25) Abfallordnung.pdf

Gebäude- und Fensterreinigung für Forschungs- und Universitätsbereiche

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Ordnung der Kreislauf- und Abfallwirtschaft

im Karlsruher Institut für Technologie (KIT)

Abfallordnung 2022

Stand: 01.04.2022

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Inhalt 1 Geltungsbereich .................................................................................................... 1 2 Begriffsbestimmungen ......................................................................................... 2 3 Anforderungen und Betriebsorganisation .......................................................... 4 3.1 Rechtliche Anforderungen und Vorgaben ....................................................... 4 3.2 Organisation der Kreislauf- und Abfallwirtschaft ............................................. 6 3.2.1 Grundsätze und allgemeine Anforderungen ....................................... 6 3.2.2 Grundpflichten der betrieblichen Kreislauf- und Abfallwirtschaft ........ 7 3.2.3 Aufgaben und Kompetenzen der Abfallwirtschaftszentrale ................ 9 3.2.4 Betriebsbeauftragter für Abfall .......................................................... 11 3.2.5 Besondere Aufgaben der Organisationseinheiten ............................ 12 3.2.6 Aufgaben der Kontaktpersonen für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft ................................................................................. 12 3.2.7 Organisationseinheiten und Personen mit zentralen Aufgaben ........ 14 4 Die Entsorgung von Abfällen ............................................................................. 16 4.1 Grundsätze der betrieblichen Kreislauf- und Abfallwirtschaft ........................ 16 4.1.1 Interne Regelungen .......................................................................... 16 4.1.2 Vermeidung und Weiterverwendung ................................................ 16 4.1.3 Verwertung und Beseitigung ............................................................ 16 4.2 Abgabe der Regelabfälle .............................................................................. 17 4.3 Abgabe der sonstigen Abfälle ....................................................................... 18 4.3.1 Annahmebedingungen der Abfallwirtschaftszentrale ....................... 18 4.3.2 Arten der Abgabe oder Überlassung ................................................ 19 4.3.3 Sonderregelungen ............................................................................ 19 4.3.3.1 Abfälle aus Umbau- und Rückbaumaßnahmen ................... 19 4.3.3.2 Chemikalienabfälle .............................................................. 20 4.3.3.3 Abgabe von Abwasser als Abfall ......................................... 21 4.4 Abfälle aus Betriebsbereichen mit Strahlenschutzstatus .............................. 21 4.5 Abfälle von Fremdfirmen am Campus Nord .................................................. 22

Anhang — Abkürzungen

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1 Geltungsbereich (1) Die „Ordnung der Kreislauf- und Abfallwirtschaft (Abfallordnung)“ gilt für die Vermei- dung, Erfassung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Sinne des Kreislauf- wirtschaftsgesetzes (KrWG) des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) an den Karlsruher Standorten und an den durch das KIT genutzten Liegenschaften, die im Folgenden als KIT bezeichnet werden. (2) Die Abfallordnung ist anzuwenden, soweit

  1. auf unmittelbare Veranlassung oder durch eigene Tätigkeiten des KIT Abfälle anfallen und das KIT als Abfallerzeuger nach dem KrWG gilt,
  2. das KIT die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle ausübt und als Abfallbe- sitzer nach dem KrWG gilt,
  3. Abfallentsorgungsmaßnahmen, insbesondere Verwertungs- oder Beseiti- gungsverfahren nach dem KrWG durch das KIT durchgeführt werden. (3) Zur Förderung der innerbetrieblichen Kreislaufführung gilt die Abfallordnung dar- über hinaus für Stoffe und Gegenstände,
  4. die keine Abfalleigenschaft aufweisen und
  5. für die keine unmittelbare Verwendung mehr besteht oder beabsichtigt ist und
  6. bei denen eine Weiterverwendung jedoch objektiv möglich ist. (4) Die Abfallordnung gilt nicht
  7. für die Erfassung und Entsorgung radioaktiver Stoffe nach dem AtG und dem StrlSchG sowie
  8. für weitere Abfälle, die nach dem KrWG von der Anwendung abfallrechtlicher Vorschriften ausgenommen sind. Solange es sich bei Abfällen um radioaktive Stoffe handelt, gilt die Abfallordnung insofern und nach Maßgabe von Abschnitt 4.4 nachrangig gegenüber den beson- deren Strahlenschutzregelungen des KIT. (5) Die Abfallordnung gilt nicht für die Abfallentsorgung von Dritten oder Fremdeinrich- tungen, die ständig oder vorübergehend auf dem jeweiligen Betriebsgelände tätig sind, soweit das KIT in diesem Zusammenhang keine abfallrechtlichen Pflichten zu erfüllen hat. Die Abfallordnung gilt jedoch für die Entsorgung von Abfällen Dritter, soweit im Ein- zelfall eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. gemeinwohlverträg- liche Beseitigung geboten ist und auf den Dritten nicht zurückgegriffen werden kann.

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2 Begriffsbestimmungen (1) Abfall: Abfälle sind nach dem KrWG alle Stoffe/Gegenstände, deren sich ihr Besitzer ent- ledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. (2) Abfallerzeuger: Erzeuger von Abfällen ist jeder,

  1. durch dessen Tätigkeit Abfälle anfallen,
  2. der die Entstehung von Abfällen maßgeblich bewirkt oder
  3. der Abfälle in ihrer Art oder Zusammensetzung verändert. (3) Abfallentsorgung: Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. (4) Organisationseinheit: Eine Organisationseinheit (OE) ist ein Element der Aufbauorganisation des KIT wie z.B. Institut, Bereich, Dienstleistungseinheit, Projektträger, Stabsstelle, Hauptabtei- lung oder Abteilung des KIT. (5) Abfallwirtschaftszentrale (AWZ): OE innerhalb des KIT, die zentral für die Durchführung der internen und externen Entsorgungsaufgaben berechtigt, beauftragt und verantwortlich ist. (6) Regelabfälle: Wiederkehrend anfallende Abfälle ohne gefährliche Eigenschaften, die an einer An- fallstelle getrennt und sortiert in Behältern zur regelmäßigen Abholung an dafür vor- gesehenen Sammelstellen zeitweilig bereitgestellt werden. Regelabfälle sind
  4. Altpapier und Kartonagen
  5. Verpackungsabfälle
  6. Altglas
  7. Styroporabfall (Styroporformteile und Verpackungschips)
  8. Abfälle, die besonderen Anforderungen zum Datenschutz unterliegen
  9. Restabfall (gewerbliche Siedlungsabfälle, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall) (7) Sonstige Abfälle: Abfälle, die keine Regelabfälle sind. (8) Abfälle mit Strahlenschutzstatus: Abfälle, die
  10. in Strahlenschutzbereichen oder sonstigen Betriebsbereichen, in denen ge- nehmigungspflichtige Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen durchge- führt werden oder wurden angefallen oder vorhanden sind oder
  11. möglicherweise radioaktiv kontaminiert oder aktiviert sein können.

