
Werden die Reklamationen nicht wie oben beschrieben, dokumentiert abgearbeitet, erfolgt eine Minderung des Gesamt-Nettomonatsentgelts pro Los:
• um 0,5 %, sofern über 1 bis 5 % der Reklamationen nicht abgearbeitet und dokumentiert wurden
• um 1,0 %, sofern über 5 bis 10 % der Reklamationen nicht abgearbeitet und dokumentiert wurden
• um 1,5 %, sofern über 10 % der Reklamationen nicht abgearbeitet und dokumentiert wurden
Soweit aus den konkreten Umständen eine sofortige Beseitigung von Mängeln er- forderlich sein sollte, sind diese unverzüglich zu beseitigen und zurückzumelden.
8.2 Nicht durchgeführte Eigenkontrollen: Eigenkontrollen sind durch den AN selbständig durchgeführte Kontrollen der Reinigungs- leistung. Werden innerhalb eines Monats nicht 1 % aller Raumreinigungen kontrolliert und dokumentiert, (bei z. B. 1000 Raumreinigungen im Monat müssen 10 Raumkontrollen stattfinden und dokumentiert werden), erfolgt eine Minderung des Gesamt-Monatsent- gelts pro Los:
• um 2 %, sofern über 1 bis 5 % der Kontrollen nicht durchgeführt und doku- mentiert wurden
• um 3 %, sofern über 5 bis 10 % der Kontrollen nicht durchgeführt und doku- mentiert wurden
• um 4 %, sofern über 10 % der Kontrollen nicht durchgeführt und dokumentiert wurden 8.3 Nicht erreichte Service-Level/unentschuldigtes Fehlen des AN am Prüftag: Werden bei der monatlichen Qualitätsmessung die vereinbarten Service-Level nicht er- reicht (ist also die Reinigungsleistung am Prüftag insgesamt nicht ordnungsgemäß er- bracht), erfolgt eine Minderung des Monatsentgelts für die geprüften Objekte um 6 %.
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Fehlt zum vereinbarten Prüftag der AN unentschuldigt, bewertet der AG den er- reichten Service-Level rechtsverbindlich, ohne Einwendungsmöglichkeit des AN, allein. Neben diesen Malus-Regelungen finden etwaige inhaltsgleiche, gesetzliche Mängelrechte keine zusätzliche Anwendung. Weitergehende gesetzliche Rechte, wie etwa Rücktritt oder Schadensersatz bleiben unberührt.
8.4 Malusregelung Die Korrektur der monatlichen Rechnung ergibt sich aus den Minderungen nach den Nummern 8.1 bis 8.3. Eine doppelte Anwendung derselben Malustatbestände ist ausgeschlossen. Die Gesamtsumme der Minderungen ist je Abrechnungsmonat und je Los auf die Summe der in den Nummern 8.1 bis 8.3 genannten Maximalwerte begrenzt. Die im QMS erfassten Reinigungsstunden dienen der Dokumentation und Plausibilisierung. Vergütungsrelevante Anpassungen aufgrund von Stundenabwei- chungen richten sich ausschließlich nach Nummer 2.5 (Reinigungszeit und verein- bartes Stundenvolumen).
8.5 Sonderkündigungsrecht Der AG ist berechtigt, mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende den Vertrag für die Gebäude zu kündigen, für die in drei aufeinander folgenden Monaten die Rechnungsminderung gemäß Nummer 8.3 (nicht erreichte Service-Level) erfolgt ist. Ferner ist der AG berechtigt, mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende den Vertrag zu kündigen, sofern in drei aufeinander folgenden Monaten die maximale Rechnungsminderung gemäß Nummer 8.1 oder 8.2 (nicht oder nicht fristgerecht dokumentierte Abarbeitung von Reklamationen oder nicht durchgeführte Eigenkon- trollen) erfolgt ist. Eine gesonderte Abmahnung vor Kündigungsausspruch ist nicht erforderlich.
- Personal und Einschaltung Dritter
9.1 Eigenes Personal / Qualifikationen Der AN ist verpflichtet, qualifiziertes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen, um seinen Pflichten jederzeit ordnungsgemäß und vollständig nachkommen zu können. Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der EU dürfen nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren beschäftigt werden. Der AN hat dies gegenüber dem AG auf Verlangen schriftlich zu versichern. Der AN hat dementsprechend die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter zu entrichten und alle übrigen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Be- schäftigten zu erfüllen. Er stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen aus dem Ar- beitsverhältnis mit seinen Mitarbeitern frei. Damit die Leistungen ordnungsgemäß erbracht, objektspezifische Absprachen ge- troffen werden können und sicherheitsrelevante Hinweise zur Gefahrenabwehr zu jeder Zeit von allen Mitarbeitern des AN verstanden werden, müssen sie der deut- schen Sprache in Wort und Schrift hinreichend mächtig sein. Es ist vorwiegend ständiges Personal einzusetzen, das lediglich bei Ausfällen durch geeignete Vertretungskräfte oder Nachfolger zu ersetzen ist. Das für die Reinigung eingesetzte Personal, die Vorarbeiter/innen und die Objekt- leitung müssen dem AG namentlich bis 10.00 Uhr bzw. Spätschicht bis 14.00 Uhr in Form einer Anwesenheitsliste per E-Mail gemeldet werden.
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Der AN hat die Reinigungsarbeiten so zu organisieren, dass während der gesamten Reinigungszeit ausreichend Personal für die Reklamationsbearbeitung zur Verfü- gung steht. Der AN hat dem AG vor Vertragsbeginn schriftlich die verantwortliche Person für die zu erbringenden Reinigungsleistungen vor Ort zu benennen, die berechtigt ist, für den AN Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person ist dem AG unverzüglich schriftlich mit- zuteilen. Jede Veränderung im Reinigungsplan ist dem AG unverzüglich schriftlich mitzutei- len. Die Mitarbeiter des AN müssen gegebenenfalls in Sicherheitsbereichen des AG ein- gesetzt werden. Hierzu ist eine Hintergrundüberprüfung (einschließlich Vorlage ei- nes polizeilichen Führungszeugnisses) erforderlich. Aus diesem Grund dürfen generell nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die über ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Hinweis auf eine Beteiligung an Straftaten ver- fügen und gegen die auch keine Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind. Allerdings muss nur für das Personal und Vertreter in den Sicherheitsbereichen im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung, die Vorlage der polizeilichen Führungszeug- nisse durch den AN erfolgen. Der AN ist verpflichtet, sein Personal fachkundig auszubilden, am Arbeitsplatz ein- zuweisen und sicherzustellen, dass die Reinigung unter optimalen Bedingungen ab- läuft. Vor Beginn der (ersten) Arbeitsaufnahme nach der Auftragserteilung ist ein Protokoll über die Einweisung des eingesetzten Personals durch den AN zu erstellen. Die Einweisungsprotokolle sind für die Unterhalts-, Grund- und Sonderreinigung einmal jährlich durchzuführen. Diese interne Unterweisung/ Dokumentation ist permanent zu aktualisieren und den Verantwortlichen der Gebäudereinigung unaufgefordert vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, sein Personal für die Einsätze in „sensiblen“ Bereichen regelmäßig zu unterweisen. In den Laboren erfolgt die Einweisung durch die laborverantwortlichen des KIT. Der Zeitaufwand für die Einweisungen des AG vor Ort, der über das sonst übliche Maß von ca. 15 Minuten hinausgeht wird für das beteiligte Personal des AN gegen Nachweis mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz vom AG vergütet. Personen, die nicht mit der Ausführung der Leistung bzw. deren Beaufsichtigung beauftragt sind, dürfen das Objekt nicht betreten; das gilt auch für Kinder und andere Angehörige des Reinigungspersonals sowie Haustiere. Der AN und die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Reinigungskräfte sind verpflichtet, alle im Leistungsbereich gefundenen Gegenstände den zuständigen Personen des KIT zu übergeben. Ein Finderlohn wird nicht gezahlt. Bei der Reinigung festgestellte Mängel und Schäden in den zu reinigenden Räumen und an den Einrichtungsgegenständen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. So- weit diese Mängel und Schäden eine Gefährdung des Reinigungspersonals darstel- len, darf die Reinigung nicht vor Abstellung der Beanstandung ausgeführt werden.
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Der Konsum, das Mitführen und der Vertrieb alkoholischer Getränke und von Rauschgift sind auf dem Gelände des AG verboten, ebenso das Mitführen von Waf- fen, Drogen und verschreibungspflichtigen, suchterzeugenden Arzneimitteln. Der Konsum von Tabakerzeugnissen jeder Art, wie Zigaretten oder E-Zigaretten ist in den Gebäuden des AG untersagt.
9.2 Lichtbildausweis, Verhalten in den Objekten Die Arbeitskräfte des AN sind auf dessen Kosten mit einem Lichtbildausweis auszu- statten. Der Ausweis muss den abgekürzten Vornamen und Nachnamen des Inha- bers sowie den Firmennamen sowie einen Gültigkeitshinweis enthalten. Die Aus- weise gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Personaldokument. Während des Aufenthaltes im Objekt sind die Ausweise gut sichtbar am Körper zu tragen. Die Ausweise ausscheidender Arbeitskräfte hat der AN einzuziehen. Der AN hat die Pflicht, Einsatzpläne für jedes Objekt zu erstellen und dem AG je- weils unverzüglich zur Kenntnis zuzuleiten. Der AG ist berechtigt, jederzeit zu über- prüfen, ob die vom AN in seinen Einsatzplänen gemeldeten Personen den tatsäch- lich eingesetzten Personen entsprechen. Nur den in den Einsatzplänen aufgeführ- ten Personen ist der Zutritt zu den Objekten und zu den Grundstücken gestattet. Der AN hat sein Personal darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von Fernsprech- apparaten, Telefaxgeräten, Fotokopiergeräten, Computern usw. in den Gebäuden des AG – außer bei Gefahr im Verzug – untersagt ist. Das Reinigungspersonal ist mit einer einwandfreien, dem Einsatzzweck angepass- ten einheitlichen Firmenkleidung des AN auszustatten. Die Firmenkleidung wird durch den AN gestellt. Die Reinigungskosten trägt der AN. Wird bei einer Reinigungstätigkeit ein Fehlalarm ausgelöst, ist umgehend der Not- dienst des AG zu verständigen. Die Kosten hat der AN zu tragen. Der AN verpflichtet sich (lt. § 19 AEntG), die Zeiterfassung des eingesetzten Perso- nals in einer Art und Weise vor Ort durchzuführen, die den Beginn und das Ende der Arbeitszeit zeitnah und nur persönlich durch das Reinigungspersonal zulässt. Dies kann durch handschriftlich geführte Listen, mechanische oder elektronische Zeiterfassungsgeräte erfolgen. Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen dem AG in einer Liste die monatlich geleisteten Stunden je Mitarbeiter darzulegen. Die ordnungsgemäße An- und Abfahrt des Reinigungspersonals sowie die Beförde- rung zu den einzelnen Objekten innerhalb des KIT obliegt dem AN.
9.3 Einschaltung Dritter Der AN darf Leistungen an Unterauftragnehmer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG vergeben und dann auch nur an solche Unterauftragnehmer, die fachkun- dig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzli- chen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen, die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen und ggf. einen ausreichenden Versicherungsschutz stellen. Ferner ist der jeweils geltende für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag einzuhalten. Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen so- wie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitglieds-Nr.) sowie ggf. die Arbeitserlaubnis des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben bzw. vorzulegen.
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Darüber hinaus hat der AN sicherzustellen, dass zulässigerweise eingesetzte Un- terauftragnehmer die ihnen übertragenen Arbeiten nicht ihrerseits weitergeben, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der AG ist nicht zur Erstattung von Kosten verpflichtet, die dem AN wegen der Ablehnung von Nachunternehmern entstehen.
9.4 Weisungsbefugnis Das Personal des AN unterliegt grundsätzlich nur den Weisungen des AN. Sofern Besonderheiten im Einzelfall, z. B. Nichterreichbarkeit von weisungsbefugten Per- sonen, dies erfordern, ist der AG ausnahmsweise zur unmittelbaren Erteilung von Weisungen an das Personal des AN berechtigt, welche die Art und Weise der Aus- führung der Leistungen oder z.B. das Verhalten in den Gebäuden betreffen. Der AG ist befugt, dieses Recht auf den Mieter / Nutzer der im Leistungsumfang befindlichen Gebäude zu übertragen. Ein allgemeines arbeitgeberseitiges Weisungsrecht steht dem AG gegenüber dem Personal des AN nicht zu.
9.5 Austausch von Personal Der AN ist verpflichtet, Arbeitnehmer, welche er zur Leistungserbringung einsetzt, auszutauschen, wenn der AG dies aus wichtigem Grund verlangt, z. B. wenn erfor- derliche Nachweise nicht erbracht werden oder der dringende Verdacht besteht, dass die zur Reinigungsleistung eingesetzte Person gegen Verhaltenspflichten nach diesem Vertrag verstoßen hat. Vom AN beabsichtige Personaländerungen sind dem AG rechtzeitig vorher mitzu- teilen. Das gleiche gilt für sonstige organisatorische Maßnahmen.
9.6 Objektleiter / Vorarbeiter Die Ausführung der vertraglichen Leistungen und das eingesetzte Reinigungsper- sonal sind durch entsprechend ausgebildete Vorarbeiter/innen und Objektleiter/in- nen des AN zu beaufsichtigen. Führungskräfte wie. z.B. Objektleiter und Vorarbeiter müssen dem AG namentlich für die zuständigen Reinigungsobjekte benannt wer- den. Der Objektleiter hat über die periodischen Leistungen Revier/Reinigungs-, Hygiene- pläne und ggf. Piktogramme zu entwerfen, anzupassen und für deren Umsetzung zu sorgen. Die aktuellen Reinigungspläne sind im Objekt sichtbar auszuhängen. Zu- sätzlich sind diese dem AG auszuhändigen. Aus diesen Plänen müssen die zu er- bringenden Leistungen sowie die Durchführungstermine ersichtlich sein. Der AN hat eine Vertretungsregelung für Krankheit und Abwesenheit des Objektlei- ters sicherzustellen und dem AG bekannt zu machen. Erklärungen, die von oder gegenüber dem benannten Objektleiter oder dessen Ver- treter abgegeben werden, wirken für und gegen den AN. Die Objektleitung muss der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) mächtig sein. In be- gründeten Fällen kann der AG einen Nachweis verlangen, wenn die Objektleitung das Kriterium offensichtlich nicht erfüllt. Kann kein Zertifikat vorgelegt werden, dann kann der AG den sofortigen Austausch der Objektleitung verlangen. Weiterhin kann der AG aus sachlich gerechtfertigtem Grund den Austausch der eingesetzten Objektleitung verlangen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn
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• die Objektleitung wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstößt,
• vereinbarte Qualitäts-, Kontroll- oder Dokumentationspflichten nicht ord- nungsgemäß erfüllt werden,
• vereinbarte Termine, Abstimmungen oder Berichtspflichten wiederholt nicht wahrgenommen werden,
• berechtigte Beschwerden des Auftraggebers oder der Nutzer über Ver- halten oder Zusammenarbeit vorliegen, notwendige Kommunikations- pflichten erheblich verletzt werden oder
• sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße und vertragsge- mäße Leistungserbringung nachhaltig beeinträchtigen.
In der Regel soll der Austausch erst erfolgen, nachdem der AG den AN zuvor schriftlich auf die festgestellten Mängel hingewiesen und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, die sofortige Ablösung ist aus wichtigen Gründen erforderlich.
- Reinigungsmittel und –geräte, Hygienematerial, Sozial- und Lagerräume, Arbeits- plätze Der AN stellt alle erforderlichen Materialien. Hierzu gehören alle Reinigungsgeräte, Reinigungsmittel (einschließlich Pflege- und Desinfektionsmittel), Reinigungsver- brauchsmaterialien und sonstige Hilfsmittel. Reinigungsmittel werden nicht gesondert abgerechnet. Das eingesetzte Material ist sparsam zu verwenden.
Es sind nur umweltfreundliche Reinigungsmittel zu verwenden, insbesondere solche, die nicht ätzend und frei von schädlichen und geruchsbelästigenden Nebenwirkungen sind. Wenn solche Mittel nicht erhältlich sind, sind diejenigen zu verwenden, von de- nen das geringste gesundheitliche Risiko ausgeht.
Der AN verpflichtet sich, sämtliche zum Einsatz kommenden Reinigungs- und Desin- fektionsmittel, vor der ersten Verwendung zu benennen (Vorlage der Sicherheitsda- tenblätter) und zusätzlich eine Inhaltsstoffangabe abzugeben. Er verpflichtet sich, nach Aufforderung des AG, zur unentgeltlichen Abgabe von Proben der von ihm ver- wendeten Mittel zwecks Prüfung durch eine vom AG zu bestimmende Stelle.
Die Mittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie der AG vorher, schriftlich dokumen- tiert, freigegeben hat.
Nicht vom AG freigegebene chemische Reinigungs-, Pflege- oder Desinfektionsmittel dürfen auf dem Gelände weder eingebracht, verwendet, noch gelagert werden. Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, die feuergefährliche oder gesundheits- schädigende Bestandteile enthalten, sind entsprechend ihrer Eigenart und unter Be- achtung der einschlägigen Vorschriften und Verordnungen zu lagern und zu verarbei- ten. Wasserverunreinigende Substanzen z. B. Behandlungsmittel, Reinigungsflotten etc. dürfen nicht außerhalb des Gebäudes über Einläufe entsorgt werden. Hierzu die- nen die in den Gebäuden benannten Entsorgungsstätten.
Der AG behält sich vor, bestimmte Reinigungsverfahren oder die Verwendung be- stimmter Reinigungsmittel zu untersagen.
