Los 1_214 Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Fliesen-, Putz-, Estrich- und Abdichtungsarbeiten für Schwimmbadsanierungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 15:36 (Europe/Berlin)

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer 2026-080-63B Baumaßnahme Schwimmbadsanierungen hier Los 1 SZR Bergheim

Leistung Fliesen- Putz- Estricharbeiten

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Mit der Ausführung ist zu beginnen

☒ am 25.11.2026 ☐ spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. ☐ in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. ☐ innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. ☐ nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) ☒ am 04.08.2027 ☐ in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. ☐ in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind:

☒ vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn ☒ vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung ☒ folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen ☒ aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

☐ € (ohne Umsatzsteuer) ☐ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 1 von 3

214 (Besondere Vertragsbedingungen) 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auf- tragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbar- ten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auf- tragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbrin- genden Leistungen entspricht

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Ein- zelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Ver- zuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage

4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

☐ Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. ☒ Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nach- träge) zu leisten. 5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

☐ Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. ☒ Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftrag- gebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
  • Die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlags- „Abschlagszahlungs-/ Voraus- Zahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 zahlungsbürgschaft“ VOB/B das Formblatt Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). 7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame tech- nische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 8 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 - frei – 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

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214 (Besondere Vertragsbedingungen)

© VHB - Bund - Ausgabe 2017 – Stand 2019 Seite 3 von 3

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