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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) – Amt Elsterland
1 Vertragsgrundlagen und Geltungsbereich
1.1 Vertragsgrundlage Die Ausführung der Bauleistungen richtet sich nach den zum Ausführungszeitpunkt geltenden Fassungen der VOB/A, VOB/B und VOB/C, den einschlägigen ATV sowie den maßgeblichen DIN-Normen, insbesondere DIN 18299, DIN 18201 und DIN 18202. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
1.2 Vertragsannahme Mit Unterzeichnung des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass diese BVB-Vertragsbestandteil sind und deren Verbindlichkeit anerkannt wird.
2 Ausführungsunterlagen, Prüfpflichten und Aufmaße
2.1 Verwendung von Unterlagen Es dürfen ausschließlich vom Auftraggeber freigegebene Unterlagen verwendet werden. Der Auftragnehmer prüft diese auf Vollständigkeit, Widersprüche und erkennbare Mängel und zeigt Unstimmigkeiten unverzüglich schriftlich an.
2.2 Aufmaße und Abrechnung Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach § 14 VOB/B. Aufmaße sind baubegleitend, prüfbar und nachvollziehbar zu erstellen und durch Skizzen sowie Kennzeichnungen (Gebäudeteil, Raum, Achse o. Ä.) zu belegen.
2.3 Toleranzen und Prüfmethoden Für Maßgenauigkeit gelten DIN 18201 und DIN 18202. Abweichungen sind nur nach schriftlicher Genehmigung zulässig.
3 Ausführung, Baustellensicherheit, Entsorgung und Haftung
3.1 Ausführungsstandard Leistungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik und geltenden Normen sachmängelfrei auszuführen.
3.2 Ergänzung unvollständiger Leistungsbeschreibungen Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen, die zur Herstellung eines mangelfreien Werkes erforderlich sind. Mehrpreisforderungen sind vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B.
3.3 Gerüste Bauseits bereitgestellte Gerüste dürfen unter Verkehrssicherheitsvorbehalt und auf eigene Gefahr genutzt werden. Reinigung und Rückgabe im übernommenen Zustand sind sicherzustellen.
3.4 Entsorgung Der Auftragnehmer entsorgt eigenes Restmaterial kostenneutral und gesetzeskonform. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Bei bauseitigen Containern erfolgt eine einvernehmliche Umlage der Kosten.
3.5 Verkehrssicherung und täglicher Verschluss Das zuletzt tätige Gewerk sorgt für täglichen Verschluss und Verkehrssicherung. Diese Pflichten gelten als Nebenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 und 4 VOB/B.
3.6 Haftung Der Auftraggeber haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
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4 Vergütung, Stundenlohnarbeiten und Preisänderungen
4.1 Vertragspreis Der vereinbarte Preis ist verbindlich. Preisänderungen sind nur nach VOB/A oder bei nachweislicher höherer Gewalt bzw. unvorhersehbaren Ereignissen zulässig.
4.2 Stundenlohnarbeiten (1) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor Beginn schriftlich angezeigt und vom Auftraggeber genehmigt wurden. Die Anzeige hat Art, Umfang, voraussichtliche Dauer und voraussichtliche Kosten zu enthalten. (2) Für jede Abrechnung sind vom Auftragnehmer täglich geführte Stundenzettel vorzulegen. Stundenzettel sind spätestens wöchentlich einzureichen und vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten zu bestätigen. Die Bestätigung entbindet nicht von der abschließenden Prüfung.
5 Sicherheiten, Einbehalte, Verrechnung und Bürgschaft
5.1 Gewährleistungsreserve Der Auftraggeber behält zur Sicherung etwaiger Mängelansprüche 3 % der geprüften Schlussrechnungssumme ein (Gewährleistungsreserve). Bereits aus Teilrechnungen einbehaltene Beträge werden vollständig auf diese Gewährleistungsreserve angerechnet. Übersteigt die Summe der kumulierten Einbehalte die Gewährleistungsreserve, ist der übersteigende Betrag nach Schlussrechnungsausgleich unverzüglich auszuzahlen. Unberechtigte Einbehalte sind unverzüglich zurückzuzahlen.
5.2 Teilrechnungen (1) Für dieses Projekt ist vereinbart, dass der Auftraggeber von jeder geprüften Teilrechnung bis zu 5 % der Bruttosumme einbehalten darf. (2) Grundlage ist die geprüfte Bruttosumme der jeweiligen Teilrechnung. (3) Bereits einbehaltene Beträge werden bei der Schlussrechnung vollständig auf die Gewährleistungsreserve von 3 % angerechnet. (4) Der Auftragnehmer kann Einbehalte jederzeit durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft ablösen. (5) Kumulierte Einbehalte dürfen zu keinem Zeitpunkt 5 % der geprüften Auftragssumme überschreiten. (6) Unberechtigte Einbehalte sind unverzüglich zurückzuzahlen.
5.3 Rechenformel
• Kumulierte Einbehalte = Summe aller Einbehalte aus Teilrechnungen • Gewährleistungsreserve = 3 % × geprüfte Schlussrechnungssumme • Auszuzahlender Überhang = max. (0; Kumulierte Einbehalte − Gewährleistungsreserve) • Verbleibender Einbehalt = max. (0; Gewährleistungsreserve – Kumulierte Einbehalte)
5.4 Freigabe Übersteigende Einbehalte oder freizugebende Beträge sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung bzw. nach Prüfung der Bürgschaft – im Amt Elsterland-auszuzahlen.
5.5 Ablösung der Gewährleistungsreserve durch Bürgschaft Der Auftragnehmer kann die nach Ziffer 5.1 einbehaltene Gewährleistungsreserve jederzeit ganz oder teilweise durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherers ablösen. Die Bürgschaft muss den Sicherungszweck eindeutig benennen und auf erstes Anfordern zahlbar sein. Nach Vorlage und Prüfung der Bürgschaft gibt der Auftraggeber die einbehaltenen Beträge innerhalb von 30 Kalendertagen frei.
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6 Abnahme, Gewährleistung und Fristen
6.1 Abnahme Die Abnahme erfolgt förmlich. Das Abnahmeprotokoll ist vom Auftragnehmer in geeigneter Form zu erstellen und muss mindestens enthalten:
• Datum der Abnahme • Vertragsbezeichnung • Leistungsumfang • festgestellte Mängel und Vorbehalte • Erklärung zur Abnahme • Unterschriften beider Vertragsparteien
Die Schlussrechnung darf erst nach Vorlage des unterzeichneten Abnahmeprotokolls eingereicht werden.
6.2 Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt vier Jahre ab förmlicher Abnahme gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B.
6.3 Einbehaltung bei Vorbehalten Bei berechtigten Mängeln kann der Auftraggeber angemessene Teile des Werklohns einbehalten.
7 Rechnungsstellung, Prüffähigkeit und Zahlungsbedingungen
7.1 Prüffähigkeit der Schlussrechnung Die Schlussrechnung ist nur prüffähig, wenn sie einen vom Auftragnehmer erstellten Rechenanhang enthält. Dieser muss mindestens folgende Angaben umfassen:
• Liste aller Teilrechnungen • Datum, Rechnungsnummer, Bruttobetrag • Höhe der Einbehalte • kumulierte Summen • Darstellung der Verrechnung gemäß § 5
Zusätzlich sind alle erforderlichen Nachweise (Abnahmeprotokoll, Aufmaße, Lieferscheine, Prüfzeugnisse, Prüfbücher) beizufügen.
7.2 Prüfablauf für Teilrechnungen
• Eingereichte Teilrechnungen werden zunächst vom beauftragten Planer auf formelle und fachliche Prüffähigkeit geprüft und mit dem Vermerk „geprüft“ an den Auftraggeber weitergeleitet. • Die planerische Prüfung ersetzt nicht die abschließende Prüfung durch den Auftraggeber; der Auftraggeber prüft die geprüften Unterlagen nochmals und bestätigt die Prüfung schriftlich. • Beanstandungen sind dem Auftragnehmer innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der vom Planer geprüften Teilrechnung schriftlich mitzuteilen; erfolgt keine Beanstandung innerhalb dieser Frist, gilt die Teilrechnung als vorläufig geprüft mit Vorbehalt der abschließenden Schlussprüfung.
7.3 Zahlungsfrist Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage ab Zugang der prüffähigen Schlussrechnung im Amt Elsterland, Abschlagszahlungen für vom Planer geprüfte Teilrechnungen sind binnen 21 Kalendertagen nach Zugang der geprüften Teilrechnung beim Auftraggeber fällig.
7.4 Einreichungsform und Nachreichungen Teilrechnungen und die Schlussrechnung sind in elektronischer Form (PDF) und in Papierform einzureichen. Als Nachweis des Zugangs gilt einer der
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folgenden Nachweise: (a) Server-Datums/-Zeitstempel der eingehenden E-Mail, (b) Upload-Zeitstempel eines vom Auftraggeber betriebenen Rechnungsportals, (c) vom Planer beigefügter Sendebericht (SMTP-Header) oder (d) der Posteingangs-Stempel des Auftraggebers bei Papierunterlagen. Fehlende Nachweise sind vom Auftragnehmer binnen 14 Kalendertagen nach Aufforderung nachzureichen; andernfalls kann die Rechnung als nicht prüffähig zurückgewiesen werden.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Vorrang individueller Vereinbarungen Nachträgliche Vereinbarungen haben Vorrang, müssen aber schriftlich dokumentiert werden.
8.2 Salvatorische Klausel Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen.
8.3 Gerichtsstand Es gilt deutsches Recht. Soweit zulässig, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftraggebers.