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Fassadenbekleidung für das Objekt Lattenberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 09.09.2026, 13:54 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Angebotsaufforderung - 06 Fassadenbekleidung

Projekt Vergabeeinheit BRI_25001 GPW_Forsthaus Arnsberg 06 Fassadenbekleidung Forsthaus Lattenberg Angebotsfrist: 2026-07-26 DE-59823 Arnsberg Ausführungsbeginn:

Bieter

Gesamt Netto

USt

Gesamt Brutto

Datum, Unterschrift Bieter

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1 1 ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN

Das Bestandsgebäude des Forstdienstgehöfts an der Adresse, Lattenberg 9, 59823 Arnsberg, wurde zurückgebaut und wird nun mit dieser Maßnahme neu errichtet.

Es ist geplant, einen zweigeschossigen Baukörper mit Satteldach als hochwärmegedämmte Holzkonstruktion ohne Keller zu realisieren.

Der Landeseigene Forstbetrieb von Wald und Holz NRW ist als FSC-Betrieb zertifiziert und nimmt eine Vorreiterrolle bei der beim bauen mit Holz und der Wahrung von Nachhaltigkeitskriterien und Qualitätsstandards ein.

Sämtliche Holzkonstruktionen müssen nach den strengen Richtlinien der RAL Gütegemeinschaft Holzbau Ausbau Dachbau e.V. gefertigt und montiert werden. Der Auftragnehmer weist den Standard durch ein gültiges RAL-Gütezeichen (z. B. RAL-GZ 422 für Holzhausbau) nach. Dies schließt die gütegesicherte Eigen- und Fremdüberwachung der verwendeten Materialien ein.

Das verarbeitete Holz stammt nachweislich aus nachhaltiger, umweltgerechter und sozialverträglicher Waldbewirtschaftung. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage von Zertifikaten der international anerkannten Systeme FSC (Forest Stewardship Council) oder PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes)

Bei der Beschaffung und dem Handel von Holz- und Bauprodukten verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der RAL-Gütebedingungen (z. B. RAL-GZ 277 für Nachhaltigen Handel), um höchste Standards in der Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit zu gewährleisten.

Die vg. geforderten Nachweise sind mit Einreichung des Angebotes vorzulegen.

1.2 Lage der Baustelle

Die Situation ist dem anliegendem Lageplan zu entnehmen.

Das Forstdienstgehöft liegt am Ende einer am Plackweg aufgereihten Häuseransammlung umgeben von Wiesen und Wäldern.

Das Gelände weist eine geringfügige Neigung von Ost mit ca. 413.50 ü.N.N. nach West mit ca. 412.70 ü. N.N. auf.

Der Neubau wird auf folgenden Höhen erschlossen:

Zugangsebene Erdgeschoss: ± 0.00 OKFF / + 413.90 ü.N.N.

Umlaufend um den Neubau erfolgt die Anpassung an die Geländeoberfläche im Rahmen der Ausführung der Freianlagen.

Ortstermine können ausschließlich über die Zentrale Vergabestelle von

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Wald und Holz NRW über den Bereich Kommunikation im Vergabemarktplatz vereinbart werden, s. Pkt 7 "Rückfragen zum Verfahren". Den Bietern wird empfohlen sich vor Angebotsabgabe über die Örtlichkeit zu informieren. Nachforderungen aufgrund von Nichtkenntnis der vorhandenen Gegebenheiten können nicht abgeleitet werden.

1.3 Versorgungsanschlüsse

Anschlüsse für Strom und Wasser sind bereits im Vorfeld eingerichtet worden und stehen allen Gewerken in der gesamten Bauzeit zur Verfügung.

1.4. Bedienung der Baustelle / Baustelleneinrichtung /Schutzmaßnahmen

Flächen für die gewerkebezogene Baustelleneinrichtung und Lagermöglichkeiten sind auf dem Grundstück vorhanden, der genaue Platz für die Baustelleneinrichtung ist mit der Bauleitung ab zu stimmen.

Die Baustellenzufahrt erfolgt zunächst auf der westlich auf dem Grundstück gelegenen Zufahrt. Im Zuge der Baumaßnahme wird eine weitere, östlich gelegene Zufahrt zum Wohnbereich entstehen. Zufahrten und Wege werden gemeinsam mit der Bauleitung abgestimmt.

Der Fahrzeugverkehr ist der Örtlichkeit an zu passen.

Das Baufeld/ Baugrundstück wird entsprechend der Leistungsposition im Rahmen der Baustelleneinrichtung AN Rohbau durch einen Bauzaun gesichert. Die laufende Unterhaltung des Bauzauns obliegt dem Auftragnehmer der Baustelleneinrichtung.

Die Sicherung der jeweiligen Arbeitsbereiche auf dem Baugrundstück und der Tätigkeitsbereiche in den Verkehrsflächen gehört zu den Leistungen des AN.

Sämtliche Flächen der Baustelleneinrichtung und der Zuwegung zur Baustelle sind während der Bauzeit sauber zu halten und nach Abschluss der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, Abfälle sind täglich zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

Das Rauchen im Gebäude ist untersagt.

Sanitäre Anlagen sind Bestandteil der Ausschreibung Rohbau und sind gem. den aufgestellten Leistungspositionen an zu bieten.

Der AN hat Werkzeug und Material selbstständig gegen Beschädigung und Diebstahl zu sichern.

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Die Gestellung von Hebezeugen und Maschinen für den Transport auf der Baustelle und für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten des AN ist in die Einheitspreise der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Dies gilt auch für notwendige zusätzliche Hilfsgerüste/Arbeitsbühnen und Hilfskonstruktionen.

Auflagen, die durch die Baustellenverordnung gem. § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 07.08.1996 an den Auftragnehmer gestellt werden, sind von diesem einzuhalten. Diese Tätigkeiten werden nicht gesondert vergütet.

Hat der Bieter Bedenken gegen die im Leistungsverzeichnis beschriebene Art der Ausführung, gegen vorgegebene Werkstoffe oder die beigefügten Planungsunterlagen, so hat er diese spätestens bei der Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen.

Liegen Masstoleranzen über den Vorgaben der Toleranznormen, ist die Bauleitung des AG zu informieren.

Alle für die Abrechnung notwendigen Aufmaße sind gemeinsam mit einem Vertreter des AG zu erstellen. Der AN hat den AG rechtzeitig über die Erfordernis von Zwischenaufmaßen in Kenntnis zu setzen.

Für fertiggestellte Bereiche hat das Aufmaß unverzüglich zu erfolgen, so dass die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.

Verspätete Feststellungen, die ganz oder teilweise nicht mehr nachvollzogen werden können, wirken sich im Zweifel zu Lasten des Auftragnehmers aus.

Der Bieter erklärt mit Abgabe des Angebotes, dass die Ausschreibungsunterlagen einschl. der beigefügten Planunterlagen zu einer einwandfreien Kalkulation ausreichen. Spätere Einwände in Bezug auf Mehrforderungen können in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.

Der Ausschreibung, der Ausführung, dem Aufmaß und der Abrechnung liegt die VOB, neueste Fassung und der aktuelle Stand der Technik zugrunde.

Die Anwesenheit eines verantwortlichen erfahrenen Vorarbeiters (Deutsch Kenntnisse der Stufe C1 des Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)) während der gesamten Ausführungszeit auf der Baustelle sowie die Teilnahme an den wöchentlichen Baubesprechungen gehört zur Leistung des AN.

Das Einrichten und Abräumen der Baustelle werden nicht gesondert vergütet, der Aufwand ist in die Einheitspositionen zur Baustelleneinrichtung gem. der LV Positionen zu kalkulieren.

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1.5 Besondere Hinweise zur Ausführung

Der Freileitungsmast samt Freileitung bleibt im östlichen Grundstücksteil während der gesamten Baumaßnahme bestehen und ist somit bei der Planung der Baustelleneinrichtung und während des Baustellenbetriebs zu berücksichtigen.

Auf dem selben Grundstück befindet sich noch der Betriebshof, der während der Baumaßnahme weiterhin im Betrieb bleiben wird. Der Fahrzeugverkehr ist der Örtlichkeit an zu passen.

Belästigungen durch Lärm und Staub sind auf das Minimum zu beschränken, ggf. sind gesonderte Massnahmen erforderlich.

Eine kooperative Zusammenarbeit mit anderen Gewerken ist unbedingt erforderlich.

1.6 Besondere Hinweise zu Ausführungszeiten

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er alle erforderlichen Arbeiten durch Einsatz von qualifiziertem Personal in genügender Anzahl innerhalb der vorgesehenen Ausführungszeit durchführen kann.

Die Arbeiten können von Montag bis Samstag in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und weiterer gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden.

Auf die Arbeit von Parallel- und Nachfolgegewerken ist Rücksicht zu nehmen. Hierbei kann es zu Arbeitsunterbrechungen während der Bauausführung kommen, die zu Arbeitsunterbrechungen führen. Diese Arbeitsunterbrechungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Die vorgegebenen Ausführungsfristen bleiben hiervon unberührt.

1.7 Besondere Hinweise zur Abrechnung

Alle aus den Forderungen und Angaben der v.g. Vorbemerkungen entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise des LVs einzurechnen, eine gesonderte Vergütung erfolgt nur, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

Stundenlohnarbeiten werden nur anerkannt, wenn sie auf ausdrückliche Anordnung des AG ausgeführt werden. Die in den Pos. angegebenen Lohn- bzw. Entgeltgruppen dienen nur zur Festlegung der erwarteten Qualifikation der Personen, die die Stundenlohnarbeiten ausführen.

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Der Nachweis über die angefallenen Stundenlohnarbeiten ist zu führen und durch Tagelohnzettel, die dem AG spätestens am nächsten Arbeitstag zur Bestätigung vorzulegen sind, zu erbringen. Der Einheitspreis gilt unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden Stunden.

1.8 Brandschutz während der Bauzeit

Folgende Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit sind in die EP einzukalkulieren:

Für brennbare Abfallstoffe sind auf der Baustelle nichtbrennbare Container aufzustellen. Bei feuergefährlichen Arbeiten, z.B.: Schweißen, Brennen, Schneiden, sowie beim Umgang mit offener Flamme in Verbindung mit brennbaren Baustoffen, sind Brandschutzposten einzuteilen. Es sind geeignete Feuerlöschgeräte bereitzustellen. Nach Beendigung der feuergefährlichen Arbeiten sind Nachkontrollen durchzuführen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D 1/BGV C 22) wird hingewiesen.

Erforderliche Fahr- und Bewegungsflächen für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge sind jederzeit freizuhalten.

2 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN - AVB

Die Vertragsgrundlagen für die Ausführung nachfolgender Arbeiten sind:

  • Die VOB Teile A
  • Die VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 1961)
  • VOB Teil C: Allgemeine technischen Vorschriften für Bauleistungen
  • Die zusätzlichen Vertragsbedingungen
  • Die Vorbemerkungen sowie das nachfolgende Leistungsverzeichnis
  • Die einschlägigen DIN Vorschriften sowie die derzeit allgemein gültigen anerkanten regeln der Technik
  • Die bauaufsichtlichen Bestimmungen
  • Die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften
  • Die Lieferung und fachgerechte Verarbeitung der Materialien nach Fachregeln und Hersteller- und Verarbeitungsvorschriften

Darüberhinaus gelten für alle Arbeiten insbesondere: (In den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen).

  • Landesbauordnung NRW einschl. Ergänzungen der Genehmigungsbehörde
  • Ausführungszeichnungen
  • Regeln der BG

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  • Die aktuellen UVVs
  • Kreislaufwirtschaftgesetz mit aktuellem Regelwerk
  • Landesabfallgesetz LAbfG
  • Wasserhaushaltsgesetz

Alle notwendigen Maße sind eigenverantwortlich vor Ort zu prüfen! Unstimmigkeiten mit der Ausführungsplanung sind unverzüglich der Bauleitung mitzuteilen.

Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte vor Angebotsabgabe eine Ortsbesichtigung vorgenommen werden.

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Aufmaß, welches vom AN mit den Rechnungen vorzulegen ist.

3 3 ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZVB

Ausführungszeitraum gem. Angebotsaufforderung der Vergabestelle.

Beginn des jeweiligen Gewerks siehe Veröffentlichung der Ausschreibung.

Die kalkulierten Arbeitstage, sowie die Anzahl der einzusetzenden Arbeitskräfte für die Erbringung der Leistungen des beigefügte Leistungsverzeichnisses sind nachstehend anzugeben:

Anzahl der Facharbeitskräfte:

...................

Anzahl der Arbeitstage:

....................

Die Reihenfolge der auszuführenden Arbeiten und Bauteile ist gemeinsam mit dem Bauherrn abzustimmen.

Hinweis: Der Einsatz von Subunternehmen muss bereits mit Angebotsabgabe angezeigt werden.

Gewährleistung:

Die Gewährleistung beträgt nach VOB 4 Jahre. Zur Sicherung der Gewährleistung werden dem AN für den Zeitraum der Gewährleistung eine Sicherheit in Höhe von 3% der Rechnungsbruttosumme einbehalten. Der Sicherheitsbetrag kann durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden.

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Schadenshaftung:

Der Bauherr haftet für keinerlei Schäden, die durch den Auftragnehmer oder seine Beauftragen verursacht werden. Eine Haftung ist ausgeschlossen für die auf der Baustelle gelagerten Baustoffe, Geräte Gerüste, Baumaschinen, Absperrungen etc.

Sämtliche Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Grundstücks- und Straßenbenutzer sind vom Unternehmer vorschriftsmäßig herzustellen und zu unterhalten.

Evtl. Beschädigungen und Verschmutzungen bei der Ausführung der Arbeiten sind unverzüglich durch den Unternehmer kostenlos zu beseitigen.

Erbrachte Leistungen sind vom AN bis zur Abnahme vor Beschädigungen zu schützen.

Sonstiges:

Das Rauchen im Gebäude ist untersagt.

Das Einrichten, Vorhalten und Abräumen der Baustelle für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen, wie:

  • Herrichten der erforderlichen Lager-, Aufenthalts und Arbeitsplätze
  • Anschlüsse für Elektro, Wasser und Abwasser, Hauptversorgungsanschlüsse bauseits vorhanden
  • Bereitstellung aller notwendigen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel
  • alle erforderlichen Hilfsrüstungen und Fahrgerüste gem. den geltenden Vorschriften sind in die Einheitspreise einzurechnen!

Der Bauherr behält sich vor, Einzelleistungen aus dem Auftrag herauszunehmen.

Vergabe: Falls dieses LV in Lose aufgeteilt sein sollte, so behält sich der Bauherr vor, diese einzeln zu vergeben oder einzelne Lose nicht auszuführen.

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Der Bauherr behält sich vor, Einzelleistungen aus dem Auftrag herauszunehmen und in Eigenleistung auszuführen.

Rechnungen und Zahlungen:

  • Rechnungen sind direkt an den Bauherrn (Forstamt) und in Kopie (per E-Mail) an die Bauherrenvertretung im Fachbereich II sowie dem vom Bauherrn beauftragten Architekten zu senden.
  • Die Rechnungen ist prüffähig mit dem entsprechenden Aufmaß der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. A-Konto-Zahlungen sind mit Positionsnennung und prüffähigem Aufmaß abzugeben. Pauschalierte Rechnungen können nicht freigegeben werden.
  • Rechnungseingang ist der Tag, an dem eine prüffähige Rechnung mit Aufmaß im Büro der Bauleitung vorliegt.
  • Schlussrechnungen ist ein prüffähiges Gesamtaufmaß mit Positionsnennung beizufügen. Belege und Stundenzettel sind unaufgefordert beizulegen. Eventuell benötigte Zeichnungen als Grundlage für das Aufmaß können bei der Bauleitung angefordert werden.
  • Es wird grundsätzlich nach örtlichem Aufmaß abgerechnet. Für Arbeiten deren Umfang später nicht nachzuvollziehen ist, sind rechtzeitig zusammen mit der Bauleitung Aufmaße zu erstellen. Kommt der Auftragnehmer dieser Anforderung nicht nach, so wird nach gültigen Plänen abgerechnet.
  • Notwendige, aber nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Arbeiten sind vor Ausführung unter Angabe der entstehenden Kosten (Einheitspreis und Umfang) der Bauleitung anzuzeigen und erst nach schriftlicher Beauftragung auszuführen.
  • Zahlungsfristen, wenn im Auftragsschreiben nicht anders vereinbart, entsprechend VOB
  • Sollten Skontofristen vereinbart werden, so gilt als Tag der Zahlung der Tag, an dem die Überweisung seitens des Bauherrn an die Bank beauftragt wurde.
  • A-Konto-Zahlungen werden in Höhe von 90% der erbrachten Leistung freigegeben.
  • Der Bauherr ist berechtigt, Kosten die durch die nicht vertragsgemäße Auftragsabwicklung entstanden sind bei der Schlussrechnung der jeweils verantwortlichen Firmen in Abzug zu bringen.

Rechnungserstellung und zusätzliche Leistungen

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Die als Zulage gekennzeichneten Positionen sind vor Ort auf Ausführungsnotwendigkeit zu prüfen!

Vor Beginn erkennbare Mehrleistungen sind dem AG vor Ausführung mitzuteilen und freigeben zu lassen.

Stundenlohnarbeiten sind anzumelden und vor Ausführung freigeben zu lassen und mittels Rapport nachzuweisen.

Eine ggf. erforderliche Werkplanung ist in den Angebotspreis mit einzukalkulieren und mit dem AG abzustimmen.

Eventuelle Nachtragsangebote sind eindeutig zu nummerieren ( z.B. NA 1, NA 2 etc.) und Positionen eindeutig zu benennen ( NA 1. 001, NA 1.002 etc.) Die Nachtragspositionen sind in der Rechnung den ursprünglichen LV- Positionen am Ende anzufügen. Rechnungen sind spiegelbildlich dem Leistungsverzeichnis zu erstellen.

Allgemeines Der Unternehmer hat die Möglichkeit, sich vor Abgabe des Angebotes über die örtliche Situation, sowie Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der anzubietenen Leistungen durch Einsichtnahme in die bereit gestellten Planungsunterlagen umfassend zu informieren. Der Unternehmer bescheinigt durch die Abgabe des Angebotes, dass er ausreichend informiert ist und somit keine Unklarheiten bezüglich der Baumaßnahme und Abwicklung der Arbeiten bestehen.

Nachforderungen auf Grund mangelnder Information werden nicht anerkannt.

Nachfolgende Unterlagen sind vollinhaltlich Bestandteil der Leistungsbeschreibung:

Produktbezeichnungen

Die in der Leistungsbeschreibung ggf. enthaltenen Marken- und Firmenbezeichnungen gelten als Qualitätsbeispiele (Leitfabrikat) und sind somit Bestandteil des Angebotes. Alternativvorschläge sind zulässig, jedoch besonders auszuführen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt dem Bieter.

Sondervorschläge Sondervorschläge oder Abweichungen von den vorgegebenen Lösungen sind zugelassen, wenn die Aufgabenstellung ohne Maßänderung der wesentlichen Bauteile gleichwertig wie beschrieben erfüllt wird und die angebenen Qualitätsmerkmale erreicht werden. Der Bieter muss seine, von der

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Ausschreibung abweichende Lösung detailliert beschreiben und so anbieten, dass die geplante technische Ausführung und die Preise eindeutig verwertbar sind. Veränderte Ausführungsfristen können nicht zugelassen werden. Außerdem sind technische Maß- und Konstruktionsblätter bzw. notwendig werdende Berechnungen beizulegen.

Ausführungsunterlagen Nach Auftragserteilung werden dem AN vom AG die zur Ausführung notwendigen Unterlagen in 2-facher Ausführung kostenlos zur Verfügung gestellt. Weitere Ausfertigungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Unterlagen sind vor der Verwendung vom AN auf Übereinstimmung und Richtigkeit zu prüfen.

