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HVA F-StB Vertragsbedingungen
Bezeichnung der Leistung:
| Projekt: | A6 AK Mannheim-AS Schwetzingen/Hockenheim |
|---|---|
| Leistung: | Faunistische Planungsraumanalyse und Biotoptypenkartierung |
Vertragsbedingungen
I. Besondere Vertragsbedingungen
I.1 Termine und Fristen 1.1 Beginn der Ausführung: Spätestens 5 Werktage nach Zuschlagserteilung Frühestens am (Datum) Spätestens am (Datum)
1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.: Spätestens Werktage nach Einzelfristen für 2.2.1 = spätestens Werktage nach
1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum: Spätestens 31.01.2028 = Ende Gesamtleistung mit Ende der Leistung BTK (Datum) Einzelfristen für 1.3.1 FPRA Pos. 4.06_Abschnitt 1_Abst. vorläufige Fassung mit AG = spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung 1.3.2 FPRA Pos. 4.06_Abschnitt 2_Abst. vorläufige Fassung mit AG = spätestens zwei Monate nach Abschnitt 1 1.3.3 FPRA Pos. 4.06_Abschnitt 3_Abst. vorläufige Fassung mit AG = spätestens zwei Monate nach Abschnitt 2 1.3.4 FPRA Pos.5._Abstimmung aller endgütigen Fassungen mit AG = spätestens ein Monat nach Abschnitt 3
1.3.5 BTK Pos. 1_Vorbereitungen = spätestens 28.02.2027 (Datum) 1.3.6 BTK Pos. 2.01_Erhebungen = spätestens 30.09.2027 (Datum) 1.3.7 BTK Pos. 3.02_Abst. vorläufige Fassung mit AG = spätestens 30.11.2027 (Datum) 1.3.8 BTK Pos. 3.03_Übergabe endgültige Fassung = spätestens 31.01.2028 (Datum) 1.3.9 BTK Pos. 4_Optionale Leistungen = spätestens 31.01.2028 (Datum)
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a) FPRA
Um den großen UR räumlich und zeitlich effektiv zu bearbeiten ist geplant, die Leistungen der FPRA zeitlich gestaffelt zu erbringen. Für die entsprechend drei gewählten Abschnitte (in der Leistungsbeschreibung näher erläutert) sind jeweils eigenständige Gutachten als abgestimmte Fassungen nach Pos. 5 zu erstellen.
Abschnitt 1: Nordteil Bauanfang bzw. nördlich AK Mannheim bis einschl. Brücke Verschiebebahnhof (2,7 km)
FPRA vorläufige Fassung: bis spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung
Abschnitt 2: Mittelteil nach Brücke Verschiebebahnhof bis nach der AS Mannheim/Schwetzingen (4,8 km)
FPRA vorläufige Fassung: bis spätestens zwei Monate nach Abschnitt 1
Abschnitt 3: Südteil ab AS Mannheim/Schwetzingen bis Bauende ca. bei Unterführung bei Hockenheim (6,0 km)
FPRA vorläufige Fassung: bis spätestens zwei Monate nach Abschnitt 2
FPRA endgültige Fassungen: bis spätestens ein Monat nach Abschnitt 3
b) BTK
Die Bearbeitung der BTK ist innerhalb eines Kalenderjahres / Vegetationszeitraum (hier Jahr 2027) sowie nach Beginn der FPRA und unter Berücksichtigung deren Ergebnisse durchzuführen. Die Erhebungen der BTK sind im gesamten UR ab Januar 2027 bis September 2027 zu erbringen. BTK Pos. 1_Vorbereitungen: bis spätestens 28.02.2027 BTK Pos. 2.02_Erhebungen: bis spätestens 30.09.2027 BTK Pos. 3.02_Abst. vorläufige Fassung mit AG : bis spätestens 30.11.2027
BTK Pos. 3.03_Übergabe endgültige Fassung: bis spätestens 31.01.2028 BTK Pos. 4_Optionale Leistungen: bis spätestens 31.01.2028
I.2 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB F-StB betragen mindestens:
| a) für Personenschäden | 1.500.000 EUR |
|---|---|
| b) für sonstige Schäden (Vermögens- und Sachschäden) | 3.000.000 EUR |
| Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz sind von der Berufshaftpflicht einzuschließen. |
I.3 Ergänzende Vereinbarungen
-
Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche. Planungsbesprechungen mit dem Auftraggeber sind regelmäßig, mindestens zweimal monatlich und auch aus besonderer Veranlassung, durchzuführen Die regelmäßigen Planungsbesprechungen sind Vertragsgegenstand und werden nicht gesondert vergütet. Von allen Besprechungen sind jeweils unverzüglich Vermerke zu fertigen und im Entwurf vorzulegen, die den Planungsstand und die Festlegungen zum weiteren Planungsablauf wiedergeben. Für die Vorbereitung und Teilnahme an den Planungsbesprechungen einschließlich der Bereitstellung von Vorabzügen der Planunterlagen erfolgt keine gesonderte Vergütung der Kosten und Aufwendungen.
