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I. Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
- Ausführung (§ 4 VOB/)
1.1 Bereitstellungen des AGs auf der Baustelle
☐ Der AG nimmt keine Bereitstellungen auf der Baustelle i.S.v. § 4 Abs. 4 VOB/B vor; soweit erforderlich, hat hierfür der AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu sorgen.
☒ Die Vorgaben für die Bereitstellungen des AG gem. § 4 Abs. 4 VOB/B samt dazugehöriger Kostentragungs- regelungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt [Ziff.] zu entnehmen.
☐ Bauwasser und Baustrom (Baubeheizung mit Strom ist ausgeschlossen) stellt der AG. Zuleitungen und Verteilungen sind Sache des AN.
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Fristen für den Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):
2.1 Beginn der Ausführung
Mit der Ausführung ist zu beginnen:
☒ voraussichtlich am: [08.12.2026] (Arbeitsvorbereitung, W+M-Planung)
☐ gemäß § 5 Abs. 2 VOB/B. Die Aufforderung wird dem AN voraussichtlich bis zum [tt.mm.jjjj] zugehen; das Auskunftsrecht des AN gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
☐ [Sonstiges]
2.2 Fertigstellung der Vertragsleistungen
Die Leistung zu zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen):
☒ am: 23.03.2029 – Gesamtfertigstellung
☐ innerhalb von [Zeitraum] Kalendertagen / Wochen / Monaten ab Beginn der Ausführung nach Ziff. 2.1 BVB.
☐ innerhalb von [Zeitraum] Kalendertagen / Wochen / Monaten ab Versand der Aufforderung nach § 5 Abs. 2 VOB/B nach Ziff. 2.1 BVB.
2.3 Folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B)
Folgende Fristen werden gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B als Vertragsfristen vereinbart:
☐ vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn.
☒ vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung
☒ folgende als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen: ⊠= Zutreffendes ist angekreuzt VE3200_Fassade_07_BVB-ZVB_20260904 Version: 10.06.2026 Seite 1 von 19
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Erst-Vorlage Werk- + Montageplanung 12.02.2027 (beginnend mit Bauteil C)
Beginn Gerüststellung (beginnend mit Bauteil C) 04.05.2027
Montagebeginn Fenster/P-R-Fassade/Sonnenschutz 18.05.2027 (beginnend mit Bauteil C)
Montagebeginn Vorgehängte Fassade 30.07.2027
Fertigstellung Vorgehängte Fassade (abnahmereif) 28.07.2028
Zwischentermine zur Erstellung der Gebäudehülle regendicht (Fenster/P-R-Fassade/Sonnenschutz):
-
Bauteil C 29.07.2027
-
Bauteil D 26.08.2027
-
Bauteil B 03.02.2028
-
Bauteil A 02.03.2028
-
Bauteil E 30.03.2028
Gesamtfertigstellung (Nachlauf Sockelmontage nach Fertigstellung Freianlagen): 23.03.2029
- Vertragsstrafe
☐ Entfällt – es wird keine Vertragsstrafe vereinbart.
☒ Es wird folgende Vertragsstrafenregelung vereinbart:
Der AN hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag der verschuldeten Verspätung zu zahlen:
3.1 Bei Überschreitung der vereinbarten Fertigstellungsfrist
☒ 0,1 % für jeden Werktag der Verspätung, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme (ohne USt).
☐ entfällt
☐ [Sonstiges]
3.2 Bei Überschreitung von Einzelfristen (Ziff. 2.3 BVB)
☒ 0,1 % für jeden Werktag der Verspätung, jedoch höchstens 5 % der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer (USt)) der bis zum maßgeblichen Zwischentermin zu erbringenden Teilleistung (ohne USt), höchstens jedoch 5% des Werts der bis zur maßgeblichen Zwischenfrist zu erbringenden Teilleistung. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für eine Zwischenfrist wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für wei- tere Zwischenfristen angerechnet.
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☐ entfällt
☐ [Sonstiges].
3.3 Begrenzung der Höhe der Vertragsstrafen
Mehrere gemäß Ziff. 3.1 BVB- Ziff. 3.2 BVB sowie ggf. weitere in den Vertragsbestandteilen vorgesehene und verwirkte Vertragsstrafen werden auf insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme (ohne USt) begrenzt.
Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung vewirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3.4 Änderungen der Vertragsfristen
Soweit die Parteien nach Abschluss dieses Vertrages Änderungen der Vertragsfristen vereinbaren, gilt die Vertragsstrafe auch für die geänderten Vertragsfristen. Eine bereits verwirkte Vertragsstrafe wird durch die Änderung der Vertragsfristen nicht berührt.
3.5 Weitergehende Ansprüche
Ein Anspruch des AG auf Ersatz der über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
3.6 Nachweis eines geringeren Schadens
Macht der AG eine Vertragsstrafe geltend, ist der AN berechtigt, einen geringen Schaden dazulegen. Die Be- weislast für einen geringen Schaden obliegt dem AN.
- Zahlung
Die Schlusszahlung wird nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wie folgt fällig:
☐ innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung
☒ abweichend hiervon: Innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung.