Etwaige Unstimmigkeiten, Abweichungen zwischen Unterlagen der Fachplanung und den Unterlagen des AG und ähnliches sind sofort der Bauleitung anzuzeigen

4 4 ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV)

1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind Allgemeine technische Vertragsbedingungen - ATV.

1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ATV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt. Der Besondere Teil dieser ATV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil.

1.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten.

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1.1.4 Werden unter 2.1 des besonderen Teils

  • Geltungsbereich - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff.) genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und

Gütebestimmung.

1.1.5 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten.

1.1.6 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf.

1.1.7 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden.

1.2 Stoffe, Bauteile

1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist.

Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.

1.2.2 Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.

Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den

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vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart.

1.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.

1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben.

1.2.5 Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen.

1.2.6 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt.

1.3 Ausführung

1.3.1 Abfallbeseitigung

Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.

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Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe oder Anteil zuvor mit dem Auftragnehmer ver- einbart wird. Ein Nachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten.

Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach

  • Wertstoffen
  • Wiederverwertbarem Abfall
  • Deponierbaren Abfällen

Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1 m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos). Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen.

Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden.

1.3.2 Gerüste

Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten

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vorschriftsgemäß wiederherzustellen. Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich.

Gerüste sind sauberzuhalten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise.

Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Auf- steller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen.

1.3.3 Baustelleneinrichtung

1.3.3.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen.

1.3.3.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung.

1.3.3.3 Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden.

Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung.

Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.

1.3.3.4 Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen:

  • Krane und Krananlagen (außer Mobilkrane)
  • Mischeinrichtungen und Silos
  • Fördereinrichtungen und Aufzüge

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Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt.

1.3.3.5 Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird.

1.3.3.6 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.

1.3.3.7 Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen.

1.3.3.8 Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung. Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Messsätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen.

1.3.3.9 Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechts mängelfrei zur Verfügung.

1.3.3.10 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.

1.3.3.11 Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den

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anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten.

1.3.4 Vorleistungen des Auftraggebers

Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt:

  • eine Anschlussstelle für Baustrom und Bauwasser,
  • die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören,
  • die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind,
  • die Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie mindestens zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der durchzuführenden Bauarbeiten. Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude angegeben.

1.3.5 Vorgaben zur Ausführung

Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie die Vorleistung zu nehmen.

1.3.6 Toleranzen

Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202.

1.3.7 Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen

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bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren.

1.3.8 Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle.

1.3.9 Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben.

1.3.10 Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören

  • unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff.

1.3.11 Anpassung der Ausführung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftrag des Auftraggebers das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre

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Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt.

Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis.

1.3.12 Arbeiten im Bestand, Baureparaturen

Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger Änderung der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mit zu teilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist.

Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen ist die Verkehrssicherung ständig zu gewährleisten. Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen. Lärmintensive Arbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten durchzuführen. Auf Treppen darf kein Material gelagert werden. Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Insbesondere ist der mögliche Zugriff von Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern. Anpflanzungen sind zu schützen. Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt. Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten. Selbst verursachte Verunreinigungen sind

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laufend zu beseitigen. Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss zu schließen. Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu beseitigen.

1.4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte, Preisbildung

1.4.1 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist.

1.4.2 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grund lagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.

Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem folgende Leistungen abgegolten:

  • Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und Transportleistungen,
  • Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe,

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  • Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe.

1.4.3 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C).

1.4.4 Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sind Bestandteil der Preise.

1.4.5 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.

1.4.6 In den Lohnstundensatz für Stundenlohnarbeiten sind folgende Kalkulationselemente - sofern zutreffend - einzurechnen:

  • Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn
  • Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind
  • Erschwerniszulagen, soweit die hierfür ursächlichen Umstände vom Auftragnehmer zu vertreten sind
  • Entgelt für übliche Wegezeiten
  • Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss, Übernachtungskosten)
  • Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen
  • Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil)
  • Gemeinkosten der Baustelle
  • allgemeine Geschäftskosten
  • vermögensbildende Maßnahmen
  • Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte
  • Wagnis und Gewinn
  • Winterbauumlage

Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem

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Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten. Sofern dem Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist die Wahl des Kalkulationsverfahrens sowie Höhe und Basis für um zulegende Kosten dem Bieter freigestellt.

1.4.7 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden.

Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Nachweise enthalten:

  • Art der ausgeführten Leistung
  • Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)
  • Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
  • Materialverbrauch
  • bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ

Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie

  • Kosten für Bedienungspersonal
  • Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie
  • Vorhaltung
  • Reparaturkosten
  • indirekt zurechenbare Kosten

Vorgenannte Kostenbestandteile sind dem Grunde nach auch in den Einzelpreisen der Bauleistungen enthalten.

Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal.

Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind.

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1.4.8 In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.

1.4.9 Materialpreise - sofern gefordert im Leistungsverzeichnis - gelten frei Baustelle abgeladen.

1.4.10 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, so werden hierfür unter Wegfall des Auf- und Abgebots die Einstandspreise (Preise frei Verwendungsstelle oder Lager einschließlich Lieferkosten wie Frachten, Rollgeld, Verpackung u.ä.) abzüglich aller erzielten Preisnachlässe (Mengennachlässe u.ä., jedoch nicht Skonti) vergütet. Bei Stoffen, die nach Listenpreisen gehandelt werden, werden statt des Einstandspreises - falls dieser nicht nachgewiesen werden kann - die Listenrabatte (nicht Jahresbonus) eingerechnet.

Einstandspreise, Listenpreise und -rabatte sind auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der Einkaufsrechnungen bzw. der Preis- und Rabattlisten zu belegen, wenn der Auftragnehmer zum Nachweis verpflichtet ist.

1.4.11 Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören:

  • Eignungsprüfungen
  • Eigenüberwachungsprüfungen
  • Fremdüberwachungsprüfungen
  • Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart

Die Kosten für andere oder aus eigenem

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Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei.

1.4.12 Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzu legen oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.

1.4.13 Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.

1.4.14 Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungs- rechnung der Bauunternehmen.

1.5 Abrechnungshinweise

1.5.1 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im Leistungs- verzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff. (VOB/C).

1.5.2 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar. Zulagepositionen sind nur abrechenbar, wenn die Leistung nicht bereits in der Grundposition enthalten ist.

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1.5.3 Zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl. sowie im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden wer- den; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.

1.5.4 Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließlich der Abwasser gebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anteilen auf die beteiligten Auftrag- nehmer umgelegt. Für den Fall, dass eine Verbrauchsmessung nicht erfolgte, können hilfsweise die Verbrauchsanteile bezogen auf den Leistungsumfang umgelegt werden, wenn die Sätze in den Vergabeunterlagen enthalten sind. In jedem Fall bleibt es den Partnern vorbehalten, den tatsächlichen Verbrauch nachzuweisen.

1.5.5 Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden. Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren:

  • Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt: 0,82
  • Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton: 0,68

Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmessbare Abfälle.

1.5.6 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein- und Rest- mengen können in dem Fall zusätzlich

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berechnet werden.

1.5.7 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen.

1.5.8 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.

Darüberhinaus gelten für alle Arbeiten die Bestimmungen, Richtlinien, Merkblätter, Verordnungen und Empfelungen, Werks- und technische Vorschriften und Güte-Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung sowie Hinweise, die sich auf die vorgesehenden Materialien und deren Verarbeitung nach den neusten Kenntnis der Technik beziehen und die Anwendungs- und Verarbeitungsrichtlinien der Liefer- und Herstellerfirmen. Es gelten für die nachfolgend beschriebende Leistungen insbesondere: (In den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen).

  • Landesbauordnung NRW einschl. Ergänzungen der Genehmigungsbehörde
  • Ausführungszeichnungen
  • Regeln der BG
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • DGUV,
  • Kreislaufwirtschafts- und AbfallG mit Verordnungen KrW/AbfG
  • Gewerbeabfallordnung GewAbfV
  • Wasserhaushaltsgesetz

Die UVV sind in der neusten Fassung gültig und zu beachten.

5 5 VORBEMERKUNG ENTSORGUNG

Abbruchabfälle, Bodenaushub etc.- sind ordnungsgemäß zu entsorgen, d.h. vorrangig zu verwerten. Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Der Auftragnehmer ist Abfallerzeuger im Rechtssinne sämtlicher bei der Baumaßnahme anfallender Abfälle.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Auskunft über die von ihm bedienten/genutzten Entsorgungsanlagen (einschließlich

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Zwischenläger) zu erteilen und nachvollziehbar nachzuweisen, dass die entsprechenden Anlagen für die Entsorgung der betreffenden Abfälle rechtlich zugelassen und zur ordnungsgemäßen Entsorgung auch tatsächlich in der Lage sind.

Der prüfbare Nachweis, dass die Entsorgung sämtlicher bei der Baumaßnahme angefallenen Abfälle endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist, ist spätestens mit der Schlussrechnung zu erbringen.

Die Entgelte für die Entsorgung, einschließlich sämtlicher mit der Entsorgung im Zusammenhang stehender Nebenleistungen (Verwiegung, Verpackung etc.) sind soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, in die Einheitspreise einzukalkulieren.

6 6 VORBEMERKUNG ABBRECHNUNG

Rechnungsempfänger Wald und Holz NRW Regionalforstamt Arnsberger Wald Obereimer 13 59821 Arnsberg

Die Bauherrenvertretung im Fachbereich II sowie der vom Bauherrn beauftragte Architekt erhalten die Rechnung als Kopie per E-Mail.

Die Bauüberwachung ist bevollmächtigt Rechnungen entgegenzunehmen und durch Stempel des Generalplaners den Eingang formell zu dokumentieren.

Für den Beginn der Zahlungsfrist gilt der Eingang der Rechnung im Büro der Bauleitung.

