Appendix 2.1 FAIR Kombinierte H-Police für_Ausschreibung_unterzeichnet.pdf

Flip Chip Die Bonder mit Präzisions- und Flip-Chip-Bonding-Modulen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 11:39 (Europe/Berlin)

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Baupolice

Kombinierte Haftpflicht-Versicherung für alle am Projekt Beteiligten

Versicherungsscheinnummer: 60236047966


„TECHNISCHE VERTRAGSDATEN“

Versicherungsnehmerin: Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH (FAIR GmbH) Planckstraße 1 64291 Darmstadt

 Vorgenannte Versicherungsnehmerin vertritt alle weiteren Mitversicherten und mitversicherten Personen bei der Ab- gabe und Annahme von Willenserklä- rungen und ist dem Versicherer gegen- über alleinige Beitragsschuldnerin.

 Soweit und sofern sich die Bestimmun- gen dieses Vertrages auf die Versiche- rungsnehmerin bezieht, gelten von die- sen Bestimmungen in gleicher Weise die weiteren Mitversicherten erfasst. Diese Regelung findet jedoch keine An- wendung auf Ziffer 1.7 - vorvertragliche Anzeigepflicht; insoweit kommt es nur auf die Kenntnis der Versicherungsneh- merin an.

Versicherer / führender Versicherer: AXA Versicherung AG Colonia-Allee 10-20 51067 Köln

Makler: LEUE & NILL GmbH + Co. KG Hohenzollernstr. 2 44135 Dortmund Tel.: 0231 - 5404 - 441

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Fax: 0231 - 5404 - 440 E-Mail: info@leue.de

in Kooperation mit

GRS GmbH Deffnerstraße 3 73728 Esslingen Tel.: 0711 – 75874223

Versicherungsdauer: Beginn: 01.02.2018, 0.00 Uhr

  • Vorläufige Vertragliche Laufzeit - Ablauf: Erreichung des Milestones M12, spätestens 31.12.2025, 24.00 Uhr

 Der Versicherungsschutz endet mit Erreichen des Milestones „M12“ für das Gesamtprojekt. Milestone „M12“ bedeu- tet Erteilung der Betriebserlaubnis mit Strahl für den Regelbetrieb durch die Geschäftsführung der FAIR GmbH, er- wartet am 11.12.2025. Spätestens en- det der Versicherungsschutz am 31.12.2025. Ziffer 16.1 AHB gilt inso- weit abbedungen, als dass der Vertrag zu dem genannten Zeitpunkt endet, ohne das es einer Kündigung Bedarf.

 Im Hinblick auf Architekten- und Inge- nieurleistungen, Ziffer 2.4, bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftung für solche Ver- stöße, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages, aber nach dem 01.01.2008 begangen wurden, wenn sie der Versicherungsnehmerin bis zum Vertragsabschluss nicht bekannt waren (Rückwärtsversicherung).

 Für Architekten- und Ingenieurleistun- gen der Leistungsphasen 8 und 9 der HOAI endet der Versicherungsvertrag – abweichend von den vorherigen Rege- lungen – erst mit Abschluss dieser Leis- tungen.

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 Für den Fall, dass der Milestone M12 nicht bis zum 31.12.2025 bzw. zum je- weils erwarteten Zeitpunkt erreicht wird, hat die Versicherungsnehmerin An- spruch auf eine Vertragsverlängerung jeweils bis zum voraussichtlichen Errei- chen von M12. Für die Vertragsverlän- gerung ist eine ausdrückliche schriftli- che Mitteilung an den Versicherer erfor- derlich. Auf die Vergütung des Versi- cherers finden die unter „Prämiensatz / Prämienberechnung“ angegebenen monatlichen Verlängerungsprämien- sätze Anwendung.

Versichertes Risiko: Alle im Zusammenhang mit der Realisierung des folgenden Projektes stehenden Leistungen und Tätigkeiten:

Planung, Bau und Errichtung aller zum FAIR-Projekt gehörenden Bauten und Anlagen, im Wesentlichen bestehend aus Ringbeschleuniger, System von Speicherringen und Experimentierstati- onen, sämtlichen Detektoren, Kryotech- nik inkl. Kältemittel sowie An- und Ein- bindung des bereits existierenden GSI- Beschleunigers als Vorbeschleuniger.

Versicherungsort: Planckstraße 1 64291 Darmstadt

  • umfasst das Baustellengelände, die für das Bauvorhaben genutzten Lager- und Verkehrsflächen sowie die Verbindungs- wege zwischen diesen Orten –

Mitversicherte / Versicherte Interessen:

 Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH als Projektgesellschaft und Bauherrin

 GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH

 Alle am Hoch- und Tiefbau einschließlich Technischer Gebäudeausrüstung sowie Garten- und Landschaftsbau für das versicherte Bauprojekt („Bauteil“) nebst Schnittstellenplanung hinsichtlich der Teilchenbeschleuniger-Anlage beteiligten

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Planer und Sonderfachleute, insbesondere Generalplaner, Architekten, Planungs- gemeinschaften, Ingenieure, Projektmanager, Projektentwickler, Projektcontroller, Projektsteuerer sowie (Prüf-) Statiker, Sicherheitskoordinatoren, Sachverständige oder andere Sonderfachleute oder Beauftragte sowie Arbeitsgemeinschaften; nicht versichert sind Ingenieure und Forschungseinrichtungen, welche die Teilchenbe- schleuniger-Anlage als solche („Maschine“) sowie die dazugehörigen Experimente planen.

 Alle mit der Ausführung und den Arbeiten für das versicherte Projekt beauftragten Generalübernehmer, Generalunternehmer, Haupt-, Neben- und Nachunternehmer einschließlich Arbeitsgemeinschaften.

 Freie Mitarbeiter für Schäden, die diese Dritten in Ausübung von Tätigkeiten im In- teresse der Versicherungsnehmerin verursachen.

Nicht vom Versicherungsschutz erfasst gelten Zulieferer, insbesondere von Baustof- fen und Komponenten.

Versicherungs-/Deckungssummen:

 Betriebshaftpflichtversicherung: 300.000.000,00 EUR für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden pauschal (1fach maximiert für die Vertragslaufzeit))

 AKB-Zusatzdeckung  für Personenschäden 7.500.000,00 EUR  für Sachschäden 1.120.000,00 EUR  für Vermögensschäden 50.000,00 EUR

Sublimits im Rahmen der Deckungssumme zur Betriebshaftpflichtversicherung:

Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung  Medienverluste / Erhöhte Energie- und Wasserkosten 5.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.1.9 - (2fach maximiert)  Nachbesserungsbegleitschäden 5.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.1.14 - (2fach maximiert)  Schlüsselverlustschäden 5.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.1.16 - (2fach maximiert)  Ansprüche aus Benachteiligungen 5.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.1.22 - (2fach maximiert)  Belegschafts- und Besucherhabe 2.500.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.2.2.1 - (2fach maximiert)  Mietsachschäden an Gebäuden 10.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.2.2.7 (1) - (2fach maximiert  Mietsachschäden an fremden Hilfsmitteln 5.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 4.2.2.7 (2) - (2fach maximiert)  Schadenverhütungskosten 20.000.000,00 EUR

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Gemäß Ziffer 2.2.2.11 - (1fach maximiert)  Auslösen von Fehlalarm 5.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.2.2.12 - (2fach maximiert)  Produktvermögensschäden 25.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.3.3.2ff - (2fach maximiert)

Planungshaftpflichtversicherung  Planungshaftpflicht - Personen- /Sonstige Schäden 75.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.4 (2fach maximiert) Projektsteuerung / Eigene Fristen 5.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.4.2.4 (2fach maximiert)

Umwelthaftpflichtversicherung  Umwelthaftpflichtversicherung für andere 75.000.000,00 EUR Schäden als Schäden durch Brand/Explosion (1fach maximiert) Gemäß Ziffer 2.5  Normalbetriebsschäden in der Umwelthaftpflicht 25.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.5.5 (2) (1fach maximiert)  Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 20.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.5.4 (1fach maximiert)

Umweltschadensversicherung  Umweltschadensversicherung 10.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.6 (1fach maximiert)  Normalbetriebsschäden in der Umweltschadensversicherung 5.000.000,00 EUR Gemäß Ziffer 2.6.1.3 (3) (1fach maximiert)  Umweltschaden Zusatzbausteine 1 und 2 2.000.000,00 EUR Gemäß Ziffern 2.6.2 und 2.6.3 (1fach maximiert)

Die zu den Sublimiten aufgeführten Maximierungen gelten jeweils bezogen auf die Vertragslaufzeit.

Selbstbehalte je Schaden:

 Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung 1.000.000,00 EUR -Für Personenschäden gilt kein Selbstbehalt vereinbart-

 Planungshaftpflichtversicherung 2.000.000,00 EUR

Versicherer / Versichererkonsortium:

Führender Versicherer

 AXA Versicherung AG 33,33%

Beteiligte Versicherer

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 XL Catlin Insurance Company SE 33,33%  AIG Europe Limited 25,00%  ERGO Versicherung AG 8,33%

Prämiensätze/Prämienberechnung:

XXX

Zahlweise:

XXX

Vertragsgrundlage: 1. Technische Vertragsdaten / All- gemeine Vereinbarungen

  1. Besondere Vereinbarungen zur Haftpflicht-Versicherung

  2. Allgemeine Versicherungsbedin- gungen für die Haftpflichtversiche- rung (AHB)

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  1. Allgemeine Versicherungsbedin- gungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

Anerkannt und bestätigt:

Frankfurt, den 23.04.2018


Ort, Datum Unterschrift/Stempel des führenden Versicherers

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Inhaltsverzeichnis

Teil 1 Allgemeine Vereinbarungen ................................................................... 10 1.1 Geschriebene Bedingungen ............................................................................. 10 1.2 Versicherer / Beteiligten-Klausel ...................................................................... 10 1.3 Makler .............................................................................................................. 11 1.4 Gerichtsstand ................................................................................................... 11 1.5 Textformerfordernis .......................................................................................... 12 1.6 Datenschutzklausel .......................................................................................... 12 1.7 Vorvertragliche Anzeigepflicht .......................................................................... 12 1.8 Versehensklausel ............................................................................................. 13 1.9 Schadenmeldung ............................................................................................. 13 1.10 Repräsentanten ................................................................................................ 13 1.11 Regressverzicht ............................................................................................... 13 1.12 Gefahrerhöhungen, -änderungen ..................................................................... 14 1.13 Vorrangigkeit der Bauleistungsversicherung vor der Haftpflichtversicherung .. 14 1.14 Vorrangigkeit gegenüber vorläufiger Deckung und Kumul ............................... 14 1.15 Kündigung nach dem Versicherungsfall ........................................................... 15 1.16 Sanktionsklausel .............................................................................................. 15

Teil 2 Besondere Vereinbarungen zur Haftpflicht-Versicherung ................... 16 2.1 Allgemeine Bestimmungen .............................................................................. 16 2.1.1 Regressverzicht ...................................................................................... 16 2.1.2 Nebenrisiken ........................................................................................... 16 2.1.3 Mitversicherte Personen ......................................................................... 18 2.1.4 Arbeits- und Liefergemeinschaften ......................................................... 19 2.1.5 Kraft-, Wasser-und Luftfahrzeuge ........................................................... 19 2.1.6 Auslandsschäden ................................................................................... 22 2.1.7 Schiedsgerichtsverfahren ....................................................................... 23 2.1.8 Abwasserschäden, Schäden durch Erdrutschungen .............................. 24 2.1.9 Medienverluste / Erhöhte Energie- und Wasserkosten ........................... 24 2.1.10 Tätigkeitsschäden ............................................................................... 25 2.1.11 Schäden durch Unterfangungen und Unterfahrungen ......................... 26 2.1.12 Be- und Entladeschäden / Rangierschäden ........................................ 26 2.1.13 Mangelbeseitigungsnebenkosten ........................................................ 26 2.1.14 Nachbesserungsbegleitschäden ......................................................... 27 2.1.15 Beauftragung von fremden Unternehmen ........................................... 28 2.1.16 Schlüsselverlust .................................................................................. 28 2.1.17 Ansprüche der Mitversicherten untereinander .................................... 29 2.1.18 Nachhaftung / Nachmeldefrist ............................................................. 29 2.1.19 Leitungs-und Leitungsfolgeschäden .................................................... 30 2.1.20 Entfällt ................................................................................................. 30 2.1.21 Entfällt. ................................................................................................ 30 2.1.22 Strafrechtsschutz ................................................................................ 30 2.1.23 Ansprüche wegen Benachteiligungen ................................................. 31

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2.1.24 Nutzung von Internet-Technologien .................................................... 31 2.1.25 Nicht versicherte Risiken ..................................................................... 33 2.1.26 Deckungssummen / Selbstbeteiligung ................................................ 37 2.1.27 Konzern-Non-Kumulklausel................................................................. 38 2.1.28 Non-Kumulklausel ............................................................................... 38 2.2 Betriebshaftpflichtversicherung ........................................................................ 40 2.2.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes ............................................... 40 2.2.2 Erweiterungen des Versicherungsschutzes ............................................ 40 2.3 Produkthaftpflichtversicherung ......................................................................... 47 2.3.1 Gegenstand der Versicherung ................................................................ 47 2.3.2 Produktions- und Tätigkeitsprogramm .................................................... 47 2.3.3 Abgrenzung und Erweiterung des Versicherungsschutzes ..................... 48 2.3.4 Strahlenschäden ..................................................................................... 53 2.3.5 Nicht versicherte Tatbestände ................................................................ 53 2.3.6 Vertragshaftung ...................................................................................... 55 2.3.7 Serienschadenklausel ............................................................................. 56 2.4 Planungs-Haftpflichtversicherung ..................................................................... 58 2.4.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes ............................................... 58 2.4.2 Beginn, Umfang und Ablauf (Nachhaftung) ............................................ 59 2.4.3 Ausschlüsse............................................................................................ 62 2.4.4 Selbstbeteiligung .................................................................................... 63 2.5 Umwelt-Haftpflichtversicherung ........................................................................ 64 2.5.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes ............................................... 64 2.5.2 Umfang der Versicherung ....................................................................... 64 2.5.3 Versicherungsfall .................................................................................... 66 2.5.4 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles ................................ 66 2.5.5 Nicht versicherte Tatbestände ................................................................ 68 2.5.6 Deckungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel ..................... 70 2.5.7 Nachhaftung ........................................................................................... 70 2.5.8 Versicherungsfälle im Ausland................................................................ 71 2.6 Umweltschadensrisiko (Umweltschadensversicherung) .................................. 74 2.6.1 Grunddeckung ........................................................................................ 74 2.6.2 Zusatzbaustein 1 .................................................................................... 89 2.6.3 Zusatzbaustein 2 .................................................................................... 91 2.7 Anlage zu Ziffer 2.5 – Umwelt-Haftpflichtversicherung ..................................... 93 2.7.1 Versicherte Risiken ................................................................................. 93

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Teil 1 Allgemeine Vereinbarungen

1.1 Geschriebene Bedingungen

Die geschriebenen Besonderen Bedingungen gehen den gedruckten Be- dingungen voran.

Werden gedruckte Bedingungen und Klauseln geändert, so ist die neue Fassung sofort anzuwenden, soweit sie für die Versicherungsnehmerin günstiger ist. Sollte damit eine Prämienerhöhung verbunden sein, bedarf die Änderung der Zustimmung der Versicherungsnehmerin.

1.2 Versicherer / Beteiligten-Klausel

  1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet worden sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner.

  2. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklä- rungen der Versicherungsnehmerin für alle beteiligten Versicherer entge- genzunehmen.

  3. Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit der Versicherungsnehmerin getroffenen Vereinbarungen sind für die beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch ohne Zustim- mung (Einwilligung oder Genehmigung) der beteiligten Versicherer, von de- nen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt

a) zur Erhöhung von Summen und/oder Limits über den im Versicherungs- vertrag genannten prozentualen Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Summenanpassungen des Objektes im Rahmen der Bestim- mungen für die vertraglich vorgesehene Endabrechnung;

b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versicherungs- dauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der Versicherungsdauer der auf- grund vertraglich vorgesehenen Verlängerungsanfrage;

c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des Selbst- behaltes und/oder des Beitrags. Dies gilt nicht für die Verminderung des Beitrags wegen Wegfall des versicherten Interesses gemäß § 80 VVG.

  1. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:

a) Die Versicherungsnehmerin wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag ihre Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.

b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag

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(einschließlich der Verfolgung von Regressansprüchen) auch bezüglich ih- rer Anteile als Kläger oder Beklagte zu führen.

c) Ein gegen oder von dem führenden Versicherer erstrittenes, rechtskräftig gewordenes Urteil wird deshalb von den beteiligten Versicherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit der Versiche- rungsnehmerin nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche.

d) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme nicht erreicht, ist die Versicherungsnehmerin berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderli- chenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 4c nicht.

1.3 Makler

Die Verwaltung dieses Vertrages erfolgt durch die Firma

LEUE & NILL GmbH + Co. KG Hohenzollernstr. 2 44135 Dortmund Tel.: 0231 - 5404 - 441 Fax: 0231 - 5404 - 440 E-Mail: info@leue.de

in Kooperation mit

GRS GmbH Deffnerstraße 3 73728 Esslingen Tel.: 0711 – 75874223

(Im Folgenden LEUE & NILL / GRS)

LEUE & NILL / GRS wickelt den Geschäftsverkehr zwischen der Versiche- rungsnehmerin / den versicherten Unternehmen, und den Versicherern ab und ist bevollmächtigt, Anzeigen, Deklarationen, Willenserklärungen und Zahlungen entgegenzunehmen, die dem Versicherer gegenüber als erfüllt gelten, wenn sie der o.g. Firma zugegangen sind. Diese sind an den Versi- cherer unverzüglich weiterzuleiten.

1.4 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Versicherungsnehmerin in Deutschland.

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1.5 Textformerfordernis

Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Ver- trag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimm- ten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzu- geben.

1.6 Datenschutzklausel

Die Versicherungsnehmerin willigt ein, dass die LEUE & NILL / GRS ange- sprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versiche- rungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln. Die Versicherungsnehmerin willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags- , Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an LEUE & NILL / GRS weitergeben.

Der Versicherer wird der Versicherungsnehmerin das „Merkblatt zur Daten- verarbeitung“ auf Wunsch zur Verfügung stellen.

Etwaige Benachrichtigungen nach § 33 BDSG sind über LEUE & NILL / GRS an die Versicherungsnehmerin zu richten.

1.7 Vorvertragliche Anzeigepflicht

Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss der Versicherung alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass von der Versicherungsnehmerin irgendwelche Um- stände arglistig verschwiegen wurden.

Mit Bezug auf solche kann der Versicherer

a) gemäß §§ 19-22 VVG zum Rücktritt vom Vertrag oder dessen Anfechtung berechtigt und nicht zur Leistung verpflichtet sein

b) bzw. – soweit es sich um eine laufende Versicherung handelt – gem. § 56 VVG bzw. § 22 VVG zur Kündigung des Vertrages oder zu dessen Anfechtung berechtigt und nicht zur Leistung verpflichtet sein. Die vorvertragliche Anzeigepflicht gilt als erfüllt, wenn die Versicherungs- nehmerin alle in Schriftform gestellten Fragen des Versicherers nach dem Risiko beantwortet hat.

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1.8 Versehensklausel

Wird eine Anzeige, Meldung von Gefahrerhöhung oder Erfüllung einer ver- traglichen Obliegenheit oder Ähnliches versehentlich unterlassen, so kann der Versicherer deswegen seine Ersatzpflicht nicht ablehnen, es sei denn, dass Vorsatz eines Repräsentanten (s. Ziffer 1.10 „Repräsentantenklausel“) vorliegt.

1.9 Schadenmeldung

Schäden, die unter diesen Vertrag fallen, sind unverzüglich LEUE & NILL / GRS zu melden.

Schäden durch strafbare Handlungen wie z.B. Einbruchdiebstahl, Dieb- stahl, Raub, Plünderung sowie Brandstiftung sind ferner unverzüglich der Polizei zu melden.

1.10 Repräsentanten

Der Ausschluss von Schäden durch Vorsatz bezieht sich nur auf die Reprä- sentanten der Versicherungsnehmerin oder der Mitversicherten.

Als Repräsentanten gelten bei:

 Aktiengesellschaften: die Mitglieder des Vorstandes oder deren Generalbevollmächtigte

 Gesellschaften mit beschränkter Haftung: die Geschäftsführer

 Kommanditgesellschaften: die Komplementäre

 Offenen Handelsgesellschaften: die Repräsentanten der Gesellschafter

 Gesellschaften bürgerlichen Rechts: die Gesellschafter

 Einzelfirmen: die Inhaber

 ausländischen Firmen: der entsprechende Personenkreis

1.11 Regressverzicht

Der Versicherer verzichtet auf Regressansprüche gegen Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin sowie gegen Unternehmer / Mitarbeiter von inner- halb einer Firmengruppe verbundenen Unternehmen, soweit hierfür keine Haftpflicht-Versicherung besteht.

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1.12 Gefahrerhöhungen, -änderungen

Abweichend zu §§ 23-26 bzw. § 57 VVG ist vereinbart:

Gefahrerhöhungen und Gefahränderungen sind mitversichert und beein- trächtigen die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht. Dem Versicherer steht als Folge einer Gefahrerhöhung kein Kündigungs- recht zu.

Die Versicherungsnehmerin verpflichtet sich, dem Versicherer gegenüber Gefahrerhöhungen unverzüglich anzuzeigen, sobald sie ihm bekannt wer- den.

Der Versicherer hat bei erheblichen Gefahrerhöhungen Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung gem. § 25 Ziffer 1 VVG.

Gefahrerhöhende Umstände können durch Maßnahmen der Versiche- rungsnehmerin oder durch sonstige gefahrmindernde Umstände ausgegli- chen werden, insbesondere soweit diese mit dem Versicherer vereinbart wurden.

Kommt über die Vertragsänderung eine Einigung innerhalb von 6 Wochen nach Anzeige durch die Versicherungsnehmerin nicht zustande, hat der Versicherer das Recht, den Versicherungsschutz für dies Gefahrerhöhung einzuschränken.

1.13 Vorrangigkeit der Bauleistungsversicherung vor der Haftpflichtversi- cherung

Der Versicherer leistet aus der Haftpflichtversicherung keine Entschädi- gung, soweit für den Schaden eine Leistung aus der Bauleistungsversiche- rung beansprucht werden kann und tatsächlich erlangt wird. Das gilt jedoch nicht für den Deckungsbaustein „Sachen im Gefahrenbereich“ der Bauleis- tungsversicherung.

1.14 Vorrangigkeit gegenüber vorläufiger Deckung und Kumul

Sofern Versicherungsschutz sowohl unter dieser Versicherung als auch un- ter der für das Projekt seitens der Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH abgeschlossenen vorläufigen Deckung besteht, ist der Versicherungsschutz unter der vorläufigen Deckung nachrangig und der Versicherungsschutz unter dieser Police vorrangig.

Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache beru- hen, für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz sowohl im Rah- men dieses Vertrages als auch im Rahmen anderer bei einem Versicherer der AXA Konzern AG bestehender Haftpflichtversicherungen, so ist die Er- satzleistung des Versicherers aus diesen Versicherungen insgesamt auf die

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höchste der je Versicherungsfall in diesen Versicherungen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

1.15 Kündigung nach dem Versicherungsfall

Der Versicherer verzichtet auf sein Recht zur Kündigung des Versiche- rungsverhältnisses nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles sowie aus Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhung.

1.16 Sanktionsklausel

Vorrangig zu den sonstigen vertraglich vereinbarten Bestimmungen ist Folgendes vereinbart: Dieser Versicherungsvertrag gewährt keinen Versicherungsschutz oder sonstige Leistungen des Versicherers für Risiken, soweit der Versicherungsschutz oder die sonstigen Leistungen selbst anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzen würden.

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Teil 2 Besondere Vereinbarungen zur Haftpflicht-Versicherung

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarun- gen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts der Versicherungs- nehmerin aus allen seinen sich aus dem gemäß „Technische Vertragsda- ten“ versicherten Risiko ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.

2.1.1 Regressverzicht

Der Versicherer verzichtet auf Rückgriff / Regress gegen die über diesen Vertrag Versicherten (siehe Mitversicherte / Versicherten Interessen ge- mäß „Technische Vertragsdaten“). Siehe jedoch Ziffer 2.4.2.1.

2.1.2 Nebenrisiken

Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere An- zeige, die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin aus betriebs- oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere

(1) als Eigentümer, Besitzer, Leasingnehmer oder aus Überlassung, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte sowie als Bauherr. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht

a) der Versicherungsnehmerin als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB,

b) der Zwangs-oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.

(2) aus Sozialeinrichtungen, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benutzt werden.

(3) wegen nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsansprüche (z.B. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).

(4) aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art, einschließlich selbstfahrender Arbeitsmaschinen und schienengebundener Arbeitsmaschinen, auch soweit diese nicht

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selbstfahrend sind, sofern diese nicht einer Versicherungspflicht unterliegen (siehe jedoch Ziffer 2.1.5.3).

a) Mitversichert ist auch das Befahren öffentlicher Wege, sofern behördlich erlaubt.

b) Eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.

c) Für die versicherten Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und Ziffer 4.3. (1) AHB.

d) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.

e) Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber der Versicherungsnehmerin, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.

(5) aus Besitz, Unterhaltung und Verwendung  von Kranen, Winden sowie Be- und Entladevorrichtungen,  Werbeeinrichtungen, Verkaufsstellen,  giftigen, feuergefährlichen und explosiven Stoffen,  Tankanlagen und Tankstellen; die Abgabe von Kraftstoffen an projektfremde Dritte ist nicht versichert.

(6) aus dem Halten und Hüten von Tieren;

(7) aus der Veranstaltung von Betriebs-und Baustellenbesichtigungen sowie Produktvorführungen;

(8) aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen;

(9) aus Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehren) sowie aus dem erlaubten Besitz und der Überlassung von Schusswaffen und Munition an Betriebsangehörige für dienstliche Zwecke und aus dem dienstlichen Gebrauch der Waffen (nicht jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen);

(10) aus der Übernahme der

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 Bauleitung im Sinne von Art. 57 der Musterbauordnung bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Landesbauordnungen;

 Planung und Projektüberwachung hinsichtlich der ganz oder teilweise selbst auszuführenden Bauvorhaben.

Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Bauwerken, An- lagen oder deren Teilen, die von der Versicherungsnehmerin geplant worden sind oder für die sie die Objektüberwachung ausübt, sowie daraus resultierende Vermögensfolgeschäden. (Siehe jedoch Ziffer 2.4 Planungshaftpflichtversicherung dieses Vertrages.)

(11) der Versicherten wegen Schäden aus Kriegsfolgen (z. B. Blindgänger, Minen, Detonation von Bomben).

(12) aus Besitz und Verwendung von Gerüsten im Zusammenhang mit dem versicherten Projekt

2.1.3 Mitversicherte Personen

Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht

(1) der gesetzlichen Vertreter der Versicherungsnehmerin und solcher Personen, die sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), der Sicherheitsbeauftragten sowie der Umweltschutzbeauftragen (z.B. Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung und dgl.) und der Datenschutzbeauftragten in dieser Eigenschaft; der Aufsichtsratsmitglieder oder sonstiger Aufsichtsgremien, wie z.B. Beiräte;

(2) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb der Versicherungsnehmerin eingegliederter Mitarbeiter fremder Unternehmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmerin verursachen.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb der Versicherungsnehmerin verursacht wurden und in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs VII fallen. Ausgeschlossen sind ebenfalls Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die durch Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle entstanden sind.

Versicherungsschutz besteht jedoch für die Abwehr von

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Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern, wenn gegen eine mitversicherte Person Regressansprüche aufgrund von Arbeitsunfällen gegen mitversicherte Personen geltend gemacht werden.

Ebenfalls besteht Versicherungsschutz für Personenschäden, wenn der Schädiger nicht das Haftungsprivileg gemäß § 105 Sozialgesetzbuch VII genießt.

(3) der haupt- und nebenberuflichen Betriebsärzte und deren Hilfspersonal, wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt, dass die Versicherten „Erste Hilfe“ (auch außerhalb des Betriebes) leisten, Untersuchungen von Mitarbeitern vornehmen oder für die hygienischen Erfordernisse des Betriebes verantwortlich sind. Darunter fallen auch Aufgaben und Tätigkeiten im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Mitversichert ist dabei die Verwendung von Sanitätseinrichtungen, von in der Heilkunde anerkannten Apparaten und Geräten sowie die Abgabe von in der Heilkunde anerkannten Medikamenten an Betriebsangehörige. In Abänderung von Ziffer 7.10 und Ziffer 7.12 AHB gelten die Gefahren mitversichert, die mit dem Besitz und der Verwendung von Röntgenapparaten zu medizinischen Untersuchungszwecken durch den Betriebsarzt oder dessen Hilfspersonal verbunden sind.

