Nummer der Rahmenvereinbarung: wird nach Zuschlag nachgetragen
Az.: ZIB 14.04 - 9910/26/VV : 1
Rahmenvereinbarung
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn
- Auftraggeberin -
und der
Wird nach Zuschlag nachgetragen
Wird nach Zuschlag nachgetragen
Wird nach Zuschlag nachgetragen
- Auftragnehmerin -
über
Festnetztelekommunikationsdienstleistungen - VoIP
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 01.07.2026; Bearbeitungsstand: 12.08.2026
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin .............................................................................................. 4 § 1a Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher Vertragsstrafen / Kündigung 5 § 2 Auftragsvolumen ....................................................................................................................... 6 § 3 Geltungsreihenfolge .................................................................................................................. 7 § 4 Bestellungen (Einzelaufträge) ................................................................................................... 7 § 5 Reporting durch die Auftragnehmerin ...................................................................................... 7 § 6 Vergütung.................................................................................................................................. 8 § 7 Eigentumsverhältnisse .............................................................................................................. 9 § 8 Mängelansprüche ..................................................................................................................... 9 § 9 Laufzeit der Rahmenvereinbarung ........................................................................................... 9 § 10 Kündigung ....................................................................................................................... 10 § 11 IT-Sicherheit, Geheim- und Datenschutz ........................................................................ 10 § 12 Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit für IT ................................................................... 11 § 13 Vertraulichkeit, Informationsabfluss an ausländische Sicherheitsbehörden ................. 12 § 14 Versicherungspflicht ....................................................................................................... 12 § 15 Tarife ............................................................................................................................... 13 § 16 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen für Anschlussleistungen, Minutenpreise, Flatrates, Rufnummernportierung, optionales Internetanschlusspaket sowie Anschlussrouter ...................................................................................................................... 13 § 17 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen für Technikereinsätze ........ 15 § 18 Vorrangsregelung............................................................................................................ 16
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Anlage 1 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen
Anlage 2 Angebot der Auftragnehmerin vom wird nach Zuschlag nachgetragen
Anlage 3 Anlagenkonvolut bestehend aus EVB-IT Dienstvertrag Langfassung, EVB-IT Dienstleistungs-AGB, EVB-IT Systemvertrag, EVB-IT System-AGB
Anlage 4 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom 15.07.2025
Anlage 5 VOL/B vom 05.08.2003
Anlage 6 Reporting-Template
Anlage 7 Liste der Bedarfsträger
Anlage 8 Mustervereinbarung zur Auftragsverarbeitung
Anlage 9 Reporting-Template
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§ 1 Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur Erbringung von Leistungen zu Festnetzkommunikationsdienstleistungen - VoIP mit optional buchbaren Datenpaketen (Internetanschlusspakete), die Lieferung von etwaigen optionaler Router- Hardware und die Erbringung von Technikereinsätzen vor Ort für die als abrufberechtigten Bedarfsträgern benannten Stellen des Bundes. Hiervon umfasst sind auch funktionsgleiche Nachfolgeprodukte, nicht jedoch neu entwickelte Softwareversionen und/oder Hardwaremodelle. In der Leistungsbeschreibung werden die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen weiter präzisiert.
(2) Die Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und begründet dabei einzelauftragsübergreifende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Darüber hinaus enthält sie allgemeine Regelungen für die unter dieser Rahmenvereinbarung geschlossenen Einzelaufträge. Unabhängig vom Inhalt des jeweiligen Einzelauftrags haben die Bedarfsträger zusätzlich alle Rechte und Pflichten aus dieser Rahmenvereinbarung.