Voraussetzung hierfür ist allerdings die Prüffähigkeit und Vollständigkeit der Rechnung. Rechnungen können im Übrigen nur bearbeitet werden, wenn die vollständige Auftragsnummer aufgeführt ist. Alle für die Abrechnung notwendigen Unterlagen (Lieferscheine, Aufmaßblätter, Stundenlohnzettel, Entsorgungsnachweise) sind in prüffähiger Form, DIN A4-Format einzureichen. Für die A-Konto-Zahlungen bzw. Schlussrechnung muss ein gemeinsam vom AN und der Bauleitung durchgeführtes Aufmaß erstellt werden. In Abstimmung mit der Bauleitung kann evtl. auch auf Grundlage der Ausführungspläne abgerechnet werden. Die Rechnungen müssen sich exakt auf die im LV genannten Positionen und Ordnungszahlen beziehen und kumuliert aufgestellt sein.

Der Schlussrechnungen ist unaufgefordert eine Schlussdokumentation mit sämtlichen verbauten Materialnachweise in Form von objektbezogenen Lieferscheinen digital beizufügen.

7 7 RÜCKFRAGEN ZUM VERFAHREN

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Im Verlauf des Vergabeverfahrens sind Fragen ausschließlich über den Bereich Kommunikationsbereich im Vergabemarktplatz NRW an die Zentrale

Vergabestelle von Wald und Holz NRW zu richten.

Ihre Fragen und die Antworten der ausschreibenden Stelle werden ausschließlich über die Kommunikationsebene allen interessierten Bewerbern/Bietern zur Verfügung gestellt.

Die Fragesteller/Wettbewerbsteilnehmer bleiben dabei anonym.

Sämtliche Kommunikation im laufenden Verfahren erfolgt nur über dieses Medium. Bieter sind daher verpflichtet, sich regelmäßig Zugang zum Kommunikationsbereich zu verschaffen und ggf. vorliegende, neue Nachrichten zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und, wenn dazu aufgefordert, auf diese fristgerecht zu reagieren. Wir bitten davon abzusehen, die Vergabestelle auf anderem als oben beschriebenem Wege, z.B. telefonisch oder per E-Mail, zu kontaktieren. Ein Kontakt zwischen der Fach-, bzw. Bedarfsstelle und (potentiellen) Bietern ist im laufenden Verfahren unzulässig und kann zum Ausschluss Ihres Angebotes oder zur Aufhebung des Verfahrens führen.

Kalkulation Etwaige Bedenken zum LV hat der Bieter dem AG vor Angebotsabgabe schriftlich über den o. g. Weg mitzuteilen. Andernfalls gilt mit Angebotsabgabe die einwandfreie Durchführbarkeit als bestätigt.

8 ZTV Baustelleneinrichtungzusätzliche technische Vertragsbedingungen

In die Baustelleinrichtung sind, wo erforderlich, wie z.B. bei Bauzaun etc. die Kosten für Unterhalt mit einzukalkulieren.

Im Rahmen der Baustelleneinrichtung sind Flächen für andere, am Bau Beteiligte Auftragnehmer freizuhalten. Die Abstimmung erfolgt anhand des begleitenden Baustelleneinrichtungsplans.

Toiletten und Waschanlage des AN sind auch weiteren mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragten Auftragnehmern kostenlos zu Verfügung zu stellen (siehe LV Position).

Die Ausführungsfrist wird entsprechend verlängert, wenn einer für die auszuführenden Leistungen anzusetzenden klimatischen Grenzwerte überschritten wird und dies zur Unterbrechung der Arbeiten zwingt.

Das Umsetzen der Baustelleneinrichtung im Zuge des Arbeitsfortschritts

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ist in die entsprechenden EPs einzukalkulieren.

Die Verkehrssicherungsmaßnahmen sind zu planen, im Baustelleneinrichtungsplan darzustellen und mit den beteiligten Fachbehörden abschliessend abzustimmen. Die sich hieraus ergebenden Festlegungen sind bindende Ausführungsvorgabe der beteiligten Auftragnehmer.

Der Baustellenverkehr ist den Örtlichkeiten anzupassen.

9 ZTV Baustelleneinrichtung

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Baustelleneinrichtung

1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.

Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,

2 Vorbereitung und Planung Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind die öffentlichen Leitungsämter sowie die Feuerwehr über die geplanten Arbeiten zu unterrichten. Der AN hat sich über die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen eigenverantwortlich zu informieren. Etwaige Auflagen der Leitungsträger sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Werden Versorgungsanschlüsse getrennt, so sind diese ordnungsgemäß zu sichern und die Trennstellen im amtlichen Lageplan festzuhalten. Vor Beginn der Arbeiten ist im Beisein der Bauleitung und des zuständigen Tiefbauamtes ein Pflasterprotokoll zu erstellen, falls dies noch nicht vorliegt.

3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation Der AG ist unverzüglich vom AN zu informieren, wenn Rechte Dritter (insbesondere von Nachbarn) durch die Baustelleneinrichtung kurzfristig oder vorübergehend im Verlauf der Baumaßnahme beeinträchtigt werden. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Beeinträchtigungen vermutet, vorhandene Bauwerke und

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Bauteile beschädigt werden oder Zweifel über das Vorliegen von Rechten bestehen.

Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Hierzu gehören auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie, unabhängig von der Rechtsträgerschaft, der Schutz von Messeinrichtungen.

Alle statischen und gründungstechnischen Berechnungen für das Aufstellen von AN-eigenen Kränen, Aufzügen, Silos und baulichen Ausführungen sind Leistung des AN.

Eine Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht zulässig. Der AN gewährleistet, dass die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung erfolgen kann.

Die Planung für die Baustelleneinrichtung hinsichtlich Zusammensetzung und Anzahl von Containern ist dem AG nach Abstimmung mit allen Beteiligten, Betroffenen und zuständigen Ansprechpartnern und deren Genehmigungen rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen.

Die Baustelleneinrichtung ist von Baubeginn bis zur mängelfreien Schlussabnahme der Leistung des AN im erforderlichen Umfang vorzuhalten und zu betreiben. Vor dem teilweisen oder vollständigen Abbau der Baustelleneinrichtung ist der AG rechtzeitig zu informieren. Teile der BE, die nicht mehr benötigt werden, sind nach Aufforderung durch den AG umgehend zu entfernen.

Der ursprüngliche Zustand des genutzten Geländes, bauliche Anlagen und/oder Gebäude nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind wieder herzustellen. Die BE ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nach Aufforderung durch den AG zurückzubauen.

Die Mitbenutzung von Teilen der Baustelleneinrichtung durch andere AN oder den AG wird durch den AN ermöglicht und zugesagt. Der AN rechnet hierbei anfallende Gebühren direkt mit den jeweiligen Kostenverursachern ab und stellt den AG von jeglichen Drittschuldneransprüchen hieraus frei.

Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen, die bereits vorhanden sind, zu

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sichern.

3.2 Ausführung 3.2.1 Zuwegungen/Verkehrsführung und -sicherung Die komplette Baustelle, Baustraßen, Überfahrten und sonstige Zuwegungen sind entsprechend dem zu erwartenden Verkehr vom AN herzustellen, für die Dauer der Gesamtmaßnahme vorzuhalten, verkehrssicher zu unterhalten, den Anforderungen entsprechend während der Bauzeit umzubauen sowie zu reinigen.

Die Verkehrsführung für die Transporte von und zur Baustelle ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Auflagen zur Verkehrsführung, auch hinsichtlich zeitlicher Eingrenzung, sind vom AN zu berücksichtigen.

Der AN gewährleistet Ordnung und Sauberkeit auf und im Zufahrtsbereich vor der Baustelle. Darüber hinaus übernimmt er die Verkehrssicherungspflicht für diese Bereiche samt Schmutz- und Schneebeseitigung. Die Straßenreinigung, erforderlichenfalls auch die Gestellung einer Reifenwaschanlage, obliegen gleichfalls dem AN.

3.2.2 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung mit allen für die Baumaßnahme und die BE erforderlichen Medien gehört zur Leistung des AN. Ihm obliegen Abstimmungen mit den zuständigen Versorgungsträgern, den zuständigen Behörden und den betroffenen Anliegern. Der AN trägt alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit jeglicher Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung, so u. a. für Beantragungen, Gebühren, Entsorgungskosten, Mietkosten etc. bis zur Schlussabnahme.

Zur Aufrechterhaltung einer ständigen und betriebsbereiten Versorgung sind die Anlagen entsprechend auszulegen, abzusichern und durch geeignete leistungsfähige Ersatzmaßnahmen zu ergänzen.

Zum Leistungsumfang des ANs gehört die Herstellung frostsicherer Wasser- und Abwasseranschlüsse sowie Elektro-, Telefon- und Internetanschlüsse, soweit für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlich oder in Leistungspositionen beschrieben.

Verbrauchskosten für Strom und Wasser trägt der AG

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Etwaige Auflagen der Träger öffentlicher Belange sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Soweit noch nicht bestehende Anschlüsse an das Trinkwassernetz vom AN erstellt werden, lässt dieser rechtzeitig vor Ausführungsbeginn und nach Ausführungsende von einer hierfür zugelassenen Stelle Trinkwasser-Hygieneproben erstellen.

3.2.3 Räumlichkeiten und Arbeitsmittel für den AG Soweit durch Leistungspositionen gefordert, sind dem AG ohne gesonderte Vergütung Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur uneingeschränkten Nutzung in angemessenem Umfang und in erforderlicher Anzahl, ständig betriebsbereit und funktionsfertig, von der Auftragserteilung bis zur mängelfreien Abnahme der Gesamtleistung zur Verfügung zu stellen und zu überlassen in dem vom AG benötigten Umfang. Neben den Einrichtungs- und Räumungskosten sind die Vorhalte- und Unterhaltskosten sowie alle Betriebs-, Reinigungs-, Verbrauchs- und, soweit erforderlich, Bewachungskosten, ferner alle Gebühren und Abgaben für die Räumlichkeiten und alle Arbeitsmittel in den Gesamtpreis Baustelleneinrichtung einzurechnen.

