231HB-EU (Erklärung des Auftragnehmers HB)
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Mindest- und Tariflohnerklärung des Auftragnehmers
- Pflicht zur Zahlung von Mindest- und Tariflöhnen an die Beschäftigten
1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Ausführung von Bau- und Dienstleistungsaufträ- gen 1.1.1 zur Einhaltung von Mindest- und Tariflohnverpflichtungen nach Bundesgesetzen. Hierzu gibt er die folgende Erklärung ab: Ich verpflichte mich, die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten (mit Aus- nahme von Auszubildenden) mindestens gemäß der in § 1 Absatz 3 des Mindestlohnge- setzes genannten Bundesgesetze und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverord- nungen zu bezahlen, soweit der Auftrag in den sachlichen Anwendungsbereich und ich in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Bundesgesetze und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen fallen. Des Weiteren verpflichte ich mich, den bei der Auf- tragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens den Bun- desmindestlohn gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes zu bezahlen. 1.1.2 zur Bezahlung des bremischen Landesmindestlohns. Hierzu gibt er die folgende Erklärung ab: Ich verpflichte mich, den bei der Auftragsaus führung eingesetzten Beschäftigten (mit Ausnahme von Auszubildenden) mindestens den bremischen Landesmindestlohn von brutto 12,29 Euro je Zeitstunde zu bezahlen. Hiervon ausgenommen sind Arbeiten, die nicht auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
1.2 Unter den Begriff des Beschäftigten im Sinne der Ziffer 1.1 fallen neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
1.3 Alle zur Auftragsausführung eingesetzten Personen gelten bis zum Nachweis ihrer selbstän- digen unternehmerischen Tätigkeit als Beschäftigte.
- Pflichten bei der Durchführung einer Kontrolle
2.1 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftragnehmers nach dieser Erklärung zu überprüfen. Dem Auftragnehmer ist weiterhin bekannt, dass die im Land Bremen eingesetzte Sonderkommission1 befugt ist, der- artige Kontrollen gegenüber dem Auftraggeber anzuordnen.
1 Derzeit: Bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa angesiedelt.
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2.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die Befugnis ein, Kontrollen im Sinne der Zif- fer 2.1 durchzuführen und sämtliche im Rahmen einer solchen Kontrolle angetroffenen Beschäf- tigten des Auftragnehmers, eines vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmers und von dessen Nachunternehmer zu ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befra- gen.
2.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, 2.3.1 die Beschäftigten auf die Möglichkeit einer Kontrolle im Sinne der Ziffer 2.1 hinzuweisen; 2.3.2 dem Auftraggeber Einsicht zu gewähren 2.3.2.1 in sämtliche, zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entgeltleistung gemäß Ziffer 1 ge- eigneten Unterlagen (insbesondere Entgeltabrechnungen, Stundennachweise und Arbeitsver- träge); 2.3.2.2 in sämtliche Unterlagen (insbesondere Meldeunterlagen, Bücher, Nachunternehmerver- träge und Aufzeichnungen), aus denen sich Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten ergeben oder abgleitet werden; 2.3.2.3 in sämtliche Unterlagen im Sinne der Ziffern 2.3.2.1 und 2.3.2.2 eines vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmers und von dessen Nachunternehmer; 2.3.2.4 in sämtliche Unterlagen (insbesondere Auftragsschreiben, Werkverträge, Gewerbeanmel- dungen und Rechnungen), die zum Nachweis einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit eines vom Auftragnehmer, von einem vom Auftragnehmer oder von dessen Nachunternehmer eingesetzten Einzelunternehmers geeignet und bestimmt sind; 2.3.3 für den Fall einer Kontrolle im Sinne der Ziffer 2.1 aktuelle und prüffähige Unterlagen im Sinne der Ziffern 2.3.2.1 bis 2.3.2.4 bereitzuhalten und diese im Falle einer Kontrolle auf Verlan- gen des Auftraggebers, unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist am Sitz des Auftraggebers zum Zwecke der Einsichtnahme vorzulegen; 2.3.4 im Falle, dass auf ein Verlangen nach Ziffer 2.3.3 aktuelle und prüffähige Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig im Sinne der Ziffer 2.3.3 vorgelegt werden können, den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Pflichten bei der Beauftragung von Nachunternehmern
3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, 3.1.1 mit einem Nachunternehmer zu vereinbaren, 3.1.1.1 dass dieser die Pflichten des Auftragnehmers nach den Ziffern 1, 2.3 und 3 entsprechend erfüllt; 3.1.1.2 dass der Auftraggeber entsprechend Ziffer 2.2 auch gegenüber dem Nachunternehmer Kontrollen durchführen und die Beschäftigten des Nachunternehmers befragen darf; 3.1.1.3 dass der Auftraggeber von dem Nachunternehmer Unterlagen im Sinne der Ziffer 2.3.3 anfordern darf; 3.1.2 gegenüber jedem von ihm bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Nachunternehmer (auch Einzelunternehmer) eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte vorformulierte Erklä- rung2 zu verwenden;