(3) Die elektronischen Katalogdaten der Produkte werden von der Auftragnehmerin in einem normierten XML-Format (BMEcat 1.2) im Kaufhaus des Bundes (KdB) bereitgestellt. Folgende Angaben müssen zu allen bestellbaren Produkten und jeglichen Zubehörteilen angegeben werden:
● Eindeutige Artikelnummer(n) je Leistungsgegenstand ● Leistungskurzbeschreibung ● Leistungslangbeschreibung ● ECLASS -Nr. in der Version 10.1 ● Bestelleinheit ● Preis (netto) ● Gütezeichen und Nachhaltigkeitskriterien der Stufen 1 und 2 (soweit für die Leistung zutreffend) siehe Anlage „Katalogdaten für das Kaufhaus des Bundes“
(4) Die Auftragnehmerin hat die Katalogdaten in elektronischer Form binnen 14 Tagen nach Zuschlagserteilung im KdB hochzuladen.
(5) Soweit erforderlich, passt die Auftragnehmerin die Struktur der Katalogdaten in Abstimmung mit dem Katalogdatenteam der Geschäftsstelle Kaufhaus des Bundes (GSt. KdB) im Beschaffungsamt des BMI an.
(6) Es steht der Auftragnehmerin frei, bei der Übermittlung der Katalogdaten für die angebotenen Produkte zusätzlich Gütezeichen (der Stufen 1 und 2) anzugeben, mit denen die Produkte gekennzeichnet sind, auch wenn diese nicht ausschreibungsrelevant waren. In diesem Fall muss sie die Richtigkeit ihrer Angaben durch eine Eigenerklärung bestätigen.
(7) Die Auftragnehmerin hat nach Änderungen der Produktbeschreibung aktualisierte Katalogdaten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung der Auftraggeberin bedarf.
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§ 1a Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher
Vertragsstrafen / Kündigung
(1) Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
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Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
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Für die Auftragnehmerin folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Abs. 1 Ziff. 1) keine Verpflichtung, soweit und solange sie nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
(2) Nachweispflichten und Kontrolle
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Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass sie ihr Tariftreueversprechen nach Abs. 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
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Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
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Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich die Auftragnehmerin,
die Kontrolle zu dulden, die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, die nach Abs. 2 Ziff. 1) zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem sie diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
- Die Auftragnehmerin trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(3) Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, von und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
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Die Verpflichtung nach Abs. 3 Ziffer 1) gilt auch dann, wenn für die Auftragnehmerin selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend.
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Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mit von ihr unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Abs. 2 Ziff. 3) geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Abs. 2 Ziff. 4) zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
(4) Vertragsstrafe bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz
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Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetzes festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen.
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Die Auftraggeberin muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
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Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
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Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
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Die Vertragsstrafe nach Abs. 4 Ziff. 1) kann neben der Vertragsstrafe bei schuldhafter Überschreitung von Ausführungsfristen nach § 8 der AGB geltend gemacht werden. Die Summe sämtlicher verwirkter Vertragsstrafen darf jedoch insgesamt 10 % des Gesamtnettoauftragswerts nicht überschreiten. Auf diese Gesamtobergrenze werden sämtliche Vertragsstrafen angerechnet.
(5) Außerordentliche fristlose Kündigung bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz
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Die Auftraggeberin ist zudem berechtigt, die Rahmenvereinbarung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetz festgestellt hat.
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Neben dem unter Abs. 5 Ziff. 1) geregelten wichtigen Kündigungsgrund bleibt das Recht der Auftraggeberin zur Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe (§ 12 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 20 Abs. 1 der AGB) sowie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 12 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 20 Abs. 2 der AGB) unberührt.
§ 2 Auftragsvolumen
(6) Der Höchstwert des Auftragsvolumens der Rahmenvereinbarung beträgt 22.400.000,00 Euro (netto).
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(7) Eine Verpflichtung zum Abruf eines bestimmten Mindestvolumens besteht nicht.
§ 3 Geltungsreihenfolge
Für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien gelten die Vertragsbestandteile in der folgenden Reihenfolge:
● Rahmenvereinbarung, ● Leistungsbeschreibung (Anlage 1), ● Angebot der Auftragnehmerin (Anlage 2), ● EVB-IT Verträge und EVB-IT AGB (Anlage 3), ● AGB des Beschaffungsamtes des BMI (Anlage 4), ● VOL/B (Anlage 5).