3.2.4 Brandschutz Durch Leistungen des AN erforderliche provisorische Brandschutzmaßnahmen während der Bauausführung, auch an bestehenden oder in Betrieb befindlichen Bauteilen des AG, sind vom AN zu seinen Lasten zu planen und in Bauabläufen und Kostenplanungen zu berücksichtigen. Dies betrifft auch alle Aufwendungen für Provisorien während der Bauzeit, Brandwachen usw.

3.2.5 Benachbarte Grundstücke Betriebsabläufe auf benachbarten Grundstücken dürfen durch den Baustellenbetrieb nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der AN trägt hierfür die Verantwortung und stellt den AG insofern von allen Ansprüchen der Grundstücksnachbarn und Dritter frei. Etwa erforderliche Genehmigungen von Nachbarn etc. für Kranüberschwenkungen, Gerüststellungen usw. sind vom AN auf sein Risiko und auf seine Kosten zu beschaffen.

3.2.6 Bauzaun Vom AN ist ein ca. 2,00 m hoher, blickdichter Bauzaun zu errichten. Schlupftüren und Einfahrtstore für Baustellen- verkehr und Fluchtwege sind vom AN in erforderlicher Anzahl und Größe vorzusehen. Der Bauzaun erhält - soweit erforderlich - eine Beleuchtung. Dem AN unterliegt der Unterhalt des

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Bauzauns über die gesamte Dauer der Bauzeit nicht nur in funktionaler, sondern auch in repräsentativer Hinsicht.

3.2.7 Bauschild Soweit in Leistungspositionen beschrieben, ist umgehend nach Auftragserteilung eine Bauschildanlage aufzustellen, während der Bauzeit vorzuhalten, zu betreiben und zu unterhalten sowie nach Beendigung der Baumaßnahmen vollständig rückzubauen. Falls nicht anderweitig beschrieben, ist ein nach Motivvorgaben des AG 4-farbig bedrucktes Hauptschild mit Zusatzleisten für die AN in großer, repräsentativer Ausführung vom AN aufzustellen.

3.2.8 Werbung Jegliche Werbung, am Bauvorhaben selbst oder an der Baustelleneinrichtung des AN, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des AG.

Der AN wird Werbung für sein Unternehmen nur in angemessenem Umfang und in repräsentativer Art am Bauvorhaben und an der Baustelleneinrichtung anbringen. Alle Krane am Bauvorhaben erhalten neben dem Logo des AN in selber Größe ein hinterleuchtetes Logo des AG.

3.2.9 Baustelleneinrichtungsplan Der AN plant die Baustelleneinrichtung und stellt, in Absprache mit dem AG, innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss seine BE-Planung, unter Berücksichtigung möglicher AG-Vorgaben, mit Kennzeichnung aller Kranstandorte mit Maximallast, Schwenkradien und Angaben evtl. erforderlicher Kranfundamente, Lagerplätze, Einzäunungen, Containerstandorte und -stellplätze, Logistikflächen etc., zur Prüfung und Freigabe vor. Dieser gegebenenfalls bauablaufphasenbezogene Plan ist nach Abstimmung durch den AN mit Behörden und Versorgern dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind Träger öffentlicher Belange über die geplanten Arbeiten zu unterrichten.

3.2.10 Behandlung der Bauabfallmaterialien Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.

Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach

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Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt und behördliche Auflagen nicht entgegenstehen. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich vom AN abfahren zu lassen.

Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen).

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen.

Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung.

4 Abrechnung/Rechnungslegung Soweit die Baustelleneinrichtung als Bestandteil eines Leistungsverzeichnisses beschrieben und beauftragt ist und über den Zeitraum der Leistungserbringung des AN für die Bauleistungen hinaus vorgehalten werden soll, steht dem AN das Recht zur Teilabnahme und Teilschlussrechnungslegung mit Fertigstellung der Bauleistungen zu, auch wenn der Leistungsbestandteil der Baustelleneinrichtung noch nicht vollständig geleistet ist bzw. abgebaut wurde.

Sofern die Baustelleneinrichtung nicht in gesonderten Leistungspositionen nach Auf- und Abbau, Vorhalten und Betreiben beschrieben ist, berechnet der AN einen Anteil in Höhe von maximal 50 % der Gesamtvergütung nach Aufbau der vollständigen Baustelleneinrichtung. Die Restvergütung erfolgt dann für Vorhaltung und

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Rückbau der Baustelleneinrichtung.

10 ZTV Zimmer und Holzbauarbeiten, zusätzliche technische

Projektvortexte

  1. Grundlage Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) nach VOB/C DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten sowie den Allgemeinen Vertragsbedingungen nach VOB/B. Das Gebäude wird als beheiztes Gebäude genutzt und ist der Nutzungsklasse 1 nach DIN EN 1995-1-1 zuzuordnen.

  2. Leistungsumfang Herstellen, liefern, aufstellen und montieren einschließlich erforderlicher Hilfskonstruktionen. Sämtliche Verbindungsmittel sind laut beiliegenden Konstruktionsplänen mit in die Preise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Alle Oberfläche sind gehobelt, bzw mit beschriebener Oberflächenbehandlung einzubauen, Kanten sind zu fasen. Schrauben und Nägel sind oberflächenbündig zu verbauen. Oberflächenbehandlung gemäss DIN 18 800.

Während der Bauzeit ist die Konstruktion gegen Witterungseinflüsse zu schützen diese Leistungen sind in die Preise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Mörtelbettungen aus schwindarmen Mörtel zur Aufnahme von Ankerplatten sind, falls nicht gesondert beschrieben, durch den Auftragnehmer herzustellen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.

  1. Werkstoffe Bauschnittholz (Fichte / Tanne) als Konstruktionsholz für den nicht sichtbaren Bereich (KVH - NsI) C 24 Brettsperrholz (CLT) gemäß DIN EN 16351

Brettschichtholz gemäß DIN EN 14080 bzw. DIN 1052, DIN 20000-3 OSB - Platten (Oriented Strand Board) OSB/3, OSB/4 gemäß DIN EN 300 Holzfaserdämmplatten (Holzfaserweichplatten) gemäß DIN EN 13171 und DIN 4108-10

  1. Ausführung

Grundlage des Angebots sind die Konstruktionspläne des Tragwerksplaners sowie die Ausführungspläne des Architekten. Es bleibt dem Auftragnehmer überlassen, einzelne Teile vorzuelementieren, die Elementteilungen sind mit der Planung abzustimmen. Eventuell erforderliche Montageabstützungen und deren statische Auslegung sind Leistung des AN und werden nicht gesondert vergütet.

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Auf eine luftdichte Ausbildung des gesamten Gebäudes ist zu achten. Der Auftragnehmer hat die luftdichte Ausführung gemäss DIN 4108 T 7 im Bereich der seinerseits gelieferten und montierten Bauteile zu gewährleisten, Im Bereich der Übergänge zu den Vorgewerken (z.B. StB-Massivbau) sind die Leistungen gem. den Beschreibungen der betreffenden LV-Positionen zu kalkulieren und umzusetzen. Die Umsetzung des Luftdichtungskonzeptes gemäss DIN 4108 T 7 ist Vertragsbestandteil.

Alle Hölzer sind von anschließenden StB - Massivbauteilen durch geeingente Abdichtungslagen gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu trennen.

Masstoleranzen für Vollholz und Brettschichtholz gemäss DIN EN 336: 2003

  • 09 gelten als vereinbart.

Vorraussetzung für die Angebotsabgabe / Wertung ist der Nachweis zur Zertifizierung zur Erstellung geschlossener Dach - und Wandelemente.

Maßnahmen zum Holzschutz

  • Konstruktiver Holzschutz ist vorrangig umzusetzen.
  • Chemischer Holzschutz nur bei nachgewiesener Notwendigkeit und mit Zustimmung des Auftraggebers.
  • Lagerung der Holzprodukte vor Einbau muss trocken, belüftet und geschützt erfolgen.

Die temporäre Abdeckung der Holzbauteile während der Bauphase ist zu gewährleisten sodass eine Durchfeuchtung oder Erhöhung des Feuchtegehaltes im Holz verhindert wird. Horizontale Flächen Fensterbrüstungen, Wandköpfe, Decken etc. sind mit hierfür geeigneten Dichtbahnen vor Auffeuchtung/ Wasser zu schützen.

Die Bestimmungen der jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassungen sind zu beachten. Beachte, Abdichtungen. Folien etc. sind nicht dargestellt.

Gemäss Brandschutzkonzept sind alle tragenden und aussteifenden Stützen, Wände und Decken mit der Brandschutzkassifikation F30 B/ R30 herzustellen. An die Baustoffe der Bedachung des Gebäudes wird die Anforderung entsprechend § 35 (1) der BauO NRW widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung gemäß DIN 4102) gestellt.

Ergänzende Anforderungen gemäss Hinweise Holzbau auf Plandarstellung Holzkonstruktionsplanung WRI (Walter + Reif Ingenieurgesellschaft).

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Sämtliche nicht dargestellten Anschlüsse. konstr . Verbindungen sind zimmermannsmässig in Abstimmung mit der Planung auszuführen. Auf zug- und druckfeste Ausführung ist zu achten.

Die Anforderungen der DIN 18800 - Teil 7 bezgl . der Schweisseignungsnachweise sind zu beachten.

Alle in den Holzkonstruktionsplänen nicht dargestellten Holzwände sind sinngemäss herzustellen. Bedingt durch die sehr niedrige Holzfeuchte nach der Fertigung sind die OSB -Platten ggf. vor dem Einbau zu klimatisieren. Die temporäre Abdeckung der Holzbauteile ist zu gewährleisten. so das eine Durchfeuchtung oder Erhöhung des Feuchtegehaltes im Holz verhindert wird.

Es dürfen nur zugelassene Baustoffe verwendet werden.

Die Bestimmungen der jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassungen sind zu beachten. Beachte, Abdichtungen. Folien etc. sind nicht dargestellt.