Eine für diese Personen bestehende Berufs-Haftpflichtversicherung geht dem Versicherungsschutz dieses Vertrages vor.

(4) der aus den Diensten der Versicherungsnehmerin ausgeschiedenen mitversicherten Personen aus ihrer früheren Tätigkeit für die Versicherungsnehmerin.

2.1.4 Arbeits- und Liefergemeinschaften

Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemein- schaften, Konsortien oder ähnlichen Zweckgemeinschaften besteht Versi- cherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch ge- gen die Arbeits- oder Liefergemeinschaften, Konsortien oder ähnlichen Zweckgemeinschaften selbst richtet.

2.1.5 Kraft-, Wasser-und Luftfahrzeuge

2.1.5.1 Kraft-und Wasserfahrzeuge

Nicht versichert ist die Haftpflicht (1) wegen Schäden, welche die Versicherungsnehmerin, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person

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durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Auf Ziffer 2.1.2(4) wird jedoch hingewiesen; (2) wegen Schäden, welche die Versicherungsnehmerin, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

Eine Tätigkeit der in Ziffer (1) und Ziffer (2) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

2.1.5.2 Luftfahrzeuge

Nicht versichert ist die Haftpflicht

(1) wegen Schäden, welche die Versicherungsnehmerin, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

(2) aus

a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeu-gen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren,

b) Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen sowie Luftfahrzeugteilen,

und zwar sowohl wegen Schäden an Luftfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen als auch wegen Schäden durch Luftfahrzeuge.

Raumfahrzeuge, Raketen und Satelliten gelten als Luftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung.

Zu Ziffer 2.1.5.1 und Ziffer 2.1.5.2:

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmerin oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

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2.1.5.3 AKB-Zusatzdeckung für Hub-und Gabelstapler/Arbeitsmaschinen/KFZ

(1) Versichertes Risiko

Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- fahrtversicherung (AKB) und der folgenden Besonderen Vereinbarungen, die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus dem Halten und Ge- brauch der in der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversicherten nicht zu- gelassenen Hub-und Gabelstapler, Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen, soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Be- triebsgeländes oder im Rahmen einer behördlichen Ausnahmegenehmi- gung auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden.

Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 2.1.5.1(1) – auch der gelegentliche Gebrauch von fremden, nicht zugelassenen Hub-und Gabelstaplern, soweit diese von mitversicherten Personen auf beschränkt öffentlichen Verkehrs- flächen innerhalb von fremden Betriebsgeländen eingesetzt werden oder im Rahmen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung öffentliche Straßen außerhalb dieses fremden Betriebsgeländes benutzt werden. Besteht hier- für Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, so ent- fällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

(2) Umfang des Versicherungsschutzes

Versicherungsschutz über diese Zusatzdeckung besteht nur dann, wenn Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 2.1.2(4) nicht besteht.

Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese Zusatzdeckung. Dieser wird im Rahmen und Umfang der Betriebshaft- pflichtversicherung geboten (s. Ziffer 2.1.12).

Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen gilt darüber hinaus Abs. 2 der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVersG.

Diese Deckungssummen stehen neben den Deckungssummen der Be- triebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung zur Verfügung.

2.1.5.4 Beschädigung von Sachen durch auslaufende oder austretende Betriebs- stoffe

Mitversichert sind Schäden, die durch das bestimmungswidrige Auslaufen oder Austreten von Betriebsstoffen (Kraftstoffe, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmierstoffe u.ä.) auf den in Ziffer 2.1.2(4) genannten Fahrzeuge an Sa- chen Dritter (insbesondere Grundstücken) verursacht werden.

Abweichend von Ziffer 1.1. AHB besteht für die vorgenannten Sachschäden auch dann Versicherungsschutz, wenn die Versicherungsnehmerin statt

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aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen auf Scha- densersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz be- schränkt sich in diesem Fällen jedoch auf die Übernahme derjenigen Kos- ten, die der Versicherer zu tragen gehabt hätte, wenn der Anspruch auf Schadenersatz gegen die Versicherungsnehmerin aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten erho- ben worden wäre.

Soweit bei den unter Ziffer 2.1.2(4) genannten Fahrzeugen Versicherungs- schutz durch andere Versicherungen der Versicherungsnehmerin besteht, gehen diese Versicherungen vor.

2.1.6 Auslandsschäden

Gilt nicht für die Umwelt-Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 2.5.

(1) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse anlässlich von Geschäftsreisen sowie aus der Beschickung von und Teilnahme an Kongressen, Messen und Ausstellungen und sonstigen Vorführungen von Betriebserzeugnissen und Handelswaren sowie aus indirekten Exporten (Export, Weiterexport oder sonstige Verbringung ins Ausland, ohne dass die Versicherungsnehmerin dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen).

(2) Der Versicherungsschutz für im Ausland vorkommender Schadenereignisse erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die von der Versicherungsnehmerin im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen die Versicherungsnehmerin und die unter Ziffer 2.1.3(1) genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des deutschen Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe hierzu Ziffer 7.9 AHB).

Eingeschlossen sind jedoch

a) Direktansprüche aus Arbeitsunfällen, nicht jedoch Berufskrankheiten,

b) Regressansprüche aus Arbeitsunfällen, nicht jedoch Berufskrankheiten, ausländischer Sozialversicherungen (z.B. Worker’s Compensation) oder Trägern einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle,

sofern ohne Berücksichtigung dieser Deckungserweiterung auf den Re- gress nicht verzichtet wird, die Versicherungsnehmerin und/oder der

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Personenkreis gemäß Ziffer 2.1.3(1) in Anspruch genommen wird und die Mitversicherung von Ansprüchen gemäß a) und b) im Rahmen von Betriebshaftpflichtversicherungen im jeweiligen Land üblich ist.

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Ansprüche gemäß a) und b) im jeweiligen Land üblicherweise im Rahmen von Spezialde- ckungen, wie z.B. Employers Liability Insurance, versichert werden.

Die Deckungserweiterung gemäß Ziffer (2) hat keine Gültigkeit für Ar- beitsunfälle in USA/Kanada und vor US-amerikanischen und kanadi- schen Gerichten geltend gemachten Schadenersatzforderungen und Ansprüchen, die aufgrund US-amerikanischen/kanadischen Rechts geltend gemacht werden.

(3) Bei Schadenereignissen im Ausland und bei Ansprüchen, die aufgrund ausländischen Rechts geltend gemacht werden und für vor ausländischen Gerichten – auch Schiedsgerichten – geltend gemachte Schadenersatzforderungen gilt folgendes:

Abweichend von Ziffer 6.6 AHB werden die Aufwendungen des Versi- cherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerech- net. Kosten in diesem Sinne sind insbesondere Anwalts-, Sachverstän- digen-, Zeugen-und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung o- der Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungs- falls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Ver- sicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

(4) Die Leistungen des Versicherers erfolgen ausschließlich in Euro, und zwar auch dann, wenn die Versicherungsnehmerin selbst dem Anspruchstellerin gegenüber zum Schadenersatz in fremder Währung verpflichtet ist. Die Verpflichtungen des Versicherers gelten mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

2.1.7 Schiedsgerichtsverfahren

Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt des Versiche- rungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen Industrie-und Handelskammern Paris, Stock- holm oder Zürich oder des deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO ausgetragen werden.

Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versiche- rer die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwir- kung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu er- möglichen.

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2.1.8 Abwasserschäden, Schäden durch Erdrutschungen

Gilt nicht für die Umwelt-Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 2.4.

(1) Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch

a) Abwässer;

b) Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder einem Teil eines solchen) oder Erdrutschungen;

c) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer

Hinsichtlich Sachschäden gilt dies auch, falls diese an einem Grund- stück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen ent- stehen und es sich um das Baugrundstück selbst handelt.

Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse (aus- genommen Gewässerschäden im Sinne des Wasserhaushaltsgeset- zes).

(2) Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung gemäß Ziffer 7.10 AHB, es sei denn, es handelt sich um Produkthaftpflichtschäden gemäß Ziffer 2.3.

2.1.9 Medienverluste / Erhöhte Energie- und Wasserkosten

(1) Eingeschlossen ist – in teilweiser Abweichung von Ziffer 2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Austretens bzw. Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen und Behältern, sowie aus sonstigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten an oder mit diesen Anlagen oder Anlagenteilen. Der Versicherer ersetzt im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme ausschließlich den Wiederbeschaffungswert der ausgetretenen Flüssigkeiten oder Gase (Medienverluste) am Tag des Schadens. Ziffer 7.10 AHB bleibt unberührt.

(2) Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs aufgrund seitens der Versicherungsnehmerin mangelhaft durchgeführter Arbeiten und Leistungen.

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Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge vollständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.

Es gelten ausschließlich die unter „Technische Vertragsdaten“ angegebe- nen Deckungssummen, die nur innerhalb der Deckungssumme für Sach- schäden zur Verfügung stehen.

2.1.10 Tätigkeitsschäden

(1) Abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10 AHB sind vom Versicherungsschutz umfasst Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden

a) durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Versicherungsnehmerin an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen, wenn diese Teile unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;

b) dadurch entstanden sind, dass die Versicherungsnehmerin diese Sachen zur Durchführung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen, wenn diese Sachen oder Teile von der Benutzung betroffen waren;

c) durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Versicherungsnehmerin entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben;

soweit nicht für bestimmte Schäden (Be- und Entladen von Fahrzeugen, Leitungs- und Leitungsfolgeschäden und dgl.) Versicherungsschutz ge- sondert vereinbart worden ist.

Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an herge- stellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

(2) Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von

a) Kraft-und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;

b) Sachen, die sich bei der Versicherungsnehmerin zur Lohnbe- oder verarbeitung, Reparatur und sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben.

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Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem un- mittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z.B. vor- und nachgelagerte Verpa- ckungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder die Lagerung von Sachen.

2.1.11 Schäden durch Unterfangungen und Unterfahrungen

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangun- gen und Unterfahrungen.

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7, Ziffer 7.10. und Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an den zu unterfangen- den und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen.

Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestell- ten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

2.1.12 Be- und Entladeschäden / Rangierschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche und die von den anderen mitversicherten beteiligten Projektteilnehmern gegen- über vertraglich übernommene Haftpflicht aus der Beschädigung von Trans- portmitteln jeder Art – ausgenommen Luftfahrzeuge – und Containern ein- schließlich deren Ladegut beim oder infolge Be- und Entladens und durch ihr dazu dienendes Bewegen einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn

a) die Ladung nicht für die Versicherungsnehmerin bestimmt ist,

b) es sich nicht um Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin bzw. von ihr, in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung von Dritten gelieferten Sachen handelt oder

c) der Transport der Ladung nicht von der Versicherungsnehmerin bzw. in ihrem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wird.

2.1.13 Mangelbeseitigungsnebenkosten

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Sachschäden, die als Folge ei- nes mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der

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Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zu- stand wiederherzustellen.

Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufge- wendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten der Versicherungsnehmerin für die Be- seitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

2.1.14 Nachbesserungsbegleitschäden

Mitversichert sind gesetzliche Aufwendungs- oder Schadensersatzansprü- che Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den von der Versicherungsnehmerin hergestellten oder gelieferten Arbeiten o- der Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen.

Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz von Kosten für folgende Arbeiten:

a) Aufsuchen und Freilegen von mangelhaften Werkleistungen und Anlagen im Freien oder in Gebäuden, insbesondere Grabarbeiten oder Aufschlagen von Wänden;

b) Unmittelbar im Zusammenhang mit dem unter a) versicherten Aufsuchen oder Freilegen stehende Transporte und Entsorgungsaufwände;

c) Wiederherstellung des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die in Abs. 1 genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären, insbesondere Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegerarbeiten.

Vom Versicherungsschutz nicht erfasst bleiben weiterhin Kosten

  • für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen;

  • für die Nachlieferung einschließlich Transporten im Zusammenhang mit der Nachlieferung, insoweit abweichend von b);

  • für die Entsorgung der mangelhaft hergestellten oder gelieferten Sachen;

  • für die Lagerung oder Zwischenlagerung von Sachen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Freilegen;

  • für die Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall

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Es gelten ausschließlich die unter „Technische Vertragsdaten“ angege- benen Deckungssummen, die nur innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden zur Verfügung stehen.

2.1.15 Beauftragung von fremden Unternehmen

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beauftragung fremder Kraftfahrzeug-Fuhrunternehmen bezüglich des Beauftragungsrisikos in teil- weiser Abänderung von Ziffer 2.1.5.1 (Kraft-und Wasserfahrzeug-Klausel) im Interesse des versicherten Bauvorhabens/Projektes.

Für die Beauftragung von Kraftfahrt-Fuhrunternehmen gilt:

 Ist die Deckungssumme je Versicherungsfall dieses Vertrages höher als die gemäß § 4 Abs. 2 PflVersG vorgeschriebene Mindesthöhe der De- ckungssumme, besteht Versicherungsschutz nur bis zur Höhe der Min- dest-Deckungssumme.

 Nicht versichert ist die persönlich gesetzliche Haftpflicht des beauftragten Fuhrunternehmens

Soweit andere Versicherungen bestehen, wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten haben.

2.1.16 Schlüsselverlust

(1) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6. AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code- Karten (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam der Versicherungsnehmerin befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche

 wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern und Schließanlagen

 für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust der Schlüssel bzw. Codekarten festgestellt wurde.

(2) Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche

 aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes;

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 aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen

(3) Es gelten ausschließlich die unter „Technische Vertragsdaten“ angegebenen Deckungssummen, die nur innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden zur Verfügung stehen.

2.1.17 Ansprüche der Mitversicherten untereinander

Eingeschlossen sind im Rahmen dieses Vertrages – abweichend von Ziffer 7.4 AHB und Ziffer 7.5. AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Per- sonen-, Sach- und Vermögensschäden zwischen den einzelnen Mitversi- cherten dieses Vertrages.

Ausgeschlossen bleiben

a) Mietsachschäden gemäß Ziffer 2.2.2.7 letzter Absatz „zu (1) und (2)“,

b) Ansprüche der Versicherungsnehmerin, sofern es sich handelt um Umweltschäden im Sinne von Ziffer 2.5 dieses Vertrages – mit Ausnahme von Schäden im Zusammenhang mit dem Umwelt-Produktrisiko im Sinne von Ziffer 2.5.2(6) – , die bereits bei Vertragsbeginn eingetreten sind und / oder infolge von vor Vertragsbeginn verursachter Umwelteinwirkungen.

