FKZ 37EV 26 104 0 FuE_Vertragsbedingungen.pdf

Forschungsprojekt zur Modernisierung und Effizienzsteigerung von Fernwärmenetzen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 15:58 (Europe/Berlin)

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EVUPlan 2026; FKZ 37EV 26 104 0/ AZ 73 012 / 00019

Vertragsbedingungen

§ 1 Vertragspartner, Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen ............................. 2

§ 2 Laufzeit des Vertrages ........................................................................................ 3

§ 3 Vergütung .......................................................................................................... 4

§ 4 Zahlungen .......................................................................................................... 5

§ 5 Ausführung des Vertrages, fachliche Auflagen ..................................................... 6

§ 6 Unterauftragnehmer ........................................................................................... 8

§ 7 Nutzungsrechte .................................................................................................. 9

§ 8 Datenschutz ..................................................................................................... 10

§ 9 Kündigung ....................................................................................................... 12

§ 10 Antikorruptionsklausel ................................................................................... 12

§ 11 Gewährleistung und Haftung ........................................................................... 13

§ 12 Geheimhaltung ............................................................................................... 14

§ 13 Nachhaltigkeit ................................................................................................ 16

§ 14 Vertragsänderungen und -ergänzungen ........................................................... 17

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand ...................................................................... 17

§ 16 Salvatorische Klausel ..................................................................................... 18

FKZ: 37EV 26 104 0 AZ: 73 012 / 00019 Stand 07/2026

§ 1 Vertragspartner, Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen

(1) Auftraggeber ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dieses vertreten durch den Präsidenten des Umweltbundesamtes.

(2) Eine urkundliche Festlegung der Auftragserteilung durch Unterzeichnung eines gesonderten schriftlichen Vertrages ist nicht vorgesehen. Der Vertrag kommt mit Annahme des vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots zustande.

(3) Der Auftragnehmer erbringt nach den Bestimmungen dieser Vertragsbestimmungen folgende Leistung unter der Bezeichnung:

„Modernisierungspotentiale in Fernwärmenetzen erschließen ("ModFW")“

(4) Bestandteile des Vertrages werden:

  • die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers;

  • die Vergabeunterlagen der Ausschreibung des Auftraggebers zum vorgenannten Leistungsgegenstand, einschließlich der Leistungsbeschreibung sowie etwaiger beantworteter Bieterfragen;

  • das Angebot des Auftragnehmers;

  • die Bestimmungen der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (VO PR Nr. 30/53, Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der jeweils gültigen Fassung;

Ergänzend finden in folgender Reihenfolge Anwendung:

  • die Allgemeinen Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge des Bundes- ministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (ABFE-BMU/Stand: März 2018), (unter dem Link:https://www.umweltbundesamt.de/das-uba/ausschreibungen- zuwendungen) gelten analog für Energievorhaben des Umweltbundesamtes unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; Der Hinweis unter § 20 Abs. 4 ABFE-BMU wird, wie folgt, geändert: „Das diesem Bericht zu Grunde liegende FuE-Vorhaben wurde im Auftrag des Umweltbundesamtes unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durchgeführt. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt beim Autor.

  • Die ABFE-BMU werden wie folgt geändert und ergänzt:

o Sofern im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages Anfragen des Auftragnehmers an Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden

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vorgesehen sind, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. o Bei Veröffentlichung des Ergebnisses ist an geeigneter Stelle folgender Hinweis aufzunehmen: "Dieses Vorhaben wurde im Auftrag des Umweltbundesamtes im Rahmen des Ressortforschungsplanes - Forschungskennzahl 37EV 26 104 0 - erstellt und mit Bundesmitteln finanziert."

  • die „Anleitung für den richtigen Umgang mit den UBA-Dokumentvorlagen für Forschungsberichte und Gutachten“ (mit Stand vom Januar 2026) auf den Ausschreibungsseiten des Umweltbundesamtes unter „Das UBA – Ausschreibungen und Zuwendungen“ sowie unter dem Link: https://www.umweltbundesamt.de/dokumentvorlagen);

  • Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Die VOL/B ist im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23.09.2003 bekannt gegeben worden und unter http://www.bescha.bund.de abrufbar sowie

  • die sonstigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches, in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

Bei Widersprüchen zwischen diesen Geschäftsbedingungen und dem Angebot des Auftragnehmers sowie zwischen den Vergabeunterlagen und dem Angebot des Auftragnehmers sind die Regelungen in den Geschäftsbedingungen/Vergabeunterlagen maßgebend. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB im Angebot des Auftragnehmers bzw. in den sonstigen vom Auftragnehmer beigefügten Anlagen Regelungen des Auftraggebers widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

Bei sonstigen Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der oben genannten Rangfolge.

(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters sind ausgeschlossen. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG). Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 2 Laufzeit des Vertrages

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Zuschlagserteilung auf das Angebot.

(2) Die endgültige Gesamtleistung ist dem Auftraggeber bis spätestens zum Ende der in der Leistungsbeschreibung benannten Laufzeit nach Zuschlagserteilung zu übergeben.

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(3) Das Vertragsverhältnis endet spätestens mit der Abnahme der Leistung und Schlusszahlung.

§ 3 Vergütung

(1) Zur Abgeltung der Leistungen des Auftragnehmers zahlt der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer eine Vergütung in Form eines Marktpreises gemäß § 4 VO PR 30/53.

(2) Bei gesetzlicher Änderung des Umsatzsteuersatzes gegenüber dem hier zugrunde gelegten Satz vermindert oder erhöht sich die Bruttozahlung entsprechend der gesetzlichen Änderung und Übergangsvorschriften. Die vereinbarte Netto-Vergütung bleibt von der Veränderung unberührt. Soweit bei einem Unterauftragnehmer eine Umsatzsteuerbefreiung nachträglich bekannt wird, ist diese jedoch bei der Berechnung des Netto-Marktpreises zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis einer solchen Befreiung unaufgefordert vorzulegen.

(3) Ist die Leistung nach Auffassung der zuständigen Finanzbehörde ganz oder teilweise umsatzsteuerpflichtig, obwohl sie dies nach Auffassung des Auftragnehmers ganz oder teilweise nicht war, oder wurde der berechnete Umsatzsteuersatz ganz oder teilweise zu niedrig angesetzt, so ist der Auftragnehmer nicht zur Nachforderung berechtigt. Die zu viel geleistete Umsatzsteuer ist dem Umweltbundesamt zu erstatten.

(4) Durch die genannte Vergütung sind alle mit der Leistungserbringung zusammenhängenden Ansprüche einschließlich sämtlicher urheberrechtlicher Vergütungsansprüche des Auftragnehmers abgegolten.

(5) Notwendige Überarbeitungen der Zwischenberichte oder des Abschlussberichts begründen bei unveränderter Aufgabenstellung keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Zustandekommen des vereinbarten Preises durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Stelle prüfen zu lassen (§ 9 VO PR Nr. 30/53). Sollte hierbei eine Überzahlung festgestellt werden, hat der Auftragnehmer den Differenzbetrag nach den Vorschriften einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Als Differenzbetrag gilt der Betrag, der den endgültigen Preis des Vertrages übersteigt. In einem solchen Fall kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Die tatsächlich gezogenen Nutzungen, ersparte Aufwendungen (bspw. ersparte Schuldzinsen) sowie sonstige Vorteile aus dem Gebrauch der Überzahlung sind ebenfalls herauszugeben. Soweit der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, ob und in welcher Höhe er tatsächlich Gebrauchsvorteile erlangt hat, ist der Rückzahlungsanspruch wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der VO PR Nr. 30/53 ab Feststellung des Prüfergebnisses durch den Preisprüfer und Kenntnis des Auftragnehmers von der Überzahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung (Eingang der 4

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überzahlten Beträge auf dem Konto des Auftraggebers) pauschal mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen.

§ 4 Zahlungen

(1) Die in § 3 aufgeführte Vergütung wird in Teilbeträgen nach Leistungsfortschritt und Abnahme der jeweiligen Arbeiten gegen Vorlage einer Rechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Leistungstermine werden im Auftragsschreiben festgelegt.

(2) Es gelten die Zahlungsbedingungen nach § 17 VOL/B. Vorauszahlungen werden nicht gewährt. Abschlagszahlungen richten sich nach den Vorschriften des § 17 Nr. 2 VOL/B. Zahlungen erfolgen bargeldlos auf die vom Auftragnehmer zu benennende Bankverbindung. Die Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen nach Fälligkeit, zuvor tritt Verzug nicht ein.

(3) Die letzte Rechnung ist dem Auftraggeber bis spätestens zum 30.11. vorzulegen, um eine kassenmäßige Wertstellung im laufenden Jahr sicherzustellen.

(4) Rechnungen sind gemäß der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (ERechV) im strukturierten Datenformat elektronisch über die Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG- RE) auf https://xrechnung-bdr.de zu übermitteln.

Die notwendigen Daten für die Eingabe der Rechnung über die OZG-RE werden bei Zuschlagserteilung mitgeteilt.

Rechnungen, die nicht die geforderten Angaben enthalten oder nicht den Vorgaben der ERechV entsprechen, lösen keinen Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB aus.

Eine Anleitung zur Anmeldung, Benutzerverwaltung und Datenerfassung für Rechnungen, die in Richtung profi gesendet werden, ist unter folgendem Link zu finden: OZG-RE – Hilfe

Nähere Informationen zur elektronischen Rechnung sind auf den Seiten der e-Rechnung zu finden.

Für ausländische Auftragnehmer gilt, die nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und zur Übermittlung elektronischer Rechnungen verfügen: Bitte führen Sie die Rechnungen unter Angabe der Forschungskennzahl und des Aktenzeichens und richten diese bitte zentral an:

Umweltbundesamt Referat Z 1.5 Sachgebiet Forschung und Entwicklung (ReFoPlan/ EVUPlan) 5

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Postfach 1406, 06813 Dessau-Roßlau

Rechnungen ohne Nennung der Forschungskennzahl und des Aktenzeichens gelten als nicht zugegangen.

(5) Zahlungserinnerungen, Mahnungen und sonstige rechnungsbezogene Dokumente sind per E-Mail mit PDF-Anhang an das Postfach refoplan@uba.de zu senden.

(6) Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer werden nach den Bestimmungen der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden vom 7. September 1993 (BGBl I 1993, S. 1554 ff.) dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Hierzu teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Anforderung seine Steuernummer sowie die Anschrift des zuständigen Finanzamts mit.

§ 5 Ausführung des Vertrages, fachliche Auflagen

(1) Die fachlichen sowie administrativen Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Zuschlagserteilung mit. Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter können nur vom Referat Z 1.5 (verwaltungsmäßige Begleitung) sowie vom Justitiariat im Referat Z 1.4 abgegeben werden.

(2) Erkennt der Auftragnehmer, dass er die Ausführungsfrist nicht einhalten kann, so hat er dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages ergeben, bleiben unberührt.

(3) Über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen kann sich der Auftraggeber jederzeit selbst unterrichten oder durch unverzüglich zu erteilende Auskünfte des Auftragnehmers unterrichten lassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über den Stand der Arbeiten zu informieren. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zugänglich zu machen. Es ist sicherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte auch gegenüber Dritten, die an der Durchführung des Vorhabens beteiligt werden, wahrnehmen kann.

(4) Der Auftraggeber behält sich dabei vor, den Abschlussbericht einer elektronischen Plagiatsprüfung zu unterziehen.

(5) Die Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und den anerkannten fachlichen Regeln der jeweiligen Branche des Auftragnehmers entsprechen. Die im Rahmen dieses FuE-Vorhabens verwendete, vom Auftragnehmer selbst ermittelte relevante und wesentliche Literatur ist zu dokumentieren.

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(6) Zwischenberichte sind nach dem Muster der Anlage 1 der Allgemeinen Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (ABFE-BMU) (Stand: März 2018) vorzulegen. Die Anzahl und die Vorlagetermine werden im Auftragsschreiben festgelegt.

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bei Abschluss des Vorhabens sein Arbeitsergebnis in Form eines elektronischen Abschlussberichtes vorzulegen. Der Entwurf ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Vorlagetermin wird dem Auftragnehmer bei Zuschlagserteilung mitgeteilt.

(8) Sofern der Auftraggeber nicht binnen 3 Monaten nach Vorlage des Schlussberichts fachliche Einwände schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht, gilt der Schlussbericht als abgenommen.

(9) Zur Unterstützung des Auftragnehmers bei der Durchführung des Vorhabens stellt der Auftraggeber die Ergebnisse der Recherchen aus den UBA/UMPLIS-Datenbanken zum Thema des Vorhabens zur Verfügung. Die darin nachgewiesenen Veröffentlichungen sollen bei der Durchführung des Vorhabens Berücksichtigung finden. Sofern vom Auftragnehmer während der Laufzeit weitere Recherchen im Zusammenhang mit dem Vorhaben für erforderlich gehalten werden, stehen die Datenbanken dem Auftragnehmer direkt unter https://doku.uba.de/doku oder über den Fachbegleiter zur Verfügung.

(10) Der Abschlussbericht sowie alle darüber hinaus für die Veröffentlichung vorgesehenen Publikationen sind gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes (Corporate Design Manual, Dokumentvorlagen, Diagrammvorlagen etc.) geschlechtergerecht zu formulieren (Leitfaden für geschlechtergerechte Sprache am Umweltbundesamt), gemäß des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) barrierefrei zu gestalten und zusammen mit dem bearbeitbaren Originalformat vorzulegen (in der Regel eine Word-Datei). Die Anleitung für den richtigen Umgang mit den UBA-Dokumentvorlagen für Forschungsberichte und Gutachten, die Dokumentenvorlagen sowie eine Excelarbeitshilfe für Standarddiagramme stehen unter https://www.umweltbundesamt.de/dokumentvorlagen (Dokumentenstand vom 12. Juni 2026) zum Download bereit. Um die Barrierefreiheit der gelieferten PDF- Dokumente nachzuweisen, sind Prüfberichte einzureichen, die mit den jeweils aktuellsten Versionen des PDF Accessibility Checkers (als Freeware im Internet verfügbar) erzeugt wurden. Der Abschlussbericht und die sonstigen gelieferten PDF-Dokumente können erst dann abgenommen werden, wenn das Prüfprotokoll keine Fehler und Warnungen anzeigt. In der Regel muss der PAC-Prüfbericht daher mit einem grünen Häkchen als bestanden gekennzeichnet sein. Darüber hinaus behalten wir uns vor, Qualitätskontrollen bei den eingereichten (barrierefreien) Dokumenten durchzuführen.

(11) Der elektronische Abschlussbericht ist in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Endfassung jeweils der benannten fachlichen Vorhabenbegleitung elektronisch als PDF, inkl. des bearbeitbaren Originalformats, zu übersenden. Die Erzeugung und Bearbeitung 7

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der finalen PDF soll allerdings erst nach Freigabe des bearbeitbaren Originalformat (bspw. Worddatei) durch die fachliche Vorhabenbegleitung erfolgen.

§ 6 Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer darf Dritte (Unterauftragnehmer) nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers mit der Leistungserbringung beauftragen und hat mit Angebotsabgabe, spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mindestens in Textform gemäß § 126b BGB mitzuteilen.

(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Einwilligung zur Veröffentlichung der Namensnennung der Unterauftragnehmer für den Zweck der jährlichen Beraterberichterstattung an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages dem Auftraggeber rechtzeitig vorgelegt wird. Abweichungen hiervon hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Unterauftragnehmers nach Absatz 3. Der Auftragnehmer und der/die Unterauftragnehmer können im Einzelfall beantragen, dass eine Namensnennung im Beraterbericht unterbleibt. Dafür müssen sie gegenüber dem Auftraggeber begründen und nachweisen, dass die Namensnennung den berechtigten geschäftlichen Interessen der Beteiligten schadet oder geeignet ist, den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen zu beeinträchtigen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig offenbart werden würden.

(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens in Textform gemäß § 126b BGB unverzüglich über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Unterauftragnehmern. Der Auftraggeber kann gegen derartige Änderungen Einspruch erheben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sind insbesondere das Fehlen erforderlicher Zertifizierungen, Qualifikationen oder von ausreichend geschultem Fachpersonal, eine bekannte Unzuverlässigkeit des Unterauftragnehmers oder das Fehlen der Einwilligung zur Namensnennung im jährlichen Beraterbericht des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Im Übrigen gilt § 4 Nummer 4 VOL/B.

(4) Wenn Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer eingeschaltet werden, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass seine vertraglichen Vereinbarungen mit dem Unterauftragnehmern so gestaltet sind, dass das Regelungsniveau in Bezug auf die Leistungserbringung mindestens der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entspricht und alle vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben beachtet werden; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Einsatz von qualifiziertem Fachpersonal und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung des vereinbarten

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Leistungsniveaus. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über die Inhalte dieses Vertrags in Kenntnis zu setzen und deren Befolgung zu überwachen.

(5) Im Übrigen gilt § 10 ABFE-BMU.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber gemäß § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter Ausschluss der Vorbehalte des § 37 UrhG das einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht am Ergebnis und an allen Teilergebnissen im Zusammenhang mit der Leistung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die in §§ 15, 23, 87 b) und 88 UrhG genannten Nutzungsarten sowie die Bearbeitung und Umgestaltung. Die durch Bearbeitung (bspw. Übersetzung) und Umgestaltung geschaffenen Werke dürfen durch den Auftraggeber auf jede vertragsgegenständliche Art genutzt werden. Der Auftragnehmer erteilt gegenüber dem Auftraggeber seine Zustimmung in die Veröffentlichung und Verwertung der Werkbearbeitung oder -umgestaltung.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Nutzungsrecht Dritten vollständig oder in Teilen zu übertragen oder ihnen ebenfalls einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Der Auftragnehmer willigt in eine vollständige oder teilweise Übertragung an Dritte oder eine Unterlizenzierung durch den Auftraggeber an Dritte ausdrücklich ein.