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(9) Gebäude/Bereiche mit Strahlenschutzstatus1): Gebäude/Bereiche, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen im Rahmen einer atom- oder strahlenschutzrechtlichen Genehmigung umgegangen wird. (10) Ausgeschlossene Abfälle: Abfälle, die aufgrund besonderer Eigenschaften oder ihres Zustandes nicht unmit- telbar an die AWZ abgegeben können. Dazu zählen insbesondere

  1. radioaktive Abfälle, Abfälle mit radioaktiven Verunreinigungen sowie Abfälle mit Strahlenschutzstatus,
  2. explosionsgefährliche Stoffe und Sprengstoffe,
  3. ansteckungsgefährliche Stoffe und gentechnisch veränderte Organismen und Mikroorganismen,
  4. Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße verboten ist und
  5. nicht deklarierte Abfälle. (11) Abfalldepots: Stationäre Abfallsammelstellen und festgelegte Sammelplätze innerhalb des KIT, an denen Regelabfälle zur Abholung zeitweilig bereitgestellt werden. (12) Fremdfirmenabfall: Abfälle, die insbesondere bei der Lieferung und Verarbeitung von Baustoffen, Bau- teilen, Betriebsmitteln und zugehörigen Verpackungen entstehen.
  6. Abfälle, die bei Neubaumaßnahmen anfallen, sind grundsätzlich Fremdfirmen- abfall.
  7. Abfälle, die durch die tätigkeitsbezogene Ausführung von Wartungs- oder In- standhaltungsarbeiten üblicherweise anfallen (Putztücher, Spraydosen, Ver- packungen, usw.) sind Fremdfirmenabfall.
  8. Anlagenbezogene Abfälle (z.B. zu entsorgende Anlagenteile) sind kein Fremd- firmenabfall. (13) Interner Abgabeschein (IAS): Betriebsinternes schriftliches oder elektronisches Dokument für die Anmeldung sonstiger Abfälle nach Abschnitt 2 Abs. (7) zur Entsorgung bei der Abfallwirtschaft- szentrale.

1 In Gebäuden/Bereichen mit Strahlenschutzstatus können sich auch Bereiche befinden, in denen nicht mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird.

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3 Anforderungen und Betriebsorganisation 3.1 Rechtliche Anforderungen und Vorgaben (1) Im KIT fallen regelmäßig durch den Umgang mit Materialien und die Nutzung von Stoffen und Gegenständen betriebliche Rückstände an. Können diese nach der Art ihres Anfalls nicht unmittelbar weiterverwendet werden, so unterliegen sie als Ab- fälle den Bestimmungen des Abfallrechts. Abfälle müssen vorzugsweise für eine Wiederverwendung vorbereitet, wenn möglich, stofflich bzw. anderweitig verwertet oder einer Beseitigung zugeführt werden. (2) Ebenso wie Produkte, Betriebsmittel oder Chemikalien können auch Abfälle gefähr- liche Eigenschaften haben. Dies hängt in erster Linie davon ab, aus welchen Stoffen oder Erzeugnissen sie entstanden sind. An gefährliche Abfälle werden erhöhte An- forderungen zu ihrem ordnungsgemäßen Verbleib gestellt. Insbesondere durch eine sachgerechte Behandlung, Zwischenlagerung, Verbrennung oder Deponierung (Langzeitlagerung, Ablagerung) müssen langfristige Beeinträchtigungen oder Schä- den der Umwelt vermieden werden. (3) Die Anforderungen an die Zulässigkeit der Abfallentsorgung (ordnungsgemäße Ver- wertung bzw. gemeinwohlverträgliche Beseitigung) werden durch das KrWG in grundsätzlicher und allgemeiner Form bestimmt. Das Gesetz wird ergänzt durch Verordnungen, technische Richtlinien und Verwaltungsvorschriften. Die Abfallent- sorgung ist darüber hinaus durch die Landesgesetzgebung und durch kommunale Satzungen geregelt. (4) Bei innerbetrieblichen Tätigkeiten mit Abfällen (Sammeln, Verpacken, Bereitstellen, Zwischenlagern) sind außerdem die Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien- und Gewässerschutzrechts sowie zur Anlagen- und Betriebssicherheit zu beachten. Dies bedeutet insbesondere, dass

  1. die Sammel- und Bereitstellungsplätze bei den OE den vorgeschriebenen bau- lichen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Anforderungen entspre- chen müssen,
  2. bei Abfällen mit gefährlichen Eigenschaften nur bestimmte Behälter verwendet werden dürfen,
  3. Umschließungen (z.B. Verpackungen), die Abfälle mit gefährlichen Eigen- schaften enthalten, entsprechend gekennzeichnet und gelagert werden (ggf. unter Beachtung von Lager- und Zusammenlagerungsverboten sowie von Zu- gangsbeschränkungen),
  4. Betriebsanweisungen am Arbeitsplatz vorhanden sind und
  5. bei den regelmäßigen Unterweisungen der Betriebsangehörigen auch Infor- mationen zu den gefährlichen Abfällen im Arbeitsbereich vermittelt werden. (5) Für den Transport gefährlicher Abfälle von oder zu den Standorten und Liegen- schaften des KIT (z.B. bei der Abholung) müssen darüber hinaus die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter beachtet werden.

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(6) Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen und weiterer externer Vorgaben (z.B. Ge- nehmigungen, behördliche Bestimmungen und Anordnungen, Annahmebedingun- gen und Sortierkriterien von Entsorgern) ergeben sich für die betriebliche Kreislauf- und Abfallwirtschaft Grundsätze, die bei allen Entsorgungsmaßnahmen zu beach- ten sind:

  1. Ordnungsgemäße Durchführung (Erfassung, Sammlung, Lagerung, Trans- port, Entsorgung)
  2. Zuverlässigkeit aller Beteiligten
  3. Steuerung der abfallwirtschaftlichen Prozesse
  4. Kostenbewusstsein und Kostentransparenz
  5. Information, Informationserhalt und Informationsweitergabe über Stoff- und Abfallströme (7) Die rechtlichen Anforderungen und internen Regelungen werden von allen Beteilig- ten eingehalten.

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3.2 Organisation der Kreislauf- und Abfallwirtschaft Der wissenschaftlich-technische Betrieb des KIT mit den darin stattfindenden Stoff- strömen erfordert insbesondere eine funktionierende betriebliche Kreislauf- und Ab- fallwirtschaft. Diese muss nicht nur den rechtlichen Gegebenheiten und Anforderun- gen im Hinblick auf die Vermeidung, Wiederverwendung, Verwertung oder Beseiti- gung von Abfällen genügen, sondern darüber hinaus für alle Betriebsangehörigen verbindlich, nachvollziehbar, unkompliziert und wirtschaftlich sein. 3.2.1 Grundsätze und allgemeine Anforderungen (1) Nach den abfallrechtlichen Vorschriften hat die Vermeidung von Abfällen, also die Verminderung der Menge oder der Gefährlichkeit von Abfällen, grundsätzlich Vor- rang vor der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der stofflichen und sonstigen (z.B. energetischen) Abfallverwertung und diese wiederum Vorrang vor der Beseiti- gung. Die Verwertung von Abfällen hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen, die Beseitigung muss gemeinwohlverträglich sein. (2) Die betriebliche Kreislauf- und Abfallwirtschaft des KIT verfolgt zur nachhaltigen Er- füllung dieser Vorgaben insbesondere die nachstehenden Ziele:

  1. Sicherstellung einer dauerhaften Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zur Kreislauf- und Abfallwirtschaft
  2. Bereitstellung rechtssicherer und zuverlässiger Entsorgungswege einschließ- lich Schaffung und Erhalt einer langfristigen Entsorgungssicherheit für alle re- gelmäßig anfallenden Abfälle
  3. Nachhaltige Verfolgung von Verwertungsmöglichkeiten
  4. Kontinuierliche Optimierung aller Entsorgungsmaßnahmen
  5. Einfache, übersichtliche und wirksame innerbetriebliche Organisation der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie dauerhafte Gewährleistung von einheitli- chen Betriebsabläufen
  6. Übersichtliche Kostenerfassung und verursachergerechte Kostenzuordnung
  7. Erfassung, Kontrolle und Darstellung der Entsorgungskosten
  8. Vollständige Erfassung, Steuerung und Verfolgung aller Abfallströme
  9. Erstellung von betrieblichen Abfallbilanzen (3) Die betriebliche Umsetzung dieser Ziele erfordert insbesondere, dass
  10. nachvollziehbare und durchführbare Regelungen vorliegen, mit denen den Grundsätzen nach Abschnitt 3.2.1 Abs. (4) Rechnung getragen werden kann,
  11. die Hintergründe und die Notwendigkeit der Regelungen kommuniziert werden und für alle Betriebsangehörigen einsichtig sind,
  12. die Betriebsangehörigen diese Regelungen beachten und sich bei allen Tätig- keiten entsprechend verantwortungsbewusst verhalten.