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Die vom AN eingesetzten Maschinen und Geräte müssen den jeweils geltenden tech- nischen Arbeitsschutznormen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und mit dem VDE-Zeichen oder einer vergleichbaren Kennzeichnung versehen sein. Die Geräte und Hilfsmittel dürfen zu keiner vermeidbaren Gesund- heitsschädigung oder Umweltbelastung führen.
Sanitärartikel wie Toilettenpapier, -bürsten, Papierhandtücher und Seifencreme wer- den vom AG gestellt.
Plastikbeutel für sämtliche Abfallbehälter, auch für die in den Fluren aufgestellten Wertstoffsammler (drei Fraktionen), in den erforderlichen Größen sind hingegen vom AN in ausreichender Anzahl auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
Auf eine ausreichende Qualität hinsichtlich Reißfestigkeit und Rückhaltevermögen von Flüssigkeiten ist zu achten.
Für die Reinigung und Pflege der Fußböden sind nur rutschhemmende Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden.
Nach Beendigung der Reinigung und bei längeren Arbeitsunterbrechungen sind alle Geräte, Reinigungsmaschinen und Materialien in den zur Verfügung gestellten Räu- men unterzustellen. Sie sind sodann durch den AN zu verschließen. Die Arbeitsplätze und technischen Geräte sind vom AN sauber zu halten.
Besteht die Notwendigkeit, Desinfektionsmittel zum Einsatz zu bringen, so müssen diese bei der vorbeugenden Desinfektion in der jeweils gültigen Liste der VAH (Ver- bund für angewandte Hygiene) und bei behördlich angeordneten Desinfektionen in der jeweils gültigen RKI-Liste des Robert-Koch-Institutes aufgeführt sein. Für lebens- mittelzubereitende Betriebe ist die DVG-Liste maßgebend. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden dem AN unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Er hat auf sparsamen Verbrauch zu achten.
Das Aufstellen und Nutzen von Waschmaschinen ist nicht möglich.
Der AN hat sich um eine umweltverträgliche und arbeitschutzfreundliche Ausführung seiner Leistungen zu bemühen. Der AN hat im Rahmen der Leistungserbringung ins- besondere alle zum Schutze der Umwelt, der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- schutzes der eigenen sowie der damit in Berührung kommenden Mitarbeiter des AG oder der Nachunternehmer ergangenen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Der AG überlässt dem AN in den jeweiligen Gebäuden, soweit verfügbar, verschließ- bare Räume für die Aufbewahrung der Reinigungsgeräte, Reinigungsmaschinen und Reinigungsmittel, sofern dies baulich möglich ist. Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an den eingebrachten Sachen.
10.1 Anmietung von Räumlichkeiten Im Großforschungsbereich können Containerstellplätze angemietet werden. Im Preis ist die Nutzung von in diesem Bereich vorhandenen Sanitäranlagen inbe- griffen. Im Universitätsbereich kann, je nach Verfügbarkeit, ein Büroraum zum marktüb- lichen Preis zur Verfügung gestellt werden.
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Der AN hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses am Tage der letzten Rei- nigung sämtliche von ihm eingesetzten Maschinen, Geräte und Materialien aus den Gebäuden herauszunehmen und das Objekt in einem einwandfreien Reini- gungszustand zu übergeben.
10.2 Schlüssel Das Reinigungsunternehmen erhält die erforderlichen Schlüssel gegen Emp- fangsbestätigung. Die Verwaltung von übergebenen Schlüsseln obliegt dem AN. Im Universitätsbereich sind diese nach erfolgter Reinigung durch die Objektlei- ter/in bzw. Vorarbeiter/in verschlossen zu verwahren. Im Großforschungsbereich sind die benötigten Schlüssel bei der zuständigen Fachabteilung hinterlegt. Dort sind diese vor Beginn der Arbeiten abzuholen und nach Beendigung der Arbeiten wieder abzugeben. Der AN hat zu dokumentieren, welcher Mitarbeiter im Besitz welcher ausgehändigten Schlüssel ist. Die Dokumentation ist aktuell zu halten und dem AG auf Verlangen vorzulegen. Die ausgehändigten Schlüssel sind nach Vertragsablauf dem AG auszuhändigen
Die Verwendung von Nachschlüsseln ist verboten. Schlüsselverluste sind sofort schriftlich anzuzeigen.
Der AN haftet bei Beschädigung und Verlust der Schlüssel. Die Haftung umfasst bei Verlust eines dem AN ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüs- sels auch den Ersatz der entsprechenden Schließanlage.
Nach beendeter Reinigung ist die Beleuchtung auszuschalten und die Fenster und Türen sind zu verschließen.
- Fremdfirmeneinweisung Vor Beginn der Arbeitsaufnahme ist ein Protokoll über die Einweisung von Fremdfir- menpersonal (in den jeweiligen Einrichtungen) zu erstellen.
Die Fremdfirmeneinweisungsprotokolle sind für die Unterhalts-, Grund-, Glas- und Sonderreinigung 1 x jährlich durchzuführen. Bei speziellen Sonderreinigungen bedarf es evtl. eines gesonderten Fremdfirmeneinweisungsprotokolls. In den Fremdfirmen- unterweisungsprotokollen werden die Objektleiter sowie Vorarbeiter des AN vom AG unterwiesen, die diese Informationen der Unterweisung an die auszuführenden Rei- nigungskräfte weitergeben und dies dokumentieren. Diese interne Unterweisung/Do- kumentation ist permanent zu aktualisieren und dem Team Gebäudereinigung unauf- gefordert vorzulegen. Für Arbeiten in Reinräumen, Kontroll- und Überwachungsberei- chen, Laboren und Küchen etc. gelten besondere Schutzmaßnahmen. Speziell vom AG gestellte Reinraumkleidung ist zu verwenden. Hygienevorschriften und Sicher- heitsbestimmungen sind zu beachten. Hier ist vor Aufnahme der Reinigungsarbeiten die Einweisung der Verantwortlichen der Bereiche erforderlich. Ohne diese geson- derte Einweisung dürfen die Räume nicht betreten und gereinigt werden.
- Rückübergabe bei Beendigung von Leistungen Der AN ist verpflichtet, bei Beendigung des gesamten Vertrages kostenfrei die Ob- jekte und ihre Einrichtungen sowie alle ihm sonst zur Auftragserfüllung überlassenen Gegenstände an den AG oder einen von diesem benannten neuen Vertragspartner zu übergeben und bei der Einweisung des neuen Vertragspartners kooperativ mitzu- wirken, sodass eine reibungslose Übernahme der Leistungen zum Vertragswechsel
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gewährleistet ist.
Die Einweisung des neuen Vertragspartners hat während der letzten drei Monate der Vertragslaufzeit zu erfolgen. Gleiches gilt bei Kündigung von Leistungsbereichen für die jeweils betroffenen Räumlichkeiten. Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und sonstigen anvertrauten Gegenstände sind im Wege eines geordneten Verfahrens und in einem Zustand zurückzugeben, wie er nach ordnungsgemäßer Erfüllung der im SLA vereinbarten Leistungen sein müsste.
Sämtliche Dokumentationen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den AN erstellt oder dem AN zur Verfügung gestellt sowie sämtliche Betriebs- führungsdaten, die durch den AN erhoben wurden, sind dem AG vollständig und in strukturierter Darstellungsform zu übergeben. Der AN darf keine Unterlagen zurück- halten.
Der Zeitpunkt der Rückübergabe und der festgestellte Instandhaltungszustand der Räume und Objekte sind in einem gemeinsam zu erstellenden Rückübergabeproto- koll zu dokumentieren. Beide Vertragsparteien können die Hinzuziehung eines unab- hängigen technischen Sachverständigen zur Erstellung des Protokolls verlangen. Die Kosten trägt der Beauftragende.
-
Fundsachen und Belohnungen Der AN und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den Objekten gefunden werden, dem AG unverzüglich zu übergeben. Finderlohn wird hierfür nicht gezahlt.
-
Obliegenheiten des AG Der AG wird dem AN die für die Durchführung der Vertragsleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und ihm auch während der Ver- tragslaufzeit Zugriff einräumen, soweit er über entsprechende Unterlagen und Infor- mationen verfügt.
Der AG wird den AN jeweils innerhalb einer angemessenen Frist
• über geplante Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs • über geplante Nutzungsänderungen der Liegenschaften / Gebäude • über die besonderen betrieblichen Belange • über betriebsrelevante Entscheidungen, wie den Verkauf von Gebäuden oder die Abmietung von Mietflächen, den Umbau oder die Erweiterung von Nutzflächen informieren, soweit der Leistungsumfang des AN dadurch direkt oder indirekt betroffen wird.
Der AG ermöglicht dem AN den zur Auftragserfüllung erforderlichen Zugang zu den vertragsgegenständlichen Flächen und Objekten. Der Arbeitsbetrieb hat jedoch jeder- zeit Vorrang und ist störungsfrei zu halten.
- Aufbewahrung von Unterlagen Der AN ist zur sorgsamen Aufbewahrung aller während der Vertragslaufzeit anfallen- den Akten, Korrespondenz und Belege, die zur Erfüllung dieses Vertrages erstellt
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werden, verpflichtet.
- Haftung / Übertragung der Verkehrssicherungspflicht / Versicherungen Der AG überträgt dem AN die ihm nach außen hin gegenüber Dritten obliegende Ver- kehrssicherungspflicht (u.a. das Aufstellen entsprechender Hinweisschilder bei nas- sen Böden) im Umfang der in diesem Vertrag geregelten Leistungspflichten. Im Au- ßenverhältnis stellt der AN den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter im Rahmen sei- ner Leistungspflichten/Verkehrssicherungspflicht frei.
Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn verursacht werden. Wird der AG durch Dritte für Schäden haftbar gemacht, die der AN verursacht hat oder die in dessen Verantwortungsbereich sie fallen, so ist er verpflichtet, den AG hiervon freizustellen.
Der AN erbringt Leistungen, die die Gefahr erheblicher Personen- und Sachschäden in sich bergen. Er hat daher eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestde- ckungssumme von
- 5.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden
- 200.000,00 € für Vermögensschäden pro Schadensfall abzuschließen.
Die Betriebshaftpflichtversicherung muss den Ersatz von Schäden aus dem Verlust von Schlüsseln oder Ähnlichem für Gebäudeschließanlagen beinhalten.
Die Deckungssummen müssen für Versicherungsfälle jeweils zweifach maximiert pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen. Der AN hat dem AG auf Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich, den Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes seines Versicherers vorzulegen. Der AN bevollmächtigt hiermit den AG, alle Auskünfte bei seinem Versicherer über seinen im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Versicherungsschutz einzuholen, die er selbst verlangen kann. Für vom AG verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit nach- folgenden Abweichungen:
• Ansprüche wegen einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, • Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit sind bei Sachschäden insgesamt auf die jeweiligen Haftungssummen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des AG begrenzt, • Ansprüche wegen Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich verursacht wurden.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen/-ausschlüsse gelten nicht bei
• Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, • Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, • Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei bei einfacher Fahrlässigkeit der Schaden auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Soweit die
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persönliche Haftung des AG ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, der Mitarbeiter und anderer Erfüllungsgehilfen des AG.
- Jahresvergütung Grundsätzlich sind alle zum Vertragszeitpunkt vereinbarten Preise fest und daher während der gesamten Vertragslaufzeit unveränderlich, es sei denn, die in diesem Vertrag abschließend getroffenen Sonderregelungen gestatten dem AN Anpassun- gen. Die jährliche Vergütung des AN in der Unterhaltsreinigung ergibt sich dementspre- chend aus dem Angebot des AN unter Zugrundelegung der derzeitig in den Kalkula- tionsunterlagen festgelegten Raumdaten (Raumflächen, Raumnutzungen und Inter- valle) sowie Leistungsparametern (Leistungskennzahlen und Stundenverrechnungs- sätze).
Mit der Vergütung sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich sämtli- cher Nebenleistungen (u.a. Reisekosten, Verpflegungsaufwendungen, Wegezeiten in und zwischen den Gebäuden, Verbrauchsmaterial etc.) abgegolten.