-
Der AG benennt als verantwortlichen Ansprechpartner(in) für diesen Vertrag:
Eckard von Ristok, Abteilung A3, NL SW Stuttgart-Obertürkheim
-
Die Erbringung der vereinbarten optionalen Leistungen setzt einen Abruf durch den verantwortlichen Ansprechpartner des AG voraus. Der Abruf erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Erfolgt ein entsprechender Abruf der Optionen nicht, entsteht auch kein Anspruch auf Erbringung bzw. Vergütung dieser Leistungen. Ebenso wenig besteht in diesem Fall Anspruch auf entgangenen Gewinn.
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Der AN benennt zum Vertragsabschluss eine verantwortliche Projektleitung und eine Stellvertretung:
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Projektleitung:
Stellvertretung:
- Die Leistungen dieses Vertrags wird der AN ausschließlich mit dem AG vorgestellten bzw. benannten Personal, insbesondere der benannten Projektleitung und Stellvertretung, durchführen. Weitere Personen des dem AG vorgestellten bzw. benannten Personals sind:
Der AN verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen über die gesamte Laufzeit des Vertrags mit dem vorgenannten benannten Personal durchzuführen, soweit dem nicht unabwendbare Ereignisse entgegenstehen. Personelle Änderungen sind nur nach vorheriger Zustimmung des AG möglich. Der AG kann die Zustimmung aus sachlichem Grund verweigern, insbesondere wenn das Personal nicht über eine mindestens gleichwertige Qualifikation, Erfahrung oder Zuverlässigkeit verfügt, wie das benannte Personal oder die personelle Änderung nicht ohne zusätzlichen Einarbeitungsaufwand möglich ist.
Die Zustimmung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den verantwortlichen Ansprechpartner des AG für diesen Vertrag gem. Ziff. 2.
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Die Leistungen, für die keine Termine festgelegt wurden, sind entsprechend den Erfordernissen des Planungsablaufes zu erbringen. Insoweit erforderliche Zwischen- und Endtermine werden die Parteien einvernehmlich festlegen. Kommt keine einvernehmliche Festlegung mit dem Auftragnehmer zustande, erfolgt die Festlegung durch den Auftraggeber.
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Für nachgewiesene Leistungen sind regelmäßig, mindestens jedoch: Vierteljährlich Halbjährlich Jährlich Abschlagsrechnungen einzureichen.
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Alle Rechnungen sind an
Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Südwest Augsburger Straße 748 70329 Stuttgart
unter Angabe der SAP-Bestellnummer (wird nachgereicht) und der Vertragsnummer A.04351.00.003
zu senden. Die o. a. Vertragsnummer ist bei allen Rechnungen und beim künftigen Schriftwechsel zu verwenden. Papierrechnungen sind an die o.g. Adressen zu adressieren.
Alle digitalen Rechnungen als PDF sind per E-Mail an
zu richten.
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Für Rechnungen im PDF-Format per Mail gelten folgende formalen Anforderungen:
o Jede E-Mail darf nur eine Rechnung enthalten o Die Rechnung muss im PDF-Format vorliegen o Die Rechnung darf Daten nach dem ZUGFeRD Standard enthalten o Wird mehr als eine PDF-Anlage gesendet, muss das Rechnungsdokument eindeutig identifizierbar sein. Das
Wort „Rechnung“ oder „Gutschrift“ muss im Dateinamen enthalten sein. o Dateien dürfen nicht verschlüsselt und nicht in Zip-Dateien verpackt sein
Für die Übermittlung von E-Invoicing-Daten werden generell keine Empfangs.- oder Lesebestätigungen versendet.
Digitale Rechnungen im XRechnungsformat müssen mit der Leitweg-ID: 992-00133-64 auf das OZG-RE-Portal hochgeladen (erreichbar unter https://xrechnung-bdr.de/portal#/Welcome) oder dort erzeugt werden.
- Die Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt entsprechend dem nachgewiesenen Zeitaufwand, jedoch maximal bis zum in der Leistungsbeschreibung angegebenen Höchstbetrag. Für den Stundennachweis sind folgende Angaben mit Rechnungslegung einzureichen:
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Name des Bearbeiters,
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Datum der Leistungserbringung,
-
Beginn und Ende der Bearbeitung (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten),
-
Stundenanzahl,
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Stundensatz und
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Beschreibung der erbrachten Leistung.
-
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die benannten Personen in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (nachfolgend nur „Verarbeitung“ genannt) ihrer personenbezogenen Daten (Kontaktdaten einschl. E-Mail- Adressen) durch den Auftraggeber und seine Mitarbeiter im Zuge der Abwicklung dieses Vertrages gemäß Art. 6 DSGVO, § 51 BDSG einwilligen, sofern eine Einwilligung hierfür erforderlich ist und die Verarbeitung nicht auf eine andere Rechtsgrundlage, wie z.B. § 26 BDSG im Hinblick auf die Beschäftigten des Auftragnehmers gestützt werden kann. Die Einwilligung muss auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der oben genannten personenbezogenen Daten (Kontaktdaten einschl. E-Mail-Adressen) durch andere vom Auftraggeber im Rahmen des oben genannten Projekts beauftragten Personen / Unternehmen umfassen. Dieses gilt auch im Falle eines Personalwechsels. Die jeweilige schriftliche Einwilligung ist auf Anforderung des Auftraggebers beim Auftraggeber einzureichen.
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Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Sitz der im Vertrag benannten zuständigen Niederlassung der Autobahn GmbH des Bundes.
I.4 Datenschutz
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II. Technische Vertragsbedingungen
| II.1 | Technische Vertragsbedingungen Landschaftsplanerische Leistungen, Ausgabe 2021 (TVB-Landschaft) | |
|---|---|---|
| II.2 | Technische Vertragsbedingungen Objektplanung Ingenieurbauwerke, Ausgabe 2019 (TVB-Ingenieurbauwerke) | |
| II.3 | Technische Vertragsbedingungen Objektplanung Verkehrsanlagen, Ausgabe 2021 (TVB-Verkehrsanlagen) | |
| II.4 | Technische Vertragsbedingungen Fachplanung Tragwerksplanung, Ausgabe 2019 (TVB-Tragwerksplanung) | |
| II.5 | Technische Vertragsbedingungen Fachplanung Technische Ausrüstung, Ausgabe 2014 (TVB-Technische Ausrüstung) | |
| II.6 | Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Geotechnik, Ausgabe 2014 (TVB-Geotechnik) | |
| II.7 | Technische Vertragsbedingungen Ingenieurvermessung, Ausgabe 2022 (TVB-Ingenieurvermessung) | |
| II.8 | Technische Vertragsbedingungen für Prüfingenieurleistungen, Ausgabe 2019 (TVB-Prüf) | |
| II.9 | Technische Vertragsbedingungen für Verkehrsuntersuchungen, Ausgabe 2019 (TVB-Verkehrsuntersuchung) | |
| II.10 | Technische Vertragsbedingungen für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gem. Baustellenverordnung, Ausgabe 2021 (TVB-SiGeKo) | |
| II.11 | ||
| II.12 | ||
| II.13 |
III. Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2022 (AVB F-StB, bzw. in aktuell gültiger Fassung)
IV. Weitere Vertragsbestandteile
| IV.1 | Leitfaden Entwurf 2023 bzw. in aktuell gültiger Fassung | |
|---|---|---|
| IV.2 | Gutachten „Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag“ (Schlussbericht 2014, FE 02.332/2011/LRB; Hrsg. BMVI) | |
| IV.3 | Arbeitshilfe „Fledermäuse und Straßenverkehr“, Ausgabe 2023, basierend auf dem Forschungsvorhaben FE-Nr. 02.0256/2004/LR, Hrsg. BMDV |
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V. Besondere Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit der BIM- Methodik
V.1 Grundlagen der Projektabwicklung
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Diese „Besonderen Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit der BIM-Methodik“ enthalten in Ergänzung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau“ spezielle Vertragsbedingungen für Projektbeteiligte in Projekten, in denen das modellbasierte Arbeiten vertraglich vereinbart ist. BIM-Modelle in diesem Sinne sind dreidimensionale Datenmodelle eines Bauwerks oder Verkehrsweges, welche mit weiteren Daten verknüpft werden können.
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Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander in vorrangiger Regelung zu § 2 AVB:
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Die HVA F-StB Vertragsbedingungen
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Die Leistungsbeschreibung
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Die Technischen Vertragsbedingungen (TVB)
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Die Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA)
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Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB F-StB; hier abgekürzt: AVB)
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Der BIM-Abwicklungsplan (BAP) in der letztgültigen Fassung
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Alle Bestandteile des Vertrages sind als sinnvolles Ganzes auszulegen. Bei Abweichungen bzw. Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen und für eventuelle Vertragsauslegungen gilt die vorgenannte Reihenfolge. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene, bei Fehlen einer spezielleren Beschreibung die höherwertige Ausführung maßgebend.
V.2 Haftung
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Der Auftragnehmer ist für die Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit der von ihm erstellten Modelle und sonstigen Daten verantwortlich, auch für die von ihm eingesetzte Software und Hardware, soweit diese nicht durch den Auftraggeber vorgegeben wurde. Verwendet der Auftragnehmer von Dritten bereitgestellte BIM-Objekte, Fachmodelle, Datenbanken oder Herstellerdaten, so ist er für diese verantwortlich, wie für selbst erstellte Informationen.
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Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer auch während und nach der baulichen Ausführung innerhalb des Gewährleistungszeitraums die Nachbesserung mangelhaft erstellter BIM-Modelle und Daten verlangen. Darüberhinausgehende Ansprüche wegen eingetretener baulicher Mängel bleiben unberührt.
V.3 Behinderung
Anpassungen und Korrekturen von BIM-Modellen oder mit BIM-Modellen verknüpften Daten im Rahmen oder infolge von Koordinationsleistungen, Kollisionskontrollen, Modellprüfungen und Regelprüfungen, sind keine Behinderungen, es sei denn, es ergeben sich für den Auftragnehmer im Einzelfall von ihm nicht zu vertretene, unzumutbare Verzögerungen.
V.4 Urheberrechte
Die Regelungen nach diesem Vertrag zur Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher und weiterer Nutzungsrechte schließen auch vom Auftragnehmer erzeugte BIM-Modelle in offenen und nativen Dateiformaten, sowie sonstige Daten mit ein. Der Auftraggeber ist insbesondere befugt, die vom Auftragnehmer erzeugten Daten auch ohne dessen Mitwirkung für die weitere Planung und Ausführung des Bauvorhabens sowie für dessen Betrieb, Umbau und Rückbau zu verwenden. Zu diesen Zwecken dürfen die Daten auch fortgeschrieben oder in sonstiger Weise bearbeitet werden. Der Auftraggeber kann diese Rechte auf Dritte übertragen. Ausgenommen bleiben grobe Entstellungen.
Stand: 03-22 10403 (mod. Autobahn) Seite 1