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MONTAGE-VERSICHERUNG
Versicherungsscheinnummer: 60580019499
Versicherungsnehmer: Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH (FAIR GmbH) Planckstrasse 1 DE-64291 Darmstadt
Führender Versicherer: AXA Versicherung AG Lise-Meitner-Straße 4 60486 Frankfurt am Main
Makler: LEUE & NILL GmbH + Co. KG Hohenzollernstr. 2 44135 Dortmund Tel.: 0231 - 5404 - 441 Fax: 0231 - 5404 - 440 E-Mail: info@leue.de
in Kooperation mit der Firma
GRS GmbH Deffnerstraße 3 73728 Esslingen Tel.: 0711 - 75874223
Vertragsart: Montage-/Bauleistungs-Einzelvertrag
Versicherte Sache: Schlüsselfertiger Bau und Errichtung aller zum FAIR Projekt gehörenden Bauten und Objekte im Wesent- lichen bestehend aus: Ringbeschleuniger, System von Speicherringen und Experimentierstationen, sämtliche Detektoren, Kryotechnik inkl. Kältemittel sowie An- und Einbindung des bereits existierenden GSI-Beschleunigers als Vorbeschleuniger.
Versicherungsdauer: Beginn: Rückwirkend ab Beginn der Pfählung zum 01.01.2014 und der ersten weiteren Bauaktivitäten (frei von bekannten Schäden) Ende: Bis zum Erreichen des Milestones „M12“ für das Gesamtprojekt. Milestone „M12“ bedeutet Ertei- lung der Betriebserlaubnis mit Strahl für den Regel- betrieb durch die Geschäftsführung der FAIR GmbH, erwartet am 11.12.2025.
Verlängerungen der Bauzeit sind automatisch bis zur endgültigen Fertigstellung mitversichert.
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- zuzügl. 24 Monate Extended Maintenance, beginnend mit der letzten Abnahme, voraussichtlich am 11.12.2025 -
Versicherungssumme: 1.840.000.000 EUR (vorläufig, inkl. Kältemittel Kryotechnik)
Versicherungsort: Baustelle: Planckstrasse 1 DE-64291 Darmstadt bzw. gemäß Ziffer 2.5 (Versicherungsort) dieses Vertrages
Prämienberechnung: XXX
Zahlweise: XXX
Selbstbehalt (e):
• Für die Bauleistung durchgängig 100.000,00 EUR • Für die TGA 100.000,00 EUR • Für die Montage der „Maschine + Experimente“ 100.000,00 EUR • Während der Erprobung „Maschine + Experimente“ 100.000,00 EUR • Während der Maintenance 100.000,00 EUR • Montageausrüstung 5.000,00 EUR
Versicherte Kosten / Erstrisikosummen
• Montageausrüstung
- gemäß Ziffer 2.2.2.9 - 500.000,00 EUR • Sachen im Gefahrenbereich
- gemäß Ziffer 2.2.2.10 - 5.000.000,00 EUR • Bestellerbeistellungen und -leistungen
- gemäß Ziffer 2.2.2.3 - 1.000.000,00 EUR • Hilfs- und Betriebsstoffe etc.
- gemäß Ziffer 2.2.2.4 - 500.000,00 EUR • Produktionsstoffe
- gemäß Ziffer 2.2.2.5 - 500.000,00 EUR • Akten, Zeichnungen und Pläne, Wechseldatenträger
- gemäß Ziffer 2.2.2.6 - 500.000,00 EUR • Baugrund und Bodenmassen
- gemäß Ziffer 2.2.2.7 - 2.500.000,00 EUR • Folgeschäden durch radioaktive Isotope und ionisierende Strahlung
- gemäß Ziffer 2.3.1.5 - 2.500.000,00 EUR • Erd- und Bauarbeiten
- gemäß Ziffer 2.7.1 - 2.500.000,00 EUR
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• Luftfracht, Fracht-, Zoll- und Montagekosten
- gemäß Ziffer 2.7.2 - 2.500.000,00 EUR • Schadensuch- bzw. Ortungskosten
- gemäß Ziffer 2.7.4 - 2.500.000,00 EUR • Bewegungs- und Schutzkosten
- gemäß Ziffer 2.7.5 - 5.000.000,00 EUR • Aufräumungs- und Bergungskosten
- gemäß Ziffer 2.7.6 bis 5 % der Objektversicherungssumme, mindestens jedoch 5.000.000,00 EUR • Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- gemäß Ziffer 2.7.7 - 2.500.000,00 EUR • Sonstige Kosten, bspw. Reinigungskosten
- gemäß Ziffer 2.7.8 - 2.500.000,00 EUR • Wiederherstellung von Daten und Programmen
- gemäß Ziffer 2.7.9 - 1.000.000,00 EUR • Wartekosten
- gemäß Ziffer 2.7.10 - 5.000.000,00 EUR • Schäden am UNILAC/SIS 18
- gemäß Ziffer 2.2.1, letzter Absatz 5.000.000,00 EUR
Versichererkonsortium:
• AXA Versicherung AG, Frankfurt (führend) 42,00 % • Generali Deutschland AG, München 27,00 % • Helvetia Versicherungen, Frankfurt 20,00 % • Basler Versicherung AG, Bad Homburg 11,00 %
Vertragsgrundlage: 1. Allgemeine Vereinbarungen zur Montage-Versicherung 2. Besondere Vereinbarungen zur Montage-Versicherung 3. Spezielle Vereinbarungen zur Montage-Versicherung 4. Vereinbarungen zur Prämie
Anerkannt (führender Versicherer):
Frankfurt, den 20.04.2018
Ort, Datum Unterschrift / Stempel des Versicherers
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Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Vereinbarungen zur Montage-Versicherung ........................................................................ 5
1.1 Geschriebene Bedingungen .......................................................................................................................... 5 1.2 Führung und Beteiligung ............................................................................................................................... 5 1.3 Prozessführung bei Mitversicherung ............................................................................................................. 5 1.4 Makler ............................................................................................................................................................ 6 1.5 Gerichtsstand ................................................................................................................................................ 6 1.6 Textformerfordernis ....................................................................................................................................... 6 1.7 Datenschutzklausel ....................................................................................................................................... 6 1.8 Vorvertragliche Anzeigepflicht ....................................................................................................................... 7 1.9 Versehensklausel / Obliegenheitsverletzung ................................................................................................ 7 1.10 Schadenmeldung / Schadenfeststellung ....................................................................................................... 7 1.11 Reparaturbeginn ............................................................................................................................................ 8 1.12 Repräsentanten ............................................................................................................................................. 8 1.13 Sachverständige ............................................................................................................................................ 8 1.14 Regressverzicht ............................................................................................................................................. 9 1.15 Gefahrerhöhungen, -änderungen .................................................................................................................. 9 1.16 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten............................................................................... 9 1.17 Kündigung nach dem Versicherungsfall........................................................................................................ 9 1.18 Sanktionsklausel ........................................................................................................................................... 9
- Besondere Vereinbarungen zur Montage-Versicherung....................................................................... 10
2.1 Grundlage der Versicherung ....................................................................................................................... 10 2.2 Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen zu Abschnitt A § 1 AMoB ............................................ 10 2.3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren zu Abschnitt A § 2 AMoB ....................................................... 12 2.4 Versicherte Interessen zu Abschnitt A § 4 AMoB ....................................................................................... 14 2.5 Versicherungsort zu Abschnitt A § 5 AMoB ................................................................................................ 14 2.6 Versicherungswert / Versicherungssumme zu Abschnitt A § 6 AMoB ....................................................... 15 2.7 Versicherte Kosten zu Abschnitt A § 7 Nr. 3 AMoB .................................................................................... 15 2.8 Umfang der Entschädigung zu Abschnitt A § 8 Nr. 1 AMoB ....................................................................... 17 2.9 Wiederherstellungskosten zu Abschnitt A § 8 Nr. 2 - 8 AmoB .................................................................... 17 2.10 Sachverständigenverfahren zu Abschnitt A § 10 AMoB ............................................................................. 20 2.11 Beginn des Versicherungsschutzes zu Abschnitt A § 1 und B § 2 AMoB .................................................. 20 2.12 Ende des Versicherungsschutzes zu Abschnitt B § 3 AMoB ...................................................................... 20
- Spezielle Vereinbarungen zur Montage-Versicherung .......................................................................... 22
3.1 für Einschluss der Extended Maintenance .................................................................................................. 22
- Vereinbarungen zur Prämie ..................................................................................................................... 22
4.1 Vermittlungsprovision .................................................................................................................................. 22 4.2 Prämie / Prämienberechnung ..................................................................................................................... 22
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- Allgemeine Vereinbarungen zur Montage-Versicherung
1.1 Geschriebene Bedingungen
Die geschriebenen Bedingungen gehen den gedruckten Bedingungen voran.
Werden gedruckte Bedingungen und Klauseln geändert, so ist die neue Fassung sofort an- zuwenden, soweit sie für den Versicherungsnehmer günstiger ist. Sollte damit eine Prämien- erhöhung verbunden sein, bedarf die Änderung der Zustimmung des Versicherungsnehmers.
1.2 Führung und Beteiligung
1.2.1 Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet worden sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner.
1.2.2 Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versiche- rungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.
1.2.3 Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit dem Versicherungsneh- mer getroffenen Vereinbarungen sind für die beteiligten Versicherer verbindlich. Für die nachfolgenden Vorgänge gelten diese Erklärungen oder Vereinbarungen des führenden Ver- sicherers nur für seinen Anteil. Für die Anteile der beteiligten Versicherer gelten diese Erklä- rungen zunächst nur unter dem Vorbehalt deren Zustimmung (Einwilligung oder Genehmi- gung).
• Erhöhung von Summen und/oder Limits über den im Versicherungsvertrag genannten Maximalbetrag hinaus. Dies gilt nicht für Summenanpassungen im Rahmen der Bestim- mungen für die vertraglich vorgesehenen Abrechnungsverfahren (Summe/Prämie). • Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versicherungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der Versicherungsdauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag ge- troffenen Regelung gewährt werden. • Erweiterung des Deckungsumfangs, Verminderung des Selbstbehaltes und/oder des Bei- trags.
Bei Schäden, die voraussichtlich 2.500.000,00 EUR übersteigen oder die für die Mitversiche- rer von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist auf Verlangen der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen. In diesem Fall gilt:
• Die Schadenbehebung darf durch diese Abstimmung im Zeitablauf nicht behindert wer- den. • Die einmal vom führenden Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer abgegebe- nen Erklärungen sind auch für die beteiligten Versicherer verbindlich.
1.3 Prozessführung bei Mitversicherung
Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung und die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechts- hängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme nicht erreicht, ist der Ver-
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sicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung des vorstehenden Absatzes keine Anwendung.
1.4 Makler
Die Verwaltung dieses Vertrages erfolgt durch die Firma
LEUE & NILL GmbH + Co. KG Hohenzollernstr. 2 44135 Dortmund Tel.: 0231 - 5404 - 441 Fax: 0231 - 5404 - 440 E-Mail: info@leue.de
in Kooperation mit der Firma
GRS GmbH Deffnerstraße 3 73728 Esslingen Tel.: 0711 - 75874223
(Im Folgenden LEUE & NILL / GRS)
LEUE & NILL / GRS wickeln den Geschäftsverkehr zwischen dem Versicherungsnehmer/den versicherten Unternehmen und dem Versicherer ab und sind bevollmächtigt, Anzeigen, De- klarationen, Willenserklärungen und Zahlungen entgegenzunehmen, die dem Versicherer gegenüber als erfüllt gelten, wenn sie den o.g. Firmen zugegangen sind. Diese sind an den Versicherer unverzüglich weiterzuleiten.
LEUE & NILL / GRS sind berechtigt, sämtliche Dokumentierungen (bspw. Versicherungs- scheine, Nachträge oder Abrechnungen) in Abstimmung mit dem Versicherer vorzunehmen; hierfür bedarf es keiner Gegenzeichnung durch den Versicherer.
1.5 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Versicherungsnehmers in Deutschland.
1.6 Textformerfordernis
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas an- deres bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfol- gen, in Textform abzugeben.
1.7 Datenschutzklausel
Der Versicherungsnehmer willigt ein, dass die von LEUE & NILL / GRS angesprochenen Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln.
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Der Versicherungsnehmer willigt ferner ein, dass diese Versicherer, soweit dies zur ord- nungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allge- meine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen füh- ren und an LEUE & NILL / GRS weitergeben. Der Versicherer wird dem Versicherungsnehmer das „Merkblatt zur Datenverarbeitung“ auf Wunsch zur Verfügung stellen.
Etwaige Benachrichtigungen nach § 33 BDSG sind über LEUE & NILL / GRS an den Versi- cherungsnehmer zu richten.
1.8 Vorvertragliche Anzeigepflicht
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss der Versicherung alle Umstände be- kannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass vom Versi- cherungsnehmer irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden.
Mit Bezug auf solche kann der Versicherer
• gemäß §§ 19-22 VVG zum Rücktritt vom Vertrag oder dessen Anfechtung berechtigt und nicht zur Leistung verpflichtet sein, • bzw. – soweit es sich um eine laufende Versicherung handelt – gem. § 56 VVG bzw. § 22 VVG zur Kündigung des Vertrages oder zu dessen Anfechtung berechtigt und nicht zur Leistung verpflichtet sein.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer alle in Text- form gestellten Fragen des Versicherers nach dem Risiko beantwortet hat.
1.9 Versehensklausel / Obliegenheitsverletzung
Wird eine Anzeige, Meldung von Gefahrerhöhung oder Erfüllung einer vertraglichen Oblie- genheit oder Ähnliches versehentlich unterlassen, so kann der Versicherer deswegen seine Ersatzpflicht nicht ablehnen, es sei denn, dass Vorsatz eines Repräsentanten gemäß Ziffer 1.12 vorliegt.
Der Versicherer kann ein Kündigungsrecht aus Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit nur dann geltend machen, wenn eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch einen Re- präsentanten des Versicherungsnehmers vorliegt.
1.10 Schadenmeldung / Schadenfeststellung
Schäden, die unter diesen Vertrag fallen, sind unverzüglich LEUE & NILL / GRS zu melden; mit Eingang der Schadenmeldung bei LEUE & NILL / GRS gilt diese als dem Versicherer zu- gestellt.
Bei Schäden durch strafbare Handlungen, bspw. Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub, Plün- derung sowie Brandstiftung ist bei der nächstgelegenen Polizeistelle Anzeige zu erstatten. In Ländern, in denen die Meldung an eine Polizeistelle – aus welchen Gründen auch immer – nicht ratsam erscheint, oder in Fällen, in denen die Polizeistellen nicht zuständig sind, wird die Bestätigung des zuständigen Bauleiters vom Versicherer anerkannt.