(3) Der Auftragnehmer versichert, dass er ausschließlich Werke oder Werkteile (insbesondere Daten, Materialien, Abbildungen, Fotos, Grafiken, Texte etc.) unter ordnungsgemäßer Quellenangabe verwendet, zu deren Nutzung er berechtigt ist und für deren vertragsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber der Auftragnehmer alle erforderlichen Rechte erworben und auf den Auftraggeber übertragen hat (bspw. für eine öffentliche Zugänglichmachung im Internet oder Veröffentlichung in Printmedien). Soweit Ergebnisse mittels einer Powerpoint- Präsentation o. Ä. vorgestellt werden, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entsprechenden Dateien und Dokumente zur weiteren Verwendung und Nutzung einschließlich der o. g. Nutzungsrechte.

(4) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter sowie von Rechtsverfolgungs- und Verfahrenskosten wegen fehlender Nutzungsrechte frei. Bei schuldhaften Verstößen folgt die Haftung aus § 11 dieses Vertrags.

(5) Die im Projekt generierten Forschungsdaten (insbesondere Mess- und Rohdaten) sollen im Rahmen von Open Data-Grundsätzen nach Abschluss der Datenerhebung durch den Auftragnehmer unter einer offenen Lizenz (z. B. CC BY 4.0 oder CCO oder vergleichbar) in einem anerkannten Fachrepositorium veröffentlicht werden, sofern keine datenschutzrechtlichen Regelungen, Rechte Dritter oder ethischen Bedenken entgegenstehen. Darüber hinaus sind die Forschungsdaten in einem gängigen Dateiformat 9

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zusammen mit den Ergebnissen an den Auftraggeber unter Verwendung einer offenen Lizenz zu übergeben. Eine uneingeschränkte Nachnutzungsmöglichkeit der Forschungsdaten durch den Auftraggeber und Dritte ist sicherzustellen. Insbesondere quantitative Daten sind maschinenlesbar vorzulegen. Sowohl quantitative als auch qualitative Forschungsdaten sind mit persistenten Identifikatoren (z. B. DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) und standardisierten Metadaten zu versehen, die Kontext, Methodik und Datenerhebungsprozess beschreiben. Im Übrigen gilt § 14 ABFE.

§ 8 Datenschutz

(1) Die datenschutzrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sofern einschlägig, sind vom Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung einzuhalten.

(2) Auftraggeber und Auftragnehmer sind grundsätzlich jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO soweit sie jeweils personenbezogene Daten verarbeiten. Eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO findet im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nicht statt. Sofern davon abweichend ausnahmsweise eine Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO vorliegt, besteht seitens des Auftraggebers ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (im Folgenden als AVV bezeichnet). Für die AVV ist das jeweils aktuelle Muster des Bundesministeriums des Innern bzw. des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu verwenden, zumindest darf aber dessen Schutzniveau nicht unterschritten werden.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei einer Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Soweit der Auftraggeber wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten. Für diese Fälle hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern von den Forderungen der Betroffenen (Dritte) freizustellen.

(4) Der Einsatz von externer Künstlicher Intelligenz-Systeme, -Modelle und -Anwendungen (KI- System) ist für die Bearbeitung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens grundsätzlich nicht zulässig. Eine Verwendung von KI-Systemen, wie bspw. große Sprachmodelle (engl.: Large Language Models) ist nur dann gestattet, wenn der Auftragnehmer die Datenschutzkonformität und Datensicherheit im Sinne der DSGVO und der nationalen Datenschutzvorschriften gewährleisten und gegenüber dem Auftraggeber auf Verlangen

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nachweisen kann. Für die Erstellung des Forschungs- und Entwicklungsergebnis dürfen ohne entsprechende Rechte keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum Dritter in das KI-System eingegeben werden.

(5) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber sowie der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme.

(6) Die im Angebot bzw. der ggf. gesondert übersandten Eingabeliste enthaltenen personenbezogenen Daten und sonstigen Angaben werden vom Auftraggeber und seinen Beauftragten im Rahmen seiner/ihrer Zuständigkeit erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe dieser Daten an andere Stellen richtet sich nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO sowie dem BDSG. Auftragnehmer sind verpflichtet, die am Projekt beteiligten Mitarbeiter/innen auf die Erfassung und Speicherung ihrer Daten (Name, dienstliche Erreichbarkeit) hinzuweisen und deren Einverständnis einzuholen.

(7) "Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO"

Der Auftragnehmer erklärt sein Einverständnis bzw. holt das Einverständnis seiner für ihn handelnden Personen und / oder seiner betroffenen Beschäftigten ein und dokumentiert dies, dass die für dieses FuE-Vorhaben relevanten personenbezogenen Daten (das sind Name, Vorname, Titel, Institutionszugehörigkeit, Anschrift) und die Gesamtfördersumme in die Umweltforschungsdatenbank (UFORDAT) in ihren sämtlichen Versionen sowie Veröffentlichungen des Auftraggebers über Umweltforschung (z. B. Jahresbericht des Umweltbundesamtes) aufgenommen werden und damit öffentlich zugänglich sind.