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(4) Zur dauerhaften Gewährleistung einer rechtssicheren, effizienten und ökonomi- schen Kreislauf- und Abfallwirtschaft des KIT werden folgende Grundsätze beachtet und umgesetzt:

  1. Die Erfassung und Steuerung der betrieblichen Abfallströme des KIT erfolgt zentral.
  2. Die zuständige Einrichtung des KIT für alle Aufgaben und Tätigkeiten im Zu- sammenhang mit der betrieblichen Abfallentsorgung ist die Abfallwirtschafts- zentrale (AWZ).
  3. Die AWZ verfolgt die Ziele nach Abschnitt 3.2.1 Abs. (2) und sorgt für die Ein- haltung aller abfallrechtlichen Anforderungen und Pflichten, die das KIT betref- fen. In diesem Zusammenhang führt die AWZ alle unmittelbaren Entsorgungs- aufgaben durch, sie bestimmt die Entsorgungswege des KIT und alle notwen- digen Maßnahmen zum innerbetrieblichen Umgang mit Abfällen.
  4. Die AWZ sowie die an der Kreislauf- und Abfallwirtschaft des KIT beteiligten Personen werden durch den Betriebsbeauftragten für Abfall beraten, unter- stützt und überwacht.
  5. Die Aufgabenerfüllung der betrieblichen Kreislauf- und Abfallwirtschaft durch die AWZ (Ausführung) und deren Überwachung durch den Betriebsbeauftrag- ten für Abfall (Aufsicht) sowie die damit verbundenen Tätigkeiten sind perso- nell und organisatorisch getrennt. Die unabhängige Kontrolle der betrieblichen Kreislauf- und Abfallwirtschaft ist damit organisatorisch sichergestellt.
  6. Die Betriebsangehörigen und die OE werden von der abfallrechtlichen Verant- wortung und von den operativen Aufgaben der Kreislauf- und Abfallwirtschaft weitgehend entlastet.
  7. Die Auswirkungen der innerbetrieblichen Umsetzung gesetzlicher und anderer äußerer Vorgaben sowie deren Änderungen auf die internen Betriebsabläufe werden minimiert. 3.2.2 Grundpflichten der betrieblichen Kreislauf- und Abfallwirtschaft (1) Jeder ist gehalten dafür zu sorgen, dass Abfälle nur im unbedingt notwendigen Maß anfallen. Jeder Angehörige des KIT ist deshalb aufgefordert, aktiv zur Abfallvermei- dung beizutragen und Einsatzstoffe, Materialien, Geräte, Arbeits- und Betriebsmittel ressourcenschonend zu verwenden. (2) Der Betreiber einer Anlage zur Behandlung von Abfällen2) hat den Einsatz und die Übernahme von Abfällen zu planen und vorzubereiten. Dazu zählt insbesondere, dass das Vorhaben rechtzeitig mit der AWZ und dem Betriebsbeauftragten für Abfall abgestimmt wird. (3) Innerbetrieblich angefallene Abfälle sind grundsätzlich der AWZ zu überlassen bzw. anzudienen.

2 Voraussetzung für eine Abfallbehandlung ist das Vorliegen entsprechender Genehmigungen.

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(4) Es ist unzulässig, ohne Beteiligung und Zustimmung der AWZ

  1. Abfälle zu behandeln oder zu entsorgen,
  2. Abfälle an Einrichtungen außerhalb des KIT (Andere) abzugeben, sie diesen zu überlassen oder zu vermitteln,
  3. Abfälle von Anderen zu erwerben oder zu übernehmen,
  4. Abfälle von Anderen oder Abfälle aus privaten Haushaltungen auf das jewei- lige Betriebsgelände oder in Gebäude des KIT zu bringen oder bringen zu las- sen sowie
  5. Abfälle in nicht dazu bestimmten Anlagen oder Einrichtungen zu lagern.3) (5) Die Abgabe von Abfällen an Privatpersonen oder an Betriebsangehörige zur priva- ten Verwendung ist nicht gestattet. (6) Der Umgang mit angefallenen Abfällen hat so zu erfolgen, dass eine ordnungsge- mäße, schadlose und nach Möglichkeit hochwertige Verwertung von verwertbaren Abfällen nicht beeinträchtigt wird. Dazu ist es insbesondere erforderlich, Abfälle vor- rangig getrennt zu erfassen und getrennt zu halten, sofern
  6. hierzu gesetzliche Verpflichtungen bestehen oder
  7. ein vorgesehener Verwertungserfolg ansonsten nicht möglich ist oder beein- trächtigt wird. Nicht verwertbare Abfälle sind gemeinwohlverträglich zu beseitigen. (7) Die namentliche Benennung von Personen, die im Zusammenhang mit der Kreis- lauf- und Abfallwirtschaft Aufgaben des KIT in eigener Verantwortung wahrnehmen (Personen, auf die Unternehmeraufgaben übertragen wurden) sowie Änderungen in deren Aufgabenbereich werden dem Betriebsbeauftragten für Abfall unverzüglich mitgeteilt. (8) Abfallrechtliche Unternehmeraufgaben dürfen nur an Personen übertragen werden, die über ausreichende Kompetenzen und Fachkenntnisse verfügen. Hierzu sind re- gelmäßig geeignete Unterweisungen zu absolvieren. Soweit eine Teilnahme an an- deren als die durch den Betriebsbeauftragten für Abfall durchgeführten Unterwei- sungen erfolgt, sind entsprechende Nachweise dem Betriebsbeauftragten für Abfall unaufgefordert zu übermitteln. (9) Werden in diesen Regelungen Aufgaben einer OE zugewiesen, so hat die jeweilige Leitung der OE diese so zu organisieren, dass den zu erfüllenden Aufgaben sach- gerecht und angemessen Rechnung getragen werden kann. Dazu ist es insbeson- dere erforderlich,
  8. eine ausreichende Anzahl von Verantwortlichen zu benennen,
  9. die Verantwortlichen mit einem festgelegten Entscheidungsbereich und den hierzu notwendigen Kompetenzen auszustatten,
  10. für das ausführende und weisungsabhängige Personal eindeutige, ausführli- che und aktuelle schriftliche Arbeitsanweisungen vorzuhalten,
  11. alle handelnden Personen angemessen zu qualifizieren sowie
  12. eine wirksame Kontrolle sicherzustellen.

