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VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 06/2025 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13
und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutzgrundver-
ordnung (DSGVO)1
Amt Elsterland (Name der öffentlichen Stelle) nimmt den Schutz Ihrer perso- Amt Elsterland nenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich bewahrt
(Name der öffentlichen Stelle) Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrneh-
mung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.
DGH Lindena Fenster/ Außentüren Im Zusammenhang mit (Bezeichnung des Vergabeverfah- rens) verarbeitet Am t Elsterla nd (Name der öffentlichen Stelle) Daten von
Ihnen.
Amt Elsterland Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte (Name der öffentli-
chen Stelle) Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten
informieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:
Amt Elsterland
- Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
Cornelia Edlich
- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung eines Vergabeverfahrens
1 Die Muster zur Berücksichtigung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO sind in jedem Fall mit dem für die Vergabestelle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Für Kommunen können Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen erforderlich sein. Die Formulare zur Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO in einem Vergabeverfahren decken nur die Standardaspekte von in diesem Zusammenhang anfallenden Fall- gestaltungen ab. Darüber hinaus sind Auftraggeber in Vergabeverfahren gehalten, in jedem Einzelfall datenschutzrecht- liche Belange sorgfältig zu prüfen und umzusetzen.
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3b) Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Landes-
haushaltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzge-
setz
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes verpflichtet, vor der
Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem
geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzu-
fragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der Zuschlag
erteilt werden soll, gespeichert sind.
Die Vergabestelle ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt,
bei öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb dieser
Wertgrenze bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu
demjenigen Bieter vorliegen, an den der Zuschlag erteilt werden soll.
Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 des
Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, das Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern
abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen.
Im Falle des Vorliegens einer Eintragung im Wettbewerbsregister kann die Vergabestelle nach §
6 Absatz 6 des Wettbewerbsregistergesetzes von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfor-
dern, soweit diese nach Einschätzung der Vergabestelle für die Vergabeentscheidung erforder-
lich sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten beru-
fenen Behörden dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers
übermitteln.
Die Vergabestelle kann die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 des Wettbewerbsregister-
gesetzes um Übermittlung der Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer
Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie weiterer Unterlagen ersuchen.
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Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen sowie Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht verpflichtet, sondern nach § 6 Absatz 2 Nummer 1
des Wettbewerbsregistergesetzes berechtigt, bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit
einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte bei der Regis-
terbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den
der Zuschlag erteilt werden soll, gespeichert sind.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-
pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabe-
gesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auf-
tragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammen-
hang können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Ab-
satz 1 DSGVO verarbeitet werden.
Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunterneh-
mer einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem
bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die
nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindest-
arbeitsbedingungen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen
Vergabegesetzes der für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen
Stelle mitzuteilen.
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der
im Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung
eingerichteten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuld-
haften Verletzung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen
Vergabegesetzes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge
wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Gemäß § 12 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fragt die Vergabestelle bei der v. g.
Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem
für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen. Dies gilt entsprechend vor
Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen
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Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt würde. Unterhalb
von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer (bei Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 10.000 Euro ohne
Umsatzsteuer (bei Bauleistungen) liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.
Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüglich, spä-
testens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berück-
sichtigten Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale
und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den
nicht berücksichtigten Bewerbern die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.
Die Vergabestelle informiert nach § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung nach der
Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Ver-
handlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so
vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf dem
Vergabemarktplatz Brandenburg. Diese Information enthält mindestens auch den Namen des
beauftragten Unternehmens. Soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwil-
ligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrecht-
lichen Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Bran-
denburg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezo-
genen Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Anga-
ben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der An-
spruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt
werden (s.a. Dauer der Speicherung).
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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewer-
bers/Bieters zu verlangen.
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer-
bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen,
sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem ent-
gegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartge
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren
Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen
Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5
Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen
des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der be-
troffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaus-
haltsordnung Brandenburg, §§ 3, 6 Unterschwellenvergabeordnung, § 37 Beamtenstatusge-
setz Brandenburg, §§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz).
Amt Elsterland Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des www.elsterland.de (Name der öffentlichen Stelle) unter sowie dem offiziellen
Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Aktenein-
sicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.
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