Vertrag
über
Leistungen der Objektplanung
Zwischen Landeshauptstadt Saarbrücken
Amt für Stadtgrün und Friedhöfe
Dudweiler Straße 26-30
66111 Saarbrücken
Amtsleiter: Michele Rossi
vertreten durch: Frau Christiane Kerker
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und:
vertreten durch:
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird für die Baumaßnahme:
Außenanlagen zu Erweiterungsneubau Grundschule Rußhütte
in der Landeshauptstadt Saarbrücken
folgender Vertrag geschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Bestandteile des Vertrages 1
§ 3 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung 1
§ 4 Allgemeine Leistungspflichten 3
§ 5 Spezifische Leistungspflichten 7
§ 6 Personaleinsatz des Auftragnehmers 8
§ 11 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 12
§ 12 Außergerichtliche Streitbeilegung 12
§ 13 Vorzeitige Vertragsbeendigung 13
§ 14 Ergänzende Vereinbarungen 13
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Objektplanung für Freianlagen gemäß § 39 HOAI, mit denen in der Liegenschaft
Montessori-Grundschule Rußhütte Am Hof 28 - 66113 Saarbrücken
Freianlagen mit einer Fläche von 2.000,00 m²
[x] neu hergestellt, [x] umgebaut, [x] erweitert, [ ] modernisiert,
[ ] instandgesetzt oder instandgehalten werden sollen.
Dabei bestehen folgende Projektziele:
Ziel ist die Schaffung eines attraktiven Freiraums mit hoher Aufenthaltsqualität und einem vielfältigen Spiel- und Bewegungsangebot für Kinder im Alter von 5 bis 13 Jahren.
Durch die Freianlagenplanung soll eine qualitätsvolle Einbindung der 2 neuen Erweiterungsbauten in das bestehende Außengelände erreicht werden. Außerdem soll die neue Freianlage allen funktionalen und logistischen Anforderungen an den Standort einer Ganztagsgrundschule genügen.
§ 2 Bestandteile des Vertrages
Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteile:
- Anlage zu § 5 spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Objektplanung - Freianlagen
- Folgende, vom Auftraggeber bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen:
- Ergänzende Unterlagen werden gegebenenfalls vor Vertragsabschluss übersandt.
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche oder Lücken aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen. Bei Widersprüchen gelten die Bestimmungen dieses Vertrags und hiernach die Vertragsbestandteile in der zuvor dargestellten Reihen- und Rangfolge.
§ 3 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung
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- Allgemeine und spezifische Leistungspflichten
Die Leistungspflichten des Auftragnehmers unterteilen sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:
Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 4) gelten stufenübergreifend und sind in jeder Phase der Beauftragung einzuhalten.
Die spezifischen Leistungspflichten (§ 5) beziehen sich auf die jeweils beauftragte Leistungsstufe und sind entsprechend dieser zu erfüllen.
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- Stufenweise Beauftragung
Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen bzw. -phasen, die der Auftraggeber nicht nach Ziffer 3.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Ziffer 3.2.2 abruft.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.
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- Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss
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[x] mit der Erbringung der Leistungsphase 1 gemäß § 39 HOAI
[x] mit der Erbringung der Leistungsphase 2 gemäß § 39 HOAI
[x] mit der Erbringung der Leistungsphase 3 gemäß § 39 HOAI
[x] mit der Erbringung der Leistungsphase 4 gemäß § 39 HOAI
[x] mit der Erbringung der Leistungsphase 5 gemäß § 39 HOAI
[x] mit der Erbringung der Leistungsphase 6 gemäß § 39 HOAI
[x] mit der Erbringung der Leistungsphase 7 gemäß § 39 HOAI
[x] mit der Erbringung der Leistungsphase 8 gemäß § 39 HOAI
[ ] mit der Erbringung der Leistungsphase 9 gemäß § 39 HOAI
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- Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 5 abzurufen. Der Abruf erfolgt schriftlich.
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Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen.