3 Eine befristete Bereitstellung zur Abholung gilt nicht als Lagerung im abfall- und immissionsschutzrechtli- chen Sinn.

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3.2.3 Aufgaben und Kompetenzen der Abfallwirtschaftszentrale (1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Kreislauf- und Abfallwirtschaft werden stellvertretend für das KIT grundsätzlich zentral durch die Abfallwirtschaftszentrale (AWZ) wahrgenommen. Dies betrifft insbesondere die Erfüllung der entsprechen- den abfallrechtlichen Pflichten

  1. bei der Erzeugung von Abfällen durch das KIT,
  2. des KIT als Abfallbesitzer bei der a) bestimmungsgemäßen Überlassung von Abfällen durch Dritte an das KIT, b) unzulässigen Entledigung von Abfällen Dritter auf dem jeweiligen Betriebs- gelände und
  3. bei der Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen in Anlagen des KIT. (2) Die AWZ wird fachlich durch den Betriebsbeauftragten für Abfall unterstützt. (3) Die AWZ stellt im Einzelfall fest, ob Abfall im Sinne dieser Regelungen vorliegt. (4) Die AWZ hat die Erfüllung aller abfallrechtlichen und ggf. die damit zusammenhän- genden umgangs- und verkehrsrechtlichen Vorschriften, die das KIT betreffen, si- cherzustellen. Sind dazu Auskünfte oder Angaben erforderlich, welche die Kompe- tenzen der AWZ übersteigen oder deren Einholung oder Überprüfung durch die AWZ unzumutbar sind, so darf die AWZ auf die Auskünfte der jeweiligen OE oder Fachabteilung vertrauen. Dies betrifft insbesondere
  4. die Angaben zur Zusammensetzung des Abfalls,
  5. die Angaben zur Herkunft des Abfalls und
  6. die Angaben zur Gefährlichkeit des Abfalls. (5) Die AWZ ist organisatorisch der Dienstleistungseinheit Facilitymanagement (FM) zugeordnet. Sie sorgt im Bedarfsfall für die Einbindung weiterer infrastruktureller Einrichtungen des KIT, insbesondere der weiteren Fachabteilungen nach Abschnitt 3.2.7. (6) Ausschließlich die AWZ ergreift im Hinblick auf die ordnungsgemäße Entsorgung die für die gesamte organisatorische Abwicklung notwendigen Maßnahmen. Dazu zählen insbesondere
  7. die Feststellung der abfallrechtlichen Eigenschaft eines Stoffes, Gegenstan- des oder sonstigen Rückstandes,
  8. die Ermittlung des internen Abfallerzeugers und der betrieblichen Anfallstelle,
  9. die Bestimmung von Abfällen nach den abfallrechtlichen Bestimmungsmetho- den durch Zuordnung zu Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung,
  10. die Gewährleistung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und hoch- wertige Verwertung, insbesondere die Getrennthaltung oder Sortierung be- stimmter Abfallfraktionen, soweit erforderlich,
  11. die Suche, Schaffung und Aufrechterhaltung von zulässigen und zuverlässi- gen Entsorgungswegen,

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  1. die Erstellung bzw. Ausfertigung der a) Verantwortlichen Erklärung zum Entsorgungsnachweis für die Vorabkon- trolle von gefährlichen Abfällen des KIT, b) Annahmeerklärung zum Entsorgungsnachweis für die Vorabkontrolle von gefährlichen Abfällen, die durch das KIT für Forschungszwecke übernom- men werden sollen, c) Begleitscheine für gefährliche Abfälle für die Verbleibkontrolle,
  2. die Aufbewahrung der Übernahmescheine im Rahmen des Sammelentsor- gungsnachweisverfahrens von gefährlichen Abfällen im Entsorgungsregister,
  3. das Führen des Entsorgungsregisters für a) alle gefährlichen Abfälle, die das KIT als Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer entsorgen lässt, b) alle Abfälle, die für Forschungszwecke übernommen werden und für die das KIT Pflichten als Abfallentsorger zu erfüllen hat,
  4. die Bilanzierung der Abfallströme,
  5. die Ausfertigung bzw. Archivierung sonstiger Ausfuhr- bzw. Begleitpapiere, z.B. die Beförderungsdokumente nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften,
  6. die Rechnungs- und Kostenprüfung der in Anspruch genommenen Entsor- gungsdienstleistungen Dritter. (7) Die AWZ stellt sicher, dass alle regelmäßig anfallenden Abfälle in festgelegten In- tervallen an den Abfalldepots abgeholt werden. Dies betrifft insbesondere
  7. Altpapier und Kartonagen,
  8. Verpackungen (Kunststoffe, Folien, Verbundstoffe),
  9. Altglas (Hohlglas),
  10. Restabfall (gewerbliche Siedlungsabfälle). (8) Die AWZ übernimmt alle sonstigen Abfälle nach vorheriger schriftlicher Anmeldung zur Entsorgung. Die Anmeldung erfolgt mit einem IAS nach Abschnitt 2 Abs. (13)
  11. am Campus Nord in elektronischer Form anhand eines über das SAP-SRM- System erstellten und erzeugten Abgabebeleges,
  12. an den anderen Standorten und Liegenschaften des KIT in schriftlicher Form anhand eines nummerierten und ausgefüllten Formblattes „Interner Abgabe- schein für Abfall und Abwasser“. Die AWZ prüft die übermittelten Angaben und führt bei Bedarf vor der Übernahme eine Sichtkontrolle der Abfälle durch. (9) Die AWZ sorgt dafür, dass die sonstigen Abfälle
  13. am Campus Süd im Abfallzwischenlager (Gebäude 30.93) bzw.
  14. am Campus Nord im Abfallzwischenlager (Gebäude 604) abgegeben werden können. (10) Die AWZ organisiert und veranlasst die Abholung von sonstigen Abfällen an der Anfallstelle nach vorherigem Auftrag durch die OE. Soweit für nachfolgende Maß- nahmen erforderlich bestimmt die AWZ die Art der Trennung, Sortierung, Verpa- ckung und Überlassung der Abfälle vor Ort. (11) Die AWZ veranlasst nach vorherigem Auftrag und schriftlicher Anmeldung alle not- wendigen Maßnahmen zur unmittelbaren Ausfuhr größerer Abfallmengen von der Anfallstelle zu einer externen Entsorgungsanlage.

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(12) Die AWZ entscheidet, ggf. nach Konsultation des Betriebsbeauftragten für Abfall über

  1. die Zulässigkeit sowie die Art und Weise der Durchführung von Entsorgungs- tätigkeiten durch beauftragte Dritte (Fremdfirmen), insbesondere im Hinblick auf das Einsammeln und die Abtransporte von Abfällen,
  2. Ausnahmen und Abweichungen von den in dieser Abfallordnung festgelegten Arbeitsabläufen,
  3. die Art der Ausführung von Entsorgungstätigkeiten im Einzelfall. (13) Die AWZ berät die OE über die Erfassung, Deklaration, Sortierung, Verpackung, Sammlung, Bereitstellung und innerbetriebliche Abgabe von Abfällen. 3.2.4 Betriebsbeauftragter für Abfall (1) Das KIT ist gesetzlich verpflichtet, einen Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbe- auftragter) zu bestellen. Der Abfallbeauftragte ist im Rahmen seiner gesetzlichen und betrieblichen Aufgaben für das gesamte KIT tätig. Die arbeitsvertragliche Be- stellung berechtigt und verpflichtet den Abfallbeauftragten zur Wahrnehmung der gesetzlich geforderten Aufgaben. Diese sind insbesondere
  4. Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können,
  5. Überwachung des Weges der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Entsorgung,
  6. Überwachung der Einhaltung der für Abfälle geltenden Vorschriften, Bedingun- gen und Auflagen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätten und der Abfälle in regelmäßigen Abständen sowie Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung,
  7. Aufklärung und Information der Betriebsangehörigen über schädliche Umwelt- einwirkungen, die von Abfällen und von abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten aus- gehen können sowie über Möglichkeiten zur Vermeidung von Umweltbeein- trächtigungen durch Abfälle,
  8. Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfall- armer Erzeugnisse und Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung und vorschriftsmäßiger Entsorgung von Abfällen,
  9. Hinwirkung auf Verfahrensverbesserungen bei Anlagen, in denen Abfälle an- fallen oder entsorgt werden,
  10. Dokumentation der Tätigkeit und Stellungnahme zu abfallrelevanten Vorha- ben. (2) Darüber hinaus erfüllt der Betriebsbeauftragten für Abfall weitere betriebliche Auf- gaben. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um die
  11. Erarbeitung von Vorschlägen zur Organisation und Kontrolle der betrieblichen Kreislauf- und Abfallwirtschaft, sofern erforderlich,
  12. Kontrolle der für das KIT tätigen Entsorgungsunternehmen und Mitwirkung bei deren Auswahl,
  13. Information der Betriebsangehörigen über die Sammlung von Abfällen,
  14. Überprüfung der innerbetrieblichen Abfallsammelplätze,
  15. Kontrolle der Nachweisdokumentation und des Entsorgungsregisters,
  16. Überprüfung der betrieblichen Abfallbilanzen,

