Datenschutzkonzept DSGVO SenFin.pdf

Firmenfitness- und Gesundheitsnetzwerk für Beschäftigte der Berliner Landesverwaltung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 09:40 (Europe/Berlin)

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Senatsverwaltung BERLIN für Finanzen

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BegriffDefinition/ Beschreibung
Datenschutz-Folgen- abschätzung (DSFA)Mit dem Inkrafttretedne r Datenschutz-Grundverordnu(nDgS - GVO) ist die Durchführunge iner Datenschutz-Folgenabschä für bestimmte Datenverarbeitungeng esetzlich zung vorge- schrieben.Z iel einerD SFA ist es, die Risiken eines Verfahrensf ür die Rechte und Freiheitend er Betroffenenm öglichstu mfassend identifiziereunn d diese objektivu nd nachvollziehbasro be- zu zu werten,d ass typischenA ngriffenm ita däquatenG egenmaßnah- begegnetw erdenk ann. men
Datenschutzgrundver ordnung( DS-GVO)-Die EU-Datenschutzgrundverordnutnrga ta m 25.05.2018 in al- len Mitgliedsstaatedne r EU in Kraft und löste damitd ie beste- hende EU-Richtlinie und die nationalenG esetze zum Daten- schutz ab um EU-weit ein einheitlichesD atenschutznivea z u u er- reichen.
Empfänger/ Weitergabev on Dateneine natürlicheo der juristischeP erson, Behörde, Einrichtungo - der andere Stelle, der personenbezogeneD aten offengeleg werden,u nabhängigd avon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelto der nicht; Behörden,d ie im Rahmen eines bestimmte Untersuchungsauftragnsa ch dem Unionsrechto der anderen Rechtsvorschriftepne rsonenbezogeneD atene rhalteng, eltenj e- doch nichta ls Empfänger;d ie Verarbeitungd ieser Daten durch die genanntenB ehördene rfolgti m Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriftgeenm äß den Zweckend er Verarbeitung
personenbezogene Datenalle Informationend,i e sich auf eine identifiziertoed er identifi zierbare natürlicheP erson (betroffeneP erson) beziehen; als identifizierbawri rd eine natürlicheP erson angesehen,d ie direkt oder indirekti,n sbesonderem ittelsZ uordnung z u einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummerz,u Standortdaten z , u einerO nline-Kennungo der einemo der mehrerenb esonderen z u Merkmalend, ie Ausdruckd er physischen,p hysiologischeng, e- netischen,p sychischen,w irtschaftlichenk,u lturelleno der sozia- len Identitädt ieser Person sind, identifizierwt erdenk ann
Verantwortlichersind neben Senator bzw. der Behörde SenfFin, die Staatssekre- täre und Abteilungsleitungefnü r ihren Zuständigkeitsbereic Diese sind zuständigu nd datenschutzrechtlicvhe rantwortlicfhü r alle Datenverarbeitungsvorgängine ihrem Zuständigkeitsbe reich, überprüfend iese und treffena lle dazu notwendigenE nt- scheidungenw, ie z.B. zu Risikoabschätzungenun d Datenschutz folgeabschätzungenS.i e sind für die Erfüllungd er Pflichtend es

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Senatsverwaltung B E R L] N für Finanzen

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BegriffDefinition/ Beschreibung
Verantwortlichenna ch der DSGVO verantwortlichb;e i der Se- natsverwaltungfü r Finanzen bleibtd aneben die Letzt-Verant wortlichkedite s Senatorsd anebenb estehen.
(Letzt-)Verantwortli- cherdie natürlicheo der dazu befugtenV ertreteer inerj uristischenP er- son, Behörde, Einrichtungo der andereS telle, die alleino der ge- meinsamm it anderenü ber die Zwecke und Mitteld er Verarbei- tung von personenbezogenenD aten entscheidet. Ist der Verantwortlicheei ne Behörde,w ird er durch die Hauslei- tung vertreten.D iese delegiertd ie Verantwortungre gelmäßig auf die Abteilungenu nd Referate.B ei uns ist der Verantwortlich der Senator.D ieserw irdi n dieser Leitliniea ls Letzt-Verantwor „ licher“ beziffertd, a seine Verantwortlichkeaiut ch bei Delegie- erhaltenb leibt. rung
Verarbeitungjeden mit oder ohne Hilfe automatisierteVre rfahrena usgeführ- ten Vorgango der jede solche Vorgangsreiheim Zusammenhang mit personenbezogenenD aten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisationd, as Ordnen,d ie Speicherung,d ie Anpassung, die Veränderungd, as Auslesen,d as Abfragen,d ie Verwendung die Offenlegungd urch ÜbermittlungV,e rbreitungo der eine an- dere Form der Bereitstellungd,e n Abgleich,d ie Verknüpfungd, ie Einschränkungd, as Löschen oder die Vernichtung.
Dateisystemjede strukturiertSea mmlungp ersonenbezogeneDr atend ie nach bestimmtenK riterienz ugänglich sind, unabhängigd avon, ob diese Sammlungz entral,d ezentral,o der nach funktionaol der geografischenG esichtspunktenge ordneti st (z.B. automatisiert Verarbeitunga, uch PapieraktenführunKga, rteikartenbox).
Einschränkungd er Verarbeitungist die Markierungg espeicherterp ersonenbezogeneDr aten mit dem Ziel, ihre künftigeV erarbeitunge inzuschränkenD. ies muss bei Löschanträgenv on Betroffenene rfolgen, w enn die Löschung jedoch nicht möglichi st, da die Daten noch gebrauchtw erden (Zweck noch nichte rreicht).I n diesem Fall muss dem Löschver- langen des Betroffenenin der Form entsprochenw erden,d ass seine personenbezogenenD aten in der Verarbeitunge inge- schränktw erden.D ie Daten dürfend ann nur noch in dem unbe- dingt notwendigenM aß verarbeitetu nd nicht weitergegebe werden.F rühere Empfängers ind benachrichtigen. zu
AnonymisierungVeränderungv on personenbezogenenD atens o dass diese nicht mehro der nur mitu nverhältnismäßigehno hemA ufwandi dentifi zierbarenP erson zugeordnetw erden können. Ein Zuordnungs- schlüssele xistiertn icht.

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Senatsverwaltung B E R L] N für Finanzen

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BegriffDefinition/ Beschreibung
Pseudonymisierungist die Verarbeitungp ersonenbezogeneDr aten in einer Weise, dass die personenbezogenenD aten ohne Hinzuziehungz usätz- licher Informationenn icht mehr einer spezifischen betroffene Person zugeordnetw erdenk önnen.D iese zusätzlichenI nforma- fionen müssen gesonderta ufbewahrtw erden und es müssen technischeu nd organisatorischMe aßnahmenv orliegen,d ie ge- währleisten,d ass die personenbezogenenD aten nicht einer identifizierteond er identifizierbarenna türlichenP erson zugewie- sen werden. Ein Beispiel ist die Verschlüsselungv on Daten. Zur Entschlüsselungb edarf e s eines Zuordnungsschlüssels.
gemeinsameV erant- wortlichkeitist das Zusammenarbeitemn ehrererV erantwortliche(zr. B. ver- schiedene Behörden),d ie sich für ein Projektz usammenschlie Ben und in einem Vertrag zur gemeinsamenV erantwortlichk die Erfüllungi hrer Pflichteng egenüberd en Betroffenenr egeln (müssen), hierzuw ird auf Anlage 4 verwiesen.
Drittländerwerden Länder außerhalbd er EU/des EWR in der DSGVO be- zeichnet
Einwilligungdes Betroffenenis t jede freiwilligfü r den bestimmtenF all, in in- formierteWr eise und unmissverständlicahb gegebene Willens- bekundungin Form einer Erklärungo der einers onstigene indeu- tigen bestätigendenH andlung,m itd er der Betroffene z u verste- hen gibt, dass er mitd er Verarbeitungd er ihn betreffenden p er- sonenbezogenenD aten einverstandenis t.
Technisch-organisato rischen Maßnahmen (TOMs)-sind durchd ie DSGVO vorgeschriebeneM aßnahmend ie das Ri- siko, das Schutzniveauu nd die Sicherheitd er Datenverarbeitun personenbezogeneDr aten gewährleistenso llen.

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