21) Glasreinigungsvertrag KIT Universitätsbereich V2.pdf

Gebäude- und Fensterreinigung für Forschungs- und Universitätsbereiche

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 09:55 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Ausschreibung Glasreinigung
Campus Süd (Universitätsbereich).
Glas- und Rahmenreinigungsvertrag
zwischen
dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
vertreten durch den Präsidenten
Herrn Prof. Dr. Jan S. Hesthaven
Kaiserstraße 12
76131 Karlsruhe
- im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt -
und
der Dienstleistung Reinigung GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer
Straße
Ort
- im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt -

[Seite 2]

Inhalt

  1. Vertragsbestandteile _______________________________________________________ 3
  2. Vertragsgegenstand ________________________________________________________ 3 2.1. Hauptleistungen ___________________________________________________ 3 2.2. Änderung des Leistungsumfanges ____________________________________ 4 2.3. Leistungszeit _____________________________________________________ 4 2.4. Rügepflichten des AN ______________________________________________ 5 2.5. Besondere Leistungspflichten des AN __________________________________ 5 2.6. Pflegeanleitungen und Beschreibungen ________________________________ 6 2.7. Unternehmerische Verantwortung _____________________________________ 6
  3. Dauer und Kündigung des Vertrages ____________________________________________ 6
  4. Reklamationen ____________________________________________________________ 6
  5. Folgen bei Nicht- oder Schlechtleistung _________________________________________ 7
  6. Personal und Einschaltung Dritter _____________________________________________ 7 6.1. Eigenes Personal / Qualifikationen ____________________________________ 7 6.2. Einschaltung Dritter ________________________________________________ 8 6.3. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Leiharbeit ____________ 9 6.4. Weisungsbefugnis _________________________________________________ 9 6.5. Austausch von Personal ____________________________________________ 9 6.6. Objektleiter _______________________________________________________ 9
  7. Reinigungsmittel und -geräte, Hygienematerial ___________________________________ 10
  8. Fundsachen und Belohnungen _______________________________________________ 11
  9. Obliegenheiten des AG _____________________________________________________ 11
  10. Haftung / Übertragung der Verkehrssicherungspflicht / Versicherungen ________________ 11
  11. Vergütung und Vergütungsanpassung __________________________________________ 12 11.1. Abnahme _______________________________________________________ 13 11.2. Zahlungsweise ___________________________________________________ 13
  12. Leistungsänderung ________________________________________________________ 14 12.1. Änderung des Leistungsumfanges ___________________________________ 14 12.2. Geheimhaltung / Datenschutz / Verschwiegenheitsverpflichtung ____________ 15
  13. Änderungen der Gesellschafterstruktur ________________________________________ 16
  14. Forderungsabtretung ______________________________________________________ 16
  15. Aufrechnungsverbot _______________________________________________________ 16
  16. Schriftform _____________________________________________________________ 16
  17. Salvatorische Klausel______________________________________________________ 16
  18. Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand ___________________________ 16
  19. Anlagenverzeichnis _______________________________________________________ 17

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 2 von 17

[Seite 3]

Einleitung Die Parteien schließen diese Vereinbarung in der Absicht einer partnerschaftlichen Zu- sammenarbeit. Die Erhaltung des Wertes, der Funktionalität und Attraktivität der Gebäude des AG sowie die Einhaltung der besonderen hygienischen Anforderungen sind ihre Ziele. Darüber hinaus legt der AG besonderen Wert auf Nachhaltigkeit. Dies bedeutet insbeson- dere, dass der AN

• möglichst natürliche Ressourcen einsetzt • Ressourcen sparsam verwendet und handhabt • klimarelevante Emissionen möglichst gering hält Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien voll- umfänglich beachtet • Mitarbeitern gleiche Chancen und Qualifizierungsmöglichkeiten einräumt.

  1. Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind zudem die beigefügte(n)

• Leistungsbeschreibung KIT Glas ) • Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVBL, Stand 05.06.2020) Abfallordnung sowie

• das Angebot des AN, auf das der Zuschlag erteilt wurde, nebst Anlagen • die Vergabeunterlagen • ergänzend die VOL/B in der zum Vertragszeitpunkt geltenden Fassung (nicht beigefügt)

Bei Abweichungen oder eventuellen Widersprüchen zwischen den einzelnen Ver- tragsbestandteilen gehen die Regelungen in diesem Vertragstext vor, nachrangig gel- ten die weiteren oben genannten Vertragsbestandteile in absteigender Reihenfolge.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN gelten nicht, auch wenn der AG ihrer Gel- tung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie werden einvernehmlich auch für künf- tig zwischen den Parteien zu vereinbarende Nachträgen oder Zusatz-/Sonderleistun- gen des AN ausgeschlossen, auch für den Fall, dass sie durch den AN in einem An- gebot oder einer entsprechenden Auftragsbestätigung als Vertragsgrundlage ge- nannt sein sollten.

  1. Vertragsgegenstand

2.1. Hauptleistungen Gegenstand der Beauftragung ist die Erbringung von Glas- und Rahmenreinigungs- leistungen an den in der Ausschreibung benannten Gebäuden des AG.

Die Glasreinigung ist entsprechend der in der Kalkulationsdatei genannten Häufig- keit und der Auftragsart (z. B. beidseitig mit Rahmen und Falz) vorzunehmen. Die Glasreinigungen sind auf herkömmliche Art und Weise durchzuführen. Das Os- mose-Reinigungsverfahren ist erlaubt. Die in den Aufmaßen angegebenen Flächen

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 3 von 17

[Seite 4]

sind einseitig gemessen und müssen beidseitig gereinigt werden. Die Flächen bein- halten sowohl Außenglasflächen als auch Innenglasflächen. Die Glasreinigung um- fasst die beidseitige Rahmenreinigung. Die Falze, Beschläge und Außenfenster- bänke der Fenster sind ebenfalls Bestandteil des Leistungsumfangs. Die nähere Definition zur Durchführung der Reinigung ist in den SLA geregelt. Durch die Reini- gung entstehende Verschmutzungen an Boden, Wand- und Fassadenflächen sowie an Fensterbänken oder Mobiliar sind unverzüglich und ohne gesonderte Berech- nung zu entfernen. Sämtliches Arbeitsgerät und Material, einschließlich Leitern, Trit- ten, Hubsteigern und Arbeitsschutzgeräten sind vom AN zu stellen. Die Arbeiten sind fachgerecht unter Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsbe- stimmungen durchzuführen.

2.2. Änderung des Leistungsumfanges Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs z. B. hinsicht- lich der Größe der zu reinigenden Flächen und/oder der Häufigkeit der Reinigung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen anzuordnen.

2.3. Leistungszeit Die Ausführungstermine werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Die Leistungen sind im Zeitraum zwischen April bis Oktober zu erbringen.

Ein vereinbarter Ausführungstermin kann nur schriftlich, spätestens jedoch drei Tage vor dem Ausführungstermin, abgesagt bzw. verschoben werden. Wird der Ausführungstermin ohne eine entsprechende Absage nicht wahrgenommen, ist der AG berechtigt, wahlweise eine Vertragsstrafe i.H.v. EUR 50,00 pro Verzugstag und Objekt zu erheben oder auf Kosten des AN nach seiner Wahl die erforderlichen Rei- nigungsleistungen durch Drittfirmen vornehmen zu lassen oder Reinigungsleistun- gen durch eigenes Personal ausführen zu lassen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, aus betriebsbedingten Gründen die beauftragte Leistung im Einzelfall nach Absprache an Samstagen oder an Brückentagen durch- zuführen.

Die Reinigung eines Objektes muss zeitlich zusammenhängend (ohne Arbeitsunter- brechung) und abschließend ausgeführt werden. Werden bereits begonnene Reini- gungsarbeiten ohne vorherige Begründung und Zustimmung durch den Auftragge- ber unterbrochen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Glasreinigungsrechnung des entsprechenden Objektes um 3 %/Tag „Reinigungsunterbrechung“ zu kürzen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der AN. Bei Durchführung der Reinigungs- leistungen durch eigenes Personal des Auftraggebers sind durch den AN Stunden- verrechnungssätze für die angefallenen Stunden des Reinigungspersonals entspre- chend dem jeweils aktuellen Tarifvertrag des AG zzgl. eines Zuschlags in Höhe von 60 % zu erstatten.

Der AN hat vor Reinigungsbeginn einen Ablaufplan vorzulegen, aus dem hervor- geht, zu welchem Zeitpunkt welches Gebäude gereinigt werden soll. Die Ankündi- gung der Termine erfolgt 14 Tage vor Ausführung bei dem zuständigen Team Rei- nigung sowie bei dem für das jeweilige Gebäude zuständigen Betriebsbeauftragten / Institutsleiter im GFB. Der AN erstellt einen Aushang, der die durchzuführenden Arbeiten ankündigt. Die- ser Aushang ist fünf Tage vor Beginn der Arbeiten gut sichtbar an den Eingängen

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 4 von 17

[Seite 5]

der Gebäude anzubringen. Die Termine für die Ausführung sind verbindlich.

2.4. Rügepflichten des AN Stellt der AN gegenüber den Angebotsunterlagen Abweichungen von Art und Größe der Objekte fest, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 3 % des Leistungsumfanges ausmachen und spätestens zwölf Wochen nach Arbeitsauf- nahme schriftlich geltend gemacht werden.

2.5. Besondere Leistungspflichten des AN Die Glas- und Rahmenflächen sind vor der Reinigung auf Schäden zu prüfen. Ge- sprungene und schlecht verkittete Glasflächen/Fenster, sowie Beschädigungen von Scharnieren und Schließmechanismen sind dem AG vor Ausführung der Reinigung unverzüglich zu melden. Tische, Wände, Böden, Heizungen etc. sind vor Verschmutzungen bzw. Schäden, die durch die Ausführung der Glas- und Rahmenreinigung auftreten können, zu schützen. Heizkörper dürfen nicht als Tritt, Stand oder Stützfläche genutzt werden. Fensterflü- gel dürfen in geöffnetem Zustand die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in ihrer Bewe- gungsfreiheit nicht behindern und die erforderliche Mindestbreite der Verkehrswege nicht einengen. Je nach örtlichen Gegebenheiten müssen die nicht zu öffnenden Fenster, von innen und außen (zweiseitig) mit Leitern, Gerüsten, Hubsteigern oder sonstigen Maschinen und Geräten gereinigt werden.

Der AN hat die zur Ausführung der beauftragten Reinigung evtl. anfallenden Räum- arbeiten (Blumentöpfe etc.), soweit diese durch eine Person durchführbar sind, ge- gebenenfalls selbst zu verrichten. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Die Räumarbeiten in Kontroll- und Überwachungsbereichen, Laboren, Reinräumen und Küchen werden ausschließlich von Mitarbeitern des KIT durchgeführt.

Der AN gewährleistet, dass durch Krankheit, Urlaub oder sonstigen Ausfall von Mit- arbeitern die Reinigungsleistung/-qualität nicht beeinträchtigt wird (z.B. durch Ein- satz von geeigneten Ersatzkräften oder Anordnung von Überstunden). Der AN wird die nach diesem Vertrag und den Vertragsbestandteilen zu erbringen- den Arbeiten sach- und fachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft zu den in den SLA vorgegebenen Qualitäten sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik so durchführen, dass der Betrieb des AG dadurch nicht behindert und die in der Präambel dieses Vertrages festgeschriebenen Ziele nicht gefährdet werden.

Der AN darf von den in den SLA festgeschriebenen Verfahren oder Vorgehenswei- sen zur Leistungserbringung abweichen, sofern sichergestellt ist, dass die dort fest- geschriebenen Ergebnisse durch andere geeignete Verfahren oder Vorgehenswei- sen erreicht werden und der AG dieser Abweichung zugestimmt hat. Insbesondere bleibt die personelle und technische Organisation der Leistungserbringung dem AN vorbehalten.

Der AN wird Beschädigungen und – soweit möglich – Verschleiß der zu reinigenden / betreuenden Gegenstände vermeiden.

Objekte und Räume, für die der AN Schlüssel empfangen hat, sind unmittelbar nach

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 5 von 17

[Seite 6]

Durchführung der Reinigung abzuschließen. Der AN hat zu dokumentieren, welcher Mitarbeiter im Besitz welcher ausgehändigten Schlüssel ist. Die Dokumentation ist aktuell zu halten und dem AG auf Verlangen vorzulegen. Die ausgehändigten Schlüssel sind nach Vertragsablauf dem AG auszuhändigen.

2.6. Pflegeanleitungen und Beschreibungen Sofern der AG bestimmte Pflegeanleitungen oder Reinigungsbeschreibungen vor- gibt, sind diese vom AN verbindlich einzuhalten.

2.7. Unternehmerische Verantwortung Der AN erbringt seine Leistungen in selbständiger unternehmerischer Verantwor- tung.

Die SLA geben die vom AN geschuldeten Leistungen wieder. Der AN ist jedoch darüber hinaus zur Erbringung sämtlicher Nebenleistungen einschließlich der für die Erfüllung seiner Leistungen erforderlichen Materialbeschaffung und –entsorgung verpflichtet, die typischerweise mit der Erbringung der Hauptleistung einhergehen und für die Erreichung des geschuldeten Reinigungserfolgs erforderlich sind. Eine gesonderte Vergütung für die vorbezeichneten Nebenleistungen steht dem AN hier- für nicht zu.

  1. Dauer und Kündigung des Vertrages Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2027 und endet am 28.02.2031. Es verlän- gert sich nach Ablauf der Grundlaufzeit stillschweigend bis zum 29.02.2032 sofern nicht eine der beiden Parteien den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Grundlaufzeit schriftlich kündigt.

Mit Ablauf der Verlängerung endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer ge- sonderten Kündigung bedarf.

Dem AG steht das Recht zu, abgrenzbare Teile der Leistung zu kündigen, wenn diese weggefallen sind (Teilkündigung aus wichtigem Grund). Das ist z. B. der Fall bei Kün- digung von Räumlichkeiten des AG durch den Mieter, Verkleinerung der zu reinigen- den Fläche infolge geänderter Nutzung etc.

Die Kündigungsfrist für diese Fälle beträgt 1 Monat zum Ende eines Monats. Die Frist beginnt mit dem Interessenwegfall.

Ansonsten ist der AG außerhalb von (Teil-)Kündigungen aus wichtigem Grund nicht berechtigt, den Umfang der geschuldeten Leistungen mit der Absicht zu reduzieren, diese Leistungen auf Dritte zu übertragen.

  1. Reklamationen Der AN gewährleistet, dass alle an ihn herangetragenen Reklamationen im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Sauberkeit der Objekte unverzüglich bearbeitet und die zu Grunde liegenden Missstände abgestellt werden. Der AG wird an ihn herangetragene Reklamationen jeweils unverzüglich an den AN weiterleiten. Die dem AN angezeigten Mängel müssen innerhalb von 2 Werktagen

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 6 von 17

[Seite 7]

abgearbeitet werden, soweit nicht aus den konkreten Umständen eine sofortige Be- seitigung erforderlich sein sollte.

  1. Folgen bei Nicht- oder Schlechtleistung Wird die Reinigungsleistung nicht oder mangelhaft erbracht, beurteilen sich die An- sprüche des AG nach der VOL/B sowie nach den gesetzlichen Vorschriften mit fol- genden Maßgaben:

Der AG teilt dem AN für den Fall von Schlechtleistung unverzüglich schriftlich zu rü- gende Mängel mit. Er ist berechtigt, nähere Einzelheiten zum Termin und zur Art und Weise der Mängelbeseitigung festzulegen.

Der AG ist insbesondere berechtigt, eine Nachbesserung im Wege einer zusätzlichen Reinigung außerhalb der regulären Reinigungszeit zu Lasten des AN zu verlangen.

Der AN ist vorrangig verpflichtet, die nicht oder mangelhaft erbrachten Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Werktagen nach Zugang der Beanstan- dung nachzuholen, d. h. eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen.

Der AN hat durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tra- gen, dass die für die Nachbesserung aufzuwendende Reinigungszeit nicht zu Lasten der turnusmäßigen Reinigung erfolgt.

Beseitigt der AN innerhalb der vom AG gesetzten Frist die Mängel nicht oder nicht vollständig, ist der AG ohne gesonderte Vergütung berechtigt, die vertragsgemäße Reinigung auf Kosten des AN durch einen Dritten vornehmen zu lassen (Ersatzvor- nahme) oder einen der Minderleistung entsprechenden Betrag von der Vergütung ab- zuziehen.

  1. Personal und Einschaltung Dritter

6.1. Eigenes Personal / Qualifikationen Der AN ist verpflichtet, qualifiziertes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen, um seinen Pflichten jederzeit ordnungsgemäß und vollständig nachkommen zu können.

Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der EU dürfen nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren beschäftigt werden. Der Nachweis muss halbjährlich vorgelegt werden. Der AN hat dementsprechend die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeits- losenversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter zu entrichten und alle übrigen ar- beitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten zu erfüllen. Er stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis mit seinen Mit- arbeitern frei.

Damit die Leistungen ordnungsgemäß erbracht, objektspezifische Absprachen ge- troffen werden können und sicherheitsrelevante Hinweise zur Gefahrenabwehr zu jeder Zeit von allen Mitarbeitern des AN verstanden werden, müssen sie der deut- schen Sprache in Wort und Schrift hinreichend mächtig sein. Soweit zur Leistungserbringung besondere fachliche Zulassungen oder öffentlich- rechtliche Erlaubnisse erforderlich sind, steht der AN dafür ein, im Besitz der, auf

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 7 von 17

[Seite 8]

eigene Kosten erworbenen, Erlaubnisse und Zulassungen zu sein. Der AN hat dem AG dies auf Verlangen nachzuweisen.

Die Mitarbeiter des AN müssen gegebenenfalls in Sicherheitsbereichen des AG ein- gesetzt werden. Hierzu ist eine Hintergrundüberprüfung (einschließlich Vorlage ei- nes polizeilichen Führungszeugnisses) erforderlich.

Aus diesem Grund dürfen generell nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die über ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Hinweis auf eine Beteiligung an Straftaten ver- fügen und gegen die auch keine Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind.

Allerdings muss nur für das Personal und Vertreter in den Sicherheitsbereichen im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung, die Vorlage der polizeilichen Führungszeug- nisse durch den AN erfolgen.

Der AN ist verpflichtet, sein Personal fachkundig auszubilden, am Arbeitsplatz ein- zuweisen und sicherzustellen, dass die Reinigung unter optimalen Bedingungen ab- läuft.

Der AN hat ein entsprechendes Führungszeugnis auch später, während der Ver- tragslaufzeit, erneut für einzelne, in den Gebäuden des AG eingesetzte eigene Mit- arbeiter vorzulegen, wenn der AG dies aus wichtigem Grund oder aus aktuellem Anlass verlangt. Die Kosten für die Führungszeugnisse trägt der AN.

Der AN hat sein Personal darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von Fernsprech- apparaten, Telefaxgeräten, Fotokopiergeräten, Computern usw. in den Gebäuden des AG – außer bei Gefahr im Verzug – untersagt ist.

Wird bei einer Reinigungstätigkeit ein Fehlalarm ausgelöst, ist umgehend der Not- dienst des AG zu verständigen. Die Kosten hat der AN zu tragen.

Der Konsum, das Mitführen und der Vertrieb alkoholischer Getränke und von Rauschgift sind auf dem Gelände des AG verboten, ebenso das Mitführen von Waf- fen, Drogen und verschreibungspflichtigen, suchterzeugenden Arzneimitteln.

Der Konsum von Tabakerzeugnissen jeder Art, wie Zigaretten oder E-Zigaretten, ist auf dem Gelände in den Gebäuden des AG untersagt.

6.2. Einschaltung Dritter Der AN darf, sofern ein Notfall (u. a. Krankheit) vorliegt, Leistungen an Unterauftrag- nehmer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG vergeben und dann auch nur an solche Unterauftragnehmer, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen, die gewerberechtlichen Voraussetzun- gen erfüllen und ggf. einen ausreichenden Versicherungsschutz stellen. Ferner ist der jeweils geltende allgemeinverbindliche Tarifvertrag einzuhalten.

Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen so- wie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitglieds-Nr.) sowie ggf. die Arbeitserlaubnis des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben bzw. vorzulegen.

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 8 von 17

[Seite 9]

Darüber hinaus hat der AN sicherzustellen, dass zulässigerweise eingesetzte Un- terauftragnehmer die ihnen übertragenen Arbeiten nicht ihrerseits weitergeben, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der AG ist nicht zur Erstattung von Kosten verpflichtet, die dem AN wegen der Ablehnung von Nachunternehmern entstehen.

Ansonsten ist es dem AN untersagt, Unterauftragnehmer/Subunternehmer ohne Zu- stimmung des AG zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung einzusetzen.

Ein Verstoß hiergegen stellt einen schwerwiegenden Vertragsbruch dar, der den AG zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Für diesen Fall verpflichtet sich der AN, die dem AG wegen der vorzeitigen Beendi- gung des Vertrages nachgewiesenen Kosten für eine Neuausschreibung der Reini- gungsleistung zu erstatten.

Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

6.3. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Leiharbeit Der AN verpflichtet sich, dafür zu sorgen und einzustehen, dass bei der Ausführung der Leistungen keine Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eingesetzt werden.

Für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der AN dem AG eine Ver- tragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zuzüglich des Schadens, der dem AG durch die Zuwiderhandlung entsteht, zu zahlen. Als Einzelfall gilt auch jeder einzelne Arbeit- nehmer, welcher zur Erfüllung der Leistungen nach diesem Vertrag durch den AN unter Verstoß gegen die Vorschriften des AÜG eingesetzt wird.

6.4. Weisungsbefugnis Das Personal des AN unterliegt grundsätzlich nur den Weisungen des AN. Sofern Besonderheiten im Einzelfall, z. B. Nichterreichbarkeit von weisungsbefugten Per- sonen, dies erfordern, ist der AG ausnahmsweise zur unmittelbaren Erteilung von Weisungen an das Personal des AN berechtigt, welche die Art und Weise der Aus- führung der Leistungen oder z. B. das Verhalten in den Gebäuden betreffen. Der AG ist befugt, dieses Recht auf den Mieter / Nutzer der im Leistungsumfang befind- lichen Gebäude zu übertragen. Ein allgemeines arbeitgeberseitiges Weisungsrecht steht dem AG gegenüber dem Personal des AN nicht zu.

6.5. Austausch von Personal Der AN ist verpflichtet, Arbeitnehmer, welche er zur Leistungserbringung einsetzt, auszutauschen, wenn der AG dies aus wichtigem Grund verlangt, z. B. wenn erfor- derliche Nachweise nicht erbracht werden oder der dringende Verdacht besteht, dass die zur Reinigungsleistung eingesetzte Person gegen Verhaltenspflichten 6.2 dieses Vertrages verstoßen hat.

6.6. Objektleiter Der AN benennt einen Mitarbeiter als Objektleiter sowie einen Vertreter. Dieser ist Ansprechpartner des AG in sämtlichen, die Durchführung dieses Vertrages betref- fenden Angelegenheiten. Der Objektleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass Anwei- sungen und Leistungsabrufe sachgemäß umgesetzt werden.

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 9 von 17

[Seite 10]

Erklärungen, die von oder gegenüber dem benannten Objektleiter oder dessen Ver- treter abgegeben werden, wirken für und gegen den AN.

Die Objektleitung muss der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) mächtig sein. In begründe- ten Fällen kann der AG einen Nachweis verlangen, wenn die Objektleitung das Kri- terium offensichtlich nicht erfüllt. Kann kein Zertifikat vorgelegt werden, dann kann der AG den sofortigen Austausch der Objektleitung verlangen. Weiterhin kann der AG aus sachlich gerechtfertigtem Grund den Austausch der ein- gesetzten Objektleitung verlangen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Vertrages erforderlich ist. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbe- sondere vor, wenn

• die Objektleitung wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstößt, • vereinbarte Qualitäts-, Kontroll- oder Dokumentationspflichten nicht ord- nungsgemäß erfüllt werden, • vereinbarte Termine, Abstimmungen oder Berichtspflichten wiederholt nicht wahrgenommen werden, • berechtigte Beschwerden des Auftraggebers oder der Nutzer über Ver- halten oder Zusammenarbeit vorliegen, notwendige Kommunikations- pflichten erheblich verletzt werden oder • sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße und vertragsge- mäße Leistungserbringung nachhaltig beeinträchtigen.

In der Regel soll der Austausch erst erfolgen, nachdem der AG den AN zuvor schrift- lich auf die festgestellten Mängel hingewiesen und eine angemessene Frist zur Ab- hilfe gesetzt hat, es sei denn, die sofortige Ablösung ist aus wichtigen Gründen er- forderlich.

  1. Reinigungsmittel und -geräte, Hygienematerial Der AN stellt alle erforderlichen Reinigungsgeräte, Reinigungsmittel (einschließlich Pflege- und Desinfektionsmittel), Reinigungsverbrauchsmaterialien und sonstige Hilfsmittel. Reinigungsmittel werden nicht gesondert abgerechnet. Der unnötige Ver- brauch von Materialien ist zu vermeiden.

Die vom AN eingesetzten Maschinen und Geräte müssen den jeweils geltenden tech- nischen Arbeitsschutznormen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Geräte und Hilfsmittel dürfen zu keiner vermeidbaren Gesundheits- schädigung oder Umweltbelastung führen.

Es sind nur umweltfreundliche Reinigungsmittel zu verwenden, insbesondere solche, die nicht ätzend und frei von schädlichen und geruchsbelästigenden Nebenwirkungen sind. Wenn solche Mittel nicht erhältlich sind, sind diejenigen zu verwenden, von de- nen das geringste gesundheitliche Risiko ausgeht. Der AN verpflichtet sich, sämtliche zum Einsatz kommenden Reinigungsmittel zu benennen (Vorlage der Sicherheitsda- tenblätter).

Sämtliche Reinigungsmittel müssen vor der ersten Verwendung, schriftlich dokumen- tiert, freigegeben werden. Nicht freigegebene Reinigungsmittel dürfen weder auf das Grundstück des AG verbracht noch gelagert werden.

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 10 von 17

[Seite 11]

  1. Fundsachen und Belohnungen Der AN und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Gegenstände, die in den Objekten gefunden werden, dem AG unverzüglich zu übergeben. Finderlohn wird hierfür nicht gezahlt.

  2. Obliegenheiten des AG Der AG wird dem AN die für die Durchführung der Vertragsleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und ihm auch während der Vertragslaufzeit Zugriff einräumen, soweit der AG über entsprechende Unterlagen und Informationen verfügt.

Der AG wird den AN jeweils innerhalb einer angemessenen Frist

• über geplante Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs • über geplante Nutzungsänderungen der Liegenschaften / Gebäude • über die besonderen betrieblichen Belange • über sämtliche betriebsrelevanten Entscheidungen, wie den Verkauf von Ge- bäuden oder die Abmietung von Mietflächen, den Umbau oder die Erweiterung von Nutzflächen informieren, soweit der Leistungsumfang des AN dadurch di- rekt oder indirekt betroffen wird.

Der AG ermöglicht dem AN den zur Auftragserfüllung erforderlichen Zugang zu den vertragsgegenständlichen Flächen und Objekten. Der Arbeitsbetrieb hat jedoch je- derzeit Vorrang und ist störungsfrei zu halten.

Der AG bzw. dessen Mieter liefert das für die Dienstleistungen erforderliche kalte und warme Wasser sowie den erforderlichen elektrischen Strom. Der AN achtet auf mög- lichst sparsamen Verbrauch.

  1. Haftung / Übertragung der Verkehrssicherungspflicht / Versicherungen Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn verursacht werden.

Der AG überträgt dem AN die ihm nach außen hin gegenüber Dritten obliegende Ver- kehrssicherungspflicht im Umfang der in diesem Vertrag geregelten Leistungspflich- ten des AN.

Wird der AG durch Dritte für Schäden haftbar gemacht, die der AN verursacht hat oder die in seinen Verantwortungsbereich fallen, so ist der AN verpflichtet, den AG hiervon freizustellen.

Der AN erbringt Leistungen, die die Gefahr erheblicher Personen- und Sachschäden in sich bergen. Er hat daher eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindest- deckungssumme in Höhe von

  • 3.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden pro Schadensfall
  • 200.000,00 € für Vermögensschäden pro Schadensfall

abzuschließen.

Die Betriebshaftpflicht muss den Ersatz von Schäden aus dem Verlust von

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 11 von 17

[Seite 12]

Schlüsseln für Gebäudeanlagen enthalten.

Die Deckungssummen müssen für Versicherungsfälle jeweils zweifach maximiert pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen.

Der AN hat dem AG auf Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich, den Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes seines Versicherers vorzulegen. Der AN bevollmächtigt hiermit den AG, alle Auskünfte bei seinem Versicherer über seinen im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Versicherungsschutz einzuholen, die er selbst verlangen kann.

Für vom AG verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit nach- folgenden Abweichungen:

• Ansprüche wegen einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, • Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit sind bei Sachschäden insgesamt auf die jeweiligen Haftungssummen der bestehenden Betriebshaftpflichtver- sicherung des AG begrenzt, • Ansprüche wegen Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich verursacht wurden.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen/-ausschlüsse gelten nicht bei

• Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, • Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, • Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei bei einfacher Fahrlässig- keit der Schaden auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertrags- typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Soweit die persönliche Haftung des AG ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, der Mitarbeiter und anderer Erfüllungsgehilfen des AG.

  1. Vergütung und Vergütungsanpassung Ändert sich nach Vertragsbeginn der in dem vom AN in seiner Kalkulation des Stun- denverrechnungssatzes (SVS) anzusetzende Mindestlohn aufgrund eines für allge- meinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrages im Gebäudereinigerhandwerk oder des Gesetzes zur Regelung des Mindestlohnes oder einer sonstigen Mindest- lohnregelung (nachfolgend Tariflohn genannt) zu seinen Lasten, hat er einen An- spruch auf Vergütungsanpassung gegenüber dem AG.

Diese errechnet sich wie folgt:

Basis für die Preisanpassung ist der zum Vertragsbeginn in der Vertragsanlage (Kal- kulationsdatei) kalkulierte Aufschlag auf den angegebenen Tariflohn in den Positio- nen A, B und C.

Für die Berechnung der prozentualen Preisanpassung gilt: Initial-Mindestlohn + Posi- tionen A + B + C bei Auftragsvergabe geteilt durch den Initial-SVS (erhöhungsrele-

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 12 von 17

[Seite 13]

vanter Antei) multipliziert mit dem Prozentsatz der aktuellen Lohnerhöhung.

Es gilt die folgende mathematische Formel:

AV steht für Auftragsvergabe

Das Formelergebnis ist gleich dem SVS nach einer Tariflohnerhöhung Gerechnet wird mit voller Excel-Genauigkeit. Die Tariflöhne und die SVS sind im- mer auf zwei Nachkommastellen gerundete Werte.

Der erhöhungsrelevante Anteil zu Vertragsbeginn gilt für die gesamte Vertragslauf- zeit. Risiken für sonstige eintretenden Änderungen in den Lohnnebenkosten, z.B. bei den Sozialversicherungsbeiträgen und Soziallöhnen, sind mit dem kalkulierten Stundenverrechnungssatz eingepreist.

An der oben dargestellten Preisanpassung nehmen alle Reinigungskräfte (unge- lernte und gelernte), Vorarbeiter und Objektleiter des AN teil.

Die Anpassung der Vergütung tritt frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung in Kraft.

Mit der Vergütung sind alle vertraglich vereinbarten Leistungen einschließlich sämtlicher Nebenleistungen (u. a. Reisekosten, Verpflegungsaufwendungen, Wegezeiten in und zwischen den Gebäuden, Verbrauchsmaterial etc.) abgegolten. Sofern die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, nach denen gemäß den Best- immungen des Vertrages eine Erhöhung oder Reduzierung der Vergütung erfolgt, wird diese entsprechend angepasst. Sofern einzelne Teilleistungen gekündigt wer- den, reduziert sich die Vergütung um den gesamten im Leistungsverzeichnis aus- gewiesenen Teilbetrag für die gekündigte Leistung. Bei Mengenmehrungen kann jede der Parteien eine Nachkalkulation unter Zugrun- delegung der Vertragspreise und Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten verlangen, sofern diese Mehrungen über 10 % der Gesamtvergütung hinausge- hen.

11.1. Abnahme Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Leistung förmlich abgenommen wer- den muss. Hierzu ist ein fester Termin zu vereinbaren. Die Abnahme seitens des AG ist nur durch eine von ihm ausdrücklich hierzu bevollmächtigte Person durch- zuführen.

11.2. Zahlungsweise Die Vergütung wird objektbezogen nach erfolgter gemeinsamer förmlicher Ab- nahme nachträglich fällig und gezahlt. Der AN stellt für die erbrachten Leistun- gen eine spezifizierte Kostenrechnung für jedes Reinigungsobjekt aus.

Sofern eine prüffähige Rechnung vorliegt und der AG gegen Grund und Höhe der Rechnung keine Einwendungen erhebt, ist die Rechnung binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig.

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 13 von 17

[Seite 14]

Auch mit vorbehaltlosen Zahlungen sind weder eine Abnahme noch ein Anerkennt- nis der Mangelfreiheit der Leistungen verbunden.

Rechnungen sind an eine der folgenden E-Mail-Adressen zu senden:

im PDF-Format an rechnung@fima.kit.edu im XRechnungsformat an xrechnung@fima.kit.edu

Rechnungsadresse Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Kaiserstraße 12 76131 Karlsruhe

  1. Leistungsänderung

12.1. Änderung des Leistungsumfanges Der AG ist auch berechtigt, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des AN einseitig Leis- tungsänderungen oder Mehrleistungen anzuordnen, soweit Änderungen der ver- traglich vereinbarten Leistungen oder Mehrleistungen vom AG für zweckmäßig er- achtet werden und derartige Änderungen für den AN nicht nach Treu und Glauben unzumutbar sind. Hat der AN Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Unter anderem kann es innerhalb des Vertragszeitraums zu Nutzungsänderungen in Räumen kommen. Die geänderte Vergütung bei Änderungen der Leistungsinhalte ergibt sich aus den Kalkulationsunterlagen zu den geänderten Nutzungen und deren Leistungsparametern.

Die Umsetzung der Änderungen erfolgt in Abstimmung mit dem AN.

Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für Ansprüche des AN wegen zu- sätzlicher Leistungen, wenn und soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dies gilt sowohl für die Erweiterung des Leistungsumfangs innerhalb von Gebäuden, die bereits Gegenstand des Vertrages sind, als auch für weitere Gebäude, die dem AN für die Erbringung von Reinigungsleistungen übergeben werden. Ordnet der AG nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung an oder ergibt sich aus sonstigem Grunde die Notwendigkeit der Ausführung geänderter Leistungen, so ist der AN verpflichtet, etwaige hieraus resultierende Mehrkosten bzw. Mehrvergütungsansprüche des AN sowie etwaige terminliche Änderungen vor Ausführung der (geänderten) Leistung – in Form eines Nachtragsangebotes – mit- zuteilen. Das Entgelt für die neue oder geänderte Leistung bestimmt sich nach den Grundla- gen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. Der AN darf die Leistung nicht ausführen, solange der AG mit ihm keine schriftliche Ver- einbarung über die Kosten- und Terminfolgen getroffen hat.

Der AN kann dem AG, wenn er zusätzliche Leistungen für erforderlich hält, ein schriftliches Angebot mit Angabe der zusätzlichen Leistungen und der hierfür zu zahlenden Vergütung machen. Sofern das Angebot keine Angabe über die Vergü- tung enthält und der AG das Angebot annimmt, richtet sich die Vergütung nach den

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 14 von 17

[Seite 15]

in diesem Vertrag vereinbarten Einheitspreisen.

12.2. Geheimhaltung / Datenschutz / Verschwiegenheitsverpflichtung Der AN verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Auftragserfüllung zugängli- chen Daten des AG, seiner Kunden und Geschäftspartner vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber zu verschweigen.

Der AN ist verpflichtet, die ihm durch seine Tätigkeit im Rahmen der Vertragsdurch- führung bekannt gewordenen Vorgänge, Unterlagen, Gespräche und Daten nur zur Durchführung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und nicht an Dritte wei- terzugeben.

Der AN wird personenbezogene Daten des AG und seiner Mieter, die der Verord- nung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und nationalen Datenschutz- bestimmungen unterliegen, vor Missbrauch schützen. Dies bedeutet im Einzelnen:

Der AN verpflichtet sich

• geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um einen Datenmissbrauch auszuschließen, • die Daten nicht für eigene Zwecke oder für Zwecke unbefugter Dritter zu nutzen, • in Schadensfällen sowie in Zweifelsfällen den AG unverzüglich zu ver- ständigen und dessen Entscheidung einzuholen.

Die vorstehenden Regelungen gelten für die dem AN bekannt gewordenen Daten von juristischen Personen entsprechend.

Der AN stellt den AG von sämtlichen gegen ihn gerichteten Schadenersatzforderun- gen frei, soweit diese in der Verletzung von Datenschutzbestimmungen durch den AN und seine Mitarbeiter begründet sind. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus.

Der AN hat sein Personal auf Verschwiegenheit über Vorgänge jeglicher Art zu ver- pflichten und von den Mitarbeitern vor dem ersten Arbeitseinsatz und danach wie- derholt in jährlichen Abständen folgende schriftliche Erklärung zu verlangen:

„Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schrift- stücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, die im Gebäude und auf dem Grundstück des AG oder den Anmietungen des AG und dessen Auf- traggeber aufbewahrt werden, und / oder davon Abschriften, Fotoko- pien, Fotos und dergleichen zu fertigen.

Ferner bin ich zur Geheimhaltung der mir bekannt gewordenen per- sonenbezogenen Daten und sonstigen betrieblichen Daten des AG und der Mieter / Nutzer der im Leistungsumfang des Vertrags zwi- schen AG und AN befindlichen Gebäude verpflichtet.

Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber informiert worden, dass ich bei Verstoß gegen dieses Verbot mit meiner fristlosen Entlassung,

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 15 von 17

[Seite 16]

gegebenenfalls mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventu- elle Verpflichtung zum Schadenersatzanspruch bleibt hiervon unbe- rührt.

Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung meines Ar- beitsvertrages hinaus.“

Die entsprechenden Erklärungen sind dem AG auf Aufforderung vorzulegen.

  1. Änderungen der Gesellschafterstruktur Der AN hat den AG unverzüglich über Änderungen seiner Gesellschafterstruktur zu informieren. Dem AG steht für den Fall einer wesentlichen Änderung der Gesellschaf- terstruktur des AN ein Sonderkündigungsrecht bezüglich dieses Vertrages zu. We- sentlich sind insbesondere Änderungen der Gesellschafterstruktur, bei denen sich die Beherrschung der Gesellschaft bzw. die Eigenschaft eines oder mehrerer Gesell- schafter als Mehrheitsgesellschafter ändern.

  2. Forderungsabtretung Forderungen des AN gegen den AG können nur mit Zustimmung des AG abgetreten werden. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Sie gilt als erteilt, wenn der AG nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Abtretungsanzeige des AN widerspricht.

  3. Aufrechnungsverbot Die Aufrechnung mit Forderungen des AN gegen Forderungen des AG ist nur zuläs- sig, sofern diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt worden sind oder im Zusam- menhang mit diesem Rechtsverhältnis stehen.

  4. Schriftform

Die Anlagen sind untrennbarer Bestandteil dieses Vertrages. Nebenabsprachen, Änderun- gen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Verein- barungen über die Aufhebung der Schriftform. Sie sind von beiden Vertragsparteien mit datierter Unterschrift zu unterzeichnen.

  1. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt da- von die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirk- samen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführ- bare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächs- ten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entspre- chend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

  2. Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand Die Vertragssprache ist Deutsch. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Sachlicher und örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 16 von 17

[Seite 17]

diesem Vertrag ist der Sitz des AG, soweit der AN Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  1. Anlagenverzeichnis Leistungsbeschreibung KIT Glas (SLA) Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVBL, Stand 05.06.2020) Abfallordnung KIT Los 1-9

Karlsruhe, den ________________________


Name in Druckschrift Name in Druckschrift


Unterschrift AG Unterschrift AN

Glasreinigungsvertrag KIT Campus Süd/Universitätsbereich

Seite 17 von 17

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung