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| Ausschreibung Glasreinigung | |
|---|---|
| Campus Nord (Großforschungsbereich) | |
| Glas- und Rahmenreinigungsvertrag | |
| zwischen |
| dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT) | ||||
|---|---|---|---|---|
| vertreten durch den Präsidenten | ||||
| Herrn Prof. Dr. Jan S. Hesthaven | ||||
| Kaiserstraße 12 | ||||
| 76131 Karlsruhe | ||||
| - im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt - | ||||
| und | ||||
| der Dienstleistung Reinigung GmbH | ||||
| vertreten durch die Geschäftsführer | ||||
| Straße | ||||
| Ort | ||||
| - im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt - |
- im Folgenden Auftragnehmer (AN) genan nt -
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Inhalt
Einleitung _____________________________________________________________________ 3
- Vertragsbestandteile _______________________________________________________ 3
- Vertragsgegenstand ________________________________________________________ 3 2.1. Hauptleistungen ___________________________________________________ 3 2.2. Leistungszeit _____________________________________________________ 4 2.3. Rügepflichten des AN ______________________________________________ 5 2.4. Besondere Leistungspflichten des AN __________________________________ 5 2.5. Pflegeanleitungen und Beschreibungen ________________________________ 6 2.6. Unternehmerische Verantwortung _____________________________________ 6
- Dauer und Kündigung des Vertrages ____________________________________________ 6
- Reklamationen ____________________________________________________________ 7
- Folgen bei Nicht- oder Schlechtleistung _________________________________________ 7
- Personal und Einschaltung Dritter _____________________________________________ 7 6.1. Eigenes Personal / Qualifikationen ____________________________________ 7 6.2. Hinweise für Arbeiten an kerntechnischen Anlagen/Kontrollbereichen _________ 8 6.3. Einschaltung Dritter ________________________________________________ 9 6.4. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Leiharbeit ___________ 10 6.5. Weisungsbefugnis ________________________________________________ 10 6.6. Austausch von Personal ___________________________________________ 10 6.7. Objektleiter ______________________________________________________ 10
- Reinigungsmittel und -geräte, Hygienematerial ___________________________________ 11
- Fundsachen und Belohnungen _______________________________________________ 11
- Mitwirkungspflichten des AG ________________________________________________ 11
- Haftung / Übertragung der Verkehrssicherungspflicht / Versicherungen ________________ 12
- Vergütung und Vergütungsanpassung __________________________________________ 13 11.1. Abnahme _______________________________________________________ 14 11.2. Zahlungsweise ___________________________________________________ 14
- Leistungsänderung ________________________________________________________ 15 12.1. Änderung des Leistungsumfanges ___________________________________ 15 12.2. Geheimhaltung / Datenschutz / Verschwiegenheitsverpflichtung ____________ 16
- Änderungen der Gesellschafterstruktur ________________________________________ 17
- Forderungsabtretung ______________________________________________________ 17
- Aufrechnungsverbot _______________________________________________________ 17
- Schriftform _____________________________________________________________ 17
- Salvatorische Klausel______________________________________________________ 17
- Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand ___________________________ 17
- Anlagenverzeichnis _______________________________________________________ 18
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Einleitung Die Parteien schließen diese Vereinbarung in der Absicht einer partnerschaftlichen Zu- sammenarbeit. Die Erhaltung des Wertes, der Funktionalität und Attraktivität der Gebäude des AG sowie die Einhaltung der besonderen hygienischen Anforderungen sind ihre Ziele. Darüber hinaus legt der AG besonderen Wert auf Nachhaltigkeit. Dies bedeutet insbeson- dere, dass der AN
• möglichst natürliche Ressourcen einsetzt • Ressourcen sparsam verwendet und handhabt • klimarelevante Emissionen möglichst gering hält • Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien vollumfänglich beachtet • Mitarbeitern gleiche Chancen und Qualifizierungsmöglichkeiten einräumt.
- Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind zudem die beigefügte(n)
• Leistungsbeschreibungen KIT • Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVBL, Stand 05.06.2020) • Ordnungs- und Kontrollbestimmungen KIT • Abfallordnung KIT
sowie
• das Angebot, auf das der Zuschlag erteilt wurde, nebst Anlagen • die Vergabeunterlagen • ergänzend, die VOL/B in der zum Vertragszeitpunkt geltenden Fassung • (nicht beigefügt)
Bei Abweichungen oder eventuellen Widersprüchen zwischen den einzelnen Ver- tragsbestandteilen gehen die Regelungen in diesem Vertragstext vor, nachrangig gel- ten die weiteren oben genannten Vertragsbestandteile in absteigender Reihenfolge.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN gelten nicht, auch wenn der AG ihrer Gel- tung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie werden einvernehmlich auch für künf- tig zwischen den Parteien zu vereinbarenden Nachträgen oder Zusatz-/Sonderleis- tungen des AN ausgeschlossen, auch für den Fall, dass sie durch den AN in einem Angebot oder einer entsprechenden Auftragsbestätigung als Vertragsgrundlage ge- nannt sein sollten.
- Vertragsgegenstand
2.1. Hauptleistungen Gegenstand der Beauftragung ist die Erbringung von Glas- und Rahmenreini- gungsleistungen an den in der Ausschreibung benannten Gebäuden des AG.
Die Glasreinigung ist entsprechend der in der Kalkulationsdatei genannten Häu- figkeit und der Auftragsart (z. B. beidseitig mit Rahmen und Falz) vorzunehmen.
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Die Glasreinigungen sind auf herkömmliche Art und Weise durchzuführen. Das Osmose-Reinigungsverfahren ist erlaubt. Die in den Aufmaßen angegebenen Flächen sind einseitig gemessen und müssen beidseitig gereinigt werden. Die Flächen beinhalten sowohl Außenglasflächen als auch Innenglasflächen. Die Glasreinigung umfasst die beidseitige Rahmenreinigung. Die Falzen, Be- schläge und Außenfensterbänke der Fenster sind ebenfalls Bestandteil des Leistungsumfangs, die nähere Definition zur Durchführung der Reinigung ist in den SLA geregelt. Durch die Reinigung entstehende Verschmutzungen an Bo- den, Wand- und Fassadenflächen sowie an Fensterbänken oder Mobiliar sind unverzüglich und ohne gesonderte Berechnung zu entfernen. Sämtliches Ar- beitsgerät und Material, einschließlich Leitern, Tritte, Hubsteiger und Arbeits- schutzgeräte sind vom AN zu stellen. Die Arbeiten sind fachgerecht unter Ein- haltung der berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsbestimmungen durchzufüh- ren.
2.2. Leistungszeit Die Ausführungstermine werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Die Leistungen sind im Zeitraum von April bis Oktober zu erbringen.
Sofern dies erfolgt ist, kann er nur schriftlich, spätestens jedoch 3 Tage vor dem Ausführungstermin, abgesagt bzw. verschoben werden. Wird der Ausführungs- termin ohne eine entsprechende Absage nicht wahrgenommen, ist der AG be- rechtigt, wahlweise eine Vertragsstrafe i.H.v. EUR 50,00 pro Verzugstag und Objekt zu erheben oder auf Kosten des AN nach seiner Wahl die erforderlichen Reinigungsleistungen durch Drittfirmen vornehmen zu lassen oder Reinigungs- leistungen durch eigenes Personal ausführen zu lassen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, aus betriebsbedingten Gründen die beauf- tragte Leistung im Einzelfall nach Absprache an Samstagen oder an Brücken- tagen durchzuführen.
Die Reinigung eines Objektes muss zeitlich zusammenhängend (ohne Arbeits- unterbrechung) und abschließend ausgeführt werden. Werden bereits begon- nene Reinigungsarbeiten ohne vorherige Begründung und Zustimmung durch den AG unterbrochen, ist der AG berechtigt, die Glasreinigungsrechnung des entsprechenden Objektes um 3 % pro Tag „Reinigungsunterbrechung“ zu kür- zen.
Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der AN. Bei Durchführung der Reini- gungsleistungen durch eigenes Personal des AG sind durch den AN Stunden- verrechnungssätze für die angefallenen Stunden des Reinigungspersonals ent- sprechend dem jeweils aktuellen Tarifvertrag des AG zzgl. eines Zuschlags i.H.v. 60 % zu erstatten. Der AN hat vor Reinigungsbeginn einen Ablaufplan vorzulegen, aus dem her- vorgeht, zu welchem Zeitpunkt welches Gebäude gereinigt werden soll. Die An- kündigung der Termine erfolgt 14 Tage vor Ausführung bei dem zuständigen Team Reinigung sowie bei dem für das jeweilige Gebäude zuständigen Be- triebsbeauftragten / Institutsleiter im GFB.
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Der AN erstellt einen Aushang, der die durchzuführenden Arbeiten ankündigt. Dieser Aushang ist fünf Tage vor Beginn der Arbeiten gut sichtbar an den Ein- gängen der Gebäude anzubringen. Die Termine für die Ausführung sind ver- bindlich. Soweit bedarfsabhängig Sonderreinigungen erforderlich sind, ist der AN ver- pflichtet, diese auf Anordnung des AG durchzuführen. Die Leistungen werden auf der Grundlage des angebotenen Stundenverrechnungssatzes auf separa- ten Rechnungen vergütet.
2.3. Rügepflichten des AN Stellt der AN gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe der Objekte fest, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 3 % des Leistungsumfanges ausmachen und spätestens zwölf Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich geltend gemacht werden.
2.4. Besondere Leistungspflichten des AN Die Glas- und Rahmenflächen sind vor der Reinigung auf Schäden zu prüfen. Gesprungene und schlecht verkittete Glasflächen/Fenster, sowie Beschädigun- gen von Scharnieren und Schließmechanismen sind dem AG vor Ausführung der Reinigung unverzüglich zu melden. Tische, Wände, Böden, Heizungen etc. sind vor Verschmutzungen bzw. Schä- den, die durch die Ausführung der Glas- und Rahmenreinigung auftreten kön- nen, zu schützen. Heizkörper dürfen nicht als Tritt, Stand oder Stützfläche genutzt werden. Fens- terflügel dürfen in geöffnetem Zustand die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in ihrer Bewegungsfreiheit nicht behindern und die erforderliche Mindestbreite der Ver- kehrswege nicht einengen. Je nach örtlichen Gegebenheiten müssen die nicht zu öffnenden Fenster, von innen und außen (zweiseitig) mit Leitern, Gerüsten, Hubsteiger oder sonstigen Maschinen und Geräten gereinigt werden.
Der AN hat die zur Ausführung der beauftragten Reinigung evtl. anfallenden Räumarbeiten (Blumentöpfe etc.), soweit diese durch eine Person durchführbar sind gegebenenfalls selbst zu verrichten. Es erfolgt keine gesonderte Vergü- tung.
Die Räumarbeiten in Kontroll- und Überwachungsbereichen, Laboren, Reinräu- men und Küchen werden ausschließlich von Mitarbeitern des KIT durchgeführt.
Der AN gewährleistet, dass durch Krankheit, Urlaub oder sonstigen Ausfall von Mitarbeitern die Reinigungsleistung -qualität nicht beeinträchtigt wird (z. B. durch Einsatz von geeigneten Ersatzkräften oder Anordnung von Überstunden). Der AN wird die nach diesem Vertrag und den Vertragsbestandteilen zu erbrin- genden Arbeiten sach- und fachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft zu den in den SLA vorgegebenen Qualitäten sowie nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik so durchführen, dass der Betrieb des AG dadurch nicht behin- dert und die in der Präambel dieses Vertrages festgeschriebenen Ziele nicht gefährdet werden.
Der AN darf von den in den SLA festgeschriebenen Verfahren oder Vorgehens- weisen zur Leistungserbringung abweichen, sofern sichergestellt ist, dass die dort festgeschriebenen Ergebnisse durch andere geeignete Verfahren oder
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Vorgehensweisen erreicht werden und der AG dieser Abweichung zugestimmt hat. Insbesondere bleibt die personelle und technische Organisation der Leis- tungserbringung dem AN vorbehalten.
Der AN wird Beschädigungen und – soweit möglich – Verschleiß der zu reini- genden / betreuenden Gegenstände vermeiden.
Objekte und Räume, für die der AN Schlüssel empfangen hat, sind unmittelbar nach Durchführung der Reinigung abzuschließen. Der AN hat zu dokumentie- ren, welcher Mitarbeiter im Besitz welcher ausgehändigten Schlüssel ist. Die Dokumentation ist aktuell zu halten und dem AG auf Verlangen vorzulegen. Die ausgehändigten Schlüssel sind nach Vertragsablauf dem AG auszuhändigen.
2.5. Pflegeanleitungen und Beschreibungen Sofern der AG bestimmte Pflegeanleitungen oder Reinigungsbeschreibungen vorgibt, sind diese vom AN verbindlich einzuhalten.
2.6. Unternehmerische Verantwortung Der AN erbringt seine Leistungen in selbständiger unternehmerischer Verant- wortung.
Die SLA geben die vom AN geschuldeten Leistungen wieder. Der AN ist jedoch darüber hinaus zur Erbringung sämtlicher Nebenleistungen einschließlich der für die Erfüllung seiner Leistungen erforderlichen Materialbeschaffung und -ent- sorgung verpflichtet, die typischerweise mit der Erbringung der Hauptleistung einhergehen und für die Erreichung des geschuldeten Reinigungserfolgs erfor- derlich sind. Eine gesonderte Vergütung für die vorbezeichneten Nebenleistun- gen steht dem AN hierfür nicht zu.
- Dauer und Kündigung des Vertrages Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.11.2026 und endet am 28.02.2031. Es verlän- gert sich nach Ablauf der Grundlaufzeit stillschweigend bis zum 29.02.2032 sofern nicht eine der beiden Parteien den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Grundlaufzeit schriftlich kündigt.
Mit Ablauf der Verlängerung endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer ge- sonderten Kündigung bedarf.
Dem AG steht das Recht zu, abgrenzbare Teile der Leistung zu kündigen, wenn diese wegefallen sind (Teilkündigung aus wichtigem Grund). Das ist z. B. der Fall bei Kün- digung von Räumlichkeiten des AG durch den Mieter, Verkleinerung der zu reinigen- den Fläche infolge geänderter Nutzung, etc.
Die Kündigungsfrist für diese Fälle beträgt 1 Monat zum Ende eines Monats. Die Frist beginnt mit dem Interessenwegfall.
Ansonsten ist der AG außerhalb von (Teil-)Kündigungen aus wichtigem Grund nicht berechtigt, den Umfang der geschuldeten Leistungen mit der Absicht zu reduzieren, diese Leistungen auf Dritte zu übertragen.
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- Reklamationen Der AN gewährleistet, dass alle an ihn herangetragenen Reklamationen im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Sauberkeit der Objekte unverzüglich bearbeitet und die zu Grunde liegenden Missstände abgestellt werden.
Der AG wird an ihn herangetragene Reklamationen jeweils unverzüglich an den AN weiterleiten. Die dem AN angezeigten Mängel müssen innerhalb von 2 Werktagen abgearbeitet werden, soweit nicht aus den konkreten Umständen eine sofortige Be- seitigung erforderlich sein sollte.
- Folgen bei Nicht- oder Schlechtleistung
Wird die Reinigungsleistung nicht oder mangelhaft erbracht, beurteilen sich die Ansprüche des AG nach der VOL/B sowie nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
Der AG teilt dem AN für den Fall von Schlechtleistung unverzüglich schriftlich die zu rügenden Mängeln mit. Er ist berechtigt, nähere Einzelheiten zum Termin und zur Art und Weise der Mängelbeseitigung festzulegen.
Der AG ist insbesondere berechtigt, eine Nachbesserung im Wege einer zusätzlichen Reinigung außerhalb der regulären Reinigungszeit zu Lasten des AN zu verlangen.
Der AN ist vorrangig verpflichtet, die nicht oder mangelhaft erbrachten Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang der Be- anstandung nachzuholen, d. h. eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen.
Der AN hat durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tra- gen, dass die für die Nachbesserung aufzuwendende Reinigungszeit nicht zu Lasten der turnusmäßigen Reinigung erfolgt.
Beseitigt der AN innerhalb der vom AG gesetzten Frist die Mängel nicht oder nicht vollständig, ist der AG ohne gesonderte Vergütung berechtigt, die vertragsgemäße Reinigung auf Kosten des AN durch einen Dritten vornehmen zu lassen (Ersatzvor- nahme) oder einen der Minderleistung entsprechenden Betrag von der Vergütung ab- zuziehen.
- Personal und Einschaltung Dritter
6.1. Eigenes Personal / Qualifikationen Der AN ist verpflichtet, qualifiziertes und zuverlässiges Personal in ausreichen- der Zahl zur Verfügung zu stellen, um seinen Pflichten jederzeit ordnungsge- mäß und vollständig nachkommen zu können.
Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der EU dürfen nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren beschäftigt werden. Der Nachweis muss halbjährlich vorgelegt werden. Der AN hat dementsprechend die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter zu entrichten und alle übrigen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten zu erfüllen. Er stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen aus dem Arbeitsver- hältnis mit seinen Mitarbeitern frei.
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Damit die Leistungen ordnungsgemäß erbracht, objektspezifische Absprachen getroffen werden können und sicherheitsrelevante Hinweise zur Gefahrenab- wehr zu jeder Zeit von allen Mitarbeitern des AN verstanden werden, müssen sie der deutschen Sprache in Wort und Schrift hinreichend mächtig sein.
Soweit zur Leistungserbringung besondere fachliche Zulassungen oder öffent- lich-rechtliche Erlaubnisse erforderlich sind, steht der AN dafür ein, im Besitz der auf eigene Kosten erworbenen Erlaubnisse und Zulassungen zu sein. Der AN hat dem AG dies auf Verlangen nachzuweisen.
Die Mitarbeiter des AN müssen gegebenenfalls in Sicherheitsbereichen des AG eingesetzt werden. Hierzu ist eine Hintergrundüberprüfung (einschließlich Vor- lage eines polizeilichen Führungszeugnisses) erforderlich.
Aus diesem Grund dürfen generell nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die über ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Hinweis auf eine Beteiligung an Straf- taten verfügen und gegen die auch keine Ermittlungs- oder Strafverfahren an- hängig sind.
Allerdings muss nur für das Personal und Vertreter in den Sicherheitsbereichen im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung, die Vorlage der polizeilichen Füh- rungszeugnisse durch den AN erfolgen.
Der AN ist verpflichtet, sein Personal fachkundig auszubilden, am Arbeitsplatz ein-zuweisen und sicherzustellen, dass die Reinigung unter optimalen Bedin- gungen ab-läuft. Der AN hat sein Personal darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von Fern- sprechapparaten, Telefaxgeräten, Fotokopiergeräten, Computern usw. in den Gebäuden des AG – außer bei Gefahr im Verzug – untersagt ist.
Wird bei einer Reinigungstätigkeit ein Fehlalarm ausgelöst, ist umgehend der Notdienst des AG zu verständigen. Die Kosten hat der AN zu tragen.
Der Konsum, das Mitführen und der Vertrieb alkoholischer Getränke und von Rauschgift sind auf dem Gelände des AG verboten, ebenso das Mitführen von Waffen, Drogen und verschreibungspflichtigen, suchterzeugenden Arzneimit- teln.
Der Konsum von Tabakerzeugnissen jeder Art, wie Zigaretten oder E-Zigaret- ten, ist auf dem Gelände des AG untersagt.
6.2. Hinweise für Arbeiten an kerntechnischen Anlagen/Kontrollbereichen Firmen, die unter ihrer arbeitsrechtlichen Aufsicht stehende Personen im KIT als beruflich strahlenexponierte Personen beschäftigen, bedürfen einer gültigen Genehmigung gemäß § 25 StrlSchV. Die sich aus dem Merkblatt „Beschäftigung von beruflich strahlenexponiertem Fremdfirmenpersonal in Strahlenschutzbereichen des KIT in der jeweils gülti- gen Fassung, ergebenden Bestimmungen sind einzuhalten, ansonsten ist ein Zutritt zum Kontrollbereich nicht gestattet. Ausnahmen sind nicht möglich.
Der AG behält sich vor, Personal zurückzuweisen, das keinen Strahlenpass
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vorlegen kann oder dessen Ausbildungsstand eine Beschäftigung im Kontroll- bereich nicht zulässt.
Die Haftung für durch ein nukleares Ereignis verursachte Schäden richtet sich nach den Bestimmungen des AtG in seiner jeweils geltenden Fassung.
Ordnungs- und Kontrollbestimmungen für die Personalüberprüfung bei Arbeiten in Sicherungsbereichen:
Vom AN ist sicherzustellen, dass nur nach § 12b Atomgesetz (AtG) zuverläs- sigkeitsüberprüftes bzw. überprüfbares Personal zur Auftragsabwicklung in Si- cherungsbereichen des KIT zum Einsatz kommt. Für in Sicherungsbereichen zum Einsatz kommendes Personal muss ein Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle des KIT mindestens sechs Wochen vor Arbeitsaufnahme gestellt werden. Vo- raussetzung für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist, dass die/der zu Überprüfende einen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in Deutschland hat; ersatzweise kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus dem Land des Wohnsitzes der letzten 5 Jahre vorgelegt werden. Die Anträge müssen deutlichlesbar und korrekt ausgefüllt sein. Bei Personen aus Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken kann es zu Ver- zögerungen hinsichtlich durchzuführender Zuverlässigkeitsüberprüfungen kom- men.
6.3. Einschaltung Dritter Der AN darf, sofern ein Notfall (u. a. Krankheit) vorliegt, Leistungen an Unter- auftragnehmer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG vergeben und dann auch nur an solche Unterauftragnehmer, die fachkundig, leistungsfähig und zu- verlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen, die gewerberecht- lichen Voraussetzungen erfüllen und ggf. einen ausreichenden Versicherungs- schutz stellen. Ferner ist der jeweils geltende allgemeinverbindliche Tarifvertrag einzuhalten.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitglieds-Nr.) sowie ggf. die Arbeitserlaubnis des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben bzw. vorzulegen.
Darüber hinaus hat der AN sicherzustellen, dass zulässigerweise eingesetzte Unterauftragnehmer die ihnen übertragenen Arbeiten nicht ihrerseits weiterge- ben, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der AG ist nicht zur Erstattung von Kosten verpflichtet, die dem AN wegen der Ablehnung von Nachunternehmern entstehen. Ansonsten ist es dem AN untersagt, Unterauftragnehmer/Subunternehmer ohne Zustimmung des AG zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung einzusetzen.
Ein Verstoß hiergegen stellt einen schwerwiegenden Vertragsbruch dar, der den AG zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
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Für diesen Fall verpflichtet sich der AN die dem AG wegen der vorzeitigen Be- endigung des Vertrages nachgewiesenen Kosten für eine Neuausschreibung der Reinigungsleistung zu erstatten. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unbe- rührt.
6.4. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Leiharbeit Der AN verpflichtet sich, dafür zu sorgen und einzustehen, dass bei der Aus- führung der Leistungen nicht Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen die Vor- schriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eingesetzt werden.
Für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der AN dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zuzüglich des Schadens, der dem AG durch die Zuwiderhandlung entsteht, zu zahlen. Als Einzelfall gilt auch jeder einzelne Arbeitnehmer, welcher zur Erfüllung der Leistungen nach diesem Ver- trag durch den AN unter Verstoß gegen die Vorschriften des AÜG eingesetzt wird.
6.5. Weisungsbefugnis Das Personal des AN unterliegt grundsätzlich nur den Weisungen des AN. So- fern Besonderheiten im Einzelfall, z. B. Nichterreichbarkeit von weisungsbefug- ten Personen, dies erfordern, ist der AG ausnahmsweise zur unmittelbaren Er- teilung von Weisungen an das Personal des AN berechtigt, welche die Art und Weise der Ausführung der Leistungen oder z. B. das Verhalten in den Gebäu- den betreffen. Der AG ist befugt, dieses Recht auf den Mieter / Nutzer der im Leistungsumfang befindlichen Gebäude zu übertragen. Ein allgemeines arbeit- geberseitiges Weisungsrecht steht dem AG gegenüber dem Personal des AN nicht zu.
6.6. Austausch von Personal Der AN ist verpflichtet, Arbeitnehmer, welche er zur Leistungserbringung ein- setzt, auszutauschen, wenn der AG dies aus wichtigem Grund verlangt, z. B. wenn erforderliche Nachweise nicht erbracht werden oder der dringende Ver- dacht besteht, dass die zur Reinigungsleistung eingesetzte Person gegen Ver- haltenspflichten nach 6.2 dieses Vertrages verstoßen hat.
6.7. Objektleiter Der AN benennt einen Mitarbeiter als Objektleiter sowie einen Vertreter. Dieser ist Ansprechpartner des AG in sämtlichen, die Durchführung dieses Vertrages betreffenden Angelegenheiten. Der Objektleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass Anweisungen und Leistungsabrufe sachgemäß umgesetzt werden.
Die Objektleitung muss der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) mächtig sein. In begründe- ten Fällen kann der AG einen Nachweis verlangen, wenn die Objektleitung das Kri- terium offensichtlich nicht erfüllt. Kann kein Zertifikat vorgelegt werden, dann kann der AG den sofortigen Austausch der Objektleitung verlangen. Weiterhin kann der AG aus sachlich gerechtfertigtem Grund den Austausch der ein- gesetzten Objektleitung verlangen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Vertrages erforderlich ist. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbe- sondere vor, wenn
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• die Objektleitung wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstößt, • vereinbarte Qualitäts-, Kontroll- oder Dokumentationspflichten nicht ord- nungsgemäß erfüllt werden, • vereinbarte Termine, Abstimmungen oder Berichtspflichten wiederholt nicht wahrgenommen werden, • berechtigte Beschwerden des Auftraggebers oder der Nutzer über Ver- halten oder Zusammenarbeit vorliegen, notwendige Kommunikations- pflichten verletzt werden oder • sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße und vertragsge- mäße Leistungserbringung nachhaltig beeinträchtigen.
In der Regel soll der Austausch erst erfolgen, nachdem der AG den AN zuvor schrift- lich auf die festgestellten Mängel hingewiesen und eine angemessene Frist zur Ab- hilfe gesetzt hat, es sei denn, die sofortige Ablösung ist aus wichtigen Gründen er- forderlich.
