Flugfeldlöschfahrzeug mit Fahrgestell, Aufbau und feuerwehrtechnischer Beladung

Status
Offen
Angebotsfrist
02.10.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
1.300.000 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Baden-Airpark GmbH
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Lieferleistung
Veröffentlicht
02.09.2026
Bekanntmachungsnummer
604347-2026
Verfahrensnummer
c25c37d4-db5b-4f2b-afc4-23dd9d881a7a
CPV-Codes
34144213 · Feuerlöschfahrzeuge

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Kurzbeschreibung

Die Baden-Airpark GmbH beschafft für die Werkfeuerwehr des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden ein neues Flugfeldlöschfahrzeug einschließlich Fahrgestell, Aufbau und feuerwehrtechnischer Beladung; ein Fahrzeugtraining kann eventuell hinzukommen. Das Fahrzeug soll die Betriebsbereitschaft für den Flughafenbetrieb der Kategorie 10 nach europäischen und internationalen Vorgaben sicherstellen und auch für Einsätze auf dem gesamten Betriebsgelände sowie überörtliche Einsätze geeignet sein. Der geschätzte Auftragswert beträgt 1,3 Millionen Euro, die Angebotsfrist endet am 2. Oktober 2026 um 10:00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Der Flughafen Karlsruhe / Baden-Baden (FKB) ist ein internationaler Verkehrsflughafen mit einer 3 km langen Runway und Allwetterbetrieb. Er ist für den gewerblichen Betrieb aller Flugzeug- und Hubschrauberkategorien zugelassen. Mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 42.000 Flugbewegungen und einem Mix aus Linien-, Charter-, Fracht-, Geschäftsreise-, Privat-, und Werkverkehr ist er der zweitgrößte Flughafen in Baden-Württemberg. Die Werkfeuerwehr des Flughafen Karlsruhe / Baden-Baden (FKB) benötigt für ihre Fahrzeugflotte ein neues Flugfeldlöschfahrzeug. Sowie eventuell ein Fahrzeugtraining. Die zurzeit noch vorhandenen Flugfeldlöschfahrzeuge müssen ersetzt werden. Weswegen nun ein neues beschafft werden soll.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Fahrgestell, Aufbau und feuerwehrtechnische Beladung für die Beschaffung eines Flugfeldlöschfahrzeugs

    Das Fahrzeug dient der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft für die regelmäßig am Flughafen Karlsruhe / Baden-Baden (FKB) verkehrenden Verkehrsflugzeuge der Flugplatzkategorie 10 gemäß VO (EU) 139/2014 i.V.m. ICAO (Annex 14 und Airport Services Manual, Part 1 "Rescue and Fire Fighting") sowie für Einsätze auf dem gesamten Betriebsgelände und für überörtliche Einsätze. Der Bieter hat die Möglichkeit, das in der Leistungsbeschreibung beschriebene Fahrzeug, auch als Gebrauchtfahrzeug anzubieten. Hier sollten bitte die jeweiligen Spalten genutzt werden.

Anforderungen an deinen Betrieb

dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. dass kein Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen vorliegt, insbesondere Landestariftreue- und Mindestlohngesetz. dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist; dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. dass für den Bewerber kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. dass der Bewerber nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban), VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe), oder VO (EU) Nr. 269/2014 (Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen)) verhängt wurden; Es gilt die gesetzliche Ausgangslage nach § 51 SektVO

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LOT-0001 · Fahrgestell, Aufbau und feuerwehrtechnische Beladung für die Beschaffung eines Flugfeldlöschfahrzeugs

Preis
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Vergabeunterlagen

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Anforderungen

dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt. dass kein Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen vorliegt, insbesondere Landestariftreue- und Mindestlohngesetz. dass der Bewerber in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B. § 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR belegt worden ist; dass der Bewerber nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich der Bewerber nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB dass der Bewerber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bewerbers in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend. dass für den Bewerber kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. dass der Bewerber nach bestem Wissen und aufgrund sorgfältiger Prüfung keine Kenntnis davon hat, dass weder er noch eine seiner Tochtergesellschaften oder ein verbundenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Anteile hält, als sanktionierte Person geführt wird, gegen die wirtschaftliche oder rechtliche Beschränkungen aufgrund einer Sanktionsverordnung (z.B. Antiterrorverordnung VO (EG) Nr. 2580/2001 (Anti-Terrorismus), VO (EG) Nr. 881/2002 (Al-Qaida), VO (EU) Nr. 753/2011 (Taliban), VO (EU) 2019/796 (Cyberangriffe), oder VO (EU) Nr. 269/2014 (Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen)) verhängt wurden; Es gilt die gesetzliche Ausgangslage nach § 51 SektVO

Änderungen und Bieterfragen

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ZuschlagssummeMedian
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Laufende Rahmenverträge

bundesweit

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Baden-Airpark GmbH

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Bisherige Auftragnehmer

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Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

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