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- Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend Ziffer 3.2.2 weitere Leistungsstufen bzw. -phasen nach § 5 im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach § 3 Ziffer 3.2.4, § 14 Ziffer 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung auf einzelne Leistungsphasen, Teilleistungen oder einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Leistungsstufen vermieden werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.
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§ 4 Allgemeine Leistungspflichten
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- Planungs- und Überwachungsziele
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage der §§ 2 und 3 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die bauliche Anlage/die Baumaßnahme (siehe § 1 Ziffer 1.1) gemäß den Vorgaben nach Ziffer 4.2 bis 4.4 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Absatz 1 BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.
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- Quantitäten / Qualitäten
Siehe Leistungsbeschreibung
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- Kosten
- Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze für die Baumaßnahme von 336.134,45 Euro brutto 400.000,00 Euro netto eingehalten wird. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppe 500 nach DIN 276-1 (in der aktuell gültigen Fassung); der Auftragnehmer ist nur für diejenigen Kostengruppen verantwortlich, auf die sich seine Beauftragung erstreckt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Kostengarantie und es ist keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Absatz 2 Satz 1 BGB getroffen.
- Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb der Freianlagen zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Pflege und Unterhaltskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.
- Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276: (in der aktuell gültigen Fassung) – und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten/ vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE), – zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben. Grundlage der Honorarberechnung bleibt auch bei fortgeschriebenen Kosten die Kostenberechnung.
- Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach Ziffer 4.5 vorzugehen.
- Termine
- Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:
- Kosten
[ ] Baubeginn: Datum oder Frist ab (…)
[x] Fertigstellungstermin: Datum oder Frist ab (…)
[ ] Beginn der Inbetriebnahmephase: Datum oder Frist ab (…)
[ ] Abschluss der Fertigstellungspflege: Datum oder Frist ab (…)
[ ] z.B. sonstige „Meilensteine“: Datum oder Frist ab (…)
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- Auf der Grundlage der Termine gemäß Ziffer 4.4.1 erarbeitet der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss einen detaillierten Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.
- Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele
- Soweit der Auftragnehmer Unterlagen bzw. Vorgaben und Entscheidungen oder sonstige Beiträge von Seiten des Auftraggebers oder für die Ausführung seiner Leistungen (Mitwirkungshandlungen) benötigt, ist er verpflichtet, den Auftraggeber so rechtzeitig in schriftlicher Form darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele sichergestellt ist. Gleiches gilt für Mitwirkungshandlungen Dritter, die über den AG herbeizuführen sind.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zusätzlich in einem gesonderten Dokument festzuhalten, in dem sämtliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers und Dritter gesammelt und geordnet zusammengefasst sind. Das Dokument ist vom Auftragnehmer kontinuierlich fortzuschreiben.
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- Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen.
- Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach Ziffer 4.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele nach Ziffer 4.7 anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 8 Ziffer 8.10. Lässt der Auftraggeber die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.
- Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.
- Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.
- Besprechungen
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- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen bzw. seine Leistungen betreffenden Besprechungen und Verhandlungen teilzunehmen. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen und Verhandlungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.
- Der Auftragnehmer fertigt auch über die von ihm ohne Beteiligung des Auftraggebers geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.
- Leistungsänderungen
- Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 8 Ziffer 8.10 zu ermitteln ist, ergeben.
- Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.
- Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach Ziffer 4.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.
- Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit
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- der Auftragnehmer ein Angebot nach Ziffer 4.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder
- nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach Ziffer 4.7.2 endgültig gescheitert ist oder
- die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.
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- Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.
- Behandlung von Unterlagen
- Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.
- Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind dem Auftraggeber in kopierfähiger Ausführung sowie in digitaler Form zu übergeben.
Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Werden Unterlagen in digitaler Form vorgelegt, sind die diesbezüglichen Vorgaben des Auftraggebers einzuhalten.
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- Koordination
Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen eingehalten werden.