(8) Eingereichte Angebote werden aus dienstlichen Gründen gegebenenfalls an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – BMWE weitergeleitet.

(9) Die jeweiligen Datenschutzerklärungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers bleiben unberührt. Sofern die AVV speziellere Regelungen als § 8 Abs. 2 - 8 enthält, sind die Regelungen der AVV vorrangig.

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§ 9 Kündigung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung, ganz oder teilweise, zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform gemäß § 126 BGB.

(2) Im Falle der Kündigung ist das erreichte Forschungs- und Entwicklungsergebnis unverzüglich abzuliefern oder vorzustellen.

(3) Erfolgt die Kündigung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt für die Vergütung § 21 Abs. 4 ABFE-BMU. Im Übrigen gilt § 648 BGB.

§ 10 Antikorruptionsklausel

(1) Der Auftraggeber ist jederzeit zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne von § 42 Absatz 1 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und § 31 Absatz 1 Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVgO) jeweils in Verbindung mit §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – insbesondere Vorteilsgewährung, § 333 StGB und Bestechung, § 334 StGB – vorliegt. Ebenfalls hierzu berechtigt ist er im Fall der Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, sowie im Fall der Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(2) Die Ausschlussgründe nach Abs. 1 S. 1 liegen dann vor, wenn der Auftraggeber für die Schlechterfüllung Indiztatsachen vorbringt, die von einigem Gewicht sind und auf gesicherten Erkenntnissen aus seriösen Quellen basieren und die die Entscheidung des Auftraggebers zum Rücktritt als objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen. Ein anhängiger Rechtsstreit über die Schlechterfüllung oder gar eine gerichtliche Entscheidung über Kündigung, Schadensersatz oder vergleichbare Rechtsfolgen muss noch nicht vorliegen.

(3) Tritt der Auftraggeber nach Abs. 1 vom Vertrag zurück, hat er die Wahl, ob er im Rahmen der Rückabwicklung die empfangene Leistung ganz oder teilweise zurückgewährt oder anstatt dieser Wertersatz leistet.

(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als der Anspruch auf

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Wertersatz für nicht zurückgewährte Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu.

(5) Erfüllt der Auftragnehmer oder eine für sein Unternehmen verantwortlich handelnde Person einen der Ausschlussgründe nach § 10 Absatz 1, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 5 v. H. der Nettoauftragssumme, mindestens jedoch das 10-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, bzw. das 10-fache der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den übrigen Fällen der Ausschlussgründe zu zahlen. Diese Vertragsstrafe kann neben anderen Vertragsstrafen gesondert und zudem bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Geringfügige Vorteile im Bagatellbereich ziehen keine Vertragsstrafe nach sich (siehe auch Rundschreiben des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 gem. § 70 BBG; § 10 BAT/BATO; § 12 MTArb/MTArb-O, § 19 SG). Andere Rechte des Auftraggebers wie weitergehende Schadensersatzansprüche oder das Recht auf Rücktritt bzw. Kündigung aus wichtigem Grund bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer übernimmt für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistung die Gewähr für die Einhaltung des neuesten Stands der Wissenschaft und Technik, der guten wissenschaftlichen Praxis, die Güte des Materials, soweit seine Entwicklung nicht selbst zur Aufgabenstellung des Vertrages gehört, die fachmäßige und gute Ausführung der Arbeit sowie das Vorliegen der zugesicherten Eigenschaften, soweit sie in der Leistungsbeschreibung als Mindestforderungen angegeben sind. Entsprechen die Leistungen nicht den vorgenannten Anforderungen kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels bestimmen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall seine Leistung innerhalb der gesetzten Frist nachzubessern. Kommt er dieser Verpflichtung bis zum Ablauf der Frist nicht nach, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(2) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß § 634a BGB.

(3) Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(4) Der Auftraggeber darf aufgrund des Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden. Jede Haftung des Auftraggebers auch gegenüber Dritten für vom Auftragnehmer verursachte Schäden aller Art aus der Durchführung des Werkvertrages ist ausgeschlossen. Der

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Auftragnehmer haftet abweichend von § 28 ABFE BMU ohne Beschränkungen für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Sämtliche während der Vertragslaufzeit vom Auftraggeber erhaltenen oder mitgeteilten technischen und/oder geschäftlichen Daten oder sonstige Informationen, gleichgültig ob in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder sonstiger Form, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse hat oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, sind für den Auftragnehmer vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vertragsbedingungen. Der Auftragnehmer wird alle angemessenen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass die vertraulichen Informationen Dritten zugänglich werden. Vertrauliche Informationen können insbesondere solche Informationen technischer Art (z. B. Erfindungen, Entwicklungen, Techniken, Methoden, Verfahren, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Verbrauchswerte) oder betriebswirtschaftlicher Art (z. B. Inhalte von FuE- Verträge mit Dritten, Preis- und Finanzdaten, Lizenzierungen, Zahlungsmodalitäten, Bezugsquellen, Berechnungen, sonstige Statistische Daten, Know-how sowie weitere noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte ) sein.

(2) Von den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Akten, Literatur, Zeichnungen oder sonstigen dienstlichen Schriftstücken, die dem Auftragnehmer in Ausführung des Vertrages zugänglich gemacht werden, dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers keine Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gefertigt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben oder zu vernichten.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen nur für Zwecke des Vertrages einzusetzen und mindestens mit dem gleichen Maß an Sorgfalt, das er gewöhnlich seinen eigenen vertraulichen Informationen zugrunde legt, zu behandeln.

(4) Der Auftragnehmer hat – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und Vertragsangelegenheiten Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern oder sonstigen verbundenen Dritten. Wünscht der Auftragnehmer vertrauliche Informationen an mit ihm verbundene Unternehmen weiterzugeben, hat er vor einer solchen Weitergabe die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und sicher zu stellen, dass diese Unternehmen die in der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen ebenfalls anerkennen und

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mindestens gleichlautend verpflichtet werden. Unmittelbar nach Kenntnisnahme einer unberechtigten Offenlegung hat der Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Offenlegung zu unterbinden und den Auftraggeber darüber zu informieren.

(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt für Informationen, die

– der Öffentlichkeit vor der Mitteilung an den Auftragnehmer bekannt oder allgemein zugänglich waren;

– der Öffentlichkeit nach der Mitteilung an den Auftragnehmer ohne Mitwirken oder Verschulden desselben bekannt oder allgemein zugänglich werden;

– dem Auftragnehmer bei Erhalt der Information bereits bekannt waren;

– Informationen entsprechen, die dem Auftragnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt von einem Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung offenbart oder zugänglich gemacht werden oder

– von einem Mitarbeitenden des Auftragnehmers ohne Kenntnis der Information entwickelt wurde.

(6) Soweit ein gesetzliches Veröffentlichungsrecht nicht beschränkt werden kann oder Informationen aufgrund eines Gesetzes oder behördlicher/richterlicher Anordnung herausgegeben werden müssen, stellt diese Veröffentlichung bzw. Herausgabe keinen Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung dar.

(7) Der Auftragnehmer wird auch gegenüber seinen Mitarbeitenden sowie seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Hinblick auf die vorgenannten Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen treffen und – soweit gesetzlich zulässig – die beteiligten Personen gleichlautend verpflichten.

(8) Der Auftragnehmer willigt ein, dass die für diese Ausschreibung wesentlichen Informationen (das sind im Einzelnen: Nennung der Firma/Namen der Auftrag- und Unterauftragnehmer oder Mitglieder einer Arbeits-/Bietergemeinschaft mit Adresse [keine personenbezogenen Daten], das Datum der Auftragserteilung, die Anzahl der Bietenden im Vergabeverfahren) sowie die Gesamtauftragssumme an Dritte herausgegeben und/oder öffentlich zugänglich gemacht werden können. Dritte sind hierbei keine Mitbewerber im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die vorgenannten Daten sind keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers und somit nicht vertraulich. Dies gilt insbesondere auch für die Herausgabe bzw. Veröffentlichung im jährlichen Bericht des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO über die Transparenz beim Einsatz externer Berater sowie nach den gesetzlichen Vorschriften, wie etwa der Vergabebekanntmachungspflicht gemäß § 39 VgV, auf Grundlage von Informationsfreiheitsgesetzen (UIG/IFG/VIG) oder presserechtlichen Auskunftsansprüchen 15

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sowie proaktiv nach spezialgesetzlichen Regelungen wie § 10 UIG oder § 2 Absatz 1 S. 2 Nr. 2 Var. 3 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes (UBAG) zur Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfragen.

(9) Das Formular Verpflichtung auf die Vertraulichkeit bleibt unberührt.