In besonderen Fällen ist die Planung/ Tragwerksplanung zu kontaktieren. Durchbrüche sind den Ausführungsplänen/ Tragwerksplänen im Abgleich mit den Planunterlagen des Haustechnikers zu entnehmen. Pfetten dürfen nicht durchtrennt oder im Querschnitt verringert werden !

Sämtliche nicht dargestellten Anschlüsse. konstr . Verbindungen u.a. müssen zimmermannsmässig ausgeführt werden. ( Die DIN 18334 ist zu beachten ) Auf zug- und druckfeste Ausführung ist zu achten.

Alle Hölzer im nicht sichtbaren und im Aussenbereich sind gemäss DIN 68800 2/2012 frei von chemischen Holzschutzmaßnahmen zu schützen !

Alle Hölzer sind durch geeignete Trennlage vom Beton zu trennen !

Für alle Einbauteile sind die Zulassungen und Einbauvorschriften der entsprechenden Firmen zu beachten !

Die Örtlichkeiten sind vor der Ausführung einzusehen !

Die statischen Nachweise beziehen sich auf den Endzustand. Eventuell auftretende Bauzustände sind nicht Gegenstand der Berechnung. Falls wahrend des Bauablaufs Änderungen vorgenommen werden, welche die hier festgelegten Angaben berühren, muss in jedem Fall der Aufsteller frühzeitig benachrichtigt werden.

Alle Masse sind vor der Ausführung vom Unternehmer auf der Baustelle verantwortlich zu prüfen.

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Unstimmigkeiten müssen sofort der Bauleitung gemeldet werden. Für alle Einbauteile sind die Zulassungen und Einbauvorschriften der entsprechenden Firmen zu beachten.

Wärmeschutz / EnEV Es ist darauf zu achten. dass alle Wärmebrücken nach DIN 4108 Beiblatt 2 ( 03/2006 ) ausgeführt werden.

Brandschutz Das Brandschutzkonzept vom Ing.- Büro Neumann, Krex & Partner ist zu beachten.

Schallschutz Für den Schallschutz sind die Ausführungsbeispiele der DIN 4109 Beiblatt 1 und A1 sowie der Schallschutznachweis des Ing.- Büros Schön zu beachten.

Stahlbau Die Vorgaben der Tragwerksplanung für die Erstellung der Stahleinbauteile und die erforderliche Schweisseignung sind zu beachten, der entsprechende Nachweis ist mit Übergabe der Werkstattplanung zu übergeben.

13 TERMINE

Die Teilnahme an einer Baustelleneinweisung hat unmittelbar nach Auftragsvergabe zu erfolgen.

Für die Ausführung der Fassadenarbeiten sind nachfolgende Termin vorgesehen:

Ausführungsbeginn erfolgt mit Beginn der technischen Klärung und Aufstellung der Werk- und Montageplanung.

Ausführungsbeginn Fassadenarbeiten auf der Baustelle Anfang Feburar 2027 Fertigstellung Fassadenarbeiten Mitte März 2027

Zwischentermine Start Gala-Bau Nachfolgegewerk Freianlagen vorauss. Mitte März 2027

14 PLANUNTERLAGEN + ANLAGEN LV

Dem Leistungsverzeichnis werden als Ergänzung zum Ausschreibungstext folgende Planunterlagen + Anlagen beigelegt.

Vermessung Gramann amtl. Lageplan 1 Seite / pdf

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Planunterlagen B+R FAW-5-GR-SO-001-050-C, Sohlplatte FAW-5-GR-EG-002-050-D, Grundriss EG FAW-5-GR-EG-003-050-C, Grundriss OG FAW-5-GR-DA-004-050-B, Dachaufsicht

FAW-5-SC-001-050, Schnitte 1-1, 2-2 FAW-5-SC-001-050, Schnitte 3-3, 4-4 FAW-5-AN-001-050, Ansichten Nord, Ost FAW-5-AN-002-050, Ansichten Süd, West

Schallschutznachweis, IB Schön Nr. 2025-073G, 13.01.2026

Wärmeschutznachweis 250503_WSN01c_GEG_2026-01-16 R&W, 16.01.2026

Sämtliche Planunterlagen werden Vertragsbestandteil. Für Materialangaben und Qualitätsangaben gelten vorrangig die LV-Texte.

Gesamt

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Gesamt

Gesamt (netto)

1 Baustelleneinrichtung

2 Fassadenbekleidung

3 Zum Nachweis

Gesamt Netto

USt (19 %)

Gesamt Brutto

Leistungsverzeichnis

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Leistungsverzeichnis

Menge EP (netto) Gesamt (netto)

1 Baustelleneinrichtung

1.1 Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung für die Leistungen des Auftragnehmers, einzurechnen sind sämtliche Hilfsmittel zur Lieferung, Transport und Montage der Fassadenbekleidung

1 Pauschal

1.2 Statischer Nachweis, Verlegepläne Aufstellen eines prüffähigen statischen Nachweises einschl. der Herstellung der erforderlichen Raster-, Montagepläne sowie Detailpläne für die verschiedenen Anschlusssituationen in Abstimmung mit dem Architekten.

1 Pauschal

Baustelleneinrichtung (1)

2 Fassadenbekleidung

2.1 Fassadenbekleidung Unterspannbahn

2.1.1 Fassadenbahn

Fassadenbahn liefern und nach Hersteller- Vorschrift fachgerecht auf der Holzfaserdämmplatte der Holzrahmenkonstruktion Aussenwand verlegen

Fassadenbahn Breite 250 cm Material: Polyacrylat-Beschichtung auf Polyestervlies diffusionsoffen sD-Wert ~ 0.09 m Dauerhaft UV- Beständig Reisskraft: 200 N/5cm Gewicht: 260 g/m2 Farbe: anthrazit-schwarz

Speziell geeignet für offene oder geschlossene, hinterlüftete Fassaden mit Holzunterkonstruktion.

einschliesslich der windichten Verklebung der Überlappungen mit Systemkleber

einschliesslich sämtlicher Anschlüsse an anschliessende Bauteile einschließlich aller Ausschnitte für Fenster und Öffnungen.

335 m²

2.2 Fassadenbekleidung Holzleistenfassade

2.2.1 Vertikale Grundlattung der Holzleistenfassade Traufe 4 x 12 cm Vertikale Grundlattung, 4 x 12 cm, Lärche mit einer 2-maligen Lasurbehandlung in schwarz/ deckend Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1,

Stand 24.07.2026 Seite 41/51

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Menge EP (netto) Gesamt (netto)

Holzschutz nach DIN 68800-2

Verankerung mit geeigneten Schrauben und entsprechenden Korrosionsschutz.

Die Traglattung wird durch die äußere Beplankung (Holzfaserdämmplatte) im senkrechten Holzständerwerk, e = 625 mm, verankert.

Die Schrauben und das Holz müssen statisch die Holzleistenfassade tragen. Inkl. statischem Nachweis.

135 m²

2.2.2 Vertikale Grundlattung der Holzleistenfassade Ortgang 8 x 4 cm Vertikale Grundlattung, 8 x 4 cm, Lärche mit einer 2-maligen Lasurbehandlung in schwarz/ deckend Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1, Holzschutz nach DIN 68800-2

Verankerung mit geeigneten Schrauben und entsprechenden Korrosionsschutz.

Die Traglattung wird durch die äußere Beplankung (Holzfaserdämmplatte) im senkrechten Holzständerwerk, e = 625 mm, verankert.

Die Schrauben und das Holz müssen statisch die Holzleistenfassade tragen. Inkl. statischem Nachweis.

130 m²

2.2.3 Holzleistenfassade inkl. horizintaler Traglattung Holzleisten Fassadenbekleidung

Senkrechte Schalung aus rechteckigen sägerauhen Lärchenleisten, auf der Sichtseite sind die beiden Kanten leicht gefast, liefern und verlegen.

Die Leisten habe einen lichten Abstand von ca. 10 mm und werden mit Edelstahlschrauben befestigt. Fertigmass: 38 / 40 mm

Sichtseite: 40 mm breit sibirische Lärche Qualität us / uf hbf, Sortierklasse A

mit folgendem Unterbau liefern und montieren: 2-lagige Unterkonstruktion bestehend aus vertikaler Grundlattung, s. Vorposition, und horizontaler Traglattung aus Lärche 40/50 mit einer 2-maligen Lasurbehandlung in schwarz/ deckend

Sichtbare Verschraubung nach statischer Erforderniss mit Edelstahlschrauben.

265 m²

Stand 24.07.2026 Seite 42/51

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Menge EP (netto) Gesamt (netto)

2.2.4 Zulageposition Schrägschnitt Zulageposition für das Anschrägen des Holzleistenfassade inkl. Unterkonstruktion im Winkel der Dachneigung 22°

in vorbeschriebener Leistungsposition inkl. Befestigungsmittel und Verankerungskleinteile.

30 m

2.2.5 Zulage Montagegrund Regenfallleitungen / Außenleuchten Zusätzlicher Montagegrund im System der Holz-Unterkonstruktion zur Aufnahme von Regenfallleitungen und Außenleuchten mittels Befestigungsmaterial (Stockschrauben)

durch das Gewerk Dachdichtungsarbeiten sowie Elektrotechnik.

Regenfallleitungen inkl. Zubehör sowie Außenleuchten inkl. Zubehör sind kein Bestandteil dieser Ausschreibung.

12 Stück

2.2.6 Laibungsbekleidung Fenster seitlich + oben Aluminiumkantprofil als seitliche Laibungsbekleidung an Fensterelement bestehend aus:

3x gekantetem Aluminiumblech (ca. 250/20/ 100/50) , d = 2 mm, Vorderkante ca. 20 mm vor der Fassadebekleidung Abwicklung ca. 400 mm, Oberfläche: dunkel, nach Wahl des AG

inkl. Unterkonstruktion und aller Befestigungsmittel, Eckausbildungen sind mit einzurechnen. Anschluss an das Fensterelement bzw. bauseitig vorhandener Raffstoreanlage mit F-Profil. Anschluss der Fassade mit einem 4 mm Fugenrandprofil.

auf Entkopplung zur Unterkonstruktion und einen ausreichenden Belüftungsquerschnitt von mind. 50 q cm / m nach DIN 18516-1 ist zu achten, liefern und fachgerecht montieren.

82,5 m

2.2.7 Fassadenblech Dachanschluss Pultdach aufgehende Wand Aluminiumkantprofil als Fassadenbekleidung Pultdach aufgehende Fassade unterhalb Fensterbank bestehend aus:

2 x gekantetem Aluminiumblech (ca. 25/65/ 200), d = 2 mm, Abwicklung ca. 300 mm, Oberfläche: dunkel, nach Wahl des AG

inkl. Unterkonstruktion und aller Befestigungsmittel, Anschluss an das Fensterelement bzw. bauseitig vorhandener Raffstoreanlage mit F-Profil. Anschluss der Fassade mit einem 4 mm Fugenrandprofil.

Stand 24.07.2026 Seite 43/51

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Menge EP (netto) Gesamt (netto)

auf Entkopplung zur Unterkonstruktion und, liefern und fachgerecht montieren.

12 m

2.2.8 Verkleidungsblech Stützen, Achsen 5 / C-F Aluminiumkantprofil als Verkleidung der Holzstützen innerhalb der Fensterelemente in Achse 5 /D und 5/E bestehend aus:

2x gekantetem Aluminiumblech (ca. 30/180/ 30) , d = 2 mm, L = ca. 2,50 m Abwicklung ca. 240 mm, Oberfläche: dunkel, nach Wahl des AG

inkl. Unterkonstruktion, Mineralwolldämmung (d = 30 mm, WGL 0035) und aller Befestigungsmittel, Anschluss an das Fensterelement mit F-Profil.

auf Entkopplung zur Unterkonstruktion ist zu achten, liefern und fachgerecht montieren.

2 Stück

2.2.9 Eckprofil, offen Ausbildung der Außenecken im System der Fassadenbekleidung mit einem Außeneckprofil 90 °

Aluminium, offene Eckausbildung farblich, pulverbeschichtet (dunkel), RAL nach Wahl des Auftraggebers

einschl. evtl. erforderlicher zusätzlicher Unterkonstruktion. Der Stoß des Eckprofils ist in Kongruenz zu der horizontalen Plattenfuge anzuordnen.

40 m

2.3 Fassadenbekleidung Schiefer

2.3.1 Schalung + Lattung Wandfläche mit Rauhspundschalung, 24 mm stark, imprägniert nach DIN 68800, auf Traglattung 40 mm stark, imprägniert nach DIN 68800 frei Baustelle liefern und vollflächig auf die vorhandene Unterkonstruktion der Vorposition / Holzfaserplatte 60 mm aufbringen.

Die Traglattung wird durch die äußere Beplankung (Holzfaserdämmplatte) im senkrechten Holzständerwerk, e = 625 mm, verankert.

Hinweis: Bei einem Achsabstand der Sparren von >70 cm ist eine entsprechend dickere Schalung zu verwenden.

Material liefern und fachgerecht gem. Einbaurichtlinien verarbeiten.

75 m²

Stand 24.07.2026 Seite 44/51

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Menge EP (netto) Gesamt (netto)

2.3.2 Vordeckung Schalungsbahn Vordeckung aus einer Lage diffusionsoffener Schalungsbahn auf der vorhandenen Schalung aufbringen. Die Nähte und Stöße sind mind. 8 cm zu überdecken.

Material liefern und fachgerecht gem. Einbaurichtlinien verarbeiten.

75 m²

2.3.3 Schieferdeckung Fassadenfläche Eingeschalte Fassadenfläche mit säurefestem Schiefer, Qualität InterSIN® (in den Codestufen W1, S1, T1), in Horizontaler Deckung mit 45 mm Höhenüberdeckung eindecken.

Die Befestigung erfolgt mit Schieferstiften / -nägeln. Die Dachfläche ist vor der Eindeckung genau einzuteilen und abzuschnüren.

Die Schiefereindeckung erfolgt im halben Verband mit Stoßfuge. Schieferformat: Rechteck 40x20 cm.

Die Stoßfugen sind mit mindestens 100 mm breiten Metallspließen zu unterlegen.

Material liefern und fachgerecht gem. Einbaurichtlinien verarbeiten.

75 m²

2.3.4 Seitliche An- und Abschlüsse Seitliche An- und Abschlüsse, Innen- und Außenecken als Mehraufwand zur Flächendeckung mit mindestens 20 mm Überstand herstellen. Bei Verwendung von Profilen müssen die Schiefer das Profil seitlich um mindestens 50 mm überdecken.

10 m

2.3.5 Untere Abschlüsse Untere Abschlüsse, z.B. Sockel oder Fensterstürze als Mehraufwand zur Flächendeckung ausbilden. Die erste Gebindereihe muss, alternativ zu einem Abtropfprofil, mit mindestens 20 mm, höchstens jedoch 50 mm Überstand fachgerecht hergestellt werden.

Im Preis enthalten ist das Liefern und Anbringen einer 5 mm / 20 mm Latte zum Unterlegen. Die Schiefer des ersten Gebindes sind mit geeigneten Materialien zu hinterlegen.

zuzüglich Alu-Lüftungsprofil als Insektenschutzgitter aus 2x gekantetem Aluminiumlochblech, d = 1 mm, Abwicklung ca. 100 mm, als Lochwinkelkombination, pulverbeschichtet, RAL nach Wahl des Auftraggebers,

inkl. Unterkonstruktion und aller Befestigungsmittel.

21,5 m

2.3.6 Obere waagerechte Anschlüsse Obere waagerechte Anschlüsse unterhalb von Fensterbrüstungen,

Stand 24.07.2026 Seite 45/51

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Menge EP (netto) Gesamt (netto)

Attikaabdeckungen und Dachüberständen fachgerecht als Mehraufwand zur Flächendeckung ausbilden.

22,5 m

2.3.7 Laibungsbekleidung Fenster seitlich + oben Aluminiumkantprofil als seitliche Laibungsbekleidung an Fensterelement bestehend aus:

3x gekantetem Aluminiumblech (ca. 250/20/ 100/50) , d = 2 mm, Vorderkante ca. 20 mm vor der Fassadebekleidung Abwicklung ca. 400 mm, Oberfläche: dunkel, nach Wahl des AG

inkl. Unterkonstruktion und aller Befestigungsmittel, Eckausbildungen sind mit einzurechnen. Anschluss an das Fensterelement bzw. bauseitig vorhandener Raffstoreanlage mit F-Profil. Anschluss der Fassade mit einem 4 mm Fugenrandprofil.

auf Entkopplung zur Unterkonstruktion und einen ausreichenden Belüftungsquerschnitt von mind. 50 q cm / m nach DIN 18516-1 ist zu achten, liefern und fachgerecht montieren.

15 m

2.4 Sockelbekleidung

2.4.1 Vorbereitung

2.4.1.1 Schutzabdeckung der Bodenflächen unter Gerüst Schutzabdeckung der Bodenflächen im Bereich des Standgerüsts herstellen, vorhalten, beseitigen und entsorgen.

Abdeckung bestehend aus: Gitterfolie mit verstärktem Gewebe oder funktional gleichwertig

90 m²

2.4.1.2 Verunreinigungen im erhöhten Umfang durch Abkehren trocken entfernen Verunreinigungen durch Abkehren, Abbürsten von der Fläche trocken entfernen.

Bauteil: Aussenwände aus Beton, Teilflächen mit Schweißbahn abgedichtet

40 m²

2.4.1.3 Unebenheiten mit Putzmörtel ausgleichen Größere Untergrundunebenheiten mit geeignetem Putzmörtel Kategorie GP/LW, CS II/CS III, auffüllen und an vorhandene Oberfläche angleichen.

Putzdicke im Mittel: 15 mm Hinweis: Dicke der Putzschicht ist bei Festlegung der Dübell.ngen zur nachfolgenden Verdübelung zu berücksichtigen.

Stand 24.07.2026 Seite 46/51

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Gesamt (netto)

10 m²

2.4.2 Sockelausbildung

2.4.2.1 Anschluss an Türen mit Gewebe-Anschlussprofil Selbstklebendes Anschlussprofil mit integriertem, expandierendem PUR-Band, zweistufiger Anputzkante und Gewebestreifen auf Fenster- und Türrahmen anbringen.

Den Gewebestreifen in die nachfolgende Armierungsschicht überlappend einbetten.

5 m

2.4.2.2 Anschluss an Bauteil mit Dichtband Anschluss an angrenzendes Bauteil mit vorkomprimiertem Fugendichtband aus imprägniertem Polyurethan-Weichschaum herstellen. Fugenbreite 3-9 mm

5 m

2.4.2.3 Verklebung EPS Dämmplatte Sockel Verlauf der Geländeoberkante festlegen.

Untergrund: Bitumenfreie Dickbeschichtung auf Stahlbetonaussenwand Sockel- bzw. Perimeter-Dämmplatten als Sockeldämmung mit hochleistungsfähigem, mineralischen Klebemörtel für schwierige Untergründe anbringen.

Perimeterdämmplatte 035 PW, Kanten stumpf Plattenkante: Stumpf Format: 100 x 50 cm Plattendicke: 8 cm Klebemörtel: hochleistungsfähig, hydraulisch abbindend, hochvergütet, geeignet für schwach saugende Untergründe wie z.B. bituminöse Abdichtungen / dichter Beton werksmäßig hergestellter Trockenmörtel nach DIN EN 998-1 Verklebung mit Randwulst und 2 oder 3 senkrechten Streifen je Dämmplatte.

Anschluss an Perimeterdämmung (Anschlussfuge/Übergang) Dämmung über GOK: bis ca. 40 cm Dämmung unter GOK: bis ca. 10 cm Breiten des Dämmstreifens ca. : 50cm; 75cm; 80cm; 125cm; 195cm; s. Systemskizzen Dämmlagen

40 m²

2.4.2.4 Ab-/Anschluss im Erdreich abdichten Abdichten des An- bzw. Abschlussbereiches der

vorgenannten Sockeldämmung im Einbindungsbereich im Zuge der Verklebung der Dämmplatten mit feuchtigkeitsunempfindlichem Klebemörtel.