§ 4 Bestellungen (Einzelaufträge)
(1) Die Leistungen dieser Rahmenvereinbarung können von den in der Liste der Bedarfsträger (Anlage 7) genannten Behörden und Einrichtungen bestellt werden (Besteller). Daneben ist auch die Auftraggeberin zum Einzelabruf berechtigt.
(2) Im Rahmen der Bestellung (Einzelaufträge) werden innerhalb der Regelungen der Rahmenvereinbarung Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.
(3) Die Rahmenvereinbarung wird im Kaufhaus des Bundes veröffentlicht und die abrufbaren Leistungen eingestellt. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die abrufbaren Leistungen in Form von Katalogdaten elektronisch so bereitzustellen, dass diese von den Bedarfsträgern abgerufen werden können. Im Falle von Änderungen hat sie aktualisierte Daten nachzuliefern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Aufforderung bedarf. Die Details der Bereitstellungen ergeben sich aus den Anlagen „KatalogdatenKDBund“ sowie „Lieferantenhandbuch KdB“. Die Beauftragung eines Einzelauftrags erfolgt mittels sogenanntem „Dummy-Produkt“ (siehe Ziffer 6.3 der Anlage „Lieferantenhandbuch KdB“).
(4) Die Bestellungen erfolgen ausschließlich über das Kaufhaus des Bundes (KdB) unter Verwendung des jeweiligen EVB-IT Vertrages.
(5) Bestellungen, die von den Inhalten der Rahmenvereinbarung abweichen, muss die Auftragnehmerin ablehnen und dabei den Besteller darauf hinweisen, dass die Bestellung außerhalb der Rahmenvereinbarung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Rahmenvereinbarung vollständig ausgeschöpft ist oder bei Bestellungen von Bedarfsträgern, die nicht im KdB als abrufberechtigte Behörde der Rahmenvereinbarung freigeschaltet sind.
§ 5 Reporting durch die Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Auftraggeberin (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erhält (Reporting).
(2) Regelmäßiges Reporting: Der Auftraggeberin sind nach einem Kalenderquartal bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln:
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Kumuliertes Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) bezogen auf alle Einzelaufträge.
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Auftragsvolumen in Euro (netto) der Einzelaufträge jeweils mit weiteren Angaben in dem von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestelltem Reporting-Template (Anlage 9).
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Sofern im jeweiligen Kalenderquartal keine Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgte, meldet die Auftragnehmerin dennoch das Reporting-Template und das kumulierte Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) bezogen auf alle Einzelaufträge an die Auftraggeberin.
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Das kumulierte Auftragsvolumen unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 umfasst hierbei alle Aufträge (Bestellungen) von Vertragsbeginn bis einschließlich des jeweiligen Reporting- Stichtags (inkl. Eventuell bereits abgerufener Festbestellmengen). Hierbei sind sämtliche fest platzierte Aufträge (Bestellungen), auch wenn diese noch nicht abschließend geliefert und / oder fakturiert worden sind, zu berücksichtigen.
(3) Ab einer Ausschöpfung von 80 % des Höchstwertes in Euro (netto) übermittelt die Auftragnehmerin das Reporting monatlich statt quartalsweise bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats an die Auftraggeberin.
(4) Anlassbezogenes Reporting: Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin unaufgefordert und unverzüglich, wenn 60 %, 80 % und 100 % des Höchstwertes in Euro (netto) erreicht sind.
(5) Auf Anforderung der Auftraggeberin übermittelt die Auftragnehmerin den aktuellen Ausschöpfungsgrad in Textform innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Anforderung bei der Auftragnehmerin.
(6) Abschlussreporting: Nach Beendigung der Rahmenvereinbarung ist von Seiten der Auftragnehmerin ein abschließendes Reporting zu übermitteln. Für das Abschlussreporting gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(7) Für das Reporting und die Meldeverpflichtungen nutzt die Auftragnehmerin die Funktionen zur jeweiligen Rahmenvereinbarung im KdB.
§ 6 Vergütung
(1) Die Vergütung erfolgt auf Basis des Preisblatts und der dort angegebenen Rabatte, Festpreise, Tagessatzpauschalen und übrigen Preispositionen. Für die zu erbringenden Dienstleistungen mit Personaleinsatz (externe Techniker) erfolgt eine Vergütung nach Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt acht Zeitstunden. Bei Überschreitung oder Unterschreitung erfolgt die Abrechnung mindestens viertelstundengenau auf der Grundlage der vereinbarten Tagessätze. Der Stundensatz beträgt ein Achtel des Tagessatzes; der Minutensatz ein Sechzigstel des Stundensatzes. Reisezeiten und Pausenzeiten werden nicht vergütet. Die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen sind von der Auftragnehmerin einzuhalten.
(2) Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten, Reisekosten im Zusammenhang mit Reisen zu den Standorten der Bedarfsträger und Nebenkosten.
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(3) Die im Angebot genannten Einzelpreise behalten über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ihre Gültigkeit.
(4) Der Einzelauftrag wird mit der jeweiligen Bedarfsträgerin abgerechnet.
(5) Alle Rechnungsempfänger haben einen gesetzlichen Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnungserstellung (siehe § 14 Abs. 2 UStG). Die Rechnung muss vollständig und richtig sein. Anderenfalls sind die Empfänger zur Zurückbehaltung des Rechnungsbetrags berechtigt. Bleibt es bei einer fehlerhaften Rechnung, etwa weil die Erläuterungen der Auftragnehmerin weiterhin objektiv nicht nachvollziehbar sind, so müssen auf dieser Grundlage keine Zahlungen geleistet werden. Enthält eine Rechnung nicht alle geforderten Angaben oder sind die Angaben unzutreffend, so muss die Rechnung durch die Auftragnehmerin berichtigt werden.
(6) Die Auftragnehmerin bestätigt, dass sie den Leistungspflichten für die Rechnungsstellung nachkommen wird, so dass anhand der vorgelegten Rechnungsunterlagen alle erbrachten Leistungen einschließlich aller Teilbeträge nachvollbar und kontrollierbar sind. Die Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens für die ordnungsgemäße Rechnungsprüfung sind dabei maßgeblich, insbesondere § 34 BHO.
§ 7 Eigentumsverhältnisse
(1) Der Besteller erlangt, soweit rechtsfähig, das Eigentum an den entgegengenommenen Gegenständen, ansonsten erlangt die Auftraggeberin das Eigentum.
(2) In Fällen, in denen der Besteller im Rahmen von Bundesauftragsverwaltung tätig wird, erlangt die Auftraggeberin das Eigentum an den durch den Besteller entgegengenommenen Gegenständen.
§ 8 Mängelansprüche
Mängelansprüche werden durch die Auftraggeberin oder den Bedarfsträger des Einzelabrufs (Besteller) geltend gemacht.
§ 9 Laufzeit der Rahmenvereinbarung
(1) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlag, frühestens jedoch am 01.12.2026 und endet mit Ausschöpfung des Höchstwertes des Auftragsvolumens (netto) (vgl. § 2 Abs.1), spätestens jedoch ein Jahr nach Laufzeitbeginn.
(2) Sofern der Höchstwert gemäß § 2 Abs. 1 durch die Bestellungen nicht erreicht wird, verlängert sich die Laufzeit zu gleichbleibenden Konditionen um ein Jahr, sofern die Auftraggeberin nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit kündigt. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt insgesamt maximal vier Jahre.
(3) Eine vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung getätigte Bestellung behält ihre Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Für die Abwicklung der Bestellung gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diese Bestellung fort.
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§ 10 Kündigung
(1) Während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen von § 1a Abs. 5 Ziff. 1) dieser Rahmenvereinbarung und § 20 der AGB vor.
(2) Im Fall der Kündigung der Rahmenvereinbarung durch die Auftraggeberin sind auch die Bedarfsträger berechtigt, nach ihrer Wahl einzelne oder alle Einzelaufträge fristlos zu kündigen, soweit der wichtige Grund auch den jeweiligen Einzelauftrag berührt.
(3) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, den Bedarfsträgern unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.
§ 11 IT-Sicherheit, Geheim- und Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Auftragsausführung die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen zur IT-Sicherheit, insbesondere die IT- Grundschutz-Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), zu beachten.
(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen unter dieser Rahmenvereinbarung alle einschlägigen Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Die Auftragnehmerin haftet dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die jeweilige Bedarfsträgerin benennt im Einzelauftrag einen zuständigen Datenschutzbeauftragten. Für den Fall, dass bei der Auftragsausführung im Sinne von Art. 28 DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, schließen die Parteien des Einzelauftrags eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO. Im Falle des Transfers personenbezogener Daten in Drittländer vereinbart die Auftragnehmerin mit den Verantwortlichen geeignete Maßnahmen, um ein angemessenes Datenschutzniveau nach den Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO einzuhalten. Sofern für die konkret betroffenen Drittländer kein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt, hat die Auftragnehmerin zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus nach den Vorgaben der Art. 44 ff DSGVO geeignete Garantien im Sinne des Art. 46 Abs. 2 DSGVO vorzusehen. Es kann die Mustervereinbarung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Auftragsvereinbarung (Anlage 8) zugrunde gelegt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses, über die Verwendung der Mustervereinbarung und die konkrete Ausgestaltung sowie die Festlegung von technisch- organisatorischen Maßnahmen obliegt dem Verantwortlichen der Bedarfsträgerin. Für den Abschluss einer solchen Vereinbarung erhält die Auftragnehmerin kein gesondertes Entgelt.
(3) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, auf Verlangen der Auftraggeberin bzw. der Bedarfsträgerin ihre Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung (Ü1, Ü2 oder Ü3) gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen, sofern nicht bereits geschehen. Für diesen Fall verpflichtet sich die Auftragnehmerin, an der Geheimschutzbetreuung des Bundes teilzunehmen, sofern sie noch nicht geheimschutzbetreut ist. Die Stufe der erforderlichen
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Sicherheitsüberprüfung wird von der Bedarfsträgerin vorgegeben und hängt von der Einstufung der Verschlusssachen ab, zu denen das Personal der Auftragnehmerin Zugang erhalten soll oder sich Zugang verschaffen könnte.
(4) Für den Fall, dass die Auftragnehmerin anlässlich der Leistungserbringung Zugriff auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) erhält, wird sie die einschlägigen Bestimmungen der VSA sowie des Handbuches für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch - GHB) einhalten. Die Auftragnehmerin hat vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung die "Verpflichtung VS-NfD" abgegeben. Die den Vergabeunterlagen beigefügten Dokumente „Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD-Merkblatt)“ und „Verpflichtung VS-NfD“ hat die Auftragnehmerin zur Kenntnis genommen.
(5) Die Auftragnehmerin haftet dafür, dass sie die zur Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung des Datenschutzes und des Geheimschutzes verpflichten wird. Die Verpflichtung ist zu dokumentieren und der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen.
(6) Die Auftragnehmerin ist bereit, sich zum Korruptionsschutz nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichten zu lassen und stellt sicher, dass auch die zur Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter dazu bereit sind. Mit der förmlichen Verpflichtung werden die Auftragnehmerin und die Mitarbeiter strafrechtlich den Amtsträgern gleichgestellt.
(7) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis bestehender oder möglicher Interessenkonflikte mit früheren, gegenwärtigen oder künftigen Kundenbeziehungen den Auftraggeber auf diese hinzuweisen.
(8) Die Verschwiegenheitspflichten bleiben über die Vereinbarungslaufzeit hinaus bestehen. Als Referenzprojekt darf die Auftragnehmerin diese Rahmenvereinbarung nur mit vorher in Textform erteilter Zustimmung der Auftraggeberin angeben. Für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge ist die vorher in Textform erteilte Zustimmung der jeweiligen Auftraggeberin des Einzelauftrags erforderlich.
§ 12 Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit für IT
(1) Die Parteien sind sich der Bedeutung der sozialen Nachhaltigkeit für das öffentliche Auftragswesen bewusst. Aus diesem Grund hat sich die Auftragnehmerin bei Angebotsabgabe verpflichtet, die Einhaltung der in Ziffer 1 der Erklärung geforderten Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (Dokument „Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit von IT“, im Folgenden ILO-Erklärung) bei der Auftragsausführung zu gewährleisten.
(2) In Ansehung dessen kann die öffentliche Auftraggeberin von der Auftragnehmerin unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe für den Fall verlangen, dass bei der Ausführung des Auftrages die Auftragnehmerin selbst oder die weiteren Beteiligten im Sinne der Ziffer 1 der ILO-Erklärung nachweislich gegen die von dieser Erklärung umfassten Arbeits- und Sozialstandards verstoßen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Auftragnehmerin oder die weiteren Beteiligten innerhalb der Frist der Ziffer 2 der ILO-Erklärung die Unterlagen nicht
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oder nicht vollständig vorlegen oder die Überprüfung der Arbeitsbedingungen im Sinne der Ziffer 1 der ILO-Erklärung verhindern.
(3) Hilft die Auftragnehmerin aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kann die Auftraggeberin eine Vertragsstrafe verlangen und/oder außerordentlich kündigen (Ziffer 5 der ILO-Erklärung).
§ 13 Vertraulichkeit, Informationsabfluss an ausländische
Sicherheitsbehörden
(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten, vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Insbesondere bestanden zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keine Verpflichtungen, Dritten solche Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfällen hat die Auftragnehmerin die Auftraggeberin auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) hinzuweisen.
(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Auftraggeberin sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn sie die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere wenn für sie eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder sie eine solche hätte erkennen können, die sie an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte.
(3) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
§ 14 Versicherungspflicht
Für die Auftragnehmerin und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft muss während der gesamten Vereinbarungslaufzeit eine geeignete Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden über mindestens den Betrag von 1 Million Euro und für Vermögensschäden über mindestens den Betrag von 2 Millionen Euro bestehen. Eine Pauschalversicherung (Sach-, Personen- & Vermögensschäden) über den Betrag von mindestens 3 Million Euro (mindestens 1 Millionen Personenschäden/Sachschäden und mindestens 2 Millionen Vermögensschäden) wird als äquivalent angesehen. Die Auftragnehmerin wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des jeweiligen Einzelauftrages aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche. Auf Anforderung der Auftraggeberin hat die Auftragnehmerin den Nachweis über die Versicherung vorzuweisen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, der Auftraggeberin oder der Bedarfsträgerin vor Leistungsbeginn, zum Ende eines jeden Kalenderjahres sowie auf Anforderung das Bestehen des Versicherungsschutzes mit den vereinbarten Deckungssummen nachzuweisen.
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§ 15 Tarife
Die Tarifstruktur und die zugehörigen Erläuterungen sind im folgenden Abschnitt dargestellt. Es gelten ausschließlich die Bedingungen der Rahmenvereinbarung. Allgemein am Markt angebotene Tarife der Auftragnehmerin sind, soweit sie der Tariftabelle widersprechen, ausgeschlossen.
(1) Im Preisblatt sind die Preise der Grundtarife und Optionen aufgeführt.
(2) Die Auftragnehmerin bestätigt, dass die Kombination der Sprachtarife mit einer Datenoption möglich sind.
(3) Es sind alle Kombinationen der in der Tariftabelle geforderten Sprach- und Datentarife zu ermöglichen, es sei denn physikalische Limitierungen am Anschluss selbst stehen dem entgegen.
(4) Die Auftragnehmerin bestätigt, dass netzseitig keine Nutzungssperren bestehen oder eingerichtet werden, die die Kompatibilität zwischen bestimmten Gerättypen und den angebotenen Leistungen einschränkt.
(5) Die Nutzung von kostenpflichtigen Drittanbieterdiensten kann über die Auftragnehmerin auf Wunsch des Bedarfsträgers gesperrt werden.
(6) Für gebuchte Telefonie- oder Datenflatrates (Flatrate) bestehen keine Obergrenzen bzgl. des angebotenen Leistungsumfangs, insbesondere im Hinblick auf die Gesprächsminuten.
(7) Bei Preisen für Sonderrufnummern, welche im Preisblatt nicht abgefragt oder bepreist werden können, gelten die marktüblichen Preise der Auftragnehmerin wie für Geschäftskunden.
§ 16 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
für Anschlussleistungen, Minutenpreise, Flatrates,
Rufnummernportierung, optionales
Internetanschlusspaket sowie Anschlussrouter
(1) Die Anschlussleistungen werden über einen EVB-IT Systemvertrag beauftragt. Der Abschluss der Einzelaufträge erfolgt über das Kaufhaus des Bundes (KdB) (siehe Ziffer 6.3 der Anlage „Lieferantenhandbuch KdB“).
(2) Die Rechnungsstellung an den Bedarfsträger erfolgt monatlich bis spätestens zum 15. des Folgemonats. Es dürfen nur bereits erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt werden.
(3) Die Rechnungen enthalten folgende Informationen:
● Stammdaten ● Rechnungsdatum (Absendung der Rechnung) ● Kundennummer ● Rufnummer ● Rahmenvereinbarungsnummer des Bundes ● Rahmenvereinbarungsnummer der Auftragnehmerin ● Rechnungsnummer
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Rahmenvereinbarung / Az.: ZIB 14.04 - 9910/26/VV : 1
● Bankverbindung ● Kontaktdaten für konkrete Rückfragen (Telefonnummer und E-Mailadresse) ● Abrechnungszeitraum ● Summendarstellung über alle abgerechneten Produkte und Optionen gemäß den Rahmenvereinbarungsbezeichnungen ● Detailübersicht pro Rufnummer mit allen genutzten Produkten und Verkehrsmengen ● Nettobetrag, MwSt.-Betrag, Bruttobetrag jeweils in Euro [€] ● alle Einzelverbindungsnachweise (EVN) pro Rufnummer (unabhängig von der Nutzung) mit ● Verbindungsart ● Datum, Uhrzeit ● Zielrufnummer ● Verbindungsdauer (Minuten, Sekunden) ● sonstige kostenpflichtige Dienste ● Verbindungskosten in Euro [€] je Verbindungsart gemäß dieser RV ● ankommende/abgehende Verbindungen ins Ausland mit Zuordnung zur jeweiligen Länderkategorie (EU und EWR bzw. weltweit) (sog. verbrauchsabhängige Entgelte) sowie Angaben des Ursprungs- und Ziellandes
Sollte ein Bedarfsträger keinen Einzelverbindungsnachweis wünschen, ist dies für diesen Fall zu berücksichtigen.
(4) Die Auftragnehmerin muss dem Bedarfsträger eine automatisierte Rechnungsprüfung ermöglichen. Hierunter wird eine Plausibilisierungsprüfung der zählbaren Fakten verstanden. Zusätzliche sollten Tarifoptimierungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, die auf einer Auswertung der vorangegangenen Rechnungen basiert.
(5) Die Rechnung und die EVN sind im Format .csv und .pdf und auf Wunsch des Bedarfsträgers im Papierformat zuzusenden. Die Rechnung und ggfs. notwendige Lieferscheine sind jeweils in einfacher Ausführung zu übermitteln. Für bestimmte Bedarfsträger soll auf Antrag auch eine Übergabe der Rechnungsunterlagen im Format EDIFACT/ELFE (ISO 9735) an die Mailbox.400 angeboten werden. Darüber hinaus können zusätzliche Formate von Bedarfsträgern gefordert werden. Die Darstellung der geforderten Inhalte erfolgt standardisiert, um die automatische Verarbeitung der Daten auf Bedarfsträgerseite zu ermöglichen.
(6) Sämtliche Verbindungsleistungen und Bereitstellungen (Tarife, Optionen, sonstige Tarifbestandteile) in den Rechnungsunterlagen müssen den hiesigen Vertragsvereinbarungen entsprechen. Hierzu muss ein einheitliches Wording zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin eingehalten werden. Während der Vertragslaufzeit dürfen sich die Bezeichnungen prinzipiell nicht ändern. Eine Änderung darf nur in Ausnahmefällen und Absprache mit der Auftraggeberin erfolgen.
(7) Werden dem Bedarfsträger Leistungen von Drittanbietern in Rechnung gestellt, muss die Auftragnehmerin dem Bedarfsträger auf Verlangen unverzüglich und kostenfrei die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Dritten zur Verfügung stellen. Handelt es sich dabei um eine ausländische Firma, ist zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bereitzustellen.
(8) Die Auftragnehmerin erklärt sich bereit, das nachfolgende Eskalationsmodell bei Rechnungsunstimmigkeiten einzuhalten. Dieses Verfahren ist standardisiert, um den Verwaltungsaufwand insgesamt möglichst gering zu halten.
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Ist der Bedarfsträger mit der gestellten Rechnung nicht einverstanden, hat er sich an die Auftragnehmerin unter Angabe folgender Daten zu wenden:
● Kundennummer ● Rechnungsdatum und -nummer der beanstandeten Rechnung ● strittige Einzelpositionen und deren Betrag ● Grund der Einwendung ● Begründung der Beanstandung ● ggfs. ein Lösungsvorschlag.
Die Kommunikation erfolgt dabei zu Dokumentationszwecken schriftlich. Einwendungen gegen die Abrechnung können innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung durch den Bedarfsträger bei der Auftragnehmerin angezeigt werden.
Ab Zugang der Beanstandung hat die Auftragnehmerin innerhalb von drei Wochen das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Bedarfsträger kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Das technische Prüfverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur.
Der Auftragnehmerin obliegt der Nachweis, dass sie den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem Teilnehmer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die obengenannte technische Prüfung Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Bedarfsträgers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist.
Falls das Zustandekommen der Verbindung selbst angezweifelt wird, hat die Auftragnehmerin den Nachweis für diese Verbindungen zu erbringen. Die Einzelverbindungsübersicht alleine ist dann als Verbindungsnachweis nicht ausreichend.
Kann die Auftragnehmerin nicht nachweisen, dass dem Bedarfsträger die berechneten Leistungen zugerechnet werden können oder widerlegt der Bedarfsträger dies, entfällt der Zahlungsanspruch gegen den Bedarfsträger für die strittigen Leistungen. Dies gilt auch für den Fall, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an der Infrastruktur der Auftragnehmerin das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
Kommt die Auftragnehmerin ihrer Nachweispflicht innerhalb von vier Wochen nicht nach, hat der Bedarfsträger das Recht, die strittige Position von der Rechnung zu streichen. Der Bedarfsträger hat der Auftragnehmerin den unstreitigen Rechnungsbetrag auszuzahlen.
§ 17 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
für Technikereinsätze
(1) Die Dienstleistungen, insbesondere Technikereinsätze und Erkundungsleistungen, werden jeweils als EVB-IT Dienstvertrag nach Aufwand mit Obergrenze geschlossen. Der Abschluss der Einzelaufträge erfolgt über das Kaufhaus des Bundes (KdB).
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§ 18 Vorrangsregelung
Im Falle, dass größere Schadensereignisse die Infrastruktur der Auftragnehmerin weitläufig beschädigen, ist diese verpflichtet, die Teile ihrer Infrastruktur, welche für den Anschluss der in der Liste der Bedarfsträger genannten Stellen entscheidend sind, in Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin und unter angemessener Priorisierung wiederherzustellen.
Ansprechpartner der Auftragnehmerin: wird nach Zuschlag nachgetragen
Name: xxx
Vorname: xxx
Telefonnummer: xxx
E-Mail-Adresse: xxx
Ansprechpartner der Auftraggeberin: wird nach Zuschlag nachgetragen
Name: xxx
Vorname: xxx
Telefonnummer: xxx
E-Mail-Adresse: xxx
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