B_26-08-19_356 KIK_BVBs_VOB_3610.pdf

Festeinbauten für die Erweiterung der Kinderklinik Dritter Orden in Passau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 09:21 (Europe/Berlin)

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–356 - Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Stand: 19.08.2026

Gewerk: 356-3610 Festeinbauten PSO

Struktur, Vertragsbestandteile und Rangfolge Die nachfolgenden Bestimmungen sind Vertragsbestandteile. Diese sind vom Auftragnehmer als Grundlage seiner Leistungserbringung heranzuziehen.

Es gelten in der nachfolgenden Anwendungsreihenfolge: a) die Leistungsbeschreibung (LV); b) diese Besonderen Vertragsbedingungen (BVB); c) der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen („BaustellV“) des (Sicherheits-) Koordinators; d) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen („VOB/C“); e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen („VOB/B“) im Stand vom 18.01.2018; f) sowie die Angaben und Erklärungen des Auftragnehmers zu seiner Eignung sowie die Ergebnisse einer möglichen Aufklärung als Bestandteil seines Teilnahmeantrags bzw. Angebots.

Bei Widersprüchen zwischen unterschiedlichen Vertragsbestandteilen gehen die jeweils in der obenstehenden Reihenfolge vorherigen Bestandteile den in dieser Reihenfolge späteren Bestandteilen vor. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, ist er verpflichtet, auf diese hinzuweisen. Soweit in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen Regelungen enthalten sind, die von den Bestimmungen der VOB/B abweichen, haben die Regelungen der VOB/B ebenfalls Vorrang.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden zu keinem Zeitpunkt Inhalt des Vertrages, auch nicht durch spätere Einbeziehung wie z. B. bei Abdruck auf Anschreiben oder Rechnungen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen, ministeriellen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“), des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns („MiLoG“), der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen („BaustellV“), des Bayerische Immissionsschutz- gesetzes („BayImSchG“), der Bayerische Bauordnung („BayBO“) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 („AVwW Baulärm“).

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Beginn: Mit der Ausführung

ist am ____________zu beginnen.

in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW zu beginnen.

ist innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (AG) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B zu beginnen. Diese Aufforderung des AGs wird aus derzeitiger Sicht dem Auftragnehmer (AN) voraussichtlich bis zum 17.11.2026 zugehen. Die Arbeitsaufnahme (Beginn der Arbeitsvorbereitung) ist somit am 01.12.2026 geplant.

Definition der Arbeitsaufnahme / des Ausführungsbeginns innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (AG) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B: Als Ausführungsbeginn (=Vertragsfrist) gilt, wenn unter „Einzelfristen“ nichts anderes geregelt ist, der Beginn der Arbeitsvorbereitung wie die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Planungs- und Bauleitungsbüro zur Beschaffung der Ausführungsunterlagen, Abstimmung zur Veranlassung der erforderlichen Bemusterungen, zur Werk- und Montageplanung und zur Abstimmung erforderliche örtliche Aufmaße. Falls als Ausführungsbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort gemeint wird, wird dies gesondert erwähnt.

Fertigstellung: Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen):

am ____________

innerhalb der KW __ , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

Der AN hat seine Hauptleistung innerhalb von 52 Wochen fertigzustellen.

Der AN hat seine Nachfolge-Leistungen gem. den unter „Einzelfristen“ aufgeführten Fristen fertigzustellen.

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Einzelfristen:

Vertragsfristen (§ 5 Abs. 1 VOB/B) sind:

vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Fertigstellung folgende, als Vertragsfristen vereinbarte Einzelfristen:

Hauptleistungen:

  • Einrichtung BT3 nach Umzug in BT2

  • Beginn: 42 Wochen nach Arbeitsaufnahme

  • Fertigstellung: 52 Wochen nach Arbeitsaufnahme

  • BA 4 (PSO – BT2):

  • Beginn BA 4: 20 Wochen nach Arbeitsaufnahme

  • Fertigstellung BA 4: 35 Wochen nach Arbeitsaufnahme

Sollte sich der Zugang der Aufforderung zur Leistungserbringung durch den Auftraggeber (AG) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B verzögern, verschieben sich die o.g. Vertragsfristen um die Dauer dieser Verzögerung.

Bauzeitenterminplan / Baustelleneinrichtungskonzept / Bauabwicklungskonzept: Der AN ist verpflichtet, auf Grundlage der Vertragsfristen, des (optional) beiliegenden Baustelleneinrichtungskonzepts, Bauabwicklungskonzepts und Bauzeitenterminplans und der in diesen BVBs enthaltenen Vorgaben die terminliche Abfolge seiner Leistungen im Detail in einem Baustelleneinrichtungskonzept, einem Bauzeitenterminplan und einem phasenweisen Bauabwicklungskonzept mit Darlegung des darauf basierenden Personal-, Material- und Geräteeinsatzes darzustellen. Baustelleneinrichtungskonzept, Bauabwicklungskonzept und Grobterminplan sind zum Aufklärungsgespräch vorzulegen. Das vom AG vorgegebene BE-Konzept ist bindend. Alternativvorschläge zur BE müssen vom AG genehmigt werden.

Der AG behält sich vor, dieses Konzept im Rahmen der Angebotsprüfung gesondert anzufordern, es muss innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorgelegt werden. Diese Aufforderung wird voraussichtlich am 09.10.2026 erfolgen.

Sollte vom AN kein eigener Terminplan erstellt werden müssen (Info wird durch die Objektüberwachung (OÜ) erteilt), so gilt, dass der AN der OÜ stattdessen die terminliche Abfolge seiner Leistungen für die Erstellung des gewerkeübergreifenden Gesamtterminplans durch die OÜ zuzuarbeiten hat. Dies ist einzukalkulieren.

Zu beachten ist: Die Arbeiten des AN müssen mit den zeitgleich ablaufenden bzw. beginnenden Nachbargewerken ineinandergreifen. Erforderliche Abstimmungen erfolgen mit der örtlichen Objektüberwachung (OÜ). Der AN hat einzukalkulieren, dass diverse Gewerke parallel zu seinen Leistungen ausgeführt werden und sich hierdurch entsprechende Erschwernisse und Arbeitsunterbrechungen ergeben werden. Die Leistung des AN kann nicht kontinuierlich ausgeführt werden. Die Arbeiten sind in einzelnen Abschnitten auszuführen und mit den gleichzeitig auf der Baustelle tätigen Firmen abzustimmen. Auch die Mannschaftsstärke ist bei Bedarf anzupassen, dies berechtigt nicht zu Mehrkosten. Es ist davon auszugehen, dass mehrere Firmen gleichzeitig parallel im gleichen Bereich arbeiten müssen. Diese Behinderungen sind einzukalkulieren. Die Arbeitszeiten sind mit der OÜ abzustimmen.

Ebenso sind nachfolgende Planlaufzeiten einzuhalten:

  • Prüfung Werk- und Montageplanung durch Planungsbüro: 3 Wochen nach Übergabe

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  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der AN hat bei Überschreitung durch eigenes Verschulden der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 0,2 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer, Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht, d.h., inkl. genehmigte Nachträge.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den Teil der Auftragssumme begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

  1. Rechnungen (§ 14 VOB/B)

3.1 Soweit dies nicht schon mit der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der AN mit Vorlage der ersten Abschlagsrechnung dem AG eine Kopie der gültigen Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen.

Liegt eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG zu einem Einbehalt in Höhe der zu entrichtenden Steuer berechtigt.

3.2 Alle Rechnungen und notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungs- zeichnungen, Handskizzen) sind bei dem mit der Bauüberwachung beauftragten Objekt-/Fachplaner 1 fach in elektronischer Form einzureichen. Auch zugehörige Originalunterlagen, wie Original-Aufmaße, Liefer- und Wiegescheine, erhält der Objekt-/Fachplaner zur Rechnungsprüfung in elektronischer Form sowie 1-fach in Papier als Kopie. Die Originalunterlagen in Papierform sind am Ende der Baumaßnahme mit der Gesamtdokumentation einzureichen (siehe hierzu gesonderte Regelungen in LV und diesen BVBs). Alle zur Prüfung erforderlichen Maße müssen unmittelbar ersichtlich sein. Bei der Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Nachkommastellen, Rauminhalte und Massen mit drei Nachkommastellen anzugeben.