2 Derzeit: Formblatt 232HB-EU (Vereinbarung mit dem Nachunternehmer HB).
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3.1.3 die Einhaltung der Pflichten des Nachunternehmers im Sinne der Ziffer 3.1.1.1 zu überwa- chen. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass ihn die Erfüllung seiner Pflichten im Sinne der Zif- fern 3.1.1 und 3.1.2 nicht von seiner Überwachungspflicht befreit; 3.1.4 den Nachunternehmer auf die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einschaltung des zu- ständigen Hauptzollamtes gemäß Ziffer 4 hinzuweisen;
3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Einsatz eines Nachunternehmers und dessen Nachunternehmer vor dessen Beginn mit der Ausführung der Leistung dem Auftraggeber schrift- lich anzuzeigen. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber im Rahmen dieser Anzeige die Erklä- rung nach Ziffer 3.1.2 vor.
- Einschaltung des zuständigen Hauptzollamtes
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass im Falle des Bekanntwerdens eines Verstoßes gegen Ziffer 1.1 durch den Auftragnehmer, durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer, der Auftraggeber zur Anzeige bei dem zuständigen Haupt- zollamt verpflichtet ist.
- Sanktionen bei Verstößen gegen Pflichten aus den Ziffern 1 bis 3
5.1 Vertragsstrafen 5.1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jede schuldhafte Verletzung seiner Pflichten nach den Ziffern 1, 2.3 und 3 eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des bezuschlagten Auftragswertes an den Auftraggeber zu zahlen. 5.1.2 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass sich die Pflichten nach den Ziffern 1 und 2.3 jeweils auf jeden bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten und dass sich die Pflichten nach Ziffer 3 jeweils auf jeden vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer und jeden dessen Nachunternehmer beziehen und somit durch jede einzelne Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des bezuschlagten Auftragswertes verwirkt wird. 5.1.3 Die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe besteht auch dann, wenn der Verstoß durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer schuldhaft begangen worden ist. 5.1.4 Die Parteien vereinbaren, dass die Vertragsstrafe insgesamt eine Höhe von zehn Prozent des bezuschlagten Auftragswertes nicht überschreiten darf. Auf die maximale Höhe nach Satz 1 wird eine auf der Grundlage weiterer Vereinbarungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Ist die Vertragsstrafe in ihrer Summe unverhältnismäßig hoch, setzt der Auftraggeber sie auf einen angemessenen Betrag herab.
5.2 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 5.2.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, im Falle einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach den Ziffern 1, 2.3.1, 2.3.2 und 3.1 durch den Auftragnehmer, durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer das Auftragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. 5.2.2 Der Auftraggeber hat das Recht, im Falle einer mehrfachen schuldhaften Verletzung der Pflichten nach Ziffer 2.3.3, 2.3.4 und 3.2 durch den Auftragnehmer, durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer das Auftragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
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5.3.3 Auf das Recht zur fristlosen Kündigung nach den Ziffern 5.2.1 und 5.2.2 ist die Ziffer 5.1.2 sinngemäß anzuwenden.
5.3 Schadensersatz Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle einer fristlosen Kündigung nach Ziffer 5.2 den dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
5.4 Sanktionsempfehlung durch die Sonderkommission Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Sonderkommission im Rahmen einer von ihr im Sinne der Ziffer 2.1 angeordneten Kontrolle gegenüber dem Auftraggeber Empfehlungen für Sanktionen gemäß den Ziffern 5.1 bis 5.3 aussprechen kann.
5.5 Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe 5.5.1 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er im Falle einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach den Ziffern 1, 2.3.1, 2.3.2 und 3.1 durch den Auftragnehmer, durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer vom Auftraggeber oder von der Sonderkommission von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen werden kann. 5.5.2 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er im Falle einer mehrfachen schuldhaften Verletzung der Pflichten nach den Ziffern 2.3.3, 2.3.4 und 3.2 durch den Auftragnehmer, durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer vom Auftraggeber oder von der Sonderkommission von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen werden kann. 5.5.3 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass auch der von ihm eingesetzte Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer im Falle einer schuldhaften Verletzung von Pflichten aus der vom Auftragnehmer, von dem durch ihn eingesetzten Nachunternehmer oder von dessen Nachunternehmer verwendeten Erklärung im Sinne der Ziffer 3.1.2 vom Auftraggeber oder von der Sonderkommission von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen werden kann. 5.5.4 Auf den Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe nach den Ziffern 5.5.1 bis 5.5.3 ist die Ziffer 5.1.2 sinngemäß anzuwenden.
- Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten
6.1 Bei der Durchführung von Kontrollen nach Ziff. 2 werden personenbezogene Daten sämtlicher bei der Auftragsausführung angetroffenen Beschäftigter verarbeitet. 6.2 Bei der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten beachtet der Auftraggeber die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bremische Ausführungsgesetz zur EU- Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG). 6.3 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Gewährung einer Einsichtnahme nach Ziff. 2.3.2 und eine Vorlage nach Ziff. 2.3.3 von Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, jeweils im Einklang mit den für ihn oder für den jeweiligen Nachunternehmer geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt.
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