§ 13 Nachhaltigkeit

(1) Der Auftraggeber handelt ressourcenschonend sowie ökologisch und sozial verantwortungsvoll. Demnach ist die Beachtung von Nachhaltigkeitskriterien ein wichtiger Bestandteil der öffentlichen Beschaffung und Vergabe. Ziel des Auftraggebers ist eine vollständige Vermeidung von Treibhausgasemissionen (CO -Neutralität) zu erreichen. 2

Vor diesem Hintergrund beschreiben die nachfolgenden klimabezogenen Ausführungsbedingungen die verpflichtenden Anforderungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer bei der Erbringung der Leistungen im Hinblick auf seine Verantwortung für Mensch und Umwelt.

(2) Der Auftraggeber erwartet, dass der Auftragnehmer bei der Auftragsausführung Umweltbelastungen minimiert und den Umweltschutz kontinuierlich verbessert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich – soweit einschlägig –, seine mit dem Angebot zugesagten Nachhaltigkeitsaspekte während der gesamten Vertragslaufzeit einzuhalten und nicht hinter das vereinbarte Nachhaltigkeitsniveau zurückzufallen. Es steht dem Auftragnehmer frei, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, um die Leistung nachhaltiger umzusetzen und ein höheres Nachhaltigkeitsniveau zu erreichen.

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Auftragsausführung (An- und Abfahrt; Transport) den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere Schienenverkehr, oder eine umweltfreundliche Fahrzeugflotte zu nutzen. Umweltfreundlich meint in diesem Zusammenhang eine Flotte bestehend aus Fahrzeugen mit ausschließlich elektrischem Antrieb, gemischt elektrisch und konventionell betriebene Fahrzeuge („Plug-in-Hybrid"), Vollhybridfahrzeuge, gasbetriebene Fahrzeuge oder sonstige Transportalternativen ohne herkömmlichen Verbrennungsmotor im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) in der jeweils gültigen Fassung. Bei den einzuhaltenden Grenzwerten des zum Einsatz kommenden Fahrzeugs gelten die in der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz - SaubFahrzeugBeschG) in der jeweils gültigen Fassung genannten Emissionsgrenzwerte.

b) Während des Auftrages sind Papiererzeugnisse generell zu vermeiden, indem z. B. Korrespondenz mit dem Auftraggeber, sofern nicht anders in der 16

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Leistungsbeschreibung oder sonstigen Vergabeunterlagen gefordert, in elektronischer Form anstatt in Papierform geführt wird. Wenn Papier genutzt wird, dann nachweislich Recyclingpapier, das die Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel (DE-UZ 14 oder DE- UZ 14a) oder gleichwertig erfüllt. Bei Druckaufträgen ist sicherzustellen, dass die Druckerzeugnisse die Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel nach DE-UZ 195 oder gleichwertig erfüllen. Zudem ist Papier möglichst doppelseitig zu bedrucken, etwaige verteilte Handouts sind auf ein Minimum zu reduzieren und ausgelegte Folder und Broschüren zurückzunehmen.

(3) Der Auftraggeber erwartet zudem, dass der Auftragnehmer für gerechte und günstige Arbeitsbedingungen im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen sorgt. Der Auftraggeber erwartet, dass der Auftragnehmer die Rechte seiner Mitarbeitenden insbesondere im Hinblick auf Arbeitsschutz, Arbeitszeitregelungen, Gesundheit und Vermeidung von Diskriminierung aufgrund Hautfarbe, Nationalität, sozialer Herkunft, etwaiger Behinderung, sexueller Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugung, sowie ihres Geschlechts oder Alters achtet. Der Auftraggeber erwartet, dass der Auftragnehmer seinen Mitarbeitenden Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen zugesteht. Der Auftragnehmer sichert ausdrücklich zu, dass er die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns vornimmt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem zum Führen der jeweiligen Aufzeichnung über geleistete Arbeitsstunden und das hierfür gezahlte Arbeitsentgelt seiner Beschäftigten. Bei einem nachweislichen Verstoß gegen die genannten sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bei der Ausführung des Auftrags – darunter fallen bspw. nachweisbare Verstöße gegen nationale Arbeitnehmerschutzgesetze oder die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns – steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

§ 14 Vertragsänderungen und -ergänzungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen den Vertrag betreffende Willenserklärungen und geschäftsähnliche Handlungen (Vertragsänderungen und -ergänzungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform gem. § 126 BGB, der elektronischen Form gem. § 126a BGB oder der Textform gem. § 126b BGB. § 305b BGB bleibt unberührt.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist das Umweltbundesamt in Dessau-Roßlau. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das für den Verwaltungssitz des Auftraggebers zuständige Gericht.

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§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben hiervon die übrigen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Im Fall der Unwirksamkeit ist die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck, insbesondere auch aus wirtschaftlicher Hinsicht der weggefallenen Vereinbarung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für Regelungslücken und sonstige Unklarheiten im Vertrag und in evtl. weiteren Nachträgen.

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