3_Antikorruptionsklausel_DRV_Bund.pdf

Fassadenarbeiten an den Gebäudeteilen E und F des Gesamtkomplexes Ruhrstraße

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

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Deutsche Rentenversicherung Bund

Antikorruptionsklausel

(1) Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

(2) Insbesondere dürfen Auftragnehmer / Bieter oder ihre Beauftragten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung Bund weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren. Diese Verpflichtung gilt auch für Unterauftragnehmer.

(3) Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Ziffer 2 zuwider oder war er an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne des § 298 StGB gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund beteiligt, steht der Deutschen Rentenversicherung Bund ein besonderes Rücktritts- beziehungsweise Kündigungsrecht hinsichtlich aller zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge zu.

(4) Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Ziffer 2 zuwider oder ist ein Vertrag nach vorherigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zustande gekommen, hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 von Hundert des (nach Zuwiderhandlung) vereinbarten Vertragspreises zu zahlen. Kommt es nach einer Zuwiderhandlung zu weiteren Aufträgen oder zu Unteraufträgen, sind bei der Berechnung der Vertragsstrafe auch alle weiteren Aufträge und Unteraufträge innerhalb von fünf Jahren einzurechnen.

(5) Bei der Berechnung der Vertragsstrafe bleiben Aufträge außer Betracht,

  • bei denen der Auftragnehmer nachweist, dass die Zuwiderhandlung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet war, den Auftrag oder die Aufträge unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang hat die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Auftragnehmer auf Verlangen alle zur Beweisführung erforderlichen Unterlagen und Informationen aus ihrem Verantwortungsbereich zur Verfügung zu stellen,

  • die nach bekannt werden der Zuwiderhandlung erteilt werden.

(6) Bei der Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit dem Unterauftragnehmer die in den Ziffern 1 bis 5 enthaltenen Regelungen mit der Maßgabe zu vereinbaren, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund Begünstigte des Vertragsstrafenversprechens ist.

Stand: Mai 2019 Antikorruptionsklausel Seite 1 von 1 Seite

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