Fragen und Antworten Katalog

Firmenfitness- und Gesundheitsnetzwerk für Beschäftigte der Berliner Landesverwaltung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 09:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Antwortenkatalog

Vergabestelle:Senatsverwaltung für Finanzen Maßnahme:Bereitstellung eines Firmenfitness- und Gesundheitsnetzwerks für die Beschäftigten der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung Vergabe:Bereitstellung eines Firmenfitness- und Gesundheitsnetzwerks für die Beschäftigten der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung Vergabe-Nr:SenFin-2026-F-0041

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Inhaltsverzeichnis

[ID: 147253] Eigene Vertragsbedingungen [ID: 146766] Tarifwahl [ID: 146699] Rückfrage zur Ausgestaltung der Zuschlagskriterien "Kooperationsangebote"

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Fragen und Antworten zum Vergabeverfahren

lfd. Nummer A-3

Frage: Betreff: »[ID: 147253] Eigene Vertragsbedingungen« Inhalt: »Den Vergabeunterlagen ist kein Rahmenvertragsentwurf beigefügt gewesen. Wie wird mit standardisierten Anbieterbedingungen im Verfahren umgegangen?«

Antwort: Betreff: »AW: Eigene Vertragsbedingungen« Inhalt: »

Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vergabe- und Vertragsunterlagen enthalten die für das Vergabeverfahren sowie für die spätere Vertragsdurchführung maßgeblichen und verbindlichen Regelungen.

Eine Beifügung, Einbeziehung oder sonstige Geltendmachung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Standardvertragsbedingungen oder sonstiger Vertragsbedingungen des Bieters ist daher nicht zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bieter seine Leistungen üblicherweise auf Grundlage eigener standardisierter Vertragsbedingungen bzw. einer standardisierten Plattformlösung erbringt.

Für das vorliegende Vergabeverfahren gilt ausschließlich das vom Auftraggeber vorgegebene Regelwerk (sieh auch Nr. 15 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots – Wirt 211 EU). Eigene Vertragsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil des Vertrags und finden auch nicht ergänzend Anwendung. Insbesondere darf das Angebot nicht unter den Vorbehalt gestellt werden, dass ergänzend oder abweichend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Nutzungsbedingungen, Standardvertragsbedingungen oder sonstigen Vertragsbedingungen des Bieters gelten. Dies gilt auch für einen bloßen Verweis auf solche Bedingungen, etwa durch einen Hinweis im Angebot oder auf sonstigen Angebotsunterlagen („Es gelten unsere AGB“ bzw. vergleichbare Formulierungen).

Die Bieter werden daher ausdrücklich aufgefordert, ihr Angebot ohne Beifügung oder Einbeziehung eigener Vertrags- oder Geschäftsbedingungen abzugeben.

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Hinweis zum Ausschluss:

Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV sind Angebote von der Wertung auszuschließen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Eine Änderung der Vergabeunterlagen kann dabei auch durch inhaltlich abweichende oder ergänzende Erklärungen des Bieters erfolgen. Die Beifügung oder Einbeziehung eigener AGB kann insbesondere dann eine solche unzulässige Änderung darstellen, wenn diese von den Vorgaben des Auftraggebers abweichende oder zusätzliche Regelungen enthalten bzw. deren Geltung zum Bestandteil des Angebots gemacht wird.

Werden daher mit dem Angebot eigene AGB, Standardvertragsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen eingereicht und deren Geltung ausdrücklich oder konkludent zur Grundlage des Angebots gemacht, kommt ein Ausschluss des Angebots gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV in Betracht bzw. ist das Angebot bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auszuschließen.

Der Auftraggeber weist vorsorglich darauf hin, dass durch die Abgabe eines Angebots unter Einbeziehung eigener Vertragsbedingungen kein Anspruch auf eine nachträgliche Herausnahme, Änderung oder Klarstellung dieser Bedingungen besteht. Eine entsprechende nachträgliche Änderung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist ist vergaberechtlich nicht ohne Weiteres zulässig. Die Bieter haben daher sicherzustellen, dass ihr Angebot ausschließlich auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Vergabe- und Vertragsunterlagen abgegeben wird. «

lfd. Nummer A-2

Frage: Betreff: »[ID: 146766] Tarifwahl« Inhalt: »In der Leistungsbeschreibung wird gefordert, dass den Mitarbeitenden mindestens drei verschiedene Tarife angeboten werden müssen.

Ist diese Tatsache ein zwingendes Ausschlusskriterium?«

Antwort: Betreff: »AW: Tarifwahl«

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Inhalt: »

Gemäß Ziffer 3.3 der Leistungsbeschreibung hat der Auftragnehmer mindestens drei unterschiedliche Vertragsmodelle mit abgestuften Leistungsumfängen anzubieten. Diese Anforderung ist als zwingende Vorgabe an den Leistungsgegenstand ausgestaltet und nicht als Zuschlagskriterium, sondern als Mindestanforderung formuliert. Sie ist daher von jedem Angebot zu erfüllen.