Begründung für eine Abweichung von der Regelfrist von 30 Tagen:
☒ Die Prüfung der Schlussrechnung ist aufgrund der Komplexität der Leistungen und der erwarteten Prü- fungsunterlagen nicht innerhalb der Regelfrist abschließbar.
☒ Die Prüfung der Schlussrechnung ist aufgrund des Umfangs der Leistungen und der erwarteten Prüfungs- unterlagen nicht innerhalb der Regelfrist abschließbar.
☒ Die Prüfung der Schlussrechnung ist nur unter Einbeziehung externer Planer/Berater/ Dritter möglich. Die Prüfung der Schlussrechnung kann innerhalb der Regelfrist daher nicht abgeschlossen werden.
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- Abnahme (zu § 12 VOB/B)
5.1 Form der Abnahme
Die Leistungen des AN sind förmlich abzunehmen.
5.2 Voraussetzungen der Abnahme
Voraussetzung für die rechtsgeschäftliche Abnahme ist die Abnahmereife des vom AN geschuldeten Werkes. Voraussetzungen hierfür sind:
☒ Vorlage der vom AN nach den Vertragsbestandteilen des AG zu liefernden Bestandspläne, Dokumentati- onsunterlagen und Bedienungsanleitungen, die für den technischen Betrieb des Werks erforderlich sind .
☐ Darüber hinaus müssen die zur Nutzung und Inbetriebnahme erforderlichen behördlichen Genehmigun- gen und bauordnungsrechtlichen Abnahmen vorliegen, soweit diese nicht nach den vorliegenden Ver- tragsbestandteilen vom AG beizubringen sind.
5.3 Leistungsfestellung
Leistungen welche aufgrund ihrer Eigenart und des fortschreitenden Bauablaufs nur bedingt einsehbar bzw. zugänglich sind, bedürfen einer gesonderten technischen Zustandsfeststellung (Leistungsfeststellung gem. § 4 Abs.10 VOB/B). Der AN hat die gemeinsame Leistungsfeststellung rechtzeitig zu beantragen. Die Nachweis- pflicht der ordnungsgemäßen Leistungserbringung liegt hierbei auf Seiten des AN.
- Sicherheit für die Vertragserfüllung
☐ Entfällt – Auf eine Sicherheit für die Vertragserfüllung nach Ziff. 9.1 ZVB wird verzichtet.
☒ Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5% der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) nach Ziff. 8.1 ZVB zu leisten.
- Sicherheit für Mängelansprüche
☐ Entfällt – Auf eine Sicherheit für Mängelansprüche nach Ziff. 8.4 ZVB wird verzichtet.
☒ Es ist eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3% der Schlussrechnungssumme (inkl. Umsatzsteuer) nach Ziff. 8.4 ZVB zu leisten, solange die Schlussrechnungssumme nicht vorliegt, ist die jeweils maßgebliche Abrechnungssumme (=Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme) zugrunde zu legen.
- Bürgschaften
Wird vom AN Sicherheit durch Bürgschaft geleistet (Vertragserfüllung, Mängelansprüche, Abschlagszahlun- gen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/B oder Vorauszahlung) sind die für jeweilige vereinbarte Bürgschaft die vom AG in den Vergabe- und Vertragsunterlagen vorgegebenen und enthaltenen Formblätter zwingend zu verwenden. Diese Formblätter sind ebenso zu verwenden, wenn sich der AN zur Ablösung eines Einbehalts durch Stellung einer Bürgschaft entscheidet.
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§ 17 Abs. 3 VOB/B bleibt unberührt.
- Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäi- sche Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikati- onen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
- Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
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II. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
- Art und Umfang der Leistung (zu § 1 VOB/B)
1.1 Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihenfolge, die auch bei Abweichungen oder Widersprüchen maßgeblich ist:
1.1.1 Die der Beauftragung zugrundeliegende Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis) einschließlich der dort erwähnten Anlagen sowie die zur Ausführung freigegebenen Ausführungsunterlagen (Pläne, Zeichnungen, Berechnungen).
1.1.2 Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB)
1.1.3 Die vorliegenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)
1.1.4 Etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Die in den Vergabeunterlagen angeführten Technischen Vertragsbedingungen, die nicht in der VOB/C enthal- ten sind, gelten als Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 VOB/B.
1.1.5 Das vom AG mit den Vergabeunterlagen vorgegebene und vom AN ausgefüllte Angebotsformular samt Anla- gen.
1.1.6 Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), in der jeweils gültigen Fas- sung.
1.1.7 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), Fassung 2016
1.2 Vertragsbedingungen des AN
Vertragsbedingungen jeglicher Art des AN, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom AG ausdrücklich und schriftlich angenommen sind. Abweichungen von den Vertragsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie zwischen AG und AN aus- drücklich und schriftlich vereinbart worden sind.
1.3 Leistungsbeschreibung
1.3.1 Sind in der Leistungsbeschreibung bestimmte Fabrikate vorgegeben und mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ bezeichnet und will der AN anstelle eines von ihm in seinem Angebot konkret bezeichneten Fabrikates ein anderes Fabrikat verwenden, das er für gleichwertig hält, ist hierfür rechtzeitig die Zustimmung des AG ein- zuholen. Auf Aufforderung durch den AG hat der AN kurzfristig die für die Prüfung der Gleichwertigkeit erfor- derlichen Unterlagen dem AG in prüffähiger Form vorzulegen.
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1.4 Alternativ-, Eventualpositionen
Soweit im Leistungsverzeichnis Alternativpositionen – für die wahlweise Ausführung einer Leistung – oder Eventualpositionen – für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung – vorgesehen sind, darf der AN mit deren Ausführung und auch deren Vorbereitung erst nach ausdrücklicher Anordnung des AG beginnen. Der AG kann seine Entscheidung auch nach Auftragserteilung treffen. Alle AN-Rechte nach VOB/B in Bezug auf Vergütung und Termine bleiben unberührt.
- Vergütung (zu § 2 VOB/B)
2.1 Abgeltung
Vereinbarte Pauschalpreise sind insoweit Festpreise, sofern nicht ausdrücklich eine Preisgleitklausel für Per- sonal oder Material vereinbart ist. AN-Rechte aus Mengenänderungen bei Abschluss eines Einheitspreisver- trages, aus nachträglichen Änderungen des Leistungssolls sowie nach § 313 BGB bleiben in diesem Fall unbe- rührt.
Ist ein Pauschalpreis vereinbart, trägt der AN das Mengenermittlungsrisiko auch dann, wenn einzelne Teile oder ganze Leistungsbeschreibungen Mengenangaben enthalten.
2.2 Preisermittlungsgrundlagen
Der AN hat unverzüglich nach Auftragserteilung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Zugang des Auftragsschreibens, die Auftragskalkulation für die vertragliche Leistung dem AG verschlossen zur Aufbewah- rung zu übergeben. Der AG darf die Auftragskalkulation bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der AN davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Auftragskalkulation wird danach wieder verschlossen.
Die Auftragskalkulation hat folgende Kosten getrennt auszuweisen:
Einzelkosten der Teilleistungen
Bestandteile und Summe der Baustellengemeinkosten
Nachunternehmerkosten
Kalkulierte Mittellöhne
Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn
Unterbleibt die Übergabe einer entsprechenden Auftragskalkulation oder erfüllt die hinterlegte Auftragskal- kulation aus vom AN zu vertretenden Gründen bei einer Öffnung nicht die vorgenannten Voraussetzungen und ergeben sich deshalb bei der Festlegung der Vergütung bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen Unklarheiten, kann der AG die Vergütungsänderung gemäß § 315 BGB festlegen.
Die Auftragskalkulation wird durch die Hinterlegung nicht zum Erklärungsinhalt des Angebots bzw. des Ver- trags. Die Rückgabe erfolgt auf Verlangen des AN nach vorbehaltsloser Annahme der Schlussrechnung. ⊠= Zutreffendes ist angekreuzt VE3200_Fassade_07_BVB-ZVB_20260904 Version: 10.06.2026 Seite 7 von 19
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- Ausführung (zu § 4 VOB/B)
3.1 Ausführungsunterlagen
Der Ausführung dürfen nur Unterlage zugrunde gelegt werden, die als zur Ausführung bestimmt gekennzeich- net sind.
3.2 Unterlagen vor Baubeginn
Vor Arbeitsaufnahme auf der Baustelle erfolgt ein Startgespräch mit der Objektüberwachung und dem Auf- traggeber. Zu diesem Termin sind folgende Unterlagen unter anderem vorzulegen:
Fachbauleitererklärung (gemäß AG-Muster),
Gefährdungsbeurteilung,
Ersthelfernachweise,
firmeninterne jährliche Arbeitsschutzbelehrungen.
3.3 Terminplanung
Der AN hat dem AG innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung einen detaillierten Terminplan gegliedert nach Bauteilen, Ebenen usw. mit Angabe Dauer der Vorgänge, Abhängigkeiten, geplante bzw. vorhandenen Kapazitäten vorzulegen.
3.4 Ordnung und Sauberkeit
Der AN hat die Baustelle täglich von Schutt, Müll, Verpackungsmaterial usw. zu beräumen und besenrein zu hinterlassen. Kommt der AN trotz Aufforderung druch den AG in Textform nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen nach, so ist der AG berechtigt die Baustelle ohne erneute Auffoderung zu Lasten des AN beräumen und reinigen zu lassen.
3.5 Umweltschutz
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die Arbeiten hervorgerufe- nen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
3.6 Befugnisse der Objekt-/Bauüberwachung
Die beauftragte Objekt-/Bauüberwachung ist bevollmächtigt, den AG bei den Belangen der örtlichen Bau- durchführung zu vertreten. Zu Änderungen und Ergänzungen des Bauvertrages sowie zur Abgabe und Entge- gennahme von Erklärungen, die über die örtliche Baudurchführung hinausgehen, ist sie nicht bevollmächtigt; sie ist insbesondere nicht bevollmächtigt, Behinderungsanzeigen nach § 6 VOB/B entgegenzunehmen, An- ordnungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B über einen geschätzten Auftragswert im Einzelfall von mehr als netto 0,00 € zu erteilen, Abnahmen nach § 12 VOB/B i.V.m. Ziff. 5 BVB zu erklären oder Vorbehaltserklärungen gegen die Schlusszahlungen gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B entgegenzunehmen.
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Der AN hat seine den Bauvertrag betreffenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen, insbesondere die Ankündi- gung von Zusatzvergütungsansprüchen (§ 2 Abs. 6 VOB/B), Nachtragsangebote, Behinderungs- und Beden- kenanzeigen, Abnahmeverlangen, Fristsetzungen u.ä. ausschließlich an den AG zu richten.
3.7 Anordnungen Dritter
Anordnungen Dritter, soweit sie nicht unter Ziff. 3.6 ZVB fallen, dürfen nicht befolgt werden. Dies gilt nicht für unmittelbar umzusetzende behördliche Maßnahmen.
3.8 Nachunternehmer
3.8.1 Der AN darf – ergänzend zu § 4 Abs.8 VOB/B- Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkun- dig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und nachgekommen sind, die einschlägigen arbeits- rechtlichen Bestimmungen und insbesondere das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beachten sowie die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
3.8.2 Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der AG hat zuvor zugestimmt; die Ziff. 3.8.1 ZVB gilt entsprechend.
3.9 Bautagesberichte
Der AN hat Bautagesberichte zu führen und dem AG arbeitstäglich zu übermitteln. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Im Einzelnen müssen mindestens enthalten sein:
Täglich die Uhrzeiten von Beginn und Ende der Arbeitsschichten
Täglich die Leistung des AN und die Zahl der von ihm beschäftigten Poliere, Schachtmeister, Facharbei- ter und Hilfsarbeiter, einschl. Namensangaben
Geleistete Stundenlohnarbeiten
Zugang, Einsatz sowie Abgang, Dauer und Ursache eines etwaigen Ausfalls von Großgeräten
Beginn und Beendigung der einzelnen Bauarbeiten und der Bauabschnitte
Außergewöhnliche Ereignisse (Unfälle, Rutschungen etc.)
Wetterbedingungen, Eintragung von witterungsbedingten Ausfallzeiten.
Der Bautagesbericht ersetzt keine ggf. erforderliche Behinderungsanzeige.
3.10 Projektleitung AN
Der AN benennt dem AG in Textform und vor Beginn der Ausführung namentlich den/die von ihm für die Auftragsdurchführung eingesetzte/n Bauleiter/in/Projektleiter/in sowie eine/n Stellvertreter/in (Leitungs- personal). Der/die dem AG benannte Bauleiter/in/Projektleiter/in gilt gegenüber dem Auftraggeber als
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bevollmächtigt, alle Erklärungen und Handlungen abzugeben und entgegenzunehmen, die die Baudurchfüh- rung betreffen.
Bei Krankheit, Urlaub oder Wechsel des Leitungspersonals muss dies dem AG jeweils unverzüglich in Text- form mitgeteilt werden. Der AG darf die Zustimmung zu einem Wechsel des Leitungspersonals nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Qualifikation oder Er- fahrung des ersetzenden Leitungspersonals nicht mit der Qualifikation oder Erfahrung des ersetzten Lei- tungspersonals vergleichbar ist.
Das Leitungspersonal hat auf Aufforderung durch den AG an allen Besprechungen anwesend zu sein und teilzunehmen, die die Belange des vorliegenden Projekts betreffen. Ist das Leitungspersonal der Auffassung, dass seine Anwesenheit an Besprechungen nicht erforderlich ist, hat es mindestens zwei Werktage vor der Besprechung dem AG in einer Begründung anzuzeigen, dass eine Teilnahme an der Besprechung nicht vor- gesehen ist. Widerspricht der Auftraggeber der Einschätzung des Leitungspersonals, so ist dessen Anwesen- heit sicherzustellen oder es ist ein kompetenter und entscheidungsberechtigter Vertreter zur Besprechung zu entsenden. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass ein nach den vorliegenden Vertragsbedingungen entscheidungsbefugter Ansprechpartner oder Vertreter an der Besprechung teilnimmt.
3.11 Einweisung Nutzer/Mieter/Bauherr
Einweisungen in die technischen Anlagen finden ca. 4 Wochen vor Übergabe in Beisein des Bauherren bzw. dessen Vertreter statt. Diese Einweisungstermine sind mind. 2 Wochen vor Übergabe durch den AN abzu- stimmen. Zum Zeitpunkt der Einweisung müssen die Bestandsunterlagen dem AG vorliegen.
3.12 Projektkommunikationssystem
Der AG kann die Übermittlung von Unterlagen und Daten (Planungsunterlagen, Protokolle, Gutachten) sowie die sonstige Projektkommunikation im Rahmen eines Datenaustauschsystems verlangen. Der AG ist berech- tigt ein Projektkommunikationssystem (PKMS) verbindlich vorzugeben. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, dieses PKMS für den Datenaustausch zu nutzen. Vom AG wird bei Nutzung eines PKMS angestrebt, dass fol- gende Module vom AN zu verwenden sind: Rechnungslauf, Nachtragslauf, Stundennachweise, den Schrift- verkehr, das Mängelmanagement, das Bautagebuch und das Raumbuch.
Jede Übermittlung bzw. Bereitstellung von Daten durch den AN hat so zu erfolgen, dass die Daten anhand einer Abfragemaske durchsuchbar sind.
3.13 Vertretung des AG in Vertragsabwicklung
Der AG wird im vorliegenden Vertragsverhältnis durch die GWG Projektentwicklung GmbH dergestalt vertre- ten, dass die GWG Projektentwicklung GmbH im Namen und im Auftrag des AG die organisatorische und wirtschaftliche Abwicklung übernimmt.
- Mängelansprüche zu § 13 VOB/B
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Der AN tritt sämtliche Mängelansprüche, die dem AN gegen seine Lieferanten und Nachunternehmer zu- stehen, aufschiebend bedingt für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse an den AG ab. Der AG nimmt die Abtretung an.
- Abrechnung (zu § 14 VOB/B)
5.1 Allgemeine Anforderungen an Rechnungen
5.1.1 Sämtliche Rechnungen sind an den AG wie folgt zu adressieren:
Stadt Kassel Immobilien GmbH & Co. KG
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel
Rechnungen sind (ohng erforderliche Nachweise) an folgende E-Mail-Adresse des AG-Vertreters einzu- reichen:
sowie an eine dem AN vom AG benannte Projektmailadresse des AG.
Zusätzlich sind Rechnungen sowie ggf. erforderliche Nachweise elektronisch über eine vom AG im Auftragsfall benannte Austauschplattform /PKMS oder per E-Mail an die dem AN vom AG benannte Objektüberwachung zu übermitteln.
5.1.2 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Ab- schlagsrechnungen sind durchzunummerieren und kumulativ zu erstellen; erhaltene Abschlagszahlungen sind aufzulisten. Teilschlussrechnungen sind durchzunummerieren.
5.1.3 Der AG kann verlangen, dass Rechnungen für verschiedene Leistungsbereiche oder Teilobjekte getrennt aus- gestellt werden.
5.1.4 Rechnungen sind ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung einzusetzen.
5.1.5 Der Rechnungsbetrag ist auf der Grundlage der vereinbarten Vergütungsgrundlagen aufzugliedern und dar- zustellen.
5.1.6 Rechnungen haben den jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
5.1.7 Soweit sich AG und AN nicht im Einzelfall anderweitig einigen, werden Abschlagsrechnungen in monatlichen Abständen gestellt.
5.2 Prüfbarkeit von Abschlagsrechnungen
Die im Rahmen von Abschlagsrechnungen abgerechneten Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuwei- sen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermögliche muss (Prüfbarkeit). Die Prüfbarkeit ist Voraussetzung für die Fälligkeit einer Abschlagszahlung. ⊠= Zutreffendes ist angekreuzt VE3200_Fassade_07_BVB-ZVB_20260904 Version: 10.06.2026 Seite 11 von 19
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Prüfbarkeit einer Aufstellung liegt vor, wenn die Ordnungsziffern und die Struktur der Leistungsbeschreibung berücksichtigt werden und die Leistungsbezeichnung und die Einheitspreise den Vertragsbestandteilen ent- sprechen. Zudem hat die Aufstellung eine stichtagsbezogene Erfassung der Leistungen zu beinhalten. Die ab- gerechneten Mengen müssen durch Mengenberechnungen, Zeichnungen oder andere Belege dargestellt werden.
5.3 Abrechnungs-Leistungsverzeichnis
Hat der AG dem AN eine Aufteilung der Leistung in Teilobjekte oder sonstige Abrechnungseinheiten benannt, ist diese zu berücksichtigen.
5.4 Feststellung der Leistung (Aufmaß)
5.4.1 Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, so sind sie möglichst gemeinsam vorzu- nehmen; der AN hat sie rechtzeitig zu beantragen. Aufmaßfehler können nachträglich berichtigt werden. Auf- maßfehler sind insbesondere Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsäch- lichen Ausführung oder untereinander, Rechen- und Schreibfehler.
5.4.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rech- nung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
5.4.3 Alle Abrechnungsunterlagen – insbesondere die Nachweise – müssen so beschaffen sein, dass ein am Bauge- schehen unbeteiligter Fachmann die Richtigkeit der Angaben ohne besonderen Aufwand prüfen kann.
5.4.4 Das Aufmaß ist in Papieform, digital als PDF sowie als DA11 GAEB-Datei an die vom AG benannte Objekt- /Bauüberwachung vor Rechnungsstellung zur Prüfung zu übergeben.
5.5 Rechnungsprognose
Jeweils zum 15. des Monats ist dem AG vom AN eine Rechnungsstellungsprognose für die zu erbringende Leistung bis Baufertgistellung vorzulegen. Die Form Art und Weise ist mit dem AG abzustimmen.
- Stundenlohnarbeiten (zu § 15 VOB/B)
6.1 Vergütung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher ausdrücklich vereinbart worden sind. Hierzu ist das Formblatt Anordnung von Stundenlohnarbeiten zu vewrenden und mit der Objekt-/Bauüberwachung ab- zustimmen.
6.2 Dokumentation
6.2.1 Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel elektronisch einzureichen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Diese müssen neben den Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden und
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dem dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten
das Datum,
die Bezeichnung der Baustelle bzw. des Bauwerks,
die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art und den Umfang der über Stundenlohnarbeiten abzurechnenden Leistung,
die Namen und Vornamen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe (in Druckbuch- staben), die geleisteten Arbeitsstunden (ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Samstags- und Feiertags- arbeit) je Arbeitskraft, die Gerätekenngrößen, bei Fahrleistungen die Fahrzeugart (z. B. Kipper) und die Nutzlast und eine Begründung für den Einsatz von Aufsichtspersonal
in leserlicher Form enthalten.
6.2.2 Die Stundenlohnzettel müssen als solche erkennbar getrennt von Bautagesberichten eingereicht werden. Stundenlohnarbeiten in Bautagesberichten werden nicht anerkannt.
6.2.3 Stundenlohnabrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Bescheinigung des AG auf dem Stundenlohnzettel begründet keinen Vergütungsanspruch. Die Anerken- nungswirkung betrifft nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Der AN erhält eine bescheinigte Kopie elektronisch zurück.
6.3 Aufsichtsstunden
Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, diese sind vom AG angeordnet oder objektiv notwendig, z. B. aufgrund gesetzlicher Unfallverhütungsvorschriften.
- Zahlungen (zu § 16 VOB/B)
7.1 Abschlagszahlungen auf Bauteile und Stoffe
Für die Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B hat der AN ausnahmslos eine gesonderte Sicherheit zu stellen. Die Sicherheit kann nach vollständigem Einbau der Gegenstände vom AN zurückverlangt werden. Für die Art der Sicherheit wird auf Ziff. 8.3 verwiesen.
7.2 Vorauszahlung
Für die Gewährung von Vorauszahlungen verbleibt es bei § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B.
7.3 Zahlungen an Arbeitsgemeinschaften
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Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchfüh- rung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Wei- sung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, soweit nicht die Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft übertragen und dies dem AG schriftlich angezeigt wurde.
7.4 Prüfvermerke
Prüfvermerke des AG oder von mit der Rechnungsprüfung beauftragten Dritten auf korrigierten Rechnungs- exemplaren begründen kein die verbindliche Zahlungspflicht auslösendes Schuldanerkenntnis des AG.
7.5 Überzahlungen
7.5.1 Werden nach Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so sind AG und AN ver- pflichtet, die sich hieraus ergebenden Beträge zurückzuerstatten. Fehler in diesem Sinne sind insbesondere:
Aufmaßfehler, d.h. Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung;
Rechenfehler, d.h., Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln der Rechnungsart (ein- schließlich Komma-Fehler);
Übertragungsfehler (einschließlich Seitenübertragungsfehler).
7.5.2 Im Falle einer Überzahlung sind der AG und der AN verpflichtet, die sich aus der Abrechnungsberichtigung ergebenden Beträge zu zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Leistet der AN nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, be- findet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug und hat Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen.
7.6 Keine Anerkenntniswirkung von Zahlungen
Mit der Zahlung von Rechnungen ist keine Anerkennung der Vertragserfüllung oder ein Verzicht auf Erfül- lungs-, Mängelhaftungs- oder sonstige Rechte durch den AG verbunden.
7.7 Zahlungsplan
Der AN hat auf Aufforderung des AG einen Zahlungsplan aufzustellen und einzureichen, in welchem auf der Grundlage der jeweils vorausgeschätzten Vergütung Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B) ausgewie- sen sind. Es ist die voraussichtlich abrechnungsfähige Vergütung samt Nebenkosten des jeweiligen Jahres zu Beginn eines jeden Quartals mitzuteilen.
- Sicherheitsleistung (zu § 17 VOB/B)
8.1 Sicherheit für die Vertragserfüllung
Soweit nach Ziff. 6 BVB eine Sicherheit für die Vertragserfüllung zu leisten ist gilt für diese: ⊠= Zutreffendes ist angekreuzt VE3200_Fassade_07_BVB-ZVB_20260904 Version: 10.06.2026 Seite 14 von 19
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Diese erfasst Ansprüche, die bis zur Abnahme/Eintritt der Abnahmewirkungen entstanden sind.
Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Freistellungs- und Regressansprüche des AG gegen den AN sichert, falls der AG durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidri- ges Verhalten des AN oder von dessen Nachunternehmern oder Verleihunternehmern, zurückzuführen ist, insbesondere im Fall von Inanspruchnahme des AG aufgrund von § 14 AEntG sowie aufgrund von § 13 MiLoG.
Die Vertragserfüllungssicherheit sichert auch etwaige Rückzahlungsansprüche des AGs wegen überhöhter Abschlagszahlungsforderungen des ANs nach § 650c Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB ab.
Stellt der AN die Vertragserfüllungssicherheit in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft, hat die Vertragser- füllungsbürgschaft den inhaltlichen Vorgaben gemäß Ziff. 8 BVB zu genügen.
Übergibt der AN binnen 18 Werktagen nach Auftragserteilung (Zugang des Auftragsschreibens) keine Ver- tragserfüllungsbürgschaft gemäß voranstehender Vorgaben, ist der AG berechtigt, von jeder Zahlung an den AN einen entsprechenden Prozentsatz einzubehalten, bis die Höhe der geschuldeten Sicherheitsleistung er- reicht ist.
8.2 Vorauszahlungssicherheit
Wird eine Vorauszahlung vereinbart (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B) und keine anderweitige Vereinbarung getrof- fen, so hat der AN zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche des AGs eine Vorauszahlungsbürgschaft gemäß Ziff. 8 BVB in Höhe des Vorauszahlungsbetrages einschl. Umsatzsteuer zu stellen.
8.3 Abschlagszahlungssicherheit für Bauteile und Stoffe
Werden Abschlagszahlungen auf Bauteile und Stoffe gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B gewährt, so hat der AN zur Sicherung der Ansprüche des AG auf vertragsgemäßen Einbau oder Rückzahlung eine Abschlags- zahlungssicherheit nach inhaltlicher Vorgabe gemäß Ziff. 8 BVB in Höhe des Abschlagszahlungsbetrages ein- schl. Umsatzsteuer zu stellen.
8.4 Sicherheit für Mängelansprüche
Soweit nach Ziff. 6 BVB eine Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten ist gilt für diese:
Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Mängelhaftungs-, Regress- und Überzahlungssicherheit auch sämt- liche Freistellungs- und Regressansprüche des AGs gegen den AN sichert, falls der AG durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf vom AN zu vertretende Vertragsverletzungen zurückzuführen ist, insbeson- dere im Fall von Inanspruchnahmen des AGs aufgrund von § 14 AEntG auch in Verbindung mit § 13 MiLoG.
Der AN ist berechtigt, den vorgenannten Einbehalt durch eine Mängelhaftungs-, Regress- und Überzahlungs- sicherheit nach inhaltlicher Vorgabe gemäß Ziff. 8 BVB abzulösen. § 17 VOB/B bleibt unberührt.
8.5 Rückgabe von Bürgschaftsurkunden
8.5.1 Urkunden über Vertragserfüllungsbürgschaften werden zurückgegeben, wenn die vertraglich vereinbarte Ab- nahme erfolgt ist, eine Sicherheit für Mängelansprüche gestellt wurde und keine Ansprüche des AG mehr bestehen, die nicht von der Sicherheit für Mängelansprüche gedeckt sind.
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Auf Verlangen des AN wird bei Bestehen von nicht erfüllten Ansprüchen des AG, die nicht von einer Sicherheit für Mängelansprüche gedeckt sind, nach der Abnahme einvernehmlich eine angemessene Reduzierung der Bürgschaft erfolgen.
8.5.2 Urkunden über Vorauszahlungsbürgschaften werden auf Verlangen zurückgegeben, sobald die Vorauszah- lung mit erbrachten Leistungen des AN entsprechend den vertraglichen Festlegungen vollständig verrechnet ist.
8.5.3 Urkunden über Abschlagszahlungsbürgschaften zu Abschlagszahlungen auf Bauteile und Stoffe werden auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Bauteile und Stoffe, für die die Sicherheit geleistet worden ist, vertrags- gemäß eingebaut sind.
8.5.4 Urkunden über Mängelhaftungs-, Regress- und Überzahlungsbürgschaften werden auf Verlangen zurückge- geben, wenn die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche und sonstige von der Sicherheit umfassten An- sprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
Sind bei Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt, ist der AG berechtigt, einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzubehalten. Auf Verlangen des AN wird bei Bestehen von geltend gemachten, aber noch nicht erfüllten Ansprüchen, die von der Sicherheit erfasst werden, einvernehmlich nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine angemessene Reduzie- rung der Bürgschaft erfolgen.
8.6 Rückgabe von sonstigen Sicherheiten
Hat der AN die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld nach § 17 Abs. 5 VOB/B geleistet, so wird der AG seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Rückübertragung der Sicherheit an den AN zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen gemeinsam mit dem AN vornehmen, die gem. Ziff. 8.5für die Rückgabe der jeweiligen Bürgschaftsurkunde vereinbart wurden.
Sonstige Sicherheiten werden zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen zurückgegeben, die gem. Ziff. 17.3 für die Rückgabe der jeweiligen Bürgschaftsurkunde vereinbart wurden.
- Versicherung
9.1 Objektversicherung / kombinierte Bauleistungs- und Betriebs-, Umwelt-, Bauherren und Berufshaftpflicht- versicherung
Der AG hat für das vorliegende Bauvorhaben eine kombinierte Bauleistungs- und Betriebs-, Umwelt-, Bau- herren-, Berufs-Haftpflichtversicherung (nachfolgend Objektversicherung) abgeschlossen. Diese Objektversi- cherung umfasst den beschriebenen Versicherungsschutz für alle am Bau beteiligten Unternehmen sowie Architekten und Fachplaner. Diese durch den AG abgeschlossene Objektversicherung ersetzt die jeweiligen, separat unterhaltenen Bauleistungs-, Betriebs-, Umwelt-, Bauherren- und Berufs-Haftpflichtversicherungen der Unternehmen.
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Eine Abmeldung der Umsätze dieses Bauvorhabens aus den eigenen Haftpflichtversicherungsverträgen sollte beantragt werden.
9.2 Umfang des Versicherungsschutzes
Der Umfang des Versicherungsschutzs dieser Objektversicherung ergibt aus:
-
In der Haftpflichtversicherung neben den gesetzlichen Bestimmungen aus dem Versicherungsschein und den Bedingungen, Klauseln und besonderen Bestimmungen des Versicherers.
-
in der Bauleistungsversicherung nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch den Auftraggeber (ABN 2008), nach der jeder an der Ausführung beteiligte Handwerker und Un- ternehmer mitversichert gilt.
Die Versicherungssummen in der Haftpflichtversicherung betragen:
-
10.000.000,-- € pauschal für Personen- und sonstige Schäden in der Betriebshaftpflicht-, Bauherrenhaft- pflicht- und Umwelthaftpflichtversicherung. Die Gesamtleistung beträgt mindestens das Zweifache die- ser Summe.
-
10.000.000,-- € pauschal für Personen- und sonstige Schäden in der Berufshaftpflichtversicherung. Die Gesamtleistung beträgt mindestens das 2fache dieser Summe.
-
5.000.000,-- € für Schaden nach dem Umweltschadensgesetz. Die Versicherungssumme bildet auch gleichzeitig die Gesamtleistung beim versicherten Bauvorhaben.
Die generelle Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt bei jedem Schadensereignis (ausgenommen Per- sonenschäden)
-
10.000 EUR in der Betriebshaftpflicht-, Bauherrenhaftpflicht-, Umwelthaftpflicht und Umweltschadens- versicherung 50.000 EUR in der Berufshaftpflichtversicherung
-
10.000 EUR in der Bauleistungsversicherung
Sofern aus einem Schadensereignis / Versicherungsfall, das / der auf derselben Ursache beruht, mehrere Vertragsteile (Bauherren-, Betriebs-, Umwelt- und Berufshaftpflichtversicherung) des Versicherungsvertrags betroffen sind, ist die Höhe des Selbstbehalts auf den höchsten der in den Vertragsteilen des Versicherungs- vertrags vereinbarten Selbstbehalte begrenzt.
Das Feuerrisiko sowie das Diebstahlrisiko mit dem Gebäude fest verbundener Bestandteile gelten mitversi- chert.
9.3 Umlage
Für die anteilige Versicherungsprämie inkl. Versicherungssteuer werden 0,90% der Netto-Gesamtabrech- nungssumme in Abzug gebracht. Die Kostenbeteiligungen werden vom den Abrechnungsbetrag jeder Ab- schlags- und Schlussrechnung abgezogen.
9.4 Hinweis des AG
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Dem AG entstehen Mehrkosten bezüglich der Versicherungsprämie für die vorgenannte Versicherung bei Überschreitung des Fertigstellungstermins nach diesem Vertrag.
Die Versicherungsbedingungen der Objektversicherung können beim AG eingesehen werden.
- Streitigkeiten (zu § 18 VOB/B)
10.1 Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzung einer Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 38 Zivilprozessordnung vor, ist der Sitz des AG als Gerichtsstand vereinbart.
10.2 Vertragssprache/Deutsches Recht
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbind- lich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.3 Datenschutz
AG und AN verarbeiten die personenbezogenen Daten jeweils eigenverantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dabei sind AG und AN für die Einhaltung der sie treffenden datenschutzrechtlichen Pflichten verant- wortlich. Möchten AG und AN hingegen gemeinsam über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entschei- den, so werden sie einen Joint-Controller-Vertrag im Sinne des Art. 26 DSGVO abschließen. Soweit personen- bezogene Daten durch den AG oder den AN im Auftrag des anderen verarbeitet werden, schließen AG und AN eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO.
- Baustellenkamera
Der AG weist darauf hin, dass auf dem Baufeld eine Kamera durch Dritte installiert werden kann, welche durchgehend bis zum Abschluss des Projekts Bildmaterial erfasst. Der AN stimmt für diesen Fall zu, dass per- sonenbezogene Daten des ANs, seiner für ihn handelnden Personen, seiner Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer und deren Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen) verarbeitet werden (vgl. Ziff. 10.3).
- Übertragungsrecht des AG
Der AG ist berechtigt, im Wege der Vertragsübernahme den vorliegenden Vertrag ganz oder teilweise auf die Stadt Kassel mit der Rechtsfolge zu übertragen, dass der bisherige AG zum maßgeblichen Stichtag der Ver- tragsübernahme in deren Rahmen und Umfang, die übertragenden Teile betreffend, aus dem Vertragsver- hältnis ausscheidet und die Stadt Kassel sodann ausschließlich und in vollem Umfang die Rechtsstellung des AG insoweit weiter führt.
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Dies gilt insbesondere für ggf. optional beauftragte Inspektions- und Wartungsleistungen und die Geltend- machung von Mängelansprüchen nach der Abnahme, falls der Betrieb des Objekts von der Stadt Kassel selbst durchgeführt werden wird.
Der AN stimmt einer derartigen etwaigen künftigen teilweisen Vertragsübernahme bereits jetzt zu. Der Auf- tragnehmer darf seine Zustimmung zur Vertragsübernahme nur widerrufen, wenn der Wechsel des Vertrags- partners seine berechtigten Interessen im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Solvenz des Dritten beeinträch- tigt.
- Schlussbestimmungen
13.1 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Än- derungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform. Dies gilt auch für die Anderung dieser Bestimmung.
13.2 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des AG, es sei denn, die Leistungen sind ihrer Natur nach auf der Baustelle zu erbringen.
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