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  1. Überprüfung der sonstigen Dokumentation der Abfallentsorgung, wie z.B. die Erfüllung vorgeschriebener Anzeige- und Mitteilungspflichten. (3) Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist Ansprechpartner für alle Betriebsangehörigen des KIT im Zusammenhang mit Auskünften, Fragestellungen und Problemlösungen zur Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie für Anregungen und Verbesserungsvor- schläge. 3.2.5 Besondere Aufgaben der Organisationseinheiten (1) Die Leitung einer OE des KIT ist dafür verantwortlich, dass ihr Personal über die Regelungen zur Kreislauf- und Abfallwirtschaft informiert wird, die Regelungen für dieses zugänglich sind und eingehalten werden. (2) Um die Einhaltung der internen Regelungen zur Kreislauf- und Abfallwirtschaft zu erleichtern, benennt die Leitung einer OE für ihren Zuständigkeitsbereich eine an- gemessene Anzahl von „Kontaktpersonen für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft (Kontaktperson Abfall)“. Die Namen der Kontaktpersonen sowie personelle Verän- derungen werden dem Betriebsbeauftragten für Abfall unverzüglich mitgeteilt. (3) Die Leitung einer OE unterstützt die Kontaktpersonen und sorgt dafür, dass diese ihren Aufgaben nach Abschnitt 3.2.6 sachgerecht nachkommen können. (4) Die OE haben das Entstehen und den voraussichtlichen Anfall von Abfällen der AWZ rechtzeitig mitzuteilen. Dazu zählt insbesondere, dass alle erforderlichen An- gaben zur Art und Entstehung des Abfalls, insbesondere die Anwesenheit von ge- fährlichen Eigenschaften der AWZ schriftlich übermittelt werden. (5) Werden Regelabfälle von mehreren OE in einem gemeinsamen Abfalldepot gesam- melt und bereitgestellt, so regeln die jeweiligen Leitungen der betroffenen OE, wer für den ordnungsgemäßen Betrieb des Abfalldepots und insbesondere für die Ein- haltung der Anforderungen nach Abschnitt 3.2.6 Abs. (2) die Verantwortung trägt und teilen dies der AWZ schriftlich mit. 3.2.6 Aufgaben der Kontaktpersonen für die Kreislauf- und Abfallwirt- schaft (1) Zu den Aufgaben der Kontaktpersonen zählt insbesondere, die Angehörigen der jeweiligen OE über
  2. die internen Regelungen des KIT zur Kreislauf- und Abfallwirtschaft,
  3. die Festlegungen zur innerbetrieblichen Abfallentsorgung und
  4. evtl. besondere Entsorgungsabläufe bei der OE zu informieren. (2) Darüber hinaus überprüfen die Kontaktpersonen die ihrer OE zugeteilten Abfallde- pots und die darin vorhandenen Abfallbehälter in regelmäßigen Abständen. Sie tra- gen dazu bei, dass die Abfalldepots sich stets in einem ordentlichen Zustand befin- den. Insbesondere wirken die Kontaktpersonen darauf hin, dass
  5. keine Regelabfälle außerhalb der Abfalldepots gesammelt oder bereitgehalten werden,

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  1. die Abfalldepots a) keine gefährlichen Abfälle4) enthalten, b) Abfälle nur in geeigneten Behältnissen enthalten, c) für die mit der Abholung beauftragten Personen zugänglich sind,
  2. die jeweiligen Abfallbehälter der Abfalldepots (z.B. Mülltonnen, Müllgroßbehäl- ter, Kisten, Kunststoffsäcke, Container) a) mit der dafür vorgesehenen Abfallart gekennzeichnet sind, b) nur die dafür vorgesehenen Abfälle enthalten und c) außen sauber sind. (3) Werden Mängel bei den Abfalldepots oder den darin vorhandenen Abfällen festge- stellt, so haben die Kontaktpersonen unverzüglich
  3. diese Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder
  4. die AWZ zur Unterstützung bei der Beseitigung dieser Mängel hinzuzuziehen. (4) Die Kontaktpersonen sind darüber hinaus Ansprechpartner für die Beschäftigten der OE im Zusammenhang mit den besonderen Bedingungen vor Ort für die Erfassung, Sammlung, Bereitstellung und Überlassung der Abfälle. Sie kommunizieren die In- formationen der AWZ und des Betriebsbeauftragten für Abfall und sorgen dafür, dass deren Mitteilungen allen betroffenen Personen zugänglich gemacht werden. Dazu zählt vor allem die Bekanntgabe
  5. der Lage der zugeordneten Abfallsammelstelle(n),
  6. des aktuellen Entsorgungsterminkalenders (Abholtermine der Regelabfälle) der AWZ,
  7. der örtlichen Zuständigkeiten für die innerbetriebliche Entsorgung und
  8. von besonderen Informationsschreiben der AWZ oder des Betriebsbeauftrag- ten für Abfall, an einer geeigneten Stelle der OE z.B. durch Aushang oder auf elektronischem Weg. (5) Die Kontaktpersonen wirken darauf hin, dass alle zweckdienlichen Informationen über Herkunft, Art, Zusammensetzung und Beschaffenheit der Abfälle der AWZ kor- rekt, nachvollziehbar und rechtzeitig übermittelt werden. In besonderem Maße gilt dies für Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften. (6) Die Kontaktpersonen haben sich über die aktuellen Entwicklungen und Neuerungen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im KIT auf dem Laufenden zu halten, insbeson- dere durch
  9. Kenntnisnahme und Verbreitung von Mitteilungen sowie
  10. regelmäßige Teilnahme an Informationsveranstaltungen der AWZ und des Betriebsbeauftragten für Abfall.

4 Beispielsweise dürfen in Altglasflaschen keine Reste gefährlicher Inhaltsstoffe, wie etwa entzündbare, giftige, ätzende oder umweltgefährdende Bestandteile enthalten sein.

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3.2.7 Organisationseinheiten und Personen mit zentralen Aufgaben (1) Der Umgang mit betrieblichen Rückständen, mit Abfällen sowie deren Entsorgung erfordern je nach Herkunft, Art, Zusammensetzung, Menge und Gefährlichkeit die Einbindung und Mitwirkung von Fachabteilungen, die Personal mit entsprechender Qualifikation vorhalten. Folgende OE und Personen nehmen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Kreislauf- und Abfallwirtschaft des KIT wahr:

  1. Dienstleistungseinheit Facilitymanagement (FM) a) Bereitstellung einer zweckmäßigen Organisation für die rechtssichere Ab- fallentsorgung b) Abfallwirtschaftszentrale (AWZ) bei FM-VEA: Erfüllung der Aufgaben im Zu- sammenhang mit der Abfallentsorgung
  2. Dienstleistungseinheit Einkauf, Verkauf und Materialwirtschaft (EVM) a) Verkauf: Betrieb des Altgerätelagers für verwendbare Arbeitsmittel am Campus Nord b) Einkauf: Kaufmännische Bearbeitung von Entsorgungsdienstleistungen, z.B. Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit Dritten im Zusam- menhang mit der Abfallentsorgung
  3. Dienstleistungseinheit Sicherheit und Umwelt (SUM), Campussicherheit Zugangs- und Ausgangskontrolle von Abfalltransporten, Sicherheitskontrollen auf den KIT-Standorten
  4. Dienstleistungseinheit Sicherheit und Umwelt (SUM), Strahlenschutz Strahlenschutztechnische Überwachung von Abfällen mit Strahlenschutzsta- tus, messtechnische Kontrollen im Hinblick auf die Strahlenschutzüberwa- chung von Abfällen
  5. Einsatzleiter des KIT Campus Nord Koordinierung und Durchführung von Notfalleinsätzen zur kurzfristigen Besei- tigung von konkreten Gefahren, die insbesondere von Abfällen ausgehen
  6. Stabsstelle Fachkräfte für Arbeitssicherheit Beratung und Kontrolle beim Umgang mit Abfällen unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit
  7. Betriebsbeauftragter für Abfall Beratung, Überwachung, Kontrolle, Hinwirkung und Information im Zusam- menhang mit der Kreislauf- und Abfallwirtschaft
  8. Gefahrgutbeauftragter Beratung, Überwachung, Kontrolle, Hinwirkung und Information im Zusam- menhang mit der Beförderung von Abfällen als gefährliche Güter
  9. Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz Beratung, Überwachung, Kontrolle, Hinwirkung und Information im Zusam- menhang mit der Abwasserbeseitigung und dem Umgang mit wassergefähr- denden Stoffen, insbesondere im Zusammenhang mit der Lagerung von Ab- fällen
  10. Immissionsschutzbeauftragter Beratung, Überwachung, Kontrolle, Hinwirkung und Information im Zusam- menhang mit der Behandlung und Lagerung von Abfällen

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(2) Aufgrund der Vielfalt der betroffenen Anforderungen abfallrechtlicher, gefahrgut- rechtlicher und ggf. kaufmännischer oder sicherheitstechnischer Art arbeiten alle Beteiligten kollegial zusammen und sorgen insbesondere für einen ausreichenden Informationsaustausch sowie die rechtzeitige Einbindung aller Betroffenen in die abfallrelevanten Betriebsabläufe.

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4 Die Entsorgung von Abfällen 4.1 Grundsätze der betrieblichen Kreislauf- und Abfallwirtschaft 4.1.1 Interne Regelungen Zur betrieblichen Umsetzung einer Vielzahl von rechtlichen und technischen Vor- schriften und zur Organisation und Ordnung von Betriebsabläufen sind im KIT in- terne Regelungen zu beachten. Für die innerbetriebliche Kreislauf- und Abfallwirt- schaft sind insbesondere zu nennen

  1. die Allgemeine Sicherheitsregelung (Zusammenfassung der internen Anwei- sungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachgütern auf dem Betriebsgelände des KIT Campus Nord),
  2. die Ordnung der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im KIT (Abfallordnung),
  3. der „Strahlenschutzordner“ (SSO) als systematische Zusammenstellung der Regelungen und Anweisungen über den Umgang und den Verkehr mit radio- aktiven Stoffen,
  4. das Karlsruher Informationssystem Sicherheit (KISS) als elektronische Zu- sammenstellung von sicherheitsrelevanten Regelungen und Informationen in- nerhalb des KIT. 4.1.2 Vermeidung und Weiterverwendung (1) Eine wichtige Voraussetzung für die Abfallvermeidung besteht darin, alle Handlun- gen und Tätigkeiten sorgfältig und vorausschauend zu planen, auch und gerade im Hinblick auf die Entstehung von Abfällen. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Mitteln und Ressourcen zeigt sich vor allem durch:
  5. bedarfsbezogene und mengenbegrenzte Materialanforderung
  6. Auswahl recyclingfähiger Betriebs- und Werkstoffe
  7. Einsatz alternativer Stoffe zur Vermeidung gefährlicher Abfälle und der Ersatz von Gefahrstoffen
  8. Teilen, Leihen, Tauschen (wechselseitige Nutzung von Betriebs- und Arbeits- mitteln, wie Chemikalien, Geräte oder Mobiliar)
  9. Einsatz von Mehrweggebinden
  10. Rückgabe von ungebrauchten Produkten an die Materialwirtschaft
  11. Getrennthalten und Sortieren (2) Die Nutzbarkeit von Erzeugnissen lässt sich durch möglichst sortenreine Erfassung am Anfallort erhöhen. Durch Getrennthaltung und Trennung gemischt angefallener Materialien können verwendbare Bestandteile unmittelbar aus dem Stoffstrom ent- nommen werden (Weiterverwendung). 4.1.3 Verwertung und Beseitigung (1) Die Verwertung von Abfällen bei externen Entsorgungsunternehmen ist nur mög- lich, wenn die Abfälle den Qualitätsanforderungen der Verwertungsanlagen ent- sprechen. Voraussetzung hierfür ist eine sortenreine und getrennte Erfassung von Abfallfraktionen am Ort der Entstehung. Ein Vermischen von Abfällen führt norma- lerweise zu einem Informations- und damit Qualitätsverlust der Rückstände und ist in vielen Fällen nicht erlaubt (besondere Vermischungsverbote). Jede nachträgliche Sortierung verursacht darüber hinaus vermeidbare Kosten.

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(2) Abfälle, die nicht verwertet werden können oder dürfen, müssen in dafür zugelas- senen Anlagen gemeinwohlverträglich beseitigt werden, wobei es für bestimmte Ab- fallarten eine Beseitigungspflicht gibt, bei denen besonders kritische Inhaltsstoffe zerstört werden müssen5). 4.2 Abgabe der Regelabfälle (1) Bestimmte regelmäßig anfallende Abfälle (Regelabfälle) werden bei den Sammel- plätzen und Abfalldepots der OE gesammelt und turnusmäßig abgeholt. Die AWZ bestimmt und organisiert die jeweiligen Abholtermine anhand eines Entsorgungs- terminkalenders, der jährlich den Kontaktpersonen übermittelt und durch diese in- nerhalb der OE in geeigneter Weise bekannt gegeben wird. (2) Regelabfälle aus einer OE dürfen nur in den ihr zugeordneten Abfalldepots gesam- melt werden. Für OE, bei denen genehmigungspflichtig mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, gelten die zusätzlichen Anforderungen nach Abschnitt 4.4. (3) In den Abfalldepots werden verwertbare Abfälle, wie Papier und Glas, gemischte Wertstoffe wie z.B. Kunststoffverpackungen sowie gewerbliche Siedlungsabfälle (Restabfall) bereitgestellt und regelmäßig abgeholt. Der Reinigungsdienst sammelt arbeitstäglich den in den Arbeits- und Pausenräumen voneinander getrennt gehal- tenen Papier- und Restabfall. Darüber hinaus anfallende Wertstoffe wie z.B. Altglas müssen von den Beschäftigten selbst aussortiert und in die jeweiligen Sammelbe- hälter im Abfalldepot eingefüllt werden. Die Erfassung und Sammlung von Altbatte- rien, Datenträgern, Tonerkartuschen und Tintenpatronen organisiert jede OE selbst. Die AWZ stellt hierzu nach Bedarf und auf Anfrage geeignete und ausreichende Sammelbehälter zur Verfügung. (4) Die Abfallfraktionen der Regelabfälle sind grundsätzlich voneinander getrennt zu halten. Sie werden entsprechend den Vorgaben des Entsorgungsterminkalenders regelmäßig und ohne besondere Aufforderung abgeholt. (5) Einzelheiten zur Art, zur Bereitstellung, zum Ausschluss und zur Übernahme der Regelabfälle bestimmt die AWZ durch Verfahrensanweisungen und Annahmebe- dingungen.