Sofern der Auftragnehmer zu Beginn des Reinigungsauftrages Grundreinigungen durchführt, gelten auch hierfür die in den Kalkulationsdateien eingetragenen Preise. Bei Mengenmehrungen und Mengenminderungen, die über 10 % des Auftragsvolu- mens hinausgehen, kann jede der Parteien eine Nachkalkulation der Stundenverrech- nungssätze verlangen.
Die Vergütung der Unterhaltsreinigung wird monatlich gleichbleibend (1/12 der Jah- ressumme) nachträglich gezahlt. Der AN stellt für die im abgelaufenen Monat erbrach- ten Leistungen eine spezifizierte Kostenrechnung für jedes Reinigungsobjekt auf Grundlage der Kalkulationsunterlagen als Bestandteil des Vertrages aus.
Die Vergütung der Grundreinigungen und Sonderleistungen, die turnusmäßig er- bracht werden sollen, erfolgt nach mangelfreier Erfüllung.
17.1 Preisanpassung des Stundenverrechnungssatzes in der Unterhaltsreinigung Ändert sich nach Vertragsbeginn der in dem vom AN in seiner Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes (SVS) anzusetzende Mindestlohn aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrages im Gebäudereiniger- handwerk oder des Gesetzes zur Regelung des Mindestlohnes oder einer sons- tigen Mindestlohnregelung (nachfolgend Tariflohn genannt) zu seinen Lasten, hat er einen Anspruch auf Vergütungsanpassung gegenüber dem AG. Diese errechnet sich wie folgt: Basis für die Preisanpassung ist der zum Vertragsbeginn in der Vertragsanlage (Kalkulationsdatei) kalkulierte Aufschlag auf den angegebenen Tariflohn in den Positionen A, B und C.
Für die Berechnung der prozentualen Preisanpassung gilt: Initial-Mindestlohn + Positionen A + B + C bei Auftragsvergabe geteilt durch den Initial-SVS (erhö- hungsrelevanter Anteil) multipliziert mit dem Prozentsatz der aktuellen Lohnerhö- hung.
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Es gilt die folgende mathematische Formel:
Tariflohn bei AV+Summen Position A+ B+ C aktueller Tariflohn ( ∗( −1)+1)∗SVS bei AV SVS bei AV Tariflohn bei AV
AV steht für Auftragsvergabe
Das Formelergebnis ist gleich dem SVS nach einer Tariflohnerhöhung Gerechnet wird mit voller Excel-Genauigkeit. Die Tariflöhne und die SVS sind immer auf zwei Nachkommastellen gerundete Werte.
Der erhöhungsrelevante Anteil zu Vertragsbeginn gilt für die gesamte Ver- tragslauf-zeit. Risiken für sonstige eintretenden Änderungen in den Lohnne- benkosten, z.B. bei den Sozialversicherungsbeiträgen und Soziallöhnen, sind mit dem kalkulierten Stundenverrechnungssatz eingepreist.
An der oben dargestellten Preisanpassung nehmen alle Reinigungskräfte (un- gelernte und gelernte), Vorarbeiter und Objektleiter des AN teil, Vorarbeiter und Objektleiter aber mit einen Abschlag von 10% auf den Erhöhungswert.
17.2 Preisanpassung der Abruf-, Sonderleistungen und Grundreinigung Bei einer, wie oben unter 17.1 dargestellten, sich ergebenden Änderung des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes, steht dem AN grundsätzlich auch ein Recht auf Vergütungsanpassung für die Abruf-, Sonderleistungen und Grundreinigung zu, sofern dies in der Kalkulationsdatei nicht ausdrücklich für einzelne Leistungen anders geregelt ist.
Auf die vereinbarten Preise je Einheit wird der für die Unterhaltsreinigung er- mittelte Preisgleitfaktor mit einem Abschlag von 10 % angewendet.
Für den Preisgleitfaktor gilt die folgende mathematische Formel: 𝑎𝑘𝑡𝑢𝑒𝑙𝑙𝑒𝑟 𝑆𝑉𝑆 = 𝑃𝑟𝑒𝑖𝑠𝑔𝑙𝑒𝑖𝑡𝑓𝑎𝑘𝑡𝑜𝑟 𝑆𝑉𝑆 𝑏𝑒𝑖 𝐴𝑢𝑓𝑡𝑟𝑎𝑔𝑠𝑣𝑒𝑟𝑔𝑎𝑏𝑒
Die Anpassungen der Vergütung treten frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelung in Kraft.
-
Sonstige Preis- und Kostenrisiken Alle übrigen Preis- und Kostenrisiken, die während der Vertragslaufzeit auftreten, hat der AN bei der Kalkulation des Risikos und Gewinns im Stundenverrechnungssatz des Angebotspreises bereits berücksichtigt.
-
Zahlungsweise Die Vergütung wird monatlich gleichbleibend (1/12 der Jahressumme) nachträglich gezahlt. Der AN stellt für die im abgelaufenen Monat erbrachten Leistungen eine spe- zifizierte Kostenrechnung für jedes Reinigungsobjekt auf Grundlage der Kalkulations- unterlagen als Bestandteil des Vertrages aus. Abrechnungsgrundlage sind die Kalku- lationsunterlagen.
Die Rechnung ist bis zum 10. des jeweils folgenden Monats elektronisch als PDF an rechnung@fima.kit.edu und als XRechnung an xrechnung@fima.kit.edu
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zu übersenden.
Rechnungsadresse Karlsruher Institut für Technologie - KIT Kaiserstraße 12 76131 Karlsruhe
Sofern eine prüffähige Rechnung vorliegt und der AG gegen Grund und Höhe der Rechnung keine Einwendungen erhebt, ist die Rechnung binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen.
19.1 Vereinbarung über Aufschläge Sofern die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen gegen Kostenerstattung vereinbart wird, ist der AN berechtigt, für seine nachweislich erbrachten Aufwen- dungen einen Aufschlag in Höhe von maximal 5 % auf den Netto-Rechnungsbe- trag zu erheben. Weitere Kosten nach Aufwand, insbesondere nach Stundensät- zen, können nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
19.2 Stundensätze Sofern der AG über die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hinausge- hende einmalige Leistungen verlangt, die nicht als länger anhaltende Änderung des Leistungsinhalts oder -umfangs behandelt werden, hat dies schriftlich durch den AG zu geschehen. Der AN ist nicht verpflichtet oder berechtigt, Zusatzleis- tungen ohne schriftlichen Auftrag zu erbringen, es sei denn, der Aufwand zur Ein- holung einer schriftlichen Auftragsbestätigung ist angesichts der absehbaren Kosten der Zusatzleistung unverhältnismäßig hoch oder die sofortige Leistungs- erbringung ist zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahr dringend geboten. Der AN erhält in diesen Fällen gegen den schriftlichen, vom AG gegengezeich- neten Tätigkeitsnachweis die in den Kalkulationsunterlagen vereinbarten Stun- densätze. In diesen Stundensätzen sind alle betriebsüblichen Sozialleistungen, Auslösungen, Gemeinkosten, Wegezeitkosten usw. einberechnet. Ein Zuschlag / Management Fee fällt nicht an. Auf den Abruf entsprechender zusätzlicher Leis- tungen besteht für den AN kein Anspruch und daher auch kein Anspruch auf Schadensersatz, entgangenen Gewinn oder Anpassung der vertraglich verein- barten Vergütungen, soweit weniger zusätzliche Leistungen durch den AG abge- rufen werden sollten als durch beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses als wahrscheinlich angenommen.
- Leistungsänderung
20.1 Änderung des Leistungsinhalts Während der Laufzeit dieses Vertrages können beide Vertragsparteien jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen, soweit diese nicht lediglich den Umfang der in Auftrag gegebenen Leistungen betreffen, für die die nachfolgend angegebenen besonderen Regelungen gelten.
Im Falle eines Änderungsvorschlages muss der andere Vertragspartner unver- züglich, spätestens jedoch nach 14 Tagen, schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist, welche Auswirkungen sie auf den Vertrag, insbesondere auf die ver- einbarte Vergütung hat und ob er der Änderung zustimmt, wobei der AN im Rah- men des Zumutbaren eine Einigung mit dem AG erzielen soll. Solange die schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht vorliegt, gelten die vereinbarten Leistungen dieses Vertrages unverändert weiter.
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20.2 Änderung des Leistungsumfanges Der AG ist auch berechtigt, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des AN einseitig Leistungsmehrungen oder Minderungen zu verlangen, soweit er das für zweck- mäßig erachtet und derartige Änderungen für den AN nicht nach Treu und Glau- ben unzumutbar sind. Unter anderem kann es innerhalb des Vertragszeitraums zu Nutzungsänderun- gen in Räumen sowie zu Änderungen der Gesamtreinigungsfläche kommen. Die geänderte Vergütung bei Änderungen der Leistungsinhalte ergibt sich aus den Kalkulationsunterlagen zu den geänderten Nutzungen und deren Leistungspara- metern.
Die Umsetzung der Änderungen erfolgt in Abstimmung mit dem AN. Bei einem temporären Wegfall des Nutzungszweckes eines oder aller Reini- gungsobjekte (z. B. durch behördliche Anordnungen oder Umweltereignisse), die der AG nicht zu vertreten hat, entfällt für diese Zeit der Vergütungsanspruch. Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für Ansprüche des AN wegen zusätzlicher Leistungen, wenn und soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dies gilt sowohl für die Erweiterung des Leistungsumfangs innerhalb von Gebäuden, die bereits Gegenstand des Vertrages sind, als auch für weitere Ge- bäude, die dem AN für die Erbringung von Reinigungsleistungen übergeben wer- den. Ordnet der AG nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung an oder ergibt sich aus sonstigem Grunde die Notwendigkeit der Ausführung geän- derter Leistungen, so ist der AN verpflichtet, etwaige hieraus resultierende Mehr- kosten bzw. Mehrvergütungsansprüche des AN sowie etwaige terminliche Ände- rungen vor Ausführung der (geänderten) Leistung – in Form eines Nachtragsan- gebotes – mitzuteilen.
Das Entgelt für die neue oder geänderte Leistung bestimmt sich nach den Grund- lagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kos- ten der geforderten Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkos- ten. Der AN darf die Leistung nicht ausführen, solange der AG mit ihm keine schriftliche Vereinbarung über die Kosten- und Terminfolgen getroffen hat.
Der AN kann dem AG, wenn er zusätzliche Leistungen für erforderlich hält, ein schriftliches Angebot mit Angabe der zusätzlichen Leistungen und der hierfür zu zahlenden Vergütung machen. Sofern das Angebot keine Angabe über die Ver- gütung enthält und der AG das Angebot annimmt, richtet sich die Vergütung nach den in diesem Vertrag vereinbarten Einheitspreisen.
- Open Book Vereinbarung/Datenschutz
21.1 Einsichtnahme in Unterlagen Der AN hat dem AG zu den üblichen Geschäftszeiten auf Anfrage Einsicht in sämtliche im Zusammenhang mit seinen Leistungen beim AG stehenden Ver- träge, Rechnungen und sonstige zur Nachvollziehbarkeit der Kosten erforderli- chen Unterlagen zu gewähren, soweit nicht gesetzliche Geheimhaltungspflichten bestehen.
21.2 Geheimhaltung/ Datenschutz/Verschwiegenheitsverpflichtung Der AN verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Auftragserfüllung zugäng- lichen Daten des AG, seiner Kunden und Geschäftspartner vertraulich zu
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behandeln und Dritten gegenüber zu verschweigen. Der AN ist verpflichtet, die ihm durch seine Tätigkeit im Rahmen der Vertrags- durchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Unterlagen, Gespräche und Daten nur zur Durchführung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Der AN wird personenbezogene Daten des AG und seiner Mieter, die der Ver- ordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und nationalen Daten- schutzbestimmungen unterliegen, vor Missbrauch schützen. Dies bedeutet im Einzelnen:
Der AN verpflichtet sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um einen Datenmissbrauch auszuschließen, die Daten nicht für eigene Zwecke oder für Zwecke unbefugter Dritter zu nutzen, in Schadensfällen sowie in Zweifelsfällen den AG unverzüglich zu verständigen und dessen Entscheidung einzuholen. Die vorstehenden Regelungen gelten für die dem AN bekannt gewordenen Daten juristischer Personen entsprechend.
Der AN stellt den AG von sämtlichen gegen ihn gerichteten Schadenersatzforde- rungen frei, soweit diese in der Verletzung von Datenschutzbestimmungen durch den AN und seine Mitarbeiter begründet sind. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus. Der AN hat sein Personal auf Verschwiegenheit über Vorgänge jeglicher Art zu verpflichten und von den Mitarbeitern vor dem ersten Arbeitseinsatz und danach wiederholt in jährlichen Abständen folgende schriftliche Erklärung zu verlangen:
„Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schriftstücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, die im Gebäude und auf dem Grundstück des AG oder den Anmietungen des AG und dessen Auftraggeber aufbewahrt werden, und / oder davon Abschriften, Fotokopien, Fotos und dergleichen zu ferti- gen.
Ferner bin ich zur Geheimhaltung der mir bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen betrieblichen Daten des AG und der Mieter/ Nutzer der im Leistungsumfang des Vertrags zwischen AG und AN befindlichen Gebäuden ver- pflichtet.
Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber informiert worden, dass ich bei Verstoß gegen dieses Verbot mit meiner fristlosen Entlassung, gegebenenfalls mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadenersatzh bleibt hiervon unberührt.
Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung meines Arbeitsvertrages hinaus.“
Die entsprechenden Erklärungen sind dem AG auf Aufforderung vorzulegen.
21.3 Regelkommunikation/Berichtswesen Es finden - als Baustein eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses -
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jährliche Entwicklungsgespräche statt, in denen AG und AN aus ihrer jeweiligen Sicht die vergangene Periode analysieren und Wünsche für die Folgeperiode for- mulieren. Der AN stellt dar, in welcher Form Neuentwicklungen am Markt in die Reinigungsprozesse integriert und dadurch Qualitäten erhöht oder Reinigungs- kosten gesenkt werden konnten. Insbesondere erwartet der AG Hinweise auf nö- tige oder sinnvolle Sonderreinigungen, um Schäden an den Reinigungsgegen- ständen mit noch höheren Folgekosten vermeiden zu können.
Weiterhin wird der AN sich mit dem AG in den ersten drei Monaten der Vertrags- laufzeit mindestens monatlich, danach vierteljährlich treffen, um alle die vertrags- gegenständlichen Leistungen des AN betreffenden Fragen zu besprechen und dem AG die Wahrnehmung seiner Überwachungs- und Weisungsrechte und - pflichten zu erleichtern. An der Regelkommunikation werden die jeweils verant- wortlichen Mitarbeiter des AG und des AN oder deren Verhinderungsvertreter teilnehmen. Zudem werden sich AN und AG monatlich zusammensetzen und anhand des Vormonatsberichts die Entwicklung besprechen. Insbesondere bei Verschlechte- rungen der Reinigungsqualität benennt der AN seine gegensteuernden Maßnah- men.
Sofern in der Reinigungskalkulation Stunden für freigestellte (nicht mitarbeitende) Vorarbeiter vorgesehen sind, werden wöchentliche Jour fixe -Treffen vereinbart. Der AG kann zusätzliche Treffen auch kurzfristig einberufen. Die Berichterstat- tung hat in mündlicher und schriftlicher Form zu erfolgen. Die schriftlichen Be- richte sind klar gegliedert, übersichtlich und in verdichteter Darstellungsform so- wohl in Papier- als auch in auswertbarer Dateiform (z. B. Excel oder vergleichbar) zu übergeben.
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Verhinderung des AN Für den Fall der Verhinderung des AN bei der Leistungserbringung durch Streik im Betrieb des AN, hat dieser einen Notfallplan zu erstellen und dem AG zu übergeben. Darin ist sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen des AN auch in diesen Fällen in einer Weise erbracht werden, dass der Betrieb in den Objekten des AG aufrechterhal- ten werden kann. Für jeden anderen Fall der Verhinderung hat der AN die Pflicht, seine Verhinderung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Falle ist der AG berechtigt, zulasten des AN Ersatz zu beauftragen.
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Änderungen der Gesellschafterstruktur Der AN hat den AG unverzüglich über Änderungen seiner Gesellschafterstruktur zu in- formieren. Dem AG steht für den Fall einer wesentlichen Änderung der Gesellschaf- terstruktur des AN ein Sonderkündigungsrecht bezüglich dieses Vertrages zu. Wesent- lich sind insbesondere Änderungen der Gesellschafterstruktur, bei denen sich die Be- herrschung der Gesellschaft bzw. die Eigenschaft eines oder mehrerer Gesellschafter als Mehrheitsgesellschafter ändern.
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Forderungsabtretung Forderungen des AN gegen den AG können nur mit Zustimmung des AG abgetreten werden. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Sie gilt als er- teilt, wenn der AG nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Abtretungsanzeige des AN widerspricht.
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Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung mit Forderungen des AN gegen Forderungen des AG ist nur zuläs- sig, sofern diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt worden sind oder im Zusam- menhang mit diesem Rechtsverhältnis stehen.
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Schriftform Die Anlagen sind untrennbarer Bestandteil dieses Vertrages. Nebenabsprachen, Än- derungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform. Sie sind von beiden Vertrags- parteien mit datierter Unterschrift zu unterzeichnen.
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Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Re- gelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kom- men, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestim- mung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand Die Vertragssprache ist deutsch. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Sachlicher und örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des AG, soweit der AN Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Anlagenverzeichnis Leistungsbeschreibung KIT RCRC-Systembeschreibung Abfallordnung KIT Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVBL, Stand 05.06.2020)
Karlsruhe, den ________________________
Name in Druckschrift Name in Druckschrift
Unterschrift AG Unterschrift AN
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