[Seite 1]
Anhang 3 zum Abgrenzungsvertrag SSO 6-3 Anlage 3 Sicherheit und Umwelt
Leitung: Dr. G. Frank
Stand: 08/2023
Revision. 03 ID-0218
Fremdfirmenmerkblatt 1
Beschäftigung von beruflich exponiertem Fremdfirmenpersonal in Strahlenschutzbereichen des Karlsruher Instituts für Technologie
Rechtslage und Anforderungen an die Fremdfirma: Firmen, die unter ihrer arbeitsrechtlichen Aufsicht stehende Personen im Karlsruher Institut für Technologie (nachfolgend “KIT“ genannt) als beruflich exponierte Personen beschäftigen (Be- zugsperson), bedürfen einer eigenen Genehmigung gemäß § 25 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Diese Genehmigung erteilt die für die Fremdfirma zuständige Genehmigungsbehörde (in Baden- Württemberg das am Firmensitz zuständige Regierungspräsidium). Im Rahmen dieser Genehmigung hat die Fremdfirma u.a.: Einen fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) zu bestellen. Ihr Personal mit einem amtlich registrierten Strahlenpass auszustatten (in Baden-Württemberg Registrierung durch das zuständige Regierungspräsidium). Ihrem Personal amtliche Personendosimeter zu stellen (die zuständige Messstelle ist in ihrer Genehmigung genannt). Für eine termingerechte Strahlenschutzunterweisung zu sorgen. Eventuell erforderliche ärztliche Überwachung im Strahlenschutz zu veranlassen. Mit der Durchführung solcher Eignungsuntersuchungen kann auch der betriebsärztliche Dienst des KIT - Campus Nord (KIT-CN) beauftragt werden (Medizinische Dienste, Geb. 124, Tel. 22071/72 bzw. 22067). Wichtig: Im Fusionsmateriallabor und im Institut für Nukleare Entsor- gung müssen auch beruflich exponierte Personen der Kategorie B vor dem Zutritt von einem ermächtigten Arzt untersucht und als tauglich bestätigt sein. Zu prüfen, ob eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung erforderlich ist, und falls ja, diese durchzuführen. Bei einer Tätigkeit ausschließlich im KIT ist eine regelmäßige Inkorporations- überwachung zurzeit nicht erforderlich. Der Fremdfirma obliegt grundsätzlich die Beachtung des Strahlenschutzregelwerkes, insbeson- dere die lückenlose Überwachung der von ihrem Personal an verschiedenen Arbeitsplätzen erhal- tenen gesamten Strahlenexposition. Teilaufgaben im Strahlenschutz werden nach vertraglicher Vereinbarung zwischen dem KIT und der Fremdfirma vom KIT wahrgenommen (Abgrenzungsver- trag). Der Abgrenzungsvertrag beschreibt die von jeder Partei zu erbringenden Strahlenschutz- maßnahmen näher. Das KIT besorgt im Rahmen dieses Vertrages nur den rein anlagebezogenen Strahlenschutz. Möglichst gleich nach Übernahme des ersten Auftrages und vor Beginn der ers- ten Arbeiten in Strahlenschutzbereichen des KIT ist ein Abgrenzungsvertrag abzuschließen. Das KIT schließt in der Regel nur den eigenen Standardvertrag ab. Voraussetzung hierzu ist die Über- lassung einer Kopie der Genehmigung nach § 25 StrlSchG der Fremdfirma. Der Abgrenzungsver- trag gilt dann für alle Organisationseinheiten im KIT. Für das KIT schließt die Abteilung Strahlen- schutz (SUM-ST-A) der Dienstleistungseinheit Sicherheit und Umwelt, Tel. 22063 oder 29096, diese Abgrenzungsverträge ab. Sie ist für die Fremdfirma auch Ansprechpartner in allen Fragen.
1 Gegenwärtig findet eine derartige Beschäftigung ausschließlich in Strahlenschutzbereichen von Anlagen und Einrichtungen auf dem Gelände des Campus Nord des KIT (Hermann-von-Helmholtz-Platz 1, 76344 Eggenstein- Leopoldshafen) statt. Die mit der Arbeitsaufnahme befassten Organisationseinheiten des KIT befinden sich ebenfalls ausschließlich auf dem Gelände des Campus Nord.
KIT – Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft www.kit.edu Seite 1 von 2
[Seite 2]
SSO 6-3 Anlage 3 Anhang 3 zum Abgrenzungsvertrag
Interner Arbeitsablauf: Arbeitsaufnahme: Die Bezugsperson wird von der Pforte des KIT-CN zur zentralen Strahlenpassstelle geschickt. Diese befindet sich im Gebäude 123 Raum 313; Bürozeiten Mo bis Fr 8.00 Uhr - 12.00 Uhr, nach- mittags geschlossen oder nach Absprache, Telefon 22063. Vorlage des amtlichen Dosimeters (ohne dieses Dosimeter kann kein Zutritt zum Strahlenschutz- bereich gewährt werden). Abgabe des Strahlenpasses Die Strahlenpassstelle prüft, ob ein Abgrenzungsvertrag besteht. Die Strahlenpassstelle prüft anhand des Strahlenpasses, ob die Person die Voraussetzungen für den Einsatz in Strahlenschutzbereichen erfüllt (Dosisgrenzwerte, ärztliche Überwachung, ggf. Atemschutztauglichkeit). Die Bezugsperson erhält anstelle ihres Strahlenpasses eine „Bestätigung“, dass sie ihren Strah- lenpass hinterlegt hat. Die „Bestätigung“ enthält Angaben zur Person (Name, Vorname, Firma und ggf. ID-Nummer des KIT) Danach meldet sich die Bezugsperson beim zuständigen Strahlenschutzbeauftragten. Hier erhält sie eine Einweisung in die Benutzung der nichtamtlichen elektronischen Dosimeter und die jähr- lich zu wiederholende anlagenbezogene Unterweisung. Der Strahlenschutzbeauftragte prüft: ob die Zugangsvoraussetzungen für seinen Kontrollbereich erfüllt sind, ob eine Arbeitserlaubnis - Strahlenschutz - erforderlich ist und auch vorliegt, ob die „Bestätigung der Passhinterlegung“ vorliegt und unterschreibt diese. Mit der unterschriebenen Bestätigung meldet sich der Fremdfirmenbeschäftigte beim örtlichen Strahlenschutz, der die Angaben des SSB in die EDV überträgt und den Zutritt freischaltet.
Während der Tätigkeitsdauer: Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind die Ergebnisse von Messungen und Ermittlungen der Körperdosen unverzüglich aufzuzeichnen. Der Fremdfirma wird darum der Strahlenpass zum Nachtrag der monatlichen Dosiswerte auf Anfrage zugesandt. Vor Übersendung des Strahlenpas- ses trägt die Strahlenpassstelle die Betreiberdosiswerte der Bezugsperson in deren Strahlenpass ein. Dauert der Nachtrag des Strahlenpasses (Archivausgabe) länger als zwei Wochen, so wird die Person grundsätzlich bis zur Vorlage des Passes gesperrt. Der Strahlenschutzbeauftragte des KIT sorgt für die Einhaltung der jährlichen Frist für die anlage- bezogene Unterweisung der Bezugsperson; die allgemeine Unterweisungspflicht verbleibt bei der Fremdfirma. Das KIT sorgt für Inkorporationsüberwachung bei besonderen Ereignissen und informiert die Fremdfirma darüber.
Tätigkeitsende: Die Bezugsperson meldet sich beim örtlichen Strahlenschutz ab und gibt vom KIT erhaltene Strahlenschutzausrüstungen zurück. Zum Schluss meldet sich die Bezugsperson bei der zentralen Strahlenpassstelle unter Vorlage der „Bestätigung der Passhinterlegung“ ab, denn darauf wird die Passrückgabe quittiert. Die im KIT erhaltenen Dosen werden in den Strahlenpass eingetragen, bevor der Bezugsperson der Strahlenpass wieder ausgehändigt wird. Messergebnisse, die bis dahin noch nicht vorliegen, wer- den der Fremdfirma schriftlich mitgeteilt.
Stand: 08/2023, Rev.: 03 Seite 2 von 2