Stand 24.07.2026 Seite 47/51

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Menge EP (netto) Gesamt (netto)

Klebemörtel: Feuchtigkeitsunempfindliche, anzumischende Dispersionsmasse gemischt mit speziellem, chromatarmen System-Härter.

75 m

2.4.2.5 Anarbeiten an vorhandene Erdreichdämmung Vorhandene Dämmung im Erdreich (Perimeterdämmung) zum direkten Anschluss der anzubringenden Dämmplatten begradigen bzw. abschneiden.

Falls erforderlich anzubringende Dämmplatten im Einbindungsbereich bei abweichender Dicke zur vorhandenen Erdreichdämmung angleichen.

Dicke der vorhanden Dämmung: 8 cm

75 m

2.4.2.6 Laibungen bei rohbaubündigen Türen durch Flächendämmung im Sockel Laibungen bei bündig mit der Rohbauwand eingebauten Türen im Sockel herstellen. Durch die Dicke der Dämmung der Sockelfläche entstehende Laibungen rechtwinklig zur Flächendämmung ausbilden.

Überdeckung der Blendrahmen: ca. 3 cm

5 m

2.4.2.7 Verdübelung Sockel / Senkdübel STR, versenkt Verdübelung der vorgenannten Dämmplatten im Sockelbereich >/= 15 cm über GOK mit bauaftsichtlich zugelassenen WDVS Schraub-Tellerdübel, in versenkter Montage. Den WDVS Dübel ca. 15 mm vertieft in die Dämmplatte einschrauben. WDVS Dübel-Rondell STR in die Vertiefung oberfl.chenbündig einsetzen.

Eventuelle Überstände plan schleifen. Dübellänge entsprechend der Dämmplattendicke wählen. Die Dübel müssen mind. 25 mm im tragfähigen Untergrund verankert sein, Putzschichten sind zu überbrücken.

Dübeltyp: Bauaufsichtlich zugelassener, patentierter Universalschraubdübel in Kombination mit WDVS Dübel-Rondell STR Dübellänge: 160 mm Dübeldichte: 4,0 Stück/mÇ (2,0 Stück/Platte)

40 m²

2.4.2.8 Kantenschutz an Gebäudeecken im Sockel / Gewebe- Eckschutzschiene Verstärkte Kunststoff-Eckwinkel mit beidseitigen, alkalibeständigen Gewebestreifen als Kantenschutz an allen Gebäudeecken im rückspringendem Sockelbereich lot- und fluchtrecht in die nachfolgend beschriebene Armierungsmasse zur Flächenarmierung des Sockels einbetten.

Format: 10/10 cm

5 m

Stand 24.07.2026 Seite 48/51

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Menge EP (netto) Gesamt (netto)

2.4.2.9 Kantenschutz an Gebäudeöffnungen im Sockel / Gewebe- Eckschutzschiene Verstärkte Kunststoff-Eckwinkel mit beidseitigen, alkalibeständigen Gewebestreifen als Kantenschutz an allen Ecken von Gebäudeöffnungen im Sockel, z. B. Fenster, Türen, Nischen, lot- und fluchtrecht in die nachfolgend beschriebene Armierungsmasse zur Flächenarmierung des Sockels einbetten.

Format: 10/10 cm

5 m

2.4.2.10 Flächenarmierung Sockel Flächenarmierung des Sockelbereichs mit alkalibeständigem, blauen Armierungsgewebe, Maschenweite ca. 4 x 4 mm, ca. 10 cm überlappend und feuchtigkeitsunempfindlicher Armierungsmasse herstellen. Bei Einbindung im Erdreich in der Regel bis ca. 15 cm unter GOK.

Armierungsmasse: Feuchtigkeitsunempfindliche, anzumischende Dispersionsmasse angemischt mit speziellem, chromatarmen System-Härter.

40 m²

2.4.2.11 Zusatzarmierung mit Panzergewebe, organisch Speziell verstärktes, alkalibeständiges, blaues Glasseidengewebe mit Maschenweite ca. 5,5 x 5 mm als Zusatzarmierung für besonders beanspruchte Bereiche und zur Erhöhung der Stoßfestigkeit vor der Flächenarmierung aufbringen.

Leistung, wie in der Ausführung der Flächenarmierung beschrieben, jedoch nicht überlappend.

40 m²

2.4.2.12 Zweimaliger Feuchteschutzanstrich im Einbindungsbereich Nach dem Verputzen: Feuchtigkeitsunempfindliche, anzumischende Dispersionsmasse gemischt mit speziellem, chromatarmen System-Härter als zweimaligen Feuchteschutzanstrich im Einbindungsbereich bis ca. 5 cm über Geländeoberkante aufbringen.

Ausführung unter GOK bis ca. 20 cm

75 m

2.4.3 Schlussbeschichtung, org. Feinputz, glatt

g Hinweis

  1. Hinweistext zum Untertitel 2.4.3 Schlussbeschichtung von Kleinflächen, wie Laibungen, Faschen bzw. Sockelflächen mit organisch gebundenem Feinputz (Glattputz).

2.4.3.1 Zwischenanstrich mit Putzgrundierung, pigmentiert Zwischenanstrich der armierten Fassadenfläche mit quarzhaltiger Dispersions-Grundierfarbe, pigmentiert in Anlehnung an den Farbton der Putzbeschichtung.

Stand 24.07.2026 Seite 49/51

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Menge EP (netto) Gesamt (netto)

Wetterbeständig, geruchsmild, wetterbeständig, mit verfestigender Wirkung, diffusionsfähig

40 m²

2.4.3.2 Kleinflächen Glattputz zweimal / org. geb. Feinputz Organisch gebundenen Feinputz als Glattputz zur Ausbildung von Sockel- bzw. Kleinflächen als Glattputz, zweilagig, auftragen und abreiben.

Nach ausreichender Trockenzeit nochmaliger Auftrag und Abreiben der zweiten Schicht (Lage).

verarbeitungsfertig, diffusionsfähig, unverseifbar, leicht verarbeitbar, Glattputz, für außen Standardfarbton: weiß

40 m²

2.4.3.3 Zweimaliger Anstrich / Acryl-Fassadenfarbe in Protect Qualität Zweimaliger Anstrich der vorgenannten Putzflächen mit Filmschutz.

Zwischenanstrich mit matter, verschmutzungsunempfindlicher Reinacrylat-Fassadenfarbe mit Evoflex-Technologie mit Filmschutz gegen Algen und Pilze. Schlussanstrich mit matter, verschmutzungsunempfindlicher Reinacrylat-Fassadenfarbe mit Evoflex-Technologie mit Filmschutz gegen Algen und Pilze.

100% Reinacrylat-Dispersionsfarbe, wasserverdünnbar, matt, hoch wetterbeständig, wasserdampfdiffusionsfähig, verschmutzungsunempfindlich durch Evoflex-Technologie, hohe Farbtonbeständigkeit (Klasse A, Gruppe 1-2) Fotokalalytisch aktiv gemäß Prüfnachweis CO2-Diffusionswiderstand gemäß Prüfnachweis Wasserdampfdurchlässigkeit: Klasse V2 (mittel) Wasseraufnahmekoeffizient: Klasse W3 (niedrig)

Farbton: Ausführung im mittel getönten Farbton (Hellbezugswert >/= 25 und </= 65).

40 m²

2.4.3.4 Zulage für satt getönte Ausführung Zulagepreis für die Ausführung im satt getönten Farbton (Hellbezugswert < 25). Farbton nach Angabe des Auftraggebers.

40 m²

2.4.3.5 Laibungen an Öffnungen und Nischen wie beschrieben beschichten Laibungen an Öffnungen und Nischen, wie in allen Leistungen zur Schlussbeschichtung der Wandflächen beschrieben, behandeln.

Laibungstiefe: 20 cm

5 m

Stand 24.07.2026 Seite 50/51

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Gesamt (netto)

Fassadenbekleidung (2)

3 Zum Nachweis

g Hinweis

  1. Hinweistext zu Titel 7 Regeln für Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten werden nur anerkannt, wenn sie auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden. Die in den Positionen angegebenen Lohn- bzw. Entgeltgruppen dienen nur zur Festlegung der erwarteten Qualifikation der Personen, die diese Stundenlohnarbeiten ausführen. Der Nachweis über die angefallenen Stundenlohnarbeiten ist zu führen und durch Tagelohnzettel, die dem Auftraggeber spätestens am nächsten Arbeitstag zur Bestätigung vorzulegen sind, zu erbringen. Der Einheitspreis gilt unabhängig von der Anzahl der abgerechneten Stunden.

3.1 Facharbeiter Stundenlohnverrechnungssatz Facharbeiter für unvorhergesehene zusätzliche Arbeiten auf Anordnung der Bauleitung.

Einschliesslich aller Geschäftskosten, Wege- und Rennungsgelder, Sozialabgaben etc., jedoch ausschliesslich Mehrwertsteuer. Zum arbeitstäglichen Nachweis, welcher der Bauleitungs zur Prüfung vorzulegen ist. Ausführung nur auf ausdrückliche, schriftliche Anordnung der Bauleitung.

10 Stück

3.2 Helfer Stundenlohnverrechnungssatz Facharbeiter für unvorhergesehene zusätzliche Arbeiten auf Anordnung der Bauleitung. Einschliesslich aller Geschäftskosten, Wege- und Rennungsgelder, Sozialabgaben etc., jedoch ausschliesslich Mehrwertsteuer. Zum arbeitstäglichen Nachweis, welcher der Bauleitungs zur Prüfung vorzulegen ist. Ausführung nur auf ausdrückliche, schriftliche Anordnung der Bauleitung.

10 Stück

Zum Nachweis (3)

Stand 24.07.2026 Seite 51/51

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