5 Beispielsweise dürfen PCB-haltige Abfälle nicht verwertet, sondern müssen beseitigt werden.

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4.3 Abgabe der sonstigen Abfälle Die OE können bei der internen Abfallentsorgung die Unterstützung und Beratung der AWZ in Anspruch nehmen. Die AWZ bietet insbesondere Dienstleistungen zur Organisation der Abfalllogistik und zur Erfassung, Deklaration, Kennzeichnung, Sor- tierung und Verpackung von Abfällen an. 4.3.1 Annahmebedingungen der Abfallwirtschaftszentrale (1) Die Art der Überlassung von Abfällen des KIT an die AWZ erfolgt nach den Annah- mebedingungen oder ausdrücklichen Vorgaben der AWZ. (2) Sonstige Abfälle des KIT müssen vor der Überlassung mit dem IAS bei der AWZ angemeldet werden. Darin sind insbesondere folgende Angaben zwingend:

  1. Beschreibung der Abfälle, ggf. mit Angabe von Verunreinigungen und, wenn möglich, Hinweisen zur Entstehung
  2. Mengenangabe (Stück, Volumen oder Masse)
  3. Zuordnung zur OE oder zu einem Projekt (mit Angabe der Kostenstelle, des Kostenträgers, der Projektnummer oder einer anderen Identifikation)
  4. Anfallstelle und Bereitstellungsort
  5. Informationen zum Strahlenschutzstatus
  6. Verantwortliche Person für die Abgabe der Abfälle
  7. Verbindliche Bestätigung der richtigen Deklaration (3) Der Verantwortliche für die Abgabe von Abfällen sorgt dafür, dass
  8. keine ausgeschlossenen Abfälle der AWZ angemeldet bzw. überlassen wer- den,
  9. alle Angaben auf dem IAS richtig und vollständig sind,
  10. die Anmeldung mit dem IAS bei der AWZ rechtzeitig erfolgt,
  11. alle Abfälle ausreichend deklariert sind,
  12. interne Sortiervorgaben eingehalten sind,
  13. Abfälle nur in geeigneten, zulässigen und gekennzeichneten Verpackungen bzw. in betriebssicheren Containern gesammelt und bereitgestellt werden und
  14. die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen verkehrssicher und in Abstim- mung mit der AWZ erfolgt. (4) Bei der Erfassung und Abgabe gefährlicher Abfälle stellt der Verantwortliche dar- über hinaus sicher, dass
  15. grundsätzlich zugelassene und zulässige Gefahrgutverpackungen verwendet werden
  16. Werkstoffverträglichkeiten und ggf. Verwendungsbeschränkungen (z.B. bei Kunststoffverpackungen) beachtet werden
  17. die Verpackungen unbeschädigt, außen frei von insbesondere gefährlichen Anhaftungen oder Verunreinigungen und gefahrstoffrechtlich gekennzeichnet sind und
  18. die Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung eingehalten sind.

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4.3.2 Arten der Abgabe oder Überlassung (1) Abfälle des KIT können

  1. im Bringsystem,
  2. im Holsystem oder
  3. als Direktausfuhr der AWZ überlassen werden. (2) Bringsystem: Sonstige Abfälle werden beim Abfallzwischenlager Campus Süd (Ge- bäude 30.93) oder beim Abfallzwischenlager Campus Nord (Gebäude 604) selbst angeliefert. Die Sonderregelungen bei Laborchemikalien nach Abschnitt 4.3.3.2 sind zu beachten. (3) Holsystem: Die AWZ holt im Auftrag der OE sonstige Abfälle an einem vereinbarten Bereitstellungsort ab. (4) Direktausfuhr: Größere Abfallmengen, z.B. Baustellenabfälle dürfen, ggf. getrennt nach Fraktionen, am Entstehungsort in Mulden oder Containern gesammelt und von dort ohne Zwischenlagerung im Abfalllager zu einer Entsorgungsanlage ausgeführt werden. Die Voraussetzungen für eine Direktausfuhr sind:
  4. Der Bedarf an Sammelbehältern wird rechtzeitig mit der AWZ abgestimmt.
  5. Ein vollständig ausgefüllter IAS liegt der AWZ vor.
  6. Am Entstehungsort der Abfälle sind geeignete Stellflächen für Container und/oder Mulden sowie zugängliche und befestigte An- und Abfahrtswege vor- handen.
  7. Die Sortiervorgaben der AWZ sind eingehalten.
  8. Sammlung, Sortierung und Bereitstellung werden durch den Verantwortlichen für die Abgabe (z.B. Bau-/Projektverantwortlicher) regelmäßig kontrolliert. 4.3.3 Sonderregelungen 4.3.3.1 Abfälle aus Umbau- und Rückbaumaßnahmen (1) Bei der Planung von Sanierungen, Um- und Rückbaumaßnahmen ist die AWZ rechtzeitig hinzuzuziehen. Eine Vergabe von Entsorgungs- und Transportleistungen für Abfälle darf nur mit Zustimmung der AWZ und nach vorheriger Information des Betriebsbeauftragten für Abfall erfolgen. (2) Bei Baumaßnahmen fallen regelmäßig folgende Abfallfraktionen an: Bauschutt (Be- ton), Erdaushub, Straßenaufbruch (Asphalt, ggf. teerhaltig), Altholz (unbehandelt, behandelt), Metallabfälle, Kunststoffe, Elektro- und Elektronikabfälle, Isoliermaterial (insbesondere Asbest und Mineralfasern). (3) Der Bau-/Projektverantwortliche sorgt dafür, dass
  9. bereits in der Planungsphase die Entsorgung der zu erwartenden Abfälle an- gemessen berücksichtigt wird und insbesondere die AWZ alle Informationen über die Art und die voraussichtliche Menge der zu erwartenden Abfälle recht- zeitig erhält,
  10. vor Beginn der Arbeiten a) geeignete Abfallsammelstellen eingerichtet und ausgewiesen werden, b) für die Sammlung, Sortierung und Bereitstellung der Bauabfälle eine aus- reichende Anzahl von Behältnissen zur Verfügung steht, c) Fremdpersonal über die Art der Sammlung und Sortierung von Abfällen un- terrichtet ist,