Die Pflicht des Versicherungsnehmers, dem Versicherer die Feststellung des Versicherungs- falls dem Grunde nach zu ermöglichen, beschränkt sich darauf:
• den Schaden nachzuweisen,
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• dem Versicherer eigene Untersuchungen zu gestatten und zu ermöglichen.
Ist es dem Versicherer - gleich aus welcher Ursache - nicht möglich, in einem Schadenfall an Ort und Stelle die notwendigen Feststellungen zu treffen, wird die Ersatzpflicht hierdurch in keiner Weise beeinträchtigt. Falls eine Besichtigung nicht möglich ist, erfolgt die Regulierung des Schadens auf Grundlage eines Befundberichtes des Versicherungsnehmers, der vom Versicherer anzuerkennen ist.
Die Beweislast, dass sich ggf. eine nicht versicherte Gefahr oder Schadenursache verwirk- licht hat oder ein reiner Mangel vorliegt, obliegt alleine dem Versicherer und alleine der Ver- sicherer trägt die Kosten für Suche oder Feststellungen oder Nachweise, so diese auf Nach- frage oder Forderung oder Weisung des Versicherers hin erfolgen.
Gelingt dem Versicherer der zweifelsfreie und eindeutige Nachweis der Verwirklichung einer nicht versicherten Gefahr oder nicht versicherten Schadenursache innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag der ersten Schadenmeldung an den Versicherer nicht, d.h. bleibt die Schadenursache zweifelhaft oder ungeklärt oder sind neben nicht versicherten auch mitwirkende versicherte Schadenursachen nicht zweifelsfrei auszuschließen, so gilt zu- gunsten des Versicherungsnehmers und/oder der Mitversicherten vereinbart, dass sich eine versicherte Ursache/Gefahr verwirklicht hat und der Schaden ersatzpflichtig ist. § 91 VVG bleibt hiervon unberührt.
1.11 Reparaturbeginn
Mit der Reparatur eines Schadens kann unverzüglich begonnen werden, sofern die Höhe des Schadens voraussichtlich 500.000,00 EUR nicht überschreitet und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgte.
Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren; das Schadenbild ist nach- vollziehbar zu dokumentieren, bspw. durch Fotos. Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt unberührt.
1.12 Repräsentanten
Der Ausschluss von Schäden durch Vorsatz bezieht sich nur auf die Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten.
Als Repräsentanten gelten bei:
• Aktiengesellschaften: die Mitglieder des Vorstandes oder deren Generalbevollmächtigte • Gesellschaften mit beschränkter Haftung: die Geschäftsführer • Kommanditgesellschaften: die Komplementäre • Offene Handelsgesellschaften: die Repräsentanten der Gesellschaft • Gesellschaften bürgerlichen Rechts: die Gesellschafter • Einzelfirmen: die Inhaber • ausländischen Firmen: der entsprechende Personenkreis • anderen Unternehmensformen: die nach gesetzlichen Vorschriften berufe- nen obersten Vertretungsorgane
1.13 Sachverständige
Der Versicherer wird als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner
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keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Ob- mannes durch die Sachverständigen.
1.14 Regressverzicht
Abweichend von § 86 VVG bleibt im Schadenfall der Versicherungsschutz unberührt, falls der Versicherungsnehmer oder ein vom Schaden betroffener Versicherter einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber einem Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht aufgibt oder im Voraus aufgegeben bzw. darauf verzichtet hat.
Ein Regress des Versicherers wird nur im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ein- geleitet; dies gilt insbesondere für Regresse gegenüber wirtschaftlich mit dem Versiche- rungsnehmer verbundenen Unternehmen und deren Mitarbeitern.
1.15 Gefahrerhöhungen, -änderungen
Abweichend zu §§ 23-26 bzw. § 57 VVG ist vereinbart:
Gefahrerhöhungen und Gefahränderungen sind mitversichert und beeinträchtigen die Ver- pflichtung des Versicherers zur Leistung nicht. Dem Versicherer steht als Folge einer Gefahrerhöhung kein Kündigungsrecht zu.
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, dem Versicherer gegenüber Gefahrerhöhungen unverzüglich anzuzeigen, sobald sie ihm bekannt werden.
Der Versicherer hat bei erheblichen Gefahrerhöhungen Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung gem. § 25 Ziffer 1 VVG. Gefahrerhöhende Umstände können durch Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder durch sonstige gefahrmindernde Umstände ausgeglichen werden, insbesondere soweit die- se mit dem Versicherer vereinbart wurden.
1.16 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Abweichend von § 83 und § 90 VVG gehen Schadenabwendungs- und Schadenminde- rungskosten - unabhängig von der Höhe der Versicherungssumme - auch dann zu Lasten des Versicherers, wenn sie nicht auf seine Weisung hin erfolgten, aber für notwendig und angemessen gehalten werden durften.
1.17 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Der Versicherer verzichtet auf sein Kündigungsrecht im Schadenfall gegenüber dem Versi- cherungsnehmer.
1.18 Sanktionsklausel
Sofern gesetzliche Bestimmungen die Leistung / den Versicherungsschutz des Versicherers einschränken oder verbieten, ist der Versicherer für seinen Anteil am Versicherungsschutz – mit Bezug auf die Einschränkungen bzw. das Verbot – von der Verpflichtung zur Leistung frei; der Versicherer erläutert zeitnah – ab Kenntnis – dem Versicherungsnehmer bzw. dem Makler die mögliche Anwendbarkeit und die möglichen Folgen der Einschränkung bzw. des Verbotes.
Prämien / Kosten wird der Versicherer entsprechend Einschränkung / Verbot „pro rata Risiko (Verhältnis von Prämie zu Versicherungsschutz)“ erstatten.
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- Besondere Vereinbarungen zur Montage-Versicherung
2.1 Grundlage der Versicherung
Soweit in den Vereinbarungen dieses Vertrages nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachstehenden aufgeführten Bedingungen:
• Allgemeine Bedingungen für die Montage-Versicherung (AMoB 2008) Version 01.01.2008; GDV 0830 - gedruckt - • Besondere Vereinbarungen zur Montage-Versicherung - geschrieben -
Das deutsche Versicherungsvertragsgesetz (VVG) findet Anwendung.
2.2 Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen zu Abschnitt A § 1 AMoB
§ 1 gilt gestrichen und wird wie folgt ersetzt:
2.2.1 Versicherte Sachen
Als Sachen im Sinne des Versicherungsvertrags gelten alle körperlichen Gegenstände (§ 90 BGB), insbesondere das Objekt und/oder Teile davon und/oder auch Einheiten, die in die Teile des Objekts montiert oder anderweitig eingebracht werden sowie auch die ergänzend im Versicherungsvertrag genannten sonstigen körperlichen Gegenstände.
Versichert sind sämtliche Lieferungen und Leistungen, die anlässlich der Ausführung des Bau-/Montagevorhabens “FAIR – Facility for Antiproton and Ion Research / Errichtung der FAIR Modularisierten Startversion” erbracht werden.