§ 5 Spezifische Leistungspflichten
Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der Anlage zu § 5 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:
Stufe 1:
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Stufe 2:
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
§ 6 Personaleinsatz des Auftragnehmers
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- Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation, Berufserfahrung in Jahren):
- Durchgängiger Mitarbeitereinsatz
Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden. Muss ein Mitarbeiter (z.B. wegen Krankheit, Kündigung oder Ruhestand) ersetzt werden, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe mit. Der Mitarbeiter ist durch mindestens gleich qualifiziertes und erfahrenes Personal zu ersetzen.
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- Nachunternehmereinsatz:
Der Auftragnehmer führt den Auftrag selbst mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln aus. Eine Unterbeauftragung auch nur für Teilleistungen kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.
§ 7 Baustellenbüro
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- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsphase 8 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.
§ 8 Honorar
Soweit in diesem Vertrag nicht abweichend geregelt, richtet sich die Ermittlung der Vergütung nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung der Bekanntmachung, insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI) und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 2 Freianlagen (§§ 38 – 40 HOAI) sowie nach dem gegebenenfalls in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Ziffer 8.7).
Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:
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- Anrechenbare Kosten
Honorargrundlage sind die nach §§ 4, 38 HOAI i.V.m der DIN 276 (in der aktuell gültigen Fassung) ermittelten anrechenbaren Kosten (Kostenberechnung bzw. so lange diese nicht vorliegt: Kostenschätzung). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 HOAI ist die Kostenberechnung entsprechend der Änderung in den anrechenbaren Kosten fortzuschreiben.
Für die Leistungen, die im Bestand zu erbringen sind, kann ein Umbauzuschlag gewährt werden.
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- Honorarzonen
Es wird die Honorarzone IV vereinbart.
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- Honorarsatz
Basis für die Honorarberechnung ist der Honorarsatz gemäß Honorarangebot des Auftragnehmers.
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- Leistungsbewertung / Prozentsätze
Die Grundleistungen und Besonderen Leistungen werden gemäß den Festlegungen in Anlage zu § 5 des Vertrages bewertet.
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- Honorarzuschläge
Folgender Honorarzuschlag wird vereinbart:
Für den Teil „Umfeld Neubauten“ wird das Honorar aller Leistungsphasen gemäß Honorarangebot des Auftragnehmers um Prozentsatz eintragen % erhöht (siehe Honorarblatt).
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- Auf das Honorar der Grundleistungen für den Teil „Umfeld Neubauten“ wird gem. Ziffer 8.1 bis 8.5 wird ein
%
[ ] Zuschlag in Höhe von vereinbart.
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- Honorar bei Leistungsänderungen
Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 4 Ziffer 4.7 oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:
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- Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß Ziffer 8.7 dieses Vertrags ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Bei der Wiederholung von Teilen von Grundleistungen erhält der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung, wenn die geänderte oder zusätzliche Leistung einen Zeitaufwand von mehr als 15 % einer vollständig erbrachten, unveränderten Grundleistung übersteigt. In diesem Fall erhält der Auftragnehmer pro Prozent der Überschreitung je 1 % des auf diese Grundleistung anfallenden Honorars.
- Soll der Auftragnehmer Besondere Leistungen wiederholen, so erhält er hierfür die in diesem Vertrag enthaltene Vergütung entsprechend mehrfach. Für die Wiederholung von Teilen der Besonderen Leistungen gilt Ziffer 8.10.1 entsprechend.
- Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung folgender Stundensätze:
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Euro/ Stunde
- Büroinhaber/-in
- Diplom Ingenieur/-in
Euro/ Stunde
- Bauzeichner/-innen und
Sonstige Mitarbeiter/-innen
Euro/ Stunde
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- Bei der Ausführung von weiteren Besonderen Leistungen, für die die Parteien in diesem Vertrag keine Vergütung vereinbart haben, hat der Auftragnehmer - soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist - dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten. Anderenfalls werden diese Leistungen entsprechend Ziffer 8.10.3 vergütet.
- Mit der Abrechnung von auf Stundensatzbasis abzurechnenden Leistungen legt der Auftragnehmer einen übersichtlichen Stundennachweis vor, aus dem sich nachvollziehen lässt, welche Mitarbeiter wann welche Leistungen erbracht haben. Die Einzelheiten der Abrechnung regelt § 10 Nummer 10.1 AVB.
- Verzögert sich die festgelegte Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren, soweit diese nicht bereits durch Änderungshonorare abgegolten sind. Eine Überschreitung bis zu 20 % der festgelegten Bauzeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das vereinbarte Honorar abgegolten.
§ 9 Nebenkosten
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- Erstattung von Nebenkosten
Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden:
[x] erstattet.
[ ] pauschal mit des Honorars für
%
Grundleistungen (netto) erstattet. Etwaige Zu- und/ oder Abschläge auf das Honorar für Grundleistungen sind vor Ermittlung der Nebenkosten zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt je Leistungsstufe.
Kosten, die durch Fahrten zur Baustelle beziehungsweise zu Projektbesprechungen entstehen, sind in den Nebenkosten enthalten. Sie stellen keine Reisekosten dar.
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- Vorsteuerabzug
Soweit Nebenkosten erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.
§ 10 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer für das Honorar des Auftragnehmers und die Nebenkostenerstattung ist gesondert auszuweisen.
§ 11 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach § 16 AVB müssen mindestens betragen:
Für Personenschäden Betrag eingeben Euro
Für sonstige Schäden Betrag eingeben Euro
§ 12 Außergerichtliche Streitbeilegung
Die Vertragsparteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) vereinbaren, dass bei sämtlichen Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder mit diesen im Zusammenhang stehen, vor Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst folgende außergerichtliche Streitbeilegungsmethode angewendet wird:
[ ] eine Meditation gem. Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL-Bau)
[ ] eine Schlichtung gem. Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL-Bau)
[ ] für den Fall, dass eine der Vertragsparteien oder deren Vertretung Mitglied der Saarländischen Architektenkammer ist, ein Schlichtungsverfahren gem. der Kammer.
Soweit Auftraggeber und Auftragnehmer oder beide eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, ist vorab deren Zustimmung einzuholen.
Als Mediator/ Schlichter wird benannt: _____________________________________
Falls ungeachtet der oben namentlich genannten Person eine Ersatznennung erforderlich ist und sich die Parteien innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung eines Beteiligten nicht einigen können, wird ein Mediator/Schlichter auf Anfrage durch die Saarländische Architektenkammer benannt.
§ 13 Vorzeitige Vertragsbeendigung
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit entweder ohne Angabe von Gründen oder aus wichtigem Grund zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes, so kann der Auftragnehmer die bereits erbrachten Leistungen vollständig und für den noch nicht erbrachten Teil 60 % der hierfür vereinbarten Vergütung (ohne Nebenkosten) in Rechnung stellen. Erhebt der Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rechnung Einspruch, erfolgt eine Neuberechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Dabei wird die volle vereinbarte Vergütung zugrunde gelegt, abzüglich der gesetzlich vorgesehenen ersparten Aufwendungen sowie eines anderweitig erzielten oder erzielbaren Erwerbs.
- Der Auftragnehmer ist ausschließlich zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt. Kündigt der Auftragnehmer aus einem wichtigen Grund, den er nicht zu vertreten hat, gelten für die Abrechnung der bereits erbrachten sowie der noch ausstehenden Leistungsteile die Bestimmungen gemäß § 12.1 dieses Vertrags.
- Auftraggeber und Auftragnehmer können einvernehmlich vereinbaren, dass der Auftragnehmer keine weiteren Leistungen aus dem Vertrag mehr zu erbringen hat (Aufhebungsvertrag). Eine Vertragsaufhebung gilt im Zweifel nur dann als erfolgt, wenn sich die Parteien ausdrücklich über die Vergütungsregelung für den noch nicht erbrachten Leistungsteil verständigt haben.
- Andere gesetzlich vorgesehene Kündigungsmöglichkeiten, insbesondere das sonderkündigungsrecht nach Vorlage einer Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung, bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 14 Ergänzende Vereinbarungen
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- Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Unterlagen in einer EDV-gerechten Form zu verlangen. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer ein Pflichtenheft bereitzustellen und verbindliche Regelungen zum Datenaustausch zu treffen. Diese Vorgaben sind so frühzeitig zu übermitteln, dass sich der Auftragnehmer rechtzeitig darauf einstellen kann. Entstehen dem Auftragnehmer dadurch zusätzliche Kosten, verpflichten sich beide Parteien, eine angemessene Vereinbarung zur Kostenerstattung zu treffen.
- Zur Verkürzung verwendet dieser Vertragstext die Begriffe Auftraggeber, Auftragnehmer, Beteiligter usw. Es sind hierbei die Beteiligten des Vertrags sowie weiterer Beteiligter ohne Differenzierung der Geschlechtszugehörigkeit gemeint.
- Der Auftragnehmer willigt der Weitergabe seiner Kontakt – und Kommunikationsdaten an Projektbeteiligte ein:
[ ] Der Auftraggeber versichert, zur Weitergabe der in der Beteiligtenliste aufgeführten Daten an die jeweiligen Projektbeteiligten berechtigt zu sein.
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- Besondere Leistungen sowie Nebenkosten werden nur vergütet, wenn sie zuvor schriftlich beauftragt wurden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor Ausführung der jeweiligen Leistung darauf hinzuweisen, dass es sich aus seiner Sicht um eine gesondert zu vergütende Leistung handelt. Sofern der erforderliche Zeitaufwand hinreichend absehbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Pauschalhonorar anzubieten.
- Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an allen im Rahmen dieses Vertrags erstellten Unterlagen, Plänen und sonstigen Arbeitsergebnissen in Bezug auf das vertragsgegenständliche Objekt ein. Der Auftraggeber ist dabei berechtigt das Werk zu vollenden im Falle:
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einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags
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der Nichtbeauftragung weiterer Leistungen
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einer vereinbarten Stufenbeauftragung
Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind kumuliert zu stellen. Geben Sie dabei auf den Rechnungen folgendes an:
Bestell-/Auftragsnummmer: _______________________________________________
Lieferantennummer: _____________________________________________________
Ansprechpartner für das jeweilige Projekt: ____________________________________
Bauprojekt/Lieferadresse: _________________________________________________
Bitte senden Sie Rechnungen in Papierform an o.g. Rechnungsadresse, digitale Rechnungen im PDF-Format an die E-Mailadresse stadt@saarbruecken.de und die Warenlieferung an o.g. Lieferadresse.
Ihre elektronische Rechnung im Standard XRechnungen können Sie uns unter LeitwegID 10041100–5360000001-35 zukommen lassen. Nähere Informationen hierzu finden
Sie unter e-rechnung.ego-saar.de oder unter www.e-rechnung.saarland
Hinweis: Ab dem 01.01.2022 gilt nach § 3 ERechVO die Verpflichtung für Rechnungssteller, Rechnungen mit einem Nettobetrag über 1.000 Euro als strukturierte elektronische Rechnung zu übermitteln.
§ 15 Schlussbestimmungen
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- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Sollten Bestimmungen dieses Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder ein wesentlicher Teil dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag lückenhaft sein, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berühren. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien in diesem Falle eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung – insbesondere dem, was die Parteien wirtschaftlich beabsichtigt hatten – entspricht oder ihm am nächsten kommt. Im Falle von Lücken werden die Parteien eine Vertragsergänzung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein bei Abschluss des Vertrages bedacht.
| Auftraggeber Im Auftrag Saarbrücken, den xx.xx.xxxx, _________________ Vor und Zuname Funktion | Auftragnehmer ________________________ ___________, den ___________ __________________________ (Firmenstempel und rechts- verbindliche Unterschrift) |