3.3 Den Abschlagsrechnungen sind je ein Satz der Aufmaße, der jeweils zur Abrechnung gelangenden Leistungen, in der laufenden Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses und des Gesamtaufmaß-Bestandes, beizufügen. Sind für eine LV-Position mehrere Aufmaßblätter erforderlich, sind die Seiten durchzunummerieren und unter der jeweiligen LV-Position in der Folge der Nummerierung einzuordnen.

3.4 Die Abrechnung aller Leistungen erfolgt kumulativ unter Angabe der bisher abgerechneten Netto-, Umsatzsteuer- und Bruttobeträge.

3.5 Rechnungen sind erst dann einzureichen, wenn ein gemeinsam zwischen dem jeweils zuständigen (Fach-) Planungsbüro und dem Auftragnehmer abgestimmtes und geprüftes steigendes Aufmaß vorliegt, das die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Leistung beinhaltet. Die Übergabeart des Aufmaßes und der Rechnungen an die Objektüberwachung hat über die GAEB-Schnittstelle und zusätzlich als Pdf-Datei zu erfolgen.

3.6 Schlussrechnungen können ab dem Tag der Abnahme und bei vollständig vorliegender Dokumentation eingereicht werden. Vor der Abnahme sind ausschließlich Abschlagsrechnungen zu stellen.

3.7 Die Abrechnung der Baumaßnahme unterliegt der Überprüfung durch überörtliche Rechnungsprüfbehörden. Der AN hat den Rechnungsprüfbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die zur Prüfung notwendig sind, auch wenn die Baumaßnahme bereits abgenommen und die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.

3.8 Der AG beabsichtigt die Rechnungsverarbeitung in vollständig elektronischer Form. Dabei muss eine elektronische Rechnung für den Vorsteuerabzug folgende Voraussetzungen erfüllen: • sie muss in einem elektronischen Format (z. B. .pdf) ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet werden. • menschliche Lesbarkeit muss gegeben sein. • es muss die Echtheit der Herkunft garantiert sein (z. B. digitale Signatur oder internes Kontrollverfahren). • es muss die Unversehrtheit der Rechnung garantiert sein. • alle weiteren Rechnungsmerkmale/Pflichtangaben für den Umsatzsteuerabzug müssen vorhanden sein.

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  1. Zahlungen/Überzahlungen (§ 16 VOB/B)

4.1 Maßgebend für den Fristbeginn ist der Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen beim zuständigen objektüberwachenden Planungsbüro. Die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf 60 Tage.

4.2 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

4.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

4.4 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

4.5 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

  1. Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)

Die Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung wird bei Verträgen verlangt, bei denen die vorläufige Auftragssumme oder die vereinbarte pauschale Auftragssumme (jeweils netto) einen Betrag von 250.000,00 € überschreitet.

5.1 Sicherheit für Vertragserfüllung

5.1.1 Sicherungszweck

Der Sicherungszweck der Sicherheit für Vertragserfüllung beinhaltet die Ansprüche des AG gegen den AN auf vollständige, rechtzeitige und mangelfreie Erstellung der nach diesem Vertrag und gegebenenfalls zusätzlich erfolgter Beauftragungen geschuldeten Leistungen, wobei in Hinblick auf Mängel nur solche Ansprüche besichert werden, die sich aus vor der Abnahme oder dem anderweitig herbeigeführten Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme aufgetretenen Mängeln ergeben. Ferner besichert die Sicherheit für Vertragserfüllung Regressansprüche des AG gegen den AN im Falle der Inanspruchnahme

  • durch die einzelnen Sozialversicherungsträger oder durch deren Einzugsstelle auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28 e Abs. 3a bis 3e SGB IV,
  • eines in der Nachunternehmerkette enthaltenen Nachunternehmers oder Dritten auf Zahlung des Mindestlohnes und / oder der Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Urlaubskassenbeiträge) nach § 1a AEntG (alt) / § 14 AEntG (neu),
  • durch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft auf Zahlung nicht geleisteter Beiträge nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28 Abs. 3a SGB IV.

5.1.2 Höhe der Sicherheit; Vornahme

Die Höhe der Sicherheit beträgt 5% der in diesem Vertrag vereinbarten (bei einem Einheitspreisvertrag vorläufigen) Brutto–Auftragssumme. Sollten nach Vertragsschluss Leistungen aus dem beauftragten Umfang entfallen, kann die Höhe der Sicherheit entsprechend reduziert werden.

Die Sicherheit wird vorgenommen durch Einbehalt gegenüber den Rechnungen des AN, bis der geschuldete Betrag der Sicherheit erreicht ist. (§17 Abs. 7 Satz 2+3 VOB/B)

5.1.3 Ablösemöglichkeit; Ausschluss Sperrkonto

Der AN ist berechtigt, die Sicherheit durch eine Bürgschaft abzulösen, wobei die Person des Bürgen den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B genügen muss. Die Bürgschaft muss selbstschuldnerisch, unbefristet, unbedingt und unwiderruflich ausgestellt sein und in ihr muss auf das Recht des Bürgen zur Hinterlegung verzichtet werden. Die Bürgschaft muss die Erklärung des Bürgen beinhalten, dass in den Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB die Forderung aus der Bürgschaft nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Die Bürgschaft darf weiter die Erklärung des Bürgen beinhalten, dass Vereinbarungen zwischen dem AG und dem AN über die Verjährung der gesicherten Forderung den Bürgen nur im Falle seines schriftlichen Einverständnisses binden.

Der AN hat demgemäß das diesen Vertragsunterlagen beigefügte Muster für die Vertragserfüllungsbürgschaft zu verwenden.

Der AN kann nicht verlangen, dass die Sicherheit auf ein Sperrkonto einbezahlt wird.

5.1.4 Zeitpunkt der Rückgabe der Sicherheit

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Die Sicherheit ist mit dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. dem Zeitpunkt, zu dem anderweitig die Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme herbeigeführt wurden, zurückzugeben, solange und soweit keine von ihr erfassten noch unerfüllten Ansprüche des AG gegen den AN bestehen. Bestehen solche Ansprüche, sinkt jedoch das Sicherungsbedürfnis des AG unter den Betrag der Sicherheit, ist der AN berechtigt, diese gegen eine Sicherheit zu tauschen, die der Höhe des berechtigten Sicherungsbedürfnisses des AG und den Bestimmungen des hier vorliegenden Vertrages entspricht.

5.2 Sicherheit für Mängelansprüche

Die Sicherheitsleistung für Mängelansprüche ist immer zu leisten.

5.2.1 Sicherungszweck

Die Sicherheit für Mängelansprüche besichert Ansprüche des AG gegen den AN auf Gewährleistung für solche Mängel, die bei der Abnahme oder zum Zeitpunkt, zu dem anderweitig die Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme herbeigeführt wurden, vorbehalten wurden oder die im Zeitraum danach innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind.

5.2.2 Höhe der Sicherheit, Vornahme

Die Höhe der Sicherheit beträgt 3% der in diesem Vertrag vereinbarten (bei einem Einheitspreisvertrag vorläufigen) Brutto-Abrechnungssumme zuzüglich beauftragter weiterer Leistungen (ebenfalls brutto).

5.2.3 Ablösemöglichkeit, Ausschluss Sperrkonto

Der AN ist berechtigt, die Sicherheit für Mängelansprüche durch eine Bürgschaft abzulösen, wobei die Person des Bürgen den Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B genügen muss. Die Bürgschaft muss selbstschuldnerisch, unbefristet, unbedingt und unwiderruflich ausgestellt sein und in ihr muss auf das Recht des Bürgen zur Hinterlegung verzichtet werden. Die Bürgschaft muss die Erklärung des Bürgen beinhalten, dass in den Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB die Forderung aus der Bürgschaft nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Die Bürgschaft darf weiter die Erklärung des Bürgen beinhalten, dass Vereinbarungen zwischen dem AG und dem AN über die Verjährung der gesicherten Forderung den Bürgen nur im Falle seines schriftlichen Einverständnisses binden.

Der AN hat demgemäß das diesen Vertragsunterlagen beigefügte Muster für die Mängelansprüchebürgschaft zu verwenden.

Der AN kann nicht verlangen, dass die Sicherheit auf ein Sperrkonto einbezahlt wird.

5.2.4 Zeitpunkt der Rückgabe der Sicherheit

Zum Zeitpunkt der Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche gilt § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B.

  1. Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen.

Materialpreise - sofern gefordert im Leistungsverzeichnis - gelten frei Baustelle abgeladen.

Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind jeweils mit dem Einheitspreis abgegolten.

Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören:

  • Eignungsprüfungen
  • Eigenüberwachungsprüfungen
  • Fremdüberwachungsprüfungen
  • Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart.

Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.

Werden Wartungs-, Inspektions- oder Instandhaltungsarbeiten ausgeschrieben, ist zu beachten, dass die Zuschlagsfrist für das Angebot für die sonstigen Bauleistungen für die Wartungs-, Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten nicht maßgeblich ist. Das Angebot für die Wartungs-, Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten ist bindend bis zum Ende der Leistungserbringung des Bauauftrags. Die Wartungs-, Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten werden auf Grundlage

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des dem Angebot beigelegten, vom AN unterzeichneten Wartungs-, Inspektions- und Instandhaltungsvertrag erst zum Zeitpunkt der VOB-Abnahme für die sonstigen Bauleistungen beauftragt.

  1. Hinweise zum Leistungsverzeichnis

Es wird hiermit festgelegt, dass bei Differenzen jeder Art zwischen den dem Leistungsverzeichnis beiliegenden Planunterlagen (Vorabzügen) und dem Text der Leistungsbeschreibung bis zur Angebotsabgabe der LV - Text für die Preisbildung als verbindlich gilt. Die Planunterlagen dienen zur Erleichterung der Kalkulation.

  1. Preisermittlungen (§ 2 VOB/B)

8.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.

  1. Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B)

9.1 Der AN erhält die Ausführungsunterlagen vom AG ausschließlich in digitaler Form.

9.2 Firmenzeichnungen sind für die Ausführung verbindlich, wenn sie einen entsprechenden Freigabe-Vermerk des Objektplaners/Fachplaners tragen.

9.3 Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erstellten Ausführungsunterlagen wird durch die Freigabe des Objektplaners/Fachplaners nicht berührt.

9.4 Nach Erteilung des Auftrages hat der AN anhand der zur Verfügung gestellten Planunterlagen sämtliche für die Ausführung erforderlichen Werkstattzeichnungen eigenverantwortlich auszuarbeiten. Dabei sind sämtliche für die Konstruktion relevanten Rohbaumaße vom Bieter verantwortlich am Bau zu prüfen und seinen Leistungen zugrunde zu legen. Maßabweichungen, welche die DIN-Toleranzen überschreiten, sind durch den AN vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen.

Die vom AN zu erstellenden Werkstattzeichnungen, Firmenausführungsunterlagen, wie z. B. Werkstattzeichnungen, Statistiken, Montagepläne, Abbruchanweisungen, Verlegepläne, Türlisten etc., sind anhand der zur Verfügung gestellten Planunterlagen anzufertigen und nach folgendem Schema dem Objektplaner / Fachplaner vorzulegen:

  • Die Werkstattzeichnungen sind so rechtzeitig vorzulegen, dass die Ausführungstermine eingehalten werden können.
  • Abweichungen in den Werkstattzeichnungen gegenüber der Ausführungsplanung sind vom AN hervorzuheben.
  • Der AN hat alle Detailpunkte im ausreichenden Maßstab (1:1 bis 1:5) darzustellen und zu bemaßen. Diese Details müssen sämtliche Einzelheiten erfassen, einschl. Verankerung und Unterkonstruktion. Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:20 bis 1:50.
  • Das erste Prüfexemplar, als PDF-Dokument zur Prüfung an den Objektplaner / Fachplaner. Der AN erhält ein geprüftes Exemplar zurück. Eventuell darin vermerkte Korrekturen sind in die Ausführungspläne einzuarbeiten und dem Objektplaner / Fachplaner als PDF-Dokument zur Freigabe vorzulegen.
  • Bei Planungsunterlagen ohne Freigabe-Vermerk sind die eingetragenen Korrekturen vorzunehmen und einfach wieder zur Prüfung vorzulegen.
  • Die jeweilige Korrektur mit Neuvorlage durch den AN darf max. eine Woche betragen.
  • Für die Prüfung und Freigabe durch den Objekt-/Fachplaner sind mindestens je 15 Werktage einzuräumen.
  • Zeichnungen sind mit dem Plankopf des Projektes und mit der Firmenbezeichnung des AN zu versehen.
  1. Umweltschutz (§ 4 VOB/B)

10.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.

10.2 Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Holzprodukte (§ 4 VOB/B)

11.1 Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung müssen nach FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.

11.2 Der Nachweis der Anforderungen ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeitsnachweises oder durch Einzelnachweis zu erbringen.

11.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit – d. h. Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen- Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.

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  1. Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 VOB/B)

12.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an den Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der AN haftet stets und vollumfänglich für seine Nachunternehmer.

12.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.

12.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmer übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; 12.1 und 12.2 gelten entsprechend.

  1. Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel (§ 8 Abs. 4 VOB/B), Verhalten auf der Baustelle

13.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der AG gem. § 648a BGB und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der AN oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbs- beschränkung darstellt, b) dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

13.2 Wenn der AN nachweislich schuldhaft genannte (Einzel-)Handlungen gem. 13.1 vorgenommen hat, ist der AN zu einem pauschalen Schadensersatz i. H. von 15 v.H. der Brutto-Auftragssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

13.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. 13.1, b) oder c) ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

13.4 Die Ziffern 13.1b und 13.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung“ vom 8.11.2004 handelt.

13.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.

  1. Mitteilung von Bauunfällen (§ 4 VOB/B)

Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem AG unverzüglich mitzuteilen. Meldungen an die gesetzlichen Stellen hat der AN eigenverantwortlich durchzuführen.

  1. Stundenlohnarbeiten (§15 VOB/B)

15.1 Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in 1facher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B

  • das Datum,
  • die Bezeichnung der Baustelle,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
  • die Art der Leistung,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
  • die Gerätekenngrößen enthalten.

15.2 Die in der Ausschreibung enthaltenen Stundenlohnarbeiten werden mit dem Hauptauftrag beauftragt. Die anfallenden Arbeiten sind jedoch beim jeweils zuständigen (Fach-) Planungsbüro vor Ausführung anzuzeigen und durch vom jeweils zuständigen (Fach-) Planungsbüro unterzeichnete, Stundenlohnzettel nachzuweisen. Verspätet angezeigte oder unvollständig beschriebene Stundenlohnarbeiten, welche eine sachliche Prüfung einschränken, werden nicht akzeptiert.

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15.3 Das jeweils zuständige (Fach-)Planungsbüro behält für den AG die Originale der jeweils abgezeichneten Stundenlohnzettel.

15.4 Die Bescheinigung durch das zuständige (Fach-) Planungsbüro auf dem Stundenlohnzettel begründet keinen Vergütungsanspruch. Die Anerkennungswirkung betrifft nur Art und Umfang der erbrachten Leistung (Aufmaß). Ergibt die spätere Rechnungsprüfung die Zugehörigkeit der Stundenlohnarbeiten zu anderen Vertragsleistungen, ist die Abrechnung nach Stunden ausgeschlossen.

  1. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 4 VOB/B)

16.1 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

16.2 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.3 Die Sprache auf der Baustelle ist deutsch. Der AN hat zu gewährleisten, dass stets ein Mitarbeiter auf der Baustelle ist, der die deutsche Sprache dergestalt beherrscht, dass die notwendigen Fachgespräche flüssig geführt werden können und sämtliche technischen und sicherheitsrelevanten Ansagen vollumfänglich verstanden werden.

  1. Nachtragsangebote (NA) / Nachtragsvereinbarungen (NV) (§ 2 VOB/B)

17.1 Für nicht im Vertrag vorgesehene oder geänderte Leistungen sind frühzeitig, vor Ausführungsbeginn der Leistung, unaufgefordert, schriftliche, vollständige Nachtragsangebote (NA) einzureichen. Nachtragsangebote werden als vollständig nur geprüft, wenn neben den Kalkulationsnachweisen eine für den Auftraggeber bzw. das für die Nachtragsprüfung jeweils zuständige (Fach-)Planungsbüro prüfbare schriftliche Begründung des Auftragnehmers beiliegt, weshalb der Nachtrag gerechtfertigt und erforderlich ist, wobei die Anspruchsgrundlagen hierfür darzustellen sind.

17.2 Bei Nachtragsangeboten ist zu jeder Einzelposition eine detaillierte Kalkulation aufzustellen, aus der Material-, Geräte-, und Lohnkosten sowie der Mittellohn und die Zuschlagssätze ersichtlich sind. Für Materialkosten ist ein entsprechender Nachweis (Rechnung oder Angebot) mit beizulegen. Dem Nachtragsangebot ist gleichzeitig, u. a. nach § 2 Absatz 5, Absatz 6 VOB/B bzw. für sonstige Anspruchsnormen, eine Kalkulation beizufügen, die der Urkalkulation für den Hauptauftrag entspricht. Ein Nachtragsangebot gilt als vollständig beim AG eingegangen, wenn das Nachtragsangebot inkl. den o.g. Nachweisen in prüfbarer Form beim zuständigen (Fach-)Planungsbüro vorliegen.

17.3 Vertraglich vereinbarte Nachlässe gelten auch für zusätzliche / geänderte Leistungen sowie Regieleistungen.

17.4 Nachtragsangebote sind fortlaufend zu nummerieren (N1, N2, N3 usw.) und in der Art des Leistungsverzeichnisses nach den jeweiligen Titel- und Kostengruppen zu gliedern.

17.5 Der AG beabsichtigt die Nachtragsbearbeitung in vollständig elektronischer Form. Nachtragsangebote (inkl. o.g. zugehöriger Kalkulationsnachweise) sind ausschließlich in digitaler Form und nicht beim AG, sondern beim jeweils zuständigen (Fach-) Planungsbüro einzureichen. Gleichzeitig sind Nachtragsangebote per E- Mail der Projektsteuerung zu übersenden.

17.6 Das zuständige (Fach-) Planungsbüro kommt auf den AN im Rahmen des Prüfvorgangs zu, fordert ggf. fehlende Nachweise an und übermittelt das Prüfergebnis zur Abstimmung und Kenntnisnahme an den AN und parallel an die Projektsteuerung zur Vorbereitung einer Nachtragsvereinbarung. Der AG verschickt ausschließlich in digitaler Form die Nachtragsvereinbarung (NV) an den AN zur Gegenzeichnung. Hierzu sind dem AG vom AN im Rahmen des Vergabeverfahrens eine verbindliche E-Mail-Adresse sowie zeichnungsbefugte Ansprechpartner zu benennen. Die vom AN gegengezeichnete NV ist vom AN ausschließlich in digitaler Form an den AG und zusätzlich an die Projektsteuerung und an das zuständige (Fach-) Planungsbüro zurückzusenden.

17.7 Der AG hat großes Interesse daran, dass bei Änderungen des Bauentwurfs eine zeitnahe Vereinbarung neuer Preise zwischen AG und AN zustande kommt. Daher soll der AN auf übermittelte Prüfergebnisse (s.o.) zeitnah reagieren. Daher schlägt der AG folgende Regelung vor, die im Rahmen der Aufklärungsgespräche nach §15 VOB/A zwischen AG und dem potentiellen AN vereinbart werden soll:

Die vom AG übermittelte Nachtragsvereinbarung gilt auch ohne Gegenzeichnung des AN als anerkannt, wenn

  • nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Nachtragsvereinbarung bei AN schriftlich vom AN widersprochen wird
  • oder nicht innerhalb von 12 Werktagen der unterzeichnete Rücklauf des AN beim AG vorliegt.

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  1. Änderung der Vergütung (§ 2 VOB/B)

18.1 Lohngleitklausel

Es gilt die Lohngleitklausel gemäß nachfolgender Anlage Eine Lohngleitklausel ist nicht vorgesehen. Die Angebotspreise sind feste Preise.

18.2 Stoffpreisgleitklausel

Es gilt die Stoffpreisgleitklausel gemäß nachfolgender Anlage Eine Stoffpreisgleitklausel ist nicht vorgesehen. Die Angebotspreise sind feste Preise.

  1. Abnahmen, Technische Zwischenprüfung (§ 12 VOB/B)

19.1 Der Auftraggeber verlangt gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B eine förmliche Abnahme.

19.2 Nach Fertigstellung von Teilen der Vertragsleistung erfolgt eine technische Zustandsfeststellung der Leistungen, die durch die weitere Bauausführung der Nachprüfung und Feststellung entzogen werden.

19.3 Für die Durchführung von Vorbegehungen zur Abnahme oder für die Abnahmehandlungen selbst erforderliche Beistellungen von Personal durch den AN, sind von diesem in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

20.1 Der AN ist verpflichtet, die terminliche Abfolge seiner Leistungen im Detail in einem Bauzeitenplan darzustellen (Details hierzu siehe Punkt 1).

20.2 Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist dieser Bauzeitenplan vom AN unverzüglich zu überarbeiten und dem jeweils zuständigen (Fach-) Planungsbüros vorzulegen. §§ 2 Abs. 5, Abs. 6, 6 Abs. 6 VOB/B bleiben unberührt.

20.3 Einmal wöchentlich werden im Zuge der Baustellenbesprechung Terminkontrollgespräche durchgeführt. Bereits eingetretene oder vorhersehbare Terminabweichungen sind der OÜ der zuständigen (Fach-) Planungsbüros unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe.

  1. Objekt- / Bauüberwachung (§ 4 VOB/B)

21.1 Die OÜ ist bevollmächtigt, den AG bei den Belangen der örtlichen Baudurchführung zu vertreten. Zu Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist sie nicht bevollmächtigt.

21.2 Die Vollmacht des Architekten, der Fachplaner, der Projektsteuerung und der OÜ erstreckt sich nicht auf Abschluss, Änderung oder Ergänzung von Verträgen, auf Preisvereinbarungen und Eingehung finanzieller Verpflichtungen. Diese umfasst ferner nicht:

a) Entgegennahme von Behinderungsanzeigen im Rahmen von § 6 Abs. 1 VOB/B; b) Anordnungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B; c) alleinige Durchführung von Abnahmen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine besondere, auf diese Abnahme bezogene, schriftliche Vollmacht vorgelegt wird; d) Entgegennahme von Vorbehaltserklärungen gegen die Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 VOB/B.

Hierfür ist ausschließlich der AG zuständig.

21.3 Anzeigepflichten gegenüber der Objektüberwachung:

a) Alle Einzelleistungen, die eingeleitet, unter- oder abgebrochen und begonnen werden oder abgeschlossen sind. b) An- und Abmeldung des Führungspersonals, der Erfüllungsgehilfen vor und nach Arbeitsunterbrechungen.

c) Anfallende Stillstandszeiten sind vorab anzumelden. Grundsätzlich sind jedoch die Arbeiten so zu koordinieren, dass Wartezeiten vermieden werden.

21.4 Weisungsberechtigt, Arbeitsunterbrechungen anzuordnen sind die Geschäftsführung des AG, dessen technische Leitung und die OÜ, bzw. Fachbauleitung. Erfolgt eine Anweisung zur Arbeitsunterbrechung direkt vom AG, weil z. B. eine Absprache mit der OÜ nicht möglich ist, so hat der AN sich die Anordnung mit Namensangabe von Anordnenden schriftlich bestätigen zu lassen und diese Bestätigung umgehend, zum nächstmöglichen Zeitpunkt der OÜ zu übergeben.

21.5 Behinderungsanzeigen oder sonstiger vertragsrelevanter Schriftverkehr in Baustellentagebuch oder Protokollen werden nicht als rechtsgültig anerkannt.

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21.6 Vertragsrelevanter Schriftverkehr ist als eigenständiges Schreiben (adressiert an den AG) an AG, Projektsteuerung und OÜ zu senden.

  1. Baustellenbesprechungen (§ 4 VOB/B)

22.1 Baustellenbesprechungen werden in regelmäßigen Abständen, in der Regel wöchentlich, von der OÜ anberaumt. Die Teilnahme eines kompetenten, weisungsberechtigten, deutschsprachigen Vertreters des AN (Bauleiter und/oder Polier/Obermonteur) ist während der gesamten Ausführungszeit des AN Pflicht.

22.2 Darüber hinaus besteht bei projektspezifischer Erfordernis auch bei Baustellenbesprechungen in kürzeren Abständen Teilnahmepflicht. Voraussetzung ist die Anforderung durch den Architekten, die (Fach)-Planer, die (Fach-)Bauleitung oder die OÜ. Die hierfür dem AN entstehenden Kosten sind in der Kalkulation zu berücksichtigen.

  1. Anlieferungen, Rücksendung, Verwahrung (§ 4 VOB/B)

23.1 Die Anlieferung von Baustoffen und Bauteilen ist terminlich mit der ÖÜ abzustimmen. Alle Lieferungen sind vom AN auf der Baustelle selbst in Empfang zu nehmen, abzuladen und zu lagern. Die Baustelleneinrichtungsplanung und vorgegebene Wegeführung ist hierbei zu beachten.

23.2 Auf die beengten Platzverhältnisse wird ausdrücklich verwiesen. Eine Lagerung von größeren Mengen von Baustoffen ist nicht möglich.

  1. Sicherheits- und Gesundheitsschutz (§ 4 VOB/B)

24.1 Der AG hat für seine Verpflichtung gemäß Baustellenverordnung zur Koordinierung gemäß § 2 und § 3 der Baustellenverordnung (BaustellVO) einen Sicherheitskoordinator bestimmt.

24.2 Im Rahmen der Rechte und Befugnisse des AG hat der Koordinator Weisungsbefugnis in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Dem Koordinator gegenüber ist nur der AG weisungsbefugt.

24.3 Für die Baumaßnahme wurde ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan mit Baustellenverordnung erstellt. Dieser ist von den am Bau Beteiligten zu berücksichtigen und einzuhalten.

24.4 Darüber hinaus erfolgt durch den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator eine Einweisung spätestens zum Beginn der Arbeiten. Die Eingewiesenen bestätigen dies durch Unterschrift.

  1. Baustellenordnung (§ 4 VOB/B)

Zur Vereinfachung der Baustellenorganisation und zur Regelung sonstiger Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten wurde für die Baustelle vom Bauherrn eine Baustellenordnung mit Verhaltensregeln erlassen. Diese Regelungen („Fremdfirmenordnung“ - Interner Arbeits- und Gesundheitsschutz der Kinderklinik Dritter Orden Passau“) sind den Ausschreibungsunterlagen beigelegt und zu beachten.

  1. Schutz von Sicherheitseinrichtungen (§ 4 VOB/B)

Jeglicher Eingriff in bauseitige Sicherheitseinrichtungen (Schutzgerüste, Baugeländer, etc.) ist ausdrücklich nur mit Genehmigung der OÜ oder des Sicherheitskoordinators erlaubt. Notwendige Eingriffe sind deshalb frühzeitig anzumelden. Werden Sicherheitseinrichtungen aus bauablauftechnischen Gründen von einem AN entfernt, so ist dies von diesem AN der OÜ anzuzeigen, von diesem AN kenntlich zu machen, die Baustelle provisorisch anders zu sichern und diese umgehend nach Fertigstellung der Arbeiten, auch ohne Aufforderung der OÜ, wieder fachgerecht zu installieren.

  1. Freihalten von Flucht- und Rettungswegen – Brandschutz – Rauchverbot – Helmpflicht – Alkoholverbot (§ 4 VOB/B)

27.1 Sämtliche ausgewiesenen Flucht- und Rettungswege dürfen nicht durch Materialien verstellt werden. Sämtliche Türen mit Brandschutzanforderung dürfen nicht festgestellt oder blockiert werden. Die Flucht- und Rettungswege sind zu jedem Zeitpunkt freizuhalten.

27.2 Auf dem gesamten Baustellengelände gilt striktes Rauchverbot. Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Raucherbereichen gestattet.

27.3 Für alle auf der Baustelle tätigen Personen gilt Helmpflicht

27.4 Für alle auf der Baustelle tätigen Personen gilt Alkoholverbot.

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  1. Schutzmaßnahmen gegen Baulärm und Staub – Brandmeldeanlage - Feuergefährliche Arbeiten – Hygiene - Regelarbeitszeiten (§ 4 VOB/B)

28.1 Generell dürfen nur lärmreduzierte Geräte zum Einsatz kommen. Besonders lärmintensive oder Erschütterungen verursachende Arbeiten sind vorab bei der OÜ anzumelden und vor Ausführung terminlich abzustimmen. Die OÜ wird dies mit dem AG koordinieren. Erst wenn die Freigabe des AG vorliegt, können die Arbeiten ausgeführt werden.

28.2 Bei Arbeiten im Außenbereich ist ein Staub- und Abgaseintrag in vorhandene Belüftungsanlagen unbedingt zu vermeiden. Hierzu sind gegebenenfalls abgasarme Arbeitsverfahren zu wählen bzw. zusätzliche Geräte und Hilfsmittel einzusetzen, die dies gewährleisten.

28.3 Bei Arbeiten im Innenbereich ist bei Abbruch- und Umbauarbeiten auf die Vermeidung von Staub - und Abgaseintrag zu achten.

28.4 Wenn kein ausreichender Staubschutz (durch intakte Staubwände) für die in Betrieb befindlichen an die Baustelle angrenzenden Bereiche gegeben ist, dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, bis der sichere, vollständige Staubschutz (wieder) gewährleistet ist. Sollte vom Auftragnehmer unmittelbar vor Ausführung der Arbeiten ein fehlender oder ungenügender Staubschutz festgestellt werden, ist dies unverzüglich der verantwortlichen OÜ mitzuteilen.

28.5 Für Arbeiten in Bereichen von Brandmeldern ist die „Fremdfirmenordnung“ zu beachten und geeignete Maßnahmen nach Abstimmung mit der OÜ / dem AG zu veranlassen. Es sind ggf. fachgerechte Abdeckungen der Brandmelder des Herstellers, die vom AG über die verantwortliche OÜ an den AN ausgegeben werden, gegen Verstaubung während der Arbeiten zu schützen. Die Kappen sind eigenverantwortlich vom AN nach Abschluss der Arbeiten vor Wiederaktivierung der Brandmelder abzunehmen und wieder über die verantwortliche OÜ dem AG zu übergeben.

28.6 Brandmelder in Arbeitsbereichen mit Brandmeldeanlage sind vom AN in Abstimmung mit der OÜ / dem AG eigenverantwortlich über die verantwortliche OÜ beim AG abzumelden. Auf Anweisung sind nicht angemeldete Arbeiten unverzüglich einzustellen.

28.7 Feuergefährliche Arbeiten (Heißarbeiten wie Schweißen, Trennschleifen und verwandte Verfahren) sind nur mit Genehmigung des AG möglich. Eine entsprechende Genehmigung per „Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten“ (siehe Anlage 6 der Fremdfirmenordnung) erhält der AN bei der OÜ bzw. beim Beauftragten des AG – diese ist täglich neu einzuholen. Bei feuergefährlichen Arbeiten mit erhöhtem Brand- oder Brandschadensrisiko ist der Sicherheitskoordinator hinsichtlich der Genehmigungsauflagen mit einzubeziehen. Notwendige Genehmigungen sind frühzeitig, d. h. mit in der Regel mindestens einem Arbeitstag Vorlauf zu beantragen. Die Brandwache ist von dem AN, der die Arbeiten ausgeführt hat, für eine Dauer von 2 Stunden nach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten durchzuführen.

28.8 Für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zur Vermeidung von Bränden durch Schweiß-, Schneid-, Auftau- und Trennschleifarbeiten ist der AN verantwortlich, auf die Vorschriften u. a. lt. VOB, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften wird hingewiesen.

28.9 Sollen Gefahrstoffen in größeren Mengen (i.d.R. mehr als 1 Liter) zum Einsatz kommen, ist dies mit dem SiGeKo rechtzeitig abzustimmen. Unabhängig von ihrer Menge sind Gefahrstoffe nach Beendigung der Arbeiten in geeigneten Behältern oder Räumen unter Verschluss aufzubewahren.

28.10 Die arbeitstäglichen Pausen sind in den Aufenthalts- und Sozialräumen des AN abzuhalten. Das Essen innerhalb der Baustelle (Außen und Innen) ist untersagt.

28.11 Es darf nur zu den üblichen Tageszeiten (Mo. - Fr. in der Zeit zwischen 07:00 und 18:00 Uhr) gearbeitet werden. Längere Arbeitszeiten sind mit der Bauleitung zu vereinbaren. In der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr (mittägliche Ruhezeit) und in abgestimmten Ausnahmefällen nach 18:00 Uhr (nächtliche Ruhezeit) dürfen nur geräuscharme Arbeiten durchgeführt werden. Wird in Bereichen gearbeitet, die benachbart zu sensiblen Abteilungen liegen, müssen lärmintensive Arbeiten zuvor gemeldet und abgestimmt werden. Es ist davon auszugehen, dass außergewöhnliche Arbeitszeiten, wie z. B. Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit, erforderlich werden. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung der Arbeiten in einem Zuge. Der AN erklärt mit der Angebotsabgabe seine Bereitschaft zu durch den AG angeordneter Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit. Samstag wird als Werktag betrachtet.

Die Baumaßnahme liegt angrenzend zu Wohngebieten. Zum Schutz gegen Baulärm sind folgende Vorschriften zu beachten:

  • Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG),
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften gegen Baulärm – Geräuschimmissionen,
  • Art. 14 – Bayerische Bauordnung (BayBo).

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28.12 In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine besonderen Leistungen darstellen.

  1. Baustellenreinigung und Abfallentsorgung (§VOB/B)

29.1 Der bei den Arbeiten anfallende Schutt/Abfall ist vom AN täglich aus der Baustelle zu schaffen, in Container zu verbringen und gemäß gültiger abfallrechtlicher Vorschriften fachgerecht zu entsorgen. Schutt und Abfälle durch Fenster und Öffnungen zu werfen ist untersagt. Die ordnungsgemäße Trennung der anfallenden Abfallfraktionen ist vorgeschrieben.

29.2 Gewerkespezifischen Sonderabfall, z. B. Reste von Beschichtungsstoffen, Chemikalien, Farben und dgl. hat der AN fachgerecht zu entsorgen.

29.3 Der AN ist verpflichtet, die Baustelle bzw. das Bauwerk während der gesamten Vertragsdauer sauber zu halten. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff. Durch seine Leistungen angefallener Bauschutt, Materialreste, Verpackungsmaterial u. ä. und alle sonstigen, vom AN verursachten, Verunreinigungen (Flasche, Brotzeitpapier u.a.) sind laufend zu beseitigen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung erfolgt eine einmalige schriftliche Aufforderung durch die OÜ. Als Erledigungsfrist in diesem Fall gilt grundsätzlich, wenn nichts anderes gefordert, der darauffolgende Arbeitstag, 17.00 Uhr. Leistet der Auftragnehmer dem nicht Folge, so behält sich der Auftraggeber vor, die Baustellenreinigung/Schuttbeseitigung durch Dritte zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.

29.4 Sind mehrere Auftragnehmer auf der Baustelle nebeneinander tätig und lässt sich nicht mehr feststellen, in welchem Umfang der Einzelne von ihnen seiner Beseitigungsverpflichtung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nachgekommen ist, dann wird die OÜ die Reinigung durchführen lassen und die Kosten in angemessener Weise, anteilig zur Auftragssumme, auf die betroffenen Auftragnehmer umlegen.

29.5 Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und nachzuweisen, dass

  • die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalls berechtigt sind und erklären, die Bau- und Abbruchabfälle abzunehmen
  • die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirt- schaftsbehörde dem AG Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt
  • die Anzeige nach § 53 KrWG erfolgt ist, bzw.
  • die erforderliche Erlaubnis (§ 54 KrWG) vorliegt.

29.6 Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).

29.7 Der AN wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des AG zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV).

29.8 Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.

29.9 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem AG vorzulegen.

  1. Baustrom / Bauwasser (§ 4 VOB/B)

30.1 Der AN 3110 Baumeisterarbeiten (inkl. Abbruch) richtet ausreichend dimensionierte Entnahmestellen für Strom im und am Rohbau ein. Die Installation der individuell erforderlichen Verlängerungsleitungen und Kabel zu den einzelnen Arbeitsstellen obliegt den einzelnen AN. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Pro Bauphase und Stockwerk wird ein Elektrounterverteiler zur Verfügung gestellt. Bauwasseranschlüsse werden im Rahmen der Baustelleneinrichtung eingerichtet.

30.2 Baustrom und Bauwasser werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.

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  1. Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb (§ 4 VOB/B)

31.1 Die Baustelleneinrichtungsfläche an der Kinderklinik Dritter Orden Passau ist von der Innstraße über die Bischof-Altmann-Straße erreichbar. Eine optimierte Baustelleneinrichtungsplanung obliegt dem AN, diese ist mit der OÜ abzustimmen und von dieser freizugeben. Der Platz ist sehr beschränkt. Daher müssen ggf. vom AN benötige Materialcontainer ebenerdig, Mannschaftscontainer darüber situiert werden. Treppen und Podeste sind einzukalkulieren.

31.2 Kfz-Abstellmöglichkeiten gibt es wenige. Firmenfahrzeuge können entladen werden und müssen die BE anschließend sofort verlassen (siehe Baustelleneinrichtungsplan). Übernachtungsunterkünfte dürfen auf den Grundstücken nicht errichtet werden.

31.3 Die zum Zeitpunkt der Baumaßnahme abgestimmten und gültigen Feuerwehrzu- und –umfahrten, sowie die Zufahrten der Rettungswägen und der Wirtschaftsanlieferung von Klinikum Passau und von der Kinderklinik Dritter Orden Passau sind während der Baumaßnahme freizuhalten. Die Flucht- und Rettungswege im gesamten Gebäude und im gesamten Bereich des Baugrundstücks sind freizuhalten.

31.4 Anlieferungen und Parken im Bereich des Wirtschaftshofs von Klinikum Passau und von der Kinderklinik Dritter Orden Passau sind nicht erlaubt.

31.5 Der als „Amtsentwurf“ beiliegende Baustelleneinrichtungsplan ist zu beachten. Eine optimierte Baustelleneinrichtungsplanung obliegt dem AN, diese ist mit der OÜ abzustimmen und von dieser freizugeben. Aufgestellte Container bzw. gelagertes Material, welches ohne Zustimmung der OÜ geliefert wurden, sind auf Kosten des AN wieder zu entfernen oder umzusetzen.

31.6 Lagerflächen, Zufahrten und Arbeitsplätze sind vom AN stets in aufgeräumten Zustand zu halten und nach Abschluss in dem bei Übernahme vorgefundenen Zustand zu übergeben. Insbesondere Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen oder auf Straßen und Wegen innerhalb des Schulgeländes sind umgehend zu beseitigen. Werden Schüttgüter gelagert, ist vorher eine Trennlage auf dem Untergrund zu verlegen (Vlies oder Folie). Vorgegebene Stellflächen z.B. für das Be- und Entladen der für die Baustelle erforderlichen Materialien/Gerätschaften/Einrichtungen sind mit der OÜ abzustimmen. Die Fahrer der Baustofflieferanten, etc. sind entsprechend daraufhin einzuweisen, sodass zuverlässig verhindert wird, dass außerhalb dieser abgestimmten Ladezonen Baubetrieb durch Baustellen- und/oder Lieferfahrzeuge stattfindet. Die Sechzehnerstraße sowie die Bischof-Altmann-Straße sind die Rettungszufahrten der Krankenfahrzeuge. Diese haben immer Vorrang und es ist sicher zu stellen, dass bei Be- oder Entladearbeiten die Durchfahrt nie blockiert ist. Die Rettungszufahrt zur Notaufnahme darf für keinerlei Arbeiten herangezogen werden, auch nicht zum kurzen Be- oder Entladen.

31.7 Erschwernisse aus den Gegebenheiten sind vom Bieter einzukalkulieren. Die Baustelleneinrichtung der jeweiligen Auftragnehmer und insbesondere das Aufstellen von Aufenthalts- und Materialcontainern sind mit der OÜ rechtzeitig abzustimmen und erst nach Freigabe durch die OÜ vorzunehmen.

31.8 Vom AN 3110 Baumeisterarbeiten (inkl. Abbruch) werden für alle am Bau Beteiligten während seiner gesamten Vertragslaufzeit mitnutzbare Sanitäranlagen (WCs und Waschräume) nach den Arbeitsstättenrichtlinien zur Verfügung zu stellen. Diese sind sauber zu halten.

31.9 Die Aufzüge des Auftraggebers dürfen nur mit besonderer Vorsicht und Schutzmaßnahmen für die Materialeinbringung genutzt werden.

31.10 Zur Verfügung gestellte Lager- und Arbeitsplätze sind für den Baufortschritt auf Verlangen freizumachen. Für Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Sollten Räumlichkeiten auf der Baustelle vom AN verschlossen sein, so ist der OÜ ein Schlüssel für diese Tür zu übergeben. Lager- und Aufenthaltsplätze im Gebäude sind nicht gestattet bzw. mit der OÜ abzustimmen.

31.11 Räume im Klinikbereich dürfen nicht als Materiallager oder in sonstiger Weise von Auftragnehmern genutzt oder mit Bautüren o.ä. versperrt werden. Da sich die Baustelle im Areal und angrenzend von Kliniken befindet, ist darauf zu achten, dass Patienten nie in irgendeiner Art gefährdet sind (herumliegendes Material/Werkzeug, Kabel in öffentlichen Bereichen, etc.)..

31.12 Wenn keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind die Kosten für die Baustelleneinrichtung zur Erbringung der Vertragsleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren.

31.13 Umfangreiche Anlieferungen und Großtransporte des AN sind mit dem AG über die OÜ mind. 14 Tage vorher abzustimmen.

  1. Verkehrskonzept (§ 4 VOB/B)

Für Materialtransporte müssen die kommenden LKW's über die Innstraße zur Bischof-Pilgrim-Straße anfahren und den gleiche Weg zurück nehmen. Optional ist die Zufahrt über die Bischof-Altmann-Straße möglich, dort besteht jedoch Parkverbot vor der Kinderklinik. Das beiliegende Verkehrskonzept ist zu beachten. BVB_356 Seite 13 von 18

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Notarztwagen ist immer Vorrang zu gewähren.

Die Bischof-Altmann-Straße darf an einer Stelle nur bis 30 Tonnen befahren werden. Aus diesem Grund muss im Falle von schweren Transporten die Anlieferung über die Innstraße zur Bischof-Pilgrim-Straße / Bischof-Altmann-Straße erfolgen. Dies hat in Abstimmung mit der Bauleitung und ggf. den zuständigen Behörden zu geschehen.

Wartende LKW's dürfen den Verkehr in den angrenzenden Straßen auf keinen Fall blockieren. Insbesondere ist auf die stetige Zufahrtmöglichkeit der Liegendkrankenzufahrten Klinikum Passau und der Kinderklinik zu achten. Hier ist auch ein kurzzeitiges Warten vor den Zufahrten untersagt.

Die beiden Wirtschaftshöfe Klinikum Passau und Kinderklinik dürfen nicht oder nur nach vorheriger Abstimmung mit OÜ und AG befahren werden.

  1. Winterbauarbeiten (§ 4 VOB/B)

Bei vorgesehenen Ausführungsarbeiten in den Wintermonaten hat der AN seine Leistungen zu schützen und seinen Arbeitsplatz – Gelände bzw. Außenanlagen – von Schnee und Eis zu befreien, soweit dies für die Weiterführung und den Schutz seiner Vertragsleistung erforderlich ist.

  1. Anlagen im Baubereich (§ 4 VOB/B)

Der AN hat sich mit den sachlich oder örtlich für die von den Bauarbeiten berührten Versorgungsleitungen zuständigen Dienststellen in Verbindung zu setzen und mit ihnen die Einzelheiten der Behandlung der Versorgungsanlagen abzustimmen. Durch Bauarbeiten gefährdete Bäume und sonstige Anpflanzungen, ferner Zäune, Masten und dgl. sind geeignet zu schützen, Baumkronen und Wurzeln zu schonen; das Anlagern von Material ist hier nicht zulässig. Über- und Unterflurhydranten, Schieber, Verteilungskästen, Straßenabläufe und ähnliche, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehene Einrichtungen müssen zugänglich, zugehörige Hinweisschilder sowie Verkehrszeichen sichtbar bleiben. Hierbei sind die erforderlichen Durchfahrtsmaße insbesondere für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge zu beachten.

  1. Betriebsferien (§ 5 VOB/B)

Betriebsferien sind dem AG im Aufklärungsgespräch bekanntzugeben sowie im Bauzeitenterminplan einzutragen.

  1. Bauleistungsversicherung (§ 7 VOB/B)

36.1 Der AG hat für das Projekt eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Der genaue Deckungsumfang sowie die Versicherungsausschlüsse ergeben sich aus dem Versicherungsschein, welcher beim AG eingesehen werden kann. Es wird die Einsichtnahme nach Auftragserteilung im Auftragsfalle empfohlen.

36.2 Der AN hat Bauwesenschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Der AN hat die Schadensmeldung direkt an den Versicherer (Anschrift beim AG beziehbar) zu richten und eine Kopie hiervon dem AG zu übersenden. Bauwesenschäden sind vorab telefonisch oder per Telefax/E-Mail dem Versicherer zu melden.

36.3 Der AN hat dem AG und dem Versicherer jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und die Höhe des Schadens zu gestatten sowie alle angeforderten Auskünfte zu erteilen. Der AN hat ohne besondere Aufforderung seiner Kostenaufstellung bei einer durch ihn vorgenommenen Schadensbeseitigung ordnungsgemäße prüffähige Belege beizufügen.

36.4 Der AN darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verändern, soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich sind.

36.5 Die anteiligen Kosten werden dem AN mit 0,2 % der Brutto-Abrechnungssumme in Abzug gebracht. Der AN kann aus der Mitversicherung in der Bauleistungsversicherung gegenüber dem AG keine Rechte und Forderungen herleiten. Die Kosten werden anteilig bei jeder Abschlagsrechnung sowie in voller Höhe bei der Schlussrechnung einbehalten.

  1. Bauhaftpflichtversicherung (§ 10 VOB/B)

37.1 Der AN hat für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Bauhaftpflichtversicherung mit den Deckungssummen

  • € 2.500.000,00 für Personenschäden (€ 250.000,00 für die einzelnen geschädigten Personen)
  • € 2.500.000,00 für Sachschäden

abzuschließen und dem AG auf Anforderung nachzuweisen. Der AG kann Zahlungen an den AN bis zur Vorlage entsprechender Nachweise zurückhalten.

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37.2 Der AN hat Bauhaftpflichtschäden nach deren Entstehung in jedem Fall unverzüglich seiner eigenen Haftpflichtversicherung anzuzeigen. Zusätzlich ist vom AN unverzüglich eine Kopie der Schadensanzeige über das jeweils zuständige (Fach-) Planungsbüro an den AG zu senden.

  1. Leistungsumfang (§ 2 und § 4 VOB/B)

38.1 Mit den Einheitspreisen sind abgegolten (soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist):

a) Alle Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht anders benannt sind, beinhalten alle Vor-, Neben- und Nacharbeiten einschl. der Lieferung der erforderlichen Werkstoffe.

b) Alle Lohn- und Gehaltskosten einschl. der Gemeinkosten, Sozialbeiträge, Winterbauumlage, Lohn- und Gehaltsnebenkosten (tarifliche Wege-, Fahr- und Trennungsgelder), Kosten für Arbeitsausfall infolge schlechten Wetters. §6 VOB/B bleibt unberührt.

c) Das Vermessen des zu erstellenden Bauwerkes, das Sichern der Vermessungspunkte, die Anbringung und Unterhaltung der Meterrisse und Achsenkennzeichnung und vom AG übernommene Maßpunkte sind während der Vertragsdauer zu sichern. Maßdifferenzen sind sofort der OÜ zu melden.

d) Der Einsatz aller erforderlichen Geräte, Maschinen, Transportmittel und sonstiger Hilfsmittel z.B. Gerüste soweit es sich nicht um „Besondere Leistungen“ handelt.

e) Prüfungen von Stoffen und Leistungen, die dem AN gewerbeüblich oder ausdrücklich nach dem Vertrag obliegen.

Der AN hat für die Prüfung von Stoffen und Bauteilen - auch wenn er nach dem Vertrag die Kosten nicht zu tragen hat - alle erforderlichen Leistungen nach Weisung des AGs durchzuführen. Er hat den AG über Art, Ort und Zeit von Probeentnahmen und Prüfungen rechtzeitig zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem AG unverzüglich mitzuteilen.

38.2 Für bestimmte betriebliche Einrichtungen (z.B. Türanlagen, Sonnen- und Lichtschutz, betriebstechnische Anlagen und dgl.) sind Bestandsunterlagen erforderlich. Durch den AN hat eine Einweisung des AG in die betrieblichen Anlagen zu erfolgen. Der AN hat dabei die Bestandsunterlagen ausreichend zu erläutern und die Einweisung vom AG schriftlich bestätigen zu lassen. Erfolgt die Einweisung vor der Abnahme, so ersetzt dies nicht die Abnahme.

38.3 Schließmittel sind geordnet in festen Behältnissen zu übergeben und mit fest angebrachten, kräftigen Klarsichtetiketten dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss den Gegenstand, Verwendungszweck, Tür- bzw. Raumnummer etc. umfassen.

  1. Vertreter des Auftragnehmers und Baustellenbesetzung, Baustellentagebuch (§ 4 VOB/B)

39.1 Der AN hat über die gesamte Bauzeit hinweg als Ansprechpartner für den AG, die OÜ, Architekten und (Fach-)Planer einen deutschsprachigen, bevollmächtigten Vertreter zu stellen. Dieser Vertreter muss fachkundig und als verantwortlicher Bauleiter u. a. berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und auszuführen. Er hat nach Aufforderung des Architekten, der (Fach)-Planer oder der (Fach-) Bauleitung an den wöchentlichen Baustellenbesprechungen teilzunehmen. Ein Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters mit Unterschrift des Geschäftsführers oder Prokuristen des AN ist vorzulegen.

39.2 Ist eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Vertreter des AN nicht möglich, so kann der AG bei Vorliegen eines wichtigen Grunds die sofortige Ablösung und Neubesetzung verlangen.

39.3 Der AN hat ein Baustellentagebuch nach Vorgabe des AG zu führen. Darin sind Angaben über die erfolgten Baumaßnahmen, den Baufortschritt, eventuelle Bauverzögerungen, Behinderungsgründe, besondere Vorkommnisse, erfolgte Abnahmen, der Abschluss von Teilleistungen, die Zahl der am Bau beschäftigten Arbeiter und das Wetter aufzuführen. Das Bautagebuch ist wöchentlich unaufgefordert vorzulegen.

39.4 Es ist Aufgabe des AN, sich jeweils 5 Arbeitstage vor Beginn seiner einzelnen Arbeiten an der Baustelle vom Zustand und dem Stand der Vorleistungen zu unterrichten. Kommt der AN zu der Meinung, dass er mit dem vorgesehenen Beginn seiner Arbeiten behindert ist, so hat er sofort die OÜ zu informieren, damit eventuelle Behinderungen noch rechtzeitig beseitigt werden können.

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  1. Eigenwerbung (§ 4 VOB/B)

Eigenwerbung des AN in Form von eigenen Bautafeln, Werbebannern o. ä. ist nicht zulässig. Vom AG wird eine Bautafel aufgestellt. Eintragungen der AN-Firmennamen sind kostenfrei und werden vom AG veranlasst.

  1. Übergabe von Bestandsunterlagen (§ 12 VOB/B)

41.1 Bestandsunterlagen sind vom AN für alle Geräte, Ausstattungs- und Einbauteile vorzulegen, die mechanische, elektronische, hydraulische Antriebe, Steuerungen etc. aufweisen bzw. für die Sicherheitsvorschriften, Gebrauchs- und Anwendungsvorschriften und/oder Inspektions-, Wartungs- und/oder Reparatur-, Pflege- und Unterhaltsaufwendungen erforderlich sind.

41.2 Für die Bestandsunterlagen ist weiterhin folgendes zu beachten:

  • Die Pläne sind farbig zu übergeben.
  • In allen Bestandsplänen ist neben den Raumbezeichnungen auch die Raumnummer anzugeben.
  • Es ist ein vollständiges und übersichtliches Inhaltsverzeichnis im Ordner beizufügen.
  • In den Bestandsunterlagen sind präzise Angaben der techn. Daten, Artikel-Bezeichnungen, Bestellnummern etc. über die eingebauten Teile anzugeben bzw. kopierfähig (nicht farbig) kenntlich zu machen. Kopien aus Herstellerunterlagen u. U. mit mehreren Varianten sind nicht ausreichend.
  • Die Bestandspläne müssen alle techn. Daten wie Nenngrößen, Leistungen, wichtige Maße und Inhalte enthalten und ebenso die genaue Vermassung der Leitungen im Außenbereich beinhalten.
  • CAD-Bestandspläne sind in Form einer CD mit genauer Beschriftung mit den Bestandsunterlagen eingeheftet im Ordner vorzulegen.
  • Für die Kalkulation ist davon auszugehen, dass die hier geforderten Unterlagen zu übergeben sind.
  • Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache zu verfassen und zu übergeben.
  • Ist der AN mit der Ausführung mehrerer Bauphasen beauftragt, die einzeln (teil-) genommen werden, so hat die Übergabe von Bestandsunterlagen zu jeder (Teil-) Abnahme in gleicher Form und Vorgehensweise zu erfolgen.

41.3 Die Bestandsunterlagen sind in 3facher Ausfertigung (in Papier mit farbig angelegten wesentlichen Eintragungen sowie einmal pausfähig) sowie 2fach in digitaler Form auf Datenträger spätestens 12 Werktage vor dem Abnahmetermin geordnet und abgeheftet in nachfolgendem Inhaltsverzeichnis und in Akten-Ordnern gem. der vorgegebenen Form über die OÜ dem AG auszuhändigen. Die konkret definierten, zu übergebenden Bestandsunterlagen sind den jeweiligen Leistungsverzeichnissen zu entnehmen. Hierbei ist auch mit einzukalkulieren, dass die vom Prüfsachverständigen Brandschutz zur Erteilung der Bescheinigung Brandschutz II je Bauphase benötigten Unterlagen in der geforderten Form und Anzahl recht- und frühzeitig sowie vollständig über die OÜ auf Aufforderung der OÜ übergeben werden müssen. Die rechtzeitige und vollständige Vorlage der Bestandsunterlagen ist Voraussetzung für die Legung der Schlussrechnung.

41.4 Beschriftung der Ordnerrücken:

  1. Kinderklinik Dritter Orden Passau – Erweiterung und Neustrukturierung der Pädiatrischen Psychosomatik und Erweiterung der Berufsfachschule für Pflege
  2. Vergabenummer, Auftragsbezeichnung,
  3. Kurzbeschreibung Ordnerinhalt (z.B. Schemen, Technische Daten, Wartungs-, Betriebsanleitungen),
  4. Firmenname,
  5. Abnahmejahr.
  1. Geheimhaltungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten / Datenschutz

42.1 Die Parteien sind verpflichtet, über Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei und sonstige Umstände, insbesondere wirtschaftlicher, personeller und projektbezogener Art der am Projekt Beteiligten, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit auf Grundlage der gegenständlichen Vereinbarung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber verpflichten sich, die im Rahmen seiner Leistungserbringung erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich für die vertragsgegenständlichen Zwecke zu nutzen. Die vertraulichen Informationen sind gegen unbefugte Zugriffe Dritter zu schützen. Dies gilt nicht für solche Umstände, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Auftragnehmers aus dem Vertrag gehören. Im Übrigen gelten für beide Parteien die gesetzlichen Bestimmungen zum Geheimschutz und dabei insbesondere die §§ 17 ff. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) sowie die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.

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42.2 Bei drohenden oder bestehenden Rechtsstreitigkeiten des Auftraggebers mit Projektbeteiligten ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber ohne besondere Vergütung die notwendigen Auskünfte zu erteilen und etwaig benötigte Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren.

42.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in Ausführung der beauftragten Leistungen erlangten (personenbezogenen) Daten, Informationen, Unterlagen und Kenntnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht zu verwerten oder anderen zugänglich zu machen.

42.4 Die Parteien verpflichten sich, die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG („DSGVO“) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 15. Mai 2018 („BayDSG“) sowie zu deren Anwendung erlassener Gesetze und Verordnungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

42.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die von ihm und von dem von ihm eingesetzten Personal aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwertet werden.

42.6 Die Baustelle wird von einer den Datenschutzrichtlinien entsprechenden Webcam aufgenommen.

  1. Freistellung von Ansprüchen Dritter

43.1 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die an den Auftraggeber herangetragen werden wegen Verstößen des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen.

43.2 Diese Freistellungsverpflichtung gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für Bußgelder, die wegen Verstößen des Auftragnehmers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen gegen den Auftraggeber verhängt werden.

43.3 Die Parteien verpflichten sich, die jeweils andere Partei im Fall von geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, dem Auftraggeber die für die Rechtsverfolgung und -verteidigung erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

43.4 Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, etwaige Ansprüche von Dritten anzuerkennen, steht dies unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird seine Zustimmung in diesem Fall nicht unbillig verweigern.

43.5 Der Auftraggeber ist im Rahmen der Rechtsverfolgung und -verteidigung bei Eilbedürftigkeit berechtigt, auch ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer zweckdienliche Maßnahmen zu ergreifen.

  1. Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten

Zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leistungsverweigerungs- rechten ist der Auftragnehmer nur auf der Grundlage unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Im Übrigen ist die Ausübung von Aufrechnungsrechten, Zurückbehaltungs- oder sonstiger Leistungsverweigerungsrechte durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.

  1. Schlussbestimmungen

45.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

45.2 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel selbst bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

45.3 Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall, dass eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein sollte, werden die Vertragsparteien sie durch eine andere Bestimmung ersetzen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen sollte.

45.4 Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen ist der Standort des Auftraggebers, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

45.5 Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 Anwendung.

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45.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Passau, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand bestimmt ist.

  • Ende der Besonderen Vertragsbedingungen -

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