Das können insbesondere sein:
• die gesamten – auch provisorischen – Bau- und Erdarbeiten, Fundamente, Baulichkeiten, Konstruktionen, Maschinen und maschinelle Einrichtungen, apparative und elektri- sche/elektrotechnische/elektronische Einrichtungen, Zubehör und Reserveteile • Montageleistungen, Montageaufsichten bzw. Montageüberwachungen, De- und Remon- tagen, Lohnmontagen, Reparaturen, Überholungen, Umbauten, Überwachungs- und Ser- vicearbeiten, Inbetriebnahmen, Probebetriebe, Probebetriebsüberwachungen, Leistungs- nachweise, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie ggf. Maintenance-Arbeiten
Ab Inbetriebnahme gilt der bestehende Beschleuniger „UNILAC/SIS 18“ mitversichert. Der Wert bleibt bei der Bildung der Versicherungssumme unberücksichtigt. Es gilt hierfür die Er- strisikoposition gemäß Deckblatt.
2.2.2 Zusätzlich versicherte Sachen
2.2.2.1 Montageausrüstung / Prüftechnik die zur Überprüfung einzelner Komponenten der Anlage eingesetzt wird und in der Versicherungssumme gemäß 2.2.1. enthalten ist.
2.2.2.2 Hilfskonstruktionen, Hilfsbauten
2.2.2.3 Beistellungen und Leistungen des Bestellers gemäß Ziffer 2.6.2
2.2.2.4 Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, Öl- oder Gasfüllungen bis zur Höhe der vereinbarten Erstrisikosumme gemäß Deckblatt. Diese Haftungsbegrenzung
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entfällt, wenn diese Sachen selbst Gegenstand des Bau- und Montageobjektes sind und so- mit bei der Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Das gilt insbesondere für das Helium der Kryoanlage.
2.2.2.5 Produktionsstoffe, wenn diese während der Erprobung anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens beschädigt, zerstört oder unbrauchbar werden; der Versicherer leistet Entschädi- gung bis zur Höhe der Erstrisikosumme gemäß Deckblatt.
2.2.2.6 Akten, Zeichnungen und Pläne, Wechseldatenträger bis zur Höhe der vereinbarten Erstrisi- kosumme gemäß Deckblatt.
2.2.2.7 Baugrund und Bodenmassen bis zur Höhe der vereinbarten Erstrisikosumme gemäß Deck- blatt. Diese Haftungsbegrenzung entfällt, wenn diese Sachen selbst Gegenstand des Bau- und Montageobjektes sind und somit bei der Bildung der Versicherungssumme berücksich- tigt wurden.
2.2.2.8 Gebrauchte Sachen als Montageobjekt Gebrauchte Sachen sind Montageobjekte oder Teile davon, die bereits in Betrieb waren.
2.2.2.9 Montageausrüstung Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Montageausrüstung - ob im Eigentum, geliehen, gemietet oder geleast - bis zur Höhe der vereinbarten Erstrisikosumme gemäß Deckblatt. Montageausrüstung sind im Wesentlichen:
• Bau-/Montagegeräte, Werkzeuge und Hilfsmaschinen • Meß- und Prüftechnik • Gerüste, Masten etc. • Baubüro- und Wohncontainer und deren Inhalte, wie Mobiliar und technische Geräte
Nicht versichert sind Autokrane und sonstige zulassungspflichtige Fahrzeuge aller Art sowie schwimmende Sachen. Diese können jedoch von Fall zu Fall mitversichert werden.
2.2.2.10 Sachen im Gefahrenbereich (SIG) Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachen im Gefahrenbereich bis zur Höhe der Erst- risikosumme gemäß Deckblatt, wenn sie innerhalb des Versicherungsortes im Zusammen- hang mit der Durchführung der versicherten Aufträge gemäß Ziffer 2.2.1 beschädigt werden oder abhandenkommen, unabhängig davon, wem sie gehören.
Als Sachen im Gefahrenbereich gelten auch die unmittelbar oder mittelbar durch Tätigkeiten gemäß Ziffer 2.2.1 in Bearbeitung stehenden (vorhandenen) Anlagen/Objekte oder Teile da- von, insbesondere die am Versicherungsort Planckstrasse 1 in DE-64291 Darmstadt beste- henden Anlagen und Gebäude.
Als Sachen im Gefahrenbereich gelten auch Montage-Ausrüstungen, Autokrane und sonsti- ge Fahrzeuge aller Art fremder Firmen und Personen, soweit Schäden an diesen Sachen vom Versicherungsnehmer zu vertreten sind.
Scheiden Teile des Montageobjektes auf Wunsch des Versicherungsnehmers aus dem Ver- sicherungsschutz aus, so gelten diese Teile automatisch als Sachen im Gefahrenbereich.
Die Ziffer 2.4.2 – Anderweitige Versicherungen – gilt uneingeschränkt.
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2.3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren zu Abschnitt A § 2 AMoB
2.3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
2.3.1.1 § 2 Nr. 1 gilt gestrichen und wird wie folgt ersetzt:
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an und Verluste von versicherten Sa- chen, die während der Versicherungsdauer unvorhergesehen eintreten. Schäden und Verluste sind nur dann nicht unvorhergesehen, wenn diese Schäden und Ver- luste von den Repräsentanten (siehe Teil 1 Ziffer 1.12) des Versicherungsnehmers und/oder der Mitversicherten vorsätzlich herbeigeführt werden.
Eine hieraus resultierende Leistungsfreiheit ist außerdem beschränkt auf den Eigenschaden des schadenstiftenden Unternehmens. Diese Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Mitversicherten (Schädiger) kann jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. In diesem Fall gehen die Rechte des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der Entschädigung auf den Versicherer über.
Zum Beispiel und insbesondere wird Entschädigung geleistet für Schäden durch:
• Konstruktions-, Material und Ausführungsfehler • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit • Montageunfälle • Feuer, Blitzschlag und Explosion • Diebstahl und Vandalismus • Höhere Gewalt, bspw. Sturm, Erdbeben und Überschwemmung, sonstige Erderuptionen, Tsunami
Verschmutzungen und Fremdkörper (auch erstarrte Produktionsmasse) im Inneren einer versicherten Sache gelten im Sinne einer Sachsubstanzveränderung als Schäden, soweit derartige Schäden nicht üblicherweise und erwartungsgemäß als Folge eines fachgerechten und normalen Betriebes auftreten.
Versichert gelten auch Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes während der Erprobung sind; Entschädigung wird jedoch nicht geleistet für das schadenursächliche Teil, es sei denn, dass ein anderes dem Grunde nach ersatzpflichtiges Schadenereignis mitgewirkt hat.
Entschädigung wird jedoch nicht geleistet für Aufwendungen, die zur Behebung des norma- len Verschleißes aufzuwenden sind.
2.3.1.2 Erstausführungen zu § 2 Nr. 2 a § 2 Nr. 2 a gilt gestrichen.
2.3.1.3 Montageausrüstung zu § 2 Nr. 2 b Der Versicherer leistet Entschädigung für alle unvorhergesehenen Schäden an der Monta- geausrüstung, auch wenn diese nicht durch Unfall entstanden sind.
Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden
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• durch Mängel, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden und dem Versiche- rungsnehmer/Versicherten bekannt waren, • die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes sind. Wird infolge ei- nes solchen Schadens ein anderes Maschinenteil beschädigt, so leistet der Versicherer Entschädigung.
2.3.1.4 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung zu § 2 Nr. 3 a + b
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Schäden durch Streik oder Aussperrung, Plünderung und innere Unruhen. Die Versicherung dieser Gefahren kann gekündigt werden. Die Kündigung wird vier Wochen nach Zugang wirksam.
