Projekt: Gesamtschule Nord+
Vergabeverfahren: Fassade - Fenster, PR-Fassade, VHF, Gerüst
Vergabe-Nr.: 3200
Erklärender
Die vorliegende Eigenerklärung wird abgegeben von:
Name/Bezeichnung: Bezeichnung
(nachfolgend Erklärender)
vertreten durch: Bezeichnung
Kontaktdaten: Adresse
Ort
Funktion des Erklärenden
Der Erklärende beteiligt sich am o.g. Vergabeverfahren als
[ ] Bewerber im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs.
[x] Bieter (bei oder nach Abgabe eines Angebots).
Verbindliche Eigenerklärung
Im Rahmen der vorgenannten Funktion werden durch Ankreuzen der zutreffenden Aussagen verbindlich folgende Erklärungen abgegeben, die je nach Funktion für das Vergabeverfahren und den Auftragsfall Geltung haben:
Kein Auftrags- bzw. Erfüllungsverbot für den Erklärenden
[ ] Der Erklärende gehört nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (nachfolgend Verordnung), genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Dem Erklärenden ist bekannt, dass die vorstehende Vorschrift sowohl die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen als auch die weitere Erfüllung bereits
abgeschlossener Verträge grundsätzlich verbietet. Ausgenommen von dem Verbot der weiteren Vertragserfüllung sind gem. Artikel 5 k) Absatz 4 der vorgenannten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bis zum 10. Oktober 2022 solche Verträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
Die Verordnung ist abrufbar unter: EUR-Lex - 32022R0576 - DE - EUR-Lex (europa.eu).
Kein Auftrags- bzw. Erfüllungsverbot durch Beteiligung betroffener Unternehmen
Verboten sind nicht nur Auftragsvergaben an Unternehmen (Personen, Organisationen oder Einrichtungen) i.S.d. Vorschrift, sondern auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen). Für diese Fälle wird folgendes erklärt:
[ ] Der Erklärende wird im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer / Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung ansonsten leihende Dritte einsetzen, für die Art. 5k Abs. 1 a) bis c) der Verordnung zutrifft.
[ ] Der Erklärende wird im Auftragsfall Unterauftragnehmer / Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung ansonsten leihende Dritte einsetzen, für die Art. 5k Abs. 1 a) bis c) der Verordnung zutrifft, jedoch entfallen nicht mehr als 10% des Auftragswerts auf diese. Das Nichtvorliegen eines Auftrags- bzw. Erfüllungsverbot nach Art. 5k der Verordnung weisen wir gesondert durch entsprechende Unterlagen nach.
Vorgaben für Auftrag / Vertrag
Der Erklärende verpflichtet sich im Rahmen des bestehenden Auftrags bzw. im Auftragsfall die Voraussetzungen zum Nichtvorliegen eines Auftrags- bzw. Erfüllungsverbots nach Art. 5k) der Verordnung nach vorliegender Ziff. 2 während der Dauer der Geltung dieser Vorgaben aufrecht zu erhalten.
Der Erklärende wird den Auftraggeber schnellstmöglich über jede vorgesehene oder eingetretene Änderung seines Unternehmens in Textform informieren, wenn durch diese Änderung ein Erfüllungsverbot nach Art. 5k) der Verordnung droht oder eintritt.
Gleiches gilt für den Fall, dass ein Erfüllungsverbot nach Art. 5k) der Verordnung durch den Einsatz eines Unterauftragnehmer, Lieferanten oder eignungsleihenden Dritten droht oder eintritt.
Der Erklärende stellt den Auftraggeber auf erstes schriftliches Anfordern im Rahmen seiner Haftung gegenüber dem Auftraggeber von sämtlichen von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen aus behaupteten Verstößen des Erklärenden gegen die Verpflichtungen nach Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 frei.
Die vorliegende Freistellungsverpflichtung gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige öffentlich-rechtlichen Maßnahmen oder öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wegen etwaiger Verstöße des Erklärenden gegen die die Verpflichtungen nach Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 geltend gemacht werden.
Von der Freistellungspflicht nach Ziff. 3.3 sind auch sämtliche Kosten umfasst, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung anfallen, z.B. Anwalts- und Gerichtskosten.
Für den Fall des Nichteinhaltens der voranstehenden Anforderungen nach Ziff. 3 steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Abschlusserklärung
Der Erklärende (siehe Ziff. 1) bestätigt mit der nachfolgenden Namensnennung die Richtigkeit der voranstehenden Angaben und die Geltung der in Ziff. 3 enthaltenen Vorgaben für den Auftrag.
| Ort: Datum: | Namensnennung: Bezeichnung des Unternehmens, für das die Erklärung abgegeben wird: |