2.1.18 Nachhaftung / Nachmeldefrist

Für nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintretende Schadener- eignisse, die auf von der Versicherungsnehmerin vor Beendigung des Ver- sicherungsvertrages hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse oder ausge- führte Arbeiten oder sonstige Leistungen zurückzuführen sind, besteht Ver- sicherungsschutz, sofern diese Schadenereignisse dem Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrages gemeldet wer- den. Diese Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn die Ver- sicherungsnehmerin den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihr unver- schuldet versäumt wurde.

Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme.

Diese Regelung gilt, soweit in anderen Bestimmungen des Teils 2 nichts Abweichendes vereinbart ist.

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2.1.19 Leitungs-und Leitungsfolgeschäden

Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Lei- tungen sowie deren Zubehör) sowie an Frei- und Oberleitungen einschließ- lich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.

Abweichend von Ziffer 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden ein.

2.1.20 Entfällt

2.1.21 Entfällt.

2.1.22 Strafrechtsschutz

Mitversichert sind Verteidigungskosten aus einem Ordnungswidrigkeiten- o- der Strafverfahren im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Versicherungsnehmerin, auch soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet.

In Abweichung von Ziffer 5.3. AHB werden in einem Straf- oder Ordnungs- widrigkeitsverfahren, dass einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, die angemessen Kosten für die Verteidigung sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für not- wendige Sachverständigengutachten übernommen. Für die Prüfung der Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und der Versicherungs- nehmerin vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche Regelung.

Vorsatztaten sind, mit Ausnahme von Verbrechen, versichert. Bei Straftaten entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn der Versicherte rechts- kräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung we- gen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.

Als Versicherungsfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Versicherungsnehmerin oder eine mitversicherte Person im Zusammen- hang mit der gewerblichen Tätigkeit der Versicherungsnehmerin während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages.

Nicht versichert ist die Übernahme der Kosten für Verfahren, die Vorsatzta- ten betreffen.

Die Versicherungssumme für den Straf-Rechtsschutz steht im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

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Der Versicherungsschutz gilt für Verfahren in Europa.

Ein Selbstbehalt fällt für dieses Risiko nicht an.

2.1.23 Ansprüche wegen Benachteiligungen

Abweichend von Ziffer 7.17 AHB besteht Versicherungsschutz für Ansprü- che wegen Schäden an Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe- handlung oder sonstigen Diskriminierungen, soweit diese Ansprüche aus einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligungen resul- tieren, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Für Auslandsschäden gilt:

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9. AHB – die gesetzliche Haft- pflicht der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Personen we- gen in den Staaten der Europäischen Union und in der Schweiz vorkom- mender Versicherungsfälle. Ausgenommen bleiben Versicherungsfälle in Irland und Großbritannien bzw. Versicherungsfälle, die nach dem recht dieser beiden Staaten geltend gemacht werden.

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

  • durch vorsätzliche Schadenverursachung oder durch wissentliches Ab- weichen von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;
  • jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z.B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die z.B. von Gewerk- schaften oder Betriebsräten erhoben werden
  • im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- und Dienstrecht sowie mit Arbeitskampf- maßnahmen (z.B. Aussperrung, Streik), soweit diese Ansprüche begrün- det sind.

Es gelten ausschließlich die unter „Technische Vertragsdaten“ angegebenen Deckungssummen, die nur innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden zur Verfügung stehen.

2.1.24 Nutzung von Internet-Technologien

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2.1.24.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haft- pflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Be- reitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).

2.1.24.2 Derartige Schäden werden der Deckungssumme für Sachschäden zuge- ordnet.

2.1.24.3 Serienschaden

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten die- ser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

  • auf derselben Ursache,
  • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitli- chem Zusammenhang oder
  • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

beruhen.

Ziffer 6.3. AHB wird gestrichen.

2.1.24.4 Risikoabgrenzungen / Ausschlüsse

2.1.24.5 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

  • Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung. –Pflege
  • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
  • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege
  • Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Provi- ding
  • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken
  • Betrieb von Telekommunikationsnetzen
  • Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. Sig/SigV
  • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Ver- mögensschadenhaftpflicht-Versicherung besteht.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ferner Ansprüche

(a) die im Zusammenhang stehen mit

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  • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro- nisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming)
  • Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor- mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können

(b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit der Versicherungs- nehmerin oder ihren Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich ver- bunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

(c) gegen die Versicherungsnehmerin oder jeden Mitversicherten, so- weit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzli- chen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anwei- sungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

(d) die dadurch entstehen, dass die Versicherungsnehmerin seine aus- zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder –Techniken (z.B. Virenscan- ner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen.

2.1.25 Nicht versicherte Risiken

Die Bestimmungen dieser Ziffer haben Gültigkeit für alle Vertragsteile des Teils 2 – zusätzlich zu den in den anderen Vertragsteilen enthaltenen Aus- schlüssen.

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

(1) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;

(2) wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion; (3) wegen Schäden an Kommissionsware sowie wegen Schäden an in Lohnverarbeitung oder -bearbeitung übernommenen Sachen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Vermögensfolgeschäden (wie z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall etc.).

(4) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen, sowie aus der selbständigen und / oder nichtselbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, soweit für Eisenbahnen und die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb eine

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Pflichtversicherung durch das AEG i.V.m. der EBHaftpflV vorgeschrieben ist. Von dieser Bestimmung nicht erfasst sind in jedem Fall baubedingte, gleisgebundene Aktivitäten der Versicherungsnehmerin, sofern diese nicht einer Pflichtversicherung (z.B. EBHaftpflV) unterliegen,

(5) wegen im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an den Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für welche die Versicherungsnehmerin in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; (6) wegen Ansprüchen Dritter aus der Vergabe von Lizenzen, der Erstellung von Plänen, Konstruktionen, Instruktionen etc. sowie der Überlassung von KnowHow wegen Schäden oder Mängeln an Sachen – einschl. sämtlicher damit zusammenhängender Vermögensfolgeschäden (wie z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall) die unter Verwendung der Lizenzen, der Pläne und Konstruktionen oder Instruktionen etc. bzw. unter Ausnutzung des Know-how hergestellt wurden.

(7) die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle

 ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung oder

 an einem Ort, der nicht oder nicht im erforderlichen Umfang behördlich genehmigt ist, oder

 ohne Genehmigung des Inhabers der Abfallentsorgungsanlage, insbesondere einer Deponie oder Kompostierungsanlage, oder

 unter Nichtbeachtung von Auflagen oder Hinweisen des Inhabers der Abfallentsorgungsanlage, insbesondere einer Deponie oder Kompostierungsanlage, oder seines Personals oder von dem Umweltschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an die Versicherungsnehmerin gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen oder

 unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen- oder endgelagert oder anderweitig entsorgt werden.

Bei Beauftragung fremder Unternehmer gilt dieser Ausschluss nicht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweislich diese fremden Unter- nehmer sorgfältig ausgesucht und überwacht hat;

(8) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Antikontrazeptiva, RU 486 oder anderen Abtreibungsmitteln stehen;

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(9) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit HIV- Infektionen, insbesondere auch mit AIDS (Acquired Immune Deficiency Syndrome) stehen;

(10) die im Zusammenhang stehen mit Implantaten – zur Verwendung im menschlichen Körper –, die aus Silicon bestehen oder die Silicon enthalten;

(11) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Tabak und / oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und / oder Komponenten für Tabak und / oder Tabakprodukten stehen;

(12) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit polychlorierten Biphenylen (PCB) stehen;

(13) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit halogenierten Kohlenwasserstoffen (HKW) oder HKW-haltigen Stoffen (auch CKW) stehen;

(14) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit den Stoffen Isotretinoin, Butorphanol, Brmocriptine, Thiomersal, (Thimerosal, Merthiolat, Natriumtimerfonat, Quecksilbernatriumethyl- Thiosalizilat), Oxycodon, Fluoxetine Phenylpropanolamine (PPA), Methylphenidat, Troglitazone, Statine und Fibrate und / oder Produkten stehen, die diese Stoffe enthalten;

(15) die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Ehedra oder Produkten, die Ephedrin enthalten, stehen;

(16) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Stoffen aus DES, Oxychinoline, Impfstoffen sowie mit Schaum aus Harn- Formaldehyd und / oder Produkten stehen, die diesen Stoff enthalten;

(17) die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer bovinen oder humanen spongiformen Enzephalopathie (BSE/ HSE), einer Prionenerkrankung jedweder Art oder der Creutzfeld-Jakob- Krankheit stehen;

(18) in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Fenfluraminen, Dexfenfluraminen und Phenterminen alleine und in Kombination mit anderen aktiven Substanzen, die den Serotonin-Spiegel beeinflussen, stehen; (19) in unmittelbarem oder mittelbaren Zusammenhang mit in die USA/Kanada gelieferte Schusswaffen;

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(20) wegen Personenschäden durch von der Versicherungsnehmerin hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe, Organe, Urin oder Ausscheidungen etc.); (21) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen (GVO) stehen und geltend gemacht werden gegenüber

 Herstellern von GVOs,

 Unternehmen, die per Gesetz zur Anmeldung oder Genehmigung für die Handhabung mit GVOs verpflichtet sind,

 Herstellern von Futtermitteln, soweit diese an Tiere verfüttert werden, die selbst oder deren Produkte in den Lebensmittelkreislauf eingeführt werden,

 Herstellern von Saatgut sowie  Betreibern von Mühlen;

(22) in unmittelbarem oder mittelbaren Zusammenhang mit Latex, mit Produkten aus Latex, oder mit Produkten die Latex enthalten, sofern diese Ansprüche in USA/Kanada geltend gemacht werden;

(23) in unmittelbarem oder mittelbaren Zusammenhang von Kriegsereignissen, an deren feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar von Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand stehen.

(24) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit Terror-und / oder Sabotageakten. Terror-und Sabotageakte sind jegliche Handlungen von Personen o- der Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ideologi- scher oder ähnlicher Zwecke, mit dem Ziel auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen oder „Angst oder Schre- cken“ in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten.

(25) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Elektromagnetischen Feldern (EMF) stehen und gegenüber Herstellern von Mobiltelefonen, Kommunikationsnetzbetreibern, Radiostationen, Energieversorgern oder Eisenbahn-Gleisbetreibern geltend gemacht werden; (26) in unmittelbarem oder mittelbaren Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten während der Anbahnung, der Aufnahme, des Bestehens oder der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch

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z.B. Diskriminierung oder Belästigung durch die Versicherungsnehmerin, mitversicherte oder von der Versicherungsnehmerin bestellte oder beauftragte Personen; (27) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive, exemplary damages und fautes inexcusable. Hinsichtlich fautes inexcusable gilt dieser Ausschluss nur für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; (28) nach den Art. 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartigen Bestimmungen anderer Länder; (29) in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb von gentechnischen Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten durchgeführt werden; (30) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit in die USA/Kanada gelieferten Schweißstäben.

Zu Ziffer (14) und Ziffer (15): Diese Ausschlüsse gelten nicht für Schäden infolge Brand oder Explosion.

2.1.26 Deckungssummen / Selbstbeteiligung

2.1.26.1 Deckungssummen

(1) Die unter „Technische Vertragsdaten“ für die Betriebs-, Produkt- und Planungshaftpflichtversicherung angegebenen Deckungssummen für Personen- und / oder Sach- / Vermögensschäden gelten je Schadenereignis, sofern nicht in Ziffer 2.1 bis 2.4 dieses Vertrages andere Summen vorgesehen sind; die angegebene Gesamtleistung gilt für alle Schadenereignisse während der Vertragslaufzeit.

(2) Die unter „Technische Vertragsdaten“ für die Umwelt- Haftpflichtversicherung angegebene Deckungssumme für Personen-, Sach-und mitversicherte Vermögensschäden gilt je Versicherungsfall, sofern nicht in Ziffer 2.5 andere Summen vorgesehen sind; die angegebene Gesamtleistung gilt für alle Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit.

(3) Die unter „Technische Vertragsdaten“ für die Umweltschadensversicherung angegebene Deckungssummen gelten je Versicherungsfall, sofern nicht in Ziffer 2.6 andere Summen vorgesehen sind; die angegebene Gesamtleistung gilt für alle Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit.

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2.1.26.2 Selbstbeteiligungen

Die Versicherungsnehmerin beteiligt sich je Versicherungsfall an den Ent- schädigungsleistungen mit dem unter „Technische Vertragsdaten“ angege- benen Betrag, sofern sich aus den übrigen Vertragsbestimmungen keine höhere Selbstbeteiligung ergibt.

2.1.27 Konzern-Non-Kumulklausel

Werden mehrere Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppe, die se- parate Versicherungsverträge mit einer oder mehreren Gesellschaften der AXA Versicherung AG oder deren Fronting-Partnern abgeschlossen haben oder wird ein Unternehmen, das separate Versicherungsverträge mit einer oder mehreren Gesellschaften der AXA Versicherung AG oder deren Fron- ting-Partnern abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die

(1) auf derselben Ursache oder (2) auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,

beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht die Summe aus beiden Deckungssummen, sondern bei gleichen Deckungssummen diese maximal einmal, ansonsten maximal die höhere Deckungssumme zur Verfügung. Dies gilt für alle – auch zukünftigen – Haftpflichtversicherungsverträge.

Fällt der Versicherungsfall dieses Vertrages in ein anderes Versicherungs- jahr als der Versicherungsfall des anderen Haftpflichtvertrages, so ist für die Ermittlung der Gesamtleistung des Versicherers auf die zum Zeitpunkt des jeweiligen Versicherungsfalls jeweils gültigen Deckungssummen abzustel- len.

2.1.28 Non-Kumulklausel

Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die

a) auf derselben Ursache oder

b) auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,

beruhen im Rahmen dieses Vertrages Versicherungsschutz nach mehreren Ziffern des Vertragsteils 2, so stehen die Deckungssummen der jeweiligen Ziffern nicht kumulativ zur Verfügung, sondern bei gleichen

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Deckungssummen diese maximal einmal, ansonsten maximal die höhere Deckungssumme zur Verfügung.

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2.2 Betriebshaftpflichtversicherung

2.2.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens, bzw. Bauvorhabens/Projektes – Allgemeines Betriebsrisiko – richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversi- cherung (AHB), den Bestimmungen der Ziffer 2.1 sowie den nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 2.2, die beide den AHB vorgehen.