Dem Versicherungsnehmer steht danach die Möglichkeit offen, den Vertrag zu kündigen. Die Prämie für den nicht verbrauchten Teil der Versicherungsperiode wird zeitanteilig abgerech- net.
2.3.1.5 Radioaktive Isotope und ionisierende Strahlung zu § 2 Nr. 3 c An den versicherten Sachen sind bis zur Höhe der vereinbarten Erstrisikosumme gemäß Deckblatt je Versicherungsfall auch solche Schäden versichert, die als Folge eines ersatz- pflichtigen Schadens beispielsweise durch das Vorhandensein radioaktiver Isotope bzw. durch ionisierende Strahlung während der Inbetriebnahme mit Strahl entstehen, insbesonde- re Schäden durch Verseuchung. Reine Verseuchungen beispielsweise in Folge einer Fehl- bedienung sind dem Sachschaden gleichzusetzen. Der Versicherer ersetzt auch die Mehrkosten, die gegenüber den sonst notwendigen Auf- wendungen für die Wiederherstellung entstehen.
2.3.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.3.2.1 § 2 Nr. 4 gilt gestrichen und wird wie folgt ersetzt:
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
• Reine Mängel des versicherten Montageobjektes oder sonstiger versicherter Sachen
Ein reiner Mangel im Sinne dieses Versicherungsvertrags liegt vor, wenn ein Teil eines Objektes oder einer Einheit infolge der Eigenschaft ihrer Substanz aufgrund von Fehlern von vorneherein, d.h. ausdrücklich ohne zusätzliche nicht bestimmungsgemäße Verände- rung und/oder körperliche/stoffliche Verschlechterung der Sachsubstanz, ihren bestim- mungsgemäßen Zweck nicht oder nicht voll erfüllen kann. Dieser Mangelbegriff im Sinne des Versicherungsvertrags ist nicht gleichzusetzen mit dem “Sach- und Rechtsmangel“ gemäß § 633 BGB, d.h. dieser gilt hier ausdrücklich nicht. • Schäden durch Vorsatz der Repräsentanten (siehe Ziffer 1.12) des Versicherungsneh- mers und/oder der mitversicherten Unternehmen • Schäden oder Verluste durch erklärte oder nicht erklärte Kriege oder durch Bürgerkriege, durch Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe • Schäden durch Kernenergie; davon abweichend sind Folgeschäden an der Beschleuni- geranlage selbst (Versicherungsobjekt) sowie Ionisationsmess- und -arbeitsgeräten sowie an sonstigen Arbeitsgeräten mit kernenergetischer Strahlung durch radioaktive Isotope und ionisierende Strahlung (gemäß Ziffer 2.3.1.5) bis zur Höhe der dafür vorgesehenen Versicherungssumme auf Erstes Risiko gedeckt. • Verluste, die bei der Bestandskontrolle nach Beendigung der Montage bzw. Inbetrieb- nahmephase festgestellt werden • Schäden oder Verluste, die als unmittelbare Folge normaler Witterungseinflüsse eintreten, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;
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Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn für den Witterungsschaden eine andere versi- cherte Gefahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitwirkende Ursache war oder wenn entsprechende übliche und zumutbare Vorkehrungen als Schadenverhütungsmaßnahmen getroffen wurden. • Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten; Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
2.3.2.2 Gebrauchte Sachen Schäden an gebrauchten Sachen, die während des versicherten Zeitraumes festgestellt werden und nachweislich auf den vorangegangenen Betrieb zurückzuführen sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Dies gilt nicht für den dadurch entstandenen Schaden an anderen Teilen der versicherten Sachen.
2.4 Versicherte Interessen zu Abschnitt A § 4 AMoB
§ 4 gilt gestrichen und wird wie folgt ersetzt:
2.4.1 Versichert sind, insbesondere aus der Planung, Lieferung, dem Bau, der Montage, der Inbe- triebnahme, der Vorbereitung und Durchführung des Probebetriebes/Leistungsnachweises und der Abnahme sowie der anschließenden Extended Maintenance (sofern vereinbart) die Interessen:
• des Versicherungsnehmers FAIR GmbH, gleichgültig in welcher Eigenschaft, z.B. als Be- steller/Auftraggeber, Unternehmer oder Subunternehmer • der GSI GmbH, soweit diese nicht bereits als Versicherungsnehmer versichert ist • aller am Montagevorhaben beteiligten Unternehmer und Subunternehmer, sowie sonsti- ger Firmen und Personen, soweit sie durch Lieferungen und/oder Leistungen anlässlich der Durchführung des versicherten Bau-/Montagevorhabens tätig werden, z.B. Architek- ten, Ingenieure, Statiker, Gutachter oder andere Spezialisten
2.4.2 Dieser Vertrag geht den anderweitig durch die FAIR GmbH abgeschlossenen projektbezo- genen Haftpflichtversicherungen (Bauherrenhaftpflicht-, Planungshaftpflicht-, Betriebs-und Produkthaftpflicht für die Unternehmer) voran. Ansonsten leistet der Versicherer keine Ent- schädigung, soweit für den Schaden eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungs- vertrag eines Mitversicherten beansprucht werden kann und tatsächlich erlangt wird.
2.4.3 Auf Verlangen des Versicherungsnehmers hat jedoch der Versicherer dieses Versicherungs- vertrages die Entschädigung zu zahlen, die er leisten müsste, wenn die andere Versicherung nicht bestünde. Die Ansprüche gegen den anderweitigen Versicherer gehen auf den Versicherer dieses Ver- trages über.
2.4.4 Die Bedingungen dieses Vertrages und die gesetzlichen Bestimmungen werden auf jede versicherte Partei einzeln – nicht kollektiv – angewendet. Hat beispielsweise der Versicherer ein Kündigungsrecht aufgrund eines Verhaltens einer versicherten Partei, so führt eine da- raufhin ausgesprochene Kündigung nur zum Wegfall der Versicherung des Interesses derje- nigen Partei, die das betreffende Verhalten zu verantworten hat.
2.5 Versicherungsort zu Abschnitt A § 5 AMoB
§ 5 gilt gestrichen und wird wie folgt ersetzt:
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2.5.1 Versicherungsort ist der Montage-/Baustellenbereich, sowie alle außerhalb dieses Bereiches liegenden Orte, die für die Durchführung des Montagevorhabens genutzt werden (insbeson- dere alle Montageplätze, Vormontageplätze, Montagenebenplätze, Reparaturwerkstätten, Lagerplätze, Zwischenlager, Institute/Universitäten/Einrichtungen (wie beispielsweise das „Cern“ in der Schweiz) und anderweitige Orte zur Prüfung einzelner Komponenten, etc.), einschließlich deren Verbindungs- und Transportwege.
2.5.2 Sofern von den grundsätzlich mit den Lieferanten vereinbarten INCOTERMS DDP oder DAP im Einzelfall abgewichen wird oder der Bestimmungsort für die Lieferung nicht die Planckstr. 1 in Darmstadt ist, besteht für innereuropäische Transporte zum Versicherungsort in Darm- stadt Versicherungsschutz auf Grundlage der „DTV Güter 2000 volle Deckung“ über diesen Vertrag.
2.5.3 Im Falle des Verlustes einer versicherten Sache besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Besitz an dieser Sache wieder zurückerlangt wird und feststeht, dass eine etwaige Beschädigung oder Zerstörung zwar im Zusammenhang mit dem Verlust, jedoch außerhalb des Versicherungsortes entstand.
2.5.4 Ebenfalls besteht Versicherungsschutz für versicherte Sachen, die infolge eines eingetrete- nen oder angesichts eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles vom Versiche- rungsort entfernt werden und in zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang mit diesem Vor- gang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.
2.6 Versicherungswert / Versicherungssumme zu Abschnitt A § 6 AMoB
2.6.1 Die Versicherungssumme für gebrauchte Sachen ist aus dem Preis zu bilden, der für ein gleichwertiges neues Objekt zu zahlen wäre (Neuwert).
2.6.2 Die Werte der von den Gesellschaftern der FAIR GmbH//beteiligten Ländern beigestellten Materialien - neu oder gebraucht – sind bei der Bildung der Versicherungssumme berück- sichtigt. Es gilt als vereinbart, dass die hierfür gemeldeten Summen dem äquivalenten Neu- wert gleichwertiger Komponenten und Materialien entsprechen. Kosten für anderweitig bei- gestelltes Material/Personal bleiben bei der Bildung der Versicherungssumme unberücksich- tigt. Hierfür gilt die Erstrisikosumme gemäß Deckblatt.
2.6.3 § 6,1 b) gilt gestrichen. Hierfür gilt die Erstrisikoposition gemäß Deckblatt in Verbindung mit Pkt. 2.2.2.9. „Montageausrüstung“
2.6.4 Nach Ende des Versicherungsschutzes wird die Versicherungssumme für die Lieferungen und Leistungen gemäß Ziffer 2.2 endgültig ermittelt. Hierfür wird auf den Einwand der Unter- versicherung verzichtet.
2.7 Versicherte Kosten zu Abschnitt A § 7 Nr. 3 AMoB
§ 7 Nr. 3 gilt gestrichen und wird wie folgt ersetzt:
Über die Wiederherstellungskosten hinaus gelten die nachfolgend aufgeführten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko - gemäß Deckblatt - je Versicherungsfall versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
2.7.1 Erd- oder Bauarbeiten zur Beseitigung eines entschädigungspflichtigen Schadens am versi- cherten Montage-Objekt, wobei die Haftungsbegrenzung nicht gilt, sofern diese Arbeiten mit zu den versicherten Sachen gemäß Ziffer 2.2 gehören.
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2.7.2 Luftfracht, Fracht- Zoll- und Montagekosten, sofern diese nicht in der Versicherungssumme enthalten sind
2.7.3 Anderweitig oder vom Besteller oder den Gesellschaftern der FAIR GmbH beigestelltes Ma- terial und /oder Montagepersonal, welches nicht bei der Bildung der Versicherungssumme gemäß Ziffer 2.6.2 berücksichtigt wurde.
2.7.4 Schadensuche/Ortung; versichert gelten bei begründetem Schadenverdacht auch Kosten für Suche, Ortung, Ermittlung und Zugänglichmachen eines potentiellen Schadens. Dies gilt auch dann, wenn im Nachhinein kein versicherter Schaden, aber ein Fehler, Steckenbleiben, Verlust, Mangel oder vergleichbares Problem festgestellt wurde. Soweit durch die Schadensuche Folgeschäden an nicht zum versicherten Objekt gehören- den Sachen entstehen, gelten diese Sachen im Rahmen der gemäß Deckblatt genannten Erstrisikosumme für Sachen im Gefahrenbereich versichert.
2.7.5 Bewegungs- und Schutzkosten, sofern diese nicht ohnehin Gegenstand der Wiederherstel- lungskosten sind; dies sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öff- nungen.
2.7.6 Aufräumungs- und Bergungskosten. Sind anfallende Schadenabwendungs- oder Schaden- minderungskosten begrifflich zugleich Aufräumungs- oder Bergungskosten, so fallen diese Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten nicht unter die vereinbarte Haf- tungsbegrenzung für Aufräumungs- und Bergungskosten.
Bergungskosten als Folge einer versicherten Gefahr sind auch ohne Vorliegen eines Sach- schadens an versicherten Sachen ersatzpflichtig.
Zu Aufräumungs- und Bergungskosten zählen auch Abbruch-, Abfuhr-, Entsorgungs-, Depo- nie-, Dekontaminierungs- und Feuerlöschkosten sowie Entsorgung von Sondermüll.
2.7.7 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich; hierbei handelt es sich um Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen entschädigungspflich- tigen Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
• Erdreich am Versicherungsort zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen, • den Aushub in die nächstgelegene Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, • insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder- herzustellen.
2.7.8 Sonstige im Zusammenhang mit der Schadenbehebung entstehende Kosten, wie bspw. Rei- nigungskosten.
2.7.9 Wiederherstellung von Daten und Programmen.
2.7.10 Wartekosten. Das sind Mehrkosten, die infolge eines entschädigungspflichtigen Schadens an dem versicherten Montageobjekt dadurch anfallen, dass aufgrund von Reparaturarbeiten an der beschädigten Sache andere Montagearbeiten an vom Schaden betroffenen Sachen und/oder an nicht vom Schaden betroffenen Sachen verzögert bzw. nicht durchgeführt wer- den können.
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Insbesondere gelten Mehrkosten versichert, die entstehen durch: • Wartezeiten von Monteuren und Fachfirmen • Zusätzliche Kosten für Auslösung, Übernachtungen von Monteuren • Zusätzliche Kosten für Leihgebühren von Montageausrüstungen, Kränen etc. • Zusätzliche Kosten bei Demobilisierung und Remobilisierung der Baustelle • Zusätzliche Kosten von Infrastruktur auf der Baustelle.
2.8 Umfang der Entschädigung zu Abschnitt A § 8 Nr. 1 AMoB
2.8.1 Bei der Bewertung, ob ein Teilschaden im Sinne von § 8 Nr. 1 vorliegt, wird der Wert des Altmaterials nicht berücksichtigt.
2.8.2 Bei neuen Sachen ersetzt der Versicherer im Falle einer Zerstörung oder eines Abhanden- kommens den Wiederbeschaffungspreis einer neuen Sache gleicher Art und Funktion.
2.8.3 Bei gebrauchten Sachen, die vor Beginn der Versicherung bereits in Betrieb waren, ersetzt der Versicherer im Falle einer Zerstörung oder eines Abhandenkommens den Wiederbe- schaffungspreis einer gleichartigen Sache gleicher Art und Funktion.
2.8.4 Unterbleibt, egal aus welchem Grund, eine Wiederherstellung und /oder Wiederbeschaffung, so entschädigt der Versicherer den Betrag, der im Falle einer unbeschleunigten Wiederher- stellung zu entschädigen gewesen wäre; die Entscheidung für diese kalkulatorische Abrech- nung sollte seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren, ge- rechnet ab Schadeneintritt, getroffen werden.
2.9 Wiederherstellungskosten zu Abschnitt A § 8 Nr. 2 - 8 AmoB
Ist eine Sache beschädigt, zerstört oder abhanden gekommen, werden die Wiederherstellungs- und/oder Wiederbeschaffungskosten (ggf. kalkulatorisch) von den Versicherern entschädigt.
2.9.1 Zu den Wiederherstellungskosten gehören auch Kosten / Mehrkosten / Zuschläge / Gemein- kosten und sonstige außerordentliche Aufwendungen wie z.B.
2.9.1.1 Feststellung und evtl. Wiederherstellung der Betriebssicherheit von Sachen im Gefahrenbe- reich aufgrund eines ersatzpflichtigen Schadens an Sachen und Leistungen gemäß Ziffer 2.2.1
2.9.1.2 Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie für Eil- und Expressfrachten und andere Maßnahmen der zeitnahen Wiederherstellung und/oder Wiederbeschaffung
2.9.1.3 erneute Abnahmegebühren, Druckproben, Anheiz-, Inbetriebnahme- und ähnliche Kosten
2.9.1.4 geänderte örtliche Verhältnisse und Zugänglichmachung / Erschließung des Versicherung- sortes (Infrastrukturmaßnahmen)
2.9.1.5 schadenbedingt anfallende Kosten für die Erstellung, Aufbereitung und Vervielfältigung von Schadendokumentationen und Informationen, wenn diese vom Versicherer gefordert werden oder diese zum Zeitpunkt der Erstellung vom Versicherungsnehmer für die Schadenabwick- lung als hilfreich erachtet werden durften und über das normale Maß einer Vorgangsdoku- mentation des Versicherungsnehmers hinausgehen
2.9.1.6 auf Nachweis schadenbedingt anfallende zusätzliche Reisekosten und reisebedingte Lohn- kosten des Versicherungsnehmers oder der vom Versicherungsnehmer beauftragten Vertre- ter, die nicht den unmittelbar versicherten Schadenbehebungskosten zuzurechnen sind, um
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z. B. Versicherer, Sachverständige oder Reparaturfirmen bei Reisen, Besichtigungen und Gesprächen zur versicherungstechnischen Abwicklung des Schadens aufzusuchen und/oder zu begleiten
2.9.2 Mehrwert – (Neu für Alt)
2.9.2.1 Im Reparaturschadenfall erfolgt kein Abzug „Neu für Alt“.
2.9.2.2 Montageausrüstung Für Montageausrüstung gilt ein ein maximaler Abzug „Neu für Alt“ in Höhe von 50 % vom Neuwert.
2.9.2.3 Neue / Gebrauchte Sachen Bei neuen Sachen gemäß Ziffer 2.8.2 erfolgt bis zum Ende der Haftung gemäß Ziffer 2.12 im Schadenfall kein Abzug für Alter, Abnutzung, Verschleiß etc, auch wenn diese versicherten Sachen nicht wiederhergestellt werden.
Bei Verlust / Totalschaden von gebrauchten Sachen gemäß Ziffer 2.8.3 gilt ein maximaler Abzug „Neu für Alt“ in Höhe von 50 % vom Neuwert.
2.9.3 Mangelklausel zu § 8 Nr. 2 d) aa § 8 Nr. 2 d) aa gilt gestrichen und wird wie folgt ersetzt:
Führt ein Mangel zu einem Schaden • an mangelhaften und/oder an mangelfreien Teilen des Montageobjektes und/oder sonsti- gen versicherten Sachen, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kos- ten, die über die Wiederherstellung hinaus aufgewendet werden, damit der Mangel nicht erneut entsteht; • an einem mangelfreien Teil, so leistet der Versicherer Entschädigung auch für die De- und Remontagekosten des mangelhaften Teils oder der mangelhaften Sache selbst.
Der Versicherer verzichtet dabei ausdrücklich auf den Einwand, dass
• infolge des Mangels die mangelhafte Sache und/oder das Montageobjekt und/oder Teile davon im Wert gemindert oder wertlos oder unbrauchbar sind/waren; • der Schaden ein integraler Bestandteil des Mangels ist/war.
Klargestellt sei weiter ausdrücklich, dass
• auch ein Mangel eine versicherte Schadenursache ist, • ein Schaden an mangelhaften Sachen und/oder Teilen auch dann versichert ist, wenn es der Schaden ist, mit dem sich der Mangel zeigt, • eine mangelhafte Sache auch dann einen versicherten Schaden erlitten hat, wenn eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz entstanden ist, der Wert und/oder die Ge- brauchsfähigkeit der Sache dadurch aber nur geringfügig gemindert wurden, • Kosten für Aufwendungen, die sowohl der Wiederherstellung als auch der Mangelbeseiti- gung dienen, den versicherten Wiederherstellungskosten zugerechnet werden und damit ersatzpflichtig sind.
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2.9.4 De- und Remontagekosten bei Schadenverdacht Untersucht der Versicherungsnehmer mit Einwilligung des Versicherers bei auftretendem Schadenverdacht eine versicherte Sache und stellt sich kein versicherter Schaden im Rah- men dieses Vertrages heraus, so ersetzt der Versicherer die entstandenen De- und Remon- tagekosten.
2.9.5 Vorläufige Wiederherstellung zu § 8 Nr. 2 d) cc Wird eine beschädigte Sache nur vorläufig wiederhergestellt, so ersetzt der Versicherer für diese und die später endgültige Reparatur zusammen nur den Betrag, den eine sofortige und endgültige Reparatur erfordert hätte.
2.9.6 Stundensätze bei Schadenbehebung in und unter eigener Regie Führt der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung ganz oder teilweise in eigener Regie durch oder werden vom Versicherungsnehmer eigene Mitarbeiter zur Unterstützung der die Reparatur durchführenden Firma abgestellt, so gelten diese Aufwendungen als Eigenkosten und werden mit dem Versicherer zu den entsprechenden Stundensätzen aus der Ursprungs- kalkulation des Projektes abgerechnet.
Die gemäß Ziffer 2.9.1.2 vereinbarten Zuschläge finden zusätzlich Anwendung.
2.9.7 Gemeinkosten bei Schadenbehebung durch Fremdfirmen Werden im Falle eines versicherten Sachschadens Reparaturen bzw. Lieferungen durch Fremdfirmen ausgeführt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, auf Fremdrechnungen einen Zuschlag für Gemeinkosten zu erheben, der wie folgt in Ansatz gebracht werden kann:
Je Einzelrechnung von Fremdfirmen: • bis zu 50.000,- EUR = 10% • über 50.000,- EUR = zuzüglich 5 % aus dem Mehrbetrag
2.9.8 Grenze der Entschädigung zu § 8 Nr. 5 Grenze der Entschädigung für das Montageobjekt gemäß Ziffer 2.2.1 bis 2.2.2.3 ist die end- gültige festzusetzende Versicherungssumme gemäß Ziffer 2.6, gegebenenfalls zuzüglich Entschädigungen für Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, gegebenenfalls zuzüglich versicherter Versicherungssummen auf Erstes Risiko, abzüglich des Selbstbehal- tes.
2.9.9 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit zu § 8 Nr. 7 § 8 Nr. 7 gilt gestrichen.
2.9.10 Selbstbehalt je Schadenfall zu § 8 Nr. 8 § 8 Nr. 8 gilt gestrichen und wird wie folgt ersetzt:
2.9.10.1 Es gilt der Selbstbehalt/gelten die Selbstbehalte gemäß Deckblatt vereinbart.
2.9.10.2 Werden durch ein Ereignis mehrere Sachen beschädigt, so wird der vereinbarte, in diesem Fall der jeweils höchste Selbstbehalt, nur einmal in Abzug gebracht.
2.9.10.3 Bei Schäden durch Elementar-Ereignisse, wie z. B. Sturm, Überschwemmung, Erdbeben etc. wird der Selbstbehalt für alle, innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden eintretenden Schäden, nur einmal abgezogen.