Ein Angebot, das ausschließlich ein einheitliches Vertragsmodell für alle Beschäftigten vorsieht, entspricht nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung. Da es sich um eine Mindestanforderung an den Leistungsgegenstand handelt, führt eine Abweichung hiervon zum Ausschluss des Angebots von der Wertung, unabhängig von den inhaltlichen Erwägungen, die für ein einheitliches Tarifmodell sprechen mögen.

Wir weisen ergänzend darauf hin, dass die Vorgabe mindestens dreier abgestufter Vertragsmodelle der Transparenz und Wahlfreiheit der Beschäftigten dient und nicht der Erwartung entgegensteht, dass alle angebotenen Modelle den Beschäftigten unabhängig von Gehalt oder sonstigen Merkmalen gleichermaßen offenstehen. Die Staffelung bezieht sich auf den Leistungsumfang der Vertragsmodelle (z. B. Anzahl nutzbarer Angebote, Zusatzleistungen), nicht auf eine Differenzierung nach der Person der Beschäftigten.

Eine Teilnahme am Vergabeverfahren mit einem Konzept, das lediglich ein einziges Vertragsmodell vorsieht, ist auf Grundlage der aktuellen Leistungsbeschreibung nicht möglich.

«

lfd. Nummer A-1

Frage: Betreff: »[ID: 146699] Rückfrage zur Ausgestaltung der Zuschlagskriterien "Kooperationsangebote"« Inhalt: »Rückfrage zur Ausgestaltung der Zuschlagskriterien "Qualität des Firmenfitness- und Gesundheitsnetzwerks" und "Räumliche Verteilung"

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Gemäß Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung umfasst das Leistungsangebot sowohl Präsenzangebote (u. a. Fitnessstudios, Schwimmen, Yoga, Tanzen) als auch digitale Angebote sowie Angebote zur Förderung der psychischen Gesundheit und des Wellbeings, ohne dass hierbei eine bestimmte kommerzielle oder organisatorische Ausgestaltung des jeweiligen Angebots (z. B. Zugang über ein Studio- Partnernetzwerk mit mehreren Standorten vs. individuell buchbares Einzelangebot innerhalb der eigenen Plattform des Bieters) vorausgesetzt wird.

Wir bitten um Bestätigung, dass für die Ermittlung der "Anzahl der im Firmenfitness- und Gesundheitsnetzwerk enthaltenen Kooperationsangebote in Berlin" sowie der "Kooperationsangebote je Berliner Bezirk" sämtliche im Rahmen des angebotenen Netzwerks nutzbaren, den unter Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung genannten Kategorien zuordenbaren Angebote zählen ? unabhängig davon, ob sie über ein Partnernetzwerk mit mehreren Standorten oder als individuell buchbares Einzelangebot innerhalb der vom Bieter bereitgestellten Plattform zugänglich sind.«

Antwort: Betreff: »AW: Rückfrage zur Ausgestaltung der Zuschlagskriterien "Kooperationsangebote"« Inhalt: »

Für die Ermittlung sowohl der "Anzahl der im Firmenfitness- und Gesundheitsnetzwerk enthaltenen Kooperationsangebote in Berlin" (Kriterium 1) als auch der "Kooperationsangebote je Berliner Bezirk" (Kriterium 2) zählt jeder einzelne, von den Beschäftigten nutzbare Standort – unabhängig davon, ob dieser über ein Partnernetzwerk mit mehreren Standorten oder als individuell buchbares Einzelangebot innerhalb der vom Bieter bereitgestellten Plattform zugänglich ist. Maßgeblich ist allein, dass es sich um ein nutzbares Angebot an einem eigenständigen Standort handelt.

Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, welche Angebotsarten überhaupt für die Zuschlagskriterien 1 und 2 zählbar sind. Beide Kriterien stellen ausdrücklich auf eine örtliche Zuordnung ab: Kriterium 1 auf die Gesamtzahl der Kooperationsangebote "in Berlin", Kriterium 2 auf die Mindestanzahl an Kooperationsangeboten "je Berliner Bezirk". Eine solche räumliche Zuordnung setzt begriffsnotwendig einen physischen Standort voraus.

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Digitale Angebote (z. B. Trainings- oder Gesundheits-Apps, Online-Kurse) sowie ortsunabhängige Angebote zur Förderung der psychischen Gesundheit und des Wellbeings sind zwar gemäß Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung fester Bestandteil des Leistungsgegenstands und werden entsprechend im Rahmen der Leistungserbringung erwartet. Sie sind jedoch mangels eindeutiger örtlicher Zuordenbarkeit nicht geeignet, in die Bewertung der Zuschlagskriterien 1 und 2 einbezogen zu werden.

Für die Ermittlung der Kooperationsangebote im Sinne der Zuschlagskriterien 1 und 2 sind daher ausschließlich Präsenzangebote (u. a. Fitnessstudios, Schwimmen, Yoga, Tanzen sowie vergleichbare ortsgebundene Angebote gemäß Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung) zu berücksichtigen, die einem konkreten Standort und damit einem der zwölf Berliner Bezirke zugeordnet werden können. «

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