Der Versicherungsschutz dieser Ziffer 2.2 (Betriebs-Haftpflichtversiche- rung) umfasst nicht Schadenereignisse aufgrund von Erzeugnissen, Arbei- ten und sonstigen Leistungen, die nach Inverkehrbringen der Erzeugnisse, nach Abschluss der Arbeiten oder nach Ausübung der Leistung eintreten.

2.2.2 Erweiterungen des Versicherungsschutzes

2.2.2.1 Abhandenkommen von Belegschafts-und Besucherhabe

Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Abhanden- kommen von Sachen der Betriebsangehörigen sowie von Besuchern (Be- legschafts-und Besucherhabe) einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die Folge eines Ereig- nisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbe- dingter Verbindung steht.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und Kost- barkeiten.

Es gelten ausschließlich die unter „Technische Vertragsdaten“ angegebe- nen Deckungssummen, die nur innerhalb der Deckungssumme für Sach- schäden zur Verfügung stehen.

An jedem Schadenfall beteiligt sich die Versicherungsnehmerin – abwei- chend von der unter „Technische Vertragsdaten“ angegebenen Selbstbe- teiligung - mit 50 EUR.

2.2.2.2 Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 in Verbindung mit Ziffer 7.4 und 7.10 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen

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(1) Personenschäden aus betrieblichen Tätigkeiten unter der Voraussetzung, dass der den Schaden verursachende Betriebsangehörige (Schädiger) nicht das Haftungsprivileg gem. § 105 SGB VII genießt, z. B. weil es sich nicht um einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen handelt oder kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit vorliegt,

(2) Sachschäden, sofern diese mehr als 50,- EUR je Schadenereignis betragen – die unter „Technische Vertragsdaten“ aufgeführte Selbstbeteiligung findet keine Anwendung –

und

(3) Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen.

2.2.2.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.5 und 7.10 AHB – auch An- sprüche der gesetzlichen Vertreter der Versicherungsnehmerin und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

2.2.2.4 Vermögensschäden

(1) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2 AHB.

(2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus

a) Schäden, die durch vom versicherten Unternehmen (oder in dessen Auftrag oder für dessen Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeit entstehen b) Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen) c) planender, beratender, bau-oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit (Siehe jedoch Ziffer 2.4 Planungshaftpflichtversicherung);

d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller

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Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;

e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;

f) Kartell-, Wettbewerbs- und vergaberechtlichen Bestimmungen;

g) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-und Kostenanschlägen;

h) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;

j) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger Pflichtverletzung;

k) Abhandenkommen von Sachen, z.B. von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und Kostbarkeiten;

l) Vermögensschäden, die mitversicherte Personen aufgrund von Pflichtverletzungen in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen als Organe oder in gleichgestellter Funktion (Aufsichtsrat, Beirat, Vorstand, Geschäftsführung, Verwaltungsrat etc.) der Versicherungsnehmerin, einer Konzerngesellschaft, eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens oder einer sonstigen Drittgesellschaft verursacht haben (sog. D&O -Ansprüche).

2.2.2.5 Vermögensschäden – Datenschutz

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2 AHB durch die Verletzung personenbezogener Best- immungen in Datenschutzgesetzen. Ziffer 2.2.2.4 i) findet keine Anwen- dung.

2.2.2.6 Vertragshaftung

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Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprü- che, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der ge- setzlichen Haftpflicht der Versicherungsnehmerin hinausgehen, wenn es sich handelt um

(1) in der Branche der Versicherungsnehmerin übliche Vereinbarungen;

(2) Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um sogenannte Gestattungs-und Einstellverträge;

(3) eine von der Versicherungsnehmerin als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieters oder Verpächters);

Haftungsfreistellungsvereinbarungen zwischen den gemäß „Technische Vertragsdaten“ mitversicherten Unternehmen und der Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht.

2.2.2.7 Schäden an gemieteten Sachen

(1) Schäden an gemieteten Gebäuden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 und Ziffer 7.10 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten (nicht jedoch geleasten) Gebäuden und/oder Räu- men sowie den dazugehörige Einrichtungen und Ausstattungen (nicht jedoch Produktionsanlagen) – nicht jedoch Grundstücke – durch Brand, Explosion (ausgenommen die unter den Regressverzicht nach dem Ab- kommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche), durch Leitungswasser, Abwässer und aus sonstigen Ursachen sowie alle sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden.

Ausgeschlossen bleiben

 Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,

 Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- oder Warmwasseraufbereitungsanlagen,

 Glasschäden, soweit sich die Versicherungsnehmerin hiergegen besonders versichern kann.

Vom Versicherungsschutz bleiben ausgenommen Schäden, soweit sie durch eine sonstige Versicherung der Versicherungsnehmerin oder zu ihren Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind.

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(2) Mietsachschäden an fremden Hilfsmitteln

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6. und 7.7 AHB – die ge- setzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsmitteln, -vorla- gen, Werkzeugen oder anderen Hilfsmitteln (auch Gabelstapler, Ar- beitsmaschinen / -geräten), die der Versicherungsnehmerin für ihre be- rufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind.

Keine Hilfsmittel im Sinne dieser Regelung sind jedoch solche der Ver- sicherungsnehmerin überlassenen Sachen, die selbst Gegenstand ei- ner vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- und Verarbeitung oder sonstigen beruflichen Tätigkeiten an diesen Sachen waren.

Insofern bleiben die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.8. AHB (Er- füllungsansprüche) bestehen.

Soweit andere Versicherungen bestehen (z. B. Kraftfahrzeug-oder technische Versicherungen), wird Versicherungsschutz für Schäden an diesen Arbeitsmaschinen / -geräten nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat (Subsidiarität dieser Deckung).

Zu Ziffer (1) und (2)

Es gelten ausschließlich die unter „Technische Vertragsdaten“ angegebe- nen Deckungssummen, die nur innerhalb der Deckungssumme für Sach- schäden zur Verfügung stehen.

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche von natürlichen und / oder juristischen Personen, die mit der Versicherungsnehmerin oder den in Ziffer 2.1.2. (1) genannten Personen kapitalmäßig mit 25 % oder mehr verbunden sind oder bei denen es sich um Angehörige im Sinne von Ziffer 7.5 AHB handelt. Fer- ner bleiben für Schäden gemäß Ziffer (2) ausgeschlossen Ansprüche von im Rahmen dieses Vertrages mitversicherten Unternehmen sowie von ARGE-Partnern untereinander.

2.2.2.8 Abbruch-, Einreißarbeiten, Sprengungen

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 AHB – gesetzliche Haft- pflichtansprüche aus Abbruch-und Einreißarbeiten von Bauwerken sowie aus der Vornahme von Sprengungen.

2.2.2.9 Strahlenschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.10 und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelba- rem Zusammenhang stehen mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen,

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Röntgenapparaten, Laser-und Maserstrahlen bzw. -anlagen, soweit hierfür keine Deckungsvorsorgepflicht besteht.

Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche

(1) wegen genetischer Schäden; (2) aus Schadenfällen von Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb der Versicherungsnehmerin eine Tätigkeit ausüben und hierbei energiereiche ionisierende Strahlen in Kauf zu nehmen haben. Dies gilt nur hinsichtlich der Folgen von Personenschäden.

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung gegenüber den Personen (Versicherungsnehmerin oder jedem Mitversicherten) frei, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt haben.

2.2.2.10 Schadenverhütungskosten

Steht der Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar bevor, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Kosten und Aufwendungen der Versi- cherungsnehmerin oder Dritter für angemessene Maßnahmen zur Abwen- dung oder Minderung dieser Gefahr (Schadenverhütungskosten).

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

 Kosten und Aufwendungen für Schadenverhütungsmaßnahmen, welche auf Vertragserfüllung gerichtet sind oder der Nacherfüllung dienen, wie z.B. die Behebung von Mängeln oder Schäden am hergestellten Werk oder gelieferten Erzeugnissen oder an geleisteten Arbeiten.

 Kosten, die bei ordnungsgemäßer Herstellung von vornherein hätten aufgewendet werden müssen.

Versicherungsschutz besteht nur, wenn und soweit sich die Versicherungs- nehmerin mit dem Versicherer vor Beginn oder Aufnahme von Maßnahmen jedweder Art abgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzel- falles nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, welche die Versicherungsnehmerin den Umständen nach für geboten halten durfte.

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Versicherungsfall, so werden die von Versicherer ersetzten Aufwendungen / Kosten auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Deckungssummen angerechnet.

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Es gelten ausschließlich die unter „Technische Vertragsdaten“ angegebe- nen Deckungssummen, die nur innerhalb der Deckungssumme für Sach- schäden zur Verfügung stehen.

2.2.2.11 Aufopferungsansprüche

Für Aufopferungsansprüche wegen Schäden an Gebäuden, Gebäudetei- len, Straßen, Wegen und Plätzen, Grundstücken oder Leitungen wird der Versicherungsschutz unabhängig davon gewährt, ob es sich um einen zivil- rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt.

2.2.2.12 Auslösen von Fehlalarm

Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.1 AHB - Vermögensschä- den durch versehentlich ausgelösten Alarm (z.B. Rettungs-, Wach und sonstige Dienste). Sofern es sich dabei um öffentlich rechtliche Ansprüche handelt, besteht abweichend von Ziffer 1.1 AHB ebenfalls Versicherungs- schutz. Es gelten ausschließlich die unter „Technische Vertragsdaten“ angegebe- nen Deckungssummen, die nur innerhalb der Deckungssumme für Sach- schäden zur Verfügung stehen.

2.2.2.13 Einsatz von fremden Autokränen – Einweisungstätigkeiten

Beim Einsatz von Autokränen, die der Versicherungsnehmerin zusammen mit dem Bedienungspersonal aufgrund eines Vertrages überlassen wur- den und die nicht Gegenstand eines Leasing- oder Mietvertrages mit der Versicherungsnehmerin sind, gilt folgendes:

Mitversichert ist – soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht – die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin für durch diese Au- tokräne verursachte Schäden, die auf fehlerhafte Einweisung der Kranfüh- rer durch die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin zurückzuführen sind.

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2.3 Produkthaftpflichtversicherung

2.3.1 Gegenstand der Versicherung

(1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin für Personen-, Sach-und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch von der Versicherungsnehmerin

a) hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

b) erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden.

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versi- cherungsnehmerin die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbei- ten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat und richtet sich ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), den Bestimmungen der Ziffer 2.1 sowie den nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 2.3, die beide den AHB vor- gehen.

(2) Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Versicherungsnehmerin an oder mit diesen Sachen entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von

a) Kraft-, Schienen-und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;

b) Sachen, die sich bei der Versicherungsnehmerin zur Lohnbe- oder verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben.

2.3.2 Produktions- und Tätigkeitsprogramm

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den sich im Rahmen des versi- cherten Risikos ergebenden Produktions- und Tätigkeitsumfang (siehe „Technische Vertragsdaten“ – versichertes Risiko).

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2.3.3 Abgrenzung und Erweiterung des Versicherungsschutzes

2.3.3.1 Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1.1, Ziffer 1.2.und Ziffer 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus ent- standener weiterer Schäden, wenn die Versicherungsnehmerin aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhän- gig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

2.3.3.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1. AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirt- schaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Ver- arbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Rege- lung können sowohl solche der Versicherungsnehmerin als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- und Verwendung der von der Versicherungs- nehmerin hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferun- gen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1., Ziffer 1.2. und Ziffer 7.3. AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadens- ersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn die Versicherungs- nehmerin aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Abnehmer über be- stimmte Eigenschaften ihrer Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen

(1) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 2.1 oder 2.3.1. besteht; (2) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin; (3) Kosten für eine rechtlich gebotene, wirtschaftlich zumutbare Nachbesserung der Gesamtprodukte Dritter oder für eine andere Schadensbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; Ziffer 2.3.5 (2) h bleibt – soweit vereinbart – unberührt;

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(4) weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte Dritter nicht oder nur mit einem Preisnachlaß veräußert werden können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin zum Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre; Ziffer 2.3.5 (2) h bleibt – soweit vereinbart – unberührt; (5) der dem Abnehmer der Versicherungsnehmerin unmittelbar entstandenen Kosten durch Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte Dritter herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.

2.3.3.3 Weiterver- oder Weiterbearbeitungsschäden

Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1. AHB infolge Weiterverarbei- tung oder –Bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeug- nisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit an- deren Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche der Versicherungsnehmerin als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin enthalten. Mängel bei der Be- ratung über die An- und Verwendung der von der Versicherungsnehmerin hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1., Ziffer 1.2. und Ziffer 7.3. AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadens- ersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn die Versicherungs- nehmerin aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Abnehmer über be- stimmte Eigenschaften ihrer Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen

(1) Kosten für die Weiterverarbeitung oder –bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind; (2) Kosten für eine rechtlich gebotene, wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem

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das Entgelt für die Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbarbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; Ziffer 2.3.5 (2) h bleibt – soweit vereinbart – unberührt; (3) weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlaß veräußert werden können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin zum Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin nach Weiterverarbeitung oder – bearbeitung zu erwarten gewesen wäre; Ziffer 2.3.5 (2) h bleibt – soweit vereinbart – unberührt;

2.3.3.4 Aus- und Einbaukosten (ohne Einzelteileaustausch oder Reparaturkosten)

Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1. AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verle- gen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeug- nissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können so- wohl solche der Versicherungsnehmerin als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin enthalten. Mängel bei der Bera- tung über die An- und Verwendung der von der Versicherungsnehmerin hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1., Ziffer 1.2. und Ziffer 7.3. AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadens- ersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn die Versicherungs- nehmerin aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen

(1) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz bleiben ausgenommen die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

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(2) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung der Versicherungsnehmerin. Sind die Kosten für den direkten Transport von der Versicherungsnehmerin bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung der Versicherungsnehmerin zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direktransportes versichert.

Ausschließlich für die in den vorgenannten Ziffern (1) und (2) genannten Kosten besteht – abweichend von Ziffer 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses der Versicherungsnehmerin von dieser oder ihrem Abnehmer aufgewendet werden.

2.3.3.5 Aus- und Einbaukosten bei Einzelteileaustausch und Reparaturkosten

In Erweiterung der Ziffer 2.3.3.4 besteht Versicherungsschutz auch für ge- setzliche Ansprüche Dritter wegen

(1) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen der Versicherungsnehmerin, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile); (2) Kosten einer anderweitigen Reparatur mangelhafter Erzeugnisse der Versicherungnehmerin im eingebauten Zustand. (3) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen der Versicherungsnehmerin, die eingebaut, angebracht oder aufgetragen sind.

Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile besteht Versicherungs- schutz auch für die Kosten des Transports nach- oder neugelieferter Er- zeugnisse, soweit sie höher als die Kosten sind, die der Versicherungs- nehmerin für die Erstlieferung entstanden.

Zu Ziffer 2.3.3.4 und 2.3.3.5:

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn

(1) die Versicherungsnehmerin die mangelhaften Erzeugnisse selbst ein- gebaut oder montiert hat oder in ihrem Auftrag, für ihre Rechnung oder unter ihrer Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;

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(2) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen auf Teile, Zubehör oder Ein- richtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch die Ver- sicherungsnehmerin oder von ihr beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren.

(3) Soweit vereinbart, bleibt Ziffer 2.3.5 (2) h unberührt.

Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in den Ziffern 2.3.3.4 und 2.3.3.5 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahmen im Sinne von Ziffer 2.3.3.5 (2) und 2.3.3.5 (3) ersetzt der Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.

2.3.3.6 Prüf- und Sortierkosten

Besteht Versicherungsschutz nach den vorgenannten Ziffern 2.3.3.2 ff gilt:

(1) Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in den nachfolgenden Ziffer (2) und (3) genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von mangelverdächtigen Produkten Dritter auf Mängel, wenn aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach den Ziffern 2.3.3.2ff versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit den Erzeugnissen der Versicherungsnehmerin hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.

(2) Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das zur Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. (3) Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht höher sind, als die nach Ziffer 2.3.3.2ff gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die

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Versicherungsleistungen nach Ziffer 2.3.3.2ff. In diesem Fall bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeug- nisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Aus- tausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaß- nahme nach Ziffer 2.3.3.4 bzw. 2.3.3.5, so beschränkt sich der Versi- cherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 2.3.3.4 bzw. 2.3.3.5. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachwei- ses, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufwei- sen.

(4) Ausschließlich für die in den vorgenannten Ziffern (2) und (3) genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer (1) – insoweit abweichend von Ziffer 1.1. und Ziffer 1.2. AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses der Versicherungsnehmerin von dieser oder ihres Abnehmers aufgewendet werden.

(5) Soweit vereinbart, bleibt Ziffer 2.3.5(2) h unberührt.

2.3.4 Strahlenschäden

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam- menhang stehen mit

(1) Laser-und Maserstrahlen bzw. -anlagen, (2) energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen),

sofern gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zu- sammenhang mit solchen Strahlen verwendet werden, ohne dass dies von der Versicherungsnehmerin vorhersehbar war oder sein konnte. Bei Schä- den an Kernanlagen gilt dies nur für den Sachschaden an der Anlage selbst, nicht für Folgeschäden, die über den unmittelbaren Schaden an der Kern- anlage hinausgehen (z.B. Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall).

2.3.5 Nicht versicherte Tatbestände

(1) Nicht versichert sind Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 2.3. ausdrücklich mitversichert sind

 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;

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 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbearbeitung durchführen zu können;

 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

 auf Ersatz wegen Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

 wegen an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen;

 aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung).

Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.

 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 2.3.3.2ff Ansprüche wegen Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffer 2.3.3.2ff ausdrücklich mitversichert sind.

(2) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

a) Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer 2.3. versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für welche die Versicherungsnehmerin verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

b) Ansprüchen, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind(z.B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);

c) Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;

d) Ansprüche gegen die Versicherungsnehmerin oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;

e) Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick

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auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

f) Ansprüche aus

 Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-und Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch die Versicherungsnehmerin oder von ihr beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

 Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-oder Raumfahrzeugteilen;

g) Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit der Versicherungsnehmerin oder ihren Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

h) Ansprüche wegen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.

Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche der Versicherungsnehmerin als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse der Versicherungsnehmerin enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung der Versicherungsnehmerin, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags-oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellte Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen lassen.

2.3.6 Vertragshaftung

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2.3.6.1 Verlängerung von Gewährleistungsfristen

Der Versicherer wird keine Einwendungen erheben, wenn die Versiche- rungsnehmerin vor Eintritt des Schadenfalls abweichend von den gesetzli- chen Fristen eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren nach Auslieferung, Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten oder nach Ab- nahme der Anlagen vertraglich zugesteht.

2.3.6.2 Untersuchungs-und Rügepflicht

Vereinbart die Versicherungsnehmerin vertraglich mit Abnehmern vor Ein- tritt des Schadenfalls einen Verzicht auf den Einwand von Prüf- und Rüge- pflichten (§ 377 HGB, Art. 38,39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestim- mungen), so wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.3 AHB berufen, wenn der Abnehmer vertraglich verpflichtet ist, die eingehenden Lieferun- gen auf Menge und Identität sowie Transport-und Lagerschäden zu prüfen und entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen.

Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die Versicherungsnehmerin kein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z.B. DIN EN ISO 9000 ff.) aufrecht erhält oder keine Ausgangskontrolle durchgeführt hat.

2.3.6.3 Verkaufs- und Lieferbedingungen

Soweit zwischen der Versicherungsnehmerin und einem Anspruchsteller die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Versicherungsneh- merin rechtsgültig vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf evtl. in den Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse dann nicht berufen, wenn die Versicherungsnehmerin ohne Berücksichtigung die- ser Haftungsausschlüsse nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zur Haftung verpflichtet wäre.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Versicherungsnehmerin eine derartige Be- handlung des jeweiligen Schadenereignisses ausdrücklich wünscht.

2.3.7 Serienschadenklausel

Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle

 aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder

 aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind (Serie),

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gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.

Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

Wird der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet, besteht Versicherungsschutz auch für solche Einzelschadenereignisse einer vor Vertragsende bereits laufenden Serie, die nach Vertragsende eintreten. Hinsichtlich der Selbstbeteiligung gelten diese Serienschäden als ein Scha- denereignis.

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2.4 Planungs-Haftpflichtversicherung

2.4.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin für die Folgen von Verstößen bei der Erbringung von Architekten- und Ingenieur- leistungen einschließlich Bauleitung und Bauüberwachung, ferner bei Sach- verständigenleistungen und Leistungen des Projektmanagements, der Pro- jektentwicklung, des Projektcontrollings sowie der Projektsteuerung im Zu- sammenhang mit dem unter „Technische Vertragsdaten“ versicherten Ri- siko einschließlich Schnittstellenplanung zur Teilchenbeschleuniger-An- lage. Nicht versichert sind Ingenieurleistungen für die Realisierung der Teil- chenbeschleuniger-Anlage als solcher sowie der dazugehörigen Experi- mente.

Der Versicherungsschutz richtet sich ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), den Bestimmungen der Ziffer 2.1 sowie den nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 2.4, die beide den AHB vorgehen.

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Um- welteinwirkungen durch von der Versicherungsnehmerin erbrachte Arbeiten und sonstige Leistungen.

2.4.1.1 Der Versicherungsschutz umfasst Personen- und sonstige Schäden (Sach-und Vermögensschäden gemäß Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1 AHB) zu den unter „Technischen Daten“ festgelegten Deckungssummen. Diese bil- den die Höchstgrenzen bei jedem Verstoß.

2.4.1.2 Die Deckungssummen stehen – in teilweiser Abweichung zu Ziffer 6.3 AHB – nur einmal zu Verfügung,

a) wenn mehrere auf einem gleichen oder gleichartigen Fehler beruhende Verstöße zu Schäden an einem oder mehreren Bauvorhaben oder Teilen davon führen, auch wenn diese nicht selbst zum Auftrag gehören;

b) wenn mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen;

c) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht.

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2.4.1.3 Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 7.7 und Ziffer 7.14 AHB finden keine An- wendung.

2.4.2 Beginn, Umfang und Ablauf (Nachhaftung)

2.4.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst Verstöße, die zwischen Beginn und Ab- lauf des Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versi- cherer nicht später als 5 Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrages gemeldet werden (Nachhaftung). Diese Befristung des Versicherungs- schutzes gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin den Nachweis er- bringt, dass diese Frist von ihr unverschuldet versäumt wurde.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf solche Verstöße, die seit dem 01.01.2008 begangen worden sind und der Versicherungsnehmerin bis zum Vertragsabschluss nicht bekannt waren. Als bekannt gilt ein Ver- stoß auch dann, wenn er auf einem Vorkommnis beruht, das die Versiche- rungsnehmerin als Fehler erkannt hat oder das ihr gegenüber als Fehler bezeichnet wurde, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erho- ben oder angedroht wurden. Soweit Leistungen im Rahmen dieser Rückwärtsversicherung erbracht wer- den, behält sich der Versicherer, insoweit abweichend von Ziffer 2.1.1, den Regress gegen die Mitversicherten vor. Der Höhe und dem Grunde nach wird der Regress begrenzt durch den Umfang des jeweils auf den Versiche- rungsfall anzuwendenden Berufshaftpflichtversicherungsvertrages der Mit- versicherten.

2.4.2.2 Mitversichert ist der Schaden am Bauwerk.

2.4.2.3 Vertragliche Verlängerung von Verjährungsfristen

Versichert ist ausschließlich bei Arbeiten an einem Grundstück die vertrag- liche Verlängerung der Verjährungsfrist auf bis zu 5 Jahre. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin mit dem Auftraggeber im Architekten- bzw. Ingenieurvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat.

2.4.2.4 Projektsteuerer

  1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung der Tätigkeit als Projekt- steuerer/Projektcontroller/Projektmanager. Hierzu zählen insbesondere Beratungs-, Koordinierungs-, Dokumentations-, Informations- und Kon- trollleistungen. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Erstellung von Bauwerken.

  2. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.4.3.1 – Ansprüche we- gen Schäden aus der Überschreitung von eigenen Fristen und Termi- nen. Dies gilt nicht, wenn Tätigkeiten als Projektsteuerer und Tätigkeiten

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als Objekt- und Fachplaner im Sinne der HOAI am identischen Projekt übernommen werden.

  1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Zusagen und Erklärungen bezüglich der Fertigstellung des Bauvorhabens oder eines Teiles davon durch die Versicherungsnehme- rin oder Dritte.

  2. Die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin aus der in Ziffer 2.4.2.4 1) aufgeführten Tätigkeit ist nicht versichert, wenn die Versiche- rungsnehmerin Verpflichtungen übernimmt, die über das Berufsbild des Architekten/Ingenieurs als Projektsteuerer / Projektcontroller / Projekt- manager hinausgehen.

2.4.2.5 Beratungstätigkeit gemäß VOF, VOL und VOB

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin aus der Beratung von öffentlichen Auftraggebern bei Vergabeverfahren nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), der Ver- dingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Vergabe- und Vertragsord- nung für Bauleistungen (VOB).

2.4.2.6 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin aus der Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Bau- stellenV).

2.4.2.7 Energieberater, Energiecontracting

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin als

(1) berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen ge- mäß der EnEV; (2) staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (z. B. HWK, IHK, BAFA); (3) zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich wegen Vermögensschä- den, die aus der Durchführung von Energiesparberatungen (z. B. Vor-Ort- Beratung zur Energieeinsparung) und der Erstellung von Energieausweisen sowie der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung der Energieef- fizienz (Modernisierungsempfehlungen) gemäß der Verordnung über ener- giesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Ge- bäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) sowie bei Nicht-Wohngebäu- den gemäß DIN V 18599 resultieren.

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Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungs- nehmerin für Beratungsleistungen hinsichtlich der Steigerung der Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit auch unter Berück- sichtigung des Einsatzes Erneuerbarer Energien (Energie-Contracting).

2.4.2.8 Nachhaltiges Bauen/Green Building

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin aus der Tätigkeit als zertifizierter DGNB-Auditor (Deutsche Gesellschaft für Nach- haltiges Bauen mbH). Versicherungsschutz besteht, soweit die versicherte Tätigkeit im Versiche- rungsschein nicht beschränkt ist (z.B. Sachverständiger/Gutachter, Innen- architekt, Landschaftsarchitekt).

2.4.2.9 Rechtsberatung, Rechtsdienstleistung

Versichert ist die erlaubte außergerichtliche Rechtsberatung/Rechtsdienst- leistung der Versicherungsnehmerin gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsge- setz, sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört.

2.4.2.10 Auslandsdeckung

  1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin als Folge ausschließlich einer beruflichen Tätigkeit für im Ausland eingetretene Schäden, sofern der Versicherer gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, Versicherungsschutz anzubieten.

  2. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht nach jeweils für die Versiche- rungsnehmerin im Schadenfall geltendem Recht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Versicherungsnehmerin ein anderes als das jeweilige Landesrecht vereinbart, mit Ausnahme der Rechtsordnungen der USA und Kanadas.

  3. Bei Schadenereignissen in den USA und Kanada, insoweit teilweise ab- weichend von Absatz 1 und Absatz 2, gilt:

Die Regulierung von Ansprüchen erfolgt wahlweise auf der Grundlage und im Rahmen des deutschen oder eines in Europa geltenden Schadenersatz- rechts. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge- richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, ist die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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2.4.3 Ausschlüsse

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

2.4.3.1 aus der Überschreitung der Bauzeit, der Nichteinhaltung eigener Fristen und eigener Termine, sowie aus Zusagen und Erklärungen bezüglich der Fertigstellung des Objektes oder eines Teiles davon;

2.4.3.2 aus der Überschreitung von Vor-und Kostenanschlägen, die bei ordnungs- gemäßer Planung und/oder Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären (Sowiesokosten).

2.4.3.3 aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Geld, Wertpapie- ren und Wertsachen;

2.4.3.4 aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-, Grundstücks-oder ähnlichen Ge- schäften sowie aus der Vertretung bei solchen Geschäften;

2.4.3.5 aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der Kassenführung sowie wegen Untreue und Unterschlagung. Mitversichert sind jedoch Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Zahlungsvorgän- gen (z. B. falschem Ausfüllen von Überweisungsträgern für die Versiche- rungsnehmerin);

2.4.3.6 die als Folge eines im Inland oder Ausland begangenen Verstoßes im Ausland eingetreten sind;

2.4.3.7 gegenüber solchen Versicherten, die den Schaden durch ein bewusst ge- setz- , vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht haben. Pflichtwidriges Verhalten von Repräsentanten wird der Versicherungsneh- merin zugerechnet;

2.4.3.8 die durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstehen, bei deren Be- handlung der in Anspruch Genommene vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstoßen hat.