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2.9.10.4 Für den Fall unterschiedlicher Selbstbehalte während der Montage und Erprobung gilt der Selbstbehalt während der Montage auch für die Erprobungsphase, sofern die Schadenursa- che nachweislich nicht auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erprobung oder auf innere Betriebsschäden zurückzuführen ist.
2.9.10.5 Die über den Selbstbehalt hinausgehenden Erlöse und/oder sonstigen kongruenten Ent- schädigungen, die der Versicherungsnehmer ggfs. auch von Mitversicherten erhält, werden auf die Entschädigung, die der Versicherer im Rahmen und Umfang dieses Vertrages zu leisten hat, angerechnet; Erlöse und Entschädigungen mindern vorrangig den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers.
2.10 Sachverständigenverfahren zu Abschnitt A § 10 AMoB
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens trägt der Versicherer. Der Versicherungsneh- mer trägt jedoch die Kosten seines Sachverständigen, die hälftigen Kosten des Obmanns und die hälftigen institutionellen Kosten des Verfahrens, wenn er selbst durch einseitige Er- klärung das Sachverständigenverfahren verlangt.
2.11 Beginn des Versicherungsschutzes zu Abschnitt A § 1 und B § 2 AMoB
Abschnitt B § 2 Nr. 1 gilt gestrichen und wird wie folgt ersetzt:
2.11.1 Die Haftung des Versicherers beginnt rückwirkend mit Aufnahme der ersten Bauaktivitäten.
2.11.2 Für angelieferte versicherte Sachen beginnt die Haftung, sobald sie innerhalb des Versiche- rungsortes an die Stelle gebracht worden sind (Vorlagerung), die der Empfänger zu Ihrer Aufbewahrung bis zur Verbringung an den endgültigen Montageort bestimmt hat. Das Abladerisiko gilt mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
2.11.3 Werden äußerlich nicht erkennbare Schäden nach Beendigung des Transportes bzw. der Transport-Versicherung festgestellt, so gehen sie zu Lasten der Montage-Versicherung, es sei denn, die Schäden sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den vorangegangenen Transport zurückzuführen.
2.11.4 Lässt sich zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung nicht ermitteln, ob ein Schaden zeitlich der Transport- oder Montage-Versicherung zuzuordnen ist, so leistet der Versicherer dieses Ver- trages eine Entschädigung in Höhe von 50 % abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung, die in diesem Fall nur zur Hälfte in Abzug gebracht wird.
2.11.5 Die Erprobung beginnt mit der Inbetriebnahme der kompletten Anlage unter Betriebsbedin- gungen. Bis zu diesem Zeitpunkt erforderliche Probebelastungen, Funktionsproben oder Er- probungen von einzelnen Anlagenteilen, mit oder ohne Produkt, gelten nicht als Erprobung im Sinne dieses Vertrages.
2.12 Ende des Versicherungsschutzes zu Abschnitt B § 3 AMoB
§ 3 gilt gestrichen und wird wie folgt ersetzt:
2.12.1 Die Haftung des Versicherers endet für das Montage-Objekt, wenn • der Probebetrieb abgeschlossen ist oder die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt ist
oder
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• der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem Versicherer gegenüber schrift- lich als erloschen erklärt hat.
Teilabnahmen einzelner Anlagenteile gelten nicht als Abnahme im Sinne dieser Bedingung.
2.12.2 Sofern eine Visits- oder Extended Maintenance-Deckung vereinbart wurde, endet abwei- chend von Ziffer 2.12.1 die Haftung des Versicherers erst mit dem Ende der vereinbarten Maintenancedauer.
2.12.3 Vor Ablauf des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung der Versicherung beantragen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf hinzuweisen.
2.12.4 Sofern auf Grundlage des Abnahme-Protokolls nach Abnahme der Anlage Restarbeiten, Nachbesserungen etc. ausgeführt werden, endet die Haftung des Versicherers für Schäden, die mit den Restarbeiten im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Abnahme und vom dokumentierten Vertragsablauf - nach Durchführung dieser Restarbeiten.
2.12.5 Wenn der zu erbringende Leistungsnachweis - gleichviel aus welchen Gründen - nach Ab- nahme oder nach dem dokumentierten Vertragsablauf, aber noch innerhalb der Gewährleis- tungszeit gefahren werden muss, so besteht automatisch wieder Versicherungsschutz im Umfang der Ziffer 2.3 dieses Vertrages.
2.12.6 Stillstandszeiten werden nicht auf die Probebetriebszeiten angerechnet, sofern diese zu- sammenhängend länger als 1 Woche dauern.
2.12.7 Für Baustoffe, Bauteile, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe sowie Montageausrüstung endet der Versicherungsschutz abweichend von Ziffer 2.12.1 einen Monat nach dem Ende des Versi- cherungsschutzes für das Montagevorhaben.
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- Spezielle Vereinbarungen zur Montage-Versicherung
3.1 für Einschluss der Extended Maintenance
3.1.1 Extended Maintenance Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach Abnahme durch den Besteller gemäß Ziffer 2.12 der Besonderen Vereinbarungen für die Dauer von 24 Monaten auf Schäden, die an den versicherten Sachen entstehen und zurückzuführen sind auf:
• Tätigkeiten, Handlungen und Unterlassungen des Versicherungsnehmers, der Mitversi- cherten und/oder der von ihnen beauftragten Firmen und Personen an den versicherten Sachen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen, Besei- tigung von Mängeln, Durchführung von Wartungs- und Einarbeitungsaktivitäten, Erledi- gung von Restpunkten und Kulanzleistungen und Ähnliches;
• Ursachen, die während der versicherten Montage und/oder Erprobung gelegt wurden.
3.1.2 Zusätzlich gilt:
• Ersatzteile und/oder Neuteile, die für die Ausführung von Gewährleistungsarbeiten benö- tigt werden, sind wie das Montageobjekt selbst versichert, und zwar ab Eintreffen am Montageort bis zur Beendigung der Maintenance-Arbeiten.
• Während der Maintenance-Phase sind Schäden und Verluste aus Betriebsführungsaktivi- täten nicht versichert.
- Vereinbarungen zur Prämie
4.1 Vermittlungsprovision
XXX
4.2 Prämie / Prämienberechnung
4.2.1 Der Grundprämiensatz beträgt XXX ‰ und berücksichtigt eine
• Montagedauer von: 132 Monaten • Erprobungsdauer von: 12 Monaten
Längere Montage- oder Erprobungszeiten sind mitversichert; der Versicherungsnehmer hat diese Verlängerungen anzuzeigen.
Die Prämie für Montageverlängerungen beträgt XXX ‰ je Monat Die Prämien für Stillstandzeiten beträgt XXX ‰ je Monat Die Prämien für Erprobungsverlängerungen beträgt XXX ‰ je Monat
Prämiensatz Extended Maintenance (24 Monate) XXX ‰
4.2.2 Mit der Prämie wird zusätzlich die jeweils gültige Versicherungssteuer erhoben.
4.2.3 Die endgültige Prämie wird aus der tatsächlichen Versicherungssumme des Montagevorha- bens berechnet. Ein Differenzbetrag gegenüber der vorläufigen Prämie ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
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4.2.4 § 37 VVG findet keine Anwendung; die Prämien gelten als Folgeprämien im Sinne von § 38 VVG.
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