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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer 1-65-17/2026
Baumaßnahme
Neubau Schule und Freianlagen “Hand in Hand“, mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt
“geistige Entwicklung“, Ahlbecker Straße 2a, 01968 Senftenberg
Leistung
Los 10 – Fassadenarbeiten
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): 1.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen am 10.03.2027 .
spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
in KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B
bleibt hiervon unberührt.
nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
am 06.12.2027 . Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den innerhalb von Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.1 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn
vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung
folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
Beginn Montage: 10.05.2027
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:
€ (ohne Umsatzsteuer).
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 Seite 1 von 3
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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 0,10 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. 5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). 6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und „Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Vorauszahlungsbürgschaft“ Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt 7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 frei
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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Objekt-/Bauüberwachung Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten/Ingenieur
mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 10.2 Verjährungsfristen
Vereinbart werden
Die Regelfristen nach §13 VOB/B. 10.3 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte nach dem Vordruck – KEV 320 Bautgber – arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben. 10.4 Dem Auftragnehmer werden zur Nutzung überlassen: Wasseranschluss
ist nicht vorhanden ist vorhanden
Verbrauchskosten nach §4 Abs. 4 VOB/B; zuständiges Versorgungsunternehmen
werden in der Schlussrechnung, bei nachgewiesenem Verbrauch, einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler entsprechend dem tatsächlichen Betrag
pauschal in Höhe von Euro
in Höhe von 0,00 v.H. des Endbetrages der Schlussrechnung
abgesetzt.
Stromanschluss ist nicht vorhanden ist vorhanden
Verbrauchskosten
nach §4 Abs. 4 VOB/B; zuständiges Versorgungsunternehmen
werden in der Schlussrechnung, bei nachgewiesenem Verbrauch, einschl. etwaiger Kosten für Messer oder Zähler entsprechend dem tatsächlichen Betrag
pauschal in Höhe von Euro
in Höhe von 0,25 v.H. des Endbetrages der Schlussrechnung abgesetzt.
10.5 Bauleistungsversicherung
An den Kosten der Bauleistungsversicherung wird der AN anteilmäßig mit 0,20 v.H. der Bruttoschlussrechnungssumme beteiligt.
Der Betrag wird von der Schlussrechnungssumme abgezogen. Ende der „Weiteren Besondere Vertragsbedingungen“
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