Für die Versicherungsnehmerin selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinem Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen der Versicherungsnehmerin begangen wurde;

2.4.3.9 für die Versicherungsschutz im Rahmen einer Montage- oder Garantiever- sicherung besteht, auch wenn in dieser Versicherung eine Subsidiaritäts- klausel vorgesehen ist;

2.4.3.10 die über den unmittelbaren Mangel oder Schaden an dem Bauobjekt, auf das sich die Tätigkeit der Versicherungsnehmerin bezieht, sowie an den

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übrigen Teilen des Gesamtobjektes hinausgehen, wie z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall jeder Art, Stillstand, Minderleistung, unzu- reichende Qualität oder Quantität der von der Versicherungsnehmerin zu erbringenden Leistung, Beschädigung oder Vernichtung der in der Produk- tion befindlichen Stoffe, unzureichende Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit.

2.4.3.11 durch Verwendung von Planungs- und Konstruktionsmethoden, Werkstof- fen und technischen Verfahren, deren Anwendung oder Wirkung im Hin- blick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren; soweit eine Erprobung nicht durchführbar ist, gilt dieser Ausschluss für die Folgen von Verstößen, wenn deren möglicher Eintritt nach dem Stand von Wissen- schaft und Technik zum Zeitpunkt der Planung erkennbar oder vermeidbar war.

2.4.3.12 aus Mängeln am Bauwerk oder Teilen davon, bei denen die Versiche- rungsnehmerin neben der Planung die Bauausführung oder Montagear- beiten durchgeführt hat, oder bei denen die Versicherungsnehmerin als Generalunternehmer oder Generalübernehmer aufgetreten ist oder in sonstiger Weise die Ausführung des geplanten Objekts übernommen hat.

2.4.4 Selbstbeteiligung

Die Versicherungsnehmerin ist je Versicherungsfall und Schadenersatzleis- tung mit dem unter „Technische Vertragsdaten“ angegebenen Betrag selbst beteiligt.

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2.5 Umwelt-Haftpflichtversicherung

2.5.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), den Bestimmungen der Ziffer 2.1 – soweit diese nicht ausdrücklich als ungültig für die Umwelt-Haftpflichtversicherung überschrieben sind – sowie den nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 2.5, die beide den AHB vorgehen.

(2) Im Rahmen dieser Ziffer 2.5 ist – abweichend von Ziffer 7.10 AHB – ausschließlich versichert die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Personen-und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziffer 2.5.2 in Verbindung mit der „Anlage zu Ziffer 2.5 - Umwelthaftpflichtversicherung“ in Versicherung gegebenen Risiken. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, von wasserrechtlichen Benutzungsrech- ten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.

(3) Eingeschlossen sind für die gemäß Ziffer 2.5.2 in Verbindung mit der „Anlage zu Ziffer 2.5 - Umwelthaftpflichtversicherung“ in Versicherung gegebenen Risiken – teilweise abweichend von Ziffer 7.14 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche durch Abwässer entstehen.

2.5.2 Umfang der Versicherung

Der Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffern 2.5.2 (1) bis 2.5.2 (7) aufgeführten, jeweils ausdrücklich in der „Anlage zu Ziffer 2.5 - Umwelthaft- pflichtversicherung“ zu vereinbarenden Risikobausteine.

(1) Anlagen der Versicherungsnehmerin, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Ge- wässer sowie Schäden durch Abwässer.

(2) Anlagen der Versicherungsnehmerin gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).

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Ausgenommen sind Anlagen gemäß Anhang 2 zum UmweltHG, Ab- wasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Ab- wässer.

(3) Anlagen der Versicherungsnehmerin, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG-oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

(4) Abwasseranlagen der Versicherungsnehmerin oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biolo- gische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch die Versiche- rungsnehmerin (Abwasseranlagen-und Einwirkungsrisiko).

(Für sanitäre/häusliche Abwässer, die nicht aus betrieblichen Produkti- ons-oder Lagerprozessen stammen vgl. Ziffer 2.5.2 (7).)

(5) Anlagen der Versicherungsnehmerin gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).

(6) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffern 2.5.2 (1) bis 2.5.2 (5) oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffern 2.5.2 (1) bis 2.5.2 (5) bestimmt sind, wenn die Versicherungsnehmerin nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelt-Produktrisiko).

Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 und Ziffer 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn die Versicherungsnehmerin aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Ab- nehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Versicherungsnehmerin im Einzelfall und nur vorübergehend Inhaber einer von ihm im Auftrag Dritter zu errichtenden Anlage gemäß Ziffer 2.5.2. (1) bis 2.5.2. (5) ist (z.B. Inbetriebnahme und / oder Probebetrieb auf eigenen oder fremden Grundstücken). Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für Anlagen in USA und Kanada.

Für Schäden durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert oder erbracht worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.

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Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen in USA/Kanada ein- tretender Versicherungsfälle und vor US-amerikanischen und kanadi- schen Gerichten geltend gemachter Schadenersatzforderungen und Ansprüche, die aufgrund US-amerikanischen oder kanadischen Rechts geltend gemacht werden.

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 2.5.4 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen die Versiche- rungsnehmerin bestehen können.

(7) Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein (siehe Betriebsbeschreibung gemäß „Technische Vertragsdaten“) beschriebenen Risiko stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine Ziffer 2.5.2 (1) bis 2.5.2 (6) fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine in der „Anlage zu Ziffer 2.5 - Umwelthaftpflichtversicherung“ vereinbart wurden oder nicht.

Zu Ziffer 2.5.2 (1) bis Ziffer 2.5.2 (7):

Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit ver- sicherten Anlagen gemäß Ziffern 2.5.2 (1) bis 2.5.2 (5) und 2.5.2 (7) in Bo- den, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern 2.5.2 (1) bis 2.5.2 (7) bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entste- hen, dass Stoffe in Abwasser und mit diesen in Gewässer gelangen.

2.5.3 Versicherungsfall

Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesund- heitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Ver- nichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 2.5.1 (2) Abs. 2 mitversicher- ten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder die Versicherungsnehmerin. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht da- rauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Scha- dens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkenn- bar war.

2.5.4 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles

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(1) Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

a) nach einer Störung des Betriebes oder

b) aufgrund behördlicher Anordnung

Aufwendungen der Versicherungsnehmerin für Maßnahmen zur Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Per- sonen-, Sach- oder mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststel- lung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müs- sen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

(2) Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 2.5.4 (1) werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch die Versicherungsnehmerin oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

(3) Im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 2.5.4 vereinbarten Gesamtbetrages werden der Versicherungsnehmerin die Aufwendungen voll ersetzt, falls sie

a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich angezeigt hat und alles getan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen eingelegt hat oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abgestimmt hat.

Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalles zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, welche die Versicherungs- nehmerin den Umständen nach für geboten halten durfte.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2.5.4 (3) nicht vor, so werden die Aufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem die Maßnahmen notwendig und objektiv geeignet waren, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern.

(5) Es gelten ausschließlich die unter „Technische Vertragsdaten“ angegebenen Deckungssummen, die nur innerhalb der

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Deckungssumme für die Umwelthaftpflicht-Versicherung zur Verfügung stehen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet.

(6) Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 2.5.4 (1) decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) der Versicherungsnehmerin; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz der Versicherungsnehmerin standen.

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minde- rung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 2.5.1 (2) Abs. 2 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebs- einrichtungen, Grundstücke oder Sachen der Versicherungsnehmerin, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

2.5.5 Nicht versicherte Tatbestände

Nicht versichert sind

(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.

(2) Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin den Nachweis erbringt, dass sie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenur- sächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzel- falles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.

(3) Ansprüche wegen

a) bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden und

b) infolge von vor Vertragsbeginn verursachter Umwelteinwirkungen, soweit diese der

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Versicherungsnehmerin bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. (4) Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werde können.

(5) Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherungsnehmerin nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.

(6) Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfall.

(7) Ansprüche wegen Schäden, die durch von der Versicherungsnehmerin hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkt-Haftpflicht). Dieser Ausschluss gilt nicht für den Versicherungsschutz nach Ziffer 2.5.2 (6).

(8) Ansprüche wegen Schäden, die durch von der Versicherungsnehmerin hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.

(9) Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmerin oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an die Versicherungsnehmerin gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

(10) Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmerin oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.

(11) Ansprüche wegen genetischer Schäden.

(12) Ansprüche in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit

a) Dioxin und dioxinhaltigen Stoffen, b) Furanen und furanhaltigen Stoffen.

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Der Versicherer wird sich auf diesen Ausschluss nicht berufen, soweit derartige Stoffe bei einem Störfall erst durch die chemisch-physikali- sche Reaktion anderer Stoffe entstehen.

2.5.6 Deckungssummen / Maximierung / Serienschadenklausel

2.5.6.1 Deckungssummen / Maximierung

Die unter „Technische Vertragsdaten“ für die Umwelt-Haftpflichtversiche- rung angegebene(n) Deckungssumme(n) für Personen-, Sach- und mitver- sicherte Vermögensschäden gilt je Versicherungsfall; die angegebene Ge- samtleistung gilt für alle Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit.

2.5.6.2 Serienschadenklausel

Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die Deckungssumme gemäß Ziffer 2.5.6.1 die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- rungsfälle

(1) durch dieselbe Umwelteinwirkung,

(2) durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf de gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

2.5.7 Nachhaftung

(1) Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalles des versicherten Risikos oder aufgrund des Vertragsablaufes, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

a) Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.

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b) Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme.

c) Sind die Versicherungsfälle Teil einer Serie im Sinn von Ziffer 2.5.6.2, werden sie diesem Serienschaden zugeordnet.

(2) Fällt während der Laufzeit des Vertrages ein versichertes Risiko teilweise weg, so besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der anschließenden Nachhaftung nach Abs. (1) nach deren Maßgabe Versicherungsschutz, jedoch höchstens bis zu insgesamt 10 Jahren nach Wegfall.

2.5.8 Versicherungsfälle im Ausland

(1) Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 2.1 – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – Haftpflichtansprüche – nach jeweils geltendem Recht – wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle,

a) die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder Betriebsstätte oder auf eine Tätigkeit im Inland gemäß den Ziffer 2.5.2 (1) bis 2.5.2 (7) zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 2.5.2 (6) nur, wenn die Anlagen oder -teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen und Messen;

c) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder -teilen im Sinne von Ziffer 2.5.2 (6) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder -teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

(2) Der Versicherungsschutz für im Ausland vorkommende Schadenereignisse erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die von der Versicherungsnehmerin im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen die Versicherungsnehmerin und die unter Ziffer 2.1.3 (1) genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des deutschen Sozialgesetzbuchs VII unterliegen (siehe hierzu Ziffer 7.9 AHB). Eingeschlossen sind

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a) Direktansprüche aus Arbeitsunfällen, nicht jedoch Berufskrankheiten,

b) Regressansprüche aus Arbeitsunfällen, nicht jedoch Berufskrankheiten, ausländischer Sozialversicherungen (z.B. Worker’s Compensation) oder Träger einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle insoweit

 als ohne Berücksichtigung dieser Deckungserweiterung auf den Regress nicht verzichtet wird, die Versicherungsnehmerin und / oder der

 Personenkreis gemäß Ziffer 2.1.3 (1) in Anspruch genommen wird und die Mitversicherung von Ansprüchen gemäß a) und b) im Rahmen von Betriebshaftpflichtversicherungen im jeweiligen Land üblich ist.

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Ansprüche gemäß a) und b) im jeweiligen Land auf Spezialdeckungen, wie z.B. Employers- Liability-Deckungen üblicherweise kanalisiert werden.

Die Deckungserweiterung gemäß Ziffer 2.5.8 (2) hat keine Gültigkeit für Arbeitsunfälle in USA/Kanada und vor US-amerikanischen und kanadi- schen Gerichten geltend gemachten Schadenersatzforderungen und An- sprüchen, die aufgrund US-amerikanischen / kanadischen Rechts gel- tend gemacht werden.

(3) Bei Versicherungsfällen im Ausland und bei Ansprüchen, die aufgrund ausländischen Rechts geltend gemacht werden und für vor ausländischen Gerichten – auch Schiedsgerichten – geltend gemachte Schadenersatzforderungen gilt folgendes: Abweichend von Ziffer 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versi- cherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerech- net. Kosten in diesem Sinne sind insbesondere Anwalts-, Sachverstän- digen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung o- der Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungs- falls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Ver- sicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

(4) Die versicherungstechnische Zuordnung der Anlagen und Tätigkeiten zu den Risikobausteinen gemäß Ziffer 2.5.2 (1) bis Ziffer 2.5.2 (7) bestimmt sich nach deutschem Recht bzw. nach den in Deutschland für diesen Vertrag geltenden Kriterien.

(5) Die Leistungen des Versicherers erfolgen ausschließlich in Euro, und zwar auch dann, wenn die Versicherungsnehmerin selbst dem

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Anspruchsteller gegenüber zum Schadenersatz in fremder Währung verpflichtet ist. Die Verpflichtungen des Versicherers gelten mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

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2.6 Umweltschadensrisiko (Umweltschadensversicherung)

Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung (Grunddeckung sowie Zusatzbausteine 1 und 2) richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2.6.1 Grunddeckung

2.6.1.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes

(1) Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts der Versicherungsnehmerin gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.

Umweltschaden ist eine

 Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

 Schädigung der Gewässer,

 Schädigung des Bodens.

Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Versicherungsnehmerin von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungspflichten der obengenannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versicherungsnehmerin auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.

Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen die Versicherungsnehmerin gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen die Versicherungsnehmerin geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:

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a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.6.1.2 (1) bis 2.6.1.2 (6) fallen,

b) abweichend von Ziffer 2.6.1.2 (1) bis (5) - Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten, die gemäß „Anlage zu Ziffer 2.5 - Umwelthaftpflichtversicherung“ mitversichert sind,

c) abweichend von Ziffer 2.6.1.2 (6) - Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.6.1.2 (1) bis (5) oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn die Versicherungsnehmerin nicht selbst Inhaberin der Anlagen ist.

d) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 2.1.2.6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen.

(2) Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht derjenigen Personen, deren persönlich gesetzliche Haftpflicht bereits im Rahmen der übrigen Vertragsteile mitversichert sind.

(3) Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Halten und / oder Gebrauch derjenigen Anhänger und Kraftfahrzeuge, einschließlich Hub- und Gabelstapler sowie selbstfahrenden Anbeitsmaschinen, die bereits im Rahmen der übrigen Vertragsteile mitversichert sind, im Rahmen der dort genannten Einsatzgebiete.

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

2.6.1.2 Risikobegrenzung

Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus

(1) Anlagen der Versicherungsnehmerin, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).

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(2) Anlagen der Versicherungsnehmerin gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). (3) Anlagen der Versicherungsnehmerin, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).

(4) Abwasseranlagen der Versicherungsnehmerin oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch die Versicherungsnehmerin (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).

(5) Anlagen der Versicherungsnehmerin gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).

(6) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.6.1.2 (1) bis 2.6.1.2 (5) oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn die Versicherungsnehmerin nicht selbst Inhaberin der Anlagen ist.

2.6.1.3 Betriebsstörung

(1) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Versicherungsnehmerin oder des Dritten sind (Betriebsstörung).

(2) Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 2.6.1.1 (1) d) Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 2.6.1.1 (1) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer 2.6.1.1 (1) d). Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

(3) Ebenfalls ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer 2.6.1.1.(1)a) Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden oder eigenen Grundstücken.

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2.6.1.4 Leistungen der Versicherung

(1) Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung der Versicherungsnehmerin von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.

Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn die Versicherungsnehmerin aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die von der Versicherungsnehmerin ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung der Versicherungsnehmerin mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die Versicherungsnehmerin binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

(2) Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherungsnehmerin abzugeben.

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen die Versicherungsnehmerin, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen der Versicherungsnehmerin.

(3) Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens / Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die Versicherungsnehmerin von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

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2.6.1.5 Versicherte Kosten

Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 2.6.1.4 (1) geregelten Leistungsumfanges nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten (1) für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern;

a) die Kosten für die „primäre Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und / oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;

b) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und / oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und / oder Funktionen führt;

c) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und / oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und / oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.

(2) für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. (3) Die unter Ziffer 2.6.1.5 (1) und (2) genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken der Versicherungsnehmerin gemäß Ziffer 2.6.1.10 (1) eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.

2.6.1.6 Erhöhungen und Erweiterungen

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(1) Für Risiken gemäß Ziffer 2.6.1.1 (1) a) bis (1) d) gelten die Bestimmungen des Vertragsteils „Umwelthaftpflichtrisiko“ entsprechend, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(2) Kein Versicherungsschutz besteht für Erhöhungen oder Erweiterungen aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

(3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 4.6.1.15 kündigen.

2.6.1.7 Neue Risiken

(1) Für Risiken gemäß Ziffer 2.6.1.1 (1) a) bis d), die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, gelten die Bestimmungen des Vertragsteils „Umwelthaftpflichtrisiko“ entsprechend, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gilt nicht für Risiken

a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.

2.6.1.8 Versicherungsfall

Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch die Versicherungsnehmerin, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht

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darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

2.6.1.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

a) für die Versicherung nach Ziffer 2.6.1.1 (1) a) nach einer Betriebsstörung bei der Versicherungsnehmerin oder Dritten - in den Fällen der Ziffer 2.6.1.3 (2) auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;

b) für die Versicherung nach Ziffer 2.6.1.1 (1) d) nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziffer 2.6.1.3 (2) auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;

c) für die Versicherung nach Ziffer 2.6.1.1 (1) b) nach einer Betriebsstörung;

d) für die Versicherung nach Ziffer 2.6.1.1 (1) c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten,

Aufwendungen der Versicherungsnehmerin - oder soweit versichert des Dritten gemäß a), b) und d) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

(2) Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 2.6.1.9 (1) werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch die Versicherungsnehmerin oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

(3) Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet,

 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und

 alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den

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Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und

 auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen

oder

 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

(4) Verletzt die Versicherungsnehmerin eine der in Ziffer 2.6.1.9 (3) genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 2.6.1.9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

Verletzt die Versicherungsnehmerin eine der in Ziffer 2.6.1.9 (3) genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die Versicherungsnehmerin.

Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

(5) Es gelten ausschließlich die unter „Technische Vertragsdaten“ angegebenen Deckungssummen, die nur innerhalb der Deckungssumme für die Umweltschadens-Versicherung zur Verfügung stehen.

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

(6) Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer 2.6.1.9 (1) decken - zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) der Versicherungsnehmerin; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz der Versicherungsnehmerin standen, auch für solche, die die Versicherungsnehmerin hergestellt oder geliefert hat.

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Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen der Versicherungsnehmerin beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

2.6.1.10 Nicht versicherte Tatbestände

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:

Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,

(1) die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) der Versicherungsnehmerin eintreten, die im Eigentum der Versicherungsnehmerin stehen, standen oder von ihr gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt. Der Ausschluss findet nur Anwendung, soweit der gemäß Umweltschadensgesetz Verpflichtete zugleich Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des betroffenen Grundstückes ist oder es durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.

(2) die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.

(3) die sich daraus ergeben, dass die Versicherungsnehmerin nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.

(4) die im Ausland eintreten; auf die Regelungen der Ziffer 2.6.1.13 dieses Vertragsteiles wird jedoch hingewiesen.

(5) die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.

(6) die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.

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(7) durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Versicherungsnehmerin stehen.

(8) die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

(9) die zurückzuführen sind auf

a) gentechnische Arbeiten, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), c) Erzeugnisse, die  Bestandteile aus GVO enthalten  aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;

(10) infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.

(11) aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.

(12) welche die Versicherungsnehmerin, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, welche die Versicherungsnehmerin, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmerin oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen

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Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

Für Risiken im Sinne der Ziffer 2.6.1.1 (3) gilt dieser Ausschluss nicht.

(13) welche die Versicherungsnehmerin, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmerin oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus

 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

 Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.

(14) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmerin oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an die Versicherungsnehmerin gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

(15) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmerin oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.

(16) durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes.

(17) die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand

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beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

(18) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

(19) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

 Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

 Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

(20) soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung der Versicherungsnehmerin hinausgehen.

(21) die durch Krankheit der der Versicherungsnehmerin gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Versicherungsnehmerin beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

(22) durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.

2.6.1.11 Serienschadenklausel / Selbstbehalt

(1) Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die unter „Technische Vertragsdaten“ angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Die Versicherungsnehmerin hat je Versicherungsfall und Schadensersatzleistung die unter „Technische Vertragsdaten“ genannte Selbstbeteiligung zu erbringen.

Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 2.6.1.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch

 dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,  mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,

 mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen

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Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder

 die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

(2) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten der Versicherungsnehmerin scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 2.6.1.5 und Zinsen nicht aufzukommen.

2.6.1.12 Nachhaftung

(1) Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder der Versicherungsnehmerin, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

 Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.

 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

(2) Die Regelung der Ziffer 2.6.1.12 (1) gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

2.6.1.13 Versicherungsfälle im Ausland

(1) Versichert sind abweichend von Ziffer 2.6.1.10 (4) im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,

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a) die auf den Betrieb einer rechtlich unselbständigen Niederlassung der deutschen Versicherungsnehmerin im Ausland zurückzuführen ist;

b) die auf den Betrieb einer im Vertragsteil „Umwelthaftpflichtrisiko“ mitversicherten im Ausland gelegenen Betriebsstätte und insoweit mitversicherten Anlagenrisiken einer mitversicherten rechtlich selbständigen ausländischen Firma zurückzuführen ist. Insoweit besteht – teilweise abweichend von den Bestimmungen zum internationalen Programmgeschäft- auch dann Versicherungsschutz, wenn keine lokale Grundversicherung für die Schäden im Sinne der EU-mwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) abgeschlossen wurde.

(2) Versicherungsschutz im Sinne der Ziffer 2.6.1.13 (1) besteht insoweit abweichend von Ziffer 2.6.1.1 (1) auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten und sofern im jeweiligen Ausland keine Deckungsvorsorgeverpflichtung besteht.

(3) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

2.6.1.14 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch die Versicherungsnehmerin anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

(2) Der Versicherungsnehmerin obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:

 seine ihm gemäß §4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,

 behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber der Versicherungsnehmerin,

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 die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,

 den Erlass eines Mahnbescheides,

 eine gerichtliche Streitverkündung,

 die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. (3) Die Versicherungsnehmerin muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für die Versicherungsnehmerin zumutbar ist. Sie hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

(4) Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.

(5) Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss die Versicherungsnehmerin fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

(6) Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat die Versicherungsnehmerin dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen der Versicherungsnehmerin. Die Versicherungsnehmerin muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

2.6.1.15 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

(1) Verletzt die Versicherungsnehmerin eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

(2) Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert die Versicherungsnehmerin ihren Versicherungsschutz. Bei grob

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fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer die Versicherungsnehmerin durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Weist die Versicherungsnehmerin nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 2.6.1.15 (1) zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

2.6.1.16 Bestimmungen des Vertragsteils 1

Soweit in Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) ausdrückliche Regelungen zu Schiedsgerichtsvereinbarungen, zur Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften, zur Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §377 HGB oder zu Verkaufs- und Lieferbedingungen getroffen sind, gelten diese Regelungen jeweils sinngemäß auch für das Umweltschadensrisiko.

2.6.1.17 Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

Folgende Bestimmungen der AHB gelten auch für das Umweltschadensrisiko:

 Ziffer 8 bis Ziffer 15 (Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung),

 Ziffern 23 und 24 (Obliegenheiten),

 Ziffern 27 bis 33 (Weitere Bestimmungen).

2.6.2 Zusatzbaustein 1

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2.6.2.1 Umfang des Versicherungsschutzes

Abweichend von Ziffer 2.6.1.10 (1) besteht im Rahmen und Umfang der Umweltschadensversicherung Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz

 an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum der Versicherungsnehmerin stehen, standen oder von ihr gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren;

 an Boden, der im Eigentum der Versicherungsnehmerin steht, stand oder von ihr gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen;

Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang diese Vertrages gemäß Zusatzbaustein 2 vereinbart werden.

 an Gewässern, die im Eigentum der Versicherungsnehmerin stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren;

Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von der Versicherungsnehmerin gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer 2.6.1.1 (1), Abs. 4 dann keine Anwendung, wenn die Versicherungsnehmerin von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.

2.6.2.2 Nicht versicherte Tatbestände

Die in Ziffer 2.6.1 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.

Nicht versichert sind darüber hinaus

(1) Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum der Versicherungsnehmerin stehen, standen oder von ihr gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfaßt auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.

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(2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen (z.B. Kanalisation, Öl-, Benzin- oder Fettabscheider) ausgehen (3) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für welche die Versicherungsnehmerin aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

2.6.2.3 Versicherungssummen / Maximierung

Es gelten ausschließlich die unter „Technische Vertragsdaten“ angegebe- nen Deckungssummen, die nur innerhalb der Deckungssumme für die Um- weltschadens-Versicherung zur Verfügung stehen.

2.6.3 Zusatzbaustein 2

2.6.3.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes

Abweichend von Ziffer 2.6.1.10 (1) und über den Umfang von Ziffer 2.6.2 hinaus besteht Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder An- sprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderun- gen gemäß Bodenschutzgesetz, wenn die Versicherungsnehmerin Eigen- tümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.

Soweit die Versicherungsnehmerin Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Ziffer 2.6.1.1. (1) Absatz 4 An- wendung.

Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Boden- veränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretenen Störung des bestim- mungsgemäßen Betriebes der Versicherungsnehmerin sind. Die Ziffern 2.6.1.3 (2) und 2.6.1.3. (3) finden keine Anwendung.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die Versiche- rungsorte gemäß „Technische Vertragsdaten“.

2.6.3.2 Versicherte Kosten

2.6.3.3 In Ergänzung zu Ziffer 2.6.1.5 (2) sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit

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von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausge- hen.

Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie die Versicherungsneh- merin nach einer Betriebsstörung

 aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder  diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wur- den

2.6.3.4 Nicht versicherte Tatbestände

2.6.3.5 Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer 2.6.3.2, soweit die Schädi- gung des Bodens der Versicherungsnehmerin Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.

Die in den Ziffern 2.6.1und 2.6.2 enthaltenen Ausschlüsse finden auch für die Zusatzbausteine Anwendung.

2.6.3.6 Versicherungssummen / Maximierung

Es gelten ausschließlich die unter „Technische Vertragsdaten“ angegebe- nen Deckungssummen, die nur innerhalb der Deckungssumme für die Um- weltschadens-Versicherung zur Verfügung stehen.

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2.7 Anlage zu Ziffer 2.5 – Umwelt-Haftpflichtversicherung

2.7.1 Versicherte Risiken

2.7.1.1 als Inhaber folgender WHG-Anlagen entsprechend Risikobaustein Ziffer 2.5.2.1 des Vertrages:

Vereinbarungsgemäß besteht Versicherungsschutz für die im Zuge des Bauvorhabens vorhandenen Anlagen zum Lagern, Ablagern oder Beför- dern gewässerschädlicher Stoffe.

2.7.1.2 als Inhaber folgender Anlagen gemäß Anhang 1 UmweltHG entsprechend Risikobaustein Ziffer 2.5.2.2 des Vertrages:

Vereinbarungsgemäß besteht Versicherungsschutz für die im Zuge des Bauvorhabens vorhandenen Anlagen gemäß Anhang 1 UmweltHG.

2.7.1.3 als Inhaber sonstiger deklarierungspflichtiger Anlagen entsprechend Risi- kobaustein Ziffer 2.5.2.3 des Vertrages

Vereinbarungsgemäß besteht Versicherungsschutz für die im Zuge des Bauvorhabens vorhandenen deklarierungspflichtigen Anlagen.

2.7.1.4 als Inhaber folgender Abwasseranlagen sowie dem Einbringen oder Ein- leiten von Stoffen oder Abwässern in Gewässer – sog. Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko – entsprechend Risikobaustein Ziffer 2.5.2.4 des Vertrages:

Vereinbarungsgemäß besteht Versicherungsschutz für die im Zuge des Bauvorhabens vorhandenen Abwasseranlagen sowie das im Zusammen- hang mit dem Bauvorhaben stehende Risiko aus dem Einbringen und Ein- leiten von Stoffen in Gewässer.

2.7.1.5 als Inhaber folgenden Anlagen gemäß Anhang 2 zum UmweltHG entspre- chend Risikobaustein Ziffer 2.5.2.5 des Vertrages:

Vereinbarungsgemäß besteht Versicherungsschutz für die im Zuge des Bauvorhabens vorhandenen Anlagen gemäß Anhang 2 zum UmweltHG.

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2.7.1.6 aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instand- haltung und Wartung von Anlagen oder Teilen – sog. Umwelt-Produktri- siko – entsprechend Risikobaustein Ziffer 2.5.2.6 des Vertrages.

Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos gemäß „Technischen Daten“.

2.7.1.7 aus Umwelteinwirkungen gemäß Risikobaustein Ziffer 2.5.2.7 des Vertra- ges – sog. Umwelt-Basisrisiko –

Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos gemäß „Technischen Daten“.

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