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  1. Bauabfälle nach Maßgabe der AWZ bei der Entstehung getrennt gehalten wer- den,
  2. der ordnungsgemäße Zustand der Abfallsammelstellen und die Einhaltung der Sortiervorgaben der AWZ regelmäßig kontrolliert werden,
  3. die unmittelbare Abholung der Bauabfälle veranlasst wird und
  4. von den Abfallsammelstellen keine Gefährdungen oder Belästigungen für Dritte ausgehen. (4) Die Lagerung und Bereitstellung von Abfällen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallsammelstellen ist unzulässig und zu untersagen. (5) Asbest- und mineralfaserhaltige Abfälle müssen nach den dafür geltenden techni- schen Regeln für Gefahrstoffe staubdicht verpackt werden. Die mit faserförmigen Abfällen befüllten Verpackungen sind darüber hinaus besonders zu kennzeichnen („Asbest-Kennzeichnung“ bzw. schriftlicher Hinweis auf vorhandene gefährliche Mi- neralfasern). (6) Kleinere Mengen von Bauabfällen können wie sonstige Abfälle (Bring- oder Holsys- tem) der AWZ überlassen werden. (7) Weitere Regelungen des KIT im Zusammenhang mit Fremdfirmen bleiben unbe- rührt. 4.3.3.2 Chemikalienabfälle (1) Aufgrund der stofflichen Vielfalt und der unterschiedlichen Gefahren, die von Che- mikalienabfällen6) ausgehen, sind auch aus Arbeitsschutzgründen weitere Informa- tionen über die Zusammensetzung und die Eigenschaften dieser Abfälle erforder- lich. Der Abgeber übermittelt zusätzlich zum IAS folgende Angaben an die AWZ:
  5. Chemische Bezeichnung der Stoffe bzw. Bezeichnung der wesentlichen Be- standteile bei Gemischen
  6. Aggregatzustand
  7. Menge
  8. Art der Verpackung
  9. Angaben zur Gefährlichkeit
  10. Name und Unterschrift des Verantwortlichen mit Telefon- und Gebäudenum- mer sowie zugehörige Nummer des IAS (2) Die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung dieser Informationen sowie die techni- schen Einzelheiten zur Vorbereitung und Durchführung der Übergabe von Chemi- kalienabfällen bestimmt die AWZ durch Verfahrensanweisungen und Annahmebe- dingungen. (3) Chemikalienabfälle dürfen nur in dicht verschlossenen, gekennzeichneten und un- beschädigten Verpackungen an die AWZ abgegeben werden. Vorzugsweise sind die Originalverpackungen zu verwenden. (4) Vor der Abgabe von Chemikalienabfällen mit unbekanntem Inhalt ist die AWZ zu konsultieren. Die AWZ veranlasst ggf. notwendige Analysen und legt die Art und Weise der Überlassung fest.

6 Chemikalienabfälle sind insbesondere Reste von Laborchemikalien, Lösungsmittel, Reinigungsmittel, Fotochemikalien, Säuren, Laugen, Altgase sowie gefährliche Rückstände aus Labor- und Technikumsver- suchen.

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(5) Der innerbetriebliche Transport und die Abgabe von Chemikalienabfällen müssen in geeigneten und gekennzeichneten Transportbehältern oder in gefahrgutrechtlich zulässigen und gekennzeichneten Verpackungen erfolgen. (6) Der für die Abgabe von Abfällen Verantwortliche stellt sicher, dass

  1. verschiedene Chemikalien, die in einer gemeinsamen Außenverpackung zu- sammen verpackt sind, keine gefährlichen Reaktionen untereinander einge- hen können,
  2. die Verpackungen unbeschädigt, für die jeweiligen Chemikalienabfälle geeig- net und außen nicht mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind und
  3. die Verpackungen vollständig und richtig gekennzeichnet sind. 4.3.3.3 Abgabe von Abwasser als Abfall (1) Abwasser, das
  4. nach den „Bedingungen für die Abgabe von Abwasser“ nicht in das Abwasser- netz des KIT oder
  5. nicht unmittelbar in das öffentliche Abwassernetz eingeleitet werden darf, ist flüssiger Abfall und muss gesammelt und als Abfall ab- gegeben werden. (2) Bei den folgenden flüssigen Rückständen handelt es sich regelmäßig um Abfall und nicht um Abwasser:
  6. Bohr- und Schneidölemulsionen, Kühlschmiermittel
  7. Ätz- und Beizlösungen
  8. Säuren und Laugen 4.4 Abfälle aus Betriebsbereichen mit Strahlenschutzstatus (1) Abfälle mit Strahlenschutzstatus sowie unbewegliche Sachen wie Gebäude, Räume, Anlagen und Bodenflächen, die zum Rück-, Um- oder Abbau bestimmt sind und erwartungsgemäß zur Entstehung von Abfällen mit Strahlenschutzstatus füh- ren, unterliegen besonderen strahlenschutzrechtlichen Anforderungen. (2) Für alle Abfälle mit Strahlenschutzstatus haben der Verantwortliche für die Abgabe von Abfällen der OE und der für den Herkunftsbereich zuständige Strahlenschutz- beauftragte die Notwendigkeit strahlenschutzrechtlicher Maßnahmen (Strahlen- schutzstatus) festzustellen. Hierzu ist nach den Strahlenschutzregelungen des KIT bzw. den allgemeinen und ggf. besonderen Strahlenschutzanweisungen des Si- cherheitsbevollmächtigten des KIT zu verfahren. (3) Je nach Strahlenschutzstatus müssen Abfälle des KIT im Falle einer
  9. nicht erforderlichen oder uneingeschränkten Freigabe der AWZ nach den Vor- gaben dieser Abfallordnung überlassen bzw. angedient werden,
  10. spezifischen Freigabe oder einer Freigabe im Einzelfall entsprechend den Festlegungen des Freigabebescheides und der dazu erforderlichen KIT-inter- nen Vorgaben durch die AWZ entsorgt werden,
  11. nicht möglichen oder nicht erteilten Freigabe als radioaktiver Reststoff oder radioaktiver Abfall an die Landessammelstelle Baden-Württemberg abgege- ben werden. In den Fällen der Nummern 1 und 2 wird der Strahlenschutzstatus des Abfalls der AWZ anhand des IAS vor der Abgabe mitgeteilt.

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(4) In Gebäuden, in denen Strahlenschutzbereiche für Tätigkeiten mit offenen radioak- tiven Stoffen vorhanden sind, müssen herkömmliche Abfälle von den Abfällen mit Strahlenschutzstatus getrennt erfasst, gesammelt und in entsprechend gekenn- zeichneten Behältern zur Entsorgung bereitgestellt werden. Dies gilt sowohl für Re- gelabfälle als auch für sonstige Abfälle. (5) Der Sicherheitsbevollmächtigte des KIT bestimmt die für die Belange des Strahlen- schutzes notwendigen Maßnahmen über

  1. die Art der Erfassung, Getrennthaltung, Sammlung, Bereitstellung und Ab- gabe,
  2. die Form der Dokumentation und der Informationsübermittlung,
  3. die übergeordneten administrativen Verfahrensabläufe sowie
  4. die Art und das Ausmaß der strahlenschutztechnischen Überprüfung und messtechnischen Erfassung von Abfällen mit Strahlenschutzstatus sowie von Abfällen aus Gebäuden mit Strah- lenschutzstatus. 4.5 Abfälle von Fremdfirmen am Campus Nord (1) Fremdfirmenabfälle sind Abfälle nach Abschnitt 2 Abs. (12). (2) Die Ausfuhr von Fremdfirmenabfällen wird durch den Werkschutz nachweislich überwacht. Darüber hinaus überprüft die AWZ stichprobenartig die Herkunft der Ab- fälle.

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Anhang

Anhang — Abkürzungen

Im Sinne der Abfallordnung haben die nachstehenden Abkürzungen folgende Bedeutung:

AtG Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) AWZ Abfallwirtschaftszentrale EVM Dienstleistungseinheit Einkauf, Verkauf und Materialwirtschaft FM Dienstleistungseinheit Facilitymanagement FM-VEA Dienstleistungseinheit Facility Management, Ver- und Entsorgungsanlagen IAS Interner Abgabeschein für Abfall und Abwasser KISS Karlsruher Informationssystem Sicherheit (elektronisches, innerbetriebliches In- formationsangebot zum Sicherheitsmanagement im KIT) KIT Karlsruher Institut für Technologie KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträg- lichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) OE Organisationseinheit des KIT PCB Polychlorierte Biphenyle SSO Strahlenschutzordner (systematische Zusammenstellung aller Regelungen des Sicherheitsbeauftragten des KIT für den Umgang und den Verkehr mit radioakti- ven Stoffen im KIT) StrlSchG Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strah- lenschutzgesetz) SUM Dienstleistungseinheit Sicherheit und Umwelt

Karlsruher Institut für Technologie (KIT) — Abfallordnung 2022 I

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II Karlsruher Institut für Technologie (KIT) — Abfallordnung 2022

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