- Reinigungsmittel und -geräte, Hygienematerial Der AN stellt alle erforderlichen Reinigungsgeräte, Reinigungsmittel (einschließlich Pflege- und Desinfektionsmittel), Reinigungsverbrauchsmaterialien und sonstige Hilfsmittel. Reinigungsmittel werden nicht gesondert abgerechnet. Der unnötige Ver- brauch von Materialien ist zu vermeiden.
Die vom AN eingesetzten Maschinen und Geräte müssen den jeweils geltenden tech- nischen Arbeitsschutznormen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Geräte und Hilfsmittel dürfen zu keiner vermeidbaren Gesundheits- schädigung oder Umweltbelastung führen.
Es sind nur umweltfreundliche Reinigungsmittel zu verwenden, insbesondere solche, die nicht ätzend und frei von schädlichen und geruchsbelästigenden Nebenwirkungen sind. Wenn solche Mittel nicht erhältlich sind, sind diejenigen zu verwenden, von de- nen das geringste gesundheitliche Risiko ausgeht. Der AN verpflichtet sich, sämtliche zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel zu benennen (Vorlage der Sicherheitsda- tenblätter).
Sämtliche Reinigungsmittel müssen vor der ersten Verwendung, schriftlich dokumen- tiert, freigegeben werden. Nicht freigegebene Reinigungsmittel dürfen weder auf das Grundstück des AG verbracht noch gelagert werden.
-
Fundsachen und Belohnungen Der AN und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den Objekten gefunden werden, dem AG unverzüglich zu übergeben. Finderlohn wird hierfür nicht gezahlt.
-
Mitwirkungspflichten des AG Der AG ist verpflichtet, dem AN alle für die Durchführung der Vertragsleistungen er- forderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und ihm auch während der Vertragslaufzeit Zugriff auf alle erforderlichen Unterlagen und Informati- onen einzuräumen, soweit der AG über entsprechende Unterlagen und Informationen
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verfügt. Der AG wird den AN jeweils innerhalb einer angemessenen Frist
• über geplante Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs • über geplante Nutzungsänderungen der Liegenschaften / Gebäude • über die besonderen betrieblichen Belange • über sämtliche betriebsrelevanten Entscheidungen, wie den Verkauf von Ge- bäuden oder die Abmietung von Mietflächen, den Umbau oder die Erweiterung von Nutzflächen informieren, soweit der Leistungsumfang des AN dadurch di- rekt oder indirekt betroffen wird.
Der AG ermöglicht dem AN den zur Auftragserfüllung erforderlichen Zugang zu den vertragsgegenständlichen Flächen und Objekten. Der Arbeitsbetrieb hat jedoch je- derzeit Vorrang und ist störungsfrei zu halten.
Der AG bzw. dessen Mieter liefert das für die Dienstleistungen erforderliche kalte und warme Wasser sowie den erforderlichen elektrischen Strom. Der AN achtet auf mög- lichst sparsamen Verbrauch. Der AG stellt dem AN für die Unterbringung der Geräte, Maschinen und Materialien unentgeltlich abschließbare Räume (Putzkammern) oder Bereiche von abschließba- ren Räumen in angemessener Anzahl zur Verfügung.
- Haftung / Übertragung der Verkehrssicherungspflicht / Versicherungen Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn verursacht werden.
Der AG überträgt dem AN die ihm nach außen hin gegenüber Dritten obliegende Ver- kehrssicherungspflicht im Umfang der in diesem Vertrag geregelten Leistungspflich- ten des AN.
Wird der AG durch Dritte für Schäden haftbar gemacht, die der AN verursacht hat, oder die in seinen Verantwortungsbereich fallen, so ist der AN verpflichtet, den AG hiervon freizustellen.
Der AN erbringt Leistungen, die die Gefahr erheblicher Personen- und Sachschäden in sich bergen. Er hat daher eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindest- deckungssumme in Höhe von
- 3.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden pro Schadensfall
- 200.000,00 € für Vermögensschäden pro Schadensfall
abzuschließen.
Die Betriebshaftpflicht muss den Ersatz von Schäden aus dem Verlust von Schlüsseln für Gebäudeanlagen enthalten.
Die Deckungssummen müssen für Versicherungsfälle jeweils zweifach maximiert pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen.
Der AN hat dem AG auf Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich, den Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes seines Versicherers vorzulegen. Der AN bevollmächtigt hiermit den AG, alle Auskünfte bei seinem Versicherer über seinen im
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Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Versicherungsschutz einzuholen, die er selbst verlangen kann.
Für vom AG verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit nach- folgenden Abweichungen:
• Ansprüche wegen einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, • Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit sind bei Sachschäden insgesamt auf die jeweiligen Haftungssummen der bestehenden Betriebshaftpflichtversiche- rung des AG begrenzt, • Ansprüche wegen Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich verursacht wurden.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen/-ausschlüsse gelten nicht bei
• Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, • Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, • Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei bei einfacher Fahrlässigkeit der Schaden auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertragstypi- schen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Soweit die persönliche Haftung des AG ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, der Mitarbeiter und anderer Erfüllungsgehilfen des AG.
- Vergütung und Vergütungsanpassung Die jährliche Vergütung des AN ergibt sich aus den in den Kalkulationsunterlagen festgelegten Flächendaten und Leistungsparametern.
Ändert sich nach Vertragsbeginn der in dem vom AN in seiner Kalkulation des Stun- denverrechnungssatzes (SVS) anzusetzende Mindestlohn aufgrund eines für allge- meinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrages im Gebäudereinigerhandwerk oder des Gesetzes zur Regelung des Mindestlohnes oder einer sonstigen Mindest- lohnregelung (nachfolgend Tariflohn genannt) zu seinen Lasten, hat er einen An- spruch auf Vergütungsanpassung gegenüber dem AG.
Diese errechnet sich wie folgt:
Basis für die Preisanpassung ist der zum Vertragsbeginn in der Vertragsanlage (Kal- kulationsdatei) kalkulierte Aufschlag auf den angegebenen Tariflohn in den Positio- nen A, B und C.
Für die Berechnung der prozentualen Preisanpassung gilt: Initial-Mindestlohn + Posi- tionen A + B + C bei Auftragsvergabe geteilt durch den Initial-SVS (erhöhungsrele- vanter Anteil) multipliziert mit dem Prozentsatz der aktuellen Lohnerhöhung.
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Es gilt die folgende mathematische Formel:
AV steht für Auftragsvergabe
Das Formelergebnis ist gleich dem SVS nach einer Tariflohnerhöhung Gerechnet wird mit voller Excel-Genauigkeit. Die Tariflöhne und die SVS sind immer auf zwei Nachkommastellen gerundete Werte.
Der erhöhungsrelevante Anteil zu Vertragsbeginn gilt für die gesamte Vertragslauf- zeit. Risiken für sonstige eintretende Änderungen in den Lohnnebenkosten, z. B. bei den Sozialversicherungsbeiträgen und Soziallöhnen, sind mit dem Wert der Zelle D35 der Tabellen „Stundensatz“ in der Kalkulationsdatei eingepreist.
An der oben dargestellten Preisanpassung nehmen alle Reinigungskräfte (unge- lernte und gelernte), Vorarbeiter und Objektleiter des AN teil.
Die Anpassung der Vergütung tritt frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der ge- setzlichen Neuregelung in Kraft.
Mit der Vergütung sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich sämtli- cher Nebenleistungen (u. a. Reisekosten, Verpflegungsaufwendungen, Wegezeiten in und zwischen den Gebäuden, Verbrauchsmaterial etc.) abgegolten. Sofern die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, nach denen gemäß den Best- immungen des Vertrages eine Erhöhung oder Reduzierung der Vergütung erfolgt, wird diese entsprechend angepasst. Sofern einzelne Teilleistungen gekündigt wer- den, reduziert sich die Vergütung um den gesamten im Leistungsverzeichnis ausge- wiesenen Teilbetrag für die gekündigte Leistung. Bei Mengenmehrungen kann jede der Parteien eine Nachkalkulation unter Zugrunde- legung der Vertragspreise und Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten verlan- gen, sofern diese Mehrungen über 10 % der Gesamtvergütung hinausgehen.
11.1. Abnahme Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Leistung förmlich abgenommen werden muss. Hierzu ist ein fester Termin zu vereinbaren. Die Abnahme seitens des AG ist nur durch eine von ihm ausdrücklich hierzu bevollmächtigte Person durchzuführen.
11.2. Zahlungsweise Die Vergütung wird objektbezogen nach erfolgter gemeinsamer förmlicher Ab- nahme nachträglich fällig und gezahlt. Der AN stellt für die erbrachten Leistun- gen eine spezifizierte Kostenrechnung für jedes Reinigungsobjekt aus.
Sofern eine prüffähige Rechnung vorliegt und der AG gegen Grund und Höhe der Rechnung keine Einwendungen erhebt, ist die Rechnung binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig.
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Seite 14 von 18 T a r iflo h n b e i A V + S u S V m S m b e e n i A P V o s it io n A + B + C ∗ a k T t u e lle a r iflo r h T n a b r iflo e i A h V n − 1 + 1 ∗ S V S b e i A V
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Auch mit vorbehaltlosen Zahlungen sind weder eine Abnahme noch ein Aner- kenntnis der Mangelfreiheit der Leistungen verbunden.
Rechnungen sind an eine der folgenden E-Mail-Adressen zu senden:
im PDF-Format an rechnung@fima.kit.edu im XRechnungsformat an xrechnung@fima.kit.edu Rechnungsadresse Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Hermann von-Helmholtz-Platz 1 76344 Eggenstein-Leopoldhafen
- Leistungsänderung
12.1. Änderung des Leistungsumfanges Der AG ist auch berechtigt, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des AN einseitig Leistungsänderungen oder Mehrleistungen anzuordnen, soweit Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen oder Mehrleistungen vom AG für zweckmäßig erachtet werden und derartige Änderungen für den AN nicht nach Treu und Glauben unzumutbar sind. Hat der AN Bedenken gegen die Leis- tungsänderung, so hat er sie dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Unter anderem kann es innerhalb des Vertragszeitraums zu Nutzungsänderun- gen in Räumen kommen. Die geänderte Vergütung bei Änderungen der Leis- tungsinhalte ergibt sich aus den Kalkulationsunterlagen zu den geänderten Nut- zungen und deren Leistungsparametern.
Die Umsetzung der Änderungen erfolgt in Abstimmung mit dem AN.
Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für Ansprüche des AN wegen zusätzlicher Leistungen, wenn und soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dies gilt sowohl für die Erweiterung des Leistungsumfangs innerhalb von Gebäuden, die bereits Gegenstand des Vertrages sind, als auch für weitere Gebäude, die dem AN für die Erbringung von Reinigungsleistungen übergeben werden. Ordnet der AG nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung an oder ergibt sich aus sonstigem Grunde die Notwendigkeit der Ausführung ge- änderter Leistungen, so ist der AN verpflichtet, etwaige hieraus resultierende Mehrkosten bzw. Mehrvergütungsansprüche des AN sowie etwaige terminliche Änderungen vor Ausführung der (geänderten) Leistung – in Form eines Nach- tragsangebotes – mitzuteilen.
Das Entgelt für die neue oder geänderte Leistung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonde- ren Kosten der geforderten Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Min- derkosten. Der AN darf die Leistung nicht ausführen, solange der AG mit ihm keine schriftliche Vereinbarung über die Kosten- und Terminfolgen getroffen hat.
Der AN kann dem AG, wenn er zusätzliche Leistungen für erforderlich hält, ein schriftliches Angebot mit Angabe der zusätzlichen Leistungen und der hierfür
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zu zahlenden Vergütung machen. Sofern das Angebot keine Angabe über die Vergütung enthält und der AG das Angebot annimmt, richtet sich die Vergütung nach den in diesem Vertrag vereinbarten Einheitspreisen.
12.2. Geheimhaltung / Datenschutz / Verschwiegenheitsverpflichtung Der AN verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Auftragserfüllung zu- gänglichen Daten des AG, seiner Kunden und Geschäftspartner vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber zu verschweigen.
Der AN ist verpflichtet, die ihm durch seine Tätigkeit im Rahmen der Vertrags- durchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Unterlagen, Gespräche und Da- ten nur zur Durchführung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.
Der AN wird personenbezogene Daten des AG und seiner Mieter, die der Ver- ordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie nationalen Da- tenschutzbestimmungen, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz, unter- liegen, vor Missbrauch schützen. Dies bedeutet im Einzelnen:
Der AN verpflichtet sich
• geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um einen Datenmissbrauch auszuschließen, • die Daten nicht für eigene Zwecke oder für Zwecke unbefugter Dritter zu nutzen, • in Schadensfällen sowie in Zweifelsfällen den AG unverzüglich zu ver- ständigen und dessen Entscheidung einzuholen. Die vorstehenden Regelungen gelten für die dem AN bekannt gewordenen Da- ten von juristischen Personen entsprechend. Der AN stellt den AG von sämtlichen gegen ihn gerichteten Schadenersatzfor- derungen frei, soweit diese in der Verletzung von Datenschutzbestimmungen durch den AN und seine Mitarbeiter begründet sind. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus. Der AN hat sein Personal auf Verschwiegenheit über Vorgänge jeglicher Art zu verpflichten und von den Mitarbeitern vor dem ersten Arbeitseinsatz und danach wiederholt in jährlichen Abständen folgende schriftliche Erklärung zu verlangen:
„Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schrift- stücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, die im Gebäude und auf dem Grundstück des AG oder in den Anmietungen des AG und dessen AG aufbewahrt werden, und / oder davon Abschriften, Fotokopien, Fotos und dergleichen zu fertigen.
Ferner bin ich zur Geheimhaltung der mir bekannt gewordenen per- sonenbezogenen Daten und sonstigen betrieblichen Daten des AG und der Mieter / Nutzer der im Leistungsumfang des Vertrags zwi- schen AG und AN befindlichen Gebäuden verpflichtet.
Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber informiert worden, dass ich bei Verstoß gegen dieses Verbot mit meiner fristlosen Entlassung,
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gegebenenfalls mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventu- elle Verpflichtung zum Schadenersatzanspruch bleibt hiervon unbe- rührt.
Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung meines Ar- beitsvertrages hinaus.“
Die entsprechenden Erklärungen sind dem AG auf Aufforderung vorzulegen.
-
Änderungen der Gesellschafterstruktur Der AN hat den AG unverzüglich über Änderungen seiner Gesellschafterstruktur zu informieren. Dem AG steht für den Fall einer wesentlichen Änderung der Gesellschaf- terstruktur des AN ein Sonderkündigungsrecht bezüglich dieses Vertrages zu. We- sentlich sind insbesondere Änderungen der Gesellschafterstruktur, bei denen sich die Beherrschung der Gesellschaft bzw. die Eigenschaft eines oder mehrerer Gesell- schafter als Mehrheitsgesellschafter ändern.
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Forderungsabtretung Forderungen des AN gegen den AG können nur mit Zustimmung des AG abgetreten werden. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Sie gilt als erteilt, wenn der AG nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Abtretungsanzeige des AN widerspricht.
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Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung mit Forderungen des AN gegen Forderung des AG ist nur zulässig, sofern diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt worden sind oder im Zusammen- hang mit diesem Rechtsverhältnis stehen.
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Schriftform Die Anlagen sind untrennbarer Bestandteil dieses Vertrages. Nebenabsprachen, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform. Sie sind von beiden Vertragsparteien mit datierter Unterschrift zu unterzeichnen.
-
Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt da- von die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirk- samen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführ- bare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächs- ten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entspre- chend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand Die Vertragssprache ist Deutsch. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
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Sachlicher und örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des AG, soweit der AN Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Anlagenverzeichnis Leistungsbeschreibung KIT Glas (SLA) Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVBL, Stand 05.06.2020) Ordnungs- und Kontrollbestimmungen KIT Merkblatt Beschäftigung FF Strahlenschutzbereiche KIT (gilt nur für Los 2 und 4) Abfallordnung KIT Los 1-9
Karlsruhe, den ________________________
Name in Druckschrift Name in Druckschrift
Unterschrift